Beschluss
6 L 275/25.WI
VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2025:0428.6L275.25.WI.00
10Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 215,49 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 215,49 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Verwaltungskostenfestsetzung im Rahmen eines Widerspruchsbescheids der Antragsgegnerin. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur x, Flurstück xx/x (ordnungsrechtliche Anschrift: A-Straße xx, A-Stadt). Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich im Ortskern des Ortsteils A-Stadt. Die Erschließung des Grundstücks erfolgt über die Landesstraße 1111 in der Ortsdurchfahrt. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut. Das Land Hessen plant, die Landesstraße 1111 in der Ortsdurchfahrt des Ortsteils A-Stadt grundhaft zu erneuern. Dabei soll die bisherige Fahrbahnbreite der Ortsdurchfahrt abschnittsweise verringert werden. Die Antragsgegnerin plant, in diesem Zusammenhang die Bürgersteige und sonstigen Nebenanlagen neu zu gestalten. Die Bürgersteige sollen im Gegensatz zur Fahrbahn breiter werden. Um dennoch Schwerlastverkehr zu ermöglichen, ist beabsichtigt, die Bürgersteiganlage samt Nebenanlagen so auszuführen, dass eine Überfahrt durch Fahrzeuge auf den Bürgersteigen möglich ist. Mit Bescheid vom 11.03.2024 zog die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einer "Vorausleistung auf den Straßenbeitrag gemäß § 11 Hess.KAG i. V. mit § 14 der Straßenausbaubeitragssatzung vom 22.11.2001" in Höhe von 17.177,60 EUR heran. Für die Berechnung legte sie eine Grundstücksgröße des klägerischen Grundstücks mit 976 m², eine GFZ von 0,8, in Multiplikation von beiden Größen, mithin eine Veranlagungsfläche von 780,80 m² zu einem Faktor von 22,00 €/m² zu Grunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Mit Schreiben vom 08.04.2024 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen diesen Bescheid. Die Beklagte gab die Widerspruchsangelegenheit an den Anhörungsausschuss beim Landrat des Landkreises E. ab. Mit Schreiben vom 15.08.2024 teilte der Vorsitzende des Anhörungsausschusses dem Antragsteller mit, dass er keine Bedenken hinsichtlich des Vorliegens eines Beitragstatbestandes und der Wahl des gemeindlichen Beteiligungssatzes habe. Sofern der Kläger dennoch an seinem Widerspruch festhalten wolle, müsse die Antragsgegnerin einen Widerspruchsbescheid erlassen. Der Antragsteller erhob am 22.11.2024 Untätigkeitsklage gegen den Bescheid vom 11.03.2024; das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 6 K 1890/24.WI geführt. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2024 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers zurück (Nr. 1) und legte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf (Nr. 2). Ferner setzte die Antragsgegnerin Verwaltungskosten für den Widerspruch (Gebühren und Auslagen) in Höhe von 861,97 EUR fest (Nr. 3). Im Hinblick auf die Festsetzung der Verwaltungskosten führte die Antragsgegnerin aus, die Verwaltungskostensatzung des Marktfleckens A-Stadt sehe in § 8 Abs. 1 Nr. 10 vor, dass für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in Angelegenheiten, die die Forderung einer Geldleistung zum Gegenstand hätten, 5 % des erfolglos angefochtenen Betrages, mindestens 25,00 EUR und höchstens 2.500,00 EUR, festzusetzen seien. Ausgehend von einer Vorausleistung in Höhe von 17.177,60 EUR die mit "dem Bescheid vom 06.03.2024" festgesetzt worden seien, errechne sich für den Erlass des vorliegenden Widerspruchsbescheids eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 858,88 EUR. Hinzu kämen Auslagen in Höhe von 3,09 EUR, die für die Zustellung mittels Postzustellungsurkunde entstünden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Daraufhin erweiterte der Antragsteller mit bei Gericht am 30.12.2024 eingegangenem Schriftsatz die Klage im Verfahren 6 K 1890/24.WI insoweit, als dass Gegenstand der Klage nunmehr der "Beitragsbescheid der Beklagten vom 11.03.2024 (Az. xxx) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2024 (Kassenzeichen 2222), mit dem der Kläger zu einer Vorausleistung i.H.v. 17.177,60 EUR für die Aufwendungen der Beklagten zum Ausbau der Ortsdurchfahrt A-Stadt betreffend der Fahrbahn, Gehwege, Straßenentwässerung, Wasser- und Kanalhausanschlüsse sowie ausdrücklich auch zu Verwaltungskosten für die Durchführung des Widerspruchverfahrens in Form von Gebühren und Auslagen i.H.v. 861,97 herangezogen wird" sei. Die Antragsgegnerin bat den Antragsteller mit Schreiben vom 20.01.2025 um Zahlung der festgesetzten Verwaltungskosten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.02.2025 beantragte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf die festgesetzten Verwaltungskosten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass eine notwendige Ermessensausübung für die Festsetzung der Höhe von Verwaltungsgebühren im Widerspruchsbescheid fehle. Diese sei aber angesichts eines im Falle des Widerspruchverfahrens des Klägers nicht angefallenen Verwaltungsaufwands in jedem Fall notwendig. Mit Schreiben vom 06.02.2025 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu den festgesetzten Verwaltungskosten ab und forderte den Antragsteller zur Zahlung der Gebühren bis zum 14.02.2025 auf. Mit Schreiben vom 27.02.2025 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Kostenfestsetzungsentscheidung in Nr. 3 des Widerspruchsbescheids der Antragstellerin vom 02.12.2024. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 10 der Verwaltungskostensatzung vom 25.07.2003 (VKS) unwirksam seien, weil sie gegen höherrangiges Verfassungsrecht verstoßen würden. Bereits am 20.02.2025 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und zunächst beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verwaltungskostenfestsetzung aus dem Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 02.12.2024 über 861,97 EUR anzuordnen. Der Antragsteller trägt vor, der Antrag sei statthaft, weil die Rechtsbehelfsbelehrung –rechtswidrig – zunächst die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Kostenentscheidung vorsehe und insoweit nicht auf die isolierte Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung hinweise. Der Antragsteller ist ferner der Ansicht, die Kostenfestsetzung sei rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin dabei den bei ihr tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens und den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2024 außer Betracht lasse und sich durch die Bestimmung in § 8 Abs. 1 Nr. 10 VKS gebunden sehe. Soweit in § 8 Abs. 1 Nr. 10 VKS eine Wertgebühr i.S.v. § 2 Abs. 1 VKS i.V.m. § 6 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) – analog – zu sehen sei, verstoße sie gegen höherrangiges Recht, nämlich gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), weil aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem darin enthaltenen Willkürverbot folge, dass Verwaltungsgebühren nicht völlig unabhängig von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen der gebührenpflichtigen Staatsleistung selbst festgesetzt werden dürften und dass die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür aufzuerlegen Gebühren nicht in einer Weise gestaltet werden könnten, die sich, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, nicht als sachgemäß erweise. Dem an das Kostendeckungsprinzip geknüpften Willkürverbot gegenüber einer Verwaltungskosten-Gebührenerhebung werde die Regelung unter § 8 Abs. 1 Nr. 10 VKS zumindest für die Erhebung einer 5 %-Gebühr für die Durchführung eines Widerspruchverfahrens, das sich gegen einen Verwaltungsakt richte, der eine Forderung der Antragsgegnerin betreffe, nicht gerecht. Denn die Festsetzung einer starren Wertgebühr mit 5 % des Wertes der eigenen Geldforderung der Gemeinde bleibe von vornherein ohne Bezug zu dem tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand. Zum einen fehle es bei einer 5-%-Gebühr für die Durchführung eines Widerspruchs-verfahrens und Bescheidung eines Widerspruchs, der sich gegen die in Form eines Verwaltungsakts erhobene eigene Forderung der Antragsgegnerin richte, an einer Entsprechung mit dem Verwaltungsaufwand, der einem Widerspruchsführer bereits für den Ausgangsverwaltungsakt individuell zuzurechnen sei. Das einzige Interesse an dem Erlass eines Ausgangsverwaltungsakts, mit dem eine Forderung der Gemeinde erhoben werde, und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand habe die Gemeinde selbst. Ihr sei die Amtshandlung, der Erlass des Ausgangsverwaltungsakts und der damit verbundene Verwaltungsaufwand allein zuzurechnen. Deswegen komme es für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung, die der Überprüfung der Richtigkeit der Erhebung der Forderung diene, allein auf den Verwaltungsaufwand an, der für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens und den Erlass des Widerspruchsbescheids selbst entstehe. Das sei in der Regel aber nur Zeitaufwand für den Einsatz des Personals, das das individuelle Widerspruchsverfahren geführt habe. Selbst die von § 8 Abs. 1 Nr. 10 VKS für die Verwaltungsgebühren der abschlägigen Widerspruchsentscheidung eingezogene Höchstbetragsgrenze mit 2.500,00 EUR führe in der Mehrzahl der Fälle zu einer erwartbaren Überdeckung der mit einer Widerspruchsentscheidung in Bezug stehenden tatsächlichen Verwaltungskosten. Für den Widerspruch des Antragstellers sei bereits kein ins Gewicht fallender zeitlicher und sachlicher Verwaltungsaufwand der Antragsgegnerin angefallen. Die Verfahrensführung und Widerspruchsentscheidung des Antragstellers sei nämlich großteils wortlautidentisch mit dem aller anderen Widerspruchsverfahren und Widerspruchsbescheide der Antragsgegnerin gegenüber allen anderen Widerspruchsführern, die ihrerseits gegen die Vorausleistungserhebung der Antragsgegnerin durch Bescheide vom März 2024 Widerspruch eingelegt hätten. Die tatsächliche Verwaltungsleistung der Antragsgegnerin für "das Copy & Paste-Verfahren" zur Erstellung jedes einzelnen Widerspruchsbescheides liege daher bei maximal zehn Minuten einschließlich Ausdruck des Bescheids und der Versendung. Dass ein Verstoß des § 8 Abs. 1 Nr. 10 VKS gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot vorliege, werde daran deutlich, dass für die inhaltlich identische Leistung gegenüber anderen Widerspruchsführern vollkommen unterschiedliche und bis zu doppelt so hohe Gebühren verlangt würden. Eine derartige Regelung halte sich nicht mehr innerhalb der vom § 9 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) als Ermächtigungsgrundlage eingeräumten jeweiligen Regelungskompetenzen des Gebührensatzungsgebers und dem ihn zustehenden weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfe, welche Gebührenmaßstäbe er für individuelle Leistungen ansetze, welche Gebührensätze er hierfür aufstelle und welche über die Kostendeckung hinausreichenden legitimen Ziele, etwa die einer Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben wolle. Das Vorliegen eines Verstoßes des § 8 Abs. 1 Nr. 10 VKS gegen das Willkürverbot sei verfassungsrechtlich ferner dadurch bestätigt, dass es gegenüber der geregelten starren 5 %-Wertgebührenregelung für die Verwaltungskostenerhebung bei der Antragsgegnerin an einem Korrektiv fehle, das in Fällen wie dem des Antragstellers für die konkrete Festsetzungsentscheidung eine Ermessensentscheidung eröffne, die Unbilligkeiten aufgrund der starren Anwendung der Regel vermeide. Die Festsetzung von Gebühren nach den Regeln des HVwKostG scheide ebenfalls aus. § 1 Abs. 2 Hess VwKostG beschränke die Anwendbarkeit des HVwKostG im Falle von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf Weisungsangelegenheiten und Auftragsangelegenheiten nach § 4 der hessischen Gemeindeordnung (HGO). Die Widerspruchsentscheidung der Antragsgegnerin betreffe indessen Selbstverwaltungsangelegenheiten, nämlich die Erhebung eigener kommunaler Ausbaubeiträge. Auch die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 08.04.2014 – 5 A 1049/13 – berühre nicht die Begründetheit des Antrags. Die Gebührenfestsetzung sei auch ermessensfehlerhaft. § 8 Abs. 1 Nr. 10 VKS verstoße gegen § 17 HessVwKostG. Nach § 2 Abs. 1 VKS solle die gesetzliche Möglichkeit zur Billigkeitsentscheidung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren nach § 17 HessVwKostG nicht zur Anwendung kommen. Diese Vorschrift sei Ausdruck des Grundsatzes, dass Verwaltungskostenregelungen durch kommunale Satzungen, die eine Wertgebühr zum Gegenstand hätten, nicht dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG und das darin enthaltene Willkürverbot verstoßen dürften, indem sie völlig unabhängig von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen der gebührenpflichtigen Staatsleistungen die Bestimmung der Höhe der Gebühren von der Deckung der tatsächlich entstandenen Kosten und Aufwendungen auf der Verwaltungsseite abkoppeln dürften. Hierzu verweist der Antragsteller auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.1979 – 2 BvL 5/76 –. Dem widerspreche eine starre Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 10 VKS ohne die Möglichkeit einer Billigkeitsregelung. Im Falle einer Teilunwirksamkeit der Regelung unter § 2 VKS wäre die Billigkeitsregelung nach § 17 HessVwKostG anzuwenden. Das der Antragsgegnerin für die Anwendung der Billigkeitsregelung des § 17 HessVwKostG zustehende Entschließungsermessen sei im Falle des Antragstellers auf Null reduziert. Die Antragsgegnerin habe indessen bei der angefochtenen Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid keinerlei Ermessen ausgeübt. Sie habe unter Verstoß gegen § 40 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HessVwVfG) von vornherein nicht das eingestellt, was sie in ihre Gebührenfestsetzungsentscheidung hätte einstellen müssen. Unabhängig von den Fragen der Wirksamkeit der VKS und unabhängig von etwaigen Ermessensfehlern bei einer Gebührenfestsetzung bleibe zu berücksichtigen, dass die Widerspruchsentscheidung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2024 aufzuheben sei und die Kosten des Widerspruchsverfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 19.02.2025 und den Schriftsatz des Antragstellers vom 03.04.2025 Bezug genommen. Nach Einlegung des Widerspruchs mit Schreiben vom 27.02.2025 beantragt der Antragsteller nunmehr, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27.02.2025 gegen die Kostenfestsetzungsentscheidung in Nr. 3 des Widerspruchsbescheids der Antragsgegnerin vom 02.12.2024 zu Kassenzeichen 2222 über 861,97 EUR anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, der Antrag sei unzulässig. Es fehle bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. Die Widerspruchsgebühren seien rechtmäßig gemäß der Verwaltungskostensatzung geltend gemacht worden. Die Satzungsregelung sei auch nicht zu beanstanden. Hierzu verweist sie auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 08.04.2014 – 5 A 1049/13. Der Antragsteller verkenne, dass es nicht lediglich auf den Zeitfaktor ankomme, sondern auch auf das wirtschaftliche Interesse des Widerspruchsführers. Insofern gingen die Vergleiche mit anderen Widerspruchsverfahren fehl. Sämtliche Widerspruchsbescheide seien manuell per OfficeWord erstellt worden. Den Inhalt des Widerspruchsbescheides in den Überschriften "Vorgeschichte/Entscheidung über Gestaltung der Nebenanlagen, Vorausleistungserhebung und gemeindlicher Beteiligungssatz, Flächenaufteilung zwischen Land und Gemeinde, Flächengestaltung und Ausbauqualität, mehrfach erschlossene Grundstücke, Kostenzusammensetzung, finanzielle Situation eines Anliegers" habe die Antragsgegnerin gleich gehalten, um ein einheitliches Bild für die Bürger/Anlieger zu erreichen, da insoweit fast alle Widersprüche gleichgelagert gewesen seien. Falls der jeweilige Widerspruchsführer noch eigene Begründungen vorgebracht habe, sei darauf im Absatz "Ihre Widerspruchsbegründung" eingegangen worden. Es sei nicht nach Zeitaufwand, sondern nach der Verwaltungskostensatzung abzurechnen gewesen. Ein Ermessensfehler der Antragsgegnerin liege nicht vor. Es sei auch schon nach dem Prüfungsmaßstab des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs anhand des Vortrags des Antragstellers nicht erkennbar, wo eine offenkundige Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung ebenso wie die Erhebung der Verwaltungskosten liegen solle. Soweit der Antragsteller behaupte, von der Antragsgegnerin sei zur Hauptsacheklage "nichts dokumentiert", so treffe dies nicht zu. Im Hauptsacheverfahren seien alle Unterlagen ausreichend vorgelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des dazugehörigen Klageverfahrens 6 K 1890/24.WI sowie auf den Inhalt der Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Denn hinsichtlich Nr. 3 des Widerspruchsbescheids der Antragsgegnerin vom 02.12.2024 entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten keine aufschiebende Wirkung haben. Zu den öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zählt auch die streitgegenständliche Widerspruchsgebühr (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80, Rn 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.08.2014 – 9 B 622/14 –, juris). Der Antragsteller hat auch erfolglos bei der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Insbesondere ist das Rechtschutzbedürfnis für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht entfallen, denn der Widerspruch ist nicht offensichtlich unzulässig. Die Frist des § 70 VwGO ist durch die Einlegung des Widerspruchs mit Schreiben vom 27.02.2025 gewahrt, weil die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2024 im Hinblick auf die dortige Verwaltungskostenfestsetzung im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig ist. Nach § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Nach § 58 Abs. 2 VwGO, der gemäß § 70 Abs. 2 VwGO entsprechend gilt, beträgt die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs ein Jahr ab Zustellung, Eröffnung oder Verkündung, wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist. Die dem Widerspruchsbescheid vom 02.12.2024 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist hinsichtlich der Verwaltungskostenfestsetzung fehlerhaft, weil sie nicht auf eine diesbezügliche isolierte Anfechtbarkeit durch Widerspruch hinweist. Die Rechtsbehelfsbelehrung verweist ausschließlich auf die Möglichkeit der Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden. Die Verwaltungskostenfestsetzung stellt einen eigenen Verwaltungsakt dar. Sie ist mithin nicht Teil des Widerspruchsbescheids (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.04.2019 – 1 LA 59/18 –, juris, Rn. 12). Es ist daher im Hinblick auf die Verwaltungskostenfestsetzung zunächst ein Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO durchzuführen; die Erhebung der Klage ist in dieser Hinsicht unzulässig (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.04.2019 – 1 LA 59/18 –, juris, Rn. 11 ff.). Zwar entfällt ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16a des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) i.V.m. Nr. 9.1 Halbsatz 1 der Anl. zum HessAGVwGO u.a. im Falle von Kostenentscheidungen, mit denen Gebühren und Auslagen für kostenpflichtige Amtshandlungen festgesetzt werden, auch im Falle des Verbleibs der erhobenen Kosten bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden als eigene Einnahmen, wenn die Kostenentscheidung von der Widerspruchsbehörde erlassen wurde. Dies gilt jedoch u.a. nicht für die Kostenerhebung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16a HessAGVwGO i.V.m. Nr. 9.1 Halbsatz 2 der Anl. zum HessAGVwGO. Die Erhebung kommunaler Ausbaubeiträge – wie hier – fällt in den Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten. Mithin gilt die Jahresfrist des § 70 Abs. 2 VwGO. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist jedoch unbegründet. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist Voraussetzung für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach der auf das gerichtliche Verfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in Abgabesachen allerdings nur, wenn aufgrund der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Verwaltungsgericht u.a. in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO den prinzipiellen Vorrang des Vollziehungsinteresses zu beachten und ist zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris, Rn. 22). Eine Inzidentkontrolle einer Satzung, die auch schwierige Rechts- und Tatsachenfragenragen aufwirft, kann ohne eingehende Prüfung regelmäßig nicht erfolgen und ist mit dem summarischen Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht vereinbar. In einem solchen Verfahren ist vielmehr regelmäßig von der Wirksamkeit von Satzungsbestimmungen auszugehen. Das Gericht hat sich insoweit auf die Kontrolle der äußeren Gültigkeit und sich ersichtlich aufdrängender Satzungsfehler zu beschränken (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 21.03.2012 – 4 B 88/11 –, juris, Rn. 8 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2010 – OVG 12 S 10.10 –, juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 15.07.1999 – 4 ZEO 978/98 –, juris). Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die angefochtene Festsetzung der Widerspruchsgebühr durch die Antragsgegnerin bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, sodass ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlich ist. Die Antragsgegnerin stützt die Kostenfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 02.12.2024 auf § 8 Abs. 1 Nr. 10 VKS. Diese Vorschrift bestimmt, dass für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in Angelegenheiten, die die Ablehnung oder Forderung einer Geldleistung zum Gegenstand haben, Gebühren von 5 vom Hundert des erfolglos angefochtenen Betrages, mindestens jedoch 25,00 EUR und höchstens 2.500,00 EUR zu erheben sind. Diese Vorschrift der VKS der Beklagten verstößt nicht offensichtlich gegen höherrangiges Recht. § 8 Nr. 10 VKS verstößt nicht offensichtlich gegen den Gebührenbemessungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 HVwKostG. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 08.04.2014 – 5 A 1049/13 –, juris, Rn. 24 ff., in dieser Hinsicht Folgendes ausgeführt: "Rechtsgrundlage für den Erlass einer Verwaltungskostensatzung der Beklagten sind § 1 Abs. 1, § 2 und § 9 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben - Hess KAG -, § 5 Hessische Gemeindeordnung - HGO -. Diese Ermächtigungsgrundlage steht jedoch unter dem Vorbehalt einer abweichenden anderen gesetzlichen Regelung: "soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist" (§ 1 Abs. 1 HessKAG). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung - HessAGVwGO - sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetz in der jeweiligen Fassung zu erheben, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist. Neben der gesetzlichen Gebührenerhebungspflicht statuiert § 14 Abs. 1 Satz 1 HessAGVwGO also auch, dass die Festlegung des Gebührentatbestandes für erfolglos gebliebene Widersprüche nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz zu erfolgen hat. Grundsätzlich bestimmt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG die Landesregierung die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind, und die Höhe der Kosten durch Rechtsverordnung (Verwaltungskostenordnung). In diesem Zusammenhang stehen kostenregelnde Rechtsvorschriften der der Aufsicht des Landes unmittelbar unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts Verwaltungskostenordnungen im Sinne des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gleich (§ 14 Abs. 1 Satz 2 HessAGVwGO), das heißt auch kommunale Satzungen. Die Grundlagen der Gebührenbemessung folgen aus §§ 3 und 4 HVwKostG, wobei für den hier streitigen Fall der Festsetzung einer Widerspruchsgebühr auf der Grundlage der Verwaltungskostensatzung der Beklagten § 3 Abs. 1 HVwKostG Anwendung findet, da der Tatbestand des § 4 Abs. 1 HVwKostG - Gebührenbemessung in besonderen Fällen - nicht erfüllt ist. Die Entwicklung zu dem heute maßgebenden Gesetzeswortlaut stellt sich wie folgt dar: Mit dem Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrens- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 1. Dezember 1994 (GVBl. I Seite 677) wurde gemäß Art. 3 dieser Vorschrift - mit der Einfügung des § 10a HessAGVwGO, dessen Abs. 1 mit dem heute gültigen § 14 Abs. 1 HessAGVwGO wörtlich übereinstimmt - erstmals die gesetzliche Grundlage zur Erhebung einer Widerspruchsgebühr geschaffen. Durch Art. 4 des vorgenannten Änderungsgesetzes wurden in das Hessische Verwaltungskostengesetz unter anderem die neuen §§ 2 bis 7 eingefügt. Mit dem Gesetz zur Umstellung von Rechtsvorschriften auf Euro vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I Seite 434) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch Art. 13 den § 4 HVwKostG neugefasst, der durch Art. 8 des Zukunftssicherungsgesetzes - ZSG - vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I Seite 513) seine für die vorliegende Entscheidung maßgebliche Fassung gefunden hat. Ausgangspunkt der Betrachtung ist danach § 2 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG, wonach die Landesregierung durch Rechtsverordnung (Verwaltungskostenordnung) beziehungsweise der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO gleichgestellte kommunale Satzungsgeber durch Verwaltungskostensatzung die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind, und die Höhe der Kosten bestimmt. Der Anwendungsbereich des § 4 HVwKostG, und damit die Anwendung des zwischen den Beteiligten streitigen Grundsatzes der Gebührenbemessung allein nach dem Verwaltungsaufwand (§ 4 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG), ist für die hier im Streit stehende Amtshandlung - Entscheidung über einen Widerspruch, der erfolglos geblieben ist - nach zwei Alternativen eröffnet: Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HVwKostG für die Fälle des § 2 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG, also für die Konstellationen, für die in einer Verwaltungskostenordnung für den angefochtenen Verwaltungsakt ein Gebührentatbestand vorgesehen ist, ist eine Widerspruchsgebühr nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HVwKostG bis zu dem Betrag zu erheben, der für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war, wenn dies in der Verwaltungskostenordnung nicht besonders ausgeschlossen ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. HVwKostG für die Fälle des § 2 Abs. 2 HVwKostG, in denen nach Ablauf der dort genannten Jahresfrist für die Amtshandlung noch immer kein Gebührentatbestand in einer Verwaltungskostenordnung geschaffen worden ist. In diesem Fall bestimmt sich die Gebühr nach § 4 Abs. 3 Satz 2 HVwKostG und beträgt, soweit für die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen war, die Amtshandlung gebührenfrei war oder der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden ist, bis zu 5.000 €. Aus diesem beschränkten Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 HVwKostG - in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 - folgt, dass die Anwendung beider Alternativen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG unter dem Regelungsvorbehalt des Verordnungs- bzw. des Satzungsgebers steht. Die Regelungskompetenz für die Gebührenpflicht einzelner Amtshandlungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG durch den Verordnungs- bzw. der Satzungsgeber wird daher durch § 4 HVwKostG nicht einschränkt, sondern vom Gesetzgeber ausdrücklich vorausgesetzt. Macht also der Verordnungs- bzw. der Satzungsgeber von dieser Kompetenz Gebrauch, indem er bereits in einer Verwaltungskostenordnung oder -satzung für bestimmte Amtshandlungen Gebührentatbestände schafft, findet § 4 HVwKostG keine Anwendung. Dies gilt auch für Gebührentatbestände für die Zurückweisung von Widersprüchen. Die Abweichungskompetenzregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. HVwKostG bezieht sich zwar nur auf den Anwendungsbereich des § 4 HVwKostG und hat deshalb für den hier zu entscheidenden Fall keine direkte Relevanz, weil ein Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG nicht vorliegt. Allerdings zeigt auch sie den Vorrang von Regelungen in Verwaltungskostenordnungen. Eine Verwaltungskostensatzung, die für einen Beitragsfestsetzungsbescheid einen Gebührentatbestand vorsieht, besteht nicht, vielmehr sind derartige kommunale Forderungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 HVwKostG zwingend kostenfrei. Ein Fall des § 2 Abs. 2 HVwKostG liegt ebenfalls nicht vor, nachdem die Beklagte mit der 1. Änderungssatzung vom 6. Oktober 2003 zu ihrer Verwaltungskostensatzung vom 3. September 1999 gemäß § 8 Nr. 21 einen Gebührentatbestand geschaffen hat, der für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in Angelegenheiten, die die Ablehnung oder Forderung einer Geldleistung zum Gegenstand haben, die Erhebung einer Gebühr von 5 vom Hundert des erfolglos angefochtenen Betrages, mindestens 25,- € und höchstens 2.500,- € vorsieht. Bei der Schaffung oder Änderung des hier streitigen Gebührentatbestandes für die Amtshandlung Entscheidung über einen Widerspruch, der erfolglos geblieben ist, steht dem Verordnungs- bzw. hier dem Satzungsgeber - wie bereits oben ausgeführt wurde - jedoch kein unbegrenzter Gestaltungsspielraum zu. Vielmehr ergibt sich aus der gesetzlichen Pflicht zur Gebührenerhebung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 HessAGVwGO, dass die Kosten nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben sind. § 8 Nr. 21 der Verwaltungskostensatzung der Beklagten muss deshalb mit dem Gebührenbemessungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 HVwKostG in Einklang stehen. Dies ist hier der Fall. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 HVwKostG ist bei der Bemessung der Gebühr von dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten auszugehen. Außerdem ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Zwar orientiert sich eine Widerspruchsgebühr, die sich nach einem Prozentsatz an dem Geldbetrag des angefochtenen Grundverwaltungsakts bestimmt, dem ersten Anschein nach nicht in erster Linie am Verwaltungsaufwand der an der Amtshandlung Beteiligten. Die Regelung, die die Beklagte in ihrer Verwaltungskostensatzung mit § 8 Nr. 21 gefunden hat, entspricht allerdings seinem Wortlaut nach dem Gebührentatbestand, den der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage des § 3 Abs. 1 HVwKostG in § 4 Abs. 3 Satz 2 HVwKostG in der Fassung des Gesetzes bis zum Änderungsgesetz vom 31. Oktober 2001 (Gesetz zur Umstellung von Rechtsvorschriften auf Euro) für eine derartige Amtshandlung selbst zugrunde gelegt hatte. Mit der Orientierung an der streitigen Geldleistung rückt die Beklagte die Bedeutung der Amtshandlung in den Vordergrund, stellt damit im Regelfall zugleich aber auch die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips sicher. Im Hinblick auf die Bedeutung der Amtshandlung stellt die Festlegung eines Satzes von 5 vom Hundert eine solch geringe Größe dar, dass ein Missverhältnis von Gebühr und Amtshandlung (§ 3 Abs. 1 Satz 4 HVwKostG) ausgeschlossen werden kann. Deckt die Gebühr des § 8 Nr. 21 der Verwaltungskostensatzung der Beklagten ausnahmsweise nicht einmal den Verwaltungsaufwand, so ist dies gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3, 3. Alt. HVwKostG unschädlich, da die Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung belastend ist." Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht im vorliegenden Fall bezüglich § 8 Nr. 10 VKS an. Nach alldem stellt § 8 Nr. 10 VKS im Hinblick auf den Gebührenbemessungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 HVwKostG eine wirksame Rechtsgrundlage für die festgesetzte Gebühr dar. Soweit der Antragsteller ausführt, es fehle an einer Möglichkeit einer Billigkeitsregelung, verkennt er, dass in § 7 VKS ("Billigkeitsregelung") eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen ist: "Die Gemeinde kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint." Die Voraussetzung für eine Billigkeitsentscheidung nach § 7 VKS liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der Vorschrift ausnahmsweise im Fall des Antragstellers erfüllt werden, sind nicht erkennbar und auch nicht vom Antragsteller vorgetragen. Im Übrigen wurde ein solcher Billigkeitserlass bei der Antragsgegnerin bisher auch nicht beantragt. Auch rechnerisch – der Höhe nach – ist die festgesetzte Widerspruchsgebühr nicht zu beanstanden. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog). Da der Antrag des Antragstellers mit Nr. 3 des Widerspruchsbescheids der Antragsgegnerin vom 02.12.2024 einen auf eine Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt betrifft, war zunächst deren Höhe (861,97 EUR) zugrunde zu legen. Dieser Betrag war sodann wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im auf ein Viertel (861,97 EUR : 4 = 215,49 EUR) zu reduzieren, vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.