Beschluss
3 LZ 58/19 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2021:1129.3LZ58.19OVG.00
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Leitsätze
1. Wird ein nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingelegter Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen, ist eine nachfolgend erhobene Anfechtungsklage mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens unzulässig.(Rn.8)
2. Sie wird nicht dadurch zulässig, dass der Beklagte im Prozess auch aus Sachgründen die Klageabweisung beantragt. Die Rechtsfigur der „vorbehaltlosen Einlassung zur Sache“ findet in einem solchen Fall keine Anwendung.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 6. Dezember 2018 – 4 A 3080/16 SN – wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 160,90 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingelegter Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen, ist eine nachfolgend erhobene Anfechtungsklage mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens unzulässig.(Rn.8) 2. Sie wird nicht dadurch zulässig, dass der Beklagte im Prozess auch aus Sachgründen die Klageabweisung beantragt. Die Rechtsfigur der „vorbehaltlosen Einlassung zur Sache“ findet in einem solchen Fall keine Anwendung.(Rn.13) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 6. Dezember 2018 – 4 A 3080/16 SN – wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 160,90 EUR festgesetzt. I. Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Benutzungsgebühren (Schmutz- und Trinkwasser). Die Entsorgung des auf ihrem Wohngrundstück anfallenden Schmutzwassers erfolgt in einer biologischen Kleinkläranlage. Mit Gebührenbescheid vom 8. Juni 2016 zog die Beklagte beide Kläger für den Abrechnungszeitraum 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2016 zu Trinkwassergebühren i. H. v. 339,97 EUR und zu Schmutzwassergebühren i. H. v. 173,25 EUR heran. In der festgesetzten Schmutzwassergebühr ist eine Grundgebühr i. H. v. 52,35 EUR enthalten. Die Bemessung der Zusatzgebühr erfolgte nach dem modifizierten Frischwassermaßstab. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin zu 1. unter dem 6. August 2016 – bei der Beklagten eingegangen am 10. August 2016 – Widerspruch ein und ergänzte den Widerspruch mit Schreiben vom 14. August 2016. Die genannten Schreiben beziehen sich ausschließlich auf die Schmutzwassergebühr. Mit an beide Kläger gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 9. September 2016 wies die Beklagte den Rechtsbehelf als unzulässig zurück. In dem Widerspruchsbescheid schließt sich nach Ausführungen zur Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist eine Auseinandersetzung mit den materiellen Einwänden der Kläger an. Diese Textpassage wird eingeleitet mit der Wendung „Allein zu Ihrer Information …“. Auf die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid mit Urteil vom 6. Dezember 2018 insoweit aufgehoben, als die Festsetzung der Schmutzwassergebühr den Betrag von 160,90 EUR übersteigt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei in Ansehung der festgesetzten Trinkwassergebühr unzulässig. Insoweit sei der Bescheid mangels Widerspruchseinlegung bestandskräftig geworden. Die Klage des Klägers zu 2. sei auch in Ansehung der festgesetzten Schmutzwassergebühr unzulässig, da er keinen Widerspruch gegen den Gebührenbescheid eingelegt habe. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf die Widerspruchseinlegung durch die Klägerin zu 1. nur unschädlich, wenn die Kläger Eheleute wären. Dies sei jedoch weder vorgetragen noch ohne weiteres ersichtlich. Die Klage der Klägerin zu 1. sei dagegen zulässig, soweit sie sich auf die festgesetzte Schmutzwassergebühr beziehe. Zwar sei der Widerspruch der Klägerin zu 1. nicht fristgerecht eingelegt worden. Die Beklagte habe den Fehler jedoch durch ihre Einlassung zur Sache jedenfalls im gerichtlichen Verfahren geheilt. Die Klage sei allerdings größtenteils unbegründet. Die Gebührenerhebung könne auf eine wirksame Rechtsgrundlage, nämlich die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wismar (Gebührensatzung Schmutzwasser) vom 3. März 2010 i. d. F. der 7. Änderungssatzung vom 22. Februar 2017 gestützt werden. Fehlerhaft sei die Rechtsanwendung durch die Beklagte lediglich insoweit, als die Festsetzung der Grundgebühr den Betrag vom 40,00 EUR übersteige. Das Urteil ist den Klägern am 11. Dezember 2018 zugestellt worden. Am 11. Januar 2019 haben die Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 11. Februar 2019 begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; er ist unbegründet. 1. Mit ihren Einwänden gegen die vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend angenommene Zulässigkeit des modifizierten Frischwassermaßstabs bei Kleinkläranlagen machen die Kläger den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) geltend. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Der Senat kann offenlassen, ob das Zulassungsvorbringen den daraus folgenden Anforderungen genügt, denn das angegriffene Urteil erweist sich aus anderen Gründen als richtig. Es begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn das Rechtsmittelgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit im Rahmen des im Zulassungsverfahren vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfangs auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils, und wenn es nach Gewährung rechtlichen Gehörs die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus diesen Gründen im Ergebnis als richtig erweist (BVerfGE 124, 106 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 - juris Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die angegriffene Entscheidung ist, soweit die Klage abgewiesen wird, im Ergebnis zutreffend. Die Klage wäre vollumfänglich abzuweisen gewesen, weil sie wegen eines fehlenden ordnungsgemäßen Vorverfahrens i. S. d. §§ 68 ff. VwGO unzulässig ist. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Gebührenbescheid vom 8. Juni 2016 ist den Klägern zugegangen. Dies wird von ihnen auch nicht bestritten. Hinsichtlich des Zugangszeitpunkts greift die Vermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO), wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt. Die Vorschrift findet kraft der Verweisung in § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) auf die Erhebung von Kommunalabgaben Anwendung. Die Voraussetzungen der Zugangsvermutung liegen vor. Zwar hat die Beklagte kein Postausgangsbuch oder einen sog. „Ab-Vermerk“ vorgelegt, aus dem sich der Tag der Aufgabe zur Post ergibt. Allerdings handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid um einen rein maschinell erstellten Bescheid, der keine eigenhändige Unterschrift eines Behördenmitarbeiters aufweist. Bei einem solchen Bescheid mit maschinell aufgedrucktem Bescheiddatum ist das Datum ein starkes Indiz für den Absendetag, an das die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO anknüpfen kann(OVG Greifswald, Beschluss vom 26. August 2005 – 1 M 98/05 –, juris Rn. 14 m. w. N.). Hiernach gilt der Bescheid vom 8. Juni 2016 als am 11. Juni 2016 als bekanntgegeben. Die Zugangsvermutung ist nicht erschüttert worden. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bekanntgabe zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Dies wird von den Klägern auch nicht behauptet. Dem undatierten Widerspruchsschreiben kann vielmehr entnommen werden, dass erst eine Fernsehsendung Ende Juli 2016 Auslöser für die Widerspruchseinlegung war. Damit ist davon auszugehen, dass die einmonatige Widerspruchsfrist am 11. Juli 2016 abgelaufen ist. Das undatierte Widerspruchsschreiben ist bei der Beklagten dagegen erst am 10. August 2016 eingegangen. Das ergänzende Widerspruchsschreiben stammt vom 14. August 2016. Der in der Verfristung des Widerspruchs liegende Fehler ist nicht dadurch geheilt worden, dass sich die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 9. September 2016 zur Sache eingelassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 – 2 C 4.80 –, juris Rn. 10). Sie hat den Rechtsbehelf vielmehr ausdrücklich als unzulässig zurückgewiesen. Ihre Ausführungen zur materiellen Rechtslage haben einen ausschließlich informatorischen Charakter („Allein zu ihrer Information …“) und sollen die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung ersichtlich nicht neu eröffnen. Die Auffassung der Kläger, jede Begründung sei von informatorischer Natur, trifft zwar zu. Dies hilft ihnen jedoch nicht weiter. Denn mit der genannten Wendung hat die Beklagte zusätzlich klargestellt, dass die materiell-rechtlichen Ausführungen des Widerspruchsbescheides nicht dem Zweck dienen, eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts zu ermöglichen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage auch nicht dadurch zulässig geworden, dass sich die Beklagte im Prozess vorbehaltlos zur Sache eingelassen hat. Ganz abgesehen davon, dass die Beklagte – wenn auch mit einer unzutreffenden Begründung – auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen und sich damit nicht vorbehaltlos geäußert hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1989 – 8 B 39.89 –, juris Rn. 4), ist die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Rechtsfigur der vorbehaltlosen Einlassung vorliegend nicht anwendbar. Sie ist für Fälle entwickelt worden, in denen das vorgeschriebene Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden ist. Dann ist die Durchführung eines förmlichen Vorverfahrens aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat. Der Sinn des Widerspruchsverfahrens besteht darin, der Behörde Gelegenheit zu geben, den angefochtenen Verwaltungsakt selbst zu überprüfen und dem Widerspruch abzuhelfen, falls sie die Einwendungen für berechtigt ansieht. Diesem Zweck ist auch Genüge getan, wenn die Behörde anstelle eines förmlichen Widerspruchsbescheids im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie den Einwendungen nicht abhelfen will. Auch in dieser Konstellation hat sich die Behörde mit der Sache befasst und darüber entschieden, sodass der Zweck des Vorverfahrens erfüllt ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 – 7 C 97.81 –, juris Rn. 9; einen Überblick über die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage gibt VGH Mannheim, Urteil vom 4. März 2009 – 9 S 371/08 –, juris Rn. 33). Diese Erwägungen zeigen, dass die Rechtsfigur der vorbehaltlosen Einlassung keine Anwendung finden kann, wenn das Widerspruchsverfahren – wie hier – vor Klagerhebung durchgeführt und mit der Zurückweisung des Rechtsbehelfs abgeschlossen worden ist. Denn in diesem Fall besteht kein Bedürfnis für eine „Nachholung“ des Widerspruchsverfahrens im laufenden gerichtlichen Verfahren. Gesichtspunkte der Prozessökonomie, die es gebieten könnten, die Klage für zulässig zu halten, gibt es in dieser Konstellation nicht (OVG Hamburg, Beschluss vom 7. Oktober 2014 – 3 Bf 86/12 –, juris Rn. 79 ff.). 2. Der Kläger zu 2. macht mit der Rüge, die Ehegatteneigenschaft der Kläger sei in der mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht nicht erörtert worden, einen Verfahrensfehler geltend. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Es fehlt an einer Kausalität des geltend gemachten Verfahrensfehlers für die Entscheidung. Geht man nämlich davon aus, dass der Widerspruch auch im Namen des Klägers zu 2. eingelegt worden ist (was bei Eheleuten nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vermutet wird), würde dies wegen der Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist (s. o.) an der Unzulässigkeit der Klage nichts ändern. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus den §§ 47, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.