OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 B 88/11

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

6mal zitiert
4Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 B 88/11 1 L 420/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Gemeinde vertreten durch den Bürgermeister - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Zwickau vertreten durch den Landrat Robert-Müller-Straße 4 - 8, 08056 Zwickau - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: beigeladen: Stadt vertreten durch den Bürgermeister - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte 2 wegen rechtsaufsichtlicher Beanstandung und Anordnung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt am 21. März 2012 beschlossen: Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 1. April 2011 - 1 L 420/10 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 20. Ok- tober 2010 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließ- lich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe Mit der Beschwerde begehrt die Beigeladene die Änderung des angefochtenen Be- schlusses, soweit darin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstelle- rin vom 20. Oktober 2010 gegen die Nummern 1 bis 6 des Bescheides des Antrags- gegners vom 20. September 2010 in Gestalt seines Klarstellungsbescheides vom 11. November 2010 wiederhergestellt wurde. Mit Bescheid vom 20. September 2010 beanstandete der Antragsgegner die Be- schlüsse des Gemeinderates der Antragstellerin vom 25. März 2010 (GR 15/10) und vom 8. April 2010 (GR 17/10), die inhaltlich das Volumen des Steuersplittings zwi- schen der Antragstellerin und der Beigeladenen betreffen, rechtsaufsichtlich (Ziffer 1 des Bescheides). In Ziffer 2 bis 4 traf der Antragsgegner Regelungen zur Aufhebung der beanstandeten Beschlüsse, zur Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses und zu einer möglichen Ersatzvornahme. Mit Ziffer 5 verpflichtete der Antragsgegner die 1 2 3 Antragstellerin, weiterhin die sich aus der Verbandssatzung des Zweckverbandes Ge- werbegebiete „..................“ (insbesondere nach § 16) ergebenden Zahlungen an die Beigeladene vorzunehmen; die Zahlungsmodalitäten wurden geregelt. Für den Fall der Nichtzahlung innerhalb der unter Ziffer 5 genannten Frist wurde die Ersatzvornahme auf Kosten der Antragstellerin angedroht (Ziffer 6). In Ziffer 7 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides an. Einige Formulie- rungen des Bescheides stellte der Antragsgegner mit Bescheid vom 11. November 2011 klar. Mit ihrem bereits am 28. Oktober 2010 gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO be- antragte die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres unter dem 20. Oktober 2010 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid. Daraufhin stellte das Verwaltungsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 1. Ap- ril 2011 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Nummern 1 bis 6 des Bescheides in Gestalt des Klarstellungsbescheides wieder her. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der auf §§ 114 ff. SächsGemO gestützte Bescheid voraussichtlich rechtswidrig sei und somit für eine bloße Interessenabwägung kein Raum sei. Die Beanstandung der Beschlüsse des Gemeinderats der Antragstellerin und die an die Antragstellerin gerichtete Anordnung, an die Beigeladene die sich aus der Verbandssatzung ergebenden Zahlungen vorzunehmen, seien ermessensfehlerhaft. Sie beruhten auf der Annahme des Antragsgegners, der Zweckverband Gewerbegebiete „..................“ sei hinsichtlich des Gewerbegebietes „.....“ im Jahr 1994 wirksam (neu) gegründet worden. Diese Annahme sei unzutreffend, weil sich das Verbandsgebiet des Zweckverbandes mit der ihm übertragenen Aufgabe eines Planungsverbandes im Sinne des § 205 BauGB allein im Territorium der Antragstellerin befinde. Aus § 205 BauGB ergebe sich aber, dass ein Planungs- oder Zweckverband unzulässig sei, wenn das Verbandsgebiet nur in einer Gemeinde liege. Demzufolge sei die Satzung über den Zweckverband Gewerbegebiete „..................“ vom 30. November 1994 mit der zwischen den Beteiligten umstrittenen Regelung über die Verteilung von Steuereinnahmen (§ 16) insgesamt unwirksam. Mit ihrer dagegen am 18. April 2011 erhobenen Beschwerde rügt die Beigeladene mit ihrem umfangreichen Vortrag im Kern, dass das Verwaltungsgericht das überwie- 3 4 4 gende Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug des Bescheides des Antragsgeg- ners verkannt habe und dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Unwirksam- keit der Verbandssatzung unzutreffend sei. Der Beigeladenen drohe bei ohnehin ange- spanntem Haushalt ein erheblicher Einnahmeverlust dadurch, dass infolge der bean- standeten Gemeinderatsbeschlüsse der Antragstellerin für drei nicht einbezogene Alt- standorte im Gewerbegebiet „.....“ die Gewerbesteuer und die von den Grundei- gentümern zu zahlende Grundsteuer-B entfalle. Die Wirksamkeit der Verbandsgrün- dung habe das Verwaltungsgericht allein am Maßstab des § 205 BauGB und damit nur eindimensional geprüft. Die zulässige Beschwerde ist aus den von der Beigeladenen vorgebrachten Erwägun- gen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO) begründet. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prü- fung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessenabwägung tref- fen. Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Sache oder der Komplexität der Rechtsfragen keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens getroffen werden, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewich- ten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. März 2010 - 7 VR 1/10 -, juris, Rn. 13). Entgegen dem angefochtenen Beschluss ist hier nicht anzunehmen, dass das Suspen- sivinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt und deshalb nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorläufiger Rechtsschutz durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Wider- spruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Beanstandungsverfügung zu gewäh- ren wäre. Vielmehr überwiegt das öffentliche Interesse an dem angeordneten und aus- reichend begründeten (Seite 27 der Beanstandungsverfügung, Ziffer 10) Sofortvoll- zug, weil in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht davon ausgegangen werden kann, dass die angefochtene Beanstandungsverfügung rechtswidrig ist. 5 6 7 5 Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei den für die Interessenabwägung in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zunächst in den Blick zu nehmenden Er- folgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen eine sofort vollziehbare Maßnahme, bei der - wie hier - auch die Rechtmäßigkeit von Regelungen einer Satzung in Rede steht, kein Prüfungsmaßstab anzulegen, der zum Ergebnis hätte, in dem vorläufigen Rechts- schutzverfahren gleichsam eine Normenkontrollprüfung im Sinne des § 47 VwGO durchzuführen. Eine Inzidentkontrolle einer Satzung, die auch schwierige Fragen auf- wirft, kann ohne eingehende Prüfung regelmäßig nicht erfolgen und ist mit dem sum- marischen Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht vereinbar. In einem solchen Verfahren ist vielmehr regelmäßig von der Gültigkeit von Satzungsbestimmungen auszugehen, wenn sich diese nicht ersichtlich als rechtswidrig erweisen (Beschl. v. 24. Februar 2006, SächsVBl. 2006, 120, juris Rn. 5). Hier kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Satzung rechtswidrig ist. Ob die von dem Verwaltungsgericht im Einzelnen angesprochenen Rechtmäßigkeitszweifel in der Sache berechtigt sind, bedarf keiner weiteren Erörterung im summarischen Ver- fahren. Die Satzungsbestimmungen sind jedenfalls nicht ersichtlich rechtswidrig. Im überschlägigen Verfahren lässt sich nicht beurteilen, ob die landesrechtlich im Grund- satz nach §§ 44, 46 SächsKomZG i. V. m. § 2 SächsGemO zugelassene Übertragbar- keit von kommunalen Planungsaufgaben auf einen Zweckverband durch § 205 Abs. 6 i. V. m. Absatz 1 BauGB eingeschränkt sein könnte oder § 205 Abs. 6 BauGB diese Übertragungsoption gerade ausdrücklich offenhält. Diese Entscheidung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Durchgreifende Mängel im Hinblick auf die Beanstandungsverfügung selbst sind nicht ersichtlich. Auch insoweit überwiegt das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen, bis zur Klärung in der Hauptsache wie bisher über die vereinbarten Einnahmen verfügen zu können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren zu erstatten hat, weil sich diese durch die Ein- legung der Beschwerde einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die außergerichtlichen 8 9 10 11 6 Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Beigeladene selbst. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat sie keinen Antrag gestellt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und § 63 Abs. 2 GKG. Der Senat orientiert sich hierbei an der Festsetzung des Streitwertes durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben ha- ben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 1 Satz 5 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Kober Düvelshaupt Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 12 13