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Beschluss

10 L 4/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0823.10L4.11.0A
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Leitsätze
Beamtete Hochschulprofessoren haben die ihnen von dem gemäß § 110 Abs. 3 HSG LSA (juris: HSchulG ST) zuständigen Dienstvorgesetzten erteilten dienstlichen Weisungen (hier: unverzügliches Vorlegen einer Dienstunfähigkeitsbescheinigung) zu befolgen.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beamtete Hochschulprofessoren haben die ihnen von dem gemäß § 110 Abs. 3 HSG LSA (juris: HSchulG ST) zuständigen Dienstvorgesetzten erteilten dienstlichen Weisungen (hier: unverzügliches Vorlegen einer Dienstunfähigkeitsbescheinigung) zu befolgen.(Rn.8) Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob der Zulassungsantrag den formellen Anforderungen genügt, welche an einen Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu stellen sind. Zu den Mindestanforderungen an einen Antrag auf Zulassung der Berufung gehört es, dass jeweils einer der Zulassungsgründe deutlich bezeichnet und außerdem, bezogen auf diesen Zulassungsgrund, erläutert wird, warum die Zulassung geboten ist. Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des über einen Zulassungsantrag entscheidenden Gerichts, anhand der ohne Bezug auf einen spezifischen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO erhobenen Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung von Amts wegen zu prüfen, welchen der im Gesetz bezeichneten Zulassungsgründe die Einwendungen betreffen könnten und ob dieser die Zulassung des Rechtsmittels möglicherweise zu tragen geeignet ist. Zwar dürfen in Konsequenz der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht so gesteigert werden, dass sie von einem durchschnittlichen, nicht auf das einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt nicht mehr erfüllt werden können (hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124 a, RdNr. 48 m.w.N.); allerdings kann von einem Professor der Rechte und Hochschullehrer, der Vorlesungen zum Prozessrecht hält, erwartet werden, dass ein von ihm gefertigter Antrag auf Zulassung der Berufung jedenfalls einen der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 - 5 VwGO gesetzlich definierten Zulassungsgründe benennt, auf welchen sich die Antragsschrift stützen soll. Der Senat geht - letztlich im Interesse des Klägers - davon aus, dass sich seine Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift zum einen auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beziehen, mithin eine Verfahrensrüge erhoben wird (dazu I.) und dass zum anderen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend gemacht werden (dazu II.). Das so verstandene Vorbringen des Klägers hat indes keinen Erfolg: I. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe „nicht zur Kenntnis genommen, dass es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit nur darum handelt, den Kläger als Listenführer einer Oppositionsgruppe zu disziplinieren“, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Gehörsverletzung darzulegen. Bei verständiger Würdigung ergibt sich bereits aus Absatz 5 des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils, dass das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Vorbringen des Klägers erkannt und aufgegriffen hat. Es ist damit seiner Verpflichtung gem. Art. 103 Abs. 1 GG nachgekommen, die Ausführungen des Klägers zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. BVerfG, B. vom 17. November 1992 – 1 BvR 168/89 u.a.- Juris). Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang gegen die materiell-rechtlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts wendet, kann er eine Gehörsrüge darauf nicht stützen. Denn dass das Verwaltungsgericht einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen haben könnte, vermöchte einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen, da es sich insoweit um Fragen der tatrichterlichen Würdigung und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung handelt (vgl. hierzu BVerwG, B. vom 22. Januar 1997 – 6 B 55.96 - Juris). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar die Gerichte, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihnen aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen (siehe nur: BVerfG, B. vom 3. März 2010 – 2 B 12.10 – Juris). Ohne Erfolg bleibt auch der zu Ziff. V Nr. 2 der Antragsbegründungsschrift sinngemäß geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung der Sachverhaltserforschungspflicht. Diese Pflicht geht nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichts erforderlich ist, also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichts – selbst wenn diese unzutreffend sein sollte – hierauf entscheidungserheblich ankommt (dazu BVerwG, U. vom 24. Oktober 1984 – 6 C 49.84 - Juris). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt etwa aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge für aufgeklärt hält und von einer Beweisaufnahme absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 vorgesehenen Form beantragt hat (BVerwG in ständiger Rechtsprechung, etwa B. vom 5. August 1997 -1 B 144.97- Juris). Im Übrigen kann der Kläger insoweit auch deswegen kein Gehör finden, weil er es als Rechtskundiger versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Beweisantrag im Sinne von § 88 Abs. 2 VwGO zu stellen (zum Rügeverlust siehe BVerwG, B. v. 20. Dezember 1996 – 3 B 42.96). Der Kläger hat sich damit der Möglichkeit begeben, auf eine weitere und von ihm als geboten angesehene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Es ist auch nicht dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht zu dem Komplex „Remonstration“ ohne einen ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Vielmehr zeigen die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers selbst, dass seine als Remonstration gegen Weisungen des Präsidenten der Hochschule verstandenen Schreiben an das Kultusministerium schon deswegen nicht als solche im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 2 BG LSA anzusehen sind, weil sie nicht an den gemäß § 110 Abs. 3 HSG LSA zuständigen unmittelbaren Dienstvorgesetzen gerichtet waren. II. Soweit der Kläger zu Ziff. I der Antragsbegründungsschrift vorträgt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es „keinen Anlass für eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung“ gegeben habe, stellt er mit seinem diesbezüglichen Vorbringen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht schlüssig infrage. Dies gilt insbesondere für seinen pauschalen Hinweis, es habe „während der gesamten Dienstzeit des Klägers niemals ein Anlass bestanden, an seiner DU zu zweifeln“. Der Kläger ignoriert damit vollständig den vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellten Sachverhalt dahingehend, dass ihn der Präsident der Hochschule (...) als zuständiger Dienstvorgesetzter aus jeweils gegebenem Anlass wiederholt, und zwar durch – vom Verwaltungsgericht teilweise wörtlich zitierte - Verfügungen vom 29. Januar 2008, vom 17. Juli 2008, vom 3. September 2008 und schließlich vom 26. September 2008 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung in § 73 Abs. 1 BG LSA zur Vorlage von Dienstunfähigkeitsbescheinigungen aufgefordert hatte. Die dazu vom Kläger gegebene Einlassung, die Anforderung von Dienstunfähigkeitsbescheinigungen habe lediglich dem Zweck gedient, den Kläger als „Listenführer einer Oppositionsgruppe im Fachbereich zu disziplinieren“, erscheint ebenso unsubstanziiert wie in der Sache völlig unbegründet. Vielmehr ging es dem Präsidenten der Hochschule erkennbar darum, die Unterrichtsversorgung für die Studenten sicher zu stellen. Der Kläger muss - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zur Kenntnis nehmen, dass er als beamteter Hochschullehrer und damit als Beamter des Landes Sachsen-Anhalt den für alle Landesbeamten geltenden gesetzlichen Regelungen unterliegt. Dies bedeutet, dass er gehalten ist, ihm von dem Präsidenten der Hochschule (…), mithin von dem gem. § 110 Abs. 3 Satz 1 HSG LSA zuständigen Dienstvorgesetzten erteilte Weisungen zu beachten und diesen zu entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger - wie jedem Landesbeamten - gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 BG LSA die Möglichkeit offen gestanden hat, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Eine derartige Remonstration dem zuständigen Präsidenten der Hochschule gegenüber ist indes in keinem Fall erfolgt; vielmehr hat der Kläger die ihm erteilten Weisungen zur Kenntnis genommen, aber schlicht nicht beachtet, sondern etwa mit dem Hinweis negiert, er werde „ärztliche Atteste weder dem Dekan, noch jemand anderem im FB vorlegen“ (Schreiben vom 9. August 2008 an den Präsidenten der Hochschule). Soweit der Kläger hierzu (Ziff. V der Antragsbegründungsschrift) auf seine Schreiben vom 25. Juli 2008 und vom 6. März 2009 an das Kultusministerium abstellt und diese als Remonstrationen verstanden wissen will, räumt er selbst ein, dass diese nicht an den Präsidenten der Hochschule, mithin nicht – wie dies § 56 Abs. 2 Satz 2 BG LSA fordert - an seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten gerichtet waren. Der weitere Hinweis des Klägers, es habe „nahegelegen, davon auszugehen, dass er Anweisungen wie die hier streitgegenständlichen des Präsidenten nicht hinnimmt“, ändert zum einen nichts daran, dass er aufgrund der sich für ihn aus § 55 Satz 2 BG LSA ergebenden Gehorsamspflicht gehalten war, die von seinem Dienstvorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen; zum anderen offenbart diese Einstellung für den beschließenden Senat eine durch nichts gerechtfertigte Ignoranz und Selbstherrlichkeit eines Landesbeamten, die in keiner Weise zu tolerieren ist. Soweit der Kläger zu Ziff. III der Antragsbegründungsschrift die vom Verwaltungsgericht angenommene „Anwendbarkeit des Arbeitsrechts“ infrage stellt, mag dieser Einwand - für sich genommen - zutreffen, da das öffentliche Dienstrecht hinsichtlich der Dienstpflichten von Beamten eigene Regelungen trifft. Indes handelt es bei den diesbezügliche Ausführungen des Verwaltungsgerichts um – nicht tragende - Hilfserwägungen. Indem der Kläger – insoweit konsequent - in seinen Ausführungen zu Ziff. IV („Zeitmoment“) auf die gesetzliche Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 BG LSA abstellt, räumt er selbst ein, dass sich aus dieser beamtenrechtlichen Regelung grundsätzlich ein Anspruch des Dienstherrn auf einen Nachweis der Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ergibt. Voraussetzung für das entsprechende Verlangen des Dienstherrn sind allerdings auf fassbare Umstände gestützte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte tatsächlich dienstunfähig ist. Diese lassen sich z. B. herleiten aus der Häufigkeit oder der Dauer von krankheitsbedingten Ausfällen (vgl. hierzu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl., § 6 RdNr. 11 m. w. N.). Dass für die Aufforderungen des Präsidenten derartige „fassbare Umstände“ gegeben waren, unterliegt für den Senat keinem vernünftigen Zweifel. Zu dem Hinweis des Klägers auf das vermeintliche Fehlen eines „Zeitmoments der Unverzüglichkeit“ ist zu bemerken, dass es - wie im Übrigen das Ministerium des Innern dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 (dort Ziff. 3. „Krankmeldung“) ausdrücklich klargestellt hat – auch an der Hochschule (...) so geregelt ist, dass bei einer voraussichtlichen Krankheitsdauer von mehr als drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung spätestens am darauffolgenden Tage gegenüber dem Präsidenten der Hochschule vorzulegen ist. Es ist davon auszugehen, dass dem Kläger diese Verfahrensweise durchaus bekannt war. Das Vorbringen des Klägers ist im Übrigen auch nicht geeignet, die rechtliche Würdigung seines Verhaltens durch das Verwaltungsgericht dahingehend, dass er schuldhaft gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten zur Befolgung dienstlicher Weisungen (§ 55 Satz 2 BG LSA) verstoßen hat, schlüssig infrage zu stellen. Der Kläger hat es offensichtlich unter bewusster Negierung der ihm erteilten und von ihm auch nicht auf dem rechtlich gebotenen Wege angegriffenen Weisungen unterlassen, krankheitsbedingtes Fernbleiben vom Dienst unverzüglich gegenüber dem Präsidenten der Hochschule anzuzeigen und diesem unaufgefordert ärztliche Atteste über seine Dienstunfähigkeit vorzulegen. Der Kläger hat die Feststellung des Verwaltungsgerichts dahingehend, dass ihm der Umstand einer wegen einer Operation ab dem 11.12.2008 eintretenden Dienstunfähigkeit frühzeitig bekannt gewesen sei, er den Präsidenten der Hochschule indes erst am 17.12.2008 unterrichtet habe, obwohl ihm dies ohne Probleme möglich gewesen wäre, nicht infrage gestellt. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht daher festgestellt, dass der Kläger mit seiner Weigerung, der ihm durch seinen Dienstvorgesetzten auferlegten Pflicht zum unverzüglichen Nachweis seiner Dienstunfähigkeit nachzukommen, ein innerdienstliches Dienstvergehen gem. § 77 Abs. 1 BG LSA begangen hat (vgl. hierzu auch Sächs. OVG, Urteil v. 15.09.2010 – D 6 A 258/09 – Juris). Soweit der Kläger hinsichtlich der Höhe der erkannten Sanktion zu Ziff. II seiner Antragsbegründungsschrift die Auffassung vertritt, das Verwaltungsgericht lasse „jeglichen Maßstab vermissen“, weshalb der ihm erteilte Verweis verhältnismäßig sei, ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts schlüssig infrage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Disziplinarmaßnahme des Verweises nach § 6 DG LSA als „unterste Disziplinarmaßnahme“ verhältnismäßig und sowohl geeignet und angemessen als auch zweckmäßig sei, den Kläger an seine dienstlichen Pflichten zu erinnern. Der Senat vermag - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers - nicht zu erkennen, aus welchen Gründen der ihm erteilte Verweis etwa unverhältnismäßig sein sollte. Es handelt sich dabei um die nach dem Katalog der möglichen Disziplinarmaßnahmen des § 5 Abs. 1 DG LSA mildeste Maßnahme. Der Verweis ist gem. § 6 DG LSA der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten; er ist für den Kläger nicht mit wirtschaftlichen oder noch weitergehenden Sanktionen verbunden. Es ist weder vom Kläger nachvollziehbar dargelegt noch dem Senat im Übrigen ersichtlich, aus welchen Gründen der dem Kläger für sein durch Hartnäckigkeit und Uneinsichtigkeit geprägtes Fehlverhalten erteilte Verweis etwa unangemessen oder gar unverhältnismäßig sein könnte. Vielmehr scheint der Kläger nach wie vor jegliche Einsichtsfähigkeit vermissen zu lassen; es bedarf daher gerade im Hinblick auf die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 DG LSA vorzunehmende Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Klägers einer nachdrücklichen Pflichtenmahnung, die dem Kläger klar vor Augen halten soll, dass er - auch in seiner Stellung als beamteter Hochschullehrer - beamtenrechtlichen Kernpflichten unterliegt und diese zu befolgen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 73 Abs.1 DG LSA. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 64 Abs. 2 DG LSA i. V. m. 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO).