Urteil
8 K 2441/05
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2008:0305.8K2441.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die am 1. Februar geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er hat in der Türkei die Grundschule beendet und bis zu seiner Ausreise dort als Schneider gearbeitet. Er reise im Jahr 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als politisch Verfolgter. Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. Februar 1994 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung politischer Flüchtlinge den Kläger mit Bescheid vom 2. Mai 1994 als Asylberechtigten an; der Kläger ist im Besitz eines Reiseausweises für Flüchtlinge nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Am 20. Mai 1994 erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Im März 2002 stellte der Kläger einen Einbürgerungsantrag nach § 85 Ausländergesetz (AuslG), den er nach drei erfolglosen Sprachprüfungen am 1. April 2004 zurück nahm. Am 13. Mai 2005 beantragte er erneut seine Einbürgerung. Er reichte neurologische Atteste vom 2. Februar 2005 und 22. Juli 2005 ein, wonach er unter einem hirnorganischen Psychosyndrom wegen erlittener Folterungen leide, aus dem eine Vergesslichkeit folge, ferner eine Aufgeregtheit in Prüfungssituationen bei Anwesenheit von Amtspersonen. Der Kläger spreche gut deutsch, könne lesen und schreiben. habe sich dem Neurologen in entspannter Situation gut verständlich machen können. Nach Anhörung lehnte die Beklagte die beantragte Einbürgerung mit Bescheid vom 30. August 2005 ab. Zur Begrünung führte sie aus, Nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) i. V. m. den Verwaltungsvorschriften könne ein Ausländer nur eingebürgert werden, wenn er sich in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet habe. Dazu gehörten auch ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Er müsse sich im täglichen Leben in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurecht finden, so dass mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden könne. Notwendig sei dazu auch, dass er einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens sinnerfassend lesen und wiedergeben könne. Das Attest sei nur begrenzt glaubwürdig, da der Arzt erstaunlicherweise davon ausginge, der Kläger könne gut Deutsch schreiben und lesen. Behördlicherseits sei jedenfalls nicht einmal eine mündliche Verständigung auf einfachste Weise möglich. In seinem hiergegen gerichteten Widerspruch führte der Kläger aus, hier liege ein medizinisch bedingter Ausnahmetatbestand vor. Wenn im Übrigen der Beklagte den Wahrheitsgehalt der ärztlichen Äußerungen in Zweifel ziehe, sei es seine Aufgabe, eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es, im Widerspruchsverfahren sei der Kläger nicht auf die Einschätzung des früheren Verhaltens und die dadurch entstehenden Ungereimtheiten eingegangen. Eine amtsärztliche Untersuchung werde für nicht erforderlich gehalten. Denn auf die schriftlichen Sprachkenntnisse komme es letztlich nicht an, weil ersichtlich sei, dass der Kläger nicht einmal über einfachste mündliche Sprachkenntnisse verfüge. Gegen den am 25. Oktober 2005 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 19. November 2005 Klage erhoben. Er trägt vor, er sei im Rahmen eines normalen Gesprächs durchaus zu einer mündlichen Verständigung in deutscher Sprache fähig. Schwierigkeiten habe er nur mit deutschsprachigen Texten. Nach den Verwaltungsvorschriften sei im Übrigen zu berücksichtigen, ob jemand die Anforderungen wegen einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen könne. So liege der Fall hier. Die Beklagte habe es versäumt, insoweit den Sachverhalt richtig zu ermitteln, was zur Fehlerhaftigkeit der Ermessensausübung führe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2005 einzubürgern, ferner die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren auszusprechen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt seine Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden. Darüber hinaus trägt er vor, die Frage, ob der Kläger in Prüfungssituationen hinsichtlich seiner schriftlichen Sprachkenntnisse nicht adäquat reagieren könne, könne dahinstehen. Denn er habe mehrfach außerhalb von Prüfungssituationen gezeigt, dass er eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache nicht bewältigen könne, so auch bei der amtsärztlichen Untersuchung am 6. September 2000. Der Kläger erfülle schon nicht die Mindestvoraussetzungen an die mündlichen Deutschkenntnisse. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Maßstab der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Einbürgerungsbegehrens ist § 8 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007), der gemäß § 40 c StAG auf bis zum 30. März 2007 gestellte Anträge noch anzuwenden ist, soweit er günstigere Bestimmungen enthält. Nach § 8 StAG kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eingebürgert werden (Ermessenseinbürgerung). Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass sich der Antragsteller in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet hat und über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Dieses Erfordernis ergibt sich allerdings nicht aus dem Gesetzeswortlaut, sondern aus der Auslegung des Gesetzes nach Sinn und Zweck und seiner Entstehungsgeschichte. Diese einhellige Auslegung durch die Rechtsprechung knüpft daran an, dass die Einbürgerung einer schon weitgehend gelungenen Integration zum endgültigen Erfolg verhelfen bzw. den Schlusspunkt der Integration darstellen soll. Der Gesetzgeber hat ein System der stufenweisen Aufenthaltsverfestigung mit anschließender Einbürgerung vor Augen. Wenn aber das Gesetz schon für ausländerrechtliche Aufenthaltstitel (wie die Niederlassungserlaubnis, § 9 Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) das Vorhandensein ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzt, können an die Einbürgerung nicht geringere Anforderungen an die Kenntnis der deutschen Sprache gestellt werden. Dies wird auch durch die Entstehungsgeschichte und den Zweck der Erleichterung der Einbürgerung durch das Staatsangehörigkeitsreformgesetz von 1999 belegt, siehe zu Vorstehendem ausführlich Hess. VGH, Urteil vom 19. August 2002 - 12 UE 1473/02 -, InfAuslR 2002, 484, NVwZ 2003, 762; vgl. auch VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 12. Januar 2005 - 13 S 2549/03 -, und Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, Rdnrn. 52 bis 54 zu § 8 StAG, und Marx in Gemeinschaftskommentar Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Rdnrn. 132 und 137 zu § 8 Nach der vorgenannten Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, kann aus dieser Auslegung des § 8 StAG auch geschlossen werden, dass mit ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache kein ideales oder optimales Niveau verlangt wird, sondern lediglich ein für die Kommunikation mit anderen Menschen und mit staatlichen und privaten Stellen erforderliches Mindestmaß, in das aber die schriftliche Wiedergabe eigener oder fremder Gedanken grundsätzlich eingeschlossen ist. Berücksichtigt man den systematischen Zusammenhang, in dem ausreichende Sprachkenntnisse für die Einbürgerung verlangt werden, spricht dies dafür, dass nach dem gesetzgeberischen Willen auch die Fähigkeit des Schreibens eingeschlossen sein soll, Hess. VGH, Urteil vom 19. August 2002, a. a. O., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Januar 2005, a. a. O.; mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen von BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 5 C 8.05 und 5 C 17.05 -. Bei den Ziffern 8.1.2.1 bis 8.1.2.1.2 der Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAR-VwV) handelt es sich um ermessenslenkende Richtlinien für die Einbürgerungsbehörde. Diese lauten wie folgt: "8.1.2.1 Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Einbürgerungsbewerber muss sich in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet haben, insbesondere über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen 8.1.2.1.1 Sprachkenntnisse Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn sich der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechende Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, reicht nicht aus. Bei den Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse ist zu berücksichtigen, ob sie von dem Einbürgerungsbewerber wegen einer körperlichen oder geistigen Krankheit der Behinderung nicht erfüllt werden können." Die Verwaltungsvorschriften halten sich im Rahmen der von § 8 StAG vorgegebenen Bedeutung, seines Inhalt und seiner Grenzen, siehe im Einzelnen Hess. VGH, Urteil vom 19. August 2002, a. a. O. Nach diesem Maßstab erfüllt der Kläger das Erfordernis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nicht. Nach dem Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, in der eine Kommunikation mit dem Kläger stattgefunden hat, ist der Kläger lediglich in der Lage, sich unter Überwindung von Schwierigkeiten sehr langsam, teilweise schleppend und von langen Pausen begleitet, nach mehrfachen Nachfragen und teilweise unter Zuhilfenahme von "Zeichensprache" zu verständigen, wobei einige Undeutlichkeiten der von ihm getroffenen Aussagen zurückbleiben. Dieser Eindruck blieb auch bestehen, nachdem dem Kläger hinreichend Ruhe und Gelegenheit zur Pause gegeben war. Das Gericht verkennt nicht, dass sich der Kläger ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung insgesamt über verschiedene Themen hat verständlich machen können, die er teilweise auch von sich aus angesprochen hat. Seine Ausführungen erreichen aber nach Auffassung des Gerichts nicht den Grad an Sprachkenntnissen, den der Gesetzgeber mit § 8 StAG als Ausweis der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse vor Augen hat. Der Kläger erreicht das danach für die Kommunikation mit anderen Menschen und mit staatlichen und privaten Stellen erforderliche Mindestmaß nicht. Es kann daher dahin stehen, ob an den Kläger, der nach den Worten seines Prozessbevollmächtigten einem schriftlichen Deutschtest nicht gewachsen wäre, hinsichtlich der schriftlichen Sprachkenntnisse im Hinblick auf die von ihm vorgetragenen und attestierten gesundheitlichen Beschwerden nach Ziff. 8.1.2.1.1 StAR-VwV herabgesetzte Anforderungen gestellt werden dürften. Der Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens über den Gesundheitszustand bedarf es daher nicht. Das Gericht merkt aber an, dass selbst unter Anwendung von Ziff. 8.1.2.1.1 StAR-VwV wohl nicht gänzlich auf jegliche schriftliche Sprachkenntnisse verzichtet werden könnte, jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass es sich beim Kläger um einen "funktionalen" Analphabeten handelt. Er hat bei der Prüfung der Deutschkenntnisse am 13. Mai 2005 angegeben, nicht lesen und schreiben zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).