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Beschluss

7 K 4369/09.GI

VG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2011:0811.7K4369.09.GI.0A
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Leitsätze
Vorabentscheidungsersuchen zur Frage, ob sich eine drittstaatsangehörige Ehefrau (hier: aus Thailand), die mit ihrem dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaats angehörendem türkischen Ehemann über drei Jahre zusammengewohnt hat, auf die sich aus Art. 7 Satz 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80 für Familienangehörige ergebenden Rechte berufen kann.
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgender Frage eingeholt: Kann sich eine thailändische Staatsangehörige, die mit einem dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmer verheiratet war, und nach Erhalt der Genehmigung zu ihm zu ziehen mehr als 3 Jahre ununterbrochen mit ihm zusammengewohnt hat, auf die sich aus Art. 7 S. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei (ARB 1/80) ergebenden Rechte mit der Folge berufen, dass ihr wegen der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung ein Aufenthaltsrecht zusteht ?
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorabentscheidungsersuchen zur Frage, ob sich eine drittstaatsangehörige Ehefrau (hier: aus Thailand), die mit ihrem dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaats angehörendem türkischen Ehemann über drei Jahre zusammengewohnt hat, auf die sich aus Art. 7 Satz 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80 für Familienangehörige ergebenden Rechte berufen kann. Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgender Frage eingeholt: Kann sich eine thailändische Staatsangehörige, die mit einem dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmer verheiratet war, und nach Erhalt der Genehmigung zu ihm zu ziehen mehr als 3 Jahre ununterbrochen mit ihm zusammengewohnt hat, auf die sich aus Art. 7 S. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei (ARB 1/80) ergebenden Rechte mit der Folge berufen, dass ihr wegen der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung ein Aufenthaltsrecht zusteht ? I. Die Klägerin, eine thailändische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Ausländer, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht (§ 4 Abs. 5 AufenthG). Die am X.X.1973 in Bure Ram/Thailand geborene Klägerin reiste im Besitz eines Touristenvisums am 30.06.2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 12.09.2002 heiratete sie in Dänemark den am X.X.1960 in der Türkei geborenen türkischen Staatsangehörigen I.. Dieser ist seit 1988 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland und war im hier entscheidungserheblichen Zeitraum vom 01.10.2002 bis 30.06.2004, 01.08.2004 bis 08.06.2005, 01.03.2006 bis 15.03.2008 und vom 01.06.2008 bis 31.12.2009 bei unterschiedlichen Arbeitgebern (sozialversicherungspflichtig) beschäftigt. Insoweit wird auf den Versicherungsverlauf Bl. 59 d.A. verwiesen. Die Klägerin beantragte am 18.09.2002 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gab dabei an, verheiratet zu sein und zwei 1996 und 1998 geborene, in Thailand lebende Kinder zu haben. Die Klägerin erhielt zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem türkischen Ehemann eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die in der Folgezeit jeweils verlängert wurde, zuletzt am 10.09.2008 bis zum 26.06.2011 (Ende der Passgültigkeit, Bl. 92 d. BA der Klägerin). Seit dem 21.06.2011 ist die Klägerin im Besitz einer Fiktionsbescheinigung. Die bis dahin in Thailand lebenden Töchter der Klägerin reisten am X.X.2006 in die Bundesrepublik Deutschland ein (Bl. 82 Rs. d. BA der Klägerin). Am 03.06.2009 trennte sich die Klägerin von ihrem türkischen Ehemann und zog mit ihren beiden Kindern in ein Frauenhaus nach B-Stadt (Bl. 97, 103 d. BA der Klägerin). Sie bezieht seitdem für sich und ihre Kinder Leistungen nach dem SGB II (Bl. 113 d. BA der Klägerin). Ihre Ehe mit dem türkischen Staatsangehörigen I. wurde am 03.02.2011 rechtskräftig geschieden (Bl. 64 d.A.). Mit Schreiben vom 09.09.2009 wies die Ausländerbehörde des Beklagten die Klägerin darauf hin, dass sie nach der Trennung von ihrem Ehemann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben habe, dieses aber nur ein Jahr unabhängig von der eigenständigen Sicherstellung des Lebensunterhalts bestehe. Sollte sie ab 04.06.2010 noch immer auf öffentliche Mittel angewiesen sein, müsste ihre Aufenthaltserlaubnis (und die ihrer Kinder) nachträglich zeitlich beschränkt und sie zur Ausreise aufgefordert werden. Nur wenn sie und ihre Kinder bis dahin frei von öffentlichen Mitteln leben könnten, könne ihr Aufenthaltsrecht erhalten bleiben. Daraufhin beantragte die Klägerin, anwaltlich vertreten, am 18.09.2009 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG, da sie als Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, mit dem sie mindestens 3 Jahre einen ordnungsgemäßen Wohnsitz gehabt habe, die Rechte aus Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80) erworben habe, denn es komme nicht darauf an, dass auch der Familienangehörige die türkische Staatsangehörigkeit besitze. Mit Schreiben vom 21.12.2009 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis an, da sich das Assoziationsabkommen nur auf türkische Staatsangehörige beziehe, sich die Klägerin als thailändische Staatsangehörige also nicht darauf berufen könne. Am 29.12.2009 hat die Klägerin einen Prozesskostenhilfe-Antrag für eine beabsichtigte Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG in der Form der Untätigkeitsklage gestellt, weil ihr als Familienangehörige eines türkischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung zustehe, und zwar unabhängig davon, dass sie Drittstaatsangehörige sei. Mit Beschluss vom 06.12.2010 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage bewilligt. Wegen der Begründung dieses Beschlusses wird auf Bl. 35-38 d.A. verwiesen. Mit Verfügung vom 15.03.2010 hatte der Beklagte inzwischen den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin keine Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 erworben habe, weil sich nur türkische Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers auf diese Bestimmung berufen könnten, nicht aber Drittstaatsangehörige wie die Klägerin als Thailänderin. Überdies habe ihr türkischer Ehemann in den Jahren des Zusammenlebens mit ihr nur kurze Beschäftigungszeiten aufzuweisen, so dass nicht von dessen Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt auszugehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Verfügung wird auf Bl. 135-137 d.BA der Klägerin Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 26.03.2010 wurde seitens der Klägerin diese Verfügung in das Verfahren einbezogen. Nach der Prozesskostenhilfe-Bewilligung hat die Klägerin am 21.12.2010 unter Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Klage gegen die Verfügung des Beklagten vom 15.03.2010 erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Wiedereinsetzung sei zu gewähren, weil über einen rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfe-Antrag erst jetzt entschieden worden sei. In der Sache sei die Auffassung des Beklagten rechtsirrig, dass Drittstaatsangehörige nicht in den Genuss des Art. 7 ARB 1/80 kommen könnten. Diese Bestimmung enthalte keine besonderen Voraussetzungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der begünstigten Familienangehörigen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Klägerin vom 17.12.2010, 24.02. und 03.03.2011 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seiner Verfügung vom 15.03.2010 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 4 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf seine Verfügung vom 15.03.2010 Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakten der Ausländerbehörden betreffend die Klägerin und ihren vormaligen Ehemann I. (2 Heftstreifen), die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, verwiesen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 24.02. bzw. 18.01.2011 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt (Bl. 63, 52 d.A.). II. Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten einer entsprechenden Vorgehensweise zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 VwGO, weil die Klägerin, neben der Aufhebung der angegriffenen Verfügung des Beklagten vom 15.03.2010, die Verpflichtung des Beklagten durch gerichtliche Entscheidung begehrt, ihr eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Damit begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts. Zwar hat die Klägerin die Klage, ein Widerspruchsverfahren ist im Bundesland Hessen bei einer Konstellation wie vorliegend nicht erforderlich, nicht gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben, weil die Klage gegen die ihr über ihren Bevollmächtigten noch im März 2010 bekannt gemachte Verfügung des Beklagten vom 15.03.2010 erst am 21.12.2010 erhoben worden ist. Der Klägerin ist jedoch gem. § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie insoweit ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO) und sie die Form- und Fristerfordernisse des § 60 Abs. 2 VwGO eingehalten hat. Die Klägerin hat nach Bekanntgabe der Verfügung des Beklagten vom 15.03.2010 diese mit am 26.03.2010 eingegangenem Schriftsatz in das anhängige Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren einbezogen und binnen zwei Wochen nach Zustellung des Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses der Kammer vom 06.12.2010 am 15.12.2010 am 21.12.2010 Klage erhoben. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Klägerin, die innerhalb der Rechtsbehelfsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne ihr Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. statt vieler BGH, 11.11.1992 - XII ZB 118/92 -, NJW 1993, 732 m.w.N.). Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Klägerin binnen der 2-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 VwGO in der am 21.12.2010 eingegangenen Klageschrift vom 17.12.2010 den Wiedereinsetzungsantrag gestellt, die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages glaubhaft gemacht. 2. Der Rechtsstreit ist auszusetzen und es ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Gerichtshof) zur Auslegung des Art. 7 S. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei vom 19. September 1980 (ARB 1/80) einzuholen (Art. 267 AEUV [ex- Art. 234 EGV]). Da es um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht geht, ist der Gerichtshof zuständig. Die vorgelegte Frage zur Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei ist entscheidungserheblich und bedarf einer Klärung durch den Gerichtshof. 3. Folgende nationale Vorschrift bildet den rechtlichen Rahmen dieses Rechtsstreits: Aus dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) ist folgende Vorschrift von Bedeutung: § 4 Abs. 5 Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt. 4. Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über die vorgelegte Frage zuständig. Die Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei vom 19. September 1980 kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Gegenstand einer Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV (ex-Art 234 EGV) gemacht werden (EuGH 20.09.1990 – Rs. C-192/89, Sevince -). 5. Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. Der Klägerin kann die von ihr begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG nur zuerkannt werden, wenn ihr nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht. Vorliegend kommt allein ein solches aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 in Betracht. Danach haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben (1. Gedankenstrich) und haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben(2. Gedankenstrich). Über den Wortlaut dieser Bestimmung hinaus folgt aus dem Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur ein Recht auf Arbeitssuche und Arbeitsaufnahme, sondern unmittelbar auf Grund des Beschlusses Nr. 1/80 ein Aufenthaltsrecht im Mitgliedstaat, da das Aufenthaltsrecht für die Aufnahme und die Ausübung jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis unerlässlich ist (vgl. nur EuGH, 16.03.2000 – Rs. C-329/97, Ergat -). Von den Voraussetzungen des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 ist vorliegend allein fraglich, ob die Klägerin als thailändische Staatsangehörige Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitsnehmers ist. Die übrigen Voraussetzungen der genannten Bestimmung liegen nämlich vor, wie im Folgenden auszuführen ist. a) Der Ehemann der Klägerin war ein dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörender türkischer Arbeitnehmer. Der Ehemann der Klägerin ist türkischer Staatsangehöriger. Er war im hier in Rede stehenden Zeitraum seit der Heirat der Klägerin am 12.09.2002 vom 01.10.2002 bis in das Jahr 2010 hinein als Arbeitnehmer, weitgehend sozialversicherungspflichtig, beschäftigt, wie der Aufstellung Bl. 59 Rs d. A. entnommen werden kann. Ohne Bedeutung dabei ist, dass die Beschäftigung des Ehemannes der Klägerin in der Zeit vom 01.07. bis 31.07.2004, vom 10.06.2005 bis 28.02.2006 und vom 16.03.2008 bis 31.05.2008 Lücken aufweist, in denen der Ehemann der Klägerin nicht als Arbeitnehmer beschäftigt war. Denn ausweislich der immer wieder aufgenommenen Beschäftigungen handelte es sich bei diesen Zeiten lediglich um vorübergehende Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses, um eine andere Beschäftigung zu finden. Die Abwesenheit des Ehemannes der Klägerin vom Arbeitsmarkt war insoweit jeweils lediglich vorübergehender Natur. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, 18.12.2008 – Rs. C-337/07, Altun – m. w. N.) ist ein türkischer Arbeitnehmer erst dann vom regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wieder einzugliedern, oder den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden. Davon kann vorliegend angesichts der immer wieder aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisse keine Rede sein. In den Zeiten, in denen er keiner Beschäftigung nachging, hat der Ehemann der Kläger überdies ausweislich des vorliegenden Versicherungsverlaufs jeweils Leistungen nach dem deutschen Arbeitsförderungsgesetz erhalten, die das Weiterbestehen der Arbeitsfähigkeit und den Willen, erneut eine Beschäftigung aufzunehmen, voraussetzen. Die zuständigen deutschen Stellen haben dies in den fraglichen Zeiten im Falle des Ehemanns der Klägerin jeweils bejaht. b) Die Klägerin hat die Genehmigung erhalten, zu dem dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaats angehörigen türkischen Arbeitnehmer zu ziehen. Ihr sind seit Januar 2003 von den zuständigen nationalen Ausländerbehörden jeweils Aufenthaltserlaubnisse zur Führung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann erteilt worden (Bl. 20, 34, 54, 68, 92 der Behördenakte der Klägerin). Ohne Bedeutung ist dabei, dass sich die Klägerin bei Erteilung der erstmaligen Genehmigung, zu ihrem Ehemann zu ziehen, im Januar 2003 bereits in der Bundesrepublik Deutschland befand, also nicht aus dem Ausland zuzog. Denn der Nachzugsgenehmigung i. S. d. Art. 7 S. 1 ARB 1/80 steht es gleich, wenn ein bereits im Inland bestehender Aufenthalt im Hinblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem türkischen Arbeitnehmer genehmigt wird, ohne zuvor die Ausreise des Familienangehörigen zu verlangen (VGH Baden-Württemberg, 30.04.2008 – 11 S 1705/06–, EZAR – NF 19 Nr. 31 m. w. N.). Eine vorherige Ausreise der Klägerin vor Erteilung der erstmaligen Genehmigung zum Familiennachzug zu ihrem türkischen Ehemann ist von den Ausländerbehörden der Bundesrepublik Deutschland nicht verlangt worden. c) Die Klägerin hat nach Aktenlage seit ihrer Heirat mit dem türkischen Arbeitnehmer im September 2002 bis zu ihrem Auszug am 03.06.2009 ununterbrochen mit diesem zusammengelebt. Damit erfüllt sie die Voraussetzung des ordnungsgemäßen Wohnsitzes bei dem türkischen Arbeitnehmer i. S. d. Art. 7 S. 1 ARB 1/80. Denn es wurde nach Aktenlage ununterbrochen tatsächlich eine Lebensgemeinschaft geführt (vgl. hierzu EuGH, a.a.O., Urteil Altun; 18.07.2007 – Rs.C-325/05, Derin –). d) Die Klägerin hat damit mindestens drei Jahre ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz bei einem dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmer gehabt. Dieser Zeitraum war spätestens im Januar 2006 erreicht. Ohne Bedeutung ist insoweit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Eheleute Anfang Juni 2009 die eheliche Lebensgemeinschaft beendet haben, indem die Klägerin aus der gemeinsamen Wohnung auszog, und die Klägerin und ihr Ehemann seit dem 03.02.2011 rechtskräftig geschieden sind. Denn sollte die Klägerin Rechte nach Art. 7 S. 1 ARB 1/80 erworben haben, so sind diese vom Fortbestehen der Voraussetzungen für ihre Entstehung unabhängig (EuGH, 22.12.2010 – Rs.C-303/08, Bozkurt II – Randnr. 40 m. w. N.). e) Als Ehefrau ist die Klägerin Familienangehörige. f) Als letzte Voraussetzung eines Anspruchs nach Art. 7 S. 1 ARB 1/80 stellt sich die Frage, ob Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers überhaupt eine Person sein kann, die nicht die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, sondern eine Drittstaatsangehörigkeit. aa) Für eine Einbeziehung Drittstaatsangehöriger spricht, dass der Wortlaut des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 hinsichtlich des Familienangehörigen, im Gegensatz zum Arbeitnehmer, keine entsprechende türkische Staatsangehörigkeit verlangt. Daraus wird von Teilen der deutschen Literatur zum Assoziationsratsbeschluss 1/80 gefolgert, dass die Vergünstigungen des Art. 7 ARB 1/80 auch für Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer mit anderer Nationalität oder ohne Staatsangehörigkeit gelten (GK-AufenthG, Loseblatt, Stand: März 2011, IX – 1 Art. 7 ARB 1/80 Rz. 57 m. w. N.; Huber, AufenthG, München 2010, Art. 7 ARB 1/80, Rz. 7).Veröffentlichte Rechtsprechung deutscher Gerichte zu dieser Frage ist nicht ersichtlich. Indem Art. 9 S. 1 ARB 1/80 von türkischen Kindern, die in einem Mitgliedsstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, spricht, könnte das Fehlen eines entsprechenden Zusatzes beim Familienangehörigen in Art. 7 S. 1 ARB 1/80 ebenfalls dafür sprechen, dass Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung auch Drittstaatsangehörige sein können. Schließlich hat der Gerichtshof in einer Entscheidung (EuGH, 30.09.2004 – Rs.C-275/02, Ayaz –, Randnr. 38) betont, dass Art. 7 S. 1 ARB 1/80 keine Definition des Begriffes Familienangehöriger des Arbeitnehmers enthält. Unter Herausarbeitung der Parallelen zur Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft hat der Gerichtshof dann erkannt, dass bei der Bestimmung der Bedeutung des Begriffes Familienangehöriger in Art. 7 S. 1 ARB 1/80 auf die dem gleichen Begriff im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft gegebene Auslegung abzustellen ist, insbesondere auf die Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 zuerkannte Bedeutung (a.a.O., Randnr. 45). Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 erfasste jeden Ehegatten, ausdrücklich ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit. bb) Demgegenüber steht jedoch, dass der Gerichtshof in zahlreichen, zu Art. 7 ARB 1/80 ergangenen Entscheidungen ausdrücklich von Rechten des türkischen Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers gesprochen hat (EuGH, a. a. O., Urteil Bozkurt II, Randnrn. 27, 28, 29, 39, 41, 42; a. a. O., Urteil Derin, Randnrn. 47, 48 , 50, 51, 53, 56, 57, 65; 21.01.2010 – Rs. C-462/08, Bekleyen -, Randnr. 24; a. a. O., Urteil Altun, Randnr. 29; a. a. O., Urteil Ergat, Tenor et passim; 22.06.2000 – Rs. C-65/98, Eyüp – Tenor et passim). cc) Das Verlangen der türkischen Staatsangehörigkeit des Familienangehörigen des türkischen Wanderarbeitnehmers würde auch Sinn und Zweck des Assoziationsratsbeschlusses und seiner Entstehungsgeschichte entsprechen. Auch die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts erfordert diese Voraussetzung, weil der Kreis der Begünstigten ansonsten konturenlos wäre und dadurch der vom Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen herausgearbeitete Zweck des Beschlusses Nr. 1/80, die allmähliche Integration der türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen einer der Bestimmungen dieses Beschlusses erfüllen und damit in den Genuss des darin vorgesehenen Rechts kommen, im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern (vgl. statt vieler EuGH, a. a. O., Urteil Bozkurt II, Randnr. 39 m. w. N.), durch den unüberschaubaren Kreis der zusätzlich Begünstigten gefährdet würde. In seinem Urteil Derin hat der Gerichtshof in Randnr. 48 zu Sinn und Zweck von Art. 7 ARB1/80 und zugleich zum Kreis der Begünstigten ausgeführt: „Art. 7 S. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfasst den Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedsstaats angehört oder angehört hat, entweder die Genehmigung erhalten hat, zum Zweck der Familienzusammenführung dorthin zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen, oder der im Aufnahmemitgliedsstaat geboren ist und stets dort gelebt hat.“ Was die Entstehungsgeschichte des Assoziierungsabkommens und des Assoziationsratsbeschlusses betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass es sowohl beim Abkommen 1963 als auch beim Assoziationsratsbeschluss 1980 darum ging, die Situation der türkischen Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat zu verbessern (vgl. zu Folgendem insbesondere EuGH, a. a. O., Urteil Bozkurt II, Randnrn. 33-39): Bis zum Ablauf des ersten Zeitraums von drei Jahren sollten Familienangehörige des Wanderarbeitnehmers die Möglichkeit erhalten, bei diesem zu leben, um so durch Familienzusammenführung die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der sich bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, zu begünstigen. Zweitens sollte eine dauerhafte Eingliederung der Familie des türkischen Wanderarbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat dadurch gefördert werden, dass dem betroffenen Familienangehörigen nach drei Jahren ordnungsgemäßen Wohnsitzes selbst der Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht wird. Hauptzweck ist insoweit, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in dem Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, um dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen. Als Familienangehörige des türkischen Wanderarbeitnehmers hatten die vertragschließenden Parteien jedoch damals ausschließlich türkische Staatsangehörige im Blick, deren allmähliche Integration im Aufnahmemitgliedsstaat gefördert werden sollte. Die Familienangehörigen befanden sich damals nämlich noch in der Türkei, während der türkische Wanderarbeitnehmer in einem Mitgliedstaat arbeitete. Die Situation dieser Familienangehörigen sollte verbessert werden. Die sozialen Probleme dieser Personengruppen, Trennung der Familien etc., sollten gelöst werden. Ausgehend von der historischen Situation, in der die Regelungen entstanden, dürfte als Familienangehöriger i. S. d. Art. 7 S. 1 ARB 1/80 nur eine Person türkischer Staatsangehörigkeit gemeint sein. Dass sich dies im Wortlaut nicht niederschlägt, ist ohne Bedeutung, weil der Begriff Familiengehöriger nicht unter Ausblendung seiner Entstehungsgeschichte ausgelegt werden kann. Drittstaatsangehörigen Familienangehörigen türkischer Wanderarbeitnehmer wollten die vertragschließenden Parteien keine Vergünstigung zukommen lassen.