Beschluss
2 LA 943/04
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind qualifizierte, fallbezogene und aus sich heraus verständliche Darlegungen erforderlich, denen zu entnehmen sein muss, weshalb die angefochtene Entscheidung unrichtig ist.
• Ernstliche Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegen nur vor, wenn der Erfolg der Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ihr Misserfolg; dazu reicht die Infragestellung eines tragenden Rechtssatzes oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten.
• Bei Rückwärtsfahren auf Parkplätzen gelten erhöhte Sorgfaltspflichten; die insoweit eingeschränkte Anwendung von §9 Abs.5 StVO entbindet nicht grundsätzlich von besonderer Vorsicht und gegebenenfalls der Inanspruchnahme eines Einweisers.
• Zur Herbeiführung ernstlicher Zweifel an der Höhe eines geltend gemachten Schadens sind mehr als pauschale Vermutungen erforderlich; eine durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen bestätigte Schadens- und Wertermittlung genügt typischerweise als Grundlage.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung abgelehnt • Für die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind qualifizierte, fallbezogene und aus sich heraus verständliche Darlegungen erforderlich, denen zu entnehmen sein muss, weshalb die angefochtene Entscheidung unrichtig ist. • Ernstliche Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegen nur vor, wenn der Erfolg der Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ihr Misserfolg; dazu reicht die Infragestellung eines tragenden Rechtssatzes oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten. • Bei Rückwärtsfahren auf Parkplätzen gelten erhöhte Sorgfaltspflichten; die insoweit eingeschränkte Anwendung von §9 Abs.5 StVO entbindet nicht grundsätzlich von besonderer Vorsicht und gegebenenfalls der Inanspruchnahme eines Einweisers. • Zur Herbeiführung ernstlicher Zweifel an der Höhe eines geltend gemachten Schadens sind mehr als pauschale Vermutungen erforderlich; eine durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen bestätigte Schadens- und Wertermittlung genügt typischerweise als Grundlage. Der Kläger war als Fahrer eines Dienstkraftfahrzeugs auf einem Parkplatz rückwärts gefahren und beschädigte dabei eine markante Douglasie. Der Dienstherr forderte Schadensersatz nach §86 NBG; das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers ab und billigte die vom Beklagten geltend gemachte Schadenshöhe einschließlich Zeitwert. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die beim Rückwärtsfahren zu beachtenden Sorgfaltspflichten auf Parkplätzen zu streng angewandt und sein Verhalten fälschlich als grob fahrlässig eingestuft. Weiter rügte er die Schadens- und Zeitwertermittlung und machte Einwirkungen durch einen ‚toten Winkel’ und die Sorge um seinen Hund geltend. Das Oberverwaltungsgericht prüfte nur die Zulassungsfrage und die Begründungen des Klägers zur Infragestellung der erstinstanzlichen Erwägungen. • Zulässigkeitsanforderungen: Nach §124a VwGO muss der Zulassungsantrag einen Zulassungsgrund klar und innerhalb der Frist substantiiert darlegen; die Darlegungspflicht verlangt qualifizierte, fallbezogene und eigenständige Ausführungen. • Mindestanforderung für §124 Abs.2 Nr.1 VwGO: Es ist darzulegen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür zu bezeichnen. • Zur Beurteilung des rückwärts Fahrens: Die Rechtsprechung und Literatur erkennen für Parkplätze eine eingeschränkte Anwendung der strengen Sorgfaltsanforderung nach §9 Abs.5 StVO an, entbinden aber nicht von besonderen Sorgfaltspflichten. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar festgestellt, dass die deutlich sichtbare Douglasie für den Kläger erkennbar war, er die Abfahrt des vor ihm stehenden Fahrzeugs nicht abgewartet und auf Einweisung verzichtet hat; dies rechtfertigt die Einstufung als grob fahrlässig. • Die Behauptung eines toten Winkels und von Ablenkung durch den Hund ist substantiiert nicht ausreichend; bei eingeschränkter Sicht wären Abwarten oder Einweiser geboten gewesen. • Schadenshöhe: Die vom Beklagten vorgelegte Schätzung wurde durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen überprüft und bestätigt, sodass keine hinreichenden Zweifel an den 14.500 DM Reparaturkosten bestehen. • Zeitwert: Der Händlereinkaufswert von 14.081 DM wurde nach DAT-System und zusätzlich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen unter Verwendung der Schwacke-Liste überprüft; pauschale Mutmaßungen über Vorschäden oder erhöhte Beanspruchung genügen nicht, um diese Ermittlung zu erschüttern. • Kostenregelung: Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO wurde zurückgewiesen, weil der Kläger die erforderlichen, qualifizierten und fallbezogenen Darlegungen nicht erbracht hat und keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aufgezeigt wurden. Die Bewertung seines Verhaltens als grob fahrlässig beim Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz bleibt aufgrund der erkennbaren Douglasie, des Abwartens der vorausfahrenden Fahrtgelegenheit und des Unterlassens einer Einweisung tragfähig. Die vom Beklagten geltend gemachten Schadens- und Zeitwertfeststellungen sind durch sachverständige Überprüfung bestätigt und wurden nicht durch substantiierte Gegenargumente überzeugend in Zweifel gezogen. Damit bleibt die erstinstanzliche Entscheidung in Ergebnis und Feststellungen bestehen; die Kostenentscheidung folgt §154 Abs.2 VwGO.