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Beschluss

8 S 2606/06

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Verwaltungsgericht durfte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung eines Wettbüros verweigern. • Ein Wettbüro kann aufgrund seiner Ausstattung und Nutzung als Vergnügungsstätte im bauplanerischen Sinne eingestuft werden und damit gegen Festsetzungen des Bebauungsplans verstoßen. • Eine vorläufige Nutzungsuntersagung nach § 65 Satz 2 LBO ist zulässig, wenn die Nutzung genehmigungspflichtig ist und die Genehmigungsfähigkeit erst nach weiteren Ermittlungen geklärt werden kann. • Fehlende konkrete Angaben zur beabsichtigten Nutzung rechtfertigen eine Präventivkontrolle und können die Anordnung des Sofortvollzugs stützen.
Entscheidungsgründe
Nutzungsuntersagung von Wettbüro als zulässige vorläufige Maßnahme bei Vergnügungsstättencharakter • Das Verwaltungsgericht durfte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung eines Wettbüros verweigern. • Ein Wettbüro kann aufgrund seiner Ausstattung und Nutzung als Vergnügungsstätte im bauplanerischen Sinne eingestuft werden und damit gegen Festsetzungen des Bebauungsplans verstoßen. • Eine vorläufige Nutzungsuntersagung nach § 65 Satz 2 LBO ist zulässig, wenn die Nutzung genehmigungspflichtig ist und die Genehmigungsfähigkeit erst nach weiteren Ermittlungen geklärt werden kann. • Fehlende konkrete Angaben zur beabsichtigten Nutzung rechtfertigen eine Präventivkontrolle und können die Anordnung des Sofortvollzugs stützen. Die Antragsteller betreiben in Erdgeschossräumen ein Wettbüro. Die Gemeinde untersagte die Nutzung als Wettbüro mit Sofortvollzug, weil der Bebauungsplan Vergnügungsstätten im betroffenen Gebiet ausschließt. Die Antragsteller widersprachen und beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht lehnte dies ab. Die Behörde stützte die Untersagung auf die Ausstattung des Wettbüros (Bildschirme, Spielgeräte, Tresen, Sitzgelegenheiten), die einen Vergnügungscharakter begründe. Die Antragsteller erklärten, sie hätten die Ausstattung verändert (Bildschirm entfernt, nur noch Stehtische, Automaten und PCs verbleiben) und verglichen ihr Angebot mit einer Toto-Lotto-Stelle. Das Verwaltungsgericht hielt das Wettbüro trotz Änderungen weiterhin für unterhaltungsorientiert und berücksichtigte außerdem, dass die Antragsteller keine prüffähige Beschreibung der geplanten Nutzung vorgelegt hätten. • Zulässigkeit der Beschwerde gegeben, in der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg; der Senat macht sich die Begründung des Verwaltungsgerichts gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu eigen. • Beurteilung als Vergnügungsstätte: Wettbüros sind nicht auf reine Wettannahme beschränkt, sondern dienen regelmäßig auch der Unterhaltung und dem Verweilen; Ausstattung (Bildschirme, Spielgeräte, Tische, Tresen) weist auf Vergnügungscharakter hin, sodass Nutzungsuntersagung mit Bebauungsplan konfligiert. • Sachverhaltsänderungen der Antragsteller ändern nichts Entscheidendes: Auch nach den berichteten Änderungen verbleiben Spielgeräte und PCs, die der Unterhaltung dienen; die Antragsteller haben nicht ausreichend dargetan, dass die Geräte keine Spiel- oder Unterhaltungsfunktion mehr haben. • Vorläufige Nutzungsuntersagung nach § 65 Satz 2 LBO ist gerechtfertigt, wenn es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung handelt, deren Zulässigkeit weiterer Ermittlungen bedarf; dies verfolgt präventive Zwecke und kann mit Sofortvollzug verbunden werden. • Genehmigungspflichtigkeit liegt vor: Die vorgesehene Nutzung unterscheidet sich erheblich von der bisherigen Bäckerei-/Ladengeschäftsnutzung und wirft neue bauordnungsrechtliche Fragen (z. B. Stellplatzbedarf nach § 37 Abs. 2 LBO, öffentliche Ordnung, Gebietseinordnung) auf. • Fehlende prüffähige Angaben der Antragsteller zur konkreten Ausgestaltung des Vorhabens rechtfertigen die Kopplung der Untersagung an das laufende Baugenehmigungsverfahren; Angebote zur Baulast sind untauglich, da Antragsteller nicht Grundstückseigentümer sind. • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Beschwerden der Antragsteller werden zurückgewiesen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung nicht wiederherzustellen, bleibt bestehen. Das Wettbüro erfüllt nach Lage der Dinge weiterhin Merkmale einer Vergnügungsstätte, weshalb seine Nutzung dem Bebauungsplan widerspricht. Zudem besteht eine Genehmigungspflicht für die Nutzungsänderung, deren Zulässigkeit aufgrund fehlender prüffähiger Angaben der Antragsteller nicht ohne weiteres festgestellt werden kann. Die vorläufige Untersagung mit Sofortvollzug ist daher zur Durchsetzung der präventiven Baurechtskontrolle und zum Schutz öffentlicher Belange gerechtfertigt. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.