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Beschluss

1 LA 59/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Anfechtung eines Kostenfestsetzungsbescheids im Widerspruchsverfahren ist grundsätzlich zuvor ein Widerspruchsverfahren nach § 68 Abs.1 VwGO durchzuführen; der Kostenfestsetzungsbescheid ist nicht Teil des Widerspruchsbescheids im Sinne des § 68 Abs.1 Satz 2 Nr.2 VwGO. • Ein Anspruch auf Erlass oder Absehen von Gebühren nach § 11 NVwKostG setzt eine unrichtige Behandlung der Sache voraus, wobei ‚Sache‘ die zur kostenpflichtigen Amtshandlung führenden Umstände meint; ein Vorfeldverhalten der Behörde ist nur dann erheblich, wenn es sich in einer im Ergebnis fehlerhaften Amtshandlung niedergeschlagen hat. • Die Bestandskraft einer zurückgenommenen oder durch Klagerücknahme bewirkten Entscheidung schließt regelmäßig die nachträgliche Geltendmachung einer darin liegenden Ergebnisunrichtigkeit im Kostenverfahren aus.
Entscheidungsgründe
Kostenfestsetzung im Baugenehmigungsverfahren: Vorverfahrenspflicht und Grenzen des Kostenerlasses nach NVwKostG • Für die Anfechtung eines Kostenfestsetzungsbescheids im Widerspruchsverfahren ist grundsätzlich zuvor ein Widerspruchsverfahren nach § 68 Abs.1 VwGO durchzuführen; der Kostenfestsetzungsbescheid ist nicht Teil des Widerspruchsbescheids im Sinne des § 68 Abs.1 Satz 2 Nr.2 VwGO. • Ein Anspruch auf Erlass oder Absehen von Gebühren nach § 11 NVwKostG setzt eine unrichtige Behandlung der Sache voraus, wobei ‚Sache‘ die zur kostenpflichtigen Amtshandlung führenden Umstände meint; ein Vorfeldverhalten der Behörde ist nur dann erheblich, wenn es sich in einer im Ergebnis fehlerhaften Amtshandlung niedergeschlagen hat. • Die Bestandskraft einer zurückgenommenen oder durch Klagerücknahme bewirkten Entscheidung schließt regelmäßig die nachträgliche Geltendmachung einer darin liegenden Ergebnisunrichtigkeit im Kostenverfahren aus. Die Klägerin, eine Projektentwicklungsgesellschaft, beantragte 2009 eine Baugenehmigung für einen Ferienpark. Die Gemeinde (Beigeladene) und die Baubehörde (Beklagter) führten Gespräche; die Klägerin behauptet, zur Antragstellung gedrängt worden zu sein. Die Behörde wies mehrfach auf mangelnde Genehmigungsfähigkeit hin und bot die Rücknahme des Antrags an; die Klägerin erklärte nicht zurückzunehmen. Mit Bescheid vom 6.5.2013 lehnte der Beklagte den Antrag ab und setzte Kosten für die Bescheidung in Höhe von 21.524 EUR fest; später setzte er für das Widerspruchsverfahren 32.286 EUR fest. Die Klägerin erhob Klage, nahm jedoch die Anfechtung der Sachentscheidung zurück und hielt an der Anfechtung der Kostenfestsetzungen fest. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin beantragte erfolglos die Zulassung der Berufung beim OVG. • Zulassungsgrund (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils dargelegt. • Vorverfahren nach § 68 Abs.1 VwGO: Die Klage gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 15.10.2013 ist unzulässig, weil das notwendige Vorverfahren nicht durchgeführt wurde; der Kostenfestsetzungsbescheid ist nicht Bestandteil des Widerspruchsbescheids im Sinne der Ausnahmeregelung. • Auslegung § 11 NVwKostG: ‚Sache‘ bezieht sich auf den Umstand, der zur kostenpflichtigen Amtshandlung Anlass gab; nur eine unrichtige Behandlung dieser Sache, die sich kausal in einer im Ergebnis fehlerhaften Amtshandlung niederschlägt, eröffnet einen Erlassanspruch. • Kein Kausalzusammenhang: Selbst wenn ein Fehlverhalten der Behörde im Vorfeld gegeben wäre, rechtfertigt dies einen Kostenerlass nur dann, wenn die abschließende Amtshandlung (der ablehnende Bescheid) im Ergebnis falsch wäre; hier ist die ablehnende Entscheidung nicht angegriffen und von der Klägerin nicht mehr in Frage gestellt. • Bestandskraft durch Klagerücknahme: Die Teilklagerücknahme führte zur Bestandskraft der Sachentscheidung; damit kann die Klägerin eine etwaige Ergebnisunrichtigkeit der Sachentscheidung im Kostenverfahren nicht mehr geltend machen. • Kein Absehen nach § 11 Abs.2 Satz2 NVwKostG: Ein gesonderter Anspruch auf Absehen von der Erhebung besteht, wurde aber nicht substantiiert begründet; unbilliges Verhalten der Behörde, das nicht ergebnisrelevant ist, rechtfertigt keinen Abschlag. • Beweisanforderungen und Substanz des Vortrags: Die Klägerin legte keine hinreichenden Belege für ein angebliches ‚Drängen‘ durch den Beklagten vor; vielmehr spricht ihr Unternehmenszweck und ihr Verhalten (Verpflichtungswiderspruch/-klage) dafür, dass sie den Antrag eigenverantwortlich gestellt hat. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Klage gegen die Kostenfestsetzungsbescheide war in der Hauptsache unbegründet, da die Voraussetzungen für einen Kostenerlass oder ein Absehen nach § 11 NVwKostG nicht vorliegen und die Klägerin die behauptete unrichtige Sachbehandlung nicht substantiiert darlegte. Zudem war das Vorverfahren nach § 68 Abs.1 VwGO für die Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheids erforderlich und wurde nicht erfüllt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 53.810,00 EUR festgesetzt.