Beschluss
2 L 83/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für die Einstufung eines Weges als "öffentliche Straße" kommt es entscheidend auf die tatsächliche Nutzung für den öffentlichen Verkehr bei Inkrafttreten der StrVO 1957 (juris: StrV) am Tag der Verkündung, dem 31. Juli 1957, an.(Rn.15)
2. Eine Straße ist dann öffentlich und damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird. (Rn.27)
3. An der Öffentlichkeit eines Weges kann es fehlen, wenn die Wegefläche zwar tatsächlich für jedermann zugänglich gewesen ist, der Weg jedoch nur durch einen eng umgrenzten Nutzerkreis genutzt worden ist.(Rn.27)
4. Ein aus dem Anspruch auf Erschließung abgeleiteter Anspruch auf Widmung kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine Widmung nach § 6 Abs. 3 StrG LSA (juris: StrG ST) gegeben sind.(Rn.37)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Einstufung eines Weges als "öffentliche Straße" kommt es entscheidend auf die tatsächliche Nutzung für den öffentlichen Verkehr bei Inkrafttreten der StrVO 1957 (juris: StrV) am Tag der Verkündung, dem 31. Juli 1957, an.(Rn.15) 2. Eine Straße ist dann öffentlich und damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird. (Rn.27) 3. An der Öffentlichkeit eines Weges kann es fehlen, wenn die Wegefläche zwar tatsächlich für jedermann zugänglich gewesen ist, der Weg jedoch nur durch einen eng umgrenzten Nutzerkreis genutzt worden ist.(Rn.27) 4. Ein aus dem Anspruch auf Erschließung abgeleiteter Anspruch auf Widmung kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine Widmung nach § 6 Abs. 3 StrG LSA (juris: StrG ST) gegeben sind.(Rn.37) I. Die Kläger begehren die Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges. Die Kläger sind Eigentümer des im Ortsteil D der Stadt K gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung D, Flur …, Flurstück …, mit der Straßenbezeichnung A-Straße sowie des unmittelbar südlich angrenzenden, mit einer Garage bebauten Grundstücks Gemarkung D, Flur …, Flurstück …. Die Zufahrt zu diesen Grundstücken führt von der D-Dorfstraße über einen Weg, der über die Flurstücke … und … der Flur … der Gemarkung D verläuft. Diese Flurstücke sind aus dem ehemaligen Flurstück … hervorgegangen. Der Weg zweigt als Stichweg von der D-Dorfstraße in südlicher Richtung ab und endet nach ca. 90 m am D-Dorfgraben (Lageplan: … Fotos: …). Die Beigeladenen sind Eigentümer des auf der gegenüberliegenden Seite des Weges gelegenen Grundstücks Gemarkung D, Flur …, Flurstück … und …, mit der Straßenbezeichnung F-Straße, auf dem sie im Jahr 2012 ein Einfamilienhaus errichtet haben. Sie sind ferner Eigentümer der Flurstücke, über die der Weg verläuft. Im Hinblick auf die Flurstücke …, die den nördlichen Abschnitt des Weges bilden, ist seit 1933 eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) zugunsten der westlich an den Weg angrenzenden Flurstücke … im Grundbuch eingetragen (BA ….). Aus dem ehemaligen Flurstück … ist u.a. das klägerische, mit einer Garage bebaute Flurstück … hervorgegangen. Ferner ist seit 2009 zulasten dieser Flurstücke eine weitere Grunddienstbarkeit (Wege-, Überfahrts- und Leitungsrecht) zugunsten des östlich an den Weg angrenzenden Flurstücks … eingetragen. Aus dem ehemaligen Flurstück … sind u.a. die Flurstücke … und … hervorgegangen, auf denen die Beigeladenen ihr Einfamilienhaus errichtet haben. Im Hinblick auf das den südlichen Abschnitt des Weges bildende Flurstück … wurde 2011 eine Grunddienstbarkeit (Wege- und Überfahrtsrecht) zu Gunsten der Flurstücke … und … in das Grundbuch eingetragen (GA …). Seit 2015 ist ferner eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Schmutzwasserleitungsrecht) für den Abwasserzweckverband E./H. eingetragen. Im April 2014 versperrten die Beigeladenen die über den Weg führende Zufahrt der Kläger zu ihrer Garage auf dem Flurstück …, indem sie zur Einfriedung des Flurstücks … einen Bauzaun errichteten (Foto: …; Skizze: …). Hierauf wandten sich die Kläger an die Beklagte mit der Bitte um Abhilfe. Diese erklärte, es handele sich um eine Privatstraße, so dass eine Klärung nur auf privatrechtlichem Wege möglich sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. September 2015 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Feststellung, dass der auf den Flurstücken … der Flur … der Gemarkung D verlaufende Weg eine öffentliche Straße sei, hilfsweise den Weg als öffentliche Straße zu widmen, den Weg in das zu erstellende Straßenverzeichnis aufzunehmen und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung des auf dem Flurstück … errichteten Bauzauns zu ergreifen. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, eine verbindliche Feststellung der Öffentlichkeit des Weges durch die Gemeinde sei nicht möglich; hierzu müsse eine Feststellungsklage erhoben werden. Ein Anspruch auf Widmung bestehe nicht. Es bestehe aber ein Notwegerecht für das Flurstück … über die straßenmäßig ausgebauten und befestigten Flurstücke …. Ein Notwegerecht für das mit der Garage bebaute Flurstück … über die Flurstücke … dürfte nicht bestehen, weil es über das im Eigentum der Kläger stehende Flurstück … erreichbar sei. Eine Widmung der Wegegrundstücke komme nicht in Betracht, da dies zu einer Enteignung der Eigentümer und einer Entschädigungspflicht der Beklagten führen würde. Es bestehe weder ein Anspruch auf Aufnahme in das Straßenverzeichnis noch auf Einschreiten gegen die Eigentümer der Flurstücke …. Bei dem auf diesen Flurstücken liegenden Weg handele es sich nicht zweifelsfrei um eine öffentliche Straße. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. Mai 2016 zurückgewiesen. Mit Urteil vom 20. Juni 2018 - 8 A 37/18 HAL - wies das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Klage ab. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016 sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Feststellung der Öffentlichkeit des streitgegenständliches Weges über das Flurstück … der Flur … der Gemarkung D, denn hierbei handele es sich nicht um einen öffentlichen Weg im Sinne des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA). Eine förmliche Widmung habe nicht stattgefunden. Es liege auch keine Eintragung des Weges in ein Bestandsverzeichnis der Beklagten oder der bis zum 31. Dezember 2009 selbständigen Gemeinde D vor. Der von der Beklagten vorgelegte Entwurf eines Bestandsverzeichnisses stelle kein derartiges Verzeichnis dar, so dass diesem allenfalls Indizwirkung zukommen könne. Die hierin enthaltenen Eintragungen wiesen aber den streitgegenständlichen Teil der D-Dorfstraße ausdrücklich nicht als Teil der dort aufgeführten D-Dorfstraße aus. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass der in Streit stehende Weg vor dem Inkrafttreten des StrG LSA die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erlangt habe. Insbesondere sei der Weg keine Gemeindestraße im Sinne des § 51 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA. Hiernach seien die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen Gemeindestraßen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA. Entscheidend sei die zugelassene, gebilligte oder geduldete tatsächliche Nutzung der Straße für den öffentlichen Verkehr bei Inkrafttreten der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. DDR I S. 377) - StrVO 1957 - am Tag der Verkündung, dem 31. Juli 1957. Eine unwidersprochene Nutzung der Wegefläche durch "die Verkehrsteilnehmer" im Sinne der StrVO 1957 lasse sich nicht feststellen. Im Falle der Betroffenheit von privatem Grundeigentum seien hohe Anforderungen an den Nachweis der Öffentlichkeit eines Weges zu stellen, die es ausschlössen, dass insoweit verbleibende Zweifel sich zulasten des Privateigentümers auswirken könnten. Dies sei hier zu beachten, denn die streitige Wegefläche habe durchgehend in Privateigentum gestanden. Nach der vorzunehmenden Gesamtschau sei der streitige Weg zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 31. Juli 1957, kein öffentlicher Weg im vorgenannten Sinne gewesen. Zwar sei nach dem Vorbringen der Beteiligten davon auszugehen, dass auf der streitgegenständlichen Fläche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der StrVO 1957 bereits ein Weg in Form eines Feldweges angelegt gewesen sei. Die seinerzeit vorhandene Wegefläche sei offenbar rein tatsächlich auch für jedermann zugänglich gewesen. Gleichwohl lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass dem Weg die Eigenschaft eines öffentliches Weges i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 zugekommen sei. Die Bezeichnung der Nutzungsart als "Weg" im Grundbuch bzw. auf aktuellen Katasterkarten oder der Verlauf von Versorgungsleitungen gebe insoweit keinen Aufschluss. Letztere könnten auch auf Privatgrundstücken verlaufen. Die Bezeichnung als D-Dorfstraße in der Liegenschaftskarte sei - soweit ersichtlich - erst nach Inkrafttreten des StrG LSA in die Karte aufgenommen worden. Eine tatsächliche Nutzung der Fläche für vom Eigentümer geduldeten öffentlichen Verkehr sei auf der Fläche im Ergebnis nicht festzustellen. Sowohl die Lage des Weges und sein Charakter als Sackgasse im südlichen Bereich als auch seine Beschaffenheit im Vergleich zur D-Dorfstraße wiesen auf eine ausschließliche Nutzung durch die Anlieger und gegebenenfalls deren Gäste hin. Hiervon sei auch nach dem Vorbringen der Kläger auszugehen, wonach der streitgegenständliche Weg in erster Linie von den Anwohnern zum Erreichen ihrer Grundstücke und von der LPG zum Erreichen der dahinter liegenden Ackerflächen genutzt worden sei. Soweit die Kläger vortrügen, man sei mitunter auch auf dem Weg spazieren gegangen, lasse dies nicht auf eine gebilligte Nutzung durch die Allgemeinheit schließen, zumal das gelegentliche Spazierengehen auch auf einem Privatweg möglich sei. Auch die von den Klägern vorgelegten Stellungnahmen der ehemaligen Eigentümer weiterer an der streitgegenständlichen Stichstraße gelegener Grundstücke ließen diesen Schluss nicht zu. Diese hätten erklärt, den Weg als Zufahrt zu ihren Grundstücken genutzt zu haben. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten sei zudem davon auszugehen, dass die LPG den Weg lange Zeit als Zufahrt zu den hinter dem D-Dorfgraben gelegenen landwirtschaftlichen Flächen genutzt habe. Dieser eng umgrenzte Nutzerkreis, zu dem letztlich auch die von den Kläger benannten Anwohner zählten, die die Flächen entlang des Weges bewirtschafteten, lasse jedoch gerade keinen Rückschluss auf eine Nutzung durch die Allgemeinheit zu, also einen nicht auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkten Gebrauch, sondern weise vielmehr auf eine innere Erschließung der - damals wenig bebauten und im Übrigen landwirtschaftlich genutzten - Anliegergrundstücke hin. Dies gelte umso mehr, als man über den streitigen Weg letztlich nur diese Grundstücke erreiche und ihm keine Verbindungs- oder "Schleichweg"-Funktion zu anderen im Interesse der Allgemeinheit liegenden Zielen zukomme. Auch das im Jahr 1933 zu Lasten der Flurstücke … eingetragene Wegerecht sowie das zu Lasten dieser Flurstücke eingetragene Wege-, Überfahrts- und Leitungsrecht sprächen gegen die Annahme, dass es sich bei der streitgegenständlichen Wegefläche um einen öffentlichen Weg handele. Bei tatsächlich bestehender öffentlicher Nutzung des Weges hätte es der Einräumung eines solchen Wegerechts nicht bedurft. Zwar sei das Wegerecht aus dem Jahr 1933 weit vor dem Inkrafttreten der StrVO 1957 eingetragen worden. Jedoch sei nach den vorliegenden Unterlagen und dem Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht von einer wesentlichen Nutzungsänderung hinsichtlich der anliegenden Grundstücke und des hierzu benutzten Weges auszugehen. Darauf deuteten auch das im Jahr 2009 eingetragene Wegerecht über die Flurstücke … sowie das erst im Jahr 2011 eingetragene Wegerecht zu Lasten des Flurstücks … und das Leitungsrecht aus dem Jahr 2015 für den Abwasserzweckverband E./H. hin. Soweit die Kläger darauf verwiesen, dass ihnen im Jahr 1982 eine "Städtebauliche Bestätigung" für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Flurstück … erteilt worden sei, lasse sich auch hieraus nicht auf die Öffentlichkeit des streitgegenständlichen Weges schließen. In der "Städtebaulichen Bestätigung" aus dem Jahr 1982 seien zur Rechtsqualität des anliegenden Weges keine Aussagen getroffen worden. Da die Kläger zum damaligen Zeitpunkt bereits grunddienstlich gesicherte Wegerechte gehabt hätten, die ihnen den Zugang zum Baugrundstück ermöglichten, sei die Erschließung unabhängig davon gesichert gewesen, ob die streitgegenständliche Fläche als öffentlicher Weg eingeordnet worden sei. Soweit die Kläger einwendeten, dass der Weg in den Jahren 1984/85 teilweise betoniert worden sei, vermöge dies die Vermutung, dass es sich um einen Privatweg handele, ebenfalls nicht zu entkräften. Durch wen die auf den Flurstücken … erfolgte Befestigung des Weges mit Beton veranlasst worden sei, sei nach den heute vorliegenden Informationen nicht aufzuklären. Es seien insbesondere keine Unterlagen vorhanden, aus denen hervorgehe, ob die Befestigung damals durch die LPG, die den Weg als Wirtschaftsweg genutzt habe, oder durch die damalige Gemeinde veranlasst worden sei. Die Kläger führten hierzu aus, dass die Befestigung von der Gemeinde beschlossen und durch einen Bewohner von D unter Mithilfe der LPG ausgeführt worden sei. Mit Blick darauf, dass die LPG nach Angaben der Kläger auch die weiter südlich gelegene Brücke über den D-Bach ausgebaut habe, und den Umstand, dass der Ausbau eines Teiles der Wegestrecke kurz nach Errichtung der an diesem Weg gelegenen Eigenheime der Kläger und ihrer unmittelbaren Nachbarn erfolgt sei, liege die Vermutung nahe, dass die befestigten Wegeflächen auf den genannten Flurstücken allein im Anliegerinteresse ausgebaut worden seien. Zu berücksichtigen sei insoweit auch, dass der Kläger zu 1 als damaliger LPG-Vorsitzender jedenfalls seiner beruflichen Stellung nach über privilegierte Einflussmöglichkeiten hinsichtlich eines Ausbaus dieser Wegefläche verfügt habe und andere, Anliegerinteressen übersteigende Gründe für einen Ausbau der Wegefläche weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Angesichts der Lage und Ausgestaltung des Weges könne auch aus den ursprünglich fehlenden Vorkehrungen der Eigentümer, die Allgemeinheit an der Nutzung des Weges zu hindern, nicht auf dessen Öffentlichkeit geschlossen werden. Die tatsächlichen Umstände deuteten vielmehr darauf hin, dass weder seinerzeit noch gegenwärtig eine Nutzung durch den allgemeinen Verkehr erfolge oder ernsthaft erwartet werden könne. Zu berücksichtigen sei insoweit auch, dass der Weg nur teilweise, nämlich bis zur Grundstücksgrenze des Wohngrundstückes der Kläger, befestigt sei. Der verbleibende Teil des Weges sei lediglich mit einer Kiesdecke versehen und lasse erkennen, dass dieser Abschnitt auch nicht tatsächlich von der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken genutzt, sondern lediglich von wenigen Personen begangen und befahren worden sei. Von der Öffentlichkeit des Weges sei auch nicht mit Blick darauf auszugehen, dass den Klägern im Jahr 1992 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Doppelgarage auf dem Flurstück … erteilt worden sei, wobei die Ausfahrt aus der Garage unmittelbar an das Flurstück … angrenze. Aus der Baugenehmigung gehe zwar hervor, dass der Landkreis Wittenberg als zuständige Baubehörde davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem angrenzenden Flurstück um einen öffentlichen Weg handele, denn in der Baugenehmigung sei davon die Rede, dass das Grundstück an eine Gemeindestraße angrenze. Da der Befestigungszustand der angrenzenden Wegefläche mit "Kiesdecke" angegeben worden sei, sei auch davon auszugehen, dass hiermit das Flurstück … gemeint gewesen sei. Dies lasse indes allenfalls Schlüsse darauf zu, dass die Baugenehmigung möglicherweise rechtswidrig erteilt worden sei. Die Eigenschaft der Öffentlichkeit des vor dem Grundstück verlaufenden Weges lasse sich hieraus nicht ableiten. Die auf dem Flurstück … vorhandene Straßenlaterne lasse ebenfalls keinen Schluss auf die Öffentlichkeit des streitgegenständlichen Weges zu, da diese nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten erst im Zuge der Erneuerung der gesamten Straßenbeleuchtung D deutlich nach Inkrafttreten des StrG LSA dort aufgestellt worden sei. Auch die Durchführung des Winterdienstes sei nach dem Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung nur über einen abgrenzbaren Zeitraum während er 1980er Jahre erfolgt und zudem nur auf dem ausgebauten Teilbereich des Weges, so dass auch hieraus kein Schluss auf eine öffentliche Nutzung des Weges in seiner Gesamtheit gezogen werden könne. Die Klage habe auch mit dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Widmung der streitgegenständlichen Wegefläche als öffentliche Straße im Sinne des StrG LSA keinen Erfolg. Grundsätzlich bestehe kein Anspruch auf Schaffung einer öffentlichen Straße und damit auf Widmung. Zwar könne sich ausnahmsweise ein Anspruch auf Widmung ergeben, wenn ein aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung bebautes Grundstück anders nicht erschlossen sei. Dies setze aber voraus, dass die Erschließung über die in Frage kommende Straße zumindest in Betracht komme. Das sei hier nicht der Fall. Die Voraussetzungen einer Widmung nach § 6 Abs. 3 StrG LSA seien nicht gegeben. Eine Widmung des streitgegenständlichen Grundstücks komme daher nicht in Betracht, so dass die Kläger insoweit auf die Geltendmachung möglicher Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgänger zu verweisen seien. Vor diesem Hintergrund scheide auch der weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf ein ordnungsbehördliches Einschreiten der Beklagten gegen die Errichtung des Bauzaunes auf dem Flurstück … aus. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Diese Zweifel müssen zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Kläger haben keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Öffentlichkeit des Weges sei nicht nachgewiesen, als ernstlich zweifelhaft erscheint. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts könne die Öffentlichkeit des Weges nicht festgestellt werden, obwohl dieser im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der StrVO 1957 am 31. Juli 1957 zwar bereits als Feldweg angelegt und auch tatsächlich für jedermann zugänglich gewesen, jedoch bei einer Gesamtschau davon auszugehen sei, dass er nur von einem eng umgrenzten Nutzerkreis, insbesondere den Anwohnern bzw. Anliegern sowie der LPG, genutzt worden sei, nicht aber von der Allgemeinheit. Dieser Auffassung sind die Kläger nicht hinreichend entgegengetreten. Im Einzelnen: a) Die Kläger machen geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Indizwirkung des Entwurfs des Straßenbestandsverzeichnisses der Beklagten angenommen, soweit es ausgeführt habe, die hierin enthaltenen Eintragungen wiesen den streitgegenständlichen Teil der D-Hauptstraße ausdrücklich nicht als Teil der dort aufgeführten D-Dorfstraße aus. Damit missverstehen sie den Sinn der angegriffenen Formulierung. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass dem vorgelegten Entwurf "allenfalls" Indizwirkung zukommen könne, dann aber ausgeführt, dass die hierin enthaltenen Eintragungen den maßgeblichen Weg "aber … nicht" als Teil der D-Dorfstraße auswiesen. Damit hat es eine positive Indizwirkung des Entwurfs des Straßenbestandsverzeichnisses gerade nicht angenommen. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht stattdessen - entsprechend § 4 Abs. 3 Satz 2 StrG LSA - eine negative Indizwirkung dahingehend angenommen hat, dass der Weg keine Gemeindestraße darstelle, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen. b) Die Kläger wenden sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Grundbuch oder die aktuellen Katasterkarten gäben keinen Aufschluss über die Öffentlichkeit des Weges. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne selbst die Erwähnung von Wegeflächen in Stadtplänen oder Straßenkarten indizielle Bedeutung haben. Dies müsse erst recht für öffentliche Verzeichnisse wie das Grundbuch oder Katasterkarten gelten. Das Verwaltungsgericht habe auch verkannt, dass die streitgegenständliche Wegefläche sowohl im Grundbuch als auch im Auszug aus dem Liegenschaftskataster nicht nur als "Weg", sondern als "D-Dorfstraße" bezeichnet sei. Diese Aspekte stellten Indizien für die Öffentlichkeit der Wegefläche dar und hätten vom Verwaltungsgericht berücksichtigt werden müssen. Rechtsfehlerhaft sei in diesem Zusammenhang auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Verlauf von Versorgungsleitungen könne insoweit keinen Aufschluss geben, da diese auch auf Privatgrundstücken verlaufen könnten. Ver- und Entsorgungsleitungen sollten grundsätzlich im öffentlichen Straßenraum verlegt werden und würden tatsächlich im Regelfall auch dort verlegt. Vorliegend seien die Leitungen für Energieversorgung, Telekommunikation, Straßenbeleuchtung und Trinkwasser ohne entsprechende Grunddienstbarkeiten auf den Wegeflurstücken … verlegt worden. Allein für die im Zeitraum 2009 - 2011 neu hergestellte Abwasserleitung sei eine Dienstbarkeit eingetragen worden. Dementsprechend hätte das Verwaltungsgericht die Lage von Versorgungsleitungen im vorliegenden Fall nicht als von vornherein unbeachtlich abtun dürfen. Hiermit können die Kläger nicht durchdringen. Die Würdigung der Eintragungen im Grundbuch und in der Liegenschaftskarte sowie des Verlaufs der Versorgungsleitungen bei der vorzunehmenden Gesamtschau durch das Verwaltungsgericht ist - jedenfalls in Ergebnis - nicht zu beanstanden. Auszugehen ist davon, dass es für die Einstufung des Weges als "öffentliche Straße" entscheidend auf die tatsächliche Nutzung der Straße für den öffentlichen Verkehr bei Inkrafttreten der StrVO 1957 am Tag der Verkündung, dem 31. Juli 1957, ankommt (vgl. OVG LSA, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 31 m.w.N.). Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob der hier betroffene Weg tatsächlich als öffentlicher Weg genutzt worden ist, können sich dabei u.a. aus Eintragungen in Karten, Plänen und Katastern sowie der Beschaffenheit und der Funktion (dem Zweck) der (Wege-)Flächen ergeben (vgl. OVG LSA, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Dies hat das Verwaltungsgericht - zutreffend - zugrunde gelegt (UA S. 19 f.). Soweit es hierbei weder der Angabe der Nutzungsart im Grundbuch noch der Bezeichnung des Weges als "D-Dorfstraße" in der aktuellen Liegenschaftskarte ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, ist dies ohne weiteres nachvollziehbar, zumal sich hieraus keine zwingenden Schlüsse auf die tatsächliche Nutzung des Weges am 31. Juli 1957 herleiten lassen. Das gilt auch für den von den Klägern hervorgehobenen Umstand, dass im Grundbuch zur Nutzungsart des Flurstücks … nicht nur "Weg", sondern auch "D-Dorfstraße" angegeben ist, und für die Tatsache der Verlegung der Versorgungsleitungen auf den betroffenen Wegegrundstücken ohne entsprechende Grunddienstbarkeiten. Die von den Klägern genannten Umstände führen nicht notwendig zu der Annahme, der Weg sei im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich als öffentlicher Weg genutzt worden. c) Die Kläger treten der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen, die Lage des Weges in Verbindung mit seinem Charakter als Sackgasse sowie seine Beschaffenheit im Vergleich zur D-Dorfstraße widersprächen einer Nutzung durch den öffentlichen Verkehr. Die Wertung der Beschaffenheit durch das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft, denn der Ausbauzustand eines Weges sei für die Einordnung als öffentliche Straße unmaßgeblich. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als nicht einmal der Hauptverlauf der D-Hauptstraße in den 1950er bis 1970er Jahren vollständig befestigt gewesen sei. Der Ausbauzustand der streitgegenständlichen Wegefläche entspreche mithin demjenigen, den eine dörfliche Straße zu DDR-Zeiten üblicherweise gehabt habe. Auch die Ausbildung der Wegefläche als Stichstraße sei für die Einordnung als öffentliche Straße unerheblich, da öffentliche Straßen gleichermaßen Stichstraßen wie auch Sackgassen sein könnten. Auch die D-Dorfstraße selbst sei in ihrem Hauptabzweig von der Kreisstraße eine Sackgasse. Gleichwohl gehe die Beklagte für diesen Teil der D-Dorfstraße von deren Eigenschaft als öffentliche Straße aus. Die Ausprägung als Stichstraße stelle im Hinblick auf die Nutzung durch die Öffentlichkeit keine Beschränkung dar. Eine solche Beschränkung der Nutzung habe es auch tatsächlich nicht gegeben. Die damalige LPG habe die Wegefläche nicht nur im hier interessierenden Teil, sondern auch weiter südlich zur Bewirtschaftung von Landwirtschaftsflächen genutzt. Gleichermaßen sei die Wegefläche in der Vergangenheit durch die Dorfbewohner zum Spazierengehen genutzt worden. Die Behauptung einer ausschließlichen Nutzung durch die Grundstücksanlieger und gegebenenfalls deren Gäste sei vor diesem Hintergrund ersichtlich unzutreffend. Rechtsfehlerhaft sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein gelegentliches Spazierengehen stelle keine öffentliche Nutzung dar, zumal dies auch auf einem privaten Weg möglich sei. Auf einer privaten Wegefläche könne eine Nutzung durch die Allgemeinheit durch den Verfügungsberechtigten unterbunden werden. Eine Nutzung privater Wegeflächen durch die Öffentlichkeit sei mithin nicht ohne weiteres möglich. Zudem könne auch die Nutzung eines Weges zum Spazierengehen eine öffentliche Nutzung darstellen, denn weder eine Beschränkung auf einzelne Verkehrsarten (etwa Fußgänger) noch auf einzelne Verkehrszwecke sei für die Öffentlichkeit eines Weges maßgeblich. Ebenso komme es nicht darauf an, dass den Wegeflächen keine Verbindungs- oder "Schleichweg"-Funktion zu anderen im Interesse der Allgemeinheit liegenden Zielen zukommen solle. Es komme allein auf den tatsächlichen Anschluss an das bestehende öffentliche Straßennetz an. Eine darüber hinausgehende zusätzliche Verbindungsfunktion oder besondere Verkehrsfunktion sei für die Einordnung als öffentliche Straße nicht notwendig. Dessen ungeachtet komme der streitgegenständlichen Wegefläche eine gesonderte Funktion zu. Sie führe im weiteren Verlauf zum D-Dorfgraben und erfülle hierbei eine Funktion als Wirtschaftsweg der Gemeinde zur Bewirtschaftung des Gewässers II. Ordnung D-Graben sowie darüber hinaus als Zuwegung zum Rettungsweg südlich des D-Grabens. Die Wegefläche diene damit auch der Ausübung von Pflichtaufgaben der Beklagten. Hiermit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargetan. aa) Zu Unrecht wenden sich die Kläger gegen die Heranziehung der Beschaffenheit des Weges durch das Verwaltungsgericht als Hinweis auf die fehlende öffentliche Nutzung. Zwar steht der Ausbauzustand eines Weges mit einer unbefestigten Sand-/Schotteroberfläche der Öffentlichkeit des Weges nicht entgegen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - a.a.O. Rn. 35). Das Verwaltungsgericht hat jedoch nicht allein aus der Beschaffenheit des Weges auf die fehlende Öffentlichkeit geschlossen. Als Indiz für die fehlende öffentliche Nutzung hat es vielmehr - plausibel - auf den Charakter des Weges als Sackgasse sowie darauf abgestellt, dass der Weg nur teilweise, nämlich nur bis zur Grundstücksgrenze des Wohngrundstücks der Kläger, befestigt und der verbleibende Teil des Weges lediglich mit einer Kiesdecke versehen sei. Hieraus hat das Verwaltungsgericht - nachvollziehbar - abgeleitet, dass dieser Abschnitt auch nicht tatsächlich von der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken genutzt, sondern lediglich von wenigen Personen begangen und befahren worden sei (UA S. 24 f.). bb) Ebenso unbegründet sind die Einwände der Kläger gegen die Würdigung des Charakters des Weges als Sackgasse durch das Verwaltungsgericht. Zwar steht die Eigenschaft einer Straße als Stichstraße oder Sackgasse ihrer Einstufung als öffentliche Straße i.S.d. § 51 Abs. 3 StrG LSA nicht von vornherein entgegen. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht jedoch aus einer Gesamtschau, bei der es u.a. die Eigenschaft des Weges als Sackgasse berücksichtigt hat, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf geschlossen, dass der Weg nicht durch die Allgemeinheit, sondern im Wesentlichen nur durch die Anlieger genutzt worden sei. cc) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Verwaltungsgerichts, aus der Nutzung des Weges zum Spazierengehen könne nicht auf eine Nutzung durch die Allgemeinheit geschlossen werden, da ein gelegentliches Spazierengehen auch auf einem Privatweg möglich sei. Dass die Nutzung einer privaten Wegefläche durch den Verfügungsberechtigten unterbunden werden kann, worauf die Kläger hinweisen, ändert hieran nichts. Unerheblich ist ferner, dass es der Öffentlichkeit der Verkehrsfläche nicht entgegensteht, wenn sich die Bestimmung der Fläche auf einzelne Verkehrsarten (etwa Fußgänger- oder Radverkehr) oder auf einzelne Verkehrszwecke beschränkt (vgl. OVG LSA, Urteil vom 20. Oktober 2010 - 3 L 156/09 - juris Rn. 35). Darum geht es in diesem Zusammenhang nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Nutzung des Weges nicht nur durch Fußgänger, sondern auch durch Fahrzeuge (der LPG) angenommen, die fehlende Öffentlichkeit des Weges jedoch - nachvollziehbar - aus dem eng umgrenzten Nutzerkreis abgeleitet (UA S. 22). dd) Ebenso rechtlich unbedenklich ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit es die fehlende Öffentlichkeit des Weges auch damit begründet, dass ihm keine Verbindungs- oder "Schleichweg"-Funktion zukomme (UA S. 22). Zu Unrecht meinen die Kläger, es komme mit Blick auf die Anbindung der Flächen allein auf den tatsächlichen Anschluss an das bestehende Straßennetz an. Zwar war für die Einstufung als öffentliche Straße nach DDR-Recht die Freigabe für die öffentliche Nutzung durch die zuständigen Stellen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO 1957), also in der Regel der tatsächliche Anschluss an das bestehende öffentliche Straßennetz maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 8 C 24.01 - juris Rn. 15). Allein maßgeblich war dies jedoch nicht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der streitgegenständliche Weg sei trotz seiner Verbindung an das öffentliche Straßennetz wegen seiner Ausgestaltung als Sackgasse und seiner Nutzung durch einen eng umgrenzten Nutzerkreis nicht als öffentliche Straße einzustufen, ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Funktion des Weges als Wirtschaftsweg der Gemeinde zur Bewirtschaftung des Gewässers II. Ordnung D-Graben sowie als Zuwegung zum Rettungsweg südlich des D-Grabens, denn auch diese Funktionen lassen lediglich eine Nutzung durch einen eng begrenzten Nutzerkreis erwarten. d) Die Kläger wenden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ein, das am 14. März 1933 eingetragene Wegerecht sei für die Einordnung als öffentliche Straße unmaßgeblich. Eine zivilrechtliche Verfügung über das Eigentum könne keine Festlegung oder Änderung des öffentlich-rechtlichen Status einer Wegefläche haben. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als die Wegerechte räumlich außerhalb der hier gegenständlichen Wegefläche lägen, was das Verwaltungsgericht verkannt habe. Zudem sei die Dualität zwischen der privatrechtlichen Verfügungsbefugnis des Eigentümers und der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung dahingehend anerkannt, dass Letztere die Verfügungsbefugnis des Eigentümers insoweit beschränke, als die öffentliche Zweckbestimmung reiche. Umgekehrt ließen privatrechtliche Verfügungen die öffentliche Zweckbestimmung unberührt. Daraus folge, dass die privatrechtliche Vereinbarung von Wegerechten den öffentlich-rechtlichen Charakter einer Wegefläche nicht modifizieren könne. Erst recht gelte dies im vorliegenden Fall, da die Eintragung des Wegerechts aus dem Jahr 1933 stamme. Das Verwaltungsgericht habe die in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg erfolgten Rechtsänderungen durch das DDR-Straßenrecht sowie die zu DDR-Zeiten stattgefundenen Nutzungen, insbesondere durch die LPG, sowie die nach und nach erfolgte Wohnbebauung und weitere Aspekte, wie die Ertüchtigung der Wegefläche in den 1980er Jahren, verkannt. Diese Aspekte seien entscheidend für die Einordnung der Wegefläche als öffentlich unter dem Rechtsregime des DDR-Straßenrechts und ließen die aus früheren Zeiten stammenden Wegerechte obsolet werden. Einer geänderten Nutzungsweise habe es angesichts der Entwicklung der Rechtslage zu DDR-Zeiten nicht bedurft. Diese Einwendungen greifen nicht durch. Die Kläger missverstehen das angegriffene Urteil, soweit sie meinen, das Verwaltungsgericht habe angenommen, das Wegerecht stehe einem öffentlich-rechtlichen Charakter der Wegefläche entgegen. Das ist nicht der Fall. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht - wie auch die Beklagte - die Eintragung eines Wegerechts in das Grundbuch lediglich als Indiz dafür angesehen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Wegefläche nicht um einen öffentlichen Weg handelt. Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. e) Die Kläger machen geltend, auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Ertüchtigung der Wegeflächen in den Jahren 1984/85 sei kein Aspekt, der für die Öffentlichkeit der Wegeflächen spreche, sei rechtsfehlerhaft. Die damalige Befestigung der Wegefläche sei durch die Gemeinde beschlossen und durch einen Gemeindearbeiter mit Hilfe der LPG Pflanzenproduktion ausgeführt worden. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die Vermutung nahe liege, der Ausbau sei allein im Anliegerinteresse erfolgt und der Kläger zu 1 habe als damaliger LPG-Vorsitzender aufgrund seiner beruflichen Stellung über privilegierte Einflussnahmemöglichkeiten hinsichtlich des Ausbaus der Wegefläche verfügt. Insoweit ziehe das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung ausschließlich Vermutungen und spekulative Behauptungen ohne jede Tatsachenermittlung heran. In der damaligen Gemeinde D-M seien sowohl die LPG Tierproduktion "T M" als auch die LPG Pflanzenproduktion "D" G ansässig gewesen. Die LPG Pflanzenproduktion habe einen Maschinenstützpunkt in D-M und auch die notwendige Technik wie Bagger, Kran, Traktoren einschließlich Anhänger zum Ausbau der Wegeflächen gehabt. Beide LPGs seien personell und wirtschaftlich voneinander unabhängig gewesen. Der Kläger zu 1 sei Vorsitzender der LPG Tierproduktion gewesen. Die Flächennutzung im Bereich südlich der hier gegenständlichen Wegefläche zum Zwecke des Ackerbaus sei jedoch allein durch die LPG Pflanzenproduktion erfolgt, in der der Vater der Beigeladenen zu 1 Mitglied gewesen sei. Eine privilegierte Einflussnahme des Klägers zu 1 als damaliger Vorsitzender der LPG Tierproduktion auf den Ausbau der gegenständlichen Wegeflächen sei damit ersichtlich ausgeschlossen. Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Die Vermutung, dass die Wegefläche allein im Anliegerinteresse ausgebaut worden sei, hat das Verwaltungsgericht nicht allein aus der damaligen Stellung des Klägers zu 1 als LPG-Vorsitzender hergeleitet, sondern auch aus objektiven Umständen wie der Tatsache, dass der Ausbau kurz nach Errichtung der an diesem Weg gelegenen Eigenheime der Kläger und ihrer unmittelbaren Nachbarn erfolgt sei. Im Übrigen hält der Senat eine privilegierte Einflussnahmemöglichkeit des Klägers zu 1 hinsichtlich des Ausbaus der Wegefläche auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse der beiden in D ansässigen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften nicht von vornherein für ausgeschlossen. f) Die Kläger wenden ein, auch die fehlenden Vorkehrungen der Eigentümer, die Allgemeinheit an der Nutzung zu hindern, sprächen für die Öffentlichkeit der Wegefläche. Vor dem Hintergrund des DDR-Straßenrechts und der Überleitungsregelung des geltenden Straßenrechts sei eine andere Betrachtung nicht denkbar. Maßgeblich für die Einordnung als öffentliche Straße sei die tatsächliche Nutzung durch einen nicht näher bestimmten Personenkreis sowie die Duldung des Grundstückseigentümers. In den fehlenden Vorkehrungen zum Ausschluss der Allgemeinheit von der Nutzung sei eine Duldung der Eigentümer zu erkennen. Diese Duldung sei durch die früheren Eigentümer, Vater und Onkel der Beigeladenen zu 1, sogar nach der Wiedervereinigung Deutschlands über einen Zeitraum von zwei Jahrzehnten aufrechterhalten worden, obwohl im Jahr 1992 eine Baugenehmigung zu Gunsten der Kläger erteilt und die Nutzung der Wegefläche durch Dritte insgesamt fortgesetzt worden sei. Ebenso hätten die jetzigen Beigeladenen den bestehenden Zustand über einen Zeitraum von 5 Jahren seit ihrem Eigentumserwerb 2009 hingenommen. Dieser Aspekt der fortgesetzten Duldung über mehrere Jahrzehnte hinweg sei vom Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft nicht beachtet worden. Darüber hinaus sei das Wegeflurstück … erst im Wege einer Grundstücksteilung aus Teilen des früheren Grundstücks … gebildet worden. Diese Herausteilung des Wegeflurstücks sei erst im Rahmen der Veräußerung des jetzigen Wohngrundstücks sowie des Wegeflurstücks durch die früheren Eigentümer an die jetzigen Beigeladenen im Jahr 2009 erfolgt. Daraus lasse sich schließen, dass selbst die Beigeladenen und die früheren Eigentümer die originäre Nutzung des Wegeflurstücks als solches durch die Öffentlichkeit ihrem vertraglichen Verhalten zugrunde gelegt hätten. Ein privates Interesse an der Teilung bestehe hingegen nicht. Diese Einwände verfangen nicht. Zwar trifft es zu, dass die fehlenden Vorkehrungen der Eigentümer, die Allgemeinheit an der Nutzung zu hindern, für die Öffentlichkeit der Wegefläche sprechen. Eine Straße ist dann öffentlich und damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird. Eine rechtlich nichtöffentliche Straße liegt demgegenüber dann vor, wenn von Seiten des Verfügungsberechtigten wirksame Vorsorge dafür getroffen wurde, dass nur Personen Zutritt erhalten, die in engen persönlichen Beziehungen zum Eigentümer des Straßengrundes stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (UA S. 19 f.). Es hat zudem festgestellt, dass die Wegefläche rein tatsächlich für jedermann zugänglich gewesen sei (UA S. 21). Das bedeutet nichts anderes als dass die Eigentümer die Nutzung des Weges durch Dritte geduldet haben. Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht u.a. wegen der Nutzung des Weges lediglich durch einen eng umgrenzten Nutzerkreis angenommen, dass der Nachweis der Öffentlichkeit des Weges nicht geführt worden sei. Diese Auffassung haben die Kläger nicht durchgreifend in Frage gestellt. Weder die von den früheren und jetzigen Eigentümer der Wegeflächen vorgenommene Duldung der Nutzung des Weges durch Dritte noch die im Zuge der Veräußerung von Teilen des Flurstücks … vorgenommene Grundstücksteilung und die damit verbundene Bildung des Wegeflurstücks … stehen dem entgegen. g) Die Kläger richten sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der ihnen erteilten Baugenehmigung aus dem Jahr 1992 (UA S. 25). Die Baugenehmigung sei für die Errichtung ihrer Doppelgarage auf dem Flurstück … erteilt worden. Es liege mithin eine bestandskräftige und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch rechtmäßige öffentlich-rechtliche Zulassungsentscheidung vor, der Indizcharakter zukomme. Soweit das Verwaltungsgericht meine, die Aussage in der Baugenehmigung, wonach das Grundstück an einer Gemeindestraße liege, lasse allenfalls Schlüsse darauf zu, dass die Baugenehmigung möglicherweise rechtswidrig erteilt worden sei, sei rein spekulativ und entbehre jeglicher Tatsachenfeststellung. Dem Vorprüfungsbericht der Gemeinde (Anlage …) sei zu entnehmen, dass betroffene Bürger und berührte Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen abgegeben, aber keine Anregungen und Bedenken erhoben hätten. Hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Selbst wenn der Landkreis Wittenberg bei Erteilung der Baugenehmigung vom 16. September 1992 und die Gemeinde D-M bei Abgabe ihres Vorprüfungsberichts vom 28. Juli 1992 übereinstimmend davon ausgegangen sein sollten, dass das damalige Flurstück … an einer "Gemeindestraße" liege, lässt sich hieraus kein zwingender Schluss auf die Öffentlichkeit des streitgegenständliches Weges ziehen, denn diese Einschätzung kann - wie das Verwaltungsgericht zu Recht erwogen hat - fehlerhaft sein. h) Die Kläger machen geltend, die Wertung des Verwaltungsgerichts, die auf dem Flurstück … vorhandene Straßenbeleuchtung lasse keinen Rückschluss auf die Öffentlichkeit der Wegefläche zu, da diese erst nach dem Inkrafttreten des StrG LSA errichtet worden sei, sei rechtlich unzutreffend, weil die Errichtung einer öffentlichen Straßenbeleuchtung den Willen des zuständigen Baulastträgers zur Einordnung als öffentliche Wegefläche erkennen lasse. Dass dies im Fall der konkreten Straßenbeleuchtung erst nach Inkrafttreten des StrG LSA erfolgt sei, könne jedenfalls die indizielle Wirkung im Rahmen der anzustellenden nachträglichen Betrachtung nicht beseitigen. Zudem sei eine Straßenbeleuchtung durch die Gemeinde D und später die Stadt K bereits seit Mitte der 1980er Jahre unmittelbar nach Befestigung der Wegefläche betrieben worden. Die Energieversorgung der Grundstücke in der damaligen Gemeinde D-M sei bis ca. 2008 über Oberleitungen sichergestellt worden. Die seit den 1980er Jahren vorhandene Straßenbeleuchtung sei an einem Betonmast der Oberleitung befestigt gewesen. Die Oberleitungen hätten gleichzeitig der Stromversorgung der Straßenbeleuchtung in der Baulast der Gemeinde gedient. Die Straßenbeleuchtung habe mithin nicht erst seit dem Jahr 2008 oder 2010 existiert. In diesem Zeitraum sei die Straßenbeleuchtung allerdings erneuert worden. Eine indizielle Wirkung komme auch der Durchführung des Winterdienstes durch die Beklagte während der 1990er Jahre zu. Auch damit habe die Beklagte kundgetan, dass sie ihre Verantwortung für die Wegefläche anerkenne. Dass der Winterdienst nur auf dem ausgebauten Teil des Weges erfolgt sei, sei offenkundig dadurch begründet, dass auf einem reinen Feldweg die Durchführung von Winterdienst weder erforderlich noch praktisch sinnvoll sei, zumal Ackerflächen im Winter nicht bewirtschaftet würden. Die grundsätzliche Anerkennung der Verantwortung der Beklagten für die Wegefläche werde damit nicht in Abrede gestellt. Tatsächlich sei der Winterdienst durch die Gemeinde bis zur Zufahrt ihrer Garage durchgeführt worden. Hiermit können die Kläger nicht durchdringen. Weder die Errichtung einer Straßenbeleuchtung noch die Durchführung eines Winterdienstes durch die Gemeinde in den 1980er bzw. 1990er Jahren lassen zwingend auf die Öffentlichkeit der hier betroffenen Wegefläche schließen. i) Die Kläger bemängeln, dass die Innenbereichssatzung der Gemeinde D, die die gegenständliche Wegefläche als Stichstraße erwähne, sowie das Verhalten der früheren und auch jetzigen Eigentümer der Wegegrundstücke, die gegen die andauernde Nutzung durch Dritte auch nach der Wiedervereinigung über einen erheblichen Zeitraum nicht vorgegangen seien, gänzlich unberücksichtigt geblieben seien. Dies gelte umso mehr, als die ehemaligen Eigentümer des Flurstücks … - Onkel und Vater der Beigeladenen zu 1 - eine Einfriedung dieses Grundstücks bereits zu DDR-Zeiten vorgenommen hätten, allerdings auf der östlichen Seite des heutigen Wegeflurstücks … und damit in einer Art und Weise, die die Zugänglichkeit zu ihren Grundstücken gewährleiste. Diese Tatsache hätte das Verwaltungsgericht mit Blick auf die fortgesetzte Duldung durch die vormaligen Eigentümer der Wegefläche würdigen müssen. Rechtsfehlerhaft unberücksichtigt sei auch die Beschilderung in der D-Dorfstraße geblieben. Der Beschilderung sei die Bezeichnung D-Dorfstraße zu entnehmen. Diese Bezeichnung beziehe sich auf die Nr. 1 - 6 sowie 64 - 66 und erfasse damit insbesondere ihre Grundstücke und damit auch die gegenständlichen Wegeflächen. Diese Einwände rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel. Sie sind bereits nicht zutreffend, soweit die Kläger bemängeln, das Verwaltungsgericht habe das Verhalten der früheren und auch jetzigen Eigentümer der Wegegrundstücke nicht berücksichtigt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Wegefläche tatsächlich für jedermann zugänglich gewesen sei. Ergänzend wird insoweit auf die Ausführungen unter f) verwiesen. Soweit die Kläger die fehlende Berücksichtigung der Innenbereichssatzung der Gemeinde D sowie der Beschilderung in der D-Dorfstraße ansprechen, führt auch dies nicht auf ernstliche Zweifel, da sich hieraus kein Nachweis der Öffentlichkeit des Weges herleiten lässt. j) Die Kläger machen geltend, es bestünden auch insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, als das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob die Einordnung der Wegefläche als betrieblich-öffentliche Straße in Betracht komme. Die Wegefläche sei zu DDR-Zeiten durch die örtliche LPG zur Bewirtschaftung der weiter südlich liegenden Felder genutzt worden, so dass es sich um eine betrieblich-öffentliche Straße i.S.d. § 3 Abs. 3 der Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. DDR I S. 515) - StrVO 1974 - handele, die nach der Übergangsregelung des § 51 Abs. 4 Satz 1 StrG LSA zur Gemeindestraße werde, da sie überwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde diene. Diese Überlegung greift nicht durch. Nach § 3 Abs. 3 StrVO 1974 sind auch Straßen öffentlich, die überwiegend den Interessen ihrer Rechtsträger oder Eigentümer und daneben der öffentlichen Nutzung dienen. Sie werden als betrieblich-öffentliche Straßen bezeichnet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor, denn der streitgegenständliche Weg stand weder in Rechtsträgerschaft noch im Eigentum der LPG Pflanzenproduktion "D" G, die nach dem Vortrag der Kläger den Weg genutzt haben soll. k) Die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe auch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Widmung unzutreffend verneint. Das Verwaltungsgericht sei der Auffassung, dass ein Anspruch daran scheitere, dass die Beklagte nicht das dingliche Recht habe, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen bzw. der Eigentümer oder ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung nicht zugestimmt habe. Insoweit missverstehe das Verwaltungsgericht die in § 6 Abs. 3 StrG LSA genannten Aspekte als Tatbestandsmerkmale der Widmung. Die Verfügungsmacht des Widmenden sei jedoch kein Tatbestandsmerkmal, sondern Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Widmung. Eine fehlende Zustimmung des Eigentümers führe allenfalls zur Anfechtbarkeit der Widmung, nicht zu ihrer Nichtigkeit. Es sei Sache der Beklagten, im Rahmen der Widmung mit den Beigeladenen eine einvernehmliche Lösung durch Zustimmung oder Einräumung eines dinglich gesicherten Rechts herbeizuführen oder gegebenenfalls zwangsweise die erforderliche Rechtsposition herzustellen. Dass es sich bei den Aspekten des § 6 Abs. 3 StrG LSA nicht um Tatbestandsmerkmale einer wirksamen Widmung handele, verdeutliche auch der systematische Vergleich mit § 13 StrG LSA. Hiernach solle der Träger der Straßenbaulast das Eigentum an den der Straße dienenden Grundstücken erwerben. Eine unbedingte Pflicht bestehe nicht. Daraus gehe hervor, dass dingliche Rechte keineswegs tatbestandliche Voraussetzungen der Widmung seien, sondern dass das Straßenrecht selbst Fälle definiere, in denen die einvernehmliche Vereinbarung solcher Rechte endgültig nicht zustande komme. Rechtsfolge sei jedoch nicht die Unwirksamkeit einer Widmung, sondern das Recht des Eigentümers, die Enteignung zu verlangen. Eine bestimmungsgemäße Nutzung ihres Garagengrundstücks setze die Zufahrt über die streitgegenständliche Wegefläche voraus. Die Nutzung des Grundstücks zu seinem vorgesehenen Zweck könne derzeit aufgrund der Absperrung nicht erfolgen. Eine Zufahrt über das Flurstück … sei nicht möglich. Auch auf anderem Wege sei eine Erschließung nicht sichergestellt. Diese Argumente können nicht überzeugen. Die für eine Widmung maßgebliche Bestimmung des § 6 Abs. 3 StrG LSA ist keine Vorschrift, die dem Anlieger der zu widmenden Straße subjektive Rechte vermittelt. Die zuständige Behörde nimmt bei der Widmung ausschließlich eine öffentliche Aufgabe wahr, bei der sie sich nicht von individuellen Belangen einzelner, sondern von übergeordneten straßenrechtlichen Erwägungen leiten zu lassen hat. Es entspricht daher der ganz überwiegenden Auffassung, dass dem Einzelnen grundsätzlich kein im Wege einer Verpflichtungsklage durchzusetzendes Recht auf eine Widmung zusteht (vgl. BayVGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 8 B 96.3098 - juris Rn. 29 und Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 8 C 19.2198 - juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2013 - 11 A 773/12 - juris Rn. 5). Es kann offen bleiben, ob etwas anderes dann gilt, wenn den Träger der Straßenbaulast - etwa wegen einvernehmlicher Mitwirkung in einem Baugenehmigungsverfahren - eine Erschließungspflicht trifft und nach Lage der Dinge eine Erschließung über die in Frage stehende Straße zumindest in Betracht kommt (vgl. VGH BW, Urteil vom 15. April 2004 - 5 S 682/03 - juris Rn. 44). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein aus dem Anspruch auf Erschließung abgeleiteter Anspruch auf Widmung nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Widmung nach § 6 Abs. 3 StrG LSA gegeben sind (UA S. 27; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2019 - 11 A 1033/15 - juris Rn. 16). Daran fehlt es hier. Das Gesetz eröffnet in § 6 Abs. 3 StrG LSA als Voraussetzung für eine Widmung mehrere Möglichkeiten, die als gleichrangig und gleichwertig nebeneinanderstehend angesehen werden können und von denen nur eine vorzuliegen braucht: Der zukünftige Träger der Straßenbaulast kann ein dingliches Recht erwerben, das ihm die Verfügungsmacht über das der Straße dienende Grundstück einräumt; er kann die Zustimmung des Eigentümers und/oder der sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten einholen; er kann schließlich durch vertragliche Überlassung den Besitz am Grundstück erlangt haben oder in den Besitz durch Einweisung oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren (z.?B. Flurbereinigungs- oder Baulandumlegungsverfahren) erlangt haben (vgl. Häußler, in: Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand: März 2019, Art. 6 BayStrWG Rn. 14, zum bayerischen Straßenrecht). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Soweit die Kläger gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einwenden, bei den in § 6 Abs. 3 StrG LSA genannten alternativen Widmungsvoraussetzungen handele es sich nicht um Tatbestandsmerkmale, sondern um Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Widmung, kann dies nicht überzeugen, zumal ein Unterschied zwischen "Tatbestandsvoraussetzungen" und "Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen" nicht ersichtlich ist. l) Die Kläger meinen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unterliege auch deswegen ernstlichen Zweifeln, weil sie sich lediglich auf unbelegte Behauptungen stütze und hinreichende Tatsachenermittlungen und -feststellungen fehlten. Dies gelte zunächst für die Behauptung, wonach von einer wesentlichen Nutzungsänderung der anliegenden Grundstücke und der Wegefläche - wohl im Vergleich zum Zeitpunkt der Eintragung des Wegerechts 1933 - nicht auszugehen sei (UA S. 23). Eine Tatsachenbasis für diese Behauptung fehle. Das gleiche gelte für die Behauptung, der Kläger zu 1 habe aufgrund seiner damaligen beruflichen Stellung über privilegierte Einflussmöglichkeiten verfügt (UA S. 24). Auch insoweit fehle es an Tatsachenfeststellungen. Auch soweit das Verwaltungsgericht ausführe, die Baugenehmigung für ihre Garage sei möglicherweise rechtswidrig gewesen (UA S. 25), werde dies nicht auf Tatsachen gestützt, sondern nur eine Vermutung mitgeteilt. Das Verwaltungsgericht habe auch ungeprüft gelassen, ob die Versorgungsleitungen auf der Grundlage der Eintragung einer Dienstbarkeit verlegt worden seien oder nicht. Durch das Verwaltungsgericht unberücksichtigt geblieben sei auch die vorhandene Beschilderung im Bereich der D-Dorfstraße. Hiermit werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. Zwar können ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift nicht nur aus rechtlichen, sondern auch aus tatsächlichen Gründen bestehen (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 124 Rn. 26g). Ernstliche Zweifel an dem angegriffenen Urteil können auch dann bestehen, wenn gute Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung bei Berücksichtigung der im Zulassungsantrag vorgetragenen Tatsachen mit dem Recht unvereinbar ist, weil sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Juli 2012 - 2 S 1265/12 - juris Rn. 4; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124 VwGO Rn. 19; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 124 Rn. 26g). Daran fehlt es hier. Die Kläger benennen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Annahmen des Verwaltungsgerichts, es sei nicht von einer wesentlichen Nutzungsänderung auszugehen und der Kläger zu 1 habe über privilegierte Einflussmöglichkeiten verfügt, falsch gewesen sind. Die Ausführungen des Gerichts dazu, dass die Baugenehmigung möglicherweise rechtswidrig erteilt worden sei, stellt keine Sachverhaltsfeststellung dar, sondern eine - die Entscheidung nicht tragende - Schlussfolgerung aus der von ihm angenommenen fehlenden Öffentlichkeit des Weges. Soweit das Verwaltungsgericht - wie der Kläger ausführt - nicht festgestellt hat, ob die Versorgungsleitungen auf der Grundlage der Eintragung einer Dienstbarkeit verlegt worden seien oder nicht, kann keine Rede davon sein, dass es von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Das gleich gilt, soweit das Verwaltungsgericht die vorhandene Beschilderung im Bereich der D-Dorfstraße unberücksichtigt gelassen hat. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 75 m.w.N.). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - a.a.O.). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 17). Gemessen daran kommt eine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nicht in Betracht. Die Kläger führen die Gründe, weshalb die Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO solche Schwierigkeiten aufweisen soll, nicht näher aus, sondern verweisen pauschal auf ihre Ausführungen zu dem Zulassungsgrund ernstliche Zweifel, die gezeigt hätten, dass eine Vielzahl komplexer Rechts- und Sachverhaltsfragen zu beantworten seien, zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten würden. Sie hätten auch nachvollziehbar und plausibel dargelegt, worin die Schwierigkeiten bei der Beantwortung der einzelnen Fragen lägen bzw. welche argumentativen Ansätze hierbei zu berücksichtigen gewesen wären. Es bedarf keiner Vertiefung, ob diese Ausführungen den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht werden, denn die hier maßgebliche Feststellung der Öffentlichkeit des Weges gemäß § 51 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA ist nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Die hiermit zusammenhängenden grundsätzlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt geklärt (vgl. OVG LSA, Urteile vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - a.a.O. und vom 20. Oktober 2010 - 3 L 156/09 - a.a.O.), so dass die in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtssachen regelmäßig - so auch hier - keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen. Sie sind vielmehr richterliches "Alltagsgeschäft". 3. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels veranlasst. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Verfahrensmangel liegt hier nicht vor. Die Kläger machen geltend, ein Verfahrensfehler im Sinne eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz komme bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht. Eine einen Verfahrensfehler begründende aktenwidrige Feststellung liege vor, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unstrittigen Akteninhalt ein offensichtlicher, keiner weiteren Beweiserhebung bedürftiger "zweifelsfreier" Widerspruch vorliege. Das Verwaltungsgericht stelle bei seiner Begründung für die Nichtöffentlichkeit der Wegeflächen entscheidend auf § 51 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA ab. Die streitgegenständliche Wegefläche sei jedoch auch und gerade zu DDR-Zeiten durch die örtliche LPG zur Bewirtschaftung der weiter südlich liegenden Felder genutzt worden. Das Verwaltungsgericht übergehe diese wesentlichen Akteninhalte vollständig. Hätte es diese Aspekte geprüft, hätte es daran anknüpfend prüfen müssen, ob eine Einordnung der Wegefläche als öffentliche Straße nach § 51 Abs. 4 Satz 1 StrG LSA gegeben sei. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Bei der Wegefläche handele es sich um eine betrieblich-öffentliche Straße nach § 3 Abs. 3 StrVO 1974. Diese werde nach der Übergangsregelung zur Gemeindestraße, da sie überwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde diene. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Bewertung hinsichtlich der Nichtöffentlichkeit der Straße ungeprüft auf spekulative Behauptungen der Beklagten und der Beigeladenen abgestellt. Im Kontext der Frage der Ertüchtigung der Straße in den 1980er Jahren habe sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, dass offen sei, ob die Befestigung durch die LPG oder die Gemeinde erfolgt sei. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1 als damaliger LPG-Vorsitzender (Tierproduktion) jedenfalls seiner beruflichen Stellung nach über privilegierte Einflussnahmemöglichkeiten hinsichtlich eines Ausbaus dieser Wegefläche verfügt habe. Die Beachtlichkeit der im Jahr 1992 erteilten Baugenehmigung werde durch das Verwaltungsgericht mit der pauschalen und spekulativen Behauptung verneint, die dort erfolgte Ausweisung der Wegefläche als öffentlicher Weg lasse allenfalls Schlüsse darauf zu, dass die Baugenehmigung möglicherweise rechtswidrig erteilt worden sei. Mit diesem auf Spekulationen beruhenden Begründungsansatz übergehe das Verwaltungsgericht vollständig und aktenwidrig ihren Vortrag zur Ertüchtigung der Straße im Auftrag der Gemeinde sowie zu der ihnen 1992 erteilten Baugenehmigung. Es verstoße insoweit darüber hinaus auch gegen die ihm obliegenden Pflichten zur Aufklärung und Überprüfung des Sachverhalts. Tatsächlich unzutreffend verkenne das Verwaltungsgericht entgegen dem Akteninhalt, dass die hier streitgegenständliche Wegefläche im Grundbuch und Liegenschaftskataster nicht nur als "Weg", sondern auch als "D-Dorfstraße" bezeichnet sei, was ebenfalls als Indiz für die Öffentlichkeit der Wegefläche zu werten sei. Gleichermaßen bleibe durch das Verwaltungsgericht auch die vorhandene Beschilderung im Bereich der D-Dorfstraße rechtsfehlerhaft unberücksichtigt. Aktenwidrig unberücksichtigt sei auch der Vorprüfungsbericht der Gemeinde zur Baugenehmigung geblieben. Gleiches gelte für das Vorhandensein einer Straßenbeleuchtung bereits seit Mitte der 1980er Jahre. Damit sei insgesamt ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die Annahme aktenwidriger Tatsachen und die Übergehung wesentlicher Akteninhalte durch das Verwaltungsgericht gegeben. a) Hiermit ist eine als Verfahrensfehler rügefähige Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nicht dargetan. (Angebliche) Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO genügen muss, sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Wie das Tatsachengericht seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner "Freiheit". Die Beweiswürdigung darf hiernach nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Die Einhaltung der die Überzeugungsbildung leitenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers aber dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 7 B 3.15 - juris Rn. 22 m.w.N.). Gemessen daran haben die Kläger einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO nicht dargelegt. aa) Zu Unrecht rügen die Kläger, das Verwaltungsgericht habe den Umstand, dass die streitgegenständliche Wegefläche zu DDR-Zeiten durch die örtliche LPG zur Bewirtschaftung der weiter südlich liegenden Felder genutzt worden sei, übergangen. Das trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten davon auszugehen sei, dass die LPG den Weg lange Zeit als Zufahrt zu den hinter dem D-Dorfgraben gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen genutzt habe (UA S. 22). Dass das Verwaltungsgericht hieraus nicht den Schluss gezogen hat, es handele sich insoweit um eine betrieblich-öffentliche Straße nach § 3 Abs. 3 StrVO 1974, berührt den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO nicht. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Rahmen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann nur dann ausnahmsweise als Verfahrensmangel angesprochen werden, wenn der gerügte Fehler sich hinreichend eindeutig von der materiell-rechtlichen Subsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts, abgrenzen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - juris Rn. 6). Das ist hier nicht der Fall, denn bei dem von den Klägern geltend gemachten Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz im Hinblick auf die Einordnung des Weges als betrieblich-öffentliche Straße handelt es sich nicht um einen Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung, sondern bei der rechtlichen Subsumtion. Im Übrigen liegt insoweit ein Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts nicht vor, denn bei dem Weg handelt es sich nicht um eine betrieblich-öffentliche Straße i.S.d. § 3 Abs. 3 StrVO 1974. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. f) verwiesen. bb) Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz liegt auch nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass nach den heute vorliegenden Informationen nicht aufzuklären sei, durch wen die auf den Flurstücken …, … und … erfolgte Befestigung des Weges mit Beton veranlasst worden sei, und dass der Kläger zu 1 als damaliger LPG-Vorsitzender seiner beruflichen Stellung nach über privilegierte Einflussmöglichkeiten hinsichtlich eines Ausbaus dieser Wegefläche verfügt habe. Die Kläger legen nicht dar, inwiefern das Gericht hierbei nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt hat, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergangen oder aktenwidrige Tatsachen angenommen hat oder die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind. Dass das Verwaltungsgericht insoweit nicht den diesbezüglichen Vortrag der Kläger zugrunde gelegt hat, reicht nicht aus. cc) Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, soweit in der Baugenehmigung davon die Rede sei, dass das Grundstück an eine Gemeindestraße angrenze, lasse dies allenfalls Schlüsse darauf zu, dass die Baugenehmigung möglicherweise rechtswidrig erteilt worden sei, geht es nicht um eine von § 108 Abs. 1 VwGO erfasste Sachverhaltsfeststellung, sondern um eine rechtliche Würdigung. dd) Soweit das Verwaltungsgericht die Bezeichnung der streitgegenständliche Wegefläche im Grundbuch und Liegenschaftskataster nicht nur als "Weg", sondern auch als "D-Dorfstraße", die Beschilderung im Bereich der D-Dorfstraße, den Vorprüfungsbericht der Gemeinde zur Baugenehmigung sowie das Vorhandensein einer Straßenbeleuchtung bereits seit Mitte der 1980er Jahre unberücksichtigt gelassen hat, kann hierin kein gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO verstoßender Mangel der Sachverhaltsfeststellung gesehen werden, sondern allenfalls ein Fehler bei der für die Feststellung der Öffentlichkeit des Weges vorzunehmenden Gesamtschau. Ein solcher materiell-rechtlicher Fehler ist jedoch - wie unter 1 ausgeführt - hier nicht anzunehmen. b) Auch begriffen als Aufklärungsrüge, mit der ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO behauptet wird, greift das Vorbringen der Kläger nicht durch. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für die Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 7 m.w.N.). Dem wird die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ersichtlich nicht gerecht, denn hierin wird nur beiläufig erwähnt, es (das Verwaltungsgericht) verstoße "insoweit darüber hinaus auch gegen die ihm obliegenden Pflichten zur Aufklärung und Überprüfung des Sachverhalts". Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).