Urteil
9 S 371/08
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Erhebung einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist grundsätzlich vorher ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO durchzuführen.
• Die Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde (Selbstverwaltungsbehörde) führt nicht ohne Weiteres zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens.
• Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung macht das Vorverfahren nicht entbehrlich; ihre Rechtsfolgen sind in § 58 VwGO geregelt.
• Eine ausnahmsweise Entbehrlichkeit des Vorverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Behörde unzweifelhaft und vorbehaltlos zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den Einwendungen nicht abhelfen will oder eine verbindliche Weisung der Aufsichtsbehörde die Entscheidung bereits abschließend festlegt.
Entscheidungsgründe
Vorverfahren bei Verpflichtungsklage gegen Festsetzungsbescheid der Steuerberaterkammer erforderlich • Zur Erhebung einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist grundsätzlich vorher ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO durchzuführen. • Die Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde (Selbstverwaltungsbehörde) führt nicht ohne Weiteres zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens. • Die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung macht das Vorverfahren nicht entbehrlich; ihre Rechtsfolgen sind in § 58 VwGO geregelt. • Eine ausnahmsweise Entbehrlichkeit des Vorverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Behörde unzweifelhaft und vorbehaltlos zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den Einwendungen nicht abhelfen will oder eine verbindliche Weisung der Aufsichtsbehörde die Entscheidung bereits abschließend festlegt. Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, war als Praxisabwicklerin nach § 70 StBerG bestellt und verlangt Vergütung für die Abwicklung. Die Höhe der Vergütung war bei Bestellung nicht bestimmt; die Klägerin forderte 139.746 EUR. Die Steuerberaterkammer (Beklagte) lehnte einen vorab gestellten Antrag auf Festsetzung ab, wurde von der Aufsichtsbehörde (Finanzministerium Baden-Württemberg) wiederholt aufgefordert, grundsätzlich eine Festsetzung vorzunehmen, setzte aber schließlich per Bescheid vom 11.11.2005 die Vergütung auf 30.000 EUR fest. Die Klägerin erhob daraufhin Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe; dieses wies die Klage als unzulässig ab, weil das nach § 68 VwGO vorgeschriebene Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Die Klägerin legte Berufung ein mit dem Vorwurf, das Vorverfahren sei entbehrlich, weil die Beklagte sich sachlich eingelassen und die Aufsichtsbehörde ihre Rechtsauffassung bereits kundgetan habe. • Klagegegenstand und Klageart: Die begehrte Festsetzung der Abwicklervergütung stellt einen Verwaltungsakt dar; statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). • Erfordernis des Vorverfahrens: Vor Erhebung der Verpflichtungsklage ist ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO durchzuführen; Ausnahmetatbestände des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. • Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde: Dass in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Widerspruchsbescheid von der Selbstverwaltungsbehörde zu erlassen ist (§ 73 Abs. 1 S.2 Nr.3 VwGO), macht das Vorverfahren nicht entbehrlich; die gesetzliche Regelung wäre sonst sinnlos. • Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung: Das Unterlassen einer Rechtsmittelbelehrung begründet nicht die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens; die Rechtsfolgen sind abschließend in § 58 VwGO geregelt. • Hilfsweise Sacheinlassung der Beklagten: Die Beklagte hat zwar materiell zur Sache Stellung genommen, sich aber zugleich auf das fehlerhafte Vorverfahren berufen; eine bloß hilfsweise Einlassung rechtfertigt nach Auffassung des Senats nicht die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens. • Aufsichtsverhältnis und Schreiben des Finanzministeriums: Zwar war das Finanzministerium in mehreren Schreiben der Auffassung, die Beklagte sei zur Festsetzung verpflichtet, und forderte Kriterien; diese Schreiben sind insoweit verbindlich für die Frage der grundsätzlichen Pflicht zur Festsetzung, nicht jedoch verbindlich für die konkrete höhenmäßige Bemessung der Vergütung. • Zweckmäßigkeit und Prozessökonomie: Der Zweck des Vorverfahrens (Ermöglichung einer außergerichtlichen Abhilfe und Überprüfung durch die Behörde) ist nicht erfüllt, weil die Beklagte zuvor keine verbindliche oder abschließende höhenmäßige Festlegung getroffen hatte; daher war das Vorverfahren nicht ausnahmsweise entbehrlich. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil das gesetzlich vorgeschriebene Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht durchgeführt wurde. Eine Entbehrlichkeit des Vorverfahrens liegt nicht vor: Weder rechtfertigt die Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde noch das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung oder die sachliche Einlassung der Beklagten dessen Unterlassung. Soweit das Finanzministerium die Beklagte angewiesen hat, grundsätzlich eine Vergütung festzusetzen, begründet dies nur eine verbindliche Pflicht zur Festsetzung dem Grunde nach, nicht jedoch eine verbindliche Festlegung der hier streitigen Vergütungshöhe; deshalb hätte die Klägerin zuvor Widerspruch einlegen müssen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird zugelassen.