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Beschluss

2 L 120/16

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. 2 Der am (…).1956 geborene Kläger ist staatenlos und Palästinenser. Er reiste mit seiner Frau und zwei Kindern nach eigenen Angaben am 01.09.2001 auf dem Landweg mit einem LKW von Bulgarien kommend in das Bundesgebiet ein. Zuvor hatte er 32 Jahre in Ägypten gelebt. Am 11.09.2001 stellte er einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.10.2001 abgelehnt wurde. Der Bescheid ist seit dem 21.11.2003 bestandskräftig. 3 Der Kläger wurde nach Ablehnung des Asylantrags zunächst geduldet. Mit Bescheid vom 31.01.2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlingen einen Antrag auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. Mit Bescheid vom 07.02.2007 hob das Bundesamt den Bescheid vom 31.01.2006 auf und stellte unter Abänderung des Bescheides vom 26.10.2001 fest, dass bezüglich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Ägypten vorliege. Der Kläger leide an einem schwer einstellbaren insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II b, der bereits zu Folgeerkrankungen, wie einer Hypertonie, einer chronischen ischaemischen Herzkrankheit und einer Störung des Lipoidsstoffwechsels bei bestehender Adipositas geführt habe. Der Kläger benötige eine intensive medizinische Betreuung für die Behandlung der Diabetes mellitus (drei mal täglich Insulininjektion). Bei medizinischer Nichtversorgung sei die Gefahr eines Koma diabeticum mit tödlicher Folge nicht auszuschließen. Ebenso müsse die Dauermedikation für die Folgeerkrankung durchgehend gesichert sein. Die Erkrankung des Klägers sei zwar in Ägypten behandelbar, jedoch müsse der Kläger die Kosten dafür selbst tragen, da er nicht ägyptischer Staatsbürger sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er die notwendigen Behandlungskosten nicht selbst aufbringen könne. Auch auf die Hilfe seiner Ehefrau könne er nicht verwiesen werden. 4 Am 24.04.2007 erteilte der Landkreis Anhalt-Zerbst dem Kläger eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Die Erwerbstätigkeit wurde gestattet (BA Bl. 234). Die Aufenthaltserlaubnis wurde nachfolgend mehrfach verlängert, nach Aktenlage zuletzt durch die Beklagte am 16.10.2014 bis zum 20.01.2016 (BA Bl. 621). 5 Am 15.01.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (BA Bl. 483). Er bezog Leistungen nach dem SGB II. Er war bislang nicht erwerbstätig (BA Bl. 593). Die Übersicht über den Versicherungsverlauf vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2012 der Deutschen Rentenversicherung vom 04.06.2013 wies lediglich Zeiten auf, in denen der Kläger Arbeitslosengeld II bezog (BA Bl. 569). Ausweislich einer sozialmedizinischen Stellungnahme der Gutachterin der Agentur für Arbeit Dr. med. (C.) vom 14.12.2011 (BA Bl. 486) war der Kläger vollschichtig für körperlich mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. 6 Mit Bescheid vom 13.10.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger stelle seinen Lebensunterhalt nicht sicher. Auch könne er die notwendigen Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nachweisen. Zeiten des Bezugs von ALG II seien nicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um Beiträge handele, die der Kläger selbst geleistet habe. Die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Einhaltung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG gemäß § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG seien nicht nachgewiesen. Nach den vorliegenden Unterlagen sei der Kläger trotz seiner Erkrankungen vollschichtig für körperlich mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – im allgemeinen Helferbereich – einsetzbar. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger in den vergangenen Jahren versucht hätte, eine ihm zumutbare Beschäftigung in dem Umfang aufzunehmen, wie es durch die ärztlichen Begutachtungen der Bundesagentur für Arbeit als zumutbar erachtet worden sei. Er sei während seines 13-jährigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland bisher keiner Beschäftigung nachgegangen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 16.02.2015 zurückgewiesen. 7 Am 18.03.2015 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage. Mit Beschluss vom 18.05.2015 lehnte das Verwaltungsgericht einen Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Senats vom 19.08.2015 – 2 O 81/15 – zurückgewiesen. 8 Am 09.10.2015 wurde in einer sozialmedizinischen Stellungnahme der Gutachterin der Agentur für Arbeit MedDirin DM (S.) festgestellt, dass der Kläger für länger als 6 Monate, jedoch voraussichtlich nicht auf Dauer, unterdreistündig einsetzbar sei (GA Bl. 97 und Bl. 211 – 212). 9 Mit Schreiben vom 22.12.2016 (GA Bl. 106 – 107) forderte das Jobcenter Magdeburg den Kläger auf, bei dem zuständigen Rententräger eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu beantragen. Dieser Aufforderung kam der Kläger am 30.12.2015 nach (GA Bl. 108). 10 Am 05.01.2016 beantragte der Kläger darüber hinaus bei der Beklagten Leistungen der Grundsicherung gemäß §§ 41 ff. SGB XII (GA Bl. 129). Am 12.05.2016 legte die Beklagte als Grundsicherungsbehörde gegen die Feststellung des Jobcenters vom 09.10.2015 gemäß § 44a Abs. 1 Satz 2 SGB II Widerspruch ein (GA Bl. 166), über den – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden ist. Die von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu erstellende gutachterliche Stellungnahme (§ 44a Abs. 1 Satz 5 SGB II) liegt – soweit ersichtlich – bislang ebenfalls nicht vor (GA Bl. 191). 11 Mit Beschluss vom 01.03.2016 lehnte das Verwaltungsgericht einen erneuten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Zwar bedürfe die Frage, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen könne, aufgrund des Gutachtens vom 09.10.2015 weiterer Aufklärung. Jedoch erfülle der Kläger nach Aktenlage nicht das Erfordernis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG. Der hiergegen eingelegten Beschwerde des Klägers half das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.04.2016 ab, indem es den Beschluss vom 01.03.2016 aufhob und dem Kläger für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligte. Es bedürfe (ebenfalls) weiterer Aufklärung, ob von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3, 4 und 5 AufenthG wegen der schweren Sehstörungen des Klägers abzusehen sei. 12 Am 29.07.2016 wurde in einer sozialmedizinischen Stellungnahme des Gutachters der Agentur für Arbeit Dipl.-Med. (D.) festgestellt, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter 3 Stunden täglich erwerbsfähig bzw. versicherungspflichtig leistungsfähig sei, dies voraussichtlich über einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten (GA Bl. 192 – 194 und Bl. 203 – 209). 13 Mit Urteil vom 09.11.2016 – 4 A 266/15 MD – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Er erfülle die Voraussetzung des § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht. Sein Lebensunterhalt sei nicht gesichert, denn er nehme öffentliche Mittel in Anspruch. Von dieser Voraussetzung sei auch nicht abzusehen. Der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG sei (derzeit) nicht erfüllt. Hiernach werde von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen könne. Diese Voraussetzungen seien jedenfalls dann gegeben, wenn eine volle oder teilweise Erwerbsminderung i.S.d. § 43 SGB VI vorliege. Das sei hier nicht der Fall. Der Kläger sei zwar nach den sozialmedizinischen Stellungnahmen vom 09.10.2015 und 29.07.2016 derzeit nicht imstande, täglich mehr als drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer Tätigkeit nachzugehen. Die unterdreistündige Einsetzbarkeit bestehe jedoch nicht auf Dauer. Erwerbsgemindert i.S.d. § 43 SGB VI sei aber nur, wer "auf nicht absehbare Zeit" den genannten Einschränkungen unterliege. "Auf nicht absehbare Zeit" bedeute länger als sechs Monate. Es müsse daher festgestellt werden, ob die Krankheit bzw. Behinderung den Ausländer dauerhaft, jedenfalls für länger als sechs Monate, an der Erfüllung der Integrationsvoraussetzungen hindern werde. Die Prognose hinsichtlich einer dauerhaften (länger als sechs Monate andauernden) unterdreistündigen Einsetzbarkeit des Klägers falle nach derzeitigem Erkenntnisstand negativ aus. Die Gutachterin der Stellungnahme vom 09.10.2015 habe eine unterdreistündige Einsetzbarkeit für voraussichtlich länger als sechs Monate, aber nicht auf Dauer, und der Gutachter der Stellungnahme vom 29.07.2016 habe eine solche für bis zu sechs Monate festgestellt. In diesen Stellungnahmen komme zum Ausdruck, dass die an sich nicht nur vorübergehenden Erkrankungen des Klägers (Hypertonie, Diabetes, Glaukome, Fußfehlstellungen, Nierenerkrankungen und andere) therapiert würden und für weitere Erkrankungen Therapien empfohlen würden. Hiernach falle die Prognose hinsichtlich des Andauerns der Erkrankungen negativ aus. Es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, die die fachliche Einschätzung der Gutachter, wonach der Zustand des Klägers nicht dauerhaft bestehen bleibe, gravierend in Frage stellten. Aus dem Umstand, dass für den Kläger ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt worden sei und ein Rechtsstreit hinsichtlich der Feststellung eines höheren Wertes anhängig sei, ergäben sich keine Gesichtspunkte, die eine andere Betrachtung des Zustandes des Klägers erforderlich machten. II. 14 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 15 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel bestehen nur dann, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, juris RdNr. 15). Das ist hier nicht der Fall. 16 a) Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht sei in rechtsfehlerhafter Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass im vorliegenden Fall die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG keine Anwendung finden könne. Nach diesen Vorschriften werde von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen könne. Bei ihm bestehe eine nur noch eingeschränkte Erwerbsfähigkeit im Sinne des vorgenannten Ausnahmetatbestandes, da er wegen der diagnostizierten Krankheiten und/oder seiner festgestellten Behinderungen nicht mehr in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er sei ausweislich der sozialmedizinischen Stellungnahmen vom 09.10.2015 und 29.07.2016 nicht mehr als 3 Stunden, bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, leistungsfähig. Insoweit erfülle er die zeitlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI. Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass diese Einschränkungen nicht dauerhaft bestünden. Die sozialmedizinischen Stellungnahmen beträfen nur die Frage, ob er erwerbsfähig i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB II sei. Sowohl im Oktober 2015 als auch im Juli 2016 hätten die Gutachter bei ihm Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Die in den Stellungnahmen vorgenommenen Prognosen der voraussichtlichen Dauer der verminderten oder aufgehobenen Leistungsfähigkeit seien nur mit Blick auf die Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB II zu sehen und zudem widersprüchlich. Am 09.10.2015 sei der Arbeitsmediziner zu dem Ergebnis gelangt, dass die aufgehobene Leistungsfähigkeit bei ihm voraussichtlich länger als 6 Monate gegeben sei, während er in der Stellungnahme vom 29.07.2016 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass diese voraussichtlich (nur) bis zu 6 Monaten gegeben sei. Mit diesen Prognosen des Arbeitsmediziners seien keine Aussagen hinsichtlich der rentenrechtlichen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI getroffen worden. Die Grundsicherungsbehörde habe gegen die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit Widerspruch eingelegt und eine gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Rententrägers nach § 44a Abs. 1 SGB II angefordert. Dieses Feststellungsverfahren sei beim Rententräger noch nicht abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass auch vorübergehende Erkrankungen Berücksichtigung finden müssten, soweit sie zu einer teilweisen Erwerbsminderung i.S.d. § 43 SGB VI führten. Da im konkreten Fall noch nicht zweifelsfrei feststehe, ob bei ihm volle oder teilweise Erwerbsminderung i.S.d. § 43 SGB VI vorliege, könne die widersprüchliche Einschätzung des Arbeitsmediziners nicht zu dem Ergebnis führen, dass bei ihm eine über 3- bzw. über 6-stündige Leistungsfähigkeit wiederhergestellt werden könne. 17 Hiermit hat der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 6 und Satz 3 AufenthG lägen nicht vor, nicht schlüssig in Frage gestellt. 18 Soweit er darauf hinweist, dass er nach den sozialmedizinischen Stellungnahmen vom 09.10.2015 und 29.07.2016 nicht mehr als 3 Stunden leistungsfähig sei und insoweit die Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erfülle, begründet dies keine ernstlichen Zweifel, denn das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung diese Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers zu Grunde gelegt. 19 Soweit sich der Kläger gegen die in den sozialmedizinischen Stellungnahmen vom 09.10.2015 und 29.07.2016 enthaltenen Prognosen über die Dauer seiner verminderten oder aufgehobenen Leistungsfähigkeit mit dem Argument richtet, diese beträfen nur die Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB II und nicht die rentenrechtliche Erwerbsminderung des § 43 SGB VI, kann dies nicht überzeugen. Die Definition der Erwerbsfähigkeit gemäß § 8 SGB II lehnt sich an § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI an (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drs. 15/1516, S. 52). Nach § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Definitionen entsprechen einander. Insbesondere setzt sowohl die (fehlende) Erwerbsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB II als auch die (volle) Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI voraus, dass die genannten Einschränkungen "auf (nicht) absehbare Zeit" bestehen. Insofern ist es ohne Relevanz, ob sich die Stellungnahmen vom 09.10.2015 und 29.07.2016 auf § 8 Abs. 1 SGB II oder auf § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI beziehen. Entscheidend ist, dass die Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG voraussetzt, dass der Ausländer (nahezu) dauerhaft erwerbsgemindert ist, also – etwa aufgrund einer Krankheit – (nahezu) dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2015 – 1 C 21.14 –, juris RdNr. 17; BayVGH, Beschl. v. 18.06.2015 – 10 C 15.675 –, juris RdNr. 11; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 9 AufenthG RdNr. 82; Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, § 9 AufenthG RdNr. 13). Das ist nach den sozialmedizinischen Stellungnahmen vom 09.10.2015 und 29.07.2016 nicht der Fall. In der Stellungnahme vom 09.10.2015 wird ausdrücklich betont, dass keine Erwerbsminderung auf Dauer besteht. Die Stellungnahme vom 29.07.2016 geht davon aus, dass die Minderung der Leistungsfähigkeit des Klägers nur über einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten besteht. 20 Es liegen auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor, weil die sozialmedizinischen Stellungnahmen vom 09.10.2015 und 29.07.2016 – wie der Kläger meint – "widersprüchlich" sind. Es trifft zwar zu, dass sie im Hinblick auf die Dauer der verminderten oder aufgehobenen Leistungsfähigkeit des Klägers zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Dies spricht aber nicht gegen ihre Verwertbarkeit, zumal in beiden Stellungnahmen übereinstimmend zum Ausdruck gebracht wird, dass die Minderung der Leistungsfähigkeit des Klägers nicht auf Dauer besteht. 21 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch nicht daraus, dass die Beklagte als Grundsicherungsbehörde gegen die Feststellung in der sozialmedizinischen Stellungnahme vom 09.10.2015 gemäß § 44a Abs. 1 Satz 2 SGB II Widerspruch eingelegt hat und die gemäß § 44a Abs. 1 Satz 5 SGB II vom zuständigen Träger der Rentenversicherung zu erstellende gutachterliche Stellungnahme noch nicht vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat sich auf die sozialmedizinischen Stellungnahmen vom 09.10.2015 und 29.07.2016 gestützt. Deren Feststellungen bzw. Prognosen zur voraussichtlichen Dauer der verminderten oder aufgehobenen Leistungsfähigkeit hat der Kläger auch im Berufungszulassungsverfahren nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Allein daraus, dass die Beklagte gegen die Feststellung vom 09.10.2015 Widerspruch eingelegt hat und die gutachterliche Stellungnahme des Trägers der Rentenversicherung noch nicht vorliegt, ergeben sich keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Stellungnahme vom 09.10.2015, zumal diese von der nachfolgenden Stellungnahme vom 29.07.2016 im Hinblick auf die fehlende Dauerhaftigkeit der Minderung der Leistungsfähigkeit des Klägers bestätigt wurde. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass – wie der Kläger geltend macht – bislang noch nicht zweifelsfrei feststehe, ob bei ihm eine Erwerbsminderung i.S.d. § 43 SGB VI vorliege. 22 b) Ohne Erfolg wendet der Kläger gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein, es habe keine hypothetische Prüfung eines möglicherweise zu erzielenden Einkommens – ausgehend von einer Halbtagesarbeit von 2,5 Stunden am Tag (leichte Arbeit) – vorgenommen. Das Verwaltungsgericht hat tragend darauf abgestellt, dass die fehlende Fähigkeit des Klägers, täglich mehr als drei Stunden zu arbeiten, nicht dauerhaft besteht und deshalb die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG nicht vorliegen. Vor diesem Hintergrund war die vom Kläger vermisste Vergleichsberechnung, die sich allein auf den aktuellen Stand seiner Leistungsfähigkeit bezieht, entbehrlich. 23 c) Es bedarf aus Anlass dieses Verfahrens keiner Vertiefung, ob die Klage auch deshalb keinen Erfolg haben kann, weil die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG im Ermessen der Behörde steht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.02.2017 – 10 C 16.2086 –, juris Rdnr. 8). Die Vorschrift hat die wirtschaftlich, sozial und sprachlich gelungene Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland im Blick. Eine bereits in der Lebenswirklichkeit faktisch vollzogene innerstaatliche Integration soll aufenthaltsrechtlich nachvollzogen werden können (vgl. VGH BW, Beschl. v. 29.05.2007 – 11 S 2093/06 –, juris RdNr. 5). Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass im Rahmen des Ermessens (auch) zu berücksichtigen ist, ob sich der Ausländer trotz des bisher ungesicherten Status in die hiesigen Lebensverhältnisse eingefügt hat. Hierfür dürften etwa gute bis sehr gute Sprachkenntnisse oder ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeiten, die Arbeit in Ausländerbeiräten sowie gesellschaftliches oder politisches Engagement in einer demokratischen Partei oder einer Gewerkschaft über einen längeren Zeitraum sprechen (vgl. Göbel-Zimmermann, in: Huber, AufenthG, 2. Aufl., § 26 RdNr. 12). Es dürfte ferner zu erwägen sein, ob im Rahmen des Ermessens zu würdigen ist, ob sich der Ausländer bemüht, die verbliebene Erwerbsfähigkeit zur Erzielung von Einkommen zu nutzen (vgl. OVG BBg, Urt. v. 13.12.2011 – OVG 12 B 10.11 –, juris RdNr. 17). Diese Gesichtspunkte dürften im vorliegenden Fall eher gegen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den Kläger sprechen. 24 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 – 3 L 162/16 –, juris RdNr. 75). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 – 3 L 162/16 –, a.a.O.). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, juris RdNr. 17). 25 Gemessen daran hat der Kläger besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Er hat lediglich ausgeführt, die mit der Prognoseentscheidung hinsichtlich einer dauerhaften unter 3-stündigen Leistungsfähigkeit nach den Vorgaben des Sozialrechts zusammenhängenden Rechtsfragen könnten als "besonders schwierig" i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angesehen werden, und hierzu auf seine Ausführungen zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verwiesen. Dies genügt den Darlegungsanforderungen nicht. 26 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache wären selbst dann nicht hinreichend dargelegt, wenn man – wie der Kläger – den Zweck des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO – wie bei § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – darin sieht, eine Fehlerkorrektur im Einzelfall zu ermöglichen, wobei die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen sein soll, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund der summarischen Prüfung im Zulassungsverfahren als offen erscheint (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 124 RdNr. 27, Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124 RdNr. 106). Auch bei Anlegung dieses Maßstabs wäre die Berufung nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen, denn es fehlt eine hinreichende Darlegung, weshalb der Ausgang des Rechtsstreits im Ergebnis zumindest offen sein soll, also warum zumindest Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zu Grunde gelegten sozialmedizinischen Stellungnahmen vom 09.10.2015 und 29.07.2016 bestehen sollen. 27 3. Auch eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz kommt nicht in Betracht. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in dieser Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 28.11.2016 – 4 L 46/16 –, juris RdNr. 11). Eine nur unrichtige Anwendung eines in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechts dar (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.06.2012 – 1 L 56/12 –, juris RdNr. 22). Gemessen daran begründet die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Vorgaben aus dem Beschluss des Senats vom 19.08.2015 – 2 O 81/15 – nicht geprüft, keine Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. 28 4. Es liegt auch kein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. 29 a) Es liegt kein Verfahrensmangel darin, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht bis zur Entscheidung des Rententrägers nach § 44a Abs. 1 SGB II ausgesetzt hat. Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand dieses anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. § 94 VwGO macht es dem Gericht allerdings nicht zur Pflicht, das Verfahren auszusetzen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Entscheidung liegt vielmehr auch in einem solchen Fall im richterlichen Ermessen (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 12.01.2018 – OVG 11 N 119.17 –, juris RdNr. 5). Daher ist der Umstand, dass das Verwaltungsgericht von einer Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO abgesehen hat, rechtlich nicht zu beanstanden, zumal der Kläger im Verfahren erster Instanz eine solche Aussetzung weder angeregt noch beantragt hatte. 30 b) Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, soweit das Verwaltungsgericht zur Frage der Erwerbsunfähigkeit des Klägers keinen Beweis erhoben hat. 31 Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO, wonach ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann, liegt nicht vor. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 09.11.2016 wurde ein Beweisantrag nicht gestellt. Es liegt auch kein Verstoß gegen den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz vor, wonach das Verwaltungsgericht von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben hat. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter – wie der Kläger – es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.09.2011 – 14 ZB 11.409 –, juris RdNr. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 124 RdNr. 13). Zudem genügt die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge verlangt die Bezeichnung des Beweismittels, dessen sich das Tatsachengericht hätte bedienen sollen, die Angabe des Beweisthemas, des voraussichtlichen Beweisergebnisses und dessen anzunehmende Eignung für eine dem Rechtsmittelführer günstigere Entscheidung sowie die Angabe, dass und warum es sich dem Gericht beim Fehlen eines Beweisantrages nach § 86 Abs. 2 VwGO hätte aufdrängen müssen, diesen Beweis zu erheben (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 26.04.2010 – 4 L 215/09 –, juris RdNr. 9; Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a RdNr. 56). Der Kläger legt vorliegend nicht dar, welches Beweismittel in Betracht gekommen und was das voraussichtliche Beweisergebnis gewesen wäre, inwiefern ein solches geeignet gewesen wäre, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen und warum es sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, diesen Beweis zu erheben. 32 c) Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil das Verwaltungsgericht seine Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) verletzt und infolge dessen ein "Überraschungsurteil" gefällt hätte, indem es ohne einen entsprechenden Hinweis weder das Verfahren bis zur Entscheidung des Rententrägers nach § 44a SGB II ausgesetzt noch zur Frage der Erwerbsunfähigkeit Beweis erhoben hat. Nach § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Die gerichtlichen Hinweise sollen zum einen dazu beitragen, die Voraussetzungen für eine richtige, dem Gesetz entsprechende Sachentscheidung zu schaffen. Darüber hinaus soll die Vorschrift als eine verfahrensspezifische einfachgesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör einer Überraschungsentscheidung vorbeugen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.06.1998 – 4 BN 20.98 –, juris RdNr. 3). Ein Überraschungsurteil liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.05.2001 – 4 B 81.00 –, juris RdNr. 9). Die Hinweispflicht bezieht sich auf die tragenden ("wesentlichen") Erwägungen des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2003 – 6 B 57/03 –, juris RdNr. 19). 33 Gemessen daran hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung darstellt, soweit das Gericht seine Entscheidung ohne einen vorherigen Hinweis auf die fehlende dauerhafte unter 3-stündige Einsetzbarkeit des Klägers bzw. die entsprechende Prognoseentscheidung gestützt hat. Zwar macht der Kläger zu Recht geltend, dass es sich hierbei um die tragende bzw. "wesentliche" Erwägung des Verwaltungsgerichts handelt. Er hat aber weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich, dass nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht damit zu rechnen war, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt stützt. Anders als der Kläger offenbar meint, ergibt sich dies nicht schon daraus, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren weder bis zur Entscheidung des Rententrägers nach § 44a SGB II ausgesetzt noch zur Frage der Erwerbsunfähigkeit Beweis erhoben hat. In den sozialmedizinischen Stellungnahmen vom 09.10.2015 und 29.07.2016 kommt übereinstimmend und deutlich zum Ausdruck, dass die Minderung der Leistungsfähigkeit des Klägers nicht auf Dauer besteht. Dass es sich hierbei um einen für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG wesentlichen Gesichtspunkt handelt, musste dem anwaltlich vertretenen Kläger klar sein. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 35 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG (vgl. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). 36 Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren kann gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 37 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).