Urteil
3 K 1392/11.WI
VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2013:0314.3K1392.11.WI.0A
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Leitsätze
Dem Beamten, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, steht ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG für die Zeit vom 03.12.2003 bis 31.03.2010 aus der Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG des Rats der Europäischen Union vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) - RL 2000/78/EG - zu.
Der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt nach § 2 Abs. 1 BBesG steht einer Verurteilung nicht entgegen. Er nimmt nicht teil an den Verfassungsgrundsätzen, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen könnten (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, zit. nach Juris; VGH Baden-Württemberg, U. v. 06.11.2012 - 4 S 797/12 -, zit. nach Juris, beide unter Hinweis auf BVerfG, U. v. 30.06.2009 - 2 BvE 2/08 u.a. -, zit. nach Juris und B. v. 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06 -, zit. nach Juris).
Tenor
1. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Magistrats der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 07.09.2004 in der Fassung von dessen Widerspruchsbescheids vom 23.11.2011 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 03.12.2003 bis 31.03.2010 Familienzuschlag der Stufe 1 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Beamten, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, steht ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG für die Zeit vom 03.12.2003 bis 31.03.2010 aus der Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG des Rats der Europäischen Union vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) - RL 2000/78/EG - zu. Der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt nach § 2 Abs. 1 BBesG steht einer Verurteilung nicht entgegen. Er nimmt nicht teil an den Verfassungsgrundsätzen, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen könnten (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, zit. nach Juris; VGH Baden-Württemberg, U. v. 06.11.2012 - 4 S 797/12 -, zit. nach Juris, beide unter Hinweis auf BVerfG, U. v. 30.06.2009 - 2 BvE 2/08 u.a. -, zit. nach Juris und B. v. 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06 -, zit. nach Juris). 1. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Magistrats der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 07.09.2004 in der Fassung von dessen Widerspruchsbescheids vom 23.11.2011 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 03.12.2003 bis 31.03.2010 Familienzuschlag der Stufe 1 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Berichterstatter kann anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, hinsichtlich des Zeitraums vom 01.07.2009 bis 31.03.2010 als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO). Die Beklagte hat insoweit ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden. Der Kläger hatte sich mit einem weiteren Ruhen des Verfahrens nur hinsichtlich des Zeitraums vom 01.09.2003 bis 02.12.2009 einverstanden erklärt. Nachdem die Beklagte trotz der mit Bescheid vom 08.08.2011 erfolgten Ruhendstellung für die Zeit bis zum 02.12.2003 unter dem 23.11.2011 eine Widerspruchsentscheidung getroffen hatte, bestand kein zureichender Grund für eine Zurückstellung der Entscheidung für den genannten Zeitraum. Zwar wollte die Beklagte dem Kläger damit die Möglichkeit erhalten, von einer etwaigen Übertragung der Grundsätze der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28.09.2011 – 1 A 2381/10– (zit. nach Juris) durch das Land Hessen zu profitieren. Doch rechtfertigt dies die Untätigkeit nicht, nachdem der Kläger unmissverständlich klargestellt hatte, in welchem Umfang er mit einem weiteren Ruhen des Verfahrens einverstanden ist. Dem Kläger fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Zwar ist in Art. 24 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und FDP für ein Zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen – 2. DRModG – (Drs. 18/6558), vorgesehen, Lebenspartnern rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft Anspruch auf entsprechende Besoldungsleistungen einzuräumen. Auch ist davon auszugehen, dass eine besoldungsrechtliche Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Ehe auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 –2 BvR 1397/09– (zit. nach Juris) von dem hessischen Landesgesetzgeber beschlossen werden wird. Doch ist derzeit völlig offen, zu welchem Zeitpunkt dies geschieht. Am 14.12.2012 wurde der 455 Seiten umfassende Entwurf zur Vorbereitung einer zweiten Lesung an den Innenausschuss überwiesen (Plenarprotokoll 18/126 S. 8848). Dieser hat zwischenzeitlich seine Beratungen aufgenommen. Angesichts dieses Verfahrensstandes fehlt dem Kläger nicht das rechtsschutzwürdige Interesse an der Aufrechterhaltung der Klage und dem Erstreiten einer gerichtlichen Sachentscheidung. Die Klage ist begründet. Die Ablehnung der Zahlung von Familienzuschlag in dem Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 07.09.2004 in der Fassung von dessen Widerspruchsbescheids vom 23.11.2011 für den zur Entscheidung stehenden Zeitraum ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat für die Zeit vom 03.12.2003 bis 31.03.2010 Anspruch auf Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1, für den Zeitraum der Altersteilzeit in der sich nach den dafür maßgeblichen Regelungen ergebenden verringerten Höhe. Allerdings folgt der Anspruch des Klägers nicht aus § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in der am 31.08.2006 geltenden Fassung i. V. m. § 86 BBesG. Danach gehören allein verheiratete Beamte zur Stufe 1 des Familienzuschlags. Die Erstreckung dieser Regelung auf Lebenspartnerschaften durch § 1a HBesG ist erst am 07.04.2010 in Kraft getreten (Art. 17 und 27 Gesetz zur Anpassung der Rechtsstellung von Lebenspartnerschaften und zur Änderung des Hessischen Abgeordnetengesetzes vom 26.03.2010, GVBl. I S. 114). Eine weitergehende rückwirkende Beseitigung der Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe hat der zuständige Landesgesetzgeber beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag (noch) nicht vorgenommen. Wegen des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts in § 2 Abs. 1 BBesG besteht erst dann nach nationalem Recht ein entsprechender Besoldungsanspruch, wenn der Hessische Landtag durch einen entsprechenden Gesetzesbeschluss die sich auch für seinen Bereich ergebenden Folgerungen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2010 –2 BvR 1397/09 – (zit. nach Juris) zieht. Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG für die Zeit vom 03.12.2003 bis 31.03.2010 aus der Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG des Rats der Europäischen Union vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) –RL 2000/78/EG– zu. Nach Art. 1 der Richtlinie ist ihr Zweck die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Nach Art. 2 Abs. 1 bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“ im Sinne der Richtlinie, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe geben darf, wobei nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie eine unmittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Ob eine in diesem Sinne vergleichbare Situation gegeben ist, muss mit Blick auf die jeweils konkret in Rede stehende Vorschrift entschieden werden. Dies zu beurteilen, ist Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts (EuGH, U. v. 01.04.2008 – C-267/06„Maruko“–, zit. nach Juris; U. v. 10.05.2011 – C-147/08„Römer“–, zit. nach Juris). Der Geltungsbereich der Richtlinie ist eröffnet. Der Ausschluss der Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft von der Gewährung des Familienzuschlags stellt eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a RL 2000/78/EG dar. Der Kläger wird als Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber einem Ehegatten nachteilig behandelt, weil ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 nicht gewährt wird, während er als Ehegatte einen solchen beanspruchen könnte. Die nachteilige Behandlung geschieht wegen der sexuellen Ausrichtung des Klägers, denn die eingetragene Lebenspartnerschaft ist Personen gleichen Geschlechts vorbehalten, während die Ehe nur von Personen unterschiedlichen Geschlechts geschlossen werden kann. Die Wahl des Familienstandes entspricht in der Regel der sexuellen Orientierung der Partner (BVerwG, U. v. 28.10.2010 – 2 C 10.09–, zit. nach Juris). Seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 besteht eine vergleichbare Lage zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Ehepartnern im Hinblick auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 (vgl. dazu im Einzelnen BVerfG, B. v. 19.06.2012 – 2 BvR 1397/09–, zit. nach Juris). Danach befinden sich Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Ehepartner im Hinblick auf die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 auch unionsrechtlich seit dem 01.08.2001 in einer vergleichbaren Lage (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, U. v. 06.11.2012 – 4 S 797/12–, zit. nach Juris). Der Kläger kann sich auf die Richtlinie auch unmittelbar berufen. Zwar sind Umsetzungsmaßnahmen in Kraft getreten, diese gewährleisten aber nicht tatsächlich eine vollständige Anwendung der Richtlinie. Die maßgeblichen Vorschriften – insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 – sind auch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau und damit geeignet, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten. Der Kläger kann das Recht auf Gleichbehandlung für den gesamten zur Entscheidung stehenden Zeitraum geltend machen. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie ist am 02.12.2003 abgelaufen (Art. 18 Abs. 1 RL 2000/78/EG). Der Kläger muss nicht abwarten, dass der nationale Gesetzgeber seine Besoldungsregelungen mit dem Unionsrecht in Einklang bringt. Der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt nach § 2 Abs. 1 BBesG steht dem nicht entgegen. Er nimmt nicht teil an den Verfassungsgrundsätzen, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen könnten (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.2010 – 2 C 10.09–, zit. nach Juris; VGH Baden-Württemberg, U. v. 06.11.2012 – 4 S 797/12–, zit. nach Juris, beide unter Hinweis auf BVerfG, U. v. 30.06.2009 – 2 BvE 2/08 u.a. –, zit. nach Juris und B. v. 06.07.2010 – 2 BvR 2661/06–, zit. nach Juris). Für die Zeit ab dem 01.01.2004 hat der Kläger seinen Ansprüche auch zeitnah im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 28.06.2011 – 2 C 40.10–, zit. nach Juris) geltend gemacht. Allerdings kommt es hierauf für den unionsrechtlichen Anspruch des Klägers nicht an. Zum einen geht es vorliegend nicht um die Geltendmachung einer Unteralimentierung, sondern um das Vorenthalten eines dem Beamten zustehenden Bezügeteils. Zum andern hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass erst mit der vollständigen Umsetzung einer Richtlinie die Rechtssicherheit geschaffen werde, die erforderlich sei, um von dem Einzelnen verlangen zu können, dass er seine Rechte geltend macht. Hieraus folge, dass sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen könne, die ein Einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen dieser Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben habe (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 06.11.2012 – 4 S 797/12–, zit. nach Juris; für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auch BVerwG, U. v. 26.07.2012 – 2 C 29/11–, zit. nach Juris). Der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber lediglich verpflichtet hat, eine gesetzliche Grundlage für diejenigen Beamten zu schaffen, die ihre Ansprüche zeitnah geltend gemacht haben, hat nach Auffassung des Gerichts keinen Einfluss auf den Voraussetzungen, unter denen der unionsrechtliche Anspruch geltend gemacht werden kann (vgl. zu den unterschiedlichen Voraussetzungen des unionsrechtlichen und beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs bei Zuvielarbeit BVerwG, U. v. 26.07.2012 – 2 C 29/11–, zit. nach Juris; a. A. offenbar VG Gießen, Vorlagebeschluss vom 29.11.2012 – 5 K 1487/12.GI –). Damit steht auch der Zuerkennung des Anspruchs für die Zeit vom 03.12.2003 bis 31.12.2003 nichts entgegen. Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Eintritt der Rechtshängigkeit ergibt sich aus § 291 BGB in entsprechender Anwendung. Als unterliegender Teil hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Da die Aufhebung des die Leistung ablehnenden Bescheids Voraussetzung des Zahlungsanspruchs ist, scheidet eine vorläufige Vollstreckbarkeit der Verurteilung zur Zahlung des Familienzuschlags aus. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.400,00 Euro festgesetzt. Gründe Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ist der Streitwert von Amts wegen festzusetzen, weil die Festsetzung für die Berechnung der Gerichtskosten erforderlich ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 40 GKG. Ausgehend von der Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 26.01.2010 – 2 B 56/09–; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 09.03.2009 – 2 A 11403/08–, jeweils zit. nach Juris) ergibt sich zu dem für die Streitwertbemessung maßgeblichen Tag des Klageeingangs ein Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von 114,74 €. Hieraus errechnet sich zusammen mit der von der Bedeutung der Sache für den Kläger mit umfassten Sonderzahlung von 5 % ein Betrag von 120,48 €. Unter Berücksichtigung der Alterszeit bemisst das Gericht den Wert für den Kläger mit 83 % (vgl. § 2 ATZV), mithin 100,00 €. Dies ergibt einen Zweijahresbetrag in Höhe des festgesetzten Streitwerts. Die Berücksichtigung des Altersteilzeitzuschlags bei der Streitwertbemessung erscheint geboten, da ihm Ausgleichsfunktion für den gekürzten Familienzuschlag zukommt. Aus Vereinfachungsgründen legt das Gericht dabei für die Streitwertberechnung einheitlich Bruttobeträge zu Grunde. Eine davon abweichende Festsetzung auf der Basis des konkreten Nachzahlungsbetrags entsprechend der Berechnung der Beklagten erscheint unangemessen, da jener Betrag bereits vom Familienzuschlag her höher wäre als der nach der Teilstatusrechtsprechung festzusetzende Betrag (vgl. VG Meiningen, B. v. 23.03.2009 – 1 K 288/05–, zit. nach Juris). Durch die Abtrennung des Anspruchs für die Zeit vom 01.09.2003 bis 02.12.2003 ist eine Änderung des Werts des Streitgegenstandes für das vorliegende Verfahren nicht eingetreten. Der Kläger begehrt die Gewährung von Familienzuschlag. Am 18.09.2003 begründete der Kläger eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Mit Schreiben vom 09.08.2004 beantragte er, ihm ab September 2003 den Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zu gewähren. Mit Bescheid vom 07.09.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da das Besoldungsgesetz allein auf verheiratete Beamte abstelle. Der Bescheid wurde dem Kläger am 14.10.2004 zugestellt. Am 11.11.2004 legte der Kläger Widerspruch ein und verwies auf die zwischenzeitlich eingetretene Weiterentwicklung des nationalen und europäischen Rechts. Gleichzeitig beantragte er das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf ein Musterverfahren bei dem Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 18.11.2004 stimmte die Beklagte einer Aussetzung des Verfahrens zu und erklärte vorsorglich den Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Mit Schreiben vom 11.10.2006 erneuerte der Kläger seinen Ruhensantrag im Hinblick auf anstehende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Mit Schreiben vom 31.10.2006 stimmte die Beklagte der Aussetzung des Verfahrens bis zum Ergehen der Entscheidungen zu und erklärte erneut den Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Nachdem das Gesetz zur Anpassung der Rechtsstellung von Lebenspartnerschaften und zur Änderung des Hessischen Abgeordnetengesetzes vom 26.03.2010 in Kraft getreten war, zahlte die Beklagte dem Kläger ab 01.04.2010 Familienzuschlag der Stufe 1 Mit Schreiben vom 10.07.2010 beantragte der Kläger unter Bezug auf die seither ergangene Rechtsprechung die Fortsetzung des Widerspruchsverfahrens. Mit Schreiben vom 28.06.2011 fragte die Beklagte an, ob der Widerspruch weiter ruhen könne oder der Kläger eine Entscheidung wünsche. Mit Schreiben vom 07.07.2011 machte der Kläger geltend, dass ihm für die Zeit ab 03.12.2003 aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen Maruko und Römer der geltend gemachte Anspruch zustehe. Für die Zeit davor ergebe sich der Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger erklärte sich mit einem Ruhen einverstanden, soweit es um die Zeit bis zum 02.12.2003 gehe. Mit Bescheid vom 08.08.2011 stellte die Beklagte das Verfahren ruhend, soweit es den Zeitraum vom 18.09.2003 bis 02.12.2003 betraf. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2011 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 01.04.2010 Familienzuschlag der Stufe 1 und wies den Widerspruch für den Zeitraum vom 01.09.2003 bis 30.06.2009 zurück. Eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage habe ergeben, dass auch unter Berücksichtigung der im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwände eine Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 für eingetragene Lebenspartnerschaften für die Zeit vom 18.09.2003 bis 31.03.2010 mangels gesetzlicher Grundlage nicht erfolgen könne. Deshalb könne dem Widerspruch für den Zeitraum vom 01.09.2003 bis 30.06.2009 nicht abgeholfen werden. Für eine Fortsetzung des Ruhens im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bestehe daher kein Anlass. Da aber die Möglichkeit bestehe, dass das Land Hessen auf offene Fälle die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28.09.2011 – 1 A 2381/10–anwenden werde, werde angeregt, das Verfahren für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.03.2010 ruhen zu lassen. Am 15.12.2011 hat der Kläger Klage erhoben, hinsichtlich des Zeitraums vom 01.07.2009 bis 31.03.2010 ausdrücklich als Untätigkeitsklage. Er vertritt unter Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Judikatur die Auffassung, die Klage sei für den gesamten Zeitraum gemäß Art. 3 Abs. 1 GG begründet. Eine Beschränkung der Rückwirkung des Gleichstellungsanspruchs auf die Zeit ab einer Entscheidung des nationalen Verfassungsgerichts sei weder mit der Richtlinie 2000/78/EG noch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vereinbar. Ergänzend verweist er auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 –2 BvR 1397/09– sowie das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 06.11.2012 – 4 S 8080/12 –. Für den Zeitraum ab dem 03.12.2003 sei die von dem Bundesverfassungsgerichts geforderte gesetzliche Neuregelung nicht abzuwarten. Mit Beschluss vom 18.02.2013 hat das Gericht das Verfahren abgetrennt, soweit der Kläger die Gewährung von Familienzuschlag für die Zeit vom 01.09.2003 bis 02.12.2003 begeht. Es wird unter dem Aktenzeichen XXX fortgeführt. Der Kläger beantragt, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Magistrats der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 07.09.2004 in der Fassung von dessen Widerspruchsbescheids vom 23.11.2011 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 03.12.2003 bis 31.03.2010 Familienzuschlag der Stufe 1 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unzulässig hinsichtlich des Zeitraums vom 01.07.2009 bis 31.03.2010. Im Übrigen vertritt sie unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2010 – 2 C 10.09– die Auffassung, der Familienzuschlag der Stufe 1 falle frühestens seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 – 1 BvR 1164/07– in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG. Der Kläger könne sich nicht unmittelbar auf die Richtline berufen. Nationale Rechtsvorschriften, die der Richtlinie entgegenstünden, müssten zunächst aufgehoben oder geändert werden. Abzustellen sei deshalb auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsstellung von Lebenspartnerschaften und zur Änderung des Hessischen Abgeordnetengesetzes. In seinem Beschluss vom 19.06.2012 – 2 BvR 1397/09– habe das Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik aufgegeben, durch Gesetz die Nachzahlungsansprüche auf Gewährung des Familienzuschlags für eingetragene Lebenspartnerschaften ab dem 01.08.2001 zu bestimmen. Dementsprechend wolle auch das Land Hessen durch eine gesetzliche Regelung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen. Die Beklagte beabsichtige, dem Kläger den begehrten Familienzuschlag ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs nachzuzahlen, sobald die gesetzliche Grundlage hierfür geschaffen sei. Eine entsprechende Regelung ist Gegenstand des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Zweites Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (Drs. 18/6558) vom 28.11.2012. Seit dem 01.07.2004 befindet sich der Kläger bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30.09.2013 in Altersteilzeit. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des in Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akten des abgetrennten Verfahrens XXX, der Personalakten des Klägers (1 Band) sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Hefter).