Urteil
11 K 545/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2005:0907.11K545.05.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 6.9.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.2.2005 verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 6.9.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.2.2005 verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die am 28.4.1978 in Bielefeld geborene Klägerin ist serbisch-montenegrinische Staatsangehörige. Sie lebte von 1978 bis 1980 und seit 1992 dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist seit dem 11.1.2000 mit dem in der Schweiz lebenden serbisch- montenegrinischen Staatsangehörigen J. H. verheiratet. Die 1997 geborene gemeinsame Tochter lebt bei der Klägerin, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Im Einbürgerungsantrag gab sie an, als Hausfrau monatliche Nettoeinkünfte von 300,- EUR zu haben. Leistungen nach dem SGB II oder XII bezieht sie nicht. Nach Mitteilung der Gemeinde T. I1. -T1. lebt sie überwiegend von finanzieller Unterstützung durch ihren Vater und ihren Schwiegervater. Die Klägerin ist nicht vorbestraft. Sie besuchte vom 13.9.1992 bis 8.6.1994 die M. -U. -Hauptschule in T. I1. -T1. , die sie ohne Abschluss verließ. Am 19.9.2002 stellte die Klägerin einen Antrag auf Einbürgerung nach § 85 AuslG (jetzt § 10 StAG). Zur Begründung erklärte sie, dass sie in Deutschland geboren sei und ihre ganze Familie hier lebe. Sie fühle sich in Deutschland sehr wohl. Mit Schreiben vom 28.5.2003 (Blatt 26) teilte die Stadt T. I1. -T1. dem Beklagten mit, dass die Deutschkenntnisse der Klägerin anhand der Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsrecht überprüft worden seien. Die Wiedergabe eines Textes des alltäglichen Lebens sei ihr "nur bedingt möglich" gewesen, im Übrigen habe sie im Gespräch jedoch jede ihr gestellte Frage ohne weiteres beantworten können. Am 16.6.2004 wurde dies gegenüber dem Beklagten dahingehend präzisiert, die Klägerin habe den von ihr gelesenen Text nicht in ausreichendem Maße verstanden. Am 18.6.2004 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er beabsichtige, den Einbürgerungsantrag wegen mangelnder schriftlicher Deutschkenntnisse abzulehnen. Mit Schreiben ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 7.7.2004 machte die Klägerin daraufhin geltend, dass ihre Integration in die deutsche Gesellschaft durch ihre guten mündlichen aktiven und passiven Sprachkenntnisse ausreichend belegt sei. Auch eine Berufstätigkeit sei ihr in Deutschland ohne nennenswerte Sprachprobleme möglich. Auf Grund ihrer Schulbildung sei allerdings ihre Lesefähigkeit eingeschränkt, sodass sie nur bedingt in der Lage sei, einen Schrifttext zu verstehen und dies schriftlich zu dokumentieren. Sie unternehme jedoch ständig Anstrengungen, ihre Sprachkenntnisse zu verbessern. Mit Bescheid vom 6.9.2004 lehnte der Beklagte den Einbürgerungsantrag der Klägerin und ihrer Tochter ab. Die Klägerin verfüge über keine hinreichenden Schriftkenntnisse der deutschen Sprache. Sie habe auch die ihr gebotene Gelegenheit, einen erneuten Sprachtest abzulegen, nicht genutzt. Von ausreichenden Sprachkenntnissen könne daher nicht ausgegangen werden. Ohne die Fähigkeit, deutsche Zeitungen und Bücher zu lesen, sei eine Integration nicht vollständig. Der Klägerin sei es auch zuzumuten, die deutsche Sprache umfassend zu erlernen, zumal sie sich seit 12 Jahren in Deutschland aufhalte und zwei Schuljahre hier absolviert habe. Am 16.9.2004 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 6.9.2004 Widerspruch ein. Die sprachlichen Voraussetzungen lägen vor, Schriftkenntnisse seien nicht unabdingbar. Im Übrigen sei der Klägerin keine Gelegenheit gegeben worden, die von ihr angebotene erneute Sprachprüfung abzulegen. Am 7.1.2005 wurde daraufhin von der C1. E1. ein Sprachtest mit der Klägerin durchgeführt. Ihr wurden insbesondere zwei Texte vorgelegt, zu denen sie jeweils drei Fragen beantworten sollte. Zum ersten Text "Der Hund, der alte Feind des Briefträgers" sollte die Klägerin drei Fragen dergestalt beantworten, dass sie aus drei vorgegebenen Antworten die richtige herausfinden sollte. Dies gelang ihr zumindest bei Frage Nummer 3, während Frage Nummer 2 falsch beantwortet wurde. Auch die Antwort auf die erste Frage wertete die C1. als falsch. Die Fragen zum Text "Gebrauchte Schulbücher für das neue Schuljahr", bei dem die Klägerin zu drei Aussagen ankreuzen sollte, ob diese inhaltlich richtig oder falsch sind, füllte die Klägerin vollständig korrekt aus. Nach dem über den Ablauf der Sprachprüfung gefertigten Protokoll soll die Klägerin vor Beantwortung der ersten Frage zum Text "Der Hund, der alte Feind des Briefträgers" Blickkontakt mit ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten aufgenommen haben und erst nach entsprechendem Nicken ihre zuvor mit einem Kreuz nur angedeutete Antwort bekräftigt haben. Nach der schriftlichen Prüfung habe der Prozessbevollmächtigte zudem darauf hingewiesen, dass bei einer Frage auch zwei Antworten richtig sein könnten. Der Test sei daraufhin sofort abgebrochen worden. Nach einer Pause sei eine zweite Prüfung mit einem anderen Artikel begonnen worden. Obwohl die Klägerin alle Fragen richtig beantwortet habe, sei in einem anschließenden Gespräch nicht klar geworden, ob sie den Text tatsächlich verstanden habe oder ob es sich insoweit um "Zufallstreffer" gehandelt habe. Die Klägerin habe sehr stockend geantwortet. Nach einer Intervention ihres Bevollmächtigten, wonach der Test bestanden und die weitere Befragung überflüssig sei, sei auch dieses Gespräch abgebrochen worden. Mit Schreiben vom 20.1.2005 teilte der damalige Bevollmächtigte der C1. E1. mit, dass nach seiner Ansicht die Klägerin den Sprachtest bestanden habe. Sie habe hinsichtlich des ersten Textes 2/3 der Fragen richtig beantwortet, im anderen Fall sogar alle Fragen. Er selbst habe lediglich eine Frage als missverständlich beanstandet, dies müsse erstens zulässig sein und dürfe zweitens nicht zum Nachteil der Klägerin gewertet werden. Im Übrigen stehe die Klägerin für einen zweiten Sprachtest jederzeit zur Verfügung. Ein solcher Sprachtest wurde am 1.2.2005 durchgeführt. Der Klägerin wurde ein Text "Post aus der Schule" vorgelegt. Anschließend sollen ihr dazu Fragen gestellt worden sein, die sie "falsch oder nur sehr unzureichend beantwortet" habe. Während einzelne Fragen protokolliert sind, enthält die Niederschrift die gegebenen Antworten nicht. Mit Bescheid vom 15.2.2005 wies die C1. E1. den Widerspruch vom 15.9.2004 zurück. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht. Sie habe nur mangelhafte Schriftkenntnisse der deutschen Sprache, einen deutschen Text könne sie nicht lesen und verstehen. Allein die unzweifelhaft ausreichenden mündlichen Sprachkenntnisse könnten dies nicht ersetzen. Mit ihrer am 11.3.2005 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie verfüge über ausreichende Sprachkenntnisse, um sich im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden zurechtzufinden. Die C1. E1. habe die abgelegten Sprachprüfungen zu Unrecht als nicht bestanden gewertet. Es sei ihr offenbar nur darum gegangen, unter allen Umständen zu einem negativen Ergebnis zu gelangen. Anders sei die Reaktion auf die Interventionen des damaligen Bevollmächtigten nicht zu verstehen. So habe er zu Recht auf mögliche Mehrfachantworten hingewiesen und auch darauf, dass der schriftliche Test im zweiten Teil als bestanden zu werten sei. Auch sei das Verhalten der C1. widersprüchlich, wenn lediglich im formal bestandenen Teil durch ein anschließendes Gespräch noch geklärt werde, ob hier "Zufallstreffer" vorlägen. Entsprechende Nachfragen im ersten Teil, bei denen sich etwa hätte aufklären lassen, ob ein Missverständnis vorliege, seien dagegen nicht erfolgt. Im Übrigen enthalte das Protokoll ausdrücklich den Hinweis, dass die Klägerin stockend geantwortet habe. Es könne also nicht sein, dass sie gar nicht geantwortet habe. Ein sicherer Rückschluss auf das Textverständnis sei der C1. nach eigener Aussage deshalb auch nicht möglich gewesen. Den Test deshalb angesichts dieser Unsicherheit aber als nicht bestanden zu werten, sei widersprüchlich. Im Übrigen habe der Beklagte außer Acht gelassen, dass bei den Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse zu berücksichtigen sei, ob sie von dem Antragsteller wegen einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können. In diesem Zusammenhang sei bei der Klägerin zu beachten, dass sie nur über eine rudimentäre Schulausbildung im ehemaligen Jugoslawien verfüge und auch im Übrigen einen eher unterdurchschnittlichen Bildungsstand habe. Sie sei daher intellektuell allgemein - d.h. unabhängig von der Sprache - nur eingeschränkt in der Lage, Texte zu lesen und zu verstehen. Schließlich habe die Beklagte fälschlicherweise nicht geprüft, ob eine Ermessenseinbürgerung der Klägerin nach § 8 StAG möglich sei. Im Unterschied zu §§ 10, 11 S. 1 Nr. 1 StAG fehle es insoweit an einer Normierung der erforderlichen Deutschkenntnisse. Diese spielten auch im Rahmen des Ermessens allenfalls eine untergeordnete Rolle, eine Gleichsetzung mit den Anforderungen des § 11 S. 1 Nr. 1 StAG sei unzulässig. Der Beklagte habe jedoch das ihm eingeräumte Ermessen überhaupt nicht gesehen und dementsprechend nicht ausgeübt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6.9.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der C1. E1. vom 15.2.2005 zu verpflichten, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern; hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung vorgenannter Bescheide zu verpflichten, über den Einbürgerungsantrag der Klägerin vom 19.9.2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin verfüge nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse. Dies sei bei mehreren Sprachtests festgestellt worden. Angesichts ihres Alters sei ihr auch zumutbar, die geforderten Kenntnisse der Schriftsprache zu erwerben. Da dies nicht geschehen sei, komme auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 6.9.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.2.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er war aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, die begehrte Einbürgerung auszusprechen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Einbürgung ist § 10 StAG, der wörtlich dem früher einschlägigen § 85 AuslG entspricht. Die dort statuierten Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt die Klägerin auch nach Auffassung des Beklagten. Sie ist nicht vorbestraft, hat ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG abgegeben und sie bezieht keine Sozialleistungen mit Ausnahme von Kindergeld. Da ihr dies seit Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland dauerhaft möglich war, obwohl sie vorübergehend arbeitslos war und zwischenzeitlich als Hausfrau nur geringe eigene Einkünfte hatte, ist es auch unschädlich, dass sie offenbar teils überwiegend, teils ergänzend auf freiwillige Leistungen ihrer Familienangehörigen für ihren Lebensunterhalt angewiesen ist. Offenbar kann sie sich auf diese Unterstützung verlassen, sodass sie dennoch voraussichtlich dauerhaft in der Lage sein wird, sich und ihre Kinder ohne staatliche Hilfsleistungen zu ernähren. Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt die Klägerin auch die Voraussetzung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Der Beklagte ist in seinem ablehnenden Bescheid vom 6.9.2004 - ebenso wie die C1. E1. im Widerspruchsbescheid vom 15.2.2005 - zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin deshalb nicht über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne dieser Vorschrift verfügt, weil ihre Beherrschung der deutschen Schriftsprache unzureichend sei. Diese Einschätzung wird durch die von der Heimatgemeinde der Klägerin und von der C1. E1. durchgeführten Sprachprüfungen nicht bestätigt. Vielmehr erfüllt sie unter Berücksichtigung ihrer individuellen Fähigkeiten danach (noch) die zu Grunde zu legenden gesetzlichen Anforderungen an ihre Sprachkompetenz. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass sie zumindest am 7.1.2005 in diesem Sinne ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache bewiesen hat. Die Kammer geht dabei zwar grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsauffassung des Beklagten - anders als die Klägerin - davon aus, dass solche Kenntnisse der Schriftsprache von den Einbürgerungsbewerbern verlangt werden können. Den Begriff der ausreichenden Deutschkenntnisse definiert der Gesetzgeber im StAG selbst zwar nicht. Die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zur Auslegung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG machen insoweit jedoch deutlich, dass sich der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtfinden und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch möglich sein muss. Die geforderten Sprachkenntnisse umfassen dabei gemäß Ziffer 11.1.1.1 auch, dass er einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und seinem wesentlichen Inhalt nach mündlich wiedergeben kann. Umgekehrt soll es nicht ausreichen, dass sich der Antragsteller auf einfache Art mündlich verständigen kann. In die gleiche Richtung zielt auch die Vorgabe unter Ziffer 11.1.1.2, wonach ausreichende Deutschkenntnisse durch Vorlage eines "Zertifikats Deutsch" in der Regel nachgewiesen seien. Dies entspricht dem Sprachlevel "B 1" entsprechend den Stufen des europäischen Referenzrahmens. Für das grundsätzliche Erfordernis auch aktiver und passiver Schriftkenntnisse spricht zudem, dass die Rechtsverordnung zu § 43 AufenthG als Ziel von Integrationskursen das Sprachniveau "B 1" anstrebt. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber im Rahmen eines einheitlichen Gesetzes (Zuwanderungsgesetz) für die Einbürgerung von Ausländern geringere Anforderungen stellen wollte als für deren allgemeine Integration, sind hieran anknüpfend grundsätzlich auch schriftliche Grundkenntnisse für einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG i.V.m. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu verlangen. So im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.1.1005 - 13 S 2549/03 -, InfAuslR 2005, 155 ff.; umfassend zum Meinungsstand, im Ergebnis wie hier auch Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, StAG § 11 Rz. 2 ff. Gleichzeitig ist hier jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber das Erfordernis ausreichender Deutschkenntnisse nicht um seiner selbst Willen fordert, vielmehr dient es letztlich wesentlich als Bestätigungsmerkmal einer erfolgten und erfolgreichen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse. In diesem Sinne hat auch der Beklagte seine entsprechende Forderung begründet. Legt man diese gesetzgeberische Intention zu Grunde, muss bei der Anwendung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG auf den konkreten Einzelfall auch Berücksichtigung finden, inwieweit persönliche Eigenschaften des Antragstellers, die nichts mit dieser Integrationsfähig- und -willigkeit zu tun haben, auf die festgestellten Ergebnisse Einfluss haben können. Denn hierauf beruhende Defizite haben nach der Gesetzeskonzeption geringeren Einfluss auf die Frage, ob vorhandene Deutschkenntnisse "ausreichend" belegen, dass eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse stattgefunden hat. Für die geforderten mündlichen Sprachfähigkeiten sehen die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Auslegung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG dementsprechend auch ausdrücklich vor, dass das Gespräch Alter und Bildungsstand angepasst sein muss. Ein absoluter Maßstab im schriftlichen Teil der Überprüfung wäre dann aber letztlich ein sachlich nicht zu rechtfertigender Wertungswiderspruch. In diesem Sinne auch Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, StAG § 11 Rz. 4. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die tatsächlich festgestellten Sprachkenntnisse im Grenzbereich dessen liegen, was als noch oder schon nicht mehr ausreichend verstanden werden kann. Gemessen an diesem individalisierten Maßstab reichen die von der Klägerin gezeigten Sprachkenntnisse aber noch aus. Dem Beklagten ist dabei zwar zuzugeben, dass die insgesamt vier durchgeführten Sprachtests allein auf ein Sprachniveau im schriftlichen Bereich schließen lassen, das im unteren Bereich des - damit aber zugleich - noch Ausreichenden liegen. Zumindest die einzig umfassend protokollierten Ergebnisse der schriftlichen Prüfung am 7.1.2005 sind hinsichtlich des Textes "Gebrauchte Schulbücher für das neue Schuljahr" jedoch nach den vom Beklagten und der Widerspruchsbehörde angelegten Maßstäben als Erfüllung der Anforderungen nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu bewerten. Denn die Klägerin hat die zu diesem Text gestellten Fragen unstreitig vollständig und richtig beantwortet. Zwar ist nach der Art der Fragestellung, wie der Beklagte im Einklang mit der C1. E1. eingewandt hat, ein zufällig richtiges Ergebnis nicht auszuschließen. Dies liegt jedoch in der Natur des von dem Beklagten bzw. der Widerspruchsbehörde verwandten Testes. Wenn die Behörde sich jedoch für die Verwendung eines solchen Testes entscheidet, nimmt sie zugleich das Risiko einer solchen Verzerrung bewusst in Kauf. Dementsprechend kann das Ergebnis eines solchen Testes nicht mit der Begründung in Zweifel gezogen werden, die Antworten seien nicht aussagekräftig. Wenn dies so wäre, dürfte eine solcher dann nutzloser Test überhaupt nicht eingesetzt werden. Diese bestandenen schriftlichen Leistungen sind im vorliegenden Fall auch nicht auf Grund der nachfolgenden Überprüfung im persönlichen Gespräch anders zu beurteilen. Hierfür liefern die im Vermerk vom 7.1.2005 festgehaltenen Eindrücke gerade keinen zureichenden Anhaltspunkt. Vielmehr wird dort ausdrücklich festgehalten, dass eine eindeutige Feststellung insoweit nicht erfolgen konnte. Weiterhin ist der Niederschrift zu entnehmen, dass die Klägerin die gestellten Fragen beantwortet hat, dass dies jedoch "zunächst" stockend erfolgte. Dies lässt sich nur so verstehen, dass im Gesprächsverlauf die Antworten flüssiger wurden. Diese Feststellungen sind dementsprechend jedenfalls nicht geeignet, den Befund der schriftlichen Prüfung in ein Gegenteil zu verkehren. Aus diesem Grunde musste die Kammer auch nicht entscheiden, ob die "mündliche Nachprüfung" mit dem zu Grunde gelegten Testprofil vereinbar war und ob diese Nachfrage einseitig zu Lasten der Klägerin erfolgte. Immerhin fällt auf, dass zum ersten Text ein vergleichbares Klärungsgespräch nicht stattfand. Nicht zuletzt deshalb ist der entsprechende Einwand des damaligen Prozessbevollmächtigten angesichts der konkreten Umstände zumindest nachvollziehbar. Einen überzeugenden Grund, den Test abzubrechen und ihn als letztlich nicht bestanden zu werten, vermag die Kammer in diesem Verhalten deshalb nicht zu erkennen. Die Einschätzung, dass die Klägerin über noch ausreichende schriftliche Deutschkenntnisse verfügt, wird zudem durch die konkreten Umstände des Testablaufes am 7.1.2005 gestützt. Denn der aus Sicht der Kammer im Ergebnis bestandene Testteil stellte keine isolierte Prüfung dar, sondern schloss sich an einen ersten Prüfversuch an, an dessen Bewertung die Kammer erhebliche Zweifel hat. Zum Text "Der Hund, der alte Feind des Briefträgers" hat die Klägerin eine der drei gestellte Fragen richtig beantwortet, was auch der Beklagte und die C1. E1. nicht in Zweifel ziehen. Die dritte Frage hat sie dagegen falsch beantwortet, wobei der offenbar zu Grunde liegende Verständnisfehler nicht als besonders schwer wiegend oder sogar fundamental erscheint. Ein Missverständnis, das auch einem Muttersprachler unterlaufen könnte, liegt jedenfalls im Bereich des Möglichen, sodass sich Nachfragen insbesondere angesichts des Verhaltens der C1. im zweiten Testteil, förmlich aufgedrängt hätten. Diese sind offenbar nicht zuletzt deshalb unterblieben, weil auch die dritte Antwort von der C1. als falsch gewertet wurde. Das begegnet jedoch deshalb letztlich durchschlagenden Bedenken, weil sich die von der C1. für richtig gehaltene Antwort dem Text allenfalls sehr indirekt entnehmen lässt. Eine klare Aussage dahingehend, dass 3.500 deutsche Briefträger von Hunden gebissen worden seien, enthält der Text gerade nicht, vielmehr ist insoweit nur von "schlechten Erfahrungen" die Rede. Ob sich diese angesichts des Umstandes, dass sich von diesen 3.500 Vorfällen nur 117 in Nordrhein-Westfalen abgespielt haben sollen, überhaupt als Beißvorfälle sinnvoll dem Text entnehmen lassen, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. Denn zumindest liegt auch der Schluss nicht fern, dass diese 3.500 Briefträger, sollten sie denn gebissen worden sein, dann auch Angst vor Hunden haben, sodass die von der Klägerin gewählte Antwort Alternative B zumindest nicht als falsch, letztlich sogar als genauso richtig und mit dem Textsinn zu vereinbaren, bewertet werden muss wie die von der C1. für richtig gehaltene Antwort C. Insofern lassen sich dem Testverlauf des ersten Teils durchaus Anhaltspunkte für ausreichende Deutschkenntnisse der Klägerin entnehmen. Dagegen spricht letztlich auch nicht die angebliche Intervention ihres damaligen Bevollmächtigten. Seine "Hilfe" beschränkte sich nach den Feststellungen der C1. auf die umstrittene Antwort im ersten Teil und war schon deshalb jedenfalls aus Sicht der Widerspruchsbehörde kontraproduktiv. Im Übrigen hat er ausweislich des Protokolls die Klägerin in ihrer Wahl lediglich bestärkt und sie ihr nicht vorgegeben. Dass dann dieser Test auf Grund des Hinweises des damaligen Prozessbevollmächtigten, für eine Frage könnten auch zwei richtige Antworten in Betracht kommen, abgebrochen wurde, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Dieser Einwand war sachlich berechtigt, auch die Kammer geht davon aus, dass hier jedenfalls nicht nur eine Antwort wählbar war. Berechtigte sachliche Kritik muss sich jedoch auch die Widerspruchsbehörde jedenfalls im Rahmen eines förmlichen Verwaltungsverfahrens zur Feststellung gesetzlicher Voraussetzungen der Einbürgerung gefallen lassen. Ein Grund, den Test abzubrechen, ist hierin nicht zu sehen. Dieser Verfahrensablauf war jedoch für die Klägerin, die offenbar ohnehin unsicher und nervös war, zudem jedenfalls nicht in dem Sinne förderlich, dass sie zur bestmöglichen Absolvierung der zweiten Prüfung und einer von äußeren Belastungen möglichst freien Atmosphäre beitrug. Vielmehr liegt es nahe, dass sie weiter verunsichert wurde. Wenn sie trotzdem den zweiten Test jedenfalls schriftlich fehlerfrei absolvierte, spricht dies dafür, dass die dort gezeigten Fähigkeiten das Minimum dessen darstellen, was sie zu leisten im Stande ist. Die übrigen aus Sicht des Beklagten negativen Sprachprüfungen sind schließlich nicht in einer Weise dokumentiert, dass sie für die Kammer nachvollziehbar wären, und eine ablehnende Entscheidung trotz der Feststellung vom 7.1.2005 tragen könnten. Über den von der Stadt T. I1. -T1. durchgeführten Sprachtest existieren überhaupt keine Unterlagen, die telefonische Auskunft, wonach der Text nicht in ausreichendem Maße verstanden worden sei und die Wiedergabe sich auf einzelne Worte beschränkt habe, erfolgte zudem erst etwa 1 ½ Jahre nach dem Sprachtest. Der Aussagewert ist entsprechend gering. Über den zweiten von der C1. durchgeführten Sprachtest existiert ebenfalls kein aussagekräftiges Protokoll, da die angeblich "falschen oder unzureichenden" Antworten der Klägerin nicht festgehalten wurden. Schließlich ist nach Sinn und Zweck des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG im Falle der Klägerin weiter zu berücksichtigten, dass ihre Schulausbildung jedenfalls nach ihrer unbestrittenen Darstellung defizitär ist. Durch ihr dadurch bedingtes geringeres Bildungsniveau lässt sich ohne weiteres auch das fehlende Text- und Leseverständnis zumindest miterklären. Auf der anderen Seite ist ihre Fähigkeit zu einem mündlichen Austausch in deutscher Sprache offenbar überdurchschnittlich. Auch dies passt zu den dargestellten Besonderheiten des Bildungsniveaus. Vor diesem Hintergrund sind die vorhandenen, allgemein nicht unbedingt genügenden Schriftkenntnisse der Klägerin in einer Gesamtschau konkret noch als ausreichend im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG im Sinne des ihr konkret Möglichen und Zumutbaren als Ausdruck erfolgter und erfolgreicher Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse zu bewerten. Vor diesem Hintergrund steht dem Einbürgerungsanspruch der Klägerin auch § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG nicht entgegen. Denn von einer Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit als Einbürgerungsvoraussetzung ist bei der Klägerin gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 StAG abzusehen. Der Staat Serbien-Montenegro macht die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nämlich von der Voraussetzung abhängig, dass eine Gebühr in vierstelliger Höhe zu zahlen ist. Nach Erkenntnissen des Beklagten und der C1. E1. ist diese Gebühr zwar von der früheren Höhe von 1.311,- EUR inzwischen auf 1.131,- EUR reduziert worden. Selbst in diesem Fall besteht für die Klägerin jedoch eine Unzumutbarkeit gem. Ziffer 12.1.2.3.2.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes. Denn sie müsste einschließlich der erforderlichen Nebenkosten trotz dieser Reduzierung mehr als ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen und auch mehr als 1.278,23 EUR hierfür aufwenden. Denn zu den reinen Entlassungsgebühren kommen Nebenkosten hinzu, die im Falle der Klägerin jedenfalls bei mindestens 200,- EUR liegen. Sie müsste für die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit zunächst einen Staatsangehörigkeitsnachweis aus dem ehemaligen Jugoslawien, der nicht älter als sechs Monate ist, beibringen. Hierfür werden nach dem aktuellen Katalog der Gebühren für konsular- juristische Dienstleistungen der konsularischen Vertretungen der Republik Serbien und Montenegro in Deutschland zumindest Gebühren in Höhe von 55,- EUR fällig. Darüber hinaus muss die Klägerin einen Auszug aus dem Geburtsregister vorlegen. Da sie in Deutschland geboren ist, muss ein entsprechender Auszug in ihrem Fall in einer beglaubigten Übersetzung eines Gerichtsdolmetschers oder eines Mitarbeiters des Konsulats vorgelegt werden. Selbst wenn man davon ausginge, dass ein entsprechender Auszug nur 100 Worte enthielte, müsste sie hierfür mindestens weitere 48,- EUR aufbringen. Das Gleiche gilt für die für eine Entlassung gleichfalls erforderliche Einbürgerungszusicherung, die von dem Beklagten zu erteilen wäre und von der Klägerin in beglaubigter Übersetzung den serbisch-montenegrinischen Behörden vorgelegt werden müsste. Auch hierfür wären entsprechende Gebühren fällig. Hinzu kommen Vordruckkosten und etwa auch Bearbeitungskosten des Standesamts Bielefeld, die sich ebenfalls auf mindestens 50,- EUR summieren. Da die Klägerin im Wesentlichen über kein eigenes Einkommen verfügt, ist der Betrag, der über 1.278,- EUR hinausgeht, ihr persönlich damit auch unzumutbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.