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Beschluss

11 S 2093/06

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Versagung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG überwiegt das Interesse des Ausländers an der Aussetzung des Sofortvollzugs. • Die Zeiträume des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung vor dem 01.01.2005 sind nach § 102 Abs. 2 AufenthG auf die Sieben-Jahres-Frist des § 26 Abs. 4 AufenthG anzurechnen. • Für nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG auf § 35 AufenthG entsprechend anzuwendende Fälle genügen bei Kindern die Anrechnungsregeln des § 102 Abs. 2 AufenthG zur Ermittlung der für die Fünf-Jahres-Frist maßgeblichen Zeiten. • Die Aussetzung des Sofortvollzugs der Abschiebungsandrohung ist geboten, wenn aus denselben Gründen ernstliche Zweifel an der Ablehnung der Niederlassungserlaubnis bestehen. • Soweit das Rechtsschutzinteresse entfallen ist (z. B. nach Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer eines Aufenthaltstitels), ist ein Antrag auf Aussetzung des Widerrufs unzulässig.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Zweifeln an Versagung nach § 26 Abs. 4 AufenthG • Bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Versagung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG überwiegt das Interesse des Ausländers an der Aussetzung des Sofortvollzugs. • Die Zeiträume des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung vor dem 01.01.2005 sind nach § 102 Abs. 2 AufenthG auf die Sieben-Jahres-Frist des § 26 Abs. 4 AufenthG anzurechnen. • Für nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG auf § 35 AufenthG entsprechend anzuwendende Fälle genügen bei Kindern die Anrechnungsregeln des § 102 Abs. 2 AufenthG zur Ermittlung der für die Fünf-Jahres-Frist maßgeblichen Zeiten. • Die Aussetzung des Sofortvollzugs der Abschiebungsandrohung ist geboten, wenn aus denselben Gründen ernstliche Zweifel an der Ablehnung der Niederlassungserlaubnis bestehen. • Soweit das Rechtsschutzinteresse entfallen ist (z. B. nach Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer eines Aufenthaltstitels), ist ein Antrag auf Aussetzung des Widerrufs unzulässig. Die Kläger sind Ausländer; die Antragstellerin zu 6 stellte einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, der von der Behörde mit Bescheid vom 16.12.2005 abgelehnt und sofort vollziehbar mit Abschiebungsandrohung sowie Widerruf ihres Aufenthaltstitels versehen wurde. Die Betroffenen legten Widerspruch ein und beantragten vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO; das Verwaltungsgericht lehnte insoweit weitgehend ab. Die Antragstellerin zu 6 rügte insbesondere, die Behörden hätten § 26 Abs. 4 AufenthG nicht geprüft; sie berief sich auf Anrechenbarkeit früherer Aufenthaltszeiten und auf die Besonderheit, dass sie als Minderjährige eingereist war. Die Beschwerde des VGH zielte darauf ab, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs sowie die Abschiebungsandrohung auszusetzen; für die anderen Antragsteller (1–5) blieben die Beschwerden erfolglos. • Zulässigkeit: Die Beschwerden sind form- und fristgerecht begründet; die Überprüfung beschränkt sich auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe (§ 146 VwGO). • Zur Anwendung des § 26 Abs. 4 AufenthG: Diese Vorschrift ermöglicht nach siebenjährigem Besitz eines Aufenthaltstitels nach dem fünften Abschnitt des AufenthG die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auch unabhängig vom Fortbestand früherer Erteilungs- oder Verlängerungsvoraussetzungen; sie kann für Kinder nach Satz 4 entsprechend § 35 AufenthG angewandt werden. • Anrechnung von Zeiten: Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis und von Duldungen vor dem 01.01.2005 sind nach § 102 Abs. 2 AufenthG anzurechnen; auch Aufenthaltszeiten aus vorangegangenen Asylfolgeantragsverfahren sind nach § 26 Abs. 4 Satz 3 aufzurechnen. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Bei der Antragstellerin zu 6 übersteigen die zusammengerechneten Zeiten deutlich die siebenjährige Frist, so dass ernstliche Zweifel bestehen, ob § 26 Abs. 4 AufenthG anwendbar und eine Ermessenserwägung der Behörde erforderlich ist. • Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO: Wegen der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung ist das private Interesse der Antragstellerin zu 6 am Aufschub des Sofortvollzugs der Ablehnung und der Abschiebungsandrohung höher zu gewichten als das gesetzliche Sofortvollzugsinteresse. • Widerruf der Aufenthaltsbefugnis: Der Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs des Widerrufs ist für die Antragstellerin zu 6 unzulässig, weil das Rechtsschutzinteresse nach Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer des Aufenthaltstitels weggefallen ist. • Andere Antragsteller: Bei den Antragstellern 1–5 führen die dargelegten Gründe nicht zu einer anderen Entscheidung; bei ihnen ist die Sieben-Jahres-Frist teils nicht erfüllt oder der individuelle Antrag auf Niederlassungserlaubnis nicht gestellt, sodass kein vorläufiger Rechtsschutz geboten ist. • Strafrechtliche Ermittlungen gegen die Antragstellerin zu 6 führen nicht zwingend zur Versagung einer Ermessensentscheidung nach § 26 Abs. 4 i. V. m. § 35 AufenthG; es bleibt Raum für Ermessensentscheidungen oder befristete Verlängerungen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kosten wurden aufgeteilt; Streitwert je Rechtszug 30.000 EUR; Beschluss unanfechtbar. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 6 hatte im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis und die Abschiebungsandrohung Erfolg. Der VGH ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an, weil erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung nach § 26 Abs. 4 AufenthG bestehen und die öffentlichen Interessen am Sofortvollzug nicht überwiegen. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 6 war jedoch insoweit unbegründet, als sie die Aussetzung des Sofortvollzugs des Widerrufs ihrer Aufenthaltsbefugnis begehrte, weil ihr Rechtsschutzinteresse nach Ablauf der ursprünglichen Befristung des Titels entfallen war. Die Beschwerden der Antragsteller 1 bis 5 wurden zurückgewiesen, weil die Sieben-Jahres-Frist bzw. die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt oder die Anträge auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht gestellt waren. Die Kostenentscheidung wurde entsprechend verteilt und der Streitwert für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 30.000 EUR festgesetzt.