Urteil
7 K 3148/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0611.7K3148.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1973 in B (Kirkuk, Irak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. 3 Er reiste nach eigenen Angaben am 31. Mai 1998 in das Bundesgebiet ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Auf das verpflichtende Urteil des VG Hannover vom 28. September 2000 – 6 A 1239/99 – stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 24. November 2000 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beim Kläger hinsichtlich des Irak vorliegen. 4 Daraufhin erteilte ihm die zuständige Ausländerbehörde am 4. Dezember 2000 eine Aufenthaltsbefugnis, die zuletzt bis zum 4. Dezember 2006 verlängert wurde. 5 Mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 widerrief das Bundesamt die Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des VG Düsseldorf vom 30. August 2005 – 16 K 8188/04.A – abgewiesen, das Urteil wurde am 3. Januar 2006 rechtskräftig. 6 Am 22. Mai 2006 beantragte der Kläger bei der Ausländerbehörde der Beklagten die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Zur Begründung legte er Lohnbescheinigungen seiner Arbeitgeber sowie einen Bewilligungsbescheid der ARGE über Leistungen nach SGB II für seine Ehefrau und ein Kind vor. Auf den Hinweis, dass der Lebensunterhalt für die ganze Familie sichergestellt sein müsse, legte er einen Aufhebungsbescheid der ARGE vom 7. Juli 2006 vor. 7 Am 12. Juli 2006 erteilte die Ausländerbehörde der Beklagten dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis. 8 Nachdem der Kläger anlässlich der Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse für seine Ehefrau und sein Kind am 7. September 2006 einen Bewilligungsbescheid der ARGE vorlegte, teilte die ARGE auf Nachfrage mit, dass der Kläger seit dem 1. Januar 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen habe. Auf Grund seiner persönlichen Mitteilung vom 22. Juni 2006, er habe eine weitere Tätigkeit aufgenommen und wolle keine Leistungen mehr beziehen, sei die Leistung eingestellt worden und hierzu Aufhebungsbescheide erteilt worden. Gegen den Aufhebungsbescheid vom 7. Juli 2006 habe der Kläger mit Schreiben vom 14. Juli 2006 Widerspruch erhoben mit der Begründung, er habe seine (weitere) Aushilfstätigkeit verloren und sei wieder hilfsbedürftig. Auf Grund des Widerspruchs sei die Leistung wieder nahtlos aufgenommen worden und unter Anrechnung seiner tatsächlichen Einkünfte fortgezahlt. 9 Auf das Anhörungsschreiben zur beabsichtigte Rücknahme der Niederlassungserlaubnis trug der Kläger noch vor, er habe zur Verbesserung seiner Einkommenssituation bei der Pizzeria T in T1 vom 1. bis 30. Juni 2006 als Aushilfe gearbeitet. Danach sei er in Bereitschaft gewesen, habe aber am 13. Juli 2006 mangels Arbeitsbedarf die Kündigung bekommen. 10 Mit Ordnungsverfügung vom 23. Juli 2007 nahm die Ausländerbehörde der Beklagten die Niederlassungserlaubnis vom 12. Juli 2006 gem. § 48 VwVfG für die Vergangenheit zurück. Die Niederlassungserlaubnis sei mangels Sicherstellung des Lebensunterhalts rechtswidrig erteilt worden. Das ihm eingeräumte Ermessen übe er im Interesse der Behebung des rechtswidrigen Zustands auch für die Vergangenheit zu Lasten des Klägers aus, der damit auch nicht unverhältnismäßig belastet sei. 11 Hiergegen hat der Kläger mit anwaltlicher Hilfe durch Schriftsatz vom 21. Juli 2007 Widerspruch erhoben. Zur Begründung führte er aus, der Lebensunterhalt sei nunmehr gesichert.Mit Schriftsatz vom 13. November 2007 beantragte er noch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG und trug vor, die Bewilligung weiterer Leistungen durch die ARGE sei auf Grundlage seiner neuen Beschäftigung aufgehoben. 12 Die Ausländerbehörde der Beklagten erteilte dem Kläger am 6. März 2008 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG, die zuletzt bis zum 11. September 2010 verlängert wurde.Auf den Verlängerungsantrag, der auch auf § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG gestützt wurde, erhielt der Kläger nur noch Fiktionsbescheinigungen. 13 Unter dem 12. April 2011 legte die Ausländerbehörde der Beklagten den Widerspruch des Klägers der Bezirksregierung E zu Entscheidung vor. 14 Mit Bescheid vom 26. März 2012 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch zurück und führte aus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die angefochtene Ordnungsverfügung nicht zu beanstanden wäre, weil der Kläger auch aktuell wieder im Leistungsbezug stehe. 15 Der Kläger hat am 4. April 2012 Klage erhoben, mit der er geltend macht, die Niederlassungserlaubnis sei nicht rechtswidrig erteilt worden. Denn die Beklagte habe verkannt, dass es sich bei der Niederlassungserlaubnis auch um einen Aufenthaltstitel des Kapitel 2 Abschnitt 5 handele, für die nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Ausländerbehörde von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG absehen könne.Jedenfalls sei im Rücknahmeermessen zu berücksichtigen gewesen, dass er nur knapp an den Voraussetzungen für eine Erteilung nach § 26 Abs. 3 AufenthG gescheitert sei und sein Kind als weitere Folge der Rücknahme die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren werde. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E vom 26. März 2012 aufzuheben. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen 20 und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung. 21 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 22 Mit Beschluss vom 10. Juni 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde der Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung,§ 101 Abs. 2 VwGO. 26 Die Klage hat keinen Erfolg. 27 Sie ist zulässig, aber unbegründet. 28 Die Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde der Beklagten vom 23. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 26. März 2012, mit der sie die am 12. Juli 2006 dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen hat, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten,§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 29 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Gerichts, 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010, -1 C 10.09-, juris, zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Rücknahmeverfügungen. 31 Ein Ausnahmefall, bei dem nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, 32 Urteil vom 3. Dezember 2009, -18 A 1787/06-, NRWE, Rz. 85 ff., 33 auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen wäre, etwa weil die angefochtene Ordnungsverfügung die Rechtmäßigkeit des aktuellen Aufenthaltes nicht beseitigt und nicht zur Ausreisepflicht führt, liegt hier nicht vor. 34 Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Aufenthaltstitel ist § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 35 Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis am 12. Juli 2006 an den Kläger war rechtswidrig. Rechtsgrundlage hierfür war § 26 Abs. 4 AufenthG, wonach einem Ausländer die Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann, wenn er unter anderem seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt besitzt (Satz 1) und die in § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger nicht.Offenbleiben kann schon, ob im Rahmen des § 26 Abs. 4 AufenthG die Erteilungsvoraussetzungen nach den §§ 22 bis 25 AufenthG ebenfalls erfüllt sein müssen, 36 Bejahend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.01.2005 - 18 B 60/05 - Nummer 26.4.5 AufenthG-VwV ; verneinend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 29.05.2007 - 11 S 2093/06 -. 37 wofür viel spricht. Denn es erscheint widersinnig, die Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis zu bejahen, während gleichzeitig die nach den §§ 22 bis 25 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verlängert werden könnte. Folgte man dieser Ansicht wäre die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den Kläger von vorneherein ausgeschieden, weil die Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG bereits zum 3. Januar 2006 – also weit vor dem 12. Juli 2006 – rechtskräftig widerrufen war. 38 Jedenfalls erfüllte der Kläger unstreitig am Tag der Erteilung der Niederlassungserlaubnis – und auch weite Zeiträume danach – nicht die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, weil er seinen Lebensunterhalt nicht ohne Leistungen der ARGE nach dem SGB II sicherstellen konnte, wobei bei der Ermittlung des Bedarfs auf die Bedarfsgemeinschaft abzustellen ist. 39 BVerwG, Urteile vom 16. November 2010 – 1 C 21/09 -, und 16. August 2011, - 1 C 4/10 -, beide juris. 40 Nach der unbestrittenen Auskunft der ARGE vom 14. September 2006 hat der Kläger ununterbrochen seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen. Insoweit kann auch dahinstehen, ob der Kläger mit der Vorlage des Aufhebungsbescheides vom 7. Juli 2006 die Ausländerbehörde der Beklagten wissentlich täuschen wollte, oder rein zufällig am Tage nach der Erteilung der Niederlassungs-erlaubnis das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde und der Kläger nur deswegen gegen den Aufhebungsbescheid Widerspruch mit der Folge der Weiterbewilligung einlegte. 41 Entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers stand der Ausländerbehörde der Beklagten für die Frage der Erteilung der Niederlassungserlaubnis ohne der Sicherstellung des Lebensunterhaltes kein Ermessen zu. Zwar räumt § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Ausländerbehörde bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Kapitel 2 Abschnitt 5 hinsichtlich der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der Absätze 1 und 2 des § 5 AufenthG Ermessen ein. Sie gestattet der Behörde aber gerade nicht auf die Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (Tatbestandsvoraussetzung Lebensunterhaltssicherung) zu verzichten. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht auch entschieden, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4 AufenthG voraussetzt, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Von dieser Voraussetzung ist abgesehen von der in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG getroffenen Sonderregelung nur in den in § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG genannten Fällen abzusehen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist nicht möglich. 42 im Urteil vom 28. Oktober 2008, - 1 C 34.07 -, juris Leitsatz, 43 Die genannten Ausnahmevorschriften kommen vorliegend nicht in Betracht. 44 Da es sich bei der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG auch nicht um eine Regelerteilungsvoraussetzung handelt, bestand auch kein rechtlicher Anhaltspunkt zu prüfen, ob der Fall des Klägers sich als atypischer Fall darstellt, wie sich dies bei einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG ergeben kann, etwa wenn ein deutsches Kind in der Bedarfsgemeinschaft lebt. 45 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. August 2011, - 1 C 12.10 -, juris. 46 Liegen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW vor, steht die Entscheidung über eine Rücknahme im Ermessen der Beklagten, das der gerichtlichen Kontrolle gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur insoweit unterliegt, als die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. 47 Gemessen an diesem Maßstab ist die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde der Beklagten, die Niederlassungserlaubnis des Klägers mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, rechtmäßig. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und sachgerecht ausgeübt. Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind nicht überschritten. Die Rücknahme ist insbesondere verhältnismäßig. Die Beklagte hat die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen schutzwürdigen Interessen des Klägers (noch) angemessen berücksichtigt.Eine Rücknahme kann zwar trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 48 VwVfG NRW unverhältnismäßig sein, wenn der Ausländer aus anderen Gründen einen Anspruch auf Erteilung eines gleichwertigen Aufenthaltstitels hat. Denn die Behörde darf einen Aufenthaltstitel, den sie dem Ausländer aus anderen Rechtsgründen sogleich wieder erteilen müsste, nicht zurücknehmen, 48 vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010, -1 C 10.09-, juris, zur Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis. 49 Denn andernfalls würde die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes entzogen, obwohl der Ausländer in diesem Zeitraum die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus anderen Gründen erfüllt hat. Geboten ist deshalb, ungeachtet des für das Gericht zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunktes der mündlichen Verhandlung, eine rückblickende Prüfung, ob der Ausländer die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein gleichwertiges Aufenthaltsrecht in dem von der Rücknahme erfassten Zeitraum erfüllt hat. 50 Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger in dem von der Rücknahme seiner Niederlassungserlaubnis erfassten Zeitraum ein solches Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen zustand. Eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG kam zu diesem Zeitpunkt nicht in Betracht, weil – ungeachtet des Fortbestands der deutschen Staatsangehörigkeit seines Sohnes B1 (dazu im Folgenden) – er nicht drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt gewesen ist. 51 Soweit der Kläger einwendet, die Ermessenentscheidung der Ausländerbehörde der Beklagten sei defizitär, weil sie nicht in Rechnung stelle, dass der Sohn B1 in Folge ihrer Rücknahmeentscheidung seiner deutschen Staatsangehörigkeit verlustig gehe und diese Folge mit dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands abwäge, geht dies fehl.Allerdings dürfte zutreffen, dass die dem Sohn B1 nach § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz 52 vom 22. Juli 1913, BGBl. I S. 583, zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifiziertenrichtlinie der EU vom 1. Dezember 2012, BGBl. I S. 1224, (StAG), 53 per Gesetz zugestandene deutsche Staatsangehörigkeit durch die Rücknahmeentscheidung vom 23. Juli 2007 verlustig gegangen ist. Denn nach § 17 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 7 StAG ist die Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis ein Verlustgrund im Sinne des Gesetzes. 54 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2011 – 19 A 2288/10 -, NRWE Rdnr. 7. 55 Schließlich dürfte für den Sohn des Klägers B1 auch die Schutzvorschrift des § 17 Abs. 2 StAG nicht greifen, die allerdings nach Abs. 3 der Vorschrift grundsätzlich anwendbar ist, weil er zum Zeitpunkt des Verlusts 56 - der hier mit der Wirksamkeit der Rücknahmeentscheidung (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) eingetreten sein dürfte - 57 noch nicht das fünfte Lebensjahr vollendet hatte.Dieser Umstand bedurfte allerdings nicht besonderer Berücksichtigung bei der Ermessenentscheidung hinsichtlich der Rücknahmeentscheidung, weil der Gesetzgeber im Staatsangehörigkeitsrecht bereits abschließend entsprechende Regelungen getroffen hat (Altersgrenze von fünf Jahren im § 17 Abs. 3, 2 StAG) und eine § 35 Abs. 5 StAG entsprechende Regelung für die vorliegende Fallkonstellation nicht erlassen hat, ohne dass insoweit eine Gesetzeslücke feststellbar wäre. Welche weiteren Erwägungen in einer Ermessensentscheidung der Behörden im Rahmen des § 48 VwVfG NRW anzustellen wären, vermag auch der Kläger nicht zu benennen. 58 Schließlich hat die Ausländerbehörde der Beklagten auch die Vorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW beachtet und innerhalb eines Jahres nach Anhörung des Klägers 59 frühester Beginn des Laufs der Jahresfrist: OVG NRW Beschluss vom 15.05.2008 - 18 A 3675/06 -, 60 die Rücknahmeentscheidung getroffen. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1VwGO. 62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.