Urteil
9 K 3849/23
VG Karlsruhe 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0322.9K3849.23.00
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Leitsätze
1. Eine Beschränkung der Anzahl der Behandlungsversuche zur Herbeiführung einer Schwangerschaft im Wege der künstlichen Befruchtung ist im Beihilferecht aus rechtlichen Gründen grundsätzlich nicht zu beanstanden.(Rn.27)
2. Für die Bestimmung der Anzahl durchgeführter „Behandlungen“ ist auf die Anzahl durchgeführter Embryonentransfers und nicht auf die Anzahl in einem Zuge erfolgter Eizellentnahmen mit unmittelbar nachfolgender Befruchtung abzustellen.(Rn.40)
3. Einzelne Transfers von Embryonen sind damit auch dann (abschließender) Teil einer selbständigen Behandlung der künstlichen Befruchtung, wenn die Embryonen nicht separat, sondern zeitgleich mit einer Vielzahl weiterer, bei früheren Befruchtungsversuchen eingesetzten oder weiter aufbewahrten Embryonen erzeugt wurden.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Beschränkung der Anzahl der Behandlungsversuche zur Herbeiführung einer Schwangerschaft im Wege der künstlichen Befruchtung ist im Beihilferecht aus rechtlichen Gründen grundsätzlich nicht zu beanstanden.(Rn.27) 2. Für die Bestimmung der Anzahl durchgeführter „Behandlungen“ ist auf die Anzahl durchgeführter Embryonentransfers und nicht auf die Anzahl in einem Zuge erfolgter Eizellentnahmen mit unmittelbar nachfolgender Befruchtung abzustellen.(Rn.40) 3. Einzelne Transfers von Embryonen sind damit auch dann (abschließender) Teil einer selbständigen Behandlung der künstlichen Befruchtung, wenn die Embryonen nicht separat, sondern zeitgleich mit einer Vielzahl weiterer, bei früheren Befruchtungsversuchen eingesetzten oder weiter aufbewahrten Embryonen erzeugt wurden.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 6.389,27 EUR für Aufwendungen in Höhe von 9.127,53 EUR, die ihm im Zusammenhang mit der Kinderwunschbehandlung in Rechnung gestellt wurden. Die Bescheide des Landesamts vom 06.04.2023 und 13.05.2023 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 28.08.2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, juris Rn. 9 m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 24.05.2019 - 2 S 930/18 -, juris Rn. 22), soweit sich nicht eine später ergangene Regelung Rückwirkung für vergangene Zeiträume beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, juris Rn. 28). Da die im Antrag des Klägers vom 05.02.2023 erfassten streitgegenständlichen Aufwendungen über 3.752,86 EUR im Zeitraum November/Dezember 2022 entstanden sind, ist insoweit die Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. S. 561; im Folgenden: BVO) in der Fassung vom 03.02.2021 (GBl. S. 213) heranzuziehen. Auf die erst im Jahr 2023 entstandenen Aufwendungen, die mit dem Antrag vom 29.04.2023 geltend gemacht wurden, ist die BVO in der Fassung vom 01.01.2023 anzuwenden. Für den vorliegenden Fall relevante inhaltliche Änderungen ergeben sich insoweit jedoch nicht. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus den Vorschriften der Beihilfeverordnung (hierzu unter 1.) noch aus einer schriftlichen Zusicherung (dazu unter 2.), der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG (hierzu unter 3.) oder aus Gründen des Vertrauensschutzes (dazu unter 4.). 1. Die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg enthält keine besonderen Regelungen über die Beihilfefähigkeit von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Die Aufwendungen für entsprechende Maßnahmen sind aber nach ständiger Rechtsprechung im Falle der - hier gegebenen - Sterilität des Beihilfeberechtigten, auch soweit sie die Behandlungsschritte bei der gesunden Ehefrau umfassen, nach den allgemeinen Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO grundsätzlich beihilfefähig (vgl. VGH BW, Urteile vom 23.03.2022 - 2 S 1779/20 -, juris Rn. 46 ff., vom 03.12.2013 - 2 S 544/13 -, juris Rn. 17 und Beschluss vom 28.10.2005 - 4 S 2627/04 -, juris Rn. 5 f.). Nach diesen Vorschriften sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die aus Anlass einer Krankheit erbracht wurden, jedoch nur beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Diese Vorgaben werden für die Aufwendungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Beihilfeverordnung (VwVBVO) vom 24.04.2012 konkretisiert. Ziffer 1.3 der VwV zu § 6 BVO sieht nämlich vor, dass bei extrakorporalen Maßnahmen wie In-vitro-Fertilisation (IVF), Intratubarem Gametentransfer (GIFT) oder intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) Aufwendungen für höchstens drei Behandlungen beihilfefähig sind. Diese normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift beschränkt für den Regelfall die Angemessenheit und Notwendigkeit der Aufwendungen für künstliche Befruchtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 BVO im Interesse einer einfachen und gleichartigen Handhabung sowie in Übereinstimmung mit wissenschaftlichen Grundsätzen (vgl. hierzu auch VGH BW, Urteil vom 29.06.2009 - 4 S 1028/07 -, juris Rn. 27). Dabei werden auch die Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge beachtet. Denn eine Beschränkung der der Behandlungsversuche zur Herbeiführung einer Schwangerschaft im Wege der künstlichen Befruchtung ist im Beihilferecht aus rechtlichen Gründen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie erfolgt im Rahmen pauschalierender und typisierender Gleichbehandlung einschlägiger Beihilfefälle und bringt dabei die Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit den berücksichtigungsfähigen fiskalischen Interessen der Allgemeinheit in einen Ausgleich. Dabei geht die Verwaltungsvorschrift nicht von einer in Bezug auf die empirische Erfolgsquote der Herbeiführung einer Schwangerschaft mittels künstlicher Befruchtung ersichtlich unrealistischen Zahl von Versuchen aus. Sie lehnt sich vielmehr offensichtlich an den Maßstab an, der insoweit auf der Grundlage einschlägiger Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in entsprechender Weise auch für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 27a Abs. 1 Nr. 2 SGB V sowie Ziffer 8 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung [„Richtlinien über künstliche Befruchtung“] in der Fassung vom 14.08.1990, zuletzt geändert am 16.12.2021 [BAnz AT 08.02.2022 B3]) sowie in Beihilfevorschriften anderer Länder und des Bundes gilt (siehe zum Beihilferecht in Nordrhein-Westfalen: OVG NRW, Urteil vom 19.01.2018 - 1 A 2044/15 -, juris Rn. 35 ff. m.w.N.; zum Bundesrecht: § 43 Abs. 4 BBhV in der ab dem 01.04.2024 geltenden Fassung). a) Die in Rede stehende Verwaltungsvorschrift ist auf den Fall des Klägers anwendbar, weil bei seiner Ehefrau eine intracytoplasmatische Spermieninjektion durchgeführt wurde. Der Kläger zieht die Beschränkung auf drei Behandlungen auch auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung weder insgesamt noch im vorliegenden Einzelfall, etwa im Hinblick auf ihre wissenschaftliche Tragfähigkeit, in Zweifel. b) Zwischen den Beteiligten steht vielmehr allein im Streit, ob vor den streitgegenständlichen Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird, bereits drei Behandlungen im Sinne der Ziffer 1.3 der VwV zu § 6 BVO zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mittels künstlicher Befruchtung vollständig durchgeführt wurden. Das ist der Fall. Die Auslegung der Vorschrift ergibt, dass der einzelne Transfer von Embryonen auch dann (abschließender) Teil einer selbstständigen Behandlung der künstlichen Befruchtung ist, wenn die Embryonen nicht separat, sondern zeitgleich mit einer Vielzahl weiterer, bei früheren Befruchtungsversuchen eingesetzten oder weiter aufbewahrten Embryonen erzeugt wurden. Die Anwendung der in Ziffer 1.3 der VwV zu § 6 BVO enthaltenen Begrenzungsregelung führt im Ergebnis dazu, dass die streitgegenständlichen Aufwendungen nicht mehr beihilfefähig sind, so dass auch ein weiterer Anspruch auf Beihilfe nicht besteht. Denn es hatten zu diesem Zeitpunkt bereits - ohne Erfolg - drei vollständige Behandlungsmaßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft stattgefunden (am 07.06.2022, 05.09.2022 und 08.10.2022). Dem steht nicht entgegen, dass die Embryonen, die in die Gebärmutter der Ehefrau des Klägers eingesetzt wurden, schon früher nach der Entnahme der Eizellen im Wege der intracytoplasmatischen Spermieninjektion erzeugt und eingefroren worden waren. Der einzelne Embryonentransfer in den Körper der Frau stellt bei der Methode des ICSI-Verfahrens für sich genommen weder eine eigenständige Behandlung gemäß Ziffer 1.3 der VwV zu § 6 BVO zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mittels künstlicher Befruchtung, d.h. keinen vollständig durchgeführten Versuch, dar noch ist er für die Qualifizierung der Behandlung völlig unbeachtlich. Er stellt vielmehr den (biologisch notwendigen) letzten Behandlungsschritt einer solchen Behandlung dar, die sich aus den Teilakten Entnahme der Eizelle, Befruchtung der Eizelle und Transfer des Embryos zusammensetzt. Der einzelne Embryonentransfer steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den ihm jeweils zugehörigen, unabdingbar vorangegangenen Teilakten (Entnahme der Eizellen und deren Befruchtung), die zu der Erzeugung der jeweils konkret transferierten Embryonen geführt haben, und ist daher jeweils einer als selbstständig zu bewertenden Behandlung zuzuordnen. Es ist dabei ohne Belang, ob die eingesetzten Embryonen separat erzeugt wurden oder ob sie mit einer Vielzahl von (weiteren) Embryonen in einem einheitlichen Vorgang erzeugt worden sind, etwa um von vornherein die Möglichkeit mehrerer Transfers zu eröffnen. Solche nachfolgenden Versuche sind dementsprechend auch dann als selbstständige Behandlung zu bewerten, wenn für sie auf befruchtete Eizellen (Embryonen) zurückgegriffen werden kann und wird, die - sozusagen auf Vorrat - bereits anlässlich einer früheren Behandlung mit gewonnen wurden (so auch OVG NRW, Urteil vom 19.01.2018 - 1 A 2044/15 -, juris Rn. 43 f.; a.A. VG Köln, Urteil vom 14.06.2013 - 19 K 12/12 -, juris Rn. 23, unter anderer Schwerpunktbildung innerhalb der Einzelbestandteile der Behandlung; dem Verwaltungsgericht Köln [im Ergebnis] bezüglich des bayerischen Landesrechts folgend: VG Regensburg, Urteil vom 15.03.2017 - RO 8 K 17.102 -, juris Rn. 12). Dem Embryonentransfer kommt als abschließender Bestandteil der Behandlung schließlich auch insofern eine besondere Bedeutung zu, als allein dieser sich (bei Vorhandensein einpflanzungsfähiger Embryonen) unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der in Rede stehenden Beihilfebegrenzung hinreichend dazu eignet, eine deutliche Zäsur zu bilden, was die Abgrenzung zu ggf. nachfolgenden weiteren Versuchen betrifft, durch das Einsetzen künstlich befruchteter Eizellen in die Gebärmutter der Frau eine Schwangerschaft herbeizuführen. Die Einzelbestandteile einer Behandlung im Sinne der Ziffer 1.3 der VwV zu § 6 BVO müssen mithin nur in einem sachlichen, nicht aber notwendig auch in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Eine einheitliche „Behandlung“ im vorgenannten Sinne liegt also nicht nur dann vor, wenn den Teilakten der Entnahme von Eizellen und deren Befruchtung der abschließende Teilakt des Embryonentransfers unmittelbar, d.h. direkt nach Heranreifen des einpflanzungsfähigen Embryos und damit binnen weniger Tage nachfolgt. Sie ist vielmehr auch dann gegeben, wenn ein Teil der entnommenen und befruchteten Eizellen im Wege der Kryokonservierung für einen geplanten weiteren Embryonentransfer aufbewahrt wird und dieser Transfer erst Wochen, Monate oder gar Jahre nach Entnahme und Befruchtung der Eizellen stattfindet (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.01.2018 - 1 A 2044/15 -, juris Rn. 46 f.; vgl. zur Zuordnung einer Kryokonservierung zur möglichen späteren „Wiederholung eines Versuchs der künstlichen Befruchtung“ auch BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 11/03 R -, juris Rn. 15; wie hier [im Ergebnis] auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2001 - L 5 NZB-KR 7/01 -, juris Rn. 22). Dies ergibt sich auf der Grundlage einer Auslegung der einschlägigen Regelung(en) nach deren Wortlaut (dazu unter aa]), systematischem Zusammenhang (dazu unter bb]) und Sinn und Zweck (dazu unter cc]). aa) Nach ihrem Wortlaut knüpft die Verwaltungsvorschrift in Ziffer 1.3 der VwV zu § 6 BVO an den Begriff „Behandlung“ an. Dieser wenig begriffsscharfe Terminus verdeutlicht zunächst nicht konkret, welche Bestandteile der zur Anwendung gelangten Behandlungsmethode (hier: ICSI) einem (demselben) Behandlungszyklus angehören. Legt man ergänzend den allgemeinen Sprachgebrauch zugrunde, so sind die Begriffe „Behandlung“ bzw. „Maßnahmen der künstlichen Befruchtung“ aber jedenfalls nicht dahin eingeschränkt, dass deren einzelne Bestandteile - über einen sachlichen Zusammenhang und ein bestimmtes einheitliches Ziel hinaus - notwendigerweise allesamt auch in einem unmittelbaren oder jedenfalls engen zeitlichen Zusammenhang stehen müssten. Eine (solche) Behandlung kann vielmehr auch zeitlich gestreckt sein, etwa aufgrund einer Gesamtplanung in voneinander getrennten Teilschritten ablaufen. Vor diesem Hintergrund könnten etwa die Spermieninjektion und der Embryonentransfer beim ICSI-Verfahren grundsätzlich auch dann derselben Behandlung zuzurechnen sein, wenn sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfinden. In eine solche Behandlung kann dabei auch ohne Weiteres eine Kryokonservierung eingebunden sein. bb) In rechtssystematischer Hinsicht gilt Folgendes: Mit Ziffer 1.3 der VwV zu § 6 BVO wurden für das Beihilferecht in Baden-Württemberg die Vorgaben der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 27a Abs. 5 SGB V erlassenen Richtlinien über künstliche Befruchtung (Ziffer 8) umgesetzt. Jedenfalls kann auf den Inhalt dieser Richtlinien als Auslegungshilfe für Fragen zu Art und Umfang der berücksichtigungsfähigen ärztlichen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung zurückgegriffen werden, die in Ziffer 1.3 der VwV zu § 6 BVO selbst keine nähere Regelung gefunden haben. Das schließt die Frage ein, wie der Begriff der „Behandlung“ in der vorgenannten beihilferechtlichen Bestimmung näher zu konkretisieren ist. Die Richtlinien verwenden an verschiedenen Stellen den Begriff „Behandlungsmaßnahmen“ bzw. Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung. Dies geschieht zum einen als eine Art Oberbegriff (so etwa in Ziffern 7 und 8) für die verschiedenen Methoden einer künstlichen Befruchtung; diese sind in Ziffern 10 bis 10.5 näher benannt und aufgelistet. Zum anderen werden die Begriffe „Maßnahmen“ und „Leistungen“ unterschieden. Während mit dem Begriff der Maßnahme die Behandlung als solche, also die Gesamtheit der erforderlichen Behandlungsschritte eines Behandlungszyklus umschrieben wird, bezieht sich der Begriff „Leistungen“ auf einzelne ärztliche Behandlungsleistungen, d.h. abtrennbare Einzelbestandteile der (Gesamt-)Maßnahme „künstliche Befruchtung“ (siehe insbesondere Ziffern 12 bis 12.9). Der Embryonentransfer ist im Rahmen des Verfahrens nach Ziffer 10.5 (ICSI- Verfahren) ausdrücklich Bestandteil der in Ziffer 12.8 der Richtlinien aufgeführten Leistungen. Die Überschrift vor der Ziffer 12 „Umfang der Maßnahmen“ lässt eine Deutung dahin zu, dass die in Ziffern 12.1 bis 12.9 behandelten (Einzel-)Leistungen die Bestandteile der (Gesamt-)Behandlung benennen, die in einem Behandlungszyklus regelmäßig anfallen. Daraus ergibt sich einerseits, dass der Embryonentransfer (nur) ein Bestandteil der „Behandlung“, aber nicht mit dieser identisch ist. Auf der anderen Seite verdeutlichen die Ziffern 12 bis 12.9 der Richtlinien aber gerade auch den (eine Klammer bildenden) sachlichen Zusammenhang, der zwischen den einzelnen Bestandteilen der Behandlung, darunter der Eizellentnahme, der Zusammenführung von Eizellen und Samenzellen, und dem (abschließenden) Embryonentransfer besteht. Dafür, dass für eine einheitliche Behandlung darüber hinaus auch ein bestimmter zeitlicher Zusammenhang gegeben sein müsste, geben die Richtlinien keinen Anhalt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.01.2018 - 1 A 2044/15 -, juris Rn. 52-54). Soweit Ziffer 8 vorletzter Absatz erster Satz der Richtlinien bestimmt, dass bei der intracytoplamatischen Spermieninjektion nach Ziffer 10.5 die Maßnahme dann als vollständig durchgeführt gilt, wenn die Spermieninjektion in die Eizelle(n) erfolgt ist, ergibt sich daraus keine (mittelbare) Aussage in die Richtung, dass dem Embryonentransfer für das Ziel der Herbeiführung einer Schwangerschaft keine mitprägende, sondern nur eine völlig untergeordnete Bedeutung zukäme. Dem stünde zunächst schon entgegen, dass sich dieses eigentlich verfolgte Ziel auch nach der ICSI- Methode ohne den Transfer einer oder mehrerer befruchteter Eizellen in den Körper der Frau - anders als etwa bei einer nur fehlenden Beratung (Ziffer 12.9 der Richtlinien) - bereits aus tatsächlichen (medizinisch-biologischen) Gründen von vornherein nicht erreichen ließe. Zwar handelt es sich bei der genannten Bestimmung in der Ziffer 8 nur um eine Fiktion („gilt“). Diese verhält sich aber erkennbar nicht zu der Frage, wie viele selbstständige Behandlungen vorliegen, wenn mit einer Vielzahl entnommener und befruchteter Eizellen mehrere zeitlich gestaffelte Embryonentransfers vorgenommen werden. Sie nimmt - jedenfalls an dieser Stelle - vielmehr nur den Zeitraum bis zu der Spermieninjektion in den Blick. Es geht dabei, worauf auch der anschließende zweite Satz hindeutet, namentlich darum, einen Behandlungsversuch schon dann für gescheitert, also nicht erfolgreich, erklären zu können, wenn nach der Injektion eine Befruchtung der Eizelle(n) nicht eingetreten ist. Das bewirkt tendenziell eine Verstärkung der Begrenzungswirkung nach der - mit der Regelung in Ziffer 1.3 der VwV zu § 6 BVO prinzipiell übereinstimmenden - Bestimmung der Ziffer 8 der Richtlinien (siehe deren ersten Absatz). Die Annahme, Ziffer 8 vorletzter Absatz erster Satz der Richtlinien würde sämtliche Embryonentransfers, bei denen die befruchteten Eizellen anlässlich des ersten Versuchs der Behandlung gewonnen wurden, ohne Begrenzung nach oben allesamt einer einzigen Maßnahme zuordnen, würde die Begrenzungswirkung demgegenüber deutlich schwächen, ohne dass eine solche gesetz- bzw. verordnungsgeberische Absicht in irgendeiner Weise erkennbar wäre (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.01.2018 - 1 A 2044/15 -, juris Rn. 55 ff.). cc) Auch der Sinn und Zweck der Regelung in Ziffer 1.3 der VwV zu § 6 BVO legen es nicht nahe, für die Bestimmung der Anzahl durchgeführter „Behandlungen“ statt auf die Anzahl durchgeführter Embryonentransfers, auf die Anzahl in einem Zuge erfolgter Eizellentnahmen mit unmittelbar nachfolgender Befruchtung abzuheben. Denn der Behandlungsbegriff bildet hier gemeinsam mit der zum Zwecke der Begrenzung festgelegten Anzahl solcher Behandlungen das generalisierende und typisierende Kriterium dafür, ob noch bzw. nicht mehr die hinreichende Aussicht angenommen werden kann, dass durch die durchgeführte Behandlung eine Schwangerschaft herbeigeführt werden wird. Diese Erfolgsaussicht könnte, wenn (allein) der Entnahme-/Befruchtungsvorgang die Anzahl durchgeführter Maßnahmen maßgeblich bestimmen würde, nahezu beliebig vermehrt (bzw. verringert) werden, je nachdem, wie viele Eizellen in einem zusammengefassten Vorgang entnommen, befruchtet und sodann erst nach und nach in den Körper der Frau transferiert werden. Beim Abstellen auf die Anzahl der vorgenommenen Embryonentransfers wäre solches jedenfalls nicht in gleichem Maße möglich, selbst wenn man bedenkt, dass auch dort mehrere Embryonen (wohl bis zu drei) gleichzeitig in die Gebärmutter der Frau transferiert werden können. Die technisch gegebene Möglichkeit der Kryokonservierung, also des Einfrierens befruchteter Eizellen, die es ermöglicht und ggf. auch als sinnvoll erscheinen lässt, eine Vielzahl von Eizellen zu gewinnen und diese allesamt auch im unmittelbaren Anschluss zu befruchten, bringt zwar Vorteile mit sich. Sie macht es entbehrlich, den Vorgang der Eizellentnahme in bestimmten Abständen wiederholen zu müssen. Das erspart der Frau in gewissem Umfang erneute Eingriffe in ihre körperliche Integrität bzw. damit in der Regel einhergehende Hormoneinnahmen. Außerdem steigert die Gewinnung möglichst vieler Eizellen, die dann befruchtet und eingefroren werden, die Erfolgsaussichten der Behandlung erheblich (vgl. etwa LG Köln, Urteil vom 18.02.2009 - 23 O 51/08 -, juris Rn. 22 ff.). Gerade auch Letzteres gibt aber keine begründete Veranlassung, in dem hier interessierenden beihilferechtlichen Zusammenhang die Anzahl der „Behandlungen“ danach zu bestimmen, wie oft in einem Zuge Eizellentnahmen und/oder Eizellbefruchtungen vorgenommen wurden. Denn nicht die Anzahl derartiger zusammengefasster Entnahme- und Befruchtungsvorgänge, sondern allenfalls die Anzahl der dabei insgesamt gewonnenen, mittels Spermieninjektion befruchteter und anschließend transferierter Eizellen kann einen einigermaßen zuverlässigen Indikator dafür bilden, wie hoch die Erfolgsaussichten für die Herbeiführung einer Schwangerschaft zu bemessen sind. Das Abstellen auf die zusammengefassten Entnahme-/Befruchtungsvorgänge könnte nach dem oben Ausgeführten dagegen den Maßstab wesentlich verschieben, nämlich die Zahl der zulässigen und jeweils kostenträchtigen Versuche erheblich erhöhen. Die einzelnen von der Norm erfassten Fälle wären damit nicht mehr hinreichend vergleichbar. Damit wäre das Kriterium der Anzahl der (erfolglosen) Behandlung - insbesondere gemessen an dem das Beihilferecht mitbestimmenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG - ersichtlich kein geeignetes Kriterium mehr, um mit dem gewählten generalisierenden und typisierenden Ansatz eine Prognose der Erfolgsaussicht durch die Verwaltungsvorschrift vorzugeben (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.01.2018 - 1 A 2044/15 -, juris Rn. 58 ff.). Entgegen der Auffassung des Klägers steht der hier vorgenommenen Übertragung der Grundsätze der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen auch nicht der unterschiedliche Wortlaut der Regelungen („Behandlungsmaßnahme“ bzw. „Behandlung“) entgegen. Denn der Begriff der „Maßnahme“ umschreibt auch nach dem Nordrhein-Westfälischen Beihilferecht die Behandlung als solche, also die Gesamtheit der erforderlichen Behandlungsschritte eines Behandlungszyklus und nicht nur die n ärztlichen Behandlungsleistungen, d.h. abtrennbare Einzelbestandteile der (Gesamt-)Maßnahme „künstliche Befruchtung“ (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.01.2018 - 1 A 2044/15 -, juris Rn. 53). Demnach ist der Begriff der „Maßnahme“ dem Begriff der „Behandlung“ im Sinne der Ziffer 1.3. der VwV zu § 6 BVO gleichzusetzen, der ebenfalls die Gesamtheit der erforderlichen Behandlungsschritte eines Behandlungszyklus umschreibt und nicht lediglich einen n Behandlungsschritt. 2. Der Interpretation des Klägers, der Beklagte habe ihm in seinem Schreiben vom 03.02.2022 fünf Behandlungsversuche im Sinne von § 38 LVwVfG rechtlich verbindlich zugesichert, vermag die Kammer nicht zu folgen. Eine Zusicherung ist nach der Legaldefinition des § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen; diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Die Zusicherung stellt einen Unterfall der Zusage dar, nämlich die auf einen Verwaltungsakt bezogene Zusage. Maßgebliches Abgrenzungskriterium im Verhältnis einer Zusicherung einerseits und Auskünften über gegenwärtige tatsächliche Gegebenheiten andererseits ist, dass die Zusicherung im Gegensatz zu einer Auskunft auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge, nämlich den Erlass eines hinreichend bestimmten künftigen Verwaltungsakts gerichtet ist und nicht lediglich ohne Rechtsbindungswillen das vorhandene behördliche Wissen bezüglich bestimmter tatsächlicher Verhältnisse mitteilt. Die Auslegung, ob ein Verwaltungsakt erlassen werden sollte und mit welchem Inhalt, richtet sich nach den für Willenserklärungen maßgebenden Auslegungsgrundsätzen. Dabei ist § 133 BGB heranzuziehen und das gesamte Verhalten des Erklärenden zu berücksichtigen; neben dem Erklärungswortlaut kommt es maßgeblich auf die Begleitumstände, insbesondere auf den Zweck der Erklärung, an. Das danach relevante Gesamtverhalten des Erklärenden ist vom Standpunkt dessen zu bewerten, für den die Erklärung bestimmt ist. Maßgebend ist somit der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. VGH BW, Urteil vom 26.10.2021 - 2 S 3348/20 -, juris Rn. 55 und 57). Ausgehend von diesen Grundsätzen spricht bereits Überwiegendes dafür, dass es sich bei dem Schreiben des Landratsamts vom 03.02.2022 lediglich um eine unverbindliche rechtliche Auskunft handelte. Hierfür spricht die vom Einzelfall losgeöste (abstrakte) Formulierung im ersten Satz und die kurze anschließende behördliche Subsumtion. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil selbst bei Unterstellung eines behördlichen Rechtsbindungswillens allenfalls eine Zusicherung der Gewährung von Beihilfe zu drei, nicht jedoch zu fünf Behandlungsversuchen gesehen werden könnte. Denn der Beklagte hat dem Kläger auf dessen Anfrage hin lediglich mitgeteilt, dass er aufgrund der Geburt seines Kindes erneut drei beihilfefähige Behandlungsversuche habe. Dass hieraus - entsprechend der Interpretation des Klägers - die Zusicherung der Beihilfefähigkeit von insgesamt fünf Behandlungsversuchen abzuleiten sei, weil aufgrund der Anerkennung der Kosten für drei Behandlungen aus dem Jahre 2020 zwei Behandlungen „ungenutzt“ geblieben seien, nachdem der Kläger und seine Ehefrau gleich beim ersten Versuch „Erfolg“ gehabt hätten, überspannt den Wortlaut des streitbefangenen Schreibens. Nach dessen Wortlaut hat der Beklagte dem Kläger nicht etwa mitgeteilt, dass er „zusätzlich“ drei Behandlungsversuche habe. Die Mitteilung lautete lediglich, dass „erneut“ - folglich wie bei der Anerkennung aus dem Jahre 2020 - insgesamt drei Behandlungsversuche beihilfefähig seien. Die Schlussfolgerung des Klägers, er habe nun fünf Behandlungsversuche zugesprochen bekommen, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Soweit der Kläger sich darauf beruft, ihm sei bei einer telefonischen Rücksprache mit dem Landesamt am 04.02.2022 gesagt worden, dass die beiden Versuche aus dem Jahr 2020 zu den drei zugesagten Versuchen hinzugerechnet werden würden, so kommt einer solchen mündlichen „Zusage“ - welche im Übrigen in den dem Gericht vorliegenden Akten nicht dokumentiert ist - mangels Schriftlichkeit keine Bindungswirkung zu (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG; sowie die Nr. 1 der Schlussvorschriften der VwVBVO). 3. Auch aus der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ergibt sich kein Anspruch des Klägers. Die Fürsorgepflicht findet ihre verfassungsrechtliche Verankerung in den durch Art. 33 Abs. 5 GG verbürgten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn und fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten bzw. Versorgungsempfänger und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Im Bereich der Krankenvorsorge verpflichtet die Fürsorgepflicht den Dienstherrn, den Beamten bzw. Versorgungsempfänger von im Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten, gebietet aber keine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn können grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden, die über diejenigen hinausgehen, die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht aus dem betreffenden Gebiet im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend geregelt sind. Die Fürsorgepflicht gebietet nur dann die Gewährung von Ansprüchen, wenn sie ansonsten in ihrem nicht zur Disposition des Dienstherrn stehenden Wesenskern betroffen würde. Dies wiederum kommt im Bereich der Krankenvorsorge regelmäßig nur dann in Betracht, wenn es um die Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen geht, deren absehbarer Erfolg für die Erledigung wesentlicher Verrichtungen des täglichen Lebens notwendig bzw. von existentieller Bedeutung für die Betroffenen ist, oder wenn diese infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet werden, die sich für sie als unzumutbar darstellen (BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 5 C 32.15 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf die begehrte Beihilfe. Zwar ist es nachvollziehbar, dass der Kläger und seine Ehefrau sämtliche Möglichkeiten zur Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft nutzen möchten. Allerdings ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es für den Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unzumutbar wäre, den nicht erstatteten Betrag in Höhe von 6.389,27 EUR selbst aufzubringen. Darüber hinaus kann sich der Kläger auch nicht auf eine insoweit geltend gemachte Hinweispflicht über die konkrete Zählweise der Behandlungsversuche berufen. Woraus sich eine solche Pflicht ergeben sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Sie lässt sich nicht aus den im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Vorschriften ableiten und der Beklagte war auch nicht aufgrund von Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet, den Kläger über die genaue Zählweise der Behandlungsversuche aufzuklären. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften; dies gilt vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei den Beamten vorausgesetzt werden können oder die sie sich - wie hier - unschwer verschaffen können (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18.04.2017 - 4 S 1009/16 -, juris Rn. 10 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 - 6 C 34.79 -, juris). Der Beklagte konnte daher erwarten, dass sich der Kläger mit der Begrenzungsregelung für die Behandlungsversuche vertraut macht und etwaige Zweifel durch Rückfragen bei der zuständigen Stelle klärt. Dies ist vorliegend im Ansatz auch geschehen, soweit in dem Schreiben vom 03.02.2022 auf Anfrage des Klägers klargestellt wurde, dass er drei Behandlungsversuche beanspruchen könne. Was genau unter einem „Behandlungsversuch“ im Sinne dieses Schreibens zu verstehen ist, wurde hingegen im Anschluss nicht weiter erfragt. Dies geht zulasten des Klägers, nachdem besondere Umstände, die gleichwohl eine weitergehende Belehrungspflicht hätten auslösen können, etwa weil sich der Beamte für den Dienstherrn erkennbar in einem Irrtum befindet oder er diesen um eine konkrete Auskunft bittet (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18.04.2017 - 4 S 1009/16 -, juris Rn. 10), nicht vorlagen. 4. Schließlich kann der Kläger auch aus Gründen des Vertrauensschutzes keine Beihilfe beanspruchen. Da jeder Beihilfeantrag regelmäßig ein neues, in sich abgeschlossenes Verwaltungsverfahren eröffnet, begründet eine frühere Bewilligung ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Anspruch auf entsprechende zukünftige Entscheidungen. Insbesondere kann der schlichten Gewährung einer Beihilfe zu einer bereits getätigten Aufwendung regelmäßig nicht die Zusage der gewährenden Behörde entnommen werden, sie werde auch zukünftig in gleicher Weise entscheiden. Maßgebend ist vielmehr die objektive Sach- und Rechtslage, wie sie sich für den jeweiligen Bewilligungszeitraum darstellt (vgl. VGH BW, Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 2287/12 -, juris Rn. 77; VG Stuttgart, Urteil vom 07.07.2008 - 12 K 4319/07 -, juris Rn. 21). Dass die Aufwendungen für die in Rede stehende künstliche Befruchtung nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung in einem früheren Verfahren in einem weitergehenden Umfang als beihilfefähig - gegebenenfalls auch zu Unrecht - anerkannt worden seien, ist danach für das vorliegende Verfahren unerheblich. Vor diesem Hintergrund kann eine vom hiesigen Ergebnis abweichende Behördenpraxis - wie der Vortrag des Klägers sinngemäß auch verstanden werden kann - nicht festgestellt werden. Denn nach den glaubhaften Angaben der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung entspricht die beklagtenseits vorgenommene und hier als rechtlich zutreffend erkannte Auslegung bzw. Anwendung der Verwaltungsvorschrift auch der bisher ständigen Praxis des Landesamts. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von dem ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. BESCHLUSS Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 6.389,27 EUR festgesetzt. Der Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen, die im Rahmen eines Verfahrens der künstlichen Befruchtung seiner Ehefrau angefallen sind. Der 1980 geborene Kläger ist gegenüber dem Beklagten mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Mit Schreiben an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) vom 31.01.2022 führte der Kläger aus, im Rahmen einer früheren Kinderwunschbehandlung im Jahr 2020 habe er von der Beihilfe die Zusage der Kostenübernahme für drei Behandlungszyklen erhalten. Da gleich im ersten Behandlungszyklus eine Schwangerschaft eingetreten sei, wolle er wissen, ob die Zusage über die zwei ausstehenden Behandlungszyklen noch gültig sei oder ob die Kostenübernahme für die Kinderwunschbehandlung erneut beantragt werden müsse. Daraufhin teilte das Landesamt dem Kläger mit Schreiben vom 03.02.2022 Folgendes mit: „ein erneuter Anspruch auf eine künstliche Befruchtung besteht, wenn innerhalb der jeweils zulässigen Zahl der Behandlungsversuche eine klinische Schwangerschaft eingetreten ist. Durch die Geburt Ihres Kindes haben Sie erneut drei beihilfefähige Behandlungsversuche. Soweit sich keine Voraussetzungen (insbesondere Verursacher der Kinderlosigkeit und Versicherungsverhältnisse) ändern ist zum jetzigen Zeitpunkt keine neue Voranerkennung notwendig.“ Unter dem 05.02.2023 beantragte der Kläger beim Landesamt unter Vorlage einer Rechnung des Universitätsklinikums H., Abteilung gynäkologische Endokrinologie, vom 25.01.2023 die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 3.752,86 EUR für die Durchführung einer künstlichen Befruchtung bei seiner Ehefrau. Mit Bescheid vom 06.04.2023 lehnte das Landesamt die Gewährung von Beihilfe zu diesen Aufwendungen mit der Begründung ab, dass mit Schreiben vom 03.02.2022 lediglich drei weitere ICSI-Behandlungen (Intrazytoplasmatische Spermieninjektion) als beihilfefähig anerkannt worden seien. Die anerkannten Behandlungsversuche seien durch die Behandlungen am 17.06.2022, 05.09.2022 und 08.10.2022 ausgeschöpft, eine weitere Beihilfegewährung sei daher nicht möglich. Mit einem weiteren Antrag vom 29.04.2023 reichte der Kläger unter anderem zusätzliche Belege im Zusammenhang mit der Kinderwunschbehandlung ein. Dabei handelt es sich um am 19.04.2023 und 26.04.2023 auf ärztliche Verordnung beschaffte Hormonpräparate mit Kaufpreisen in Höhe von 1.079,54 EUR sowie 723,14 EUR und um eine Rechnung für eine Aneuploidie-Diagnostik an Polkörpern vom 27.02.2023 über 2.071,99 EUR. Mit Bescheid vom 13.05.2023 lehnte das Landesamt die Gewährung von Beihilfe für diese Aufwendungen ebenfalls ab. Dies wurde im Hinblick auf die Rechnung vom 27.02.2023 damit begründet, dass bereits drei Versuche abgerechnet worden seien und daher kein weiterer Anspruch bestehe. Im Hinblick auf die Hormonpräparate wurde ausgeführt, die Aufwendungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung könnten als beihilfefähig berücksichtigt werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werde, aus der die Begründung der medizinischen Notwendigkeit für die künstliche Befruchtung, die gewählte Methode und die Anzahl der geplanten Behandlungen hervorgingen. Weiterhin werde eine Bescheinigung der Krankenversicherung des Ehepartners über deren Kostenbeteiligung benötigt. Gegen die beiden Bescheide vom 06.04.2023 und 13.05.2023 legte der Kläger am 02.06.2023 Widerspruch ein, mit dem er im Wesentlichen Folgendes geltend machte: Aus dem Schreiben des Landesamts vom 03.02.2022 gehe nicht klar hervor, ob zusätzlich zu den aus der letzten Behandlung „verbliebenen“ beiden Versuchen drei weitere Versuche oder insgesamt lediglich drei weitere Versuche genehmigt worden seien. Bei einer telefonischen Rücksprache am 04.02.2022 sei ihm mitgeteilt worden, dass diese beiden Versuche zusätzlich zu den drei zugesagten Versuchen angerechnet werden würden, weil die beiden nicht in Anspruch genommenen Versuche ja bereits zuvor genehmigt worden seien. Der Hinweis im aktuellen Beihilfebescheid, dass bereits drei Versuche erfolgt seien, sei unzutreffend. Bei den dort genannten Behandlungen handele es sich um „Kryotransfers“, nicht um die drei zugesagten Stimulationsversuche. Das sei ein Unterschied. Ein Behandlungszyklus bestehe aus einem Stimulationsversuch sowie den daraus hervorgehenden „Kryotransfers“, deren Anzahl von den erfolgreich befruchteten Eizellen abhänge. Mit Schreiben vom 22.06.2023 wies das Landesamt den Kläger darauf hin, dass ausweislich des Schreibens vom 03.02.2022 nach der erfolgten Geburt des Kindes drei weitere Behandlungsversuche beihilfefähig gewesen seien. Ein Behandlungsversuch gelte mit Berechnung der GOÄ-Nr. 1114a („Embryonentransfer“ oder „Kryotransfer“) als abgeschlossen und werde dann von der genehmigten Anzahl in Abzug gebracht. Dabei sei unerheblich, ob es sich um einen Versuch aus kryokonservierten Eizellen oder um einen sogenannten „Vollversuch“ handle. Der Kläger habe die Versuche bereits vollumfänglich ausgeschöpft. Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 12.07.2023 dahingehend Stellung, dass laut Beihilfeverordnung drei ICSI-Behandlungen beihilfefähig seien. Versuche mit kryokonservierten Eizellen würden dort gar nicht genannt. Auch bei den vorangegangenen zwei Kinderwunschbehandlungen seien jeweils drei ICSI-Versuche genehmigt und die Kosten dafür, einschließlich der „Kryotransfers“, übernommen worden. Außerdem reichte er ein Schreiben des behandelnden Arztes, Herrn Prof. Dr. T.S. von der Universitätsfrauenklinik H. ein, wonach seit der zweiten erfolgreichen Schwangerschaft im Mai und Dezember 2022 sowie im April 2023 drei ICSI-Behandlungen durchgeführt worden seien. Bei keiner dieser Behandlungen sei ein Frischtransfer erfolgt, sodass hier die Behandlung nicht mit einem Embryonentransfer als abgeschlossen bewertet werden könne. Es seien jeweils ausschließlich Kryoembryonentransfers durchgeführt worden. Insofern könne die ICSI-Behandlung nach der Beihilfedefinition nicht als abgeschlossener Versuch angerechnet werden. Ein ICSI-Versuch umfasse beim Kläger und seiner Ehefrau die hormonelle Stimulation, die Follikelentnahme, die Maßnahme der ICSI sowie dann aufgrund der jeweils sehr guten ovariellen Reaktion mit hoher Eizellzahl erforderliche Kryokonservierung zur Vermeidung einer Überstimulation bei einem Frischtransfer. Die Transfers erfolgten dann jeweils im spontanen Zyklus mit kryokonservierten Embryonen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2023 wies das Landesamt den Widerspruch gegen die beiden Bescheide als unbegründet zurück. Die Aufwendungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung seien nach einer Verwaltungsvorschrift nur unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig. Demnach seien bei einer intracytoplasmatischen Spermieninjektion die Aufwendungen für die ärztliche Feststellung der Voraussetzungen und für jeweils höchstens drei Behandlungen beihilfefähig. Dabei stelle ein Embryonentransfer, also das Einbringen einer befruchteten Eizelle in die Gebärmutter der Frau, unzweifelhaft den Abschluss eines Versuchs dar, eine Schwangerschaft herbeizuführen. Insoweit sei sowohl die Übertragung einer „frischen“ als auch einer kryokonservierten befruchteten Eizelle als Behandlungsversuch zu werten. Insoweit werde auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.01.2018 (- 1 A 2044/15 -, juris) verwiesen. Im vorliegenden Fall sei dem Kläger bereits Beihilfe zu drei Behandlungen gewährt worden und zwar auf seine Anträge vom 17.08.2022 (Embryonentransfer am 17.06.2022) und 05.02.2023 (Embryonentransfers am 05.09.2022 und 08.10.2023) mit Bescheiden vom 01.09.2022 und 05.02.2023. Da die drei Behandlungen, die nach der Geburt des zweiten Kindes gefolgt seien, gemäß den obigen Ausführungen mit dem Embryonentransfer am 08.10.2022 bereits ausgeschöpft gewesen seien, sei die Ablehnung der Beihilfe mit Bescheiden vom 06.04.2023 und 13.05.2023 zu Recht erfolgt, weil diese mit Anträgen vom 05.02.2023 und 29.04.2023 geltend gemachten Maßnahmen weiteren darüber hinausgehenden Behandlungen zuzuordnen seien. Ein erneuter Anspruch auf eine künstliche Befruchtung bestehe erst dann, wenn innerhalb der jeweils zulässigen Zahl der Behandlungsversuche eine klinische Schwangerschaft eingetreten sei. Eine schriftliche Zusage, dass mehr als drei Embryonentransfers beihilfefähig seien, sei dem Kläger nicht erteilt worden. Vielmehr sei ihm mit Schreiben vom 03.02.2022 unmissverständlich mitgeteilt worden, dass drei Behandlungsversuche beihilfefähig seien. Die Übernahme der Kosten durch die private Krankenkasse könne auf die getroffene Entscheidung keinen Einfluss haben, weil diese anderen Erstattungsvorschriften unterliege. Auch die ärztlichen Bescheinigungen könnten keine andere Entscheidung bewirken. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 28.09.2023 erhobenen Klage und verfolgt sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er ergänzend im Wesentlichen wie folgt vor: Die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.01.2018 sei auf die Beihilfegewährung für Beamte des Landes Baden-Württemberg nicht übertragbar, weil die landesrechtlichen Regelungen unterschiedlich lauteten und im Beihilferecht in Baden-Württemberg eine Bezugnahme auf die vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 27a SGB V erlassene Richtlinie zur künstlichen Befruchtung, anders als in Nordrhein-Westfalen, gerade nicht erfolgt sei. Demgegenüber betone das Verwaltungsgericht Regensburg im Urteil vom 15.03.2017 (Az.: Ro 8 K 17.102), bezogen auf das Beihilferecht für Landesbeamte von Bayern, dass die Übertragung von kryokonservierten Embryonen keinen eigenständigen Behandlungsversuch im Rahmen des ICSI-Verfahrens, sondern nur einen Behandlungsschritt eines entsprechenden Behandlungszyklus, der als Behandlung im eigentlichen Sinn zu begreifen sei, darstelle. Die rechtlich zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts Regensburg zum bayerischen Beihilferecht seien insoweit ohne Weiteres auf die Regelung in Baden-Württemberg zu übertragen, zumal die Regelungen von der Ausgestaltung wesentlich ähnlicher seien, als die Regelungen in Nordrhein-Westfalen. Eine Behandlung bzw. ein Behandlungsversuch sei nicht bereits dann abgeschlossen, wenn eine Handlung, die zum Erfolg führen könne, erfolglos durchschritten sei, sondern vielmehr erst dann, wenn die konkreten Behandlungsmöglichkeiten gänzlich aufgebraucht seien, mithin also von Seiten der Behandler nichts mehr im Rahmen des Behandlungszyklus unternommen werden könne, um das Behandlungsziel noch zu erreichen, und an Stelle dessen, solle das Behandlungsziel noch erreicht werden, ein Beginn bei „Null“, mithin bei der ICSI-Behandlung mit der Vorbehandlung zur Gewinnung von Eizellen begonnen werden müsste. Die insoweit durchgeführten Embryonentransfers vom 17.06.2022, 05.09.2022 und 08.10.2022 seien nicht als drei Behandlungen im Sinne von Ziffer 1.3 der VwV zu § 6 BVO zu werten, sondern als eine Behandlung, weil insoweit ein Behandlungszyklus durchschritten worden sei und sodann praktisch wieder von „Null“ begonnen habe werden müssen, wobei dieser Beginn bei „Null“ als zweite Behandlung zu werten sei. Gründe für die vom Beklagten vorgenommene, über die Grenze des Wortlauts hinausgehende einengende Auslegung von Ziffer 1.3 der VwV zu § 6 BVO seien nicht ersichtlich, zumal es dem Herausgeber der Verwaltungsvorschrift ein leichtes wäre, eine weitere Begrenzung durch eine Klarstellung in der Form herbeizuführen, dass im Falle der ICSI-Behandlung jede Übertragung von kryokonservierten Embryonen als Behandlung zähle bzw. „nur“ drei solcher Transfers übernommen würden. Hilfsweise sei das Schreiben des Beklagten vom 03.02.2023 bei zutreffender Auslegung als Zusicherung gemäß § 38 LVwVfG für drei weitere Behandlungsversuche neben den zwei alten Versuchen, mithin also für insgesamt fünf Versuche zu verstehen. Jedenfalls sei zu bedenken, dass es dem Beklagten mit Rücksicht auf die wechselseitige Verbundenheit der Beteiligten auf Grund des bestehenden Beamtenverhältnisses und der damit gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme oblegen hätte, ihn auf die genaue Zählweise in der Form hinzuweisen, dass im Falle einer ICSI-Behandlung nach der Auffassung des Beklagten drei Versuche bereits erfüllt seien, wenn drei Übertragungen von kryokonservierten Embryonen erfolgt seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 06.04.2023 und 13.05.2023 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2023 zu verpflichten, ihm (weitere) Beihilfe für die mit Anträgen vom 05.02.2023 und vom 29.04.2023 geltend gemachten Aufwendungen für die Kinderwunschbehandlung zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Entgegen der Auffassung des Klägers stehe der Übertragung der Grundsätze der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen nicht der unterschiedliche Wortlaut der Regelungen entgegen. Der Begriff der „Maßnahme“ umschreibe nämlich ebenfalls die Behandlung als solche, also die Gesamtheit der erforderlichen Behandlungsschritte. Der Embryonentransfer stelle den (biologisch notwendigen) letzten Behandlungsschritt einer Behandlungsmaßnahme dar, die sich aus den Teilakten Entnahme der Eizelle, Befruchtung der Eizelle und Transfer des Embryos zusammensetze. Der einzelne Embryonentransfer stehe in einem untrennbaren Zusammenhang mit den ihm jeweils zugehörigen, unabdingbar vorangegangenen Teilakten (Entnahme der Eizellen und deren Befruchtung), die zu der Erzeugung der jeweils konkret transferierten Embryonen führten, und sei daher jeweils einer als selbstständig zu bewertenden Behandlungsmaßnahme zuzuordnen. Es sei dabei ohne Belang, ob die eingesetzten Embryonen separat oder mit einer Vielzahl von (weiteren) Embryonen in einem einheitlichen Vorgang erzeugt worden seien, etwa um von vornherein die Möglichkeit mehrerer Transfers zu eröffnen. Alleine der Embryonentransfer sei geeignet, eine deutliche Zäsur zu gegebenenfalls nachfolgenden Versuchen zu bilden. Die Interpretation des Klägers, ihm seien in dem Schreiben vom 03.02.2022 fünf Behandlungsversuche zugesichert worden, könne nicht nachvollzogen werden. Vielmehr sei der Wortlaut vorliegend eindeutig. Der Beklagte habe dem Kläger nicht etwa mitgeteilt, dass er „zusätzlich“ drei Behandlungsversuche habe. Die Mitteilung laute lediglich, dass „erneut“ - folglich wie bei der Anerkennung aus dem Jahre 2020 - insgesamt drei Behandlungsversuche beihilfefähig seien. Eine Hinweispflicht über die konkrete Zählweise der Behandlungsversuche bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die beigezogene Beihilfeakte des Landesamts und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22.03.2024 verwiesen.