Beschluss
7 L 482/18.WI.A
VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2018:0514.7l482.18.00
32Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
32 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.12.2017 in Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.12.2017 in Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der am ......1994 geborene Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die in Ziffer 3 des Bescheides vom 20.12.2017 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Italien. Der Antragsteller stellte am 20.02.2014 beim C. (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Mit Schreiben vom 01.04.2014 teilte Italien mit, dass dem Antragsteller dort die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. In seiner Anhörung beim Bundesamt am 19.12.2017 gab der Antragsteller an, er habe in Italien einen Titel für drei Jahre erhalten, den er aber nie angenommen habe. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich in Italien ein Leben aufzubauen. Mit Bescheid vom 20.12.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab, weil der Antragsteller bereits internationalen Schutz in Italien genieße. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italiens vorlägen und drohte in Ziffer 3 des Bescheides die Abschiebung nach Italien an. Dabei setzte es dem Antragsteller eine Ausreisefrist von 30 Tagen, die im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ende. Die Rechtsbehelfsbelehrung dieses Bescheides weist lediglich darauf hin, dass Klage innerhalb von zwei Wochen erhoben werden müsse. Der Bescheid vom 20.12.2017 wurde laut Aktenvermerk (Bl. 172 der Bundesamtsakte) am 21.12.2017 zur Post gegeben. Der Antragsteller hat durch seine Prozessbevollmächtigte am 29.12.2017 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage gegen den Bescheid erhoben (Az. 7 K 6260/17.WI.A). Am 12.03.2018 hat der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigte beim selben Gericht einen Eilantrag gestellt. Der Antragsteller trägt vor, dass statt der einwöchigen Antragsfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gelten würde, da ihn das Bundesamt nicht über das Erfordernis eines Eilantrags belehrt habe. Es bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag, da das Bundesamt durch die gesetzeswidrige Wahl einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Wirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG zu umgehen versuche. Hinsichtlich Italiens beständen ferner erhebliche Zweifel, ob eine Abschiebung dorthin mit § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vereinbar wäre. Zudem sei dem Antragsteller in Italien lediglich der subsidiäre Schutzstatus und nicht - wie vom Bundesamt behauptet - die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Dafür legt der Antragsteller eine Kopie seiner italienischen Aufenthaltserlaubnis vor, in dem die Angabe "Prot. Sussidiara" enthalten ist. Es sei aus Sicht des Antragstellers bislang ungeklärt, ob der Asylantrag eines Ausländers, dem in einem anderen EU-Mitgliedstaat lediglich der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei und der seinen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 20.07.2015 gestellt habe, nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden könne. Für vor diesem Stichtag gestellte Asylanträge gelte nämlich nicht die Richtlinie 2013/32/EU, sondern die Richtlinie 2005/85/EG. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6260/17.WI.A gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat bis zur Entscheidung keinen Antrag gestellt. Der originär zuständige Einzelrichter hat das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache mit Beschluss vom 12.04.2018 auf die Kammer übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Hauptsacheverfahrens 7 K 6260/17.WI.A und der beigezogenen Bundesamtsakte Bezug genommen. II. Der Einzelrichter hat das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache mit Beschluss vom 12.04.2018 auf die Kammer übertragen (§ 76 Abs. 4 AsylG), weshalb diese zur Entscheidung berufen war. Nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO ist der Eilantrag dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.12.2017 in Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen. Der Eilantrag ist zulässig. Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Eilantrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die in dem Verfahren 7 K 6260/17.WI.A erhobene Klage des Antragstellers von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat. Nach § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Insbesondere ein Fall des § 38 AsylG liegt hier nicht vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut gilt § 38 Abs. 1 AsylG nur in "sonstigen Fällen", d.h. er gilt gerade nicht in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, also in den Fällen, in denen der betroffene Ausländer bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Schutzberechtigter anerkannt wurde. In diesen Konstellationen hat das Bundesamt von Gesetzes wegen eine einwöchige Ausreisefrist zu setzen (vgl. § 36 Abs. 1 AsylG). Diese gesetzlich vorgegebene Frist steht auch nicht zur Disposition des Bundesamtes, d.h. es kann nicht "künstlich" einen Fall des § 38 AsylG schaffen, indem es - wie im streitgegenständlichen Bescheid - contra legem eine Ausreisefrist von 30 Tagen vorschreibt (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 01.12.2017 - B 3 K 17.33153, juris, Rn. 33; VG Magdeburg, Beschl. v. 03.01.2018 - 1 B 651/17, juris, Rn. 5; VG Berlin, Beschl. v. 09.01.2018 - 28 L 741.17 A, juris, Rn. 4; Beschl. v. 22.12.2017 - 23 L 896.17 A, juris, Rn. 4). Auch durch die Wahl einer Ausreisefrist von 30 Tagen ist die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kein "sonstiger Fall" i.S.d. § 38 Abs. 1 AsylG, sondern ein gesetzlich abschließend geregelter Fall des § 36 AsylG. Vorliegend hat das Bundesamt auch nicht nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO im Einzelfall die Vollziehung ausgesetzt (mit diesem Ergebnis auch VG Bayreuth, Urt. v. 01.12.2017 - B 3 K 17.33153, juris, Rn. 33; VG Magdeburg, Beschl. v. 03.01.2018 - 1 B 651/17, juris, Rn. 5). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Bundesamt die Vollziehung überhaupt aussetzen darf, um auf diese Weise die Wirkung des § 37 Abs. 1 AsylG zu umgehen. Entgegen anderslautender Stimmen (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 01.12.2017 - B 3 K 17.33153, juris, Rn. 33) ist für die Aussetzung der Vollziehung durch die zuständige Behörde indes keine schriftliche Einzelfallbegründung analog § 80 Abs. 3 VwGO notwendig, denn ein solches Erfordernis wird im Rahmen der Aussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO allenfalls für Verwaltungsakte mit Drittwirkung diskutiert (vgl. Kopp/Schenke , VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 112 mit Nachweisen zu den verschiedenen Positionen). Das Schweigen des streitgegenständlichen Bescheides zu einer etwaigen Aussetzung der Vollziehung ist damit vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Gleichwohl ist in der vorliegenden Konstellation nicht von einer Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO - die auch von Amts wegen möglich ist (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2002, 153; Kopp/Schenke , VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 109) - auszugehen. Das Bundesamt hat die Ausreisefrist ausweislich der Bescheidbegründung "nach § 38 Abs. 1 AsylG auf 30 Tage festgelegt" und dementsprechend konsequenterweise in der Rechtsbehelfsbelehrung lediglich über die innerhalb von zwei Wochen zu erhebende Klage informiert, nicht aber auch über den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise vorgenommene Aussetzung der Vollziehung auf der Grundlage des § 80 Abs. 4 VwGO bestehen nicht. Vielmehr ging das Bundesamt ersichtlich davon aus, dass die Klage durch die Festlegung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat. Wenn aber das Bundesamt bereits von einer de jure geltenden aufschiebenden Wirkung ausgeht, ist für die Annahme, das Bundesamt habe die Vollziehung in dem streitgegenständlichen Bescheid auf der Grundlage des § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO im Einzelfall ausgesetzt, kein Raum. Denknotwendig und ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlautes kann die Vollziehung nämlich nur dann nach § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt werden, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 2 VwGO entfällt. Abgesehen davon hätte sich das Bundesamt, wenn es tatsächlich eine Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO hätte bezwecken wollen, an die gesetzlich vorgegebene Ausreisefrist von einer Woche (vgl. § 36 Abs. 1 AsylG) halten müssen, um dann in einem zweiten Schritt die Vollziehung im Einzelfall auszusetzen. Stattdessen hat das Bundesamt entgegen den gesetzlichen Vorgaben direkt eine falsche Ausreisefrist gewählt, weil seiner Ansicht nach bereits auf diesem Wege die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG von Gesetzes wegen eintreten würde. Der Eilantrag ist am 12.03.2018 auch fristgerecht gestellt worden. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist unrichtig, weil darin nicht auf den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hingewiesen wird, der nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen gewesen wäre. Mithin gilt im vorliegenden Fall die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG. Da der streitgegenständliche Bescheid am 20.12.2017 erlassen wurde, war die einjährige Antragsfrist bei Antragstellung am 12.03.2018 nicht abgelaufen. Dem Eilantrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches besteht nur für denjenigen, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt ( Kopp/Schenke , VwGO, 23. Aufl. 2017, Vorb § 40 Rn. 30). Voraussetzung jeder Klage ist, dass die Inanspruchnahme des Gerichts für die subjektive Rechtsstellung des Klägers nicht von vornherein nutzlos ist, dass die Klage also geeignet ist, seine subjektive Rechtsstellung zu verbessern (BVerwG, NVwZ 1995, 894). Dieser Maßstab ist auch für das Rechtsschutzbedürfnis im Eilverfahren heranzuziehen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 03.04.2018 - 13 ME 86/18, juris, Rn. 4). Das Rechtsschutzinteresse ist, wenn eine einfachere und effektivere Möglichkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht kommt, nur dann nicht gegeben, wenn auch ein Obsiegen im Eilverfahren für den Antragsteller mit keinem rechtlichen Vorteil verbunden wäre (Hess. VGH, Beschl. v. 26.03.2008 - 8 TG 2493/07, juris, Rn. 22). Zwar kommt der Klage des Antragstellers durch die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides festgesetzte Frist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens praktisch aufschiebende Wirkung im Sinne des § 75 Abs. 1 AsylG zu, da der Antragsteller bis zum Ablauf der Frist nicht abgeschoben werden darf und er damit sein vorrangiges Rechtsschutzziel bereits erreicht hat. Gleichwohl geht das Rechtsschutzziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung über den bloßen Abschiebungsschutz hinaus, weil die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung bereits nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam werden und das Bundesamt das Asylverfahren nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG fortzuführen hat, wenn das Gericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht (vgl. zum Anwendungsbereich des § 37 Abs. 1 AsylG und dessen Wirkung ausführlich Broscheit , ZAR 2017, 447 ff.). Damit erschöpft sich das Begehren des Eilantrags nicht in einem Abschiebungsschutz, sondern richtet sich auch auf die Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bescheides und die Fortführung des Asylverfahrens als gesetzliche Folge einer eventuell stattgebenden gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 03.01.2018 - 1 B 651/17, juris, Rn. 6 ff.; VG Berlin, Beschl. v. 09.01.2018 - 28 L 741.17 A, juris, Rn. 7 ff.; Beschl. v. 22.12.2017 - 23 L 896.17 A, juris, Rn. 5). Vom Fehlen des allgemeinen Rechtschutzbedürfnisses eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist - wie oben dargestellt - nur dann auszugehen, wenn die gerichtliche Eilentscheidung für den Antragsteller von vornherein keinerlei rechtliche Vorteile bringen kann. Jedoch gehen die in § 37 Abs. 1 AsylG angeordneten Rechtsfolgen einer stattgebenden Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG weit über die allgemeinen Wirkungen eines stattgebenden Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO hinaus. Rechtsschutzziel im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist somit nicht nur die Beseitigung der Vollziehbarkeit, sondern - zumindest mittelbar - auch die Unwirksamkeit des Vollzugsgrundes, namentlich des Bescheides selbst. Eine Entscheidung über die Klage wird hierdurch überflüssig und der Rechtsschutz wird im Falle einer stattgebenden Entscheidung vollständig in das Eilverfahren verlagert. Es ist nicht erkennbar, warum der Antragsteller durch den mit einem erfolgreichen Eilverfahren verbundenen Eintritt der Wirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG von vornherein keinen rechtlichen Vorteil erlangen sollte. Abgesehen davon bestehen gegenüber der systematischen und bewussten Umgehung der rechtspolitisch sicherlich zweifelhaften Wirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG erhebliche rechtsstaatliche Bedenken, weil auch das Bundesamt als Teil der Exekutive nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden ist. Vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes, der in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG niedergelegt ist, obliegt es allein dem Gesetzgeber, eine in der Praxis wohl nicht durchdachte Norm zu streichen bzw. zu ändern. Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, warum das nicht gesetzeskonforme Vorgehen des Bundesamtes, durch welches dem Betroffenen von vornherein der aus Sicht des Bundesamtes unerwünschte Eintritt der Wirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG vorenthalten werden soll, dadurch noch belohnt werden soll, dass der Betroffene trotz der Beschneidung seiner potentiell gegebenen Rechte im gerichtlichen Eilverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis haben sollte. Die für den Antragsteller vorteilhafte Wirkung eines erfolgreichen Eilverfahrens geht sogar noch weiter, denn die Pflicht des Bundesamtes aus § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG, das Asylverfahren "fortzuführen", bedeutet, dass das Bundesamt eine inhaltliche Entscheidung über die Fluchtgründe des Betroffenen zu treffen hat (VG Hannover, Urt. v. 06.03.2018 - 3 A 9719/17, juris, Rn. 24 f., Broscheit , ZAR 2017, 447, 448; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti , Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Aufl. 2017, Rn. 534; Bergmann , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 37 AsylG Rn. 3; Hadamitzky/Senge , in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: März 2017, § 37 AsylG Rn. 2; Müller , in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 37 AsylG Rn. 3). Der Asylantrag dürfte folglich nicht erneut nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden. Es bestände lediglich die Möglichkeit, den Antrag nunmehr als offensichtlich unbegründet abzulehnen, sofern die Voraussetzungen des § 30 AsylG vorliegen ( Bergmann , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 37 AsylG Rn. 3; Hadamitzky/Senge , in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: März 2017, § 37 AsylG Rn. 2). Soweit in einigen Gerichtsentscheidungen teilweise - ohne Nennung der einhelligen Ansicht in der Kommentarliteratur zu § 37 AsylG und ohne Begründung - davon ausgegangen wird, das Bundesamt dürfe nach dem Eintritt der Wirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG den Asylantrag des Betroffenen erneut nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.02.2018 - A 4 S 169/18, juris, Rn. 7; VG D., Urt. v. 11.12.2017 - 3 A 186/17, juris, Rn. 31; VG Aachen, Urt. v. 28.11.2017 - 4 K 2705/17.A, juris, Rn. 38), kann dem nicht gefolgt werden. Zwar steht einem solchen Zweitbescheid keine materielle Rechtskraft einer kassatorischen gerichtlichen Entscheidung nach § 121 VwGO entgegen, weil der Erstbescheid gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG mit dem Erfolg des Eilverfahrens von Gesetzes wegen unwirksam wird. Gleichwohl besäße § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG keine Existenzberechtigung mehr, wenn das Bundesamt erneut eine Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erlassen könnte. Die entsprechende Möglichkeit eines Zweitbescheides bestände nämlich auch ohne die gesetzliche Verpflichtung des Bundesamtes, das Asylverfahren fortzuführen, weil dieser Vorgehensweise gerade kein kassatorisches Urteil gemäß § 121 VwGO entgegenstünde. Zudem bezweckt § 37 Abs. 1 AsylG eine Beschleunigung des Asylverfahrens für den Betroffenen. Hat das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, namentlich der Unzulässigkeitsentscheidung und der damit verbundenen Abschiebungsandrohung (vgl. § 36 Abs. 4 AsylG), ordnet es im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage an. Dann soll der betroffene Ausländer nicht noch das potentiell lang andauernde Hauptsacheverfahren abwarten, an dessen Ende der streitgegenständliche Bescheid durch Urteil aufgehoben würde, vielmehr wird der Bescheid nach § 37 Abs. 1 AsylG unwirksam und das Bundesamt hat eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Bestände die Möglichkeit, erneut eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu treffen, würde diese Beschleunigungswirkung in ihr Gegenteil verkehrt (vgl. VG Hannover, Urt. v. 06.03.2018 - 3 A 9719/17, juris, Rn. 25). Darüber hinaus bestände die Gefahr eines zirkulären Vorgangs, weil bei Erfolg des gegen den Zweitbescheid gerichteten Eilverfahrens erneut § 37 Abs. 1 AsylG eingriffe (vgl. VG Hannover, Urt. v. 06.03.2018 - 3 A 9719/17, juris, Rn. 25). Auch das Bundesverwaltungsgericht zieht aus § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG den für alle Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 AsylG verallgemeinerungsfähigen "Rechtsgedanken", wonach "die verweigerte sachliche Prüfung vorrangig von der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachzuholen ist" (Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16, juris, Rn. 19 = BVerwGE 157, 18 = InfAuslR 2017, 162). Ausgehend davon komme auch ein eingeschränkter, auf die Durchführung eines (gegebenenfalls weiteren) Asylverfahrens gerichteter Verpflichtungsantrag nicht in Betracht, weil das Bundesamt hierzu nach Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit automatisch verpflichtet sei. Diese Passage bestätigt die hier vertretene Ansicht, wonach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG das Bundesamt zu einer inhaltlichen Entscheidung verpflichtet. Der Eilantrag ist auch begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung des Vollzugsinteresses gegen das Aussetzungsinteresse fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, da nach der im Eilverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166 ff.). Dabei kann dahinstehen, ob die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung bereits durch die gesetzeswidrige Festlegung der Ausreisefrist von 30 Tagen anstelle von einer Woche (s.o.) rechtswidrig ist (so VG Berlin, Beschl. v. 09.01.2018 - 28 L 741.17 A, juris, Rn. 18 ff.) bzw. nur die Setzung einer falschen Ausreisefrist rechtswidrig ist (so VG Bayreuth, Urt. v. 01.12.2017 - B 3 K 17.33153, juris, Rn. 32 ff.). Losgelöst davon bestehen nämlich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Androhung der Abschiebung des Antragstellers nach Italien, weil grundsätzlich im Hauptsacheverfahren geklärt werden müsste, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzunehmen wäre. Im Hinblick auf die Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei Überstellungen anerkannt Schutzberechtigter in einen anderen EU-Mitgliedstaat hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 08.05.2017 - BvR 157/17 - (NVwZ 2017, 1196 ) ausgeführt, dass die Rückführung eines Flüchtlings in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch durch den rückführenden Staat darstellen kann, wenn den Behörden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort mit Art. 3 EMRK unvereinbare Bedingungen herrschen - etwa dann, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben (vgl. dazu auch EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S. ./. Griechenland und Belgien). Hierbei bedarf es sowohl einer Auseinandersetzung mit der Einschätzung, anerkannt Schutzberechtigte seien als besonders verletzliche Gruppe zumindest für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei der Integration angewiesen, als auch mit dem etwaigen Fehlen der von Art. 34 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 (QRL) geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen im Zielstaat (vgl. auch Hess. VGH, Urt. v. 04.11.2016 - 3 A 1322/16.A). Soweit die Aufnahmebedingungen ernsthaft in Zweifel stehen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.04.2016 - 2 BvR 273/16), so muss die fachgerichtliche Beurteilung daher auf einer hinreichend verlässlichen, tatsächlichen Grundlage beruhen. Gegebenenfalls kann es geboten sein, Zusicherungen der zuständigen Behörden des Ziellandes einzuholen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 - 2 BvR 732/14; EGMR, Urt. v. 04.11.2014 - 29217/12 - Tarakhel ./. Schweiz -). Können entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im Eilverfahren nicht eingeholt werden, ist zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16). Nach diesen Maßstäben unterliegt zumindest das unter Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes festgestellte Fehlen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und damit auch die unter Ziffer 3 verfügte Abschiebungsandrohung nach Italien ernstlichen Zweifeln, so dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers anzuordnen ist. Es spricht vieles dafür, dass aufgrund der mangelnden Kapazitäten nicht sichergestellt ist, dass anerkannt Schutzberechtigte im Falle der Rückkehr nach Italien zumindest in der ersten Zeit Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen haben. Sie können sich zwar von Nichtregierungsorganisationen beraten lassen, es ist aber allgemein anerkannt, dass die Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende bestimmt sind und anerkannt Schutzberechtigte nur berechtigt sind, sechs Monate in Zweitaufnahmeeinrichtungen zu wohnen. Die verfügbaren Plätze reichen für die Vielzahl der bereits in Italien lebenden und täglich neu ankommenden Asylsuchenden bzw. der bereits anerkannt Schutzberechtigten trotz entsprechender Anstrengungen des italienischen Staates und der karitativen Einrichtungen derzeit nicht aus, so dass die Rückkehrer kaum eine Chance haben, einen Platz in einer Einrichtung zu erhalten und damit auf der Straße leben müssen. Sie sind damit auch regelmäßig von Nahrung und dem Zugang zu hygienischen Einrichtungen ausgeschlossen (vgl. zu all dem Schweizer Flüchtlingshilfe, Italien, Aufnahmebedingungen, August 2016, S. 49 f.; Asylum Information Database [Aida], country Report Italy, 6. März 2017, S. 104 ff.; Pro Asyl, Die schwierige Situation von Flüchtlingen in Italien, Bericht vom 6. April 2017, https://www.proasyl.de/news/die-schwierige-situation-von-fluechtlingen-in-italien/; FAZ, Bericht vom 6. Juli 2017, Italien in Not; http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/italienfordert-hilfe-in-der-fluechtlingskrise-15093937.html). Trotz entsprechender Anstrengungen zur Steigerungen der Aufnahmekapazitäten im Jahr 2017 sind die Kapazitäten erschöpft, weil auch das Relocationprogramm der Europäischen Union nicht funktioniert. Es liegen schließlich auch keine ausreichenden Erkenntnisse darüber vor, dass NGOs die fehlenden staatlichen Kapazitäten für die Gewährung von Unterkünften auch nur annähernd auffangen könnten. Schließlich kann der Antragsteller auch nicht darauf verwiesen werden, gerichtliche Hilfe in Italien zur Durchsetzung einer Unterbringung und Mindestversorgung in Anspruch zu nehmen. Zwar soll die Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch im Falle von Obdachlosigkeit und fehlenden finanziellen Mitteln in Italien bestehen, doch gilt dies offenbar und in erster Linie für das Asylverfahren selbst (vgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Leitfaden Italien, Oktober 2014, S. 15), nicht aber in ausreichender Weise für anerkannt Schutzberechtigte. Angesichts der prekären Lage im Falle der Rückkehr ist es dem Antragsteller auch nicht möglich bzw. zumutbar, in Italien anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung der EMRK in Anspruch zu nehmen (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 20.07.2017 - 28 L 282.17.A). Der VGH Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 - dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) u.a. die Frage vorgelegt, ob die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat unzulässig ist, wenn er für den Fall einer Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus dort im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine Behandlung i.S.d. Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta zu erfahren. Der VGH hat hierzu ausgeführt, dass es Art. 3 EMRK gebiete, vor einer Überstellung außerhalb des Dublin-Mechanismus eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. Zwar verspreche die Qualifikationsrichtlinie, was die Existenzbedingungen der Schutzberechtigten betreffe, in der Regel nur eine Inländerbehandlung, wobei unionsrechtlich keine bestimmten Mindeststandards vorgegeben seien. Allerdings könne eine solche Inländerbehandlung unzureichend sein. Denn unionsrechtlich sei in den Blick zu nehmen, dass es sich typischerweise um verletzliche und entwurzelte Menschen handele, die nicht ohne Weiteres oder auch gar nicht in der Lage seien, allein auf sich gestellt, die Rechtsposition geltend zu machen, die die Rechtsordnung des Aufnahmestaates an sich formal gewährleistet. Die Schutzbedürftigen müssten daher erst in die gleiche oder eine vergleichbare faktische Position einrücken, aus der heraus die einheimische Bevölkerung ihre Rechte in Anspruch nehmen könne. Im Kontext des Unionsrechts sei daher ein Standard im Sinne eines flüchtlings- oder menschenrechtlichen Minimums erforderlich. Es müsse daher zumindest ein entsprechend dimensioniertes und den Defiziten des zu betrachtenden Personenkreises gerecht werdendes Integrationsprogramm gewährleistet sein, soweit dies erforderlich sei, um jedenfalls die Inländerbehandlung faktisch und nicht nur formalrechtlich zu gewährleisten und sicherzustellen. Ausgehend von dem ausführlichen Recherchebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Aufnahmebedingungen in Italien vom August 2016 ergäben sich daher konkrete Anhaltspunkte dafür, dass international Schutzberechtigte in Italien einem konkreten Risiko ausgesetzt sein könnten, bei einem Leben am Rande der Gesellschaft obdachlos zu werden und zu verelenden. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe betont mehrfach, dass in Italien das Sozialsystem völlig unzureichend entwickelt sei, was in weiten Teilen mit dem Rückhalt durch familiäre Strukturen zu erklären sei. Solche familiären Strukturen fehlten aber bei den Schutzberechtigten vollständig. Kompensierende Integrationsprogramme fehlten weitgehend. Ein Integrationsplan existiere noch nicht. Ob diese großen strukturellen Defizite des staatlichen Sozialsystems im weitesten Sinne angesichts der in den vergangenen Jahren stark angestiegenen Flüchtlingszahlen in Italien effektiv durch Nicht-Regierungsorganisationen und Kirchen ausgeglichen werden könne, lasse sich nicht erkennen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27.06.2017 - 1 C 26.16 - (NVwZ 2017, 1545) den EuGH zur Klärung unter anderem folgender Fragen angerufen und das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt: 1. Ist ein Mitgliedstaat (hier: Deutschland) unionsrechtlich gehindert, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Italien) in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des Internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat (hier: Italien), den Anforderungen der Art. 20 ff., Richtlinie 2011/95/EU nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu verstoßen? 2. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Gilt dies auch dann, wenn anerkannte Flüchtlinge im Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung (hier: Italien) a) keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates? b) Zwar die Rechte nach Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU gewährt werden, sie aber faktisch erschwerten Zugang zu den damit verbundenen Leistungen haben oder solchen Leistungen familiärer oder zivilgesellschaftlicher Netzwerke haben, die staatliche Leistungen ersetzen oder ergänzen? Die Vorlage einer entscheidungserheblichen Frage an den EuGH ist wie folgt im Rahmen eines asylrechtlichen Eilverfahrens zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17, juris, Rn. 18 ff. = DVBl. 2018, 370 = EuGZ 2018, 69): "Stellt sich bei dieser Rechtsprüfung eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH erfordert [...], so gebietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dies im Eilverfahren bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen. Regelmäßig wird dann jedenfalls die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts - unabhängig von der eigenen, notwendig nur vorläufigen rechtlichen Einschätzung des entscheidenden Gerichts - nicht bejaht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 18). Bei der im Falle offener Erfolgsaussichten durchzuführenden weiteren Interessenabwägung ist im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO die Wertung des europäischen Rechts zu beachten, dass grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat angemessene, durch das Unionsrecht vereinheitlichte Aufnahmebedingungen herrschen, die Mindeststandards festlegen und die Grundlage für das Prinzip gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem bilden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15 - Ghezelbash -, juris, Rn. 60). Diese vereinheitlichten Aufnahmebedingungen ermöglichen es regelmäßig auch, von dem anderen Mitgliedstaat aus das Hauptsacheverfahren in Deutschland einschließlich eines erforderlichen Vorabentscheidungsverfahrens durchzuführen. Liegen aber Gründe vor, die nach der Überstellung in den anderen Mitgliedstaat die Rechtsverfolgung in der Hauptsache und die Vorlage der maßgeblichen Frage an den EuGH unmöglich machen oder unzumutbar erschweren würden, so gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, ein Überwiegen des Suspensivinteresses anzunehmen und dem Eilrechtsschutzbegehren zu entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 - , juris, Rn. 18). Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich ein Beschwerdeführer auf eine bereits in einem anderen Verfahren erfolgte Vorlage an den EuGH beruft. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Vorlagefrage auch in seinem eigenen Verfahren entscheidungserheblich und eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH im Hauptsacheverfahren - vorbehaltlich der Möglichkeit der Aussetzung im Hinblick auf die in dem bereits vorgelegten anderen Verfahren zu erwartende Klärung - erforderlich (vgl. oben Rn. 18) ist." Hiervon ausgehend bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Androhung der Abschiebung des Antragstellers nach Italien jedenfalls bis zu einer Entscheidung des EuGH über die Vorlagen des VGH Baden-Württemberg und des BVerwG. Die dem EuGH vorgelegten Fragen und die darauf beruhende Bewertung der Aufnahmebedingungen anerkannt Schutzberechtigter in Italien müssen vor diesem Hintergrund im Hauptsacheverfahren 7 K 6260/17.WI.A geklärt werden. Sollte eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta anhand der vom EuGH noch vorzugebenden Kriterien im Hauptsacheverfahren festgestellt werden oder sollte der EuGH auf die Vorlagefrage des BVerwG antworten, dass die Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter auch den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU entsprechen müssen, so wäre es dem Antragsteller nicht zuzumuten, nach einer Rückführung nach Italien dort bis zu einer aktuell nicht absehbaren Entscheidung in der Hauptsache unter eben diesen Bedingungen zu leben. Mithin war dem Eilantrag stattzugeben. Überdies hat der Antragsteller seinen Asylantrag am 20.02.2014 gestellt und damit vor dem Stichtag des 20.07.2015. Zudem hat er substantiiert durch Vorlage der Kopie seiner italienischen Aufenthaltserlaubnis geltend gemacht, dass er in Italien lediglich den subsidiären Schutzstatus besäße und ihm gerade nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Diesbezüglich sind weitere Vorlagefragen an den EuGH entscheidungserheblich, namentlich die Vorlage des BVerwG vom 23.03.2017 - 1 C 17/16 - (BVerwGE 158, 271), in der das Gericht folgende Fragen für klärungsbedürftig hält: 1. Steht die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, wonach in Umsetzung der gegenüber der Vorgängerregelung erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU ein Antrag auf internationalen Schutz unzulässig ist, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, soweit die nationale Regelung mangels nationaler Übergangsregelung auch auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge anzuwenden ist? Erlaubt die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU den Mitgliedstaaten insbesondere eine rückwirkende Umsetzung der erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU mit der Folge, dass auch vor der nationalen Umsetzung dieser erweiterten Ermächtigung gestellte, zum Zeitpunkt der Umsetzung aber noch nicht bestandskräftig beschiedene Asylanträge unzulässig sind? 2. Räumt Art. 33 Richtlinie 2013/32/EU den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht ein, ob sie einen Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit (Dublin-VO) oder nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig ablehnen? 3. Falls Frage 2 bejaht wird: Ist ein Mitgliedstaat unionsrechtlich gehindert, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig abzulehnen, wenn a) der Antragsteller eine Aufstockung des ihm in einem anderen Mitgliedstaat gewährten subsidiären Schutzes begehrt (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) und das Asylverfahren in dem anderen Mitgliedstaat mit systemischen Mängeln behaftet war und weiterhin ist oder b) die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für subsidiär Schutzberechtigte, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits subsidiären Schutz gewährt hat, - gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstößt oder - den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu verstoßen? 4. Falls Frage 3b) zu bejahen ist: Gilt dies auch dann, wenn subsidiär Schutzberechtigten keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates? 5. Falls Frage 2 zu verneinen ist: a) Findet die Dublin III-VO in einem Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes Anwendung, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2014, das Wiederaufnahmegesuch aber erst nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist und der Antragsteller zuvor (im Februar 2013) bereits in dem ersuchten Mitgliedstaat subsidiären Schutz erhalten hat? b) Ist den Dublin-Regelungen ein - ungeschriebener - Zuständigkeitsübergang auf den um Wiederaufnahme eines Antragstellers ersuchenden Mitgliedstaat zu entnehmen, wenn der ersuchte zuständige Mitgliedstaat die fristgerecht beantragte Wiederaufnahme nach den Dublin-Bestimmungen abgelehnt und stattdessen auf ein zwischenstaatliches Rückübernahmeabkommen verwiesen hat? Auch vor dem Hintergrund dieser Vorlagefragen, die für das Hauptsacheverfahren 7 K 6260/17.WI.A ebenfalls entscheidungserheblich sind, war dem Eilantrag angesichts der obigen Ausführungen zur Bedeutung einer Vorlage an den EuGH stattzugeben. Insbesondere ist aufzuklären, ob dem Antragsteller - wie er qualifiziert behauptet - tatsächlich nur der subsidiäre Schutzstatus in Italien zuerkannt wurde. An diesen Bewertungen ändert auch die Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG nichts. Nach dieser Norm werden die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren in diesem Fall nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG fortzuführen. Die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG tritt dabei ausweislich des eindeutigen Wortlauts, der keinerlei Differenzierung impliziert, unabhängig davon ein, aus welchen Gründen der Eilantrag Erfolg hat (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.02.2018 - A 4 S 169/18, juris, Rn. 4 ff.; Bay. VGH, Beschl. v. 15.01.2018 - 10 ZB 17.30211, juris, Rn. 3 ff.; VG Trier, Beschl. v. 16.03.2017 - 5 L 1846/17.TR; anders VG Lüneburg, Urt. v. 13.12.2016 - Az. 8 A 175/16: teleologische Reduktion; vgl. hierzu auch Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti , Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Aufl. 2017, Rn. 537 f.). Durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Eilverfahren werden sowohl die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als auch die Abschiebungsandrohung ipso iure unwirksam. Dadurch erledigt sich das Hauptsacheverfahren von Gesetzes wegen (VG Aachen, Beschl. v. 05.12.2016 - 8 L 991/16.A; VG München, Beschl. v. 03.05.2017 - M 2 K 17.34076). Zugleich entfällt die Möglichkeit, im Hauptsacheverfahren die tatsächliche Situation der anerkannt Schutzberechtigten in Italien abschließend zu klären. Gleichwohl bleiben die oben dargestellten Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung im Eilverfahren davon unberührt, denn diese gesetzlich angeordnete Erledigung des Hauptsacheverfahrens darf nicht zu einer Herabsetzung der verfassungsrechtlich fundierten Anforderungen für das Eilverfahren führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, da die Antragsgegnerin unterlegen ist. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.