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Beschluss

14 A 661/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0425.14A661.06.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 493,10 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 493,10 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der hier ausschließlich in Rede stehende Einwand der Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer überhaupt in Verfahren gegen den Grundsteuerbescheid geltend gemacht werden kann oder ob die Kläger diesen Einwand nicht vielmehr gegen die Grundlagenbescheide des Finanzamtes vorzubringen hätten. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16. November 2005 - AN 11 K 05.02927 -, in: ZKF 2006, 93. Denn gemäß § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen, die in einem Grundlagenbescheid zu treffen sind, nur durch Anfechtung dieses Bescheides mit Erfolg angegriffen werden. Umgekehrt können Entscheidungen, die in einem Folgebescheid zu treffen sind, nur durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden. Gegen den Grundsteuerbescheid wiederum kann der Steuerpflichtige mit Erfolg nur einwenden, dass aus dem Grundsteuermessbescheid nicht die richtigen Konsequenzen hinsichtlich der Steuerpflicht gezogen, der Hebesatz unrichtig oder ungültig oder die Steuer verjährt sei. Diese Frage kann deswegen dahinstehen, weil das erstinstanzliche Urteil aufrecht zu erhalten ist. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - ist nicht gegeben. Ihrem Einwand der Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer legen die Kläger im Wesentlichen die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - in: BStBl. II 95, 695, zugrunde und berufen sich, wie mit Schriftsatz vom 11. August 2006 klargestellt, ausschließlich auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Artikel 3 GG. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass dieser Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer Auswirkungen auf die Grundsteuer hat und damit von deren Verfassungswidrigkeit auszugehen wäre. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits mit Beschluss vom 8. Februar 2000 - II B 65/99 -, in: BFH/NV 2000, 1076, betreffend die Frage der Einheitsbewertung von Einfamilienhäusern festgestellt. Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Juli 2006 - II R 81/05 - in: BStBl. II 2006, 767, in dem Verfahren, auf das der Kläger mit Schriftsatz vom 11. August 2006 hingewiesen hatte, entschieden: Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer komme keine Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 und 2 BVerfGG für die Grundsteuer zu. Ungeachtet der fehlenden Bindung sei ihm auch nicht zu entnehmen, dass selbstgenutzte Einfamilienhäuser von der Grundsteuer zu befreien seien. Dies gelte auch insoweit, als in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von Sollertragssteuern die Rede sei. Der Senat teilt diese Auffassung. Er sieht sich darin durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2006 - I BvR 1644/05 -, Hinweis in: ZKF 2006, 213, bestätigt, mit dem es eine Verfassungsbeschwerde betreffend die Grundsteuer nicht zur Entscheidung angenommen hat. Im Hinblick auf diesen Beschluss können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, die Verfassungsbeschwerde sei auf Artikel 14 GG gestützt gewesen, während sie im vorliegenden Verfahren auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 GG abstellten. Allein eine abweichende Schwerpunktbildung bei den rechtlichen Erwägungen dürfte die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht erneut begründen. Im Übrigen legen die Kläger nicht substanziiert dar, dass sich das Bundesverfassungsgericht nur mit der Frage des Artikel 14 GG befasst habe. Dazu genügt der Hinweis auf Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer jener Verfassungsbeschwerde auf ihrer Internet-Seite nicht. Auch der Fachaufsatz von Wernsmann (in: NJW 2006, 1169, 1174), auf den die Kläger hinweisen und in dem die Anhängigkeit der Verfassungsbeschwerde erwähnt wird, ist insoweit nicht aufschlussreich. In dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorgehenden Beschluss vom 27. Juni 2005 - 2 S 1313/04 - in: JURIS, hatte sich der VGH Baden-Württemberg vielmehr ausdrücklich auch mit Artikel 3 GG auseinandergesetzt und sich auf den Standpunkt gestellt: Mit dem Beschluss zur Vermögensteuer habe das Bundesverfassungsgericht die vermögensteuergesetzlichen Regelungen für mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, weil einheitswertgebundenes und nicht einheitswertgebundenes Vermögen unterschiedlich besteuert werde. Diese Frage stelle sich bei der Grundsteuer nicht, da diese nur einheitswertgebundenes Vermögen erfasse. Dem entspricht auch die redaktionelle Aufbereitung der Information über den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2006 in ZKF 2006, 213. Ist somit unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht von einer Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer auszugehen, so lassen sich die allein daraus hergeleiteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht feststellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.