Urteil
13 S 2549/03
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anspruchseinbürgerungen ist der Kenntnisstand des Bewerbers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.
• Ausreichende Deutschkenntnisse im Einbürgerungsrecht schließen nach Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Neuregelungen auch ausreichende schriftliche Kenntnisse ein.
• Fehlen bei einem Anspruchseinbürgerungsbewerber ausreichender schriftlicher Sprachkenntnisse, kann bei der Ermessenseinbürgerung dennoch eine individuelle Abwägung und Nachprüfung durch die Behörde geboten sein.
• Gerichte dürfen die Sprachkenntnisse selbst prüfen; Verwaltungsprüfungen (z. B. Volkshochschulentests) sind Entscheidungshilfen, nicht bindend.
Entscheidungsgründe
Schriftliche Sprachkenntnisse sind bei Anspruchseinbürgerung regelmäßig erforderlich • Bei Anspruchseinbürgerungen ist der Kenntnisstand des Bewerbers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. • Ausreichende Deutschkenntnisse im Einbürgerungsrecht schließen nach Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Neuregelungen auch ausreichende schriftliche Kenntnisse ein. • Fehlen bei einem Anspruchseinbürgerungsbewerber ausreichender schriftlicher Sprachkenntnisse, kann bei der Ermessenseinbürgerung dennoch eine individuelle Abwägung und Nachprüfung durch die Behörde geboten sein. • Gerichte dürfen die Sprachkenntnisse selbst prüfen; Verwaltungsprüfungen (z. B. Volkshochschulentests) sind Entscheidungshilfen, nicht bindend. Der Kläger (geboren 1963, türkischer Staatsangehöriger) lebt seit 1978 in Stuttgart, betreibt ein Restaurant/Hotel und beantragte am 23.11.1999 zusammen mit seiner 1992 in Deutschland geborenen Tochter (Klägerin) die Einbürgerung. Die Behörde lehnte mit Bescheid vom 15.05.2002 ab, weil der Kläger bei Volkshochschultests in der Disziplin „schriftlicher Ausdruck” 0 Punkte erzielte. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde, beiden Einbürgerungszusicherungen zu erteilen. Die Behörde legte Berufung ein. Vor dem Senat ergab die mündliche Verhandlung, dass die Tochter fließend Deutsch spricht und Anspruch auf Einbürgerungszusicherung aus eigenem Recht hat. Beim Kläger bestehen mündliche Sprachfertigkeiten, schriftlich zeigte er jedoch deutliche Mängel, u. a. in einer vorgelegten Schreibaufgabe. • Verfahrensrechtlich war die Berufung zulässig (§ 124a VwGO). • Für die Klägerin gilt nach der Neuregelung des Staatsangehörigkeitsrechts (Anwendung der §§ 10, 11 StAG) ein Anspruch auf Einbürgerungszusicherung; sie verfügt sowohl mündlich als auch schriftlich über ausreichende deutsche Kenntnisse (§ 10, § 11 StAG). • Die Frage ausreichender Deutschkenntnisse bei Anspruchseinbürgerungen ist nach der Rechtsprechung und hier vom Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung selbst zu prüfen; Verwaltungstests sind Hilfsmittel, nicht bindend. • Mit Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Neuregelungen (u.a. Integrationskursverordnung) ist jedenfalls auch die Schriftfähigkeit als Teil ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache zu verlangen; damit war das Verwaltungsgericht insoweit zu streng. • Beim Kläger sind die mündlichen Kenntnisse ausreichend, die schriftlichen Kenntnisse reichen jedoch nicht aus: die vom Kläger verfasste Antwort auf eine schriftliche Aufgabe war inhaltlich unvollständig und größtenteils schwer verständlich. • Obgleich dem Kläger der Anspruch auf eine Einbürgerungszusicherung mangels schriftlicher Sprachkenntnisse derzeit versagt ist (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG), durfte die Behörde nicht einfach ablehnen, sondern war zu einer erneuten, fehlerfreien Ermessensentscheidung nach § 8 StAG verpflichtet, weil aus Gründen des Einzelfalls (knapp verfehltes Testergebnis, Unterstützung durch die in Deutschland geborene Tochter, langjährige wirtschaftliche Einbindung) eine Ermessenseinbürgerung in Betracht kommt. • Die Kosten- und Revisionsentscheidung folgt aus den einschlägigen VwGO-Vorschriften; die Revision wurde im Verfahren des Klägers zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage schriftlicher Sprachkenntnisse. Der Senat wies die Berufung der Beklagten insoweit zurück, als es um die Klägerin geht: die Klägerin hat aus eigenem Recht Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung (Anwendung §§ 10, 11 StAG). Im Verfahren des Klägers änderte der Senat das erstinstanzliche Urteil dahingehend, dass die ablehnenden Bescheide aufzuheben sind und die Behörde verpflichtet wird, über den Einbürgerungsantrag des Klägers unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung erneut zu entscheiden; dem Kläger fehlt derzeit wegen unzureichender schriftlicher Deutschkenntnisse ein Anspruch auf eine Einbürgerungszusicherung (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). Die Behörde hat bei der erneuten Entscheidung die Möglichkeit und Pflicht zur individuellen Abwägung im Ermessensweg (§ 8 StAG) zu nutzen, insbesondere die familiären Kompensationsmöglichkeiten (Unterstützung durch die deutschsprachige Tochter) und die knapp verfehlten Testergebnisse zu berücksichtigen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten wurden nach den angeführten Maßstäben verteilt; die Revision wurde im Verfahren des Klägers zugelassen.