Beschluss
2 S 1313/04
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung bzw. besondere Schwierigkeiten der Rechtssache voraus (§ 124 Abs.2 VwGO).
• Ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung rechtfertigt Zulassung nur, wenn schlüssige Gegenargumente vorgetragen werden, die die Entscheidung in ihrem Ergebnis in Frage stellen können.
• Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögenssteuer begründet nicht ohne Weiteres Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer, weil unterschiedliche rechtliche Grundlagen und Anknüpfungspunkte vorliegen.
• Eine mögliche konfiskatorische Wirkung der Grundsteuer im Einzelfall begründet bei typisierender Betrachtung keine verfassungsrechtlichen Zweifel, wenn die Steuerhöhe und die typischen Auswirkungen dies nicht nahelegen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer • Die Zulassung der Berufung setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung bzw. besondere Schwierigkeiten der Rechtssache voraus (§ 124 Abs.2 VwGO). • Ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung rechtfertigt Zulassung nur, wenn schlüssige Gegenargumente vorgetragen werden, die die Entscheidung in ihrem Ergebnis in Frage stellen können. • Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögenssteuer begründet nicht ohne Weiteres Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer, weil unterschiedliche rechtliche Grundlagen und Anknüpfungspunkte vorliegen. • Eine mögliche konfiskatorische Wirkung der Grundsteuer im Einzelfall begründet bei typisierender Betrachtung keine verfassungsrechtlichen Zweifel, wenn die Steuerhöhe und die typischen Auswirkungen dies nicht nahelegen. Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, in dem ihre Anfechtung im Grundsteuerstreit abgewiesen worden war. Sie rügten unter anderem verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Grundsteuer und verwiesen auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögenssteuer. Die Kläger machten geltend, die Grundsteuer könne im Einzelfall konfiskatorische Wirkungen entfalten. Das Gericht des zweiten Rechtszugs prüfte, ob die Zulassungsvoraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen, insbesondere ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder besondere Schwierigkeiten. Der Senat verglich die vorgetragenen Einwände mit der einschlägigen Rechtsprechung und bewertete die Tragweite des BVerfG-Beschlusses zur Vermögenssteuer für die Grundsteuer. Die Kläger konnten keine schlüssigen Gegenargumente vorlegen, die eine Zulassung rechtfertigen würden. Daraufhin lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Zulassungsantrag ab und setzte Kosten und Streitwert fest. • Zulassungsvoraussetzungen nach § 124 Abs. 2 VwGO: Zulassung erfordert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit, grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeiten. • Ernstliche Zweifel: Es müssen schlüssige Gegenargumente vorgebracht werden, die einen tragenden Rechtssatz oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung mit Erfolg in Frage stellen könnten; bloße Auffassungsverschiedenheiten genügen nicht. • BVerfG-Entscheidung zur Vermögenssteuer betrifft nicht unmittelbar die Grundsteuer; die verfassungsrechtlichen Erwägungen zur Vermögenssteuer sind nicht ohne Weiteres auf die Grundsteuer übertragbar, weil die Grundsteuer einheitswertgebundenes Vermögen erfasst. • Konfiskationsvorwurf: Eine typisierende Betrachtung zeigt, dass die Grundsteuer, insbesondere in der hier geringen Höhe, typischerweise nicht zu einem hälftigen Verlust des Sollertrags führt und nicht generell mit dem Verlust oder der Belastung des Grundbesitzes verbunden ist. • Grundsätzliche Bedeutung: Nicht gegeben, weil keine offenstehende höchstrichterliche oder obergerichtliche Klärungsfrage von über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung vorgetragen wurde. • Besondere Schwierigkeiten: Die Kläger haben die behauptete Vielschichtigkeit der rechtlichen oder tatsächlichen Fragen nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt; die Tragfähigkeit der erstinstanzlichen Begründung ist im Zulassungsverfahren nicht als unklar dargestellt worden. • Kosten- und Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 S. 2 VwGO und § 13 Abs. 2 GKG a.F. Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Kläger haben damit keinen Erfolg. Der Antrag auf Berufungszulassung erfüllte weder die Voraussetzung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch die Anforderungen an grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 VwGO. Die Berufungsablehnung beruht darauf, dass die vorgebrachten Einwände, insbesondere der Verweis auf die BVerfG-Rechtsprechung zur Vermögenssteuer und der Vorwurf einer möglichen konfiskatorischen Wirkung, keine schlüssigen Gegenargumente darstellten und sich nicht als über den Einzelfall hinausreichend darlegbare Rechtsfragen erwiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; der Streitwert wurde auf 1.391,64 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.