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Urteil

28 K 239/22.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2024:0301.28K239.22.WI.D.00
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Leitsätze
1. Die Betrugshandlungen einer Beamtin des Landes Hessen zur Erlangung unberechtigter Kassenleistungen gegenüber der Beihilfestelle des Regierungspräsidiums stellen ein innerdienstliches Dienstvergehen dar. 2. Betrügt die Beamtin ihren Dienstherrn über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren durch 33 selbständige Handlungen um einen nicht unerheblichen Geldbetrag und begeht neben den Betrugshandlungen mit den einhergehenden Urkundenfälschungen eine weitere Verfehlung mit erheblichen disziplinarischen Eigengewicht, ist Ausgangspunkt der disziplinaren Maßnahmebemessung die Höchstmaßnahme.
Tenor
Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Betrugshandlungen einer Beamtin des Landes Hessen zur Erlangung unberechtigter Kassenleistungen gegenüber der Beihilfestelle des Regierungspräsidiums stellen ein innerdienstliches Dienstvergehen dar. 2. Betrügt die Beamtin ihren Dienstherrn über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren durch 33 selbständige Handlungen um einen nicht unerheblichen Geldbetrag und begeht neben den Betrugshandlungen mit den einhergehenden Urkundenfälschungen eine weitere Verfehlung mit erheblichen disziplinarischen Eigengewicht, ist Ausgangspunkt der disziplinaren Maßnahmebemessung die Höchstmaßnahme. Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Nachdem die Disziplinarklageschrift vom 00.00.0000, eingegangen am 00.00.0000, durch Beschluss der Disziplinarkammer vom 00.00.0000 als mangelbehaftet beanstandet worden war, reichte der Kläger mit Schriftsatz vom 00.00.0000, eingegangen am 00.00.0000, eine neue Disziplinarklageschrift ein (Bl. 77 ff. Gerichtsakte [GA]). Diese ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 S. 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang der Beamtin, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Leiterin des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis und die Stadt Kassel war auch für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig, § 38 Abs. 2 S. 1 HDG i. V. m. § 11 Nr. 2 Verordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 10. April 2015 (GVBl. S. 182), geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2016 (GVBl. S. 127). Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens liegen nicht vor. Insbesondere war die Leiterin der Staatlichen Schulamtes für den Landkreis und die Stadt A-Stadt als Dienstvorgesetzte gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 HDG zur Einleitung und Ausdehnung (§ 22 HDG) des Disziplinarverfahrens zuständig. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Es steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass die Beklagte ein schweres Dienstvergehen (§§ 34 S. 3 i.V.m. 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG in der hier maßgeblichen Fassung vom 17. Juni 2008, BGBl. I S. 1010, gültig bis zum 6. Juli 2021, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019, BGBl. I S. 1626, im Folgenden: BeamtStG a.F.) begangen hat, das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 65 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 5, 13, 16 Abs. 2 HDG). Nach § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG a.F. begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Für die Frage, ob die Beklagte ihre Dienstpflichten verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zum Tatzeitpunkt maßgeblich. In der Sache legt die Disziplinarkammer hinsichtlich des Vorwurfs unter Ziffer 1 der Disziplinarklageschrift die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 00.00.0000, rechtskräftig seit 00.00.0000, (Az.: X) gemäß § 62 Abs. 2 HDG zugrunde. Nach dieser Vorschrift können die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Dieses gerichtliche Ermessen ist beschränkt und hat sich daran zu orientieren, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden. Das Strafbefehlsverfahren stellt ein anderes gesetzlich geordnetes Verfahren im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2014 - 2 B 14/14 -, juris Rn. 10). Die Beklagte hat sich im Strafverfahren geständig eingelassen, den Strafbefehl akzeptiert und die Vorwürfe auch im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens vollumfänglich eingeräumt, so dass die Disziplinarkammer die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen ihrer Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde legt. Die Beklagte hat sich danach des Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie in der Zeit von 0000 bis 0000 in A-Stadt durch 33 selbstständige Handlungen, in Form der Einreichung total gefälschter Arztrechnungen bei der Beihilfestelle des Regierungspräsidiums A-Stadt, die Erstattung von Geldern erlangte, auf die die Beklagte, wie sie wusste, keinen Anspruch hatte, und hierdurch im Tatzeitraum von der Beihilfestelle des Regierungspräsidiums A-Stadt Zahlungen in Höhe von insgesamt 5.073,59 € erlangte. Mit den Betrugshandlungen und den Urkundenfälschungen verletzte sie vorsätzlich und schuldhaft die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung gemäß § 34 S. 2 BeamtStG a.F. sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes gemäß § 34 S. 3 BeamtStG a.F. (sog. Wohlverhaltenspflicht) und hat dadurch ein einheitliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG a.F. begangen. Die Betrugshandlungen einer Beamtin des Landes Hessen zur Erlangung unberechtigter Kassenleistungen gegenüber der Beihilfestelle des Regierungspräsidiums stellen ein innerdienstliches Dienstvergehen dar. Das wesentliche Unterscheidungselement zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung im Sinne von Satz 1 und 2 des § 47 BeamtStG a.F. ist funktionaler Natur. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1/08 - juris Rn. 54). Ist eine solche Einordnung nicht möglich, ist es als außerdienstliches (Fehl-)Verhalten zu qualifizieren. Ausgehend von der danach maßgebenden funktionalen Betrachtungsweise sind Betrugshandlungen einer Beamtin des Landes Hessen zur Erlangung unberechtigter Beihilfeleistungen gegenüber der Beihilfestelle des Regierungspräsidiums A-Stadt als innerdienstliches Dienstvergehen zu werten. Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge, deren Inanspruchnahme nicht für jedermann möglich ist, sondern an den Status als Beamtin oder Beamter des Landes Hessen anknüpft. Die Beihilfenstelle für das gesamte Land Hessen ist beim Regierungspräsidium A-Stadt angesiedelt. Ein Fehlverhalten der Beamtin gegenüber der Beihilfestelle des Regierungspräsidiums A-Stadt ist damit in ihr Amt eingebunden; sie steht ihr nicht als Privatperson gegenüber (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2019 - 2 B 72.18 - juris Rn. 8 f.; BayVGH, Urteil vom 20. September 2021 - 16b D 19.2270 -, juris Rn. 29 - 31). Die Beklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft, wie sich ebenfalls aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 00.00.0000 (Az.: X) ergibt. Der Entscheidung zugrunde gelegt werden können nämlich alle inneren und äußeren Tatsachen, die das erkennende Strafgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 1. März 2011 - 20 LD 1/09 -, juris). Soweit der Beklagten als weitere Handlung die Nichtgenehmigung bzw. das Nichtanzeigen einer Nebentätigkeit vorgeworfen wird (Vorwurf Ziffer 2 der Disziplinarklageschrift), scheidet die Disziplinarkammer diese gemäß § 61 HDG aus. Danach kann das Gericht das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Dies ist hier der Fall. Von dem weiteren Vorwurf unter Ziffer 3 der Disziplinarklageschrift, dass die Beklagte ab dem 00.00.0000 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei und ihre Diensterfüllungspflicht aus § 68 Abs. 1 HBG mindestens fahrlässig verletzt habe, war die Beklagte freizustellen. Es trifft zwar zu, dass mit versorgungsärztlichem Gutachten vom 00.00.0000 eine begrenzte Dienstfähigkeit der Beklagten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ab dem 00.00.0000 festgestellt wurde, die Beklagte jedoch dennoch ihren Dienst nicht angetreten hat. Sie hat jedoch ab dem 00.00.0000 durchgängig privatärztliche Atteste vorgelegt, die ihr eine Dienstunfähigkeit bestätigten. Weder in den vorgelegten Personalakten noch in der Krankenakte oder den Disziplinarvorgängen findet sich ein Vermerk oder eine Verfügung des A. gegenüber der Beklagten, dass die privatärztlichen Atteste beanstandet und nicht weiterhin akzeptiert würden. Eine entsprechende Verfügung ist auch nicht in der Ausdehnungsverfügung vom 00.00.0000 zu sehen (Bl. 42 DA). Es erfolgte im Übrigen auch keine Verfügung gegenüber der Beklagten, ab dem ersten Tag der Erkrankung ein amtsärztliches Attest zum Nachweis der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Die für das aufgrund der Betrugshandlungen festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmten. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit der Beamtin oder des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 12 ff.). Beamtinnen und Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 S. 1 HDG). Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beamtin oder des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 22). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 16 Abs. 1 S. 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten oder der Beamtin für sein oder ihr pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 13), insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Zur Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens und des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einer Beamtin oder von einem Beamten vorsätzlich begangenen Straftat hervorgerufen wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris) sowohl für außer- als auch für innerdienstliche Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Vorliegend stellen die dienstpflichtverletzenden Handlungen, welche Gegenstand der Disziplinarklage sind, sehr schwere Dienstpflichtverletzungen dar. Das ergibt sich schon daraus, dass sowohl für den Fall des Betrugs als auch der Urkundenfälschung ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe besteht. Begeht eine Beamtin oder ein Beamter unter Ausnutzung der Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es bis zu fünf Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 -, juris Rn. 20 und vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, juris Rn. 29). Die volle Ausschöpfung dieses Orientierungsrahmens ist wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens auch geboten. Die Beklagte hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und der Allgemeinheit endgültig verloren, § 16 Abs. 2 S. 1 HDG. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregrad des von der Beamtin oder vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Insoweit bedarf es einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 -, juris Rn. 20). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 B 111/13 -, juris Rn. 13). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verwaltung bei ihren Entscheidungen im personellen und fürsorgerischen Bereich auf die absolute Ehrlichkeit ihrer Bediensteten sowie darauf angewiesen ist, dass diese bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen, der Wahrheits- und Offenbarungspflicht ohne jede Einschränkung genügen. Deshalb lässt sich die Verwaltung auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Beihilfeantrag ausdrücklich versichern. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn unter Verletzung der Wahrheitspflicht um des eigenen materiellen Vorteils willen in betrügerischer Weise schädigt, belastet deshalb das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis schwer und nachhaltig (vgl. zum Beihilfebetrug BVerwG, Beschluss vom 26. September 2001 - 1 D 32.00 -, juris Rn. 28; BayVGH, Urteil vom 20. September 2021 - 16b D 19.2270 -, juris Rn. 38). Dies gilt umso mehr, als die Beklagte über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren durch 33 selbständige Handlungen ihren Dienstherrn um einen nicht unerheblichen Geldbetrag betrogen hat und neben den Betrugshandlungen mit den einhergehenden Urkundenfälschungen eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinarischen Eigengewicht vorliegt, die beide jeweils einen neuen Tatentschluss erforderten. Unter Zugrundelegung dessen ist hier die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der disziplinaren Maßnahmebemessung. Für die Bemessungsentscheidung sind jedoch nicht allein die rein objektiven Umstände maßgeblich, sondern es sind auch die persönlichen Umstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht einzubeziehen. Insoweit erfasst das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 16 Abs. 1 S. 3 HDG die persönlichen Verhältnisse der Beklagten und ihr sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 25; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 31 ff.). Vorliegend sind keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung gegeben, die im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3/12 -, juris Rn. 26). Soweit die Beklagte lange Jahre an Beschwerden aus dem internistischen Bereich gelitten hat, ohne dass eine konkrekte Diagnose gestellt werden konnte, kann ein persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder eine psychische Ausnahmesituation in Bezug auf die begangenen Straftaten nicht festgestellt werden. Milderungsgründe stehen der Beklagten nicht zur Seite. Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen einer Beamtin oder eines Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Sie tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung. Unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 16 Abs. 1 S. 2 bis 4 HDG kommen auch andere Entlastungsgründe vergleichbaren Gewichts, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen, in Frage. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 22, 23). Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38/10 -, juris Rn. 15). Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2007 - 1 D 2/06 -, juris Rn. 25). Bei schweren Dienstvergehen stellt sich dann vorrangig die Frage, ob die Beamtin oder der Beamte nach ihre bzw. seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Vorliegend kommt weder der Milderungsgrund der Geringwertigkeit – bei einem Betrag i.H.v. 5.073,59 € – noch ein Handeln in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Lage in Betracht. Soweit die Beklagte anführt, sie habe Therapeuten aufgesucht sowie Kosten für Heilmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Homöopathika gehabt, die sie aus Angst, dass der Dienstherr von den Diagnosen oder Therapien erfahren könne, selbst gezahlt und sich diese Beträge, als sie hohe Fahrtkosten und Schulden aus einem früheren Kredit gehabt habe, quasi zurückgeholt, kann dieses Vorbringen sie bereits deshalb sie nicht entlasten, weil sie ausschließlich Behandlungskosten für Psychotherapie und Heilpraktiker als Totalfälschungen eingereicht hat. Abgesehen davon, dass der Kauf von Heilmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Homöopathika, die in der Regel gar nicht beihilfefähig sind, angesichts der Besoldung der Beklagten keine außergewöhnliche Belastung dargestellt haben dürften, ist der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage auf eine zeitlich begrenzt ausweglose Konfliktsituation zugeschnitten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 D 5.02 -, Rn. 17, juris). Eine solche Konfliktsituation kann aber nur dann als Ursache des Fehlverhaltens anerkannt werden und zu einer Milderung führen, wenn es sich um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten handelt. Wiederholte Handlungen über einen längeren Zeitraum erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 D 5.02 -, juris Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 14 LB 1/18 -, juris Rn. 120). Aus diesen Gründen handelt es sich auch nicht um eine persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation. Eine solche liegt vor, wenn bei einer noch nicht einschlägig vorbelasteten und auch keine Verschleierungshandlungen vornehmenden Beamtin durch eine nicht alltägliche Situation ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeigeführt wurde (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 13 Rn. 42 m.w.N.). Die Tat stellt sich jedoch vorliegend gerade nicht als persönlichkeitsfremd dar, weil die Beklagte vor jeder neuen Tat überlegt handelte und es sich zudem nicht um einen Einzelfall gehandelt hat. Die Beklagte hat nichts über außergewöhnliche Probleme berichtet, für die der Milderungsgrund der Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase in Betracht kommen könnte. Eine verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten scheidet ebenfalls als Milderungsgrund aus. Bereits der Umstand der strafrechtlichen Verurteilung lässt darauf schließen, dass das Strafgericht die Eingangsmerkmale des § 20 StGB verneint hat, die Voraussetzung für die Annahme der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 - 2 A 18/21 -, juris Rn. 33 ff.). Auch sind keine gesundheitlichen Einschränkungen der Beklagten im Tatzeitraum von 0000 bis 0000 durch fachärztliche Atteste nachgewiesen, die unterhalb der Schwelle des § 21 StGB liegen, die aber dennoch für die Bemessungsentscheidung nach § 16 HDG relevant sein könnten. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass die Beklagte nach Begutachtung durch das Versorgungsamt am 00.00.0000 zur Lebenszeitbeamtin ernannt worden war. Auf andere, nennenswerte entlastende Gesichtspunkte, die geeignet wären, das Gewicht ihres Fehlverhaltens auszugleichen, kann die Beklagte sich nicht berufen. Es liegt weder ein Aufdecken der Tat vor Entdeckung noch eine freiwillige Wiedergutmachung vor Entdeckung vor. Auch das Geständnis der Beklagten im Strafverfahren führt zu keiner milderen Betrachtung, da dieses angesichts der gesicherten Vorwürfe nicht freiwillig erfolgte. Ein beanstandungsfreies Verhalten bei der Dienstausübung, wie dies der Beklagten attestiert worden ist, ist regelmäßig nicht geeignet, schwere Pflichtenverstöße – wie sie hier in Rede stehen – in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da die Beamtin oder der Beamte generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63/12 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Zugunsten der Beklagten ist zwar zu berücksichtigen, dass sie – mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts – straf- und disziplinarrechtlich bisher nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist. Dem stehen jedoch das – hier erhebliche – Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden entgegen. Die Entfernung der Beklagten aus dem Dienst ist daher wegen des eingetretenen vollständigen Vertrauensverlusts verhältnismäßig und unausweichlich. Vom Ausschluss der Gewährung des Unterhaltsbeitrages gemäß § 13 Abs. 3 HDG hat die Disziplinarkammer abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG. Danach hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil gegen sie im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die am 00.00.00 in A-Stadt geborene Beklagte besuchte von 0000 bis 0000 die Grundschule und im Anschluss daran die Gesamtschule, an der sie im Jahr 0000 den Realschulabschluss ablegte. Von 0000 bis 0000 besuchte sie das Abendgymnasium für Berufstätige in A-Stadt, an dem sie am 00.00.0000 das Zeugnis der allgemeinen Fachhochschulreife mit 00 erwarb. Im Sommersemester 0000 nahm sie das Studium für das Lehramt an Grundschulen an der Universität Kassel auf, welches sie am 00.00.0000 mit der Ersten Staatsprüfung mit der Gesamtwertung „00“ () abschloss. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde die Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Lehramtsreferendarin ernannt. Den Vorbereitungsdienst leistete die Beklagte am Studienseminar für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschule in D-Stadt ab. Nachdem die Beklagte die Zweite Staatsprüfung ausweislich der Bescheinigung des Studienseminars D-Stadt vom 00.00.0000 nicht bestanden hatte, weil die schriftliche Arbeit mit weniger als 5 Punkten bewertet wurde, schloss sie nach der Wiederholungsprüfung am 00.00.0000 die Zweite Staatsprüfung mit der Gesamtbewertung „0“ () ab. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde die Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin ernannt. Dort wurde ihr das Amt einer Lehrerin an der E. F-Stadt, Besoldungsgruppe A 12, übertragen. Unter Anrechnung der Lehrtätigkeiten im Angestelltenverhältnis wurde die Beklagte mit Wirkung vom 00.00.0000 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Der Antrag der Beklagten vom 00.00.0000 auf Versetzung in ein anderes Bundesland (G.) im Rahmen des Lehrertauschverfahrens wurde mit Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis und die Stadt A-Stadt (im Folgenden: A.) vom 00.00.0000 abgelehnt. Ein weiterer Antrag der Beklagten vom 00.00.0000 auf Versetzung wurde mit Bescheid des A. vom 00.00.0000 abgelehnt. Die Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Sie ist mit Ausnahme der diesem Disziplinarverfahren zu Grunde liegenden Vorgänge bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Dem Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Nachdem der Leiterin des A. gemäß Nr. 15 MiStra durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main ein gegen die Beklagte gerichteter Strafbefehlsentwurf des Amtsgerichts A-Stadt am 00.00.0000 wegen Betrugs und Urkundenfälschung in 33 selbstständigen Handlungen durch Totalfälschung von Arztrechnungen (im Bereich Psychotherapie und Heilpraktiker) und deren Einreichung bei der Beihilfestelle des Regierungspräsidiums A-Stadt in der Zeit von 0000 bis 0000, um die Erstattung tatsächlich nicht entstandener Behandlungskosten in Höhe von 5.073,59 € zu erlangen, zur Kenntnis gebracht worden war, leitete die Leiterin des A. mit Verfügung vom 00.00.0000 gemäß § 20 HDG wegen dieses Sachverhalts ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein. Gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren wegen des anhängigen Strafverfahrens nach § 25 Abs. 1 HDG ausgesetzt. Eine Belehrung der Beklagten gemäß § 23 HDG erfolgte (Bl. 21 ff. Disziplinarakte [DA]). Die Verfügung wurde der Klägerin zu Händen ihres damaligen Bevollmächtigten mit Zustellungsurkunde am 16. Juli 2020 zugestellt. Nachdem der Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 00.00.0000 (Az.: X) aufgrund der Rücknahme des Einspruchs der Beklagten am 00.00.0000 rechtskräftig geworden war, wurde das behördliche Disziplinarverfahren mit Verfügung der Leiterin A. vom 00.00.0000 fortgesetzt. Gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 22 HDG um zwei weitere Verdachtsfälle erweitert (Bl. 42 ff. DA): Die Beklagte habe mindestens seit dem 00.00.0000 über das Online-Portal „I.“ eine Dienstleistung in Form von Nachhilfe angeboten. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf eine Nebentätigkeit bei der Schulleitung eingereicht. Des Weiteren sei diese Nebentätigkeit angeboten worden, obwohl die Beklagte weiterhin krankgeschrieben gewesen sei. Das Verhalten der Beklagten stelle einen Verstoß gegen die Beamtenpflichten gemäß § 34 BeamtStG dar. Des Weiteren könne in dem Nichtanzeigen oder dem Nichtgenehmigenlassen der Nachhilfetätigkeit ein Verstoß gegen § 79 Abs. 1 Nr. 3 HBG vorliegen. Danach benötige der Beamte die vorherige Genehmigung zu einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit. Nach § 80 Abs. 2 HBG sei eine Nebentätigkeit nicht genehmigungspflichtig, wenn sie von einem geringen Umfang sei. In dem Falle sei eine vorherige Anzeige erforderlich. Ob es sich um eine genehmigungspflichtige oder nur anzeigepflichtige Nebentätigkeit gehandelt habe, lasse sich erst nach Äußerung der Beklagten klären. Des Weiteren sei der Beklagten in mehreren versorgungsärztlichen Untersuchungen Dienstfähigkeit bescheinigt worden. Dennoch sei die Beklagte weiterhin durchgängig krankgeschrieben. Bei der letzten Begutachtung sei die Amtsärztin davon ausgegangen, dass die Beklagte ab dem 00.00.0000 wieder im Rahmen ihrer Teildienstfähigkeit arbeiten könne. Am 00.00.0000 sei dann bei der J. ein ärztliches Attest eingegangen, welches der Beklagten Dienstunfähigkeit attestiert habe, welche bis zum heutigen Zeitpunkt anhalte. Da einem amts- und versorgungsärztlichen Attest ein höherer Beweiswert zuzusprechen sei als einem privatärztlichen Attest, hätte die Beklagte zum 00.00.0000 ihren Dienst im Umfang von 0 Wochenstunden antreten müssen. Das regelmäßige Nichterscheinen der Beklagten zum Dienst stelle ein unentschuldigtes Fernbleiben dar. Dies stelle einen weiteren Verstoß gegen § 34 BeamtStG sowie gegen § 68 Abs. 1 HBG dar. Auch in dieser Ausdehnungsverfügung erfolgte eine Belehrung nach § 23 HDG. Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 nahm die Beklagte über ihre Bevollmächtigte Stellung zu den Vorwürfen (Bl. 45 ff. DA). Der Ermittlungsbericht wurde unter dem Datum des 00.00.0000 erstellt und der Beklagten zu Händen ihrer Bevollmächtigten mit Postzustellungsurkunde am 00.00.0000 zur Kenntnis gegeben (Bl. 28 ff. DA). Hierzu nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 00.00.0000 Stellung (Bl. 25 DA). Mit Schriftsatz vom 00.00.0000, der am 00.00.0000 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat der Kläger Disziplinarklage mit dem Ziel erhoben, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Mit Beschluss der Disziplinarkammer vom 00.00.0000 wurde der Klägerseite aufgegeben, innerhalb von drei Monaten eine ordnungsgemäße Disziplinarklage vorzulegen. Die Kammer beanstandete, dass es hinsichtlich aller drei Vorwürfe an Ausführungen dazu fehle, ob die Verstöße gegen die beamtenrechtlichen Pflichten durch die Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden seien. Hinsichtlich des Vorwurfs des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst (Vorwurf Ziffer 3) fehle es an Ausführungen zu etwaigen Milderungsgründen, insbesondere zum gesundheitlichen Zustand der Beklagten. Mit Schriftsatz vom 00.00.0000, der am 00.00.0000 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat der Kläger eine neue Klageschrift innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist eingereicht. Der beklagten Beamtin werden darin folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt: 1. Einreichung gefälschter Arztrechnungen bei der Beihilfestelle des Regierungspräsidiums Kassel – Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 00.00.0000 (richtig wohl: 00.00.0000), Az.: X) In dem Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt sei am 00.00.0000 rechtskräftig festgestellt worden, dass die Beklagte in der Zeit von 0000 bis 0000 in A-Stadt durch 33 selbstständige Handlungen, in Form der Einreichung total gefälschter Arztrechnungen bei der Beihilfestelle des Regierungspräsidiums A-Stadt, die Erstattung von Geldern erlangt habe, auf die sie, wie sie gewusst habe, keinen Anspruch gehabt habe. Hierdurch habe sie im Tatzeitraum von der Beihilfestelle des Regierungspräsidiums A-Stadt Zahlungen in Höhe von insgesamt 5.073,59 € erlangt. Die Beklagte habe die Tatbegehung im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeräumt und sei zu einer Gesamtgeldstrafe von 220 Tagessätzen zu je 65 € verurteilt worden. 2. Nichtanzeigen einer Nebentätigkeit Mindestens seit dem 00.00.0000 habe die Beklagte auf dem Internet-Portal „I.“ eine Dienstleistung in Form von Nachhilfe angeboten. Dies ergebe sich aus den Aussagen der Schulleitung der J. in A-Stdt und könne durch eine Fotografie des Angebots am 00.00.0000 nachgewiesen werden. Außerdem sei dies von der Beklagten im Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 00.00.0000 eingeräumt worden. Eine vorherige Anzeige der Nebentätigkeit sei nicht erfolgt. Zugleich sei die Beklagte vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 krankgeschrieben gewesen. 3. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst Im Rahmen einer versorgungsärztlichen Untersuchung der Beklagten vom 00.00.0000 sei festgestellt worden, dass die Beklagte anamnestisch teildienstfähig sei und ab dem 00.00.0000 mit 0 Wochenstunden wieder arbeiten könne. Am 00.00.0000 sei an der J. ein ärztliches Folgeattest eingegangen, wonach von einer Dienstunfähigkeit bis zum 00.00.0000 auszugehen sei. Am 00.00.0000 sei ein privatärztliches Attest vorgelegt worden, welches eine Arbeitsunfähigkeit bis 00.00.0000 bescheinige. Die Beklagte sei ab Montag am 00.00.0000 unentschuldigt von ihrem Dienst ferngeblieben. zu 1.: Es dürfe ohne weitere eigene Ermittlungen von den im Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 00.00.0000 (richtig wohl: 00.00.0000), Az.: X, getroffenen Feststellungen ausgegangen werden. Zwar liege kein rechtskräftiges Urteil im Strafverfahren nach § 24 Abs. 2 S. 1 HDG vor, doch könne unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 S. 3 HDG von Ermittlungen abgesehen werden. Zudem habe die Beklagte diese Handlungen durch Schreiben der Bevollmächtigten vom 00.00.0000 einräumen lassen. Bei den im Strafbefehl festgestellten Handlungen der Beklagten habe es sich um innerdienstliche Pflichtverletzungen gehandelt. Die Betrugshandlungen und Urkundenfälschungen seien gegenüber der Beihilfestelle des Regierungspräsidiums A-Stadt und damit gegen das Land Hessen, dem Dienstherrn der Beklagten, vorgenommen worden. Sie habe totalgefälschte Arztrechnungen bei der Beihilfestelle des Regierungspräsidiums A-Stadt eingereicht. Durch dieses Verhalten habe sie die Straftatbestände der §§ 263 Abs. 1, 267 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB sei ebenso wie die Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Indem die Beklagte über einen Zeitraum von drei Jahren und vier Monaten Zahlungen in Höhe von insgesamt 5.073,59 € erlangt habe, auf die sie, wie sie gewusst habe, keinen Anspruch gehabt habe, habe sie ihren Dienstherren selbst geschädigt. Die Beklagte habe damit gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung aus § 34 Abs. 1 S. 2 BeamtStG und gegen die Pflicht aus § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG, sich an das Gesetz zu halten und dem Vertrauen und der Achtung gerecht zu werden, die ihr Beruf erforderten, verstoßen. Insofern liege eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG vor. Die Dienstpflichtverletzung sei auch schuldhaft vorgenommen worden. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts A-Stadt aus dem Strafbefehl vom 00.00.0000 habe die Beklagte bezüglich der vorgeworfenen Straftatbestände vorsätzlich gehandelt, da sie gewusst habe, keinen Anspruch auf die Zahlung von 5.073,59 € durch die Beihilfestelle des Regierungspräsidiums A-Stadt zu haben. Bei der Anfertigung von totalgefälschten Arztrechnungen könne davon ausgegangen werden, dass auch erkannt worden sei, dass dieses Verhalten die persönliche Pflichtenstellung verletze. Anhaltspunkte für eine mangelnde Schuldfähigkeit lägen nicht vor. Die Beklagte leide ausweislich der versorgungsärztlichen Gutachten an einer somatischen, nicht unter einer psychischen Krankheit, so dass ihre Alltagskompetenzen nicht beeinflusst gewesen seien. Zum anderen seien die Taten in der Zeit von 0000 bis 0000 begangen worden, in einer Zeit, in der die Beklagte nicht wegen hoher Fehlzeiten aufgefallen und noch nicht zur ärztlichen Untersuchung im Versorgungsamt gewesen sei. Von einer psychischen Notsituation könne angesichts der bewussten und freiwilligen Entscheidung der Beklagten, Privatliquidationen ohne Beihilfe durchzuführen, nicht ausgegangen werden. Die behauptete, sukzessiv und freiwillig erfolgte Mehrbelastung der Beklagten über mehrere Jahre sei, auch angesichts der Bezüge der Beklagten, objektiv nicht geeignet, eine finanzielle Notlage auszulösen. Soweit vorgetragen werde, die Taten seien nicht zur persönlichen Bereicherung, sondern aufgrund finanzieller Lasten begangen worden, sei festzuhalten, dass eine Tatbegehung aufgrund finanzieller Last ein typischer Fall eines persönlichen Bereicherungsstrebens darstelle. Eine persönliche Bereicherung finde unabhängig davon statt, ob zusätzliche finanzielle Mittel erlangt oder eventuell bestehende Schulden abgebaut würden. Zu 2.: Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, sich die Nebentätigkeit gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 3 HBG genehmigen zu lassen. Bei dem kommerziellen Angebot von Nachhilfe handele es sich gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 3 HBG grundsätzlich um eine genehmigungspflichtige, weil freiberufliche, Tätigkeit, die nicht unter den Privilegierungstatbestand des § 74 Abs. 1 HBG falle. Vorliegend habe es sich nicht um eine Nebentätigkeit gehandelt, die sich in Akquise-Tätigkeiten erschöpfe und deshalb gemäß § 73 Abs. 4 HBG i.V.m. § 7 HNV grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig sei, weil keine Vergütung erlangt werde. Hier habe der angebotene Nachhilfeunterricht tatsächlich gegeben werden sollen. Die Beklagte habe keine Genehmigung eingeholt. Die Frage, inwiefern der gesundheitlich stark eingeschränkten Beklagten Nebentätigkeiten nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 HBG zu versagen gewesen wären, werde ausdrücklich offengelassen. Auch das Nichtanzeigen einer Nebentätigkeit von geringem Umfang stelle eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG, 73 Abs. 4 HBG i.V.m. § 7 HNV dar. Die Beklagte hätte sich vor dem Hochladen des Nachhilfeangebots bei dem Online-Portal die Tätigkeit genehmigen lassen müssen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Beklagte der Genehmigungspflicht nicht unterlegen habe, da sie die Tätigkeit letztlich nicht ausgeübt habe oder von einem geringen Umfang auszugehen sei, hätte sie wenigstens die Nebentätigkeit anzeigen müssen. Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Sie habe gemäß § 4 Abs. 3 LDO Kenntnis über ihre Pflicht der Einholung einer vorherigen Nebentätigkeitsgenehmigung gemäß § 73 Abs. 1 HBG und der schriftlichen Anzeige von Nebentätigkeiten nach § 73 Abs. 4 HBG i.V.m. § 7 HNV haben müssen. Noch in ihrem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung vom 00.00.0000 habe sie sich verpflichtet, Nebentätigkeiten nur nach den Regelungen der §§ 72 bis 74 HBG einzugehen. Insofern könne davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihre Pflicht gekannt und den Umfang dieser Pflicht auch erfasst habe. Sie habe im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens gehandelt. Im Zweifel liege mindestens ein vermeidbarer Irrtum vor, da die Pflicht aus § 73 Abs. 4 HBG i.V.m. § 7 HNV hinlänglich bekannt und die Pflichtverletzung insoweit vermeidbar gewesen sei. zu 3.: Beamte bzw. Beamtinnen, die unentschuldigt dem Dienst fernblieben, verletzten ihre Diensterfüllungspflicht aus § 68 Abs. 1 HBG, die ohne weiteres auch eine Anwesenheitspflicht beinhalte. Für zwei Tage, den 00. und 00.00.0000, habe die Beklagte kein Attest und keine anderweitige Entschuldigung vorgelegt. Ab dem 00.00.0000 hätten sich die privatärztlichen Atteste und der versorgungsärztliche Untersuchungsbericht bezüglich der Prognose, wann die Beklagte wieder dienstfähig sein werde, widersprochen. Weiche die medizinische Beurteilung des Amtsarztes hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes ab, so komme der Beurteilung des Amtsarztes Vorrang zu. Die Beklagte hätte daher ab Montag, den 00.00.0000 ihren Dienst im reduzierten Umfang von 0 Wochenstunden antreten müssen. Das regelmäßige Nichterscheinen der Beklagten zum Dienst stelle ein unentschuldigtes Fernbleiben dar und damit einen Verstoß gegen ihre Pflichten als Beamtin aus § 34 BeamtStG und § 68 Abs. 1 HBG. Soweit die Beklagte eine erhöhte Schutzbedürftigkeit hinsichtlich des Risikos einer COVID-19-Infektion einwende und dass eine völlige Isolation grundsätzliche Bedingung für ein Arbeiten außerhalb eines mobilen Arbeitens zu Hause gewesen wäre, sei festzustellen, dass die Beklagte keinen Antrag nach § 3 Abs. 5 Corona-Einrichtungsschutz-Verordnung vom 23. Januar 2021 auf Befreiung vom Präsenzunterricht gestellt habe. Außerdem habe die Beklagte ihre Arbeitskraft aus dem Home-Office weder angeboten noch sei aus ihrem Verhalten hervorgegangen, dass sie dies hätte tun wollen. Vielmehr habe sie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt und dementsprechend nicht arbeiten wollen. Darüber hinaus gehöre der Ausschluss des allgemeinen Lebensrisikos zu keinem Zeitpunkt zu den Fürsorgepflichten des Dienstherrn. Gerade in Notsituationen sei es ureigene Aufgabe und mithin Daseinsberechtigung des Berufsbeamtentums, durch Diensterfüllung zu einem weitgehend geregelten Ablauf notwendiger Prozesse beizutragen. Sofern dies nicht durch Telearbeit bzw. Home-Office geschehen könne, seien auch Präsenztätigkeiten von großer Bedeutung. Die Beklagte habe auch schuldhaft, d.h. mindestens fahrlässig gehandelt. Die Pflicht, ihren Dienst abzuleisten, müsse der Beklagten als Beamtin bekannt und bewusst gewesen sein. Für die Frage, ob sie im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit gehandelt habe, hätte sie wissen müssen, dass dem versorgungsärztlichen Attest eine höhere Bewertung als dem privatärztlichen Attest zukomme. Das sei zwar nicht eindeutig geregelt, die maßgeblichen Fragen seien jedoch in der Rechtsprechung geklärt. Die Beklagte hätte auch ohne juristische Kenntnis mit wenigen Bemühungen – beispielsweise auf Nachfrage bei der Schulleitung – erfahren können, dass dem versorgungsärztlichen Attest Vorrang zukomme. Solche Bemühungen seien der Beklagten auch zumutbar gewesen. Insofern liege mindestens ein vermeidbarer Irrtum und damit Vorsatz vor. Anhaltspunkte für eine Schuldfähigkeit bestünden nicht. Die Beklagte habe nach den versorgungsärztlichen Gutachten an internistisch-gastroenterologischen, mithin an somatischen – nicht psychischen – Beschwerden gelitten, die bereits dem Grunde nach nicht geeignet erschienen, das Urteilsvermögen der Beamtin einzuschränken. Milderungsgründe lägen ebenfalls nicht vor. Die Erkrankung der Beklagten habe entsprechend der Empfehlung des versorgungsärztlichen Gutachtens vom 00.00.0000 Berücksichtigung in der Reduktion ihrer abzuleistenden Wochenstundenzahl gefunden. Insofern könne der gesundheitliche Zustand nicht nochmals im Rahmen eines Milderungsgrundes berücksichtigt werden. Auch die theoretisch denkbare Annahme einer Milderung aufgrund einer Zwangslage, in der die Beamtin aufgrund einer falschen versorgungsärztlichen Einschätzung trotz vollständiger Dienstunfähigkeit zum Dienst hätte antreten müssen, entbehre einer faktischen Grundlage. Gegen den höheren Beweiswert des versorgungsärztlichen Attestes sei – mit Ausnahme der Vorlage des privatärztlichen Attestes – zu keinem Zeitpunkt substantiiert vorgetragen worden. Selbst wenn man eine solche Zwangslage bejahen wolle, hätte die Beamtin dieser durch Widerspruch gegen den Bescheid über die Teildienstfähigkeit bzw. durch die Beantragung eines Obergutachtens entgegenwirken können, etwa mit dem Argument, dass sie vollständig dienstunfähig sei. Dies sei aber offenkundig nicht geschehen. Erst mit versorgungsärztlichem Gutachten vom 00.00.0000, also über ein Jahr später, sei eine Verschlechterung des Zustandes der Beklagten und damit auch ihre Dienstunfähigkeit festgestellt worden. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte in betrügerischer Weise durch Erstellung und Vorlage totalgefälschter Arztrechnungen ihrem Dienstherren Schaden zugefügt habe, um einen eigenen materiellen Vorteil zu erhalten. Bereits der erste Vorwurf allein sei derart erheblich und schwerwiegend, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und der Beklagten nachhaltig belastet sei. Neben diesem Vorwurf belaste der Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst das Vertrauensverhältnis schwerwiegend, da das Erscheinen zum Dienst die Grundlage des dienstrechtlichen Verhältnisses darstelle. Der Kläger erwidert hinsichtlich des Vorwurfs unter Ziffer 2, dass in dem Schreiben vom 00.00.0000 lediglich Abstand von der Weiterverfolgung einer Dienstpflichtverletzung gegen die Gesunderhaltungspflicht angenommen worden sei. Dies schließe nicht aus, dass der Verstoß gegen die Pflicht zum Anzeigen einer Nebentätigkeit gemäß § 73 Abs. 4 HBG i.V.m. § 7 S. 2 HNV weiterverfolgt werde. Soweit in dem Schreiben vom 00.00.0000 zu den Krankheits-/AU-Zeiten angegeben werde, dass die Beklagte seit 0000 durchgehend krankgemeldet sei, enthalte dies nicht die Information, ob diese Krankmeldungen geeignet seien, das Fernbleiben vom Dienst zu entschuldigen. Es handele sich bei dieser Angabe um eine einfache Aussage über die tatsächliche Abwesenheit der Beklagten, ohne eine Wertung bezüglich des entschuldigten oder unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst. Für den das Disziplinarverfahren betreffenden Zeitraum sei eine Teildienstfähigkeit durch das amtsärztliche Gutachten vom 00.00.0000 festgestellt worden. Das Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit sei erst am 00.00.0000 wegen weiterer Fehlzeiten der Beklagten eingeleitet worden. Insofern bleibe der Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst trotz (Teil-) Dienstfähigkeit bestehen. Das Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit könne sich daher nicht auf diesen Zeitraum beziehen. Der Kläger beantragt, die Beamtin aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zu dem Vorwurf zu Ziffer 1 habe die Beklagte bereits mehrfach und uneingeschränkt erklärt, ihre Handlungen außerordentlich zu bereuen und sich ihrer Pflichtverletzungen in vollem Umfang bewusst zu sein. Zu keinem Zeitpunkt habe für sie eine persönliche Bereicherung im Vordergrund gestanden. Nachdem die Beklagte im Jahr 0000 ihre Planstelle erhalten habe, hätten ihr Kolleginnen mitgeteilt, sie solle darauf Acht geben, welche Arztrechnungen sie bei der Beihilfestelle einreiche, da Datenschutz zwischen den Behörden wenig Beachtung fände und die Personalbehörde bereits häufig von ärztlichen Diagnosen und Therapien erfahren habe. Die Beklagte sei durch die Bemerkungen der Kolleginnen stark verunsichert gewesen und habe daraufhin viele ärztliche Rechnungen bei der Beihilfe nicht eingereicht. Sie habe seinerzeit mehrere Therapeuten aufgesucht, deren Leistungen sie komplett privat beglichen habe, ohne die Rechnungen bei der Beihilfestelle einzureichen und ohne jegliche Belege aufzubewahren. Hinzu seien diverse Kosten für Heilmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Homöopathika gekommen, die sie gleichermaßen vollständig privat beglichen habe, ohne die Belege aufzubewahren. Der Gesamtwert der seinerzeit von der Beklagten vollständig privat verauslagten Kosten für Behandlungen und Verordnungen habe sich ungefähr auf 6.000 € bis 7.000 € belaufen. Die Beklagte sei in finanzielle Bedrängnis geraten und habe sich außer Stande gesehen, diese erhebliche finanzielle Last auf Dauer zu bewältigen. Sie habe dann in ihrer Not im Nachhinein und zu ihrem jetzigen großen Bedauern falsche Arztrechnungen beim Kläger eingereicht. Für die Beklagte sei ihr damaliges Tun aus heutiger Sicht in jeglicher Hinsicht inakzeptabel und sie bereue es zutiefst. Zu dem Vorwurf zu Ziffer 2 werde vorgetragen, dass von dem Online-Portal keinerlei Aktivitäten der Beklagten ausgegangen seien. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt ein Nachhilfeangebot angenommen. Sie habe keine Nachhilfe durchgeführt, keine Aufträge gewonnen und zu keinem Zeitpunkt eine Nebentätigkeit aufgenommen. Soweit der Kläger im behördlichen Disziplinarverfahren im Schreiben vom 00.00.0000 erklärt habe, dieser Vorwurf werde nicht mehr als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 S. 2 BeamtStG weiterverfolgt, stelle sich das Festhalten in der Disziplinarklage als nicht nachvollziehbar dar. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt eine Tätigkeit ausgeübt, die sie vorher habe anzeigen müssen. Eine Pflichtverletzung liege daher nicht vor. Zu dem Vorwurf unter Ziffer 3 trägt die Beklagte vor, dass sie nicht unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei. Wie durch amtsärztliches Gutachten vom 00.00.0000 belegt sei, gehöre die Beklagte aufgrund ihrer Erkrankung zu den Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf. Sie habe nicht zuletzt aus diesem Grund vom Präsenzunterricht befreit werden müssen. Von ihren behandelnden Ärzten sei die Beklagte als fortlaufend arbeitsunfähig eingeschätzt worden, da sich die Erkrankung der Beklagten noch in einem Diagnosestadium befunden habe, noch nicht alle Untersuchungen abgeschlossen gewesen seien und sie dementsprechend lediglich unzureichend habe behandelt werden können, da sie bisher immer nur zeitweilig Besserung erfahren habe und ihre Symptomatik noch starken Schwankungen unterliege. Dies sei unter anderem auch auf die permanente psychosoziale Belastungssituation zurückzuführen. Auch hierauf habe das amtsärztliche Gutachten hingewiesen. Die Problematik, die bei der Beklagten vorliege, gehe aus diversen Attesten hervor. Der Kläger habe diese Atteste in Bezug auf die von ihm erhobenen Vorwürfe nicht hinreichend berücksichtigt. Eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten liege nicht vor. Dieser habe mit Schreiben vom 7. März 2022 die Überprüfung der Dienstfähigkeit der Beklagten eingeleitet und in diesem Schreiben ausgeführt, dass die Beklagte seit 2019 durchgehend Krankheits-/AU-Zeiten aufweise. Es sei nicht erklärlich, wie der Kläger der Beklagten dann vorwerfen könne, im Jahr 2021 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben zu sein. Aufgrund der Problematik an der J. habe die Beklagte am 00.00.0000 einen Antrag auf Versetzung in ein anderes Bundesland (G.) im Rahmen des Lehrertauschverfahrens gestellt. Diesen Antrag habe das A. mit Schreiben vom 00.00.0000 abgelehnt. Auch ein Antrag der Beklagten vom 00.00.0000 auf Versetzung in eine andere Schule im Bereich des A. sei mit Bescheid vom 00.00.0000 abgelehnt worden. Hierdurch sei der Beklagten jegliche Möglichkeit genommen worden, beruflich wieder Fuß zu fassen und sich als gute und gewissenhafte Lehrkraft nochmals unter Beweis stellen zu können. Für die berufliche Zukunft sei es wichtig, wenn der Beklagten die Möglichkeit gegeben würde, sich neu zu orientieren und pädagogische Tätigkeitsfelder für sich zu erkunden, um wieder eine Perspektive für sich entwickeln und ihre Fähigkeiten unter Beweis stellen zu können, auch durch Praktika und Hospitationen. Sie könne sich auch vorstellen, mit Zustimmung des A. Nebentätigkeiten auszuüben. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beklagte bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakten (1 Hefter Disziplinarakte, 6 Bände Personalakten I-IV, X, XI, 1 Band Krankenakte) sowie der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft A-Stadt mit dem Az.: X Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.