Beschluss
21 CS 21.2185
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Arztes im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO sind dann gerechtfertigt, wenn glaubhafte Tatsachen vorliegen, die es bei objektiver Würdigung möglich erscheinen lassen, dass bei dem betroffenen Arzt aufgrund einer Gesundheitsstörung die besonderen Anforderungen, die zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und des einzelnen Patienten an einen Arzt zu stellen sind, in einem solchen Ausmaß beeinträchtigt sind, dass durch dessen weitere Tätigkeit eine Gefahr auftreten würde. (Rn. 23)
1. Die Weigerung, einer von der Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung nachzukommen, rechtfertigt nur dann die Anordnung des Ruhens der Approbation, wenn die Untersuchungsanordnung zu Recht ergangen ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer zu einem Ganzen verknüpften Untersuchungsanordnung ist es dem Betroffenen nicht zuzumuten, zwischen einem rechtlich erforderlichen und einem überschießenden Teil einer Untersuchungsanordnung zu differenzieren, sodass er ihr insgesamt nicht zu folgen braucht. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
3. Dem Gericht ist ein Auswechseln der Rechtsgrundlage für die Anordnung des Ruhens der Approbation nicht gestattet, da sie in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt ist. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Arztes im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO sind dann gerechtfertigt, wenn glaubhafte Tatsachen vorliegen, die es bei objektiver Würdigung möglich erscheinen lassen, dass bei dem betroffenen Arzt aufgrund einer Gesundheitsstörung die besonderen Anforderungen, die zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und des einzelnen Patienten an einen Arzt zu stellen sind, in einem solchen Ausmaß beeinträchtigt sind, dass durch dessen weitere Tätigkeit eine Gefahr auftreten würde. (Rn. 23) 1. Die Weigerung, einer von der Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung nachzukommen, rechtfertigt nur dann die Anordnung des Ruhens der Approbation, wenn die Untersuchungsanordnung zu Recht ergangen ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei einer zu einem Ganzen verknüpften Untersuchungsanordnung ist es dem Betroffenen nicht zuzumuten, zwischen einem rechtlich erforderlichen und einem überschießenden Teil einer Untersuchungsanordnung zu differenzieren, sodass er ihr insgesamt nicht zu folgen braucht. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 3. Dem Gericht ist ein Auswechseln der Rechtsgrundlage für die Anordnung des Ruhens der Approbation nicht gestattet, da sie in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt ist. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2021 wird in Nr. I. und II. geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage (M 16 K 21.2109) gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 24. März 2021 wird hinsichtlich der Nr. 1. und 2. (Ruhensanordnung mit Nebenentscheidung) wiederhergestellt und hinsichtlich der Nr. 4. (Zwangsgeldandrohung) angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.