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Beschluss

1 A 1776/12

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0903.1A1776.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen ungeachtet der Frage ihrer hinreichenden Darlegung auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens (jedenfalls) nicht vor. 3 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Solche Zweifel lässt das Zulassungsvorbringen nicht hervortreten. 4 Der Kläger rügt im Kern, das angefochtene Urteil habe einige – von dem Kläger im einzelnen benannte – bundes- bzw. obergerichtliche Entscheidungen nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 28. Februar 2007 5 – 1 BvL 5/03 –, BVerfGE 117, 316 = NJW 2007, 1343 = juris – 6 entschieden, dass die finanzielle Benachteiligung gesetzlich versicherter Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber miteinander verheirateten Personen durch die Regelung des § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V, welche Leistungen zu medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft vom Bestehen einer Ehe zwischen den Anspruchstellern abhängig macht, vor Art. 3 Abs. 1 GG dann keinen Bestand haben könnte, wenn die in § 27a SGB V geregelten medizinischen Maßnahmen der Beseitigung einer Krankheit im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Nr. 4, 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V dienen würden. So liege aber der Fall des Klägers. Denn die in seinem Falle in Rede stehende In-vitro-Fertilisation in Kombination mit der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (IVF-/ICSI-Behandlung) sei nach der gefestigten Rechtsprechung der obersten Gerichte der Bundesrepublik Deutschland eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung/Heilbehandlung (BVerwG, Urteil vom 27. November 2003 – 2 C 38.02 –, BVerwGE 119, 265 = NVwZ 2004, 1003 = juris, Rn. 14 f.; BGH, Urteil vom 21. September 2005 – IV ZR 113/04 –, BGHZ 164, 122 = NJW 2005, 3783 = juris, Rn. 12 f., und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2009 – 4 S 1028/07 –, juris, Rn. 21 ff.) 7 Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel im o.g. Sinne an der Feststellung des Verwaltungsgerichts zu begründen, der in Rede stehende Ausschluss von Versicherungs- bzw. Beihilfeleistungen sei mit Art. 3 GG vereinbar. 8 Indem der Kläger die genannten hypothetischen Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. Februar 2012 in seinem Fall für einschlägig hält, verkennt er den Inhalt dieses Urteils. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich in seiner Entscheidung (juris, Rn. 34) ausdrücklich hervorgehoben, dass der Gesetzgeber bei der Abfassung des (Zusatz des Senats: von § 43 Abs. 1 BBhV in Bezug genommenen) § 27a SGB V medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen, sondern nur den für Krankheiten geltenden Regelungen des SGB V unterstellt habe. Ferner hat es ausdrücklich festgestellt, dass dieses Regelungskonzept, also die gesetzgeberische Differenzierung zwischen Aufwendungen für Krankheiten einerseits und für Aufwendungen bei künstlicher Befruchtung andererseits, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei und dass es nicht gegen den Gleichheitssatz verstoße, die fraglichen Leistungen vom Bestehen einer Ehe abhängig zu machen (juris, Rn. 35, 36 ff.). 9 Dies hat ohne Weiteres zur Folge, dass es bei Vorliegen eines Regelungskonzeptes, welches dem § 27a SGB V zugrundeliegenden Konzept entspricht, nicht auf die in anderen Regelungszusammenhängen erfolgte (und ggf. ober- oder bundesgerichtlich bestätigte) Einordnung von Zeugungsunfähigkeit als Krankheit ankommen kann und auch ein Gleichheitsverstoß wie der hier gerügte zu verneinen ist. 10 Ein solches Regelungskonzept steht auch nach den hier maßgeblichen beihilferechtlichen Regelungen des Bundes in Rede. Denn der Bundesgesetzgeber hat in § 80 Abs. 2 Nr. 3 BBG medizinische Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nicht als Behandlung einer Krankheit eingeordnet, sondern diese Maßnahmen im Rahmen einer speziellen Regelung den Maßnahmen zur Behandlung einer Krankheit nur gleichgestellt. Dies ergibt sich schon aus der Gesetzessystematik des § 80 Abs. 2 BBG. Denn während Aufwendungen "in Krankheits- und Pflegefällen" von der Nr. 1 der Regelung erfasst werden, werden die Aufwendungen bei künstlicher Befruchtung gesondert in der Nr. 3 der Vorschrift aufgeführt, und zwar zusammen mit den ganz sicher nicht Krankheiten betreffenden Aufwendungen in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung sowie bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch. 11 Vgl. zu der entsprechenden Regelungssituation bei § 77 Abs. 3 LBG NRW den Beschluss des OVG NRW vom 29. August 2012 – 1 A 916/11 –. 12 Nichts anderes ergibt sich daraus, dass Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach § 43 Abs. 1 BBhV i.V.m. § 27a SGB V unter den in der zuletzt genannten Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen beihilfefähig sind. 13 Eine nach alledem hier gegebene Differenzierung nach Krankheitsfällen einerseits und künstlicher Befruchtung andererseits sah das baden-württembergische Landesrecht, welches der VGH Baden-Württemberg in der vom Kläger benannten Entscheidung anzuwenden hatte, hingegen gerade nicht vor. 14 Vgl. VGH BW, Urteil vom 29. Juni 2009 – 4 S 1028/07 –, juris, Rn. 26. 15 Gleiches gilt für die Regelungskomplexe der privaten Krankenversicherung bzw. der truppenärztlichen Versorgung (§ 69 Abs. 2 BBesG i.V.m. der entsprechenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift), welche in den vom Kläger zitierten Urteilen des Bundesgerichtshofs bzw. des Bundesverwaltungsgerichts in Rede standen. 16 Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folgen schließlich auch nicht aus dem Zulassungsvorbringen, der sich bereits aus § 6 BBhV ergebende Beihilfeanspruch des Klägers könne "insoweit nicht durch § 43 Abs. 1 BBhV ausgeschlossen werden, als die Anknüpfung an den Familienstand zur Abgrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen zur Behandlung einer Krankheit im Programm der Beihilfevorschriften grundsätzlich nicht vorgesehen" sei. Denn diese Ansicht verkennt zum einen erneut, dass hier nach dem den bundesbeihilferechtlichen Regelungen zugrundeliegenden Regelungskonzept keine Erkrankung in Rede steht. Zum anderen verfehlt sie offensichtlich die Regelungssystematik der Bundesbeihilfeverordnung und namentlich das Verhältnis der allgemeinen, generell die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen betreffenden Vorschrift des § 6 BBhV zu der speziellen Regelung des § 43 Abs. 1 BBhV, welche sich mit der Beihilfefähigkeit gerade von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung befasst. 17 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. 18 Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N. = NRWE, Rn. 32 f. . 19 Die vom Kläger allein als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, 20 "ob eine In-vitro-Fertilisation in Kombination mit der intracytoplasmatischen Spermieninjektion (IVP-/ICSI – Behandlung) eine Behandlung einer Beihilfeansprüche begründenden Erkrankung darstellt", 21 vermag ungeachtet aller sonstigen, sich insbesondere aus der Allgemeinheit der Formulierung ergebenden Zweifel jedenfalls deshalb nicht zur Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu führen, weil sie im hier maßgeblichen bundesbeihilferechtlichen Regelungszusammenhang nicht entscheidungserheblich ist. Nach den obigen Ausführungen hat nämlich der Bundesgesetzgeber die Entscheidung getroffen, Aufwendungen bei künstlicher Befruchtung nicht als Aufwendungen im Krankheitsfall einzuordnen, sondern diesen nur gleichzustellen. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. 23 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).