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Urteil

4 K 409/09.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2009:0709.4K409.09.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Abfallgebührenbescheid des Beklagten. 2 Der Kläger ist hauptberuflich als Anzeigenvertreter bei der Tageszeitung „...“ tätig und betreibt daneben seit 2006 unter seiner Wohnanschrift in seinem Arbeitszimmer ein Gewerbe mit den Gegenständen Handel – Internethandel – Webdesign. 3 Mit Bescheid vom 11. Januar 2007 zog der Beklagte den Kläger zu einer Abfallentsorgungsgebühr für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2007 in Höhe von 396 € heran. Darin enthalten war eine Grundgebühr für das vom Kläger angemeldete Gewerbe in Höhe von 93 € sowie eine Leistungsgebühr in Höhe von 42 €. Der streitgegenständliche Bescheid enthielt die folgende Rechtsbehelfsbelehrung: 4 „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung P... schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.“ 5 Unter der im Briefkopf des Bescheids der Beklagten angegebenen E-Mail-Adresse „abfallgebuehr@P...de ging am 23. Januar 2007 eine mit dem Betreff: „WIDERSPRUCH“ versehene Nachricht der Absenderadresse „...-...@...de“ ein. Der Text des elektronischen Dokuments, das nicht mit einer Signatur nach dem Signaturgesetz versehen war, lautete wie folgt: 6 „Sehr geehrte Damen und Herren, 7 hiermit widerspreche ich dem Bescheid Personennummer ... Ich habe sei 1 Jahr ein Gewerbe angemeldet. In diesem Jahr habe ich festgestellt, dass sich für mein Gewerbe, das sich ausschließlich digital am PC und im Internet abspielt, kein Müll anfällt. Und deshalb kann m.E. auch keine Müllgebühr erhoben werden. 8 mfg 9 ...“ 10 Mit Schreiben vom 30. April 2007 übermittelte die Fachabteilung der Beklagten dem Kläger ein Formular zur Erläuterung der in dem Gewerbebetrieb anfallenden Abfälle mit der Bitte, dieses auszufüllen und bis zum 14. Mai 2007 unterschrieben zurückzusenden, „um nunmehr schnellstmöglich über den Widerspruch entscheiden zu können“. Eine Eingangsbestätigung über den Widerspruch des Klägers mit der Angabe des Aktenzeichens übersandte der Stadtrechtsausschuss der Beklagten am 18. Mai 2007. Mit an die Fachabteilung der Beklagten gerichteter E-Mail vom 30. Juli 2007 wies der Kläger nochmals auf den im Januar 2007 eingelegten Widerspruch hin und führte aus, er halte den Bescheid für wohl hinfällig, da in seinem Online-Büro kein Müll anfalle. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2009, dem Kläger zugestellt am 17. April 2009, wies der Kreisrechtsauschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsauschuss aus, der Widerspruch sei nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt worden. Der Widerspruch müsse unterschrieben werden, eine einfache E-Mail genüge diesen Anforderungen nicht. Der Widerspruch gegen die für den Gewerbebetrieb des Klägers erhobene Gebühr in Höhe von 135 € sei im Übrigen auch unbegründet. Der Kläger müsse für seinen Gewerbebetrieb eine Abfallentsorgungsgebühr zahlen, da es sich hierbei um eine selbständige Anfallstelle für Abfälle handele. Dass die gewerbliche Nutzung nicht völlig untergeordnet sei, zeige sich daran, dass der Büroraum beim Finanzamt als Betriebsaufwendung geltend gemacht werde. Es sei auch davon auszugehen, dass im Büroraum Abfälle außerhalb des Rahmes der privaten Lebensführung anfielen. 12 Der Kläger hat hiergegen am 29. April 2009 Klage erhoben. Er äußert sich zur Zulässigkeit des Widerspruchs und der Klage nicht, ist aber der Auffassung, dass der Gebührenbescheid materiell rechtswidrig sei. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Gebührenbescheid vom 11. Januar 2007 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 15. April 2009 aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen; diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist bereits unzulässig, denn es fehlt an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens. 19 Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Wird diese Frist versäumt, wird der Verwaltungsakt bestandskräftig. Die Wahrung der Widerspruchsfrist ist Zulässigkeitsvoraussetzung für den Widerspruch und auch für die Klage. Wird der Widerspruch wegen Fristversäumung als unzulässig zurückgewiesen, ist die hierauf erhobene Klage ebenfalls unzulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, vor § 68 Rdnr. 7 und § 70 Rdnr. 6 m.w.N.). 20 Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Bescheid vom 11. Januar 2007 war korrekt, so dass die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Bekanntgabe des Bescheids in Lauf gesetzt wurde. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Diesen Anforderungen genügt die im Bescheid vom 11. Januar 2007 enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung. Diese weist auf den Widerspruch als Rechtsbehelf, die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe und die Stadt P... als Sitz der Verwaltungsbehörde hin. Der Umstand, dass darin nicht die genaue Anschrift der Beklagten mit Postleitzahl, Straße und Hausnummer angegeben ist, ist unschädlich. Der Sitz der Behörde ist mit der Angabe des Ortes ausreichend bezeichnet (s. BVerwG E 25, 261 und BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 3 C 23.08 -, juris). 21 Vorliegend hat der Kläger innerhalb der Widerspruchsfrist aber das Formerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eingehalten. Denn er hat den Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2007 unzweifelhaft weder „schriftlich“ (s. zur fehlenden Schriftform von E-Mails das Urteil der Kammer vom 11. Februar 2008 - 4 K 1537/07.NW -, juris) noch „zur Niederschrift der Behörde“ erhoben. 22 Der Kläger hat den Widerspruch vom 23. Januar 2007 auch nicht wirksam in elektronischer Form eingelegt. 23 Die in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnete Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Denn über § 79 VwVfG findet die Regelung des § 3 a VwVfG ergänzend Anwendung (Dolde/Porsch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Kommentar, Stand Oktober 2008, § 70 Rdnr. 6 b m.w.N.). Die wirksame elektronische Einlegung des Widerspruch setzt aber voraus, dass die Behörde sowohl den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 3 a Abs.1 VwVfG als auch nach § 3 a Abs. 2 VwVfG eröffnet hat und der Widerspruch vom Absender mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. 24 Hier fehlt es bereits an einer Zugangseröffnung des Beklagten nach § 3 a Abs. 2 VwVfG. Durch die zwingend erforderliche Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur soll sichergestellt werden, dass den einzelnen Funktionen einer gesetzlich angeordneten Schriftform - Abschlussfunktion, Perpetuierungsfunktion, Identitätsfunktion, Echtheitsfunktion, Verifikationsfunktion, Beweisfunktion und Warnfunktion - entsprochen wird. Erst die Sicherung der Funktionsäquivalenz ermöglicht die Gleichstellung mit dem schriftlichen Verfahren (Catrein, NWVBl 2001, 50, 54). Elektronische Signaturen sind technische Verfahren, die gewährleisten, dass eine entsprechend signierte Nachricht von einem identifizierbaren Absender stammt und während der elektronischen Übermittlung zum Empfänger nicht verändert wurde (Schmitz/Schlatmann, NVwZ 2002, 1281, 1283; Schliesky, NVwZ 2003, 1322, 1323). Hat die Behörde den Zugang für den Empfang von Dokumenten mit qualifizierter digitaler Signatur durch ausdrückliche Klarstellung im Briefkopf oder auf ihrer Internetseite eröffnet, ergeben sich keine Probleme; der Widerspruchsführer kann den Widerspruch formgerecht elektronisch übermitteln. Fehlt es an einem Hinweis der Behörde auf den Ausschluss oder die ausdrückliche Bereitschaft zur Entgegennahme von qualifiziert signierten Dokumenten, so ist die Zugangseröffnung nach § 3 a Abs. 2 VwVfG nach der Verkehrsanschauung und der Verbreitung der hierfür erforderlichen Signaturtechnik zu bestimmen(so ausdrücklich die Gesetzesbegründung in BT-Dr 14/9000, Seite 31). Da die elektronische Signatur in der öffentlichen Verwaltung bisher aber noch keine größere Bedeutung erlangt hat, kann von einer Zugangseröffnung nach der Verkehrsanschauung bis auf weiteres nicht ausgegangen werden. 25 Ungeachtet dessen ist der elektronische Widerspruch des Klägers vom 23. Januar 2007 nicht mit der von § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG geforderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Hierauf kann auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung zur qualifizierten elektronischen Signatur in § 3 a VwVfG ist eine Übertragung des oben dargestellten Maßstabs in Bezug auf den schriftlichen Widerspruch auf den per einfacher E-Mail eingelegten Widerspruch abzulehnen (s. VGH Kassel, NVwZ-RR 2006, 377; VG München, Urteil vom 05. Februar 2009 - M 15 K 07.2394 -, juris; VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 05. November 2008 – 3 K 2180/08.F -, juris; Dolde/Porsch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 70 Rdnr. 6 b; Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 9. Auflage 2005, § 3 a Rdnr.14 a; Ziekow, VwVfG Kommentar, 1. Auflage 2006, § 3 a Rdnr. 6; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2006, 519 zu § 55a VwGO). Mit der vom Gesetzgeber in § 3 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG ausdrücklich vorgeschriebenen Beifügung einer qualifizierten elektronischen Signatur soll sichergestellt sein, dass das elektronische Dokument dem angegebenen Absender zuzurechnen ist und nach der Signierung nicht mehr von dritter Seite (unbemerkt) verändert werden kann. Diese Sicherheit ist aber nicht gegeben, wenn das Dokument über keine qualifizierte elektronische Signatur verfügt. Eine entsprechende Gewissheit in Bezug auf die Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments lässt sich auch nicht anderweitig „eindeutig und ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste“ gewinnen, wie es für den „Nachweis“ der Urheberschaft und des Verkehrswillens bei nicht unterschriebenen der Schriftform bedürftigen Prozessäußerungen vorausgesetzt ist. Insbesondere reicht es dazu nicht aus, dass aus der Absenderkennung der E-Mail hervorgeht, dass das Dokument von dem persönlichen Postfach des Beteiligten bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten aus versandt worden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2006, 519). Nach alledem entfaltet ein der Behörde zugeleitetes einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehendes elektronisches Dokument, das nicht wie von § 3 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG gefordert qualifiziert elektronisch signiert ist, keinerlei Wirkung. 26 Dem Kläger war auch nicht - von Amts wegen - Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 – 4 VwGO zu bewilligen. Nach § 60 VwGO ist die Wiedereinsetzung auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschuldet im Sinne dieser Vorschrift ist eine Fristversäumnis, wenn die Einhaltung der Frist nach den gesamten Umständen zumutbar war. Diese Zumutbarkeit kann grundsätzlich angenommen werden, wenn der Kläger - wie hier - korrekt belehrt worden ist, der Widerspruch sei (ausschließlich) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben (vgl. VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 05. November 2008 – 3 K 2180/08.F -, juris). 27 Zwar ist einzuräumen, dass auch der Sachbearbeitung beim Abfallentsorgungsbetrieb der Beklagten der Formmangel des eingelegten Widerspruchs nicht auffiel. Dementsprechend unterblieb innerhalb der Widerspruchsfrist auch ein Hinweis an den Kläger auf die unzureichende Form des Widerspruchs. Daraus kann der Kläger jedoch nichts herleiten. Eine Pflicht der Behörde, den Widerspruchsführer auf den Formfehler hinzuweisen, sofern die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, gibt es nicht. Vielmehr geht der Irrtum des Widerspruchsführers über die Wirksamkeit der Widerspruchseinlegung zu seinen Lasten (Geis in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 2. Auflage 2006, § 70 Rdnr. 19). Zwar haben Behörden ebenso wie Gerichte gegenüber den Verfahrensbeteiligten gewisse Fürsorgepflichten. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 1995, 3173, 3175; s. auch BVerwG, NVwZ-RR 2003, 901, und OVG Sachsen-Anhalt, LKV 2009, 144) folgt aus der auf dem Gebot eines fairen Verfahrens beruhenden nachwirkenden Fürsorgepflicht des erstinstanzlichen Gerichts für die Prozessparteien, dass es fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterleiten muss. Da es um die Einhaltung von Fristen geht, gebietet die Fürsorgepflicht die Weiterleitung ohne schuldhaftes Zögern. Allerdings braucht das Gericht dem Bürger und dessen Bevollmächtigtem nicht die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien abnehmen (BVerwG, NVwZ-RR 2003, 901). Es muss nicht den Beteiligten, der seinen Schriftsatz versehentlich bei ihm eingereicht hat, etwa durch Telefonat oder Telefax auf diesen Irrtum hinweisen (BVerfG, NJW 2001, 1343). Überträgt man diese Rechtsprechung auf die nicht formgerechte Einlegung eines Widerspruchs bei der Verwaltungsbehörde, so besteht eine Hinweispflicht der Behörde im Allgemeinen nicht. Der Bürger ist in der Regel nicht schutzbedürftig, zumal dem Ausgangsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, die - wie hier - auf die notwendige Form des Widerspruchs hinweist (OVG Greifswald, NVwZ 1999, 201). Im Einzelfall kann sich aus Fürsorgegesichtspunkten innerhalb der Widerspruchsfrist eine Hinweispflicht dann ergeben, wenn der Bürger trotz der Rechtsbehelfsbelehrung darauf vertrauen durfte, dass er den Widerspruch auch elektronisch einlegen könne. Ein solches Vertrauen kommt unter Umständen in Betracht, wenn der Sachbearbeiter der Behörde vor Ergehen des Verwaltungsakts bereits mit dem Bürger auf elektronischem Wege kommuniziert hat. Weist die Behörde in einem solchen Fall den Widerspruchsführer ohne schuldhaftes Zögern nicht auf die Beseitigung des Formmangels hin, so ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 – 4 VwGO wegen Mitverschuldens der Behörde nicht von vornherein ausgeschlossen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt ferner in den Fällen in Betracht, in denen die Behörde den nicht signierten Widerspruch anstandslos als Widerspruch entgegengenommen hat und dem Widerspruchsführer umgehend eine Eingangsbestätigung hat zukommen lassen (vgl. BVerwGE 50, 248, 254 f. zur anstandslosen Annahme eines telefonischen Widerspruchs). 28 In Anwendung dieser Grundsätze liegt hier kein Mitverschulden der Beklagten vor. Weder fand zwischen dem Kläger und der Fachabteilung der Beklagten davor eine elektronische geführte Korrespondenz statt noch übermittelte die Beklagte dem Kläger nach Eingang des elektronischen Widerspruchs innerhalb der Widerspruchsfrist eine Eingangsbestätigung. Die nicht formgerechte Einlegung des Widerspruchs innerhalb der Monatsfrist hat daher allein der Kläger zu verantworten. 29 Die Klage ist ausnahmsweise auch nicht deshalb zulässig, weil der Stadtrechtsausschuss der Beklagten sich im Widerspruchsbescheid auch mit der Sache auseinandergesetzt hat. Zwar darf die Widerspruchsbehörde nach der herrschenden Meinung (s. z.B. BVerwG, NVwZ 1983, 285; OVG Nordrhein-Westfalen, BauR 2007, 677), der die Kammer folgt, einen nicht fristgerecht erhobenen oder mit Formmängeln behafteten Widerspruch grundsätzlich in der Sache bescheiden und damit den Klageweg wieder eröffnen. So ist der Stadtrechtsausschuss der Beklagten hier aber nicht verfahren, denn er hat sich zunächst ausdrücklich auf die fehlende Schriftform des Widerspruchs des Klägers berufen und sich nur hilfsweise zur Sache eingelassen. Eine in erster Linie auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs gestützte Widerspruchsentscheidung wird aber nicht dadurch zu einer Sachentscheidung, dass die Widerspruchsbehörde sich zusätzlich zur materiellen Rechtlage äußert. Eine Sachentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn die Widerspruchsbehörde vorbehaltlos, d.h. nicht nur hilfsweise auf die materielle Rechtslage eingeht, sich mithin über die Form- oder Fristversäumnis hinwegsetzt (s. auch VG Saarlouis, Beschluss vom 13. März 2007 – 2 L 343/07 -, juris). 30 Diese rechtliche Würdigung steht im Einklang mit der Rechtsprechung zu der Frage der hilfsweisen Sacheinlassung der Behörde im Klageverfahren, wenn zuvor überhaupt kein Vorverfahren stattgefunden hat. Zwar hat das BVerwG in der Vergangenheit in einzelnen Entscheidungen (s. DVBl. 1981, 502 und NVwZ 1984, 507) die Auffassung vertreten, das Vorverfahren sei auch dann entbehrlich, wenn die Behörde dessen Fehlen ausdrücklich rügt und die Klageabweisung aus Sachgründen nur hilfsweise beantragt. Diese Auffassung wird - soweit ersichtlich - indes seitdem nicht mehr vertreten. In anderen Entscheidungen des BVerwG findet sich vielmehr der gegenteilige Hinweis, wonach die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens wegen sachlicher Einlassung ausgeschlossen sei, wenn der Beklagte in der Klageerwiderung zwar Ausführungen zur Sache mache, zugleich aber das Fehlen eines Vorverfahrens und die daraus folgende Unzulässigkeit der Klage rüge (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 68 Nr. 35 und DVBl. 2000, 485). Auch in der Kommentarliteratur (vgl. etwa Dolde/Porsch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 68 Rdnr. 29; Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 68 RdNr. 162; Kopp/Schenke, a.a.O., § 68 Rdnr. 28) und der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. März 2009 – 9 S 371/08 -, juris; VG Saarlouis, Urteil vom 16. Januar 2008 – 5 K 1101/07 -, juris), der sich die erkennende Kammer anschließt, lehnt die Auffassung, die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens könne bereits durch die hilfsweise Einlassung zur Sache geheilt und die Berufung auf die fehlenden Zulässigkeitsvoraussetzungen damit unbeachtlich werden, ab. Dafür spricht maßgeblich, dass die im Hinblick auf die Disponibilität des Widerspruchsverfahrens angenommene Entbehrlichkeit eine entsprechende Disposition der Beklagten voraussetzt. Diese fehlt jedoch in Konstellationen, in denen auch in der Klageerwiderung zunächst und ausdrücklich auf das fehlende Vorverfahren hingewiesen und deshalb Klagabweisung beantragt worden ist. Entsprechend ist die Situation in einer Konstellation wie der Vorliegenden, in der die Widerspruchsbehörde sich im Widerspruchsbescheid vornehmlich auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs berufen hat. Auch hier fehlt es an der Disposition der Widerspruchsbehörde, auf die Zulässigkeit des Widerspruchs zu verzichten. 31 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 32 Beschluss 33 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 135 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).