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Urteil

1 K 1285/05

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2005:1026.1K1285.05.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich mit der vorliegenden Klage gegen die Grundsteuerfestsetzung für das Jahr 2005. 2 Sie sind Eigentümer eines errichteten Einfamilienhauses im Gemeindegebiet der Beklagten. Die Kläger sind Eltern dreier Kinder. 3 Mit Grundsteuermessbescheid vom 22. August 1995 setzte das Finanzamt Speyer für das Anwesen der Kläger den Grundsteuermessbetrag auf ... ... ... ... DM (= 95,32 €) fest. 4 Am 26. Februar 2004 veröffentlichte die Beklagte unter anderem den Grundsteuerhebesatz für das Jahr 2004 (325 v. H.) und bestimmte mit öffentlicher Bekanntmachung am 2. Februar 2005, dass die Grundsteuer für das Jahr 2005 in Höhe des jeweiligen Vorjahresbetrags festgesetzt wird. Hiergegen haben die Kläger fristgerecht Widerspruch erhoben. 5 Sodann erließ die Beklagte den vorliegend streitigen Grundsteuerbescheid vom 12. Mai 2005 und setzte für das Veranlagungsjahr 2005, unter Berücksichtigung eines Steuermessbetrags von 95,32 € sowie eines Hebesatzes von 325 v. H., die Grundsteuer B für das Jahr 2005 in Höhe von 309,79 € fest. 6 Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründeten die Kläger damit, dass die Grundsteuer genauso hoch sei, wie für Familien ohne Kinder. Dies verstoße gegen Artikel 6 Grundgesetz (GG). Das deutsche Steuersystem berücksichtige Mehraufwendungen für Familien mit Kindern nicht hinreichend. 7 Die Beklagte hat dem Widerspruch nicht abgeholfen und erwidert, dass die Festsetzung der Grundsteuer den Vorgaben des Grundsteuergesetzes (GrStG) entspreche. Der Gesetzgeber habe die Grundsteuer als Real- oder Objektsteuer ausgestaltet. Familiäre und sozialpolitische Aspekte habe der Gesetzgeber hingegen im Einkommensteuerrecht durch entsprechende Kinderfreibeträge oder durch das Kindergeld berücksichtigt. Aufgrund ihrer Gesetzesbindung könne sie nicht darüber entscheiden, ob und in welchem Maß auch das Grundsteuergesetz auf familiäre Belange Rücksicht zu nehmen habe. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2005 wies der Kreisrechtsausschuss bei dem Rhein-Pfalz-Kreis die Widersprüche der Kläger zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss im Wesentlichen aus, dass die Festsetzung der Grundsteuer durch die Beklagte den rechtlichen Vorgaben in den §§ 25 und 27 GrStG entspreche. Die Ausgestaltung der Grundsteuer sei eine gesetzgeberische Entscheidung, über die sich die Verwaltung wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 GG) nicht hinwegsetzen dürfe. 9 Im Übrigen bezweifelte der Kreisrechtsausschuss die von den Klägern behauptete Verfassungswidrigkeit des Grundsteuerrechts. 10 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (14. Juli 2005) haben die Kläger am 21. Juli 2005 Klage erhoben. 11 Zur Begründung erläutern sie ihre familiäre Situation, wonach sie als fünfköpfige Familie von einem Einkommen des Klägers zu 1) lebten. Die Klägerin zu 2) habe nach Abschluss der dreijährigen Elternzeit von ihrem früheren Arbeitgeber nicht den erwünschten Teilzeitarbeitsplatz angeboten bekommen, so dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 2) beendet worden sei. Das von ihnen bewohnte Reihenhaus werde fremdfinanziert, was entsprechende finanzielle Belastungen mit sich bringe. 12 Das deutsche Steuerrecht benachteilige Familien mit Kindern im Vergleich zu Familien ohne Kinder. Hätten sie - die Kläger - keine Kinder, wäre die Klägerin zu 2) berufstätig geblieben und hätte ein monatliches Einkommen erzielt, das ihnen jetzt, aufgrund ihrer Erziehungsleistung, nicht zur Verfügung stehe. Hiermit würden Familien ohne Kinder besser gestellt. Die von ihnen - den Klägern - mit nur einem Einkommen zu zahlende Grundsteuer sei genauso hoch, wie bei Nachbarn, die über zwei Einkommen für einen Zweipersonen-Haushalt verfügten. In Relation zum Gesamteinkommen müsse eine fünfköpfige Familie also einen höheren Anteil des Nettoeinkommens zur Entrichtung der Grundsteuer aufwenden, als das benachbarte Ehepaar mit zwei Einkommen. Die Nichtberücksichtigung der Kinder im Grundsteuerrecht verstoße gegen den Verfassungsauftrag zur Fürsorge und zum Schutz der Familie. Auch durch indirekte Steuerlasten würden Familien mit Kindern schlechter als Familien ohne Kinder gestellt. So müsse eine fünfköpfige Familie mit nur einem Einkommen mehr Verbrauchssteuern als eine zweiköpfige Familie mit zwei Einkommen bezahlen. Dies gelte auch für die Mineralöl- und Ökosteuer. Nach ihrer Auffassung müsse das Kindergeld erhöht werden, um diese Steuerlasten aufzufangen. Darüber hinaus gebiete der Verfassungsauftrag zur Förderung der Familien eine zusätzliche Erhöhung, um einen effektiven Förderungsbeitrag für Familien mit Kindern zu leisten. Ihrer Ansicht nach müssten gemäß Art. 6 GG Kinder durch den Staat besser behandelt werden als erwachsene Bürger. Ungerecht sei auch, dass Unterhaltszahlungen an geschiedene Ehegatten bis zu einem Betrag von 13.805,-- € jährlich steuerlich absetzbar seien, was bei einem Spitzensteuersatz von 45 v. H. eine jährliche Steuerentlastung von 7.113,-- € darstelle. Selbst bei einem Eingangssteuersatz von 15 v. H. entspreche dies noch einer steuerlichen Entlastung von 2.371,-- € jährlich. Das jährliche Kindergeld belaufe sich hingegen pro Kind nur auf 1.836,-- €. Auch bei der Riesterrente oder der Sozialhilfe stelle der Staat andere gesellschaftliche Gruppen - vor allem Rentner und Sozialhilfeempfänger - besser als Familien mit Kindern. Zur Herstellung der Gleichwertigkeit der Lebensentwürfe "Familie“ und "Kinderlosigkeit“ müsse die Einkommensteuerlast durch die Zahl der Familienangehörigen geteilt werden, was in ihrem Fall zu einer Einkommensteuerschuld von 0 € für das Jahr 2003 hätte führen müssen. Nach alledem sei auch die Grundsteuerschuld auf 0 € festzusetzen oder gegebenenfalls das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. 13 Die Kläger beantragen, 14 den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2005 bezüglich der Grundsteuer für das Jahr 2005 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2005 aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen sowie die Begründung des Widerspruchsbescheides und betont, dass der Vortrag der Kläger nur am Rande den Gegenstand des Grundsteuererhebungsverfahrens betreffe. 18 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 19 Der zulässigen Klage bleibt der Erfolg versagt, denn die angefochtene Grundsteuerfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 20 Der Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2005 findet seine rechtliche Grundlage in dem Grundsteuergesetz, § 5 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) und der Satzung der Beklagten über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer vom 18. Februar 2004. 21 Die gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise umgesetzt. 22 Soweit die Kläger ihre Steuerschuld dem Grunde nach in Frage stellen, ist hervorzuheben, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nur die korrekte Umsetzung des Grundsteuermessbescheids vom 22. August 1995 und der Satzung vom 18. Februar 2004 geprüft wird. Denn hinsichtlich der Frage der Steuerpflicht und der Zurechnung des Steuerobjektes ist der ergangene Grundsteuermessbescheid vom 22. August 1995 für die Beklagte verbindlich (§§ 13 Abs. 1 GrStG, 180, 182 Abs. 1, 171 Abs. 10 Abgabenordnung - AO -). Die Kläger sind insoweit mit Einwendungen im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. 23 Die Beklagte hat die streitige Grundsteuer mit ... ... ... ... ... ... ... ... € für das Jahr 2005, durch Multiplikation des Steuermessbetrages, wie er in dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamts Speyer vom 22. August 1995 festgesetzt worden war, mit dem in ihrer Satzung vom 18. Februar 2004 beschlossenen Hebesatz von 325 v. H. für die Grundsteuer B, zutreffend gemäß §§ 13, 25 GrStG errechnet. Die Festsetzung der konkreten Grundsteuerschuld durch Bescheid findet ihre Grundlage in § 27 Abs. 1 GrStG. 24 Die Bedenken der Kläger hinsichtlich der Verfassungskonformität des Grundsteuergesetzes teilt die Kammer nicht. 25 Die Grundsteuer ist im System des verfassungsrechtlichen Finanzwesens (Art. 104a ff. GG) als Real- oder Objektsteuer ausgestaltet worden (§ 3 Abs. 2 AO). Als so genannte "verbundene Grundsteuer“ werden mit ihr sowohl der Grund und Boden als auch die Investitionen auf dem Boden (Gebäude) erfasst und der Besteuerung zugrunde gelegt. Ausgangspunkt der Besteuerung ist somit nicht die individuelle Finanzkraft des Eigentümers des zu besteuernden Objekts, sondern der nach den Vorgaben des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes (BewG) ermittelte steuerrelevante Objektwert (vgl. BVerfG, B. v. 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74). 26 Hiervon ausgehend, finden sozialpolitische Aspekte bei der Grundsteuer systembedingt nur am Rande Berücksichtigung. So werden beispielsweise Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern bei der Besteuerung ihres Grundeigentums begünstigt, indem bei der Ermittlung des Steuermessbetrags eine niedrigere Steuermesszahl als bei den sonstigen der Grundsteuer unterworfenen Grundstücken festgesetzt wird (vgl. § 15 GrStG). 27 Eine weitergehend sozialpolitisch orientierte Grundbesteuerung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. 28 Insbesondere steht dem Staat bei der Realisierung des aus Art. 6 GG abgeleiteten Benachteiligungsverbots und des Förderungsauftrags zugunsten von Familien, im Steuerrecht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dabei sind allerdings die Vorgaben des BVerfG (vgl. Beschluss vom 10. November 1998 - 2 BvR 1057/91) zur Reichweite des in Art. 6 GG verankerten Verfassungsauftrags zu beachten. 29 Wie dieser Gestaltungsspielraum wahrgenommen werden darf, wird teilweise in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG ausgeführt. 30 Danach ist den Gemeinden das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Hieraus folgert der Gesetzgeber des Grundsteuergesetzes, dass die Gemeinden zwar die Möglichkeit besitzen, über den Hebesatz die absolute Höhe der Grundsteuer zu bestimmen; aber auch, dass ihnen keine Kompetenz zukommt, die Verteilung der Steuerlast auf die einzelnen Grundstückseigentümer außerhalb der in § 25 Abs. 4 GrStG getroffenen Regelung (dort sind unterschiedliche Hebesätze für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke zum einen und für sonstige Grundstücke zum anderen vorgesehen) zu beeinflussen (vgl. Begründung der Regierungsvorlage zu § 25 in: Troll, Grundsteuergesetz, Kommentar, 6. Auflage, § 25 Anm. 1). Dies hat zur Konsequenz, dass im Rahmen der Einheitsbewertung gleich bemessenes Grundeigentum im Gemeindegebiet grundsätzlich auch einer gleichen steuerlichen Belastung unterliegt. 31 Einer weitergehenden Differenzierung im Sinne des klägerischen Anliegens steht der Gleichheitssatz entgegen, der im Steuerrecht seine besondere Ausprägung in Form des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit gefunden hat (Art. 3 Abs. 1 GG, vgl BVerfGE 13, 331 m. w. N. und Urteil vom 10. Februar 1987 - 1 BvL 18/81). Dabei beruht die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen, die nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sind. Es ist Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er als maßgebend dafür ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Im Rahmen seiner weitgehenden Gestaltungsfreiheit im Bereich des Steuerrechts kann sich der Gesetzgeber auch von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen leiten lassen. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit ist gegebenenfalls vom Bundesverfassungsgericht nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 50, 386, 391 f., m. w. N.; 55, 72, 89 f. und Urteil vom 10. Februar 1987 - 1 BvL 18/81). Entscheidet sich der Gesetzgeber also, die Grundbesteuerung nicht primär nach sozialpolitischer, sondern nach pauschalierter, objektbezogener Betrachtung anhand des objektiven Wertes durchzuführen, so bewegt er sich dabei innerhalb des ihm verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmens. 32 Auf die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihre persönliche Beziehung zum Steuergegenstand kommt es nicht an (ebenso: Halaczinsky, Grundsteuer-Kommentar, 2. Auflage, Berlin 1995, § 1 Rn. 4). Bei Massenerscheinungen, die verwaltungstechnisch nicht anders als durch Typisierung bewältigt werden können, darf der Gesetzgeber von dem Gesamtbild - hier des Steuertatbestandes - ausgehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erkenntnissen und Erfahrungen ergibt (vgl BVerfG, Beschluss vom 17. August 1995 - 1 BvR 62/87 und Urteil vom 8. Oktober 1991, 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348 , 359). Dies gilt umso mehr, als die Grundsteuer, wegen ihrer eher geringeren steuerlichen Belastungswirkung, im Normalfall keine übermäßige Belastung des Steuerschuldner darstellt (vgl. BFH, Beschluss vom 22. Juli 2005, II B 121/04). Es ist nach verfassungsrechtlichen Maßstäben insbesondere nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung des Besteuerungssystems im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1978, a. a. O.). 33 An dem vorstehenden Ergebnis ändert auch der aus Art. 6 Abs. 1 GG abgeleitete besondere Gleichheitssatz nichts. 34 Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (BVerfGE 76, 1, 72). Art. 6 Abs. 1 GG untersagt eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen (vgl. BVerfGE 28, 324, 347; 69, 188, 205 f.), von Eltern gegenüber Kinderlosen (vgl. BVerfGE 82, 60, 80; 87, 1, 37) sowie von ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften (vgl. BVerfGE 61, 319, 355). Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) anknüpft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998, a. a. O.). 35 Durch die Ausgestaltung des Grundsteuergesetzes erfolgt aber keine steuerrechtliche Benachteiligung von Familien mit Kindern, sondern vielmehr eine gleichmäßige Besteuerung von Objekten, die steuerrechtlich gleich bewertet wurden. 36 Der Forderung des BVerfG nach Steuergleichheit bei der Erhebung direkter Steuern (BVerfG, Beschluss vom 11. November 1998, a. a. O.) wird hier Genüge getan, indem allein der Objektwert die Höhe der Grundsteuer bestimmt. 37 Die von den Klägern thematisierte steuerliche Leistungsfähigkeit hat hingegen bei der Einkommensbesteuerung Berücksichtigung zu finden; bei der Besteuerung einer Familie ist dort das nicht disponible Einkommen - einschließlich des Unterhaltsaufwands und Betreuungsbedarfs für Kinder des Steuerpflichtigen - als besteuerbares Einkommen außer Betracht zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998, a. a. O.). 38 Der verfassungsrechtliche Förderungsauftrag des Artikel 6 GG kann infolge der Finanzverfassung daher in einzelnen steuerlichen und finanzpolitischen Regelungsbereichen umgesetzt werden, gebietet aber eine einkommen- oder familienbezogene Erhebung nicht bei sämtlichen Steuerarten. Insbesondere kann der Gesetzgeber aus Gründen der Praktikabilität (vgl. hierzu BVerfGE 13, 331) bei der Steuererhebung von weitergehenden Differenzierungen absehen, weil er an anderer Stelle einkommen- und familienbezogene Aspekte berücksichtigt. Ob die familienpolitischen Belange in diesen anderen Steuerbereichen hinreichend berücksichtigt werden, berührt nicht die Verfassungskonformität der hier streitigen Grundsteuer. 39 Weitere verfassungsrechtliche Bedenken können hier nicht allgemein mit einem Hinweis auf das Äquivalenzprinzip begründet werden. 40 Die Modalitäten der Grundsteuererhebung entsprechen vielmehr weitgehend dem Äquivalenzgedanken. Ohnehin besteht im Steuerverhältnis kein eindeutiges Verhältnis von Leistung und Gegenleistung; zudem haben aber gerade die grundbesitzbezogenen Leistungen der Gemeinde und das Steueraufkommen aus dem Grundbesitz einen engen wirtschaftlichen und speziell finanziellen Bezug (Halaczinsky, a. a. O., Einführung Rn. 5). 41 Das Gericht schließt sich deshalb der Auffassung des Bundesfinanzhofs in dessen Beschluss vom 4. August 2005 (Az: 2 B 145/04) an. Der BFH hat in dieser Entscheidung überzeugend dargelegt, dass die Grundsteuer in besonderem Maße dem Äquivalenzgedanken Rechnung trage. Er hat zur Begründung seiner Entscheidung auf den engen Zusammenhang zwischen den Leistungen der Gemeinde für die Daseinsvorsorge und dem Grundsteueraufkommen abgestellt und ausgeführt, dass diese Leistungen für kinderreiche Familien, etwa auf dem Gebiet der Kindergärten und Schulen, besonders ins Gewicht fielen. 42 Gerade bei der spezifischen Beziehung der Grundsteuer zu Leistungen der örtlichen Daseinsvorsorge erscheint daher eine einheitliche Besteuerung der Grundstücke mit Blick auf Art. 6 GG als verfassungskonform. Denn trotz der höheren - steuerrechtlich ohnehin nicht maßgeblichen - Bevorteilung durch die Vorhaltung kommunaler Einrichtungen wie Kindergärten und Schulen, erfolgt keine höhere Besteuerung von Grundbesitz im Eigentum kinderreicher Familien. 43 Nur in besonders gelagerten Fällen muss der Gesetz- oder Satzungsgeber bei einem unmittelbaren Bezug des Steuerobjekts zum Schutzbereich des Art. 6 GG von einer pauschalierten Handhabung der Besteuerungsvorgaben abweichen. Dies kann etwa dann erforderlich sein, wenn durch die Besteuerung ein systematischer Bruch hinsichtlich der inneren Rechtfertigung der Steuererhebung entstünde. Wird beispielsweise eine Familie gezwungen, aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung zu halten, so kann dies die Zweitwohnungssteuer in Entfall bringen, weil in der Verwendung von Mitteln für die Vorhaltung und Nutzung einer zweiten Wohnung keine b e s o n d e r e besteuerungsfähige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt. 44 Ein solcher systematischer Bruch liegt hier jedoch nicht vor, weil die Besteuerung des klägerischen Einfamilienhauses, mit der Anknüpfung an den objektiven Wert des Steuerobjekts, dem Normalfall eines Steuertatbestandes nach dem Grundsteuergesetz entspricht. 45 Weitergehende Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität der hier einschlägigen Vorgaben des Grundsteuergesetzes bestehen nicht. Insoweit verweist das Gericht auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 4. August 2005 - II B 40/05; Beschluss vom 4. August 2005 - II B 145/04; Beschluss vom 22. Juli 2005 - II B 121/04; Urteil vom 2. Februar 2005 - II R 36/03 und Urteil vom 7. Juli 2004 - II R 77/01) sowie auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Juni 2005 (Az: 2 S 1313/04). 46 In den bezeichneten Entscheidungen wird insbesondere ausgeführt, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 zur Verfassungswidrigkeit der Vermögenssteuer (BVerfGE 93, 121) dem Grunde nach nicht auf den Bereich der Grundsteuer übertragbar ist. Dies gilt ausweislich der in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sowohl für nach dem Ertragswertverfahren, als auch die nach dem Sachwertverfahren besteuerten Objekte. 47 Ihre verfassungsrechtlich garantierte Steuerhoheit hat die Beklagte im vorliegenden Fall ordnungsgemäß ausgeübt. 48 Die Grundsteuerfestsetzung entfaltet im Gemeindegebiet der Beklagten keine erdrosselnde Wirkung. Nicht maßgeblich ist dabei, ob im Einzelfall ein Steuerpflichtiger unter normalen Umständen die Grundsteuer aufbringen kann. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob sämtliche Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet allgemein und unter gewöhnlichen Umständen die Steuer entrichten können (FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004 - 2 K 2386/02). Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerpflichtigen in ihrer Gesamtheit durch die Erhebung der Grundsteuer übermäßig belastet und ihre Vermögensverhältnisse insgesamt grundlegend beeinträchtigt sind, wurde im vorliegenden Verfahren weder vorgetragen noch sind solche Umstände mit Blick auf die Höhe des Hebesatzes ersichtlich. 49 Die weiteren Ausführungen der Kläger sind für das vorliegende Verfahren nach alledem nicht zielführend. Deshalb sei hier lediglich wegen der eingehenden Argumentationsansätze der Kläger angeführt, dass der Verfassungsauftrag aus Art. 6 GG im staatlichen Bereich bereits in vielfältiger Weise umgesetzt wird. Exemplarisch wird hier auf die Bestimmungen des Mutterschutzes, auf staatliche Leistungen im Rahmen der Erziehungszeiten, auf die Gewährung von Kindergeld (mind. 153 € pro Kind) oder die Einräumung von Kinderfreibeträgen, (zur Zeit noch) Baukindergeld, die zusätzliche Förderung für Familien mit Kindern im Rahmen der Riesterrente, die kostenfreie Mitversicherung nicht verdienender Ehegatten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, erhöhte Pflegeversicherungsbeiträge für Versicherungspflichtige ohne Kinder, die Anrechung von Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rente, höhere besoldungsrechtliche Familienzuschläge für Familien mit Kindern, die steuermindernde Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998, a. a. O.), die Vorhaltung öffentlicher Einrichtungen (Kindergärten usw.) sowie auf die erheblichen Aufwendungen für die Kinder- und Jugendhilfe verwiesen. An landesspezifische Bauförderungsprogramme für kinderreiche Familien sei hier nur der Vollständigkeit halber erinnert. 50 Eine Verpflichtung des Staates, jegliche - zweifellos bestehende - finanzielle Belastung von Familien mit Kindern auszugleichen und darüber hinaus noch zusätzlich eine Förderung zu finanzieren, wie offenbar die Kläger meinen, vermag die Kammer - trotz teilweise gewandelter gesellschaftlicher Erwartungen - dem Verfassungsauftrag des Art. 6 GG nicht zu entnehmen. Bei der Umsetzung einer familiären Förderung kann zudem nicht außer Acht bleiben, dass Steuerpflichtige mit Kindern, wegen ihrer Betreuungspflichten, die ihre Arbeitskraft oder ihre Zahlungsfähigkeit beanspruchen, im Vergleich zu Steuerpflichtigen ohne Kinder steuerlich weniger leistungsfähig sind (ebenso: BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998, a. a. O.). Die von den Klägern zum Beleg ihrer Benachteiligung herangezogenen Lebenspartner mit zwei Einkommen, tragen - bei pauschalierter Betrachtung und Außerachtlassung staatlicher Transferleistungen - durch höhere Zahlungen u. a. bei der Einkommensteuer, beim Solidaritätszuschlag und bei der Kirchensteuer gegenwärtig zur Aufrechterhaltung der staatlichen Zahlungsfähigkeit und zur Finanzierung sozialer Sicherungssysteme in größerem Umfang bei, als Familien mit Kindern und nur einem Einkommen. Sie profitieren aber später von den staatlichen Leistungen i. w. S. aufgrund erworbener Anwartschaften in stärkerem Maße als Familien mit Kindern. Ein Ausgleich der damit umrissenen steuer- und familienpolitischen Effekte kann jedenfalls nicht unter Ausblendung der gesamtsteuerlichen und sozialpolitischen Belange erfolgen. 51 Weiter sollte nicht unerwähnt bleiben, dass die finanzielle Situation der Kläger wesentlich durch die fehlende Rückkehrmöglichkeit der Klägerin zu 2) an einen Teilzeit-Arbeitsplatz geprägt ist. Es ist sicherlich als Aufgabe des Staates (sowie nach Auffassung des Gerichts auch der Tarifpartner) anzusehen, Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt, dass die Rückkehr in eine Berufstätigkeit ebenso wie ein Nebeneinander von Erziehung und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile einschließlich eines beruflichen Aufstiegs während und nach Zeiten der Kindererziehung ermöglicht und dass die Angebote der institutionellen Kinderbetreuung verbessert werden (vgl. BVerfG Beschluss vom 10. November 1998, a. a. O. und BVerfGE 88, 203, 260). All diese Vorgaben berühren jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Grundsteuerfestsetzung. 52 Ob eine weitergehende finanzielle Umverteilung - wie von den Klägern angestrebt - zu einer Verbesserung der Arbeitsmarktsituation führt, bedarf einer politischen, nicht aber einer Entscheidung durch das erkennende Gericht. 53 Abschließend sei darauf hingewiesen, dass auch der Bericht des Bayerischen Staatsministers der Finanzen und des Ministers der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz an die Finanzministerkonferenz vom Januar 2004 zur Reform der Grundsteuer keine Differenzierungen bei der Steuerhöhe im Sinne des klägerischen Vortrags vorsieht. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 55 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. Sonstiger Langtext 56 Beschluss 57 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 309,79 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 58 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.