Beschluss
OVG 11 S 14.17, OVG 11 M 5.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0505.OVG11S14.17.0A
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Leitsätze
1. Ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist bereits dann anzunehmen, wenn ein Ausländer eine der in § 54 Abs. 1 oder 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) geregelten Fallgestaltungen verwirklicht, ohne dass es der in § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) für die Ausweisung erforderlichen Abwägung mit seinen Verbleibinteressen bedarf.(Rn.4)
2. Sind einem türkischen Staatsangehörigen in der Vergangenheit lediglich Aufenthaltserlaubnisse nach § 23a und § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erteilt worden, die nicht an die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft anknüpfen, sondern ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründen, liegt hierin keine nachträgliche konkludente behördliche Zuzugsgenehmigung zur Begründung einer familiären Lebensgemeinschaft mit seinem sich hier (unterstellt) als türkischer Arbeitnehmer aufhaltenden Vater, so dass er nicht die Voraussetzungen für ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) erfüllt.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Januar 2017 und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist bereits dann anzunehmen, wenn ein Ausländer eine der in § 54 Abs. 1 oder 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) geregelten Fallgestaltungen verwirklicht, ohne dass es der in § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) für die Ausweisung erforderlichen Abwägung mit seinen Verbleibinteressen bedarf.(Rn.4) 2. Sind einem türkischen Staatsangehörigen in der Vergangenheit lediglich Aufenthaltserlaubnisse nach § 23a und § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erteilt worden, die nicht an die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft anknüpfen, sondern ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründen, liegt hierin keine nachträgliche konkludente behördliche Zuzugsgenehmigung zur Begründung einer familiären Lebensgemeinschaft mit seinem sich hier (unterstellt) als türkischer Arbeitnehmer aufhaltenden Vater, so dass er nicht die Voraussetzungen für ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) erfüllt.(Rn.11) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Januar 2017 und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten werden zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Mit Beschluss vom 31. Januar 2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des türkischen Antragstellers abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 24 K 468.16 gegen den u.a. die Verlängerung seiner zuletzt bis zum 4. Juli 2012 erteilten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG versagenden und seine Abschiebung androhenden Bescheid des Antragsgegners vom 22. November 2016 anzuordnen und ihm unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten hierfür Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Beschwerde hiergegen und der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten haben keinen Erfolg. 1. Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigt auf der Grundlage des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keine Änderung der Entscheidung. Der Antragsteller macht zunächst geltend, der Antragsgegner habe mit dem nach Interessenabwägung erfolgten Verzicht auf seine Ausweisung, zu der er ursprünglich mit Schreiben vom 3. Februar 2016 angehört worden sei, zum Ausdruck gebracht, dass von ihm „gerade keine Beeinträchtigung der Interessen und Gefährdung der Bundesrepublik zu erwarten“ sei. Für diese Annahme ist nichts ersichtlich. Ausweislich des die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheids des Antragsgegners wurde das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts gerade auch mit Blick auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen begründet und von der Ausweisung abgesehen, um ihm weiterhin den Besuch seiner Familie in Deutschland zu ermöglichen. Im Übrigen verkennt der Antragsteller, dass ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bereits dann anzunehmen ist, wenn ein Ausländer - wie durch das Verwaltungsgericht für ihn unter Verweis auf ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wegen seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten festgestellt - eine der in § 54 Abs. 1 oder 2 AufenthG geregelten Fallgestaltungen verwirklicht, ohne dass es der in § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG für die Ausweisung erforderlichen Abwägung mit seinen Verbleibinteressen bedarf (vgl. Zeitler, HTK-AuslR/§ 5 AufenthG/zu Abs. 1 Nr. 2 03/2017 Nr. 5 und 6). Mit der Beschwerdebegründung macht der Antragsteller weiterhin geltend, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts besitze er einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, da das Verlassen des Bundesgebiets für ihn als faktischen Inländer eine „außergewöhnliche Härte“ bedeuten würde. Die diesbezüglichen Darlegungen (Einreise im Alter von drei Jahren, anschließender langjähriger hiesiger Aufenthalt, Zusammenleben mit seinen Eltern und Geschwistern, Schulbesuch und Erwerb des Hauptschulabschlusses, zeitweilige Erwerbstätigkeit, Haftentlassung als „drogenfrei“ und mit positiver Sozialprognose auf Bewährung und seine nach dem ärztlichen Attest des Vivantes Klinikums Spandau vom 6. Dezember 2016 bestehende dringende ärztliche Behandlungsbedürftigkeit wegen einer ausgeprägten psychischen Instabilität) wiederholen allerdings, und zwar im Wesentlichen wortlautidentisch, lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen zur Antragsbegründung im Schriftsatz vom 21. Dezember 2016, ohne sich mit den all dies berücksichtigenden, die Annahme einer außergewöhnlichen Härte aber gleichwohl verneinenden diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss (BA S. 8 Abs. 3 bis S. 9 Abs. 3 am Ende) auseinanderzusetzen. Damit genügt dieses Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und kann deshalb vorliegend der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit mit der Beschwerdebegründung auf einen - zusätzlich vorgelegten - Entlassungsbericht des Vivantes Klinikums Spandau, Rettungsstelle/Notdienstpraxis, vom 14. Februar 2017 verwiesen wird, ist auf die - die diesbezügliche Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zitierenden - Ausführungen des angegriffenen Beschlusses zum o.g. Attest vom 6. Dezember 2016 zu verweisen, dass nicht dargelegt oder ersichtlich sei, warum eine Behandlung der psychischen Erkrankungen in der Türkei nicht möglich sein sollte. Dass mit der Beschwerde gleichwohl unsubstantiiert eine „Weiterbehandlungsmöglichkeit“ in der Türkei bestritten wird, gebietet keine andere Einschätzung. Nichts anderes gilt - unterstellt, damit könne (so der Antragsteller) eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und nicht nur ein rechtliches Abschiebungshindernis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG begründet werden - auch hinsichtlich der in der Beschwerdebegründung angeführten Befürchtung einer bei Abbruch der hiesigen Behandlung (Angaben und Belege insoweit fehlen allerdings) und Ausreise in die Türkei eintretenden „psychische(n) Dekompensation mit Suizidalität“. Zwar hat der Antragsteller nach dem klinischen Befund des o.g. Entlassungsberichts „Lebensmüdegedanken“ geäußert - nach der Anamnese wegen der geplanten Abschiebung -, es bestehe jedoch „keine akute Suizidalität“. Insofern mag dahinstehen, ob diese Äußerungen des Antragstellers lediglich eingesetzt werden, um eine Abschiebung zu verhindern. Denn es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner zur Verhinderung eines ernsthaften Gesundheitsrisikos im Zusammenhang mit der Abschiebung des Antragstellers nicht, wie er dies in der Vergangenheit für derartige Fälle zugesichert hat, die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen ergreifen wird, die im Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 20. Juni 2011 - OVG 2 M 38.11 -, juris Rz. 5, dargelegt sind (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2013 - OVG 7 S 104.13 -, juris Rz. 11 unter Verweis auch auf die entsprechende Rechtsprechung des erkennenden Senats). Dass sich der Antragsteller mit der Beschwerde weiterhin darauf beruft, ihm stehe entgegen der Auffassung des Gerichts „Vertrauensschutz“ mit Blick auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in der Vergangenheit zu, lässt die gebotene Auseinandersetzung mit den - im Übrigen auch sachlich zutreffenden - Ausführungen im angegriffenen Beschluss vermissen, dass der Antragsteller die „hier entscheidungserheblichen Jugendstrafen … erst nach der letztmals erteilten Aufenthaltserlaubnis“ im Jahre 2011 begangen habe und bei jeder Neuerteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis die Sach- und Rechtslage erneut zu prüfen sei. Soweit die Beschwerde Vertrauensschutz auch mit Blick auf die Verlängerung von Fiktionsbescheinigungen geltend zu machen sucht, geht das schon wegen des Charakters derartiger, lediglich eine entsprechende Antragstellung des Ausländers belegenden, nicht aber aufenthaltsrechtliche Erteilungs- bzw. Verlängerungszusagen beinhaltenden Bescheinigungen fehl. Auch die nicht weiter substantiierte Behauptung, der Antragsteller habe als faktischer Inländer gemäß Art. 8 EMRK zum Schutz seines Privatlebens Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, lässt die notwendige Auseinandersetzung mit den die diesbezügliche Rechtsprechung zitierenden Ausführungen des angegriffenen Beschlusses (BA S. 7 unten) vermissen, dass das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht vorbehaltslos bestehe, Eingriffe vielmehr nach dessen Absatz 2 zulässig seien, solange sie verhältnismäßig seien, und dass die Abwägung des Antragsgegners vorliegend zutreffend zu dem Ergebnis gelange, dass die geschützten Belange des Antragstellers nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt würden. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde schließlich auch auf das Bestehen eines von seinem Vater abgeleiteten Aufenthaltsrechts aus Art. 7 und 9 ARB 1/80. Das ergibt sich schon daraus, dass sich seine Ausführungen darin erschöpfen, ohne weitere Darlegungen zu behaupten, nach den genannten Vorschriften sei es gerade nicht erforderlich, dass es „explizit“ einer Erlaubnis zum Zuzug bedürfe. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht seine Auffassung mit der - durch den ausdrücklichen Wortlaut des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 gedeckten - Auffassung begründet, dass der Familienangehörige die Genehmigung zum Zuzug erhalten haben müsse. Dies setze eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gemäß §§ 28 ff. AufenthG voraus, wohingegen der Antragsteller nur über Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen gemäß §§ 23a und 25 Abs. 4 AufenthG verfügt habe. Abgesehen von der fehlenden Auseinandersetzung der Beschwerde mit dieser Begründung steht dem Antragsteller ein allein aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ableitbares Aufenthaltsrecht aber auch nicht zu. Denn dies würde jedenfalls voraussetzen, dass ein bereits im Inland bestehender Aufenthalt „im Hinblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit einem türkischen Arbeitnehmer genehmigt“ worden ist, ohne zuvor die Ausreise des Familienangehörigen zu verlangen (Armbruster, HTK-AuslR/ARB 1/80/Art. 7 Satz 1 01/2013 Nr. 3.3 unter Berufung auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 30. April 2008 - 11 S 1705/06 -, dort Rz. 25 f.). Dies gilt zwar auch für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 AuslG 1990 „zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft“. Dem Antragsteller sind jedoch lediglich Aufenthaltserlaubnisse nach § 23a und § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erteilt worden, die nicht an die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft anknüpfen, sondern ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründen. Dann jedoch liegt hierin keine nachträgliche konkludente behördliche Zuzugsgenehmigung zur Begründung einer familiären Lebensgemeinschaft mit seinem sich hier (unterstellt) als türkischer Arbeitnehmer aufhaltenden Vater. 2. Nach alledem und angesichts der auch ansonsten nicht zu beanstandenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO auch in Ansehung des insoweit maßgeblichen Prüfungsmaßstabs unbegründet. 3. Unter diesen Umständen ist dem Antragsteller mangels hinreichender Erfolgsaussichten auch nicht für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich der Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren bedarf es wegen der insoweit bestimmten Festgebühr (Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 GKG) keiner Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).