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Urteil

11 S 1705/06

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein türkischer Staatsangehöriger kann aus Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 ein Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht ableiten, auch wenn sein Aufenthalt zunächst als Asylbewerber begann und später nachträglich genehmigt wurde. • Eine Ausweisung gegen eine Person mit Rechtsstellung nach ARB 1/80 verletzt Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, wenn kein unabhängiges behördliches Vorverfahren (Vier-Augen-Prinzip) stattfand. • Selbst bei Vorliegen eines ausländerrechtlichen Ausweisungstatbestandes kann wegen besonderer Umstände des Einzelfalls (lange Aufenthaltsdauer, enge familiäre Bindungen, positive Resozialisierung) Ausweisung rechtswidrig und ermessensfehlerhaft sein.
Entscheidungsgründe
Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten T. wegen Verfahrensmangel und Verhältnismäßigkeit aufgehoben • Ein türkischer Staatsangehöriger kann aus Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 ein Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht ableiten, auch wenn sein Aufenthalt zunächst als Asylbewerber begann und später nachträglich genehmigt wurde. • Eine Ausweisung gegen eine Person mit Rechtsstellung nach ARB 1/80 verletzt Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, wenn kein unabhängiges behördliches Vorverfahren (Vier-Augen-Prinzip) stattfand. • Selbst bei Vorliegen eines ausländerrechtlichen Ausweisungstatbestandes kann wegen besonderer Umstände des Einzelfalls (lange Aufenthaltsdauer, enge familiäre Bindungen, positive Resozialisierung) Ausweisung rechtswidrig und ermessensfehlerhaft sein. Der Kläger, 1979 in der T. geboren, kam 1987 mit seinen Eltern nach D. Er erhielt ab 1994 eine Aufenthaltsbefugnis; zuletzt befristet bis 27.10.2003. Nach Ausbildungen zum Koch und später in Haft zum Schreiner wurde er 2002 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu sechs Jahren Haft verurteilt; seit 17.07.2005 war die Vollstreckung des Restes zur Bewährung ausgesetzt. Das Regierungspräsidium K. verfügte am 07.10.2002 seine Ausweisung und drohte Abschiebung wegen der mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe. Der Kläger rügte Verletzung grundrechtlicher und konventionsrechtlicher Bindungen sowie assoziationsrechtliche Privilegierung; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein; der Senat hat die Berufung zugelassen und die Berufung des Klägers stattgegeben. • Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung eine Rechtsstellung nach Art.7 Satz1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80, jedenfalls aufgrund der Beschäftigung der Mutter im regulären Arbeitsmarkt und der seit 1994 bestehenden Aufenthaltsbefugnis des Klägers. • Die Ausweisung verstößt gegen Art.9 Abs.1 RL 64/221/EWG, weil kein unabhängiges Vorverfahren einer zweiten zuständigen Stelle (Vier-Augen-Prinzip) durchgeführt wurde; das nationale Rechtsmittelverfahren genügt hierfür nicht. • Es lag kein dringender Fall vor, der eine Ausnahme von der Verfahrensgarantie gerechtfertigt hätte, da der Kläger bei Erlass der Verfügung inhaftiert und nicht kurzfristig gefährlich erschien. • Unabhängig vom Gemeinschaftsrecht ist die Ausweisung nach nationalem Recht rechtswidrig: Der Kläger genießt nach §56 Abs.1 Satz1 Nr.3 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz, und die Voraussetzungen für schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung lagen nicht mehr vor. • Spezial- und generalpräventive Ausweisungszwecke sind wegen der langjährigen positiven Persönlichkeitsentwicklung des Klägers, dem Resozialisierungsbericht und einem kriminologischen Gutachten nicht mehr in erforderlichem Maße gegeben; die Ermessensentscheidung des B. ist deshalb ermessensfehlerhaft. • Durch die Aufhebung der Ausweisung entfällt auch die Abschiebungsandrohung und die daraus folgende Ausreisepflicht; das Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 bestand unabhängig von der versäumten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbefugnis. Die Berufung des Klägers wird stattgegeben; das Urteil des Verwaltungsgerichts K. vom 24.11.2004 wird abgeändert und der Bescheid des Regierungspräsidiums K. vom 07.10.2002 aufgehoben. Die Ausweisung war sowohl wegen Verstoßes gegen Art.9 Abs.1 RL 64/221/EWG (fehlendes unabhängiges Vorverfahren) als auch nach nationalem Recht rechtswidrig und ermessensfehlerhaft, weil schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht mehr vorlagen und die familiären sowie resozialisierten Umstände eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu seinen Gunsten ergeben. Die Abschiebungsandrohung entfällt infolgedessen; der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wurde nicht zugelassen.