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Urteil

3 K 1113/19.WI

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2022:0802.3K1113.19.WI.00
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Leitsätze
Auch die nur geringe Überschreitung der Einkommensgrenze im vorletzten Jahr vor der Antragstellung führt zum Wegfall des Beihilfeanspruchs gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 3 HBeihVO i. d. Fassung vom 28.09.2015.
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die verbliebene Klage, über die unter Anwendung von § 102a Abs. 1 VwGO verhandelt worden ist, entscheidet die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 10. Mai 2022 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. Bei sinngerechter Auslegung des Klageantrags gemäß § 88 VwGO begehrt die Klägerin mit ihrer am 02. Juli 2019 erhobenen Klage die Verpflichtung des Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 13. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2019, die im Antrag vom 12. April 2019 – nicht im Antrag vom 13. Mai 2019 – unter Nr. 1. und 4. beantragten Leistungen als beihilfefähig anzuerkennen und die unter Nrn. 2. und 3. beantragten Aufwendungen zu einem Beihilfesatz von 65 vom Hundert statt eines Bemessungssatzes von 60 vom Hundert als beihilfefähig anzuerkennen. Die Klägerin ist auch insoweit klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), als sie Beihilfe zu den Aufwendungen ihres Ehegatten beantragt, denn sie hat als unmittelbar Beihilfeberechtigte (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 HBG) den Antrag für den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu stellen (§ 17 Abs. 1 HBeihVO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Abänderung des Bescheides vom 13. Mai 2019 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2019 und die Gewährung weiterer Beihilfe für die Aufwendungen ihres Ehegatten und die eigenen Aufwendungen unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes in Höhe von 65 vom Hundert statt des von dem Beklagten zugrunde gelegten Bemessungssatzes von 60 vom Hundert. Der angegriffene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Als berücksichtigungsfähiger Angehöriger im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO sind die Aufwendungen des Ehemannes der Klägerin zwar grundsätzlich beihilfefähig. Dies gilt jedoch nur solange, wie die Einkünfte des Ehemannes den steuerlichen Grundfreibetrag im Sinne des Einkommenssteuerrechts nicht überschreiten. Nach § 5 Abs. 6 Nr. 3 HBeihVO (in der maßgeblichen Fassung vom 28.09.2015 – HBeihVO a.F.) sind die in den §§ 6 bis 11 HBeihVO genannten Aufwendungen, die für den Ehegatten des Beihilfeberechtigten entstanden sind, nicht beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung) des Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG übersteigt, es sei denn, dass dem Ehegatten trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder dass die Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 Nr. 3 HBeihVO a.F. waren hier erfüllt. Der steuerliche Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG lag im Jahr 2017 bei 8.820 €. Ausweislich des Steuerbescheides der Eheleute betrag der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehemannes der Klägerin im Jahr 2017 10.176,00 € und lag damit über dem steuerlichen Grundfreibetrag. Die Ausnahmebestimmung greift hier nicht ein. Eine Vollversicherung in der privaten Krankenversicherung des Klägers ist möglich. Es ist wieder ein individueller Ausschluss von Versicherungsleistungen erfolgt noch werden Leistungen seitens der Krankenversicherung dauerhaft eingestellt. Durch die bei der C. zum 01. April 2019 abgeschlossene Vollversicherung des Ehegatten mit 500 € Selbstbeteiligung im Jahr sind die Krankheitskosten des Ehemannes der Klägerin abgedeckt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten beträgt gemäß Einkommenssteuerbescheid 10.176,00 € und liegt somit über der Grundfreibetragsgrenze. Unter Zugrundelegung der dargestellten beihilferechtlichen Bestimmungen konnte die Klägerin daher keine weitere Beihilfe verlangen. Auch die nur geringe Überschreitung der Einkommensgrenze im vorletzten Jahr vor der Antragstellung führt zum Wegfall des Beihilfeanspruchs, auch wenn die Überschreitung nicht voraussehbar war. Es kommt also nicht darauf an, ob der Ehemann der Klägerin nicht mit einer Erbschaft, die zur Überschreitung der Einkommensgrenze geführt hat, hätte rechnen müssen. Die Regelung des § 5 Abs. 6 Nr. 3 HBeihVO a.F. verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist vorliegend nicht verletzt. Die Fürsorgepflicht gehört zu den althergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG. Sie ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32/12 -; Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 -, jeweils juris). Die Fürsorgepflicht in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen wird grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert. Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich nur dann Leistungsansprüche, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können jedoch allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren (stRspr BVerwG, vgl. z.B. Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32/12 -; Urteil vom 28. Mai 2003 - 5 C 28.02 -, jeweils juris). Dies ist vorliegend grundsätzlich nicht zu besorgen und auch bei der Klägerin nicht eingetreten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch den Fortfall der Beihilfeberechtigung ihres Ehemannes in ihrer amtsangemessenen Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt wird, weil ihr die begehrte Beihilfe für ihren Ehemann vorenthalten wird. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass nicht die Beihilfeberechtigung der Klägerin streitbefangen ist, sondern die Berücksichtigungsfähigkeit ihres Ehemannes, welcher selbst kein Beamter des Landes Hessen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine Beihilferegelung keine Alimentierung im eigentlichen Sinne dar, sondern soll diese aufgrund der Fürsorgepflicht nur ergänzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1973 - 2 C 15.70 -, juris). Dieser ergänzende Charakter der Beihilfe belässt dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann. Daraus folgt die Möglichkeit des Dienstherrn, die wirtschaftliche und finanzielle Selbstständigkeit des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten in gewissem, mit höherrangigem Recht zu vereinbarenden Maße zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hält nur solche Ausschließungsregelungen für unzulässig, die in einer dem Charakter der Beihilfe nicht gerecht werdenden Weise Aufwendungen des nicht selbst Beihilfeberechtigten zu einer unter Fürsorgegesichtspunkten unzumutbaren Eigenbelastung des Beihilfeberechtigten werden lassen. So dürfe die wirtschaftliche Selbstständigkeit des Ehegatten nicht dazu führen, dass angemessene Aufwendungen auf den Beihilfeberechtigten selbst durchschlagen, weil sie von dem nicht Beihilfeberechtigten trotz seiner wirtschaftlichen Selbstständigkeit nicht aufgefangen werden können (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1976 - 6 C 187.73 -, juris). Bedenken hinsichtlich der Einkommensgrenze werden von Nitze (Kommentierung HBeihVO Erl. § 5 Abs. 6 Nr. 3 C, 30. Lfg., 120/3) geäußert unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein bestimmter Betrag zur Sicherung des Existenzminimums des Einzelnen steuerfrei zu belassen sei. Diese Bedenken teilt das erkennende Gericht nicht (vgl. ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 15. März 2001 - 1 E 1447/97(3) - DÖD 2001, 233-235). Das Bundesverfassungsgericht hat in den beiden insoweit relevanten Entscheidungen (Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20,26,184 und 4/86, abgedruckt in BVerfGE 82, S. 60; Beschluss vom 14. Juni 1994 - 1 BvR 1022/88 -, abgedruckt in BVerfGE 91, S. 93) ausgeführt, bei der Einkommensbesteuerung muss ein Betrag in Höhe des Existenzminimums der Familie steuerfrei bleiben; es verstoße gegen den Gleichheitssatz, wenn von dem Einkommen Steuerpflichtiger mit Kindern der Unterhaltsaufwand für die Kinder nicht wenigstens in Höhe des Existenzminimums steuerfrei bleibe. Hieraus kann jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht abgeleitet werden, die Regelung in § 5 Abs. 6 Nr. 3 HBeihVO sei verfassungsrechtlich bedenklich, weil der nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegatte einer Beamtin gezwungen sein könnte, Teile des steuerlichen Grundfreibetrags für den Abschluss einer entsprechenden privaten Krankenversicherung einzusetzen. Ansatzpunkt für die Prüfung der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung ist die Frage, ob gegenüber der Klägerin als Ruhestandsbeamtin die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verletzt sind. Dies ist zu verneinen, weil in Bezug auf die Klägerin weder das Prinzip der amtsangemessenen Besoldung verletzt wird. Sie ist ebenso wenig mit nicht unerheblichen Eigenleistungen belastet, die sie über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken kann. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung mit 100 % Versicherungsschutz war dem Ehemann der Klägerin hier möglich. Die Klägerin ist aus diesem Grund nicht mit den Aufwendungen des Ehegatten für Medikamente und Behandlungen belastet. Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, dass die Höhe der Beiträge für die private Krankenversicherung des Ehemannes sie unzumutbar belasten würde. Die Klägerin beruft sich auf einen durch den Wegfall der Beihilfeberechtigung erhöhten Jahresbeitrag für die Kranken-/Pflegeversicherung ihres Ehemannes in Höhe von 15.145,80 € zuzüglich 500 € Selbstbeteiligung im Jahr (vgl. Widerspruchsschreiben vom 22. Mai 2019 nebst Angebotsschreiben der C., Bl. 31 f. d. Behördenakte). Unter Zugrundelegung dieser Angaben – wobei die Klägerin einen Versicherungsschein nicht hat vorlegen lassen – bedeutet dies für die Klägerin einen monatlichen Mehrbetrag von 1.262,15 €. Die tatsächliche Höhe der Versicherungsbeiträge für den Ehemann ist aber für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Belastung des Beihilfeberechtigten nicht entscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Abschluss einer privaten Krankenversicherung für den Ehemann der Klägerin wegen der Höhe der Versicherungsbeiträge unzumutbar erscheinen musste. Dies folgt aus dem Prinzip der zumutbaren Eigenvorsorge. Es besteht etwa kein Anspruch darauf, die bestmögliche, teuerste Versicherung wählen zu dürfen. Vielmehr muss sich die Klägerin darauf verweisen lassen, dass die private Krankenversicherung seit dem 01. Januar 2009 den gesetzlich vorgeschriebenen Basistarif anbieten muss. Der Basistarif ist ein gesetzlich definiertes Produkt, das nach Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichbar sein muss https://bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/b/basistarif-in-der-privaten-krankenversicherung.html). Als Rentner ist der Ehemann der Klägerin berechtigt gewesen, einen Tarifwechsel in den Basistarif vorzunehmen. Die notwendige medizinische Versorgung ist auch im Basistarif gewährleistet. Der Basistarif für das Jahr 2019 hätte einen Betrag von 662,48 € im Monat nicht überschritten. Vor dem Hintergrund der aus den Steuerbescheiden der Klägerin ersichtlichen Höhe ihrer Einkünfte geht das Gericht nicht davon aus, dass diese Mehraufwendungen des Ehemannes der Klägerin von den Eheleuten nicht hätten aufgefangen werden können. Ob die Vorschrift in der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung vom 28.09.2015, die in ihrer genauen Ausgestaltung eine andere ist als die Fassung, die der Entscheidung des VG Darmstadt (Urteil vom 15. März 2001 - 1 E 1447/97(3) - DÖD 2001, 233-235), der sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 14. Februar 2003 - 3 UZ 1487/97(3), nicht veröffentlicht) und das Verwaltungsgericht A-Stadt (Urteil vom 26. November 2003 - 8 E 1878/01 -, juris) angeschlossen haben, zugrunde gelegen hat und welche in deren Satz 2 noch eine Ausnahmeregelung vorgesehen hat, deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen könnte, weil die hier maßgebliche Fassung eine Ausnahme für individuelle Härtefälle nicht mehr vorsieht, kann offen bleiben, weil die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung der Klägerin – wie dargestellt – nicht überschritten ist. Aus dem Wegfall der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Ehemannes der Klägerin folgt, dass der Bemessungssatz der Klägerin sich ebenfalls nicht um 5 Prozent erhöht. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 HBeihVO beträgt die Beihilfe für alleinstehende Beihilfeberechtigte 50 vom Hundert der beihilfefähigen Aufwendungen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift erhöht sich dieser Bemessungssatz vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 für verheiratete Beihilfeberechtigte auf 55 vom Hundert. Etwas anderes gilt jedoch in den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 HBeihVO. Danach erhöht sich der Bemessungssatz nicht, wenn der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt ist oder der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung) des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes überstieg. Dies war – wie oben bereits dargestellt – der Fall. Der Klageantrag zu 2. hat keinen Erfolg. Die mit Schriftsatz 15. Januar 2020 erfolgte Klageerweiterung ist zulässig. Der Beklagte hat sich auf die geänderte Klage eingelassen i.S.v. § 91 Abs. 2 VwGO, indem er zur Begründetheit der Klage Stellung genommen hat (vgl. Schoch/Schneider/Riese, 42. EL Februar 2022, VwGO § 91 Rdnr. 67-69). Der Klageantrag ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 07. November 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18. Dezember 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Weder die teilweise Rücknahme der Festsetzungsbescheide vom 25. Januar 2019, 22. Februar 2019 und 27. März 2019 noch die Rückforderung der insoweit rechtsgrundlos gewährten Beihilfe in Höhe von 4.271,96 € ist rechtlich zu beanstanden. Die teilweise Rücknahme der Beihilfefestsetzungsbescheide vom 25. Januar 2019, 22. Februar 2019 und 27. März 2019 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme liegen vor. Nach § 48 Abs. 1 HVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die Festsetzungsbescheide waren teilweise rechtswidrig, und zwar soweit sie für die Klägerin Beihilfen über 60 vom Hundert für ambulante Leistungen und grundsätzlich Aufwendungen des Ehegatten der Klägerin erstattet worden sind. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass er sie auf den Bestand der Verwaltungsakte vertraut habe. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 HVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der wie hier eine Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Dies gilt jedoch gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG dann nicht, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. In diesem Fall wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Von einer solchen Fallkonstellation ist vorliegend auszugehen. Das „Erwirken“ im Sinne der oben genannten Vorschrift setzt dabei lediglich die objektive Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Angaben voraus (vgl. BayVGH, Urteil vom 24. April 2001 - 3 B 97.87 -, juris). Indem die Klägerin in den Antragsformularen nicht Angaben zu der Höhe der Einkünfte ihres Ehemannes gemacht hat, hat sie unvollständige Angaben gemacht. Denn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehemannes im Jahr 2017 hatte den steuerlichen Grundfreibetrag überschritten. Die Klägerin hätte den Langantrag für die Beantragung von Beihilfe verwenden müssen, weil sich die Höhe der Einkünfte ihres Ehemannes geändert hat. Ein entsprechender Hinweis auf diese Verpflichtung findet sich auf dem Kurzantragsformular, das die Klägerin jeweils verwendet und unterzeichnet hat. Darin findet sich der Hinweis, dass bei der Änderung der Einkünfte des Ehegatten das ausführliche Antragsformular verwendet werden solle. Es ist sogar der Hinweis in dem Formular enthalten, dass eine Verpflichtung besteht, die Beihilfe für den Ehegatten und die auf den erhöhten Bemessungssatz entfallende Beihilfe zurückzuzahlen, soweit die Angaben über die Höhe der Einkünfte unzutreffend sind oder durch nachträgliche Erhöhung der Einkünfte (z. B. durch Feststellung des Finanzamtes) unzutreffend werden. Ein Verschulden ist im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG nicht erforderlich, sodass es hier nicht darauf ankommt, ob die Klägerin gewusst hat, dass sie die Höhe der Einkünfte des Ehemannes hätte mitteilen müssen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 48 Rdnr. 119; VG Kassel, Urteil vom 28. Juni 2017 - 1 K 1592/16.KS -, juris). Die Angaben der Klägerin waren auch entscheidungserheblich für die erhöhte Auszahlung der Beihilfe. Denn sie waren ursächlich dafür, dass ein um 5 Prozent erhöhter Beihilfebemessungssatz für die Aufwendungen der Klägerin zugrunde gelegt wurde und dafür, dass die Aufwendungen des Ehegatten erstattet wurden. Es liegt ebenfalls nicht in dem Verantwortungsbereich der Beihilfestelle, die ihr übersandten, ausgefüllten Antragsformulare auf ihre Richtigkeit bzw. Aktualität hin zu überprüfen. Bei der Bearbeitung von Beihilfeanträgen handelt es sich um ein Massengeschäft. Dementsprechend kann von der Beihilfestelle nicht erwartet werden, die vom Antragsteller gemachten Angaben in jedem Fall zu überprüfen. Dies gilt jedenfalls solange keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Die Entscheidung des Beklagten, die Beihilfebescheide rückwirkend teilweise zurückzunehmen, erfolgte auch ermessensfehlerfrei. Dabei sind in Fällen, in denen eine Berufung auf schutzwürdiges Vertrauen gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen ist, grundsätzlich keine besonderen Ermessenserwägungen im Rücknahmebescheid erforderlich. Solche sind nur dann geboten, wenn die besonders ungewöhnliche Gestaltung des Einzelfalls dies erfordert, weil ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 - 3 C 13.94 -, juris). Ein solcher, vom Regelfall abweichender Sachverhalt, liegt hier jedoch nicht vor. Die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 HVwVfG ist auch gewahrt. Die Rückforderung der überzahlten Beihilfe erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung ist § 85 HBG (i.d.F. vom 27. Mai 2013) i.V.m. § 12 HBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB. Nach § 12 Abs. 2 HBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Hier hat die Klägerin die Beihilfeleistungen für die Aufwendungen ihres Ehegatten und für ihre eigenen Aufwendungen zu einem erhöhten Beihilfebemessungssatz ohne rechtlichen Grund erlangt, weil die ihnen zu Grunde liegenden Bescheide – wie oben dargestellt – durch die Beihilfestelle aufgehoben wurden, soweit sie fehlerhaft waren. Die Klägerin hat die überzahlte Beihilfe daher grundsätzlich herauszugeben bzw. gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin das Geld verbraucht hat und entreichert (vgl. § 818 Abs. 3 BGB) ist. Denn die Rückzahlung ist dennoch geschuldet, weil die Klägerin nach § 12 Abs. 2 S. 1 und 2 HBesG, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Gemäß § 12 Abs. 2 HBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger der Leistung ihn hätte erkennen müssen. Ein offensichtlicher Mangel im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann gegeben, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris Rdnr. 10), wobei es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers ankommt. Der Beamte ist aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht verpflichtet, Anträge sorgfältig auszufüllen. Gelangt er hierbei nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so ist er bei Unklarheiten und ernst zu nehmenden Zweifeln gehalten, sich bei der auszahlenden Kasse oder anweisenden Stelle zu erkundigen, um so die Berechtigung der Zahlung zu klären. Er hat nachteilige Folgen zu erwarten, wenn er durch sein Verhalten die an sein eigenes Interesse anknüpfenden Erwartungen des Dienstherrn enttäuscht und dadurch eine beamtenrechtliche Treuepflicht, wobei der Umfang der Prüfungspflicht in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm eröffneten Besoldungsmerkmalen stehen muss (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1996 - 2 B 42.96 -, juris). Der Mangel des rechtlichen Grundes war offensichtlich. Vorliegend hat die Klägerin es grob pflichtwidrig unterlassen, in den Antragsformularen Angaben zu der Höhe des Einkommens ihres Ehegatten zu machen. Die Bedeutung der Höhe der Beitragszuschüsse musste sich der Klägerin bei der Verwendung der Kurzanträge geradezu aufdrängen, da im Antragsformular ein ausdrücklicher Hinweis enthalten war, wonach bei Änderungen der Einkünfte des Ehegatten das „ausführliche“ Formular (sog. Langantrag) zu verwenden sei. Sie hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen. Denn sie hätte erkennen müssen, dass ihre Angaben unvollständig waren und deshalb damit rechnen müssen, dass die Beihilfe zu hoch angesetzt war bzw. damit, dass die Aufwendungen ihres Ehegatten nicht erstattet werden. Bei Unklarheiten wäre es eine Verpflichtung der Klägerin gewesen, sich bei der Beihilfestelle Gewissheit zu verschaffen. Es wäre der Klägerin ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich bei dem Beklagten dahingehend zu erkundigen, wie sie sich hinsichtlich der Angaben zu dem Einkommen des Ehemannes verhalten soll, bevor sie die Beihilfeanträge ausfüllt. Dagegen kann die Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die Einkommenssteuerbescheide ihres Ehemannes pflichtgemäß bei der Festsetzungsstelle eingereicht habe und dass sie den Einkommenssteuerbescheid noch nicht habe vorlegen können. Angaben zu der Höhe der Einkünfte des Ehemannes sind ihr unabhängig von dem Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides möglich gewesen. Dass die Höhe der Einkünfte im Kurzformular nicht abgefragt worden ist, kann die Klägerin ebenfalls nicht anführen. Sie hätte im vorliegenden Fall das Langformular verwenden müssen. Dass sich keine Änderungen gegenüber dem letzten Beihilfeantrag bei ihr oder einem berücksichtigungsfähigen Angaben ergeben haben, war objektiv nicht zutreffend. Die Klägerin kann sich auch deshalb nicht darauf berufen, dass sie mit einer Rückforderung nicht hätte rechnen müssen, weil sie mit Bescheid vom 25. Januar 2019 sogar ausdrücklich um die Vorlage eines Nachweises, dass die Einkünfte ihres Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr 2017 den steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht überschritten haben, gebeten wurde. Weil die Klägerin einen entsprechenden Nachweis nicht übersandt hatte, wurde im Bescheid vom 22. Februar 2019 sogar ein Widerrufsvorbehalt aufgenommen. Auch im Bescheid vom 27. März 2019 wurde die Klägerin wiederum um die Vorlage eines Nachweises, dass die Einkünfte ihres Ehegatten im Kalenderjahr 2017 den steuerlichen Grundfreibetrag nicht überschritten haben, gebeten. Sie durfte unter diesen Umständen nicht darauf vertrauen, dass sie bis zur Vorlage des Einkommenssteuerbescheides eine Beihilfe für den Ehegatten und für sich selbst in voller Höhe erhalten würde und der Beklagte sich nicht zu einer Rücknahme veranlasst sehen würde, sobald dieser feststellt, dass der Grundfreibetrag überschritten worden ist. Es liegt auch kein Sachverhalt vor, in dem sich die Klägerin unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf eine Entreicherung berufen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, juris). Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 HBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Nach der Rechtsprechung ist bei der Billigkeitsentscheidung in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesem Fall ist ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages regelmäßig angemessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 -, juris). Hiervon ausgehend hält die Billigkeitsentscheidung einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Gericht sieht den Grund für die Überzahlung in der alleinigen Verantwortungssphäre der Klägerin. Es ist fraglich, ob vorliegend ein Absehen von der Rückforderung in Höhe von 30 Prozent des Betrages gerechtfertigt ist. Dies kann aber dahinstehen. Denn hier wurde zugunsten des Klägers auf einen Betrag in Höhe von 30 Prozent des überzahlten Betrages verzichtet. Der Beklagte hat zudem die Rückzahlung in 60 Monatsraten verfügt, sodass die Klägerin den Betrag nicht auf einmal zurückzahlen muss. Dadurch ist der Beklagte den Anforderungen einer Billigkeitsentscheidung in ausreichendem Maße nachgekommen. Der Klageantrag zu 3., den Beklagten zu verpflichten, über die Beihilfeanträge vom 14. Januar 2019, 13. Februar 2019, 21. März 2019, 29. Juli 2019, 22. August 2019 und 28. November 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hat ebenfalls keinen Erfolg. Ob die diesbezügliche Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 15. Januar 2020 zulässig i.S.d. § 91 VwGO gewesen ist, ist fraglich, da es zweifelhaft ist, ob der Beklagte konkludent in die Klageerweiterung eingewilligt hat oder nicht. Die Klageänderung in eine unzulässige Klage wäre nicht sachdienlich. Es dürfte schon kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Klageantrag, der gerichtet ist auf die Verpflichtung des Beklagten, über die Beihilfeanträge vom 14. Januar 2019, 13. Februar 2019 und 21. März 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, bestehen, weil die Klägerin mit der Anfechtung des Rückforderungs- und Neufestsetzungsbescheids vom 07. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2019 das begehrte Klageziel, die Beihilfe für ihren Ehegatten und für sich selbst mit einem um 5 vom Hundert erhöhten Beihilfebemessungssatz, die ihr mit den Bescheiden vom 25. Januar 2019, 22. Februar 2019 und 27. März 2019 ursprünglich gewährt worden ist, bereits durch die Aufhebung der Bescheide vom 07. November 2019 und 18. Dezember 2019 erreichen würde. Jedenfalls ist der Klageantrag unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Beihilfe für die Aufwendungen ihres Ehegatten und für ihre eigenen Aufwendungen in Höhe eines um 5 vom Hundert erhöhten Beihilfebemessungssatzes hat. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Soweit der Klageantrag die Beihilfeanträge vom 29. Juli 2019, 22. August 2019 und 28. November 2019 betrifft, ist die Klageerweiterung, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 02. August 2022 vorgenommen hat, bereits unzulässig. Mit den Beihilfeanträgen vom 29. Juli 2019, 22. August 2019 und 28. November 2019 führt die Klägerin einen neuen Streitgegenstand ein. Die Klageänderung ist nicht sachdienlich i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO. Denn die bisherige Klage war entscheidungsreif. Eine Entscheidung über die geänderte Klage hätte zu einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreits geführt (vgl. Eyermann/Wöckel, 16. Aufl. 2022, VwGO § 91 Rdnr. 29-32). Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Klägerin unterlegen ist, aus § 154 Abs. 1 VwGO; soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht sie auf § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Der Feststellungsantrag gerichtet auf die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, weiterhin Beihilfe für den Ehemann der Klägerin zu zahlen, wäre voraussichtlich erfolglos geblieben. Ob das Rechtsverhältnis bestimmt genug ist, ist bereits fraglich. Was von der Klägerin bereits gestellte Beihilfeanträge betrifft, die von dem Beklagten unter Ablehnung einer Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen des Ehegatten der Klägerin und für Aufwendungen der Klägerin zu einem um 5 vom Hundert erhöhten Beihilfebemessungssatzes beschieden worden sind, gilt, dass die Klägerin hiergegen mit Widerspruch und Verpflichtungsklage gegen den Beklagten vorgehen könnte. Die Feststellungsklage ist hier subsidiär zur Verpflichtungsklage (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO) und wäre deshalb unzulässig gewesen. Für noch nicht gestellte Beihilfeanträge wäre eine Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung des Bestehens eines zukünftigen Rechtsverhältnisses ebenfalls nicht zulässig gewesen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist Ruhestandsbeamtin des Landes Hessen. Zu den mit dem am 12. April 2019 eingegangenen Beihilfeantrag geltend gemachten Aufwendungen errechnete der Beklagte beihilfefähige Beträge i.H.v. 232,80 € und bewilligte mit Bescheid vom 13. Mai 2019 unter Zugrundelegung eines Beihilfebemessungssatzes von 60 vom Hundert einen Betrag von 139,68 €. Die Aufwendungen für den Ehemann der Klägerin wurden nicht als beihilfefähig anerkannt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Berücksichtigung der Aufwendungen für den Ehemann nur dann möglich wäre, wenn dessen Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung den steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz nicht überschritten hätte. Auch die Erhöhung des Bemessungssatzes sei u.a. von dieser Einkommensgrenze abhängig. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22. Mai 2019 Widerspruch. Für die Kranken- und Pflegeversicherung müsste der Ehemann der Klägerin im Monat 1.262,15 € zuzüglich einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500 € im Jahr bezahlen. Beigefügt war ein Vorschlag für eine Vertragsänderung zur Kranken- und Pflegeversicherung der C. für die Klägerin und ihren Ehemann. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2019 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Beihilfeantrag vom 12. April 2019 sei ein Nachweis über das Einkommen des Ehegatten der Klägerin eingegangen; laut Steuerbescheid 2017 habe der Gesamtbetrag der Einkünfte im Kalenderjahr 2017 10.176,00 € betragen. Der Ehegatte der Klägerin sei ab dem 01. Januar 2019 nicht mehr berücksichtigungsfähiger Angehöriger und ab dem 01. Januar 2019 entstandene Aufwendungen des Ehegatten könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Zudem verringere sich der Bemessungssatz für die Klägerin um 5 v.H. aufgrund des Wegfalls der Berichtigungsfähigkeit ihres Ehegatten. Nicht beihilfefähig seien die Aufwendungen, die für den Ehegatten des Beihilfeberechtigten entstanden seien, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz überstiegen habe, es sei denn, dass dem Ehegatten trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt würden oder dass die Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden seien (Aussteuerung). Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten der Klägerin habe im Jahr 2017 über der Einkommensgrenze gelegen. Ein Ausnahmetatbestand liege nicht vor. Eine Vollversicherung des Ehegatten in der Krankenversicherung sei möglich; ein entsprechendes Angebot habe dem Widerspruchsschreiben beigelegen. Es erfolge weder ein individueller Ausschluss von Versicherungsleistungen noch würden Leistungen seitens der Krankenversicherung dauerhaft eingestellt. Durch die Vollversicherung des Ehegatten der Klägerin mit 500 € Selbstbeteiligung im Jahr wären die Krankheitskosten des Ehegatten abgedeckt. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Postzustellungsurkunde am 27. Juni 2019 zugestellt. Mit Schreiben vom 18. September 2019 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Rückforderung einer mit Beihilfeanträgen eingegangen am 14. Januar 2019, 13. Februar 2019 und 21. März 2019 bzw. mit Beihilfebescheiden vom 25. Januar 2019, 22. Februar 2019 und 27. März 2019 wegen des Überschreitens der Einkommensgrenze des Ehemannes der Klägerin im Jahr 2017 im Jahr 2019 zustande gekommenen Überzahlung in Höhe von 6.102,80 € an. Der Bevollmächtigte der Klägerin nahm mit Schreiben vom 26. September 2019 hierzu Stellung. Mit Bescheid vom 07. November 2019 wurden die Festsetzungsbescheide vom 25. Januar 2019, 22. Februar 2019 und 27. März 2019 – soweit sie fehlerhaft seien – mit Wirkung für die Vergangenheit unter Bezugnahme auf § 48 HVwVfG zurückgenommen, die zustehenden Beihilfen unter Berücksichtigung der Hessischen Beihilfeverordnung neu festgesetzt und die überzahlten Beihilfen in der Gesamthöhe von 6.102,80 € zurückgefordert. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14. November 2019 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2019 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, wurden die Festsetzungsbescheide vom 25. Januar 2019, 22. Februar 2019 und 27. März 2019 insoweit zurückgenommen, als dass Beihilfen für die Klägerin über 60 vom Hundert für ambulante Leistungen und grundsätzlich Aufwendungen des Ehegatten der Klägerin erstattet worden seien und der Rückforderungsbetrag auf 4.271,96 € unter Niederschlagung in Höhe von 30 vom Hundert von den überzahlten Beihilfen in Höhe von 6.102,80 €. Der Rückforderungsbetrag wurde aus Billigkeitserwägungen auf 4.271,96 € reduziert. Zur Begründung wurde ausgeführt, Beihilfeberechtigte seien gegenüber der Festsetzungsstelle verpflichtet, in wesentlicher Beziehung richtige und zutreffende Angaben in den entsprechend hierfür vorgesehenen Feldern im Antragsformular zu machen. Angaben zum Einkommen ihres Ehegatten im Kalenderjahr 2017 habe die Klägerin erst mit Antrag vom 12. April 2019 gemacht, jedoch in keinem der vorherig eingegangenen Beihilfeanträge im Jahr 2019. Die Klägerin hafte daher unter den verschärften Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB, da die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide aufgrund fehlender Angaben in den Anträgen in ihrem Verantwortungsbereich falle. Auch könne die Klägerin sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie die ihr obliegende Rechtspflicht zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Bearbeitung der einschlägigen Fragen im Antragsvordruck nicht ausreichend erfüllt habe. Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide habe ihre grundsätzliche Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre der Klägerin. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 12 HBG könne nicht von einer Rückforderung abgesehen werden. Im vorliegenden Fall liege der Grund für die Überzahlung ausschließlich im Verantwortungsbereich der Klägerin. Es seien bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin Angaben gemacht worden. Es sei jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Versicherung der Klägerin zu einem Basistarif der privaten Krankenversicherung auf dem Niveau eines gesetzlich Krankenversicherten deutlich niedriger ausfallen würde als mit dem Angebot der C.. Im Rahmen der Berücksichtigung der persönlichen Lebensverhältnisse der Klägerin und ihres Ehegatten erfolge im Rahmen einer Billigkeitswürdigung die teilweise Niederschlagung der Rückforderungssumme um 30 vom Hundert. Der Betrag von 6.102,80 € verringere sich somit um 1.830,84 € auf 4.271,96 €. Zudem könne der reduzierte Rückforderungsbetrag in 60 Monatsraten beglichen werden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Postzustellungsurkunde am 20. Dezember 2019 zugestellt. Bereits mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 01. Juli 2019, bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen am 02. Juli 2019, hat die Klägerin Klage erhoben. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Mai 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2019 zu verpflichten, die im Antrag vom 13. Mai 2019 unter Nrn. 1. und 4. beantragten Leistungen als beihilfefähig anzuerkennen und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, weiterhin Beihilfe für den Ehemann der Klägerin zu zahlen. Zur Begründung der Klage trägt sie vor, das Einkommen des Ehegatten der Klägerin im Jahr 2017 habe zwar formal gesehen über der Einkommensgrenze gelegen. Der Beklagter habe aber nicht berücksichtigt, dass § 5 Abs. 6 Nr. 3 HBeihVO eine Ausnahme vorsehe. Der Wegfall der Beihilfeberechtigung solle nicht gelten, wenn dem Ehegatten trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt würden oder die Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden seien. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Der Ehemann sei inzwischen 70 Jahre alt, also in einem Lebensalter, in dem er keine weiteren Einkünfte mehr generieren könne. Er sei chronisch an Krebs erkrankt, mit der Folge, dass er erhebliche Behandlungskosten tragen müsse. Es würden jeden Monat mindestens 1.500 € Behandlungskosten anfallen, die er für eine Spritze aufwenden müsse, die die ärztlich verordnete Medikation enthalte. Weitere Medikamente würden hinzukommen. Die Medikation sei lebensnotwendig und unverzichtbar. Sie sei von den Eheleuten bislang aus Eigenmitteln finanziert worden. Die Behandlungskosten würden das Einkommen des Betroffenen um das Doppelte übersteigen. Unter Berücksichtigung dieser Ausgaben sei das positive Einkommen des Ehemannes mit 0 € anzusetzen. Bei richtiger Auslegung der Vorschrift überschreite der Ehemann die Einkommensgrenze nicht, denn es sei widersinnig, ihm einerseits den Vermögenszufluss ungeschmälert als Einkommen anzurechnen, andererseits aber den Vermögensabfluss für unverzichtbare lebensnotwendigen Medikamente nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der Leistungsverweigerung des Beklagten hätten die Klägerin und ihr Ehemann reagieren müssen und ihre Krankenversicherung gebeten, zu prüfen ob eine Vollversicherung möglich sei. Dies sei – mit erheblichen Risikozuschlägen gelungen, habe aber zur Folge, dass die Eheleute nun monatlich 1.477,01 € an Krankenversicherungsbeiträgen zahlen würden, wovon 214,86 € für die Klägerin und 1.262,15 € für den Ehemann anfallen würden. In dem Versicherungstarif sei eine Selbstbeteiligung von 500 € pro Jahr enthalten, die immer anfallen würde, weil schon die Behandlungskosten des Ehemannes in einem einzigen Monat diesen Betrag übersteigen würden. Die Klägerin zahle für sich und ihren Ehemann 17.724,12 € per anno. Zuzüglich der anfallenden Selbstbeteiligung von 500 € ergebe sich ein Betrag von 18.224,12 € im Jahr. Ein Versicherungsschein ist nicht vorgelegt worden. Dem Schriftsatz vom 26. September 2019 war eine Beitragsrechnung für den Monat Juli 2019 beigefügt (Bl. 52 d. GA). Die hessischen Gerichte würden § 5 Abs. 6 Nr. 3 HBeihVO zwar für grundsätzlich zulässig und mit dem Alimentationsprinzip für vereinbar halten, allerdings sei diese Meinung überholt durch eine jüngere Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2017 (2 S 1289/16). Die Klägerin bezieht sich außerdem auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03. Juni 2009 (2 C 27.08). Der Gesetzgeber könne bei der Gestaltung des Beihilferechts die wirtschaftliche Situation des Ehegatten oder Lebenspartners im Rahmen verfassungsrechtlicher Vorgaben grundsätzlich berücksichtigen, ohne damit gegen den Fürsorgegrundsatz zu verstoßen. Dies aber nur dann, wenn gewährleistet sei, dass eine solche Einschränkung nicht zu einer unzumutbaren Belastung des beihilfeberechtigten Ehegatten führe. Die Familie stehe ohne eigenes Einkommen dar, weil die einzig mögliche Versicherung bei der C. nahezu das vollständige Einkommen aufzehre. Die Anwendung der Vorschrift führe zu einer unzumutbaren Belastung des beihilfeberechtigten Ehegatten. Die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, aus dem verbleibenden Einkommen ein angemessenes Leben zu führen und sich und ihren Ehemann in den Grundbedürfnissen zu unterhalten. Das reale Einkommen der Familie liege unter dem Sozialhilfeniveau, obwohl die Beamtin Zeit ihres Lebens in Vollzeit tätig gewesen sei und erwarten könne, dass sie auch im Ruhestand gemeinsam mit ihrem Ehemann ein entsprechendes Dasein führen könnte. Hinzu komme, dass die Eheleute angesichts ihres Lebensalters heute nicht mehr im Stande seien, irgendetwas gegen diese Unterfinanzierung oder aus eigenem Erwerb beizusteuern. Beide seien chronisch erkrankt und hätten keine Möglichkeit mehr, Zusatzeinkommen zu erzielen. Die heutige Situation sei durch nichts zu erwarten gewesen, so dass sie auch nicht anderweitig hätten vorsorgen müssen. Von der späteren Erbschaft habe der Ehemann der Klägerin nichts wissen können. Das Einkommen des Ehemannes der Klägerin übersteige zwar geringfügig die ohnehin zu gering bemessene Einkommensgrenze. Die Folge daraus sei, dass er absurd hohe Krankenversicherungskosten zahlen müsse, weil er ansonsten die lebensnotwendige Medikation nicht bezahlen könnte, die zu einem negativen Einkommen führen würden. Dieser Missstand schlage voll auf die Beamtin selbst durch, so dass eine unzumutbare Belastung folge, die eine Abweichung vom gesetzlichen Standardfall gebiete. Es liege auf der Hand, dass eine solche Zwangslage verfassungswidrig sei und dem Alimentationsgrundsatz widerspreche. Der „Teufelskreis“ könne nur durchbrochen werden, indem der Kläger weiter als beihilfeberechtigt betrachtet werde, damit die teure Krankenversicherung entfalle. Selbst wenn der Ehemann der Klägerin die Möglichkeit hätte, in den Basistarif zu wechseln, würde dies eine Belastung von 8.439,72 € pro Jahr bedeuten. Bei eigenen Einkünften von 10.176 € im Betrachtungsjahr würden also 1.736,28 € im Jahr verbleiben, entsprechend 144,69 € Monat, was gerade ausreiche, um die Pflegeversicherung zu zahlen. Die Versorgung der Familie müsste allein aus Mitteln der Klägerin erfolgen, deren Beihilfesatz ebenfalls gekürzt werde, was zur Folge habe, dass die Eheleute trotz einer altersentsprechenden Beamtenversorgung unter das Sozialhilfeniveau abfielen. Die Versagung von Beihilfe würde für die Klägerin und ihren Ehemann zu einer unzumutbaren Härte führen und sei mit dem Fürsorgeprinzip nicht in Einklang zu bringen. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2020 hat die Klägerin die Klage um den Antrag auf Aufhebung des Rückforderungsbescheids vom 07. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2019 und den Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über die Beihilfeanträge vom 14. Januar 2019, 13. Februar 2019 und 21. März 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, erweitert. Die Klageerweiterung sei sachdienlich und zulässig, weil der infrage stehende Rückforderungsbescheid im Kern die gleiche Frage betreffe, nämlich ob der Ehemann der Klägerin weiterhin beihilfeberechtigt sei. Der Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig. Weder habe die Klägerin falsche Angaben gemacht noch habe sie vorsätzlich Beihilfen erschlichen. Im Gegenteil habe sie stets wahrheitsgemäß alle ihr vorliegenden Informationen an die Behörde weitergegeben. Dass in dem Kurzformular zur Beihilfe keine Angaben über die Einkommensverhältnisse des Ehemannes enthalten seien, liege daran, dass diese in dem Formular nicht abgefragt würden. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, das Langformular zu verwenden. Die grundsätzlichen Verhältnisse der Eheleute seien unverändert geblieben. Die Klägerin sei Ruhestandsbeamtin, der Ehemann Rentner gewesen. Geringfügige Einkommensverschiebungen hätten sich erst nachträglich ergeben, wenn der Ehemann die Zuweisung aus seiner Beteiligung erhalte und versteuere. Erst aus dem jährlichen Steuerbescheid würden sich die Details ergeben. Die Steuerbescheide habe die Klägerin pflichtgemäß regelmäßig an die Beihilfestelle übermittelt. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2021 hat die Klägerin mitgeteilt, dass der Ehemann sich mit der Erbengemeinschaft verständigt habe. Mit Notarvertrag vom 10. März 2020 sei er aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden und werde künftig keine Einnahmen daraus mehr erzielen. Er sei Im Jahr 2020 aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden, habe einen Einmalbetrag von rund 150.000 € erhalten, der in voller Höhe zu versteuern gewesen sei, und erziele seitdem keine Einkünfte mehr daraus. Dementsprechend habe der Beklagte mit Bescheid vom 30. August 2021 bestätigt, dass die Klägerin ab dem 01. Januar 2021 wieder mit 65 v.H. angesetzt und die Aufwendungen des Ehegatten beihilfefähig seien. Soweit die Klägerin beantragt hat, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, weiterhin Beihilfe für den Ehemann der Klägerin zu zahlen, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache in der mündlichen Verhandlung am 02. August 2022 übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 13. Mai 2019 und des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2019 zu verpflichten, die im Antrag vom 13. Mai 2019 unter Nr. 1. und 4. beantragten Leistungen als beihilfefähig anzuerkennen und die unter Nrn. 2. und 3. zu einem Beihilfesatz von 65 vom Hundert als beihilfefähig anzuerkennen, 2. den Rückforderungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 07. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2019 aufzuheben, 3. den Beklagten zu verpflichten, über die Beihilfeanträge vom 14. Januar 2019, 13. Februar 2019, 21. März 2019, 29. Juli 2019, 22. August 2019 und 28. November 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die im Antrag vom 13. Mai 2019 eingereichten Leistungen. Der Leistungsausschluss durch Anwendung der beihilfefähigen Grundsätze verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Anders als bei dem von der Klägerin angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03. Juni 2009 sei hier ein gänzlich anderer Sachverhalt gegeben. Die Überschreitung der Einkommensgrenze sei nicht durch eine Veränderung der maßgeblichen Normen der hessischen Beihilfeverordnung und somit ohne ein Verschulden der Klägerin herbeigeführt worden. Vielmehr beruhe die Einkommensüberschreitung auf einem Verhalten der Klägerin bzw. deren Ehemann. Denn dieser habe aus einer Erbschaft eine Beteiligung an einem Gewerbebetrieb erlangt und aus dieser Beteiligung sei ihm eine Zuwendung zuteilgeworden, die zusammen mit seiner Rente die Anrechnungsgrenze überstiegen habe. Die Regelung des 5 Abs. 6 Nr. 3 HBeihVO sei nicht nichtig. Die Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Fürsorgepflicht gebiete nicht die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen des Ehegatten der Klägerin als beihilfefähig. Denn die von der Klägerin angeführte unzumutbare finanzielle Belastung hätte durch das Ausschlagen der Erbschaft vermieden werden können und sei damit selbstverschuldet. In Anbetracht des Lebensalters und der gesundheitlichen Situation des Ehemannes hätte die Klägerin Absprache mit dem Ehemann vor Annahme der Erbschaft nehmen und in Erfahrung bringen müssen, ob die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb Auswirkungen auf den Beihilfeanspruch des Mannes haben und sich ihre beide wirtschaftliche Situation durch Annahme der Erbschaft nicht sogar verschlechtere. Die private Krankenversicherung biete seit dem 01. Januar 2009 den gesetzlich vorgeschriebenen Basistarif an. Der Basistarif sei ein gesetzlich definiertes Produkt, das nach Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichbar sein müsse. Als Rentner sei der Ehemann der Klägerin berechtigt, einen Tarifwechsel in den Basistarif vorzunehmen. Wenn die finanzielle Situation der Klägerin sich so desolat darstelle, wie in den Schriftsätzen beschrieben, stelle sich die Frage, warum die Wechseloption in den Basistarif nicht in Anspruch genommen worden sei. Die notwendige medizinische Versorgung sei auch im Basistarif gewährleistet. Die Klägerin habe nicht dargetan, aus welchem Grund ihr Ehemann gehindert gewesen sein sollte, die Kosten der PKV-Beiträge durch die freie Wahl des bundeseinheitlichen Basistarifs der PKV in Ausübung der zumutbaren Eigenvorsorge erheblich zu reduzieren. Der Höchstbeitrag im PKV Basistarif habe im Jahr 2019 monatlich 662,48 € betragen. Die von der Klägerin behaupteten Kosten für die private Krankenversicherung über 10.000 € Jahr seien nicht erforderlich. Dem Hausstand der Klägerin seien in der Folge des Ausscheidens ihres Ehemannes aus dem Gewerbebetrieb Mittel zugeflossen, die die streitgegenständlichen Aufwendungen um ein Vielfaches übersteigen würden; die angemessene Lebenshaltung der Klägerin sei offensichtlich zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen. Die Klage sei auch hinsichtlich der Klageerweiterung unbegründet. Die Rückforderung sei rechtmäßig erfolgt. Das Kurzformular zur Beihilfe sei gemäß der zu unterschreibenden Erklärung auf der 1. Seite gerade nur zu verwenden, wenn sich gegenüber dem letzten Beihilfeantrag keine Änderungen bei dem oder der Beihilfeberechtigten und/oder bei den berücksichtigungsfähigen Angehörigen ergeben hätten. Ausdrücklich benannt sei dabei in dem Hinweis zu der vorbezeichneten Erklärung die Änderung der Einkünfte des Ehegatten. Den Beamten und Versorgungsempfängern obliege die Rechtspflicht, zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Beantwortung der einschlägigen Fragen im Antragsvordruck. Somit habe von der Klägerin erwartet werden können, dass sie die Erklärung auf der 1. Seite des Antragsformulars, inklusive des Hinweises, lese und erkenne, dass aufgrund der Änderung der Einkünfte des Ehegatten das Langformular zu verwenden gewesen wäre. Bei Unklarheiten hätte sie sich bei der Festsetzungsstelle Gewissheit verschaffen können. Die Klägerin habe ungeachtet der tatsächlichen Änderung der Einkünfte ihres Ehegatten mehrfach das Kurzformular verwendet und dabei wahrheitswidrig erklärt, dass sich gegenüber dem letzten Beihilfeantrag keine Änderungen ergeben hätten. Somit habe die Klägerin falsche Angaben gemäß § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 HVwVfG getätigt. Die Rückforderung führe auch nicht zu einer unzumutbaren Härte. Vielmehr habe der Beklagte aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin die rechtmäßig bestehende Rückforderung i.H.v. 6.102,80 € bereits im Rahmen einer Billigkeitswürdigung um 30 v.H. reduziert. Darüber hinaus habe der Beklagte ebenfalls aus Fürsorgegesichtspunkten festgelegt, dass der reduzierte Rückforderungsbetrag in 60 Monatsraten beglichen werden könne. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Mai 2022 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 08. Juni 2022 hat das Gericht dem Beklagten gestattet, an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Behördenakten des Beklagten (ein Hefter Verwaltungsvorgang und ein Vorgang in elektronischer Form), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.