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Urteil

5 S 682/03

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zusatzschild „Zufahrt zum Grundstück ... frei“ kann die Widmungswirkung einer Straße verlautbaren, eignet sich aber nicht zur Schaffung subjektiver, rein personenbezogener Nutzungsrechte. • Bestehende Baugenehmigungen können eine Sondernutzungserlaubnis zum Befahren eines beschränkt öffentlichen Wegs ersetzen; daraus kann ein Anspruch auf Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahme folgen. • Die Straßenbaulastträgerin muss bei Entscheidungen über Widmungserweiterungen und Zusatzbeschilderungen die Erschließungsinteressen eines Grundstückseigentümers berücksichtigen; fehlerhafte Ermessensausübung verpflichtet zur Neubeschlussfassung. • Eine persönliche, ggf. widerrufliche Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs.1 Nr.11 StVO ist zu erteilen, wenn überwiegende öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen und eine Baugenehmigung eine Sondernutzungserlaubnis ersetzt.
Entscheidungsgründe
Neubeschluss über Zusatzbeschilderung und persönliche Ausnahmegenehmigung wegen Erschließungsinteresses • Ein Zusatzschild „Zufahrt zum Grundstück ... frei“ kann die Widmungswirkung einer Straße verlautbaren, eignet sich aber nicht zur Schaffung subjektiver, rein personenbezogener Nutzungsrechte. • Bestehende Baugenehmigungen können eine Sondernutzungserlaubnis zum Befahren eines beschränkt öffentlichen Wegs ersetzen; daraus kann ein Anspruch auf Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahme folgen. • Die Straßenbaulastträgerin muss bei Entscheidungen über Widmungserweiterungen und Zusatzbeschilderungen die Erschließungsinteressen eines Grundstückseigentümers berücksichtigen; fehlerhafte Ermessensausübung verpflichtet zur Neubeschlussfassung. • Eine persönliche, ggf. widerrufliche Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs.1 Nr.11 StVO ist zu erteilen, wenn überwiegende öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen und eine Baugenehmigung eine Sondernutzungserlaubnis ersetzt. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohngrundstücks in Stuttgart-Vaihingen, erreichbar nur über einen schmalen Fuß- und Radweg und einen an ihrem Grundstück vorbei laufenden Feldweg (Flst.Nr.1968). Für den Feldweg war ursprünglich ein Zusatzschild „Anlieger frei“ vorhanden; 1967 wurde es durch „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ ersetzt und ab 1999 an beiden Wegenden Verkehrszeichen 260 mit diesem Zusatz angebracht. Die Klägerin begehrte die Anbringung eines Zusatzschilds „Zufahrt zum Grundstück F-weg ... frei“ am östlichen Beginn des Feldwegs und alternativ eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Wegs, um auf auf ihrem Grundstück angelegte Stellplätze zuzugreifen. Die Verwaltung lehnte ab, das Verwaltungsgericht wies die Klage überwiegend ab; das Berufungsgericht (VGH) gab der Klägerin im Teil statt. • Zulässigkeit: Die Berufung war statthaft und in Teilanliegen begründet; die Klägerin ist klagebefugt, insbesondere hinsichtlich der beantragten Widmungserweiterung und verkehrsrechtlichen Maßnahmen. • Widmungsstand: Der Feldweg war historisch als Feldweg mit landwirtschaftlicher Nutzung anzusehen; aus früherer Beschilderung ergibt sich keine verlässliche Widmung zum Anliegergebrauch, daher bestand keine umfassende Anliegerwidmung. • Zusatzbeschilderung/Widmungserweiterung: Eine allgemeine Beschilderung „Zufahrt zum Grundstück ... frei“ wäre rechtlich möglich, weil sie den Gemeingebrauch allgemein regelt; die Verwaltung kann also durch Zusatzschild den Umfang der Widmung verlautbaren. • Ermessensfehler und Erschließungspflicht: Die Verwaltung hat bei ihrer Entscheidung die Erschließungspflicht gegenüber dem durch eine Baugenehmigung geschaffenen Gebäude unzureichend berücksichtigt; die Baugenehmigung von 1966 ersetzt nach § 16 Abs.6 StrG eine Sondernutzungserlaubnis zum Befahren des Weges und begründet deshalb ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin. • Ausnahmegenehmigung § 46 StVO: Unter Abwägung überwiegen die privaten Interessen der Klägerin an der Nutzung des Wegs; ermessensfehlerfreie Gründe gegen eine persönliche (widerrufliche) Ausnahmegenehmigung sind nicht dargetan; eine grundstücksbezogene (an alle Nutzer des Grundstücks gerichtete) Ausnahme ist nach § 46 Abs.1 Nr.11 StVO unzulässig. • Rechtsfolgen: Die Verwaltung ist zu einer neuen Entscheidung über die Anbringung des Zusatzschilds am östlichen Beginn des Wegs zu verpflichten und hat der Klägerin bis dahin eine persönliche Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Wegs zu erteilen; weitergehende Begehren auf allgemeine Widmungserweiterung oder westliche Beschilderung wurden abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde teilweise erfolgreich: Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde insoweit geändert, dass die Behörde verpflichtet wird, über den Antrag der Klägerin auf Anbringung des Zusatzschilds „Zufahrt zum Grundstück ... frei“ am östlichen Beginn des Feldwegs neu zu entscheiden und dabei die Gerichtsauffassung zu beachten. Bis zur Entscheidung oder Einrichtung einer anderen Erschließung ist der Behörde zudem die Erteilung einer persönlichen, ggf. widerruflichen Ausnahmegenehmigung nach §46 Abs.1 Nr.11 StVO zum Befahren des betroffenen Wegabschnitts aufzuerlegen. Die Klägerin hat damit in den wesentlichen Punkten erreicht, dass ihr Erschließungsinteresse berücksichtigt wird; ein Anspruch auf eine objektiv grundstücksbezogene Ausnahme oder auf die pauschale Erweiterung der Widmung wurde aber nicht festgestellt. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.