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Urteil

28 K 82/12.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2013:0131.28K82.12.WI.D.0A
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Leitsätze
1. Ein Förderschullehrer, der sexuelle Handlungen an einer ihm anvertrauten Schülerin vornimmt, ist regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24.02.2012 - 3 A 11426/11). 2. Verneinung des Milderungsgrundes der überwundenen negativen Lebensphase.
Tenor
Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Förderschullehrer, der sexuelle Handlungen an einer ihm anvertrauten Schülerin vornimmt, ist regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24.02.2012 - 3 A 11426/11). 2. Verneinung des Milderungsgrundes der überwundenen negativen Lebensphase. Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Disziplinarklage entscheidet die Disziplinarkammer auf der Grundlage des Hessischen Disziplinargesetzes (HDG) vom 21.07.2006 (GVBl. I S. 394), das am 01.10.2006 in Kraft trat, da die Disziplinarklage bei Inkrafttreten des HDG noch nicht anhängig war (§ 90 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 HDG). Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Für die Frage, ob der Beklagte seine Dienstpflichten verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zum Tatzeitpunkt maßgeblich, so dass vorliegend die Vorschriften des ab dem 01.04.2009 geltenden Beamtenstatusgesetzes Anwendung finden. Die Klage ist auch begründet, denn aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie des Inhalts der vorgelegten Akten steht für das Gericht fest, dass der Beklagte ein schweres Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen hat, das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 65 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 5, 13, 16 Abs. 2 HDG). Die Disziplinarkammer legt die durch Urteil des Landgerichts P-Stadt vom 15.09.2011 im Verfahren gegen den Beamten wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener (Az.: JK KLs 832 Js 10848/10) getroffenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde. Die Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils, die inhaltsgleich Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, sind für das Gericht gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 HDG bindend. Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer erneuten Überprüfung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit liegen nicht vor, zumal der Beklagte die Verwirklichung des Straftatbestandes im Übrigen auch zugibt (§ 62 Abs. 1 Satz 2 HDG). Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte sich am 18.05.2010 des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat. Der Beamte war im Schuljahr 2009/10 Förderschullehrer an der F. in G-Stadt, die vorwiegend von Schülern mit vorrangig sonderpädagogischem Förderbedarf besucht wird. Diese Schule besuchte auch die am 16.09.1994 geborene Schülerin L., deren Entwicklungs-, Lern- und Bildungsmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie über einen langen Zeitraum spezifische, kontinuierliche und umfassende Hilfe benötigt, was dem Beamten als Klassenlehrer der Schülerin bekannt war. Die Klassen H1 und H2 der H. befanden sich mit ihren Klassenlehrern, dem Beklagten und Herrn J., vom 17. bis 21.05.2010 auf einer Klassenfahrt in der Jugendherberge in P-Stadt. Die weibliche Aufsichtsperson war Förderschullehrerin K.. Am Dienstagabend, den 18.05.2010, gegen 22:00 Uhr befand sich die Geschädigte L. mit den Mitschülerinnen M., N. und O. im Mädchenschlafraum der Jugendherberge, als der Beamte das Zimmer betrat, um in seiner Eigenschaft als Lehrer und Verantwortlicher für die Schülerinnen einen Kontrollgang durchzuführen. Während seines Aufenthaltes fragte er, ob die Mädchen eine Massage von ihm möchten. Die 14-jährige M., die 14-jährige O. und die 15-jährige L. stimmten dem zu, so dass der Beamte in der Folgezeit zunächst die Schülerinnen M. und O. im Rückenbereich massierte. Währenddessen erzählte er den Jugendlichen in sexualisierter Form, dass es besser sei, nachts keinen BH oder Slip anzuhaben, um sich keine Pilzinfektion zuzuziehen. Aufgrund dieser Erklärung zog L. ihre Unterhose aus. Anschließend massierte der Beamte L. zunächst im Rückenbereich. Auf Aufforderung des Beamten legte sich die Geschädigte L. sodann auf den Rücken, der Beamte schob ihr Unterhemd nach oben und massierte mit seiner linken Hand den unbekleideten Bauch und die unbekleideten Brüste der L.. Mit seiner rechten Hand langte der Beamte dann unter den Boxershort der L., die aus den o.g. Gründen keinen Slip trug und massierte die Geschädigte im Schambereich und drang zuletzt mit zwei Fingern in ihre Scheide ein. Diese Handlung setzte der Beamte über einen Zeitraum von ca. 10 Minuten fort, wobei L. über das Verhalten des Beamten so geschockt war, dass sie aus Angst still liegen blieb. Dem Beamten war bewusst, dass die Schülerin L. ihm durch ihre Erziehungsberechtigten anvertraut war. Darüber hinaus steht aufgrund der Feststellungen des Urteils des Landgerichts P-Stadt vom 15.09.2011 fest, dass der Beamte am 18.05.2010 drei Schülerinnen unter 16 Jahren auf dem allabendlichen Kontrollgang zu Beginn der Nachtruhe im Mädchenschlafraum auf eigene Initiative den Rückenbereich massiert und hierbei in sexualisierter Form mit den Mädchen gesprochen hat. Er hat gegenüber den ihm anvertrauten Schülerinnen ein distanzloses Verhalten an den Tag gelegt, bevor er die Tat zum Nachteil der Schülerin L. begangen hat. Durch den festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte vorsätzlich gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauensvollen Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Es handelt sich um eine innerdienstliche Pflichtverletzung, da das Fehlverhalten während einer Klassenfahrt – einer schulischen Veranstaltung - erfolgte, bei der der Beamte als Klassenlehrer zur Betreuung der Schüler mitgefahren ist und daher formale Dienstbezogenheit bestand. Der Beklagte war als Förderschullehrer an der F. tätig. Dieser Aufgabenbereich ist mit einem - für Lehrer - gesteigerten Pflichtenkreis verbunden. Die Förderschulen sind Einrichtungen für Schülerinnen und Schüler, die auf Dauer oder für einen längeren Zeitraum einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§ 53 Abs. 1 HSchG). Kinder und Jugendliche, die zur Gewährleistung ihrer körperlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung in der Schule sonderpädagogischer Hilfen bedürfen, haben einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung (§ 49 Abs. 1 HSchG). Die allgemeinen Schulen und die Förderschulen haben den gemeinsamen Auftrag, bei der Rehabilitation und Integration der Kinder und Jugendlichen mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in die Gesellschaft mitzuwirken (§ 50 Abs. 1 HSchG). Aufgabe im Förderschwerpunkt Lernen ist es, Kinder und Jugendliche mit einer erheblichen und lang andauernden Lernbeeinträchtigung zu einem den Zielsetzungen entsprechenden Abschluss zu führen, soweit nicht der Übergang in den Bildungsgang einer allgemeinen Schule möglich ist (§ 49 Abs. 4 HSchG). Aufgabe im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist es, bei Kindern und Jugendlichen mit geistiger Behinderung die kulturelle und gesellschaftliche Teilhabe anzustreben, indem Schülerinnen und Schülern Kompetenzen und Kulturtechniken vermittelt werden, die sie befähigen, selbstbestimmt soziale Bezüge mit zu gestalten und zur eigenen Existenzsicherung beizutragen (§ 49 Abs. 5 HSchG). Dieser Bildungs- und Unterstützungsauftrag obliegt den Lehrern an Förderschulen umfassend. Das Verhalten des Beamten ist mit den Pflichten eines Förderschullehrers in keinster Weise zu vereinbaren. Durch einen Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen - hier gegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Nachteil der Schülerin L. - verletzt ein Lehrer diese Dienstpflichten (BayVGH, Urteil vom 27.10.2004 - 16a D 03.2067 -, zitiert nach Juris). Derartige Straftaten stellen die Eignung des Lehrers, die körperliche und geistige Integrität von Kindern zu wahren, grundsätzlich in Frage. Ein solcherart strafrechtlich relevantes Verhalten lässt Rückschlüsse auf die Dienstausübung im Amt zu. Zugleich beeinträchtigt es den Beamten in seiner Dienstausübung, weil die vorgenannten Zweifel an seiner Integrität nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn, sondern insbesondere auch das der Eltern in die Ordnungsgemäßheit seines Umgangs mit den ihm anvertrauten Schülern zumindest in erheblichem Maße beeinträchtigt, wenn nicht gar beseitigt. Dem für ein funktionierendes Schulwesen und eine gemeinschaftliche Erziehung der Kinder unabdingbaren Vertrauensverhältnis zwischen Schule und Eltern wird damit die Grundlage entzogen (OVG Koblenz, Urteil vom 24.02.2012 - 3 A 11426/11 - zitiert nach Juris). Auch dann, wenn wie hier durch das weitere distanzlose Verhalten gegenüber den drei anderen Schülerinnen kein Straftatbestand erfüllt wird, verletzt ein Lehrer, der sich sexueller Übergriffe schuldig macht oder der sexuelle Handlungen zwischen ihm und Schülern zulässt, seine Dienstpflichten. Dies gilt unabhängig vom Alter der betroffenen Schüler sowie davon, ob die Handlungen mit deren (vermeintlichem) Einverständnis erfolgen (OVG Koblenz, Urteil vom 24.02.2012 - 3 A 11426/11 - zitiert nach Juris). Die Wahrung der Integrität der Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen persönlichen Entwicklung sowie Anspruch und Vertrauen der Eltern darauf, dass Lehrer das - aufgrund der allgemeinen Schulpflicht letztlich erzwungene - Obhuts- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen, verpflichten den Lehrer dazu, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt - in Wort wie in Tat - zu verhalten (BayVGH, Urteil vom 27.10.2004 - 16a D 03.2067 -, zitiert nach Juris). Hinzu kommt regelmäßig ein Vertrauensverhältnis, welches an Förderschulen noch größere Bedeutung als an Regelschulen hat. Die besonderen Aufgaben eines Förderschullehrers gebieten daher ein absolut integeres, vertrauenswürdiges und unmissverständliches Verhalten eines Förderschullehrers bei körperlichen Kontakten (BayVGH, Urteil vom 13.06.2012 -16a D 10.1098 -, zitiert nach Juris). Der Beamte hat bezüglich der Geschädigten L. durch den sexuellen Missbrauch an ihr gegen seine aus dem Erziehungsauftrag abzuleitende Verpflichtung verstoßen, sexuelle Handlungen im Verhältnis zu seinen Schülern zu unterlassen. Ferner hat er die gebotene körperliche Distanz gegenüber den drei anderen Schülerinnen nicht gewahrt, als er sie massiert hat. Dieses Verhalten verletzt das Gebot zur Wahrung angemessener körperlicher Distanz und Achtung der Würde der Schüler schwer. Es ist geeignet, das Vertrauen der Schüler und Eltern in seine Vertrauenswürdigkeit auf das Schwerste zu beeinträchtigen. Dem Beamten, der seit Beginn seiner Berufstätigkeit im Förderschulbereich tätig war, musste es bewusst sein, dass ein solches Verhalten einen schweren Vertrauensverlust des Dienstherrn, der Schüler und Eltern wie auch der Allgemeinheit zur Folge haben würde und handelte trotzdem wie geschehen. Der Beamte hat damit ein einheitliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Er handelte nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts P-Stadt vorsätzlich und schuldhaft. Anhaltspunkte für Schuldausschließungsgründe hat weder das LG Würzburg festgestellt noch hat der Beklagte diese im Disziplinarverfahren geltend gemacht. Das Dienstvergehen wiegt in seiner Gesamtheit sehr schwer, so dass die Entfernung aus dem Dienst die angemessene, aber auch erforderliche Disziplinarmaßnahme ist. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (§ 16 Abs. 1 HDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 HDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Aus § 16 Abs. 1 HDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Bei dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst die im Einzelfall für die Bemessung relevanten Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Während bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, 2 C 59/07 - zitiert nach Juris). Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Gerichte eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Ein endgültiger Vertrauensverlust i.S.v. § 16 Abs. 2 Satz 1 HDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, 2 C 59/07 - zitiert nach Juris). Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum andern nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, 2 C 59/07 - zitiert nach Juris). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005 - 1 D 1/04 -, zitiert nach Juris). Dabei ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen; hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, 2 C 59/07 - zitiert nach Juris). Das Kriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 HDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Bemessungskriterien „Persönlichkeitsbild des Beamten“ und „bisheriges dienstliches Verhalten“ gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 HDG erfassen dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, 2 C 59/07 - zitiert nach Juris). Sie erfordern eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Eine Einstufung anhand der Kriterien der Schwere des Dienstvergehens ergibt vorliegend als Ausgangspunkt der Bewertung eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 HDG. Sexuelle Handlungen von Lehrern an den ihnen anvertrauten Schülern betreffen den Kernbereich ihrer Pflichten, machen den Beamten regelmäßig untragbar und führen daher grundsätzlich zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst, sofern nicht ausnahmsweise besonders außergewöhnliche Milderungsgründe vorliegen (OVG Koblenz, Urteil vom 24.02.2012 - 3 A 11426/11 -; Bay VGH, Urteil vom 13.06.2012 - 16a D 10.1098 -, jeweils zitiert nach Juris). Ein Lehrer, der sexuelle Handlungen an Schülern vornimmt, zeigt, dass ihm die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse wichtiger ist als die ungestörte emotionale und seelische Entwicklung seiner Schüler. Zudem ergibt sich aus einem solchen Verhalten ein irreparabler Vertrauensverlust, der es den Schülern und ihren Eltern unzumutbar macht, sich oder ihr Kind einem solchen Lehrer weiter anzuvertrauen. Gleiches gilt für den Dienstherrn des Beamten, denn er ist für die Wahrung der Würde und Entwicklung der Schüler verantwortlich. Dies gilt umso mehr bei dem Beklagten, dem als Förderschullehrer gesteigerte Pflichten obliegen. Die Schülerinnen haben dem Beamten aufgrund ihres schulischen Vertrauensverhältnisses besonderes Vertrauen in den angeschuldigten Situationen entgegengebracht. Dieses Vertrauensverhältnis ermöglichte die Massagen der drei Schülerinnen, aber auch den schwerwiegenden sexuellen Missbrauch gegenüber der Schülerin L. durch den Beamten. Belastend ist in diesem Zusammenhang der Umstand, das sich die Geschädigte in psychotherapeutischer Behandlung begeben musste und sich in ihren schulischen Leistungen deutlich verschlechterte. In der Gesamtbetrachtung der Schwere des Dienstvergehens ist eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis angezeigt. Die für den Beamten sprechenden Entlastungsgründe haben in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen wäre. Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Dabei muss das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt (hierzu BVerwG, Urteil vom 23.02.2012 - 2 C 38/10 -, zitiert nach Juris). Soweit der Beklagte die Taten gestanden hat und Reue darüber zeigt, ist dies sicher positiv einzustellen, ebenso wie die Wiedergutmachungsleistungen gegenüber der Geschädigten L.; dies führt als Nachtatverhalten aber nicht zu einem gewichtigen Milderungsgrund (Bay VGH, Urteil vom 13.06.2012 - 16a D 10.1098 -, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach Juris). Hinsichtlich des Einwands, es habe sich um einen unbedachten persönlichkeitsfremden Vorfall aus einer besonderen Versuchssituation heraus gehandelt, ist zunächst festzustellen, dass der Beklagte selbst diese Versuchungssituation durch das Angebot der Rückenmassage herbeigeführt hat, wie er es bereits einen Tag zuvor getan hatte. Hierdurch hat er sich die Möglichkeit zu dem Missbrauch der Schülerin selbst geschaffen. Selbst wenn es sich um einen einmaligen Vorfall handeln sollte, woran wegen der anderen, gemäß § 154 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren Zweifel bestehen, steht die Gesellschaft sexuellen Beziehungen zwischen Erwachsenen und Minderjährigen auch dort, wo sie nicht strafbewehrt sind, und erst recht sexuellen Übergriffen auf Minderjährige derart ablehnend gegenüber, dass solche Handlungen die Überwindung einer erheblichen Hemmschwelle erfordern. Schon ein einmaliger Vorfall belegt daher ein Ausmaß an Pflichtvergessenheit, welches ein Vertrauen darauf, ein Wiederholungsfall sei ausgeschlossen, nicht mehr erlaubt (OVG Koblenz, Urteil vom 24.02.2012 - 3 A 11426/11 - zitiert nach Juris). Der Milderungsgrund einer überwundenen negativen Lebensphase (BVerwG, Urteil vom 09.08.2010 - 2 C 13/10 -, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - jeweils zitiert nach Juris) ist vorliegend nicht gegeben. Die Disziplinarkammer hat hierzu den den Beklagten behandelnden Dipl.- Psychologen A. als sachverständigen Zeugen gehört. Dieser bekundete vor Gericht, dass der Beklagte seit dem 14.09.2011, also einen Tag vor der Verhandlung vor dem Landgericht P-Stadt, wegen des Vorfalls in seiner Behandlung ist. 60 Behandlungsstunden seien jetzt abgeleistet; ein Verlängerungsantrag laufe. Der Beamte habe eine erhebliche depressive Reaktion auf den Vorfall hin entwickelt und habe ihn wegen Suizidgedanken aufgesucht. Diese Gedanken habe er aufgrund seiner Verantwortung für die Familie aufgegeben. Es gebe Hinweise darauf, dass der Beamte schon vor der Tat depressiv gewesen sei, so leide er seit Kindertagen an Neurodermitis; darauf basiere auch seine Schwerbehinderung. Heute leide der Beamte nicht mehr an Depressionen in dieser Schwere. Er sei kein Forensiker, halte aber persönlich die Wahrscheinlichkeit, dass der Beamte eine solche Tat nicht erneut begehe, für höher als die Wahrscheinlichkeit, dass er rückfällig werde. Der Beamte sei früh verheiratet gewesen und die drei Kinder seien früh gekommen. Das Leben sei für den Beamten möglicherweise dabei zu kurz gekommen und es gehe dem Beamten um Zuwendung. Seine Vermutung sei, dass möglicherweise die Schülerinnen unwissend in eine neurotische Kerbe gehauen hätten. Hieraus ist der Milderungsgrund einer überwundenen negativen Lebensphase nicht zu entnehmen, es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass die Probleme des Beklagten gerade nicht überwunden sind. Eine positive Prognose zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme gebieten würde, ist in der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände danach nicht möglich. Der Beamte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seinem Amt als Lehrer endgültig verloren und ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Eine anderweitige Verwendung scheidet aufgrund dieses Amtes aus. Die Tatsache der Schwerbehinderung des Beamten kann nicht entlastend berücksichtigt werden, weil der Beamte durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört hat. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist auch im Hinblick auf die Auswirkungen auf Familie und finanzielle Situation des Beamten nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, Urteil vom 13.06.2012 - 16a D 10.1098 - mit weiteren Nachweisen, zitiert nach Juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG. Danach trägt der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 00.00.00 geborene Beamte besuchte von 1982-1984 zunächst die Grundschule und von 1984-1996 die weiterführende Schule, die er im Juni 1996 mit dem Abitur abschloss (Durchschnittsnote 2,6). Von Oktober 1996 bis November 2001 studierte er Lehramt für Sonderschulen und Diplompädagogik in den Fachrichtungen Lernhilfe und Erziehungshilfe sowie dem Unterrichtsfach Biologie an der E. in D-Stadt. Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen bestand der Beamte am 13.11.2001 mit der Note „gut bestanden (1,73)“. Nach Durchführung des Referendariats legte der Beamte am 30.04.2004 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen in den Fachrichtungen Lernhilfe und Erziehungshilfe sowie im Fach Biologie mit der Gesamtbewertung „gut bestanden (2,3)“ ab. Vom 01.05.2004 bis 10.08.2004 war der Beamte an der F. in G-Stadt als angestellter Lehrer im Umfang von 28 Wochenstunden tätig. Mit Wirkung vom 25.08.2004 wurde der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Sonderschullehrer zur Anstellung ernannt. Einsatzort war F. in G-Stadt. Nachdem die Bewährung des Beamten festgestellt worden war, wurde er am 02.12.2005 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Förderschullehrer ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesG eingewiesen. Seit dem Schuljahr 2005/2006 war der Beamte zum Beratungslehrer für Suchtprävention berufen. Vom 05.07.2010 bis 23.07.2010 befand sich der Beamte in einer Heilkur. Mit Verfügung des Beklagten vom 16.09.2010 wurde der Beamte für die Zeit vom 01.08.2010 bis 31.07.2012 an die H. in I-Stadt abgeordnet. Die Versetzung des Beamten erfolgte mit Wirkung vom 01.08.2011. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 07.07.2004 wurde der Beamte einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Er ist verheiratet und hat drei Kinder (*2004, *2005 und *2008). Seit 14.09.2011 befindet sich der Beklagte in psychotherapeutischer Behandlung bei Dipl.- Psychologe A. in A-Stadt. Dem Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klassen H1 und H2 der H., die hauptsächlich von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf besucht wird, befanden sich mit ihren Klassenlehrern, dem Beklagten und Herrn J., vom 17. bis 21.05.2010 auf einer Klassenfahrt in der Jugendherberge in Würzburg. Die weibliche Aufsichtsperson war Förderschullehrerin K.. Am Dienstagabend, den 18.05.2010, gegen 22:00 Uhr befand sich die Geschädigte L. mit den Mitschülerinnen M., N. und O. im Mädchenschlafraum der Jugendherberge, als der Beamte das Zimmer betrat, um in seiner Eigenschaft als Lehrer und Verantwortlicher für die Schülerinnen einen Kontrollgang durchzuführen. Während seines Aufenthaltes fragte er, ob die Mädchen eine Massage von ihm möchten. Die 14-jährige M., die 14-jährige O. und die 15-jährige L. stimmten dem zu, so dass der Beamte in der Folgezeit zunächst die Schülerinnen M. und O. im Rückenbereich massierte. Währenddessen erzählte er den Jugendlichen in sexualisierter Form, dass es besser sei, nachts keinen BH oder Slip anzuhaben, um sich keine Pilzinfektion zuzuziehen. Aufgrund dieser Erklärung zog L. ihre Unterhose aus. Anschließend massierte der Beamte L. zunächst im Rückenbereich. Auf Aufforderung des Beamten legte sich die Geschädigte L. sodann auf den Rücken, der Beamte schob ihr Unterhemd nach oben und massierte mit seiner linken Hand den unbekleideten Bauch und die unbekleideten Brüste der L.. Mit seiner rechten Hand langte der Beamte dann unter den Boxershort der L., die aus den o.g. Gründen keinen Slip trug und massierte die Geschädigte im Schambereich und drang zuletzt mit zwei Fingern in ihre Scheide ein. Diese Handlung setzte der Beamte über einen Zeitraum von ca. 10 Minuten fort, wobei L. über das Verhalten des Beamten so geschockt war, dass sie aus Angst still liegen blieb. Gegen 23:15 Uhr kam die Schülerin O. zu den in den Aufenthaltsräumen der Jugendherberge sitzenden 3 Lehrern. Sie bat Frau K. und Herrn J., umgehend in das Mädchenzimmer im 3. Stock zu gehen. In dem Zimmer erzählte sie dann, es sei etwas Schlimmes passiert und der Beklagte solle nicht mehr in dieses Zimmer kommen. Sie schilderte, was in dem Zimmer vorgefallen war. Der Beklagte habe die Schülerin L. „unten angefasst“. Am nächsten Tag führten die beiden anderen Lehrer Gespräche mit den vier Mädchen. Die Mädchen sprachen auch mit dem Beklagten. Der Beklagte beendete an diesem Nachmittag die Teilnahme an der Klassenfahrt. Es folgten dann Gespräche mit der Schulleitung. In einer schriftlichen Stellungnahme des Beamten vom 20.05.2010 erklärt dieser unter anderem, er habe dem Wunsch der drei Mädchen auf Schultermassage nachgegeben, danach sei er sofort gegangen. Die Anschuldigungen träfen nicht zu. Die Schülerin L. erstattete unter Begleitung ihrer Mutter am 21.05.2010 Strafanzeige gegen den Beklagten wegen sexueller Belästigung. Mit Verfügung des Leiters des Staatlichen Schulamts vom 31.05.2010 wurde ein Disziplinarverfahren gemäß § 20 HDG gegen den Beamten eingeleitet. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich während der Klassenfahrt vom 17. - 21.05.2010 unangemessen gegenüber einer oder mehreren Schülerinnen verhalten habe. Gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren bis zum Ausgang des Strafverfahrens ausgesetzt (Bl. 16 Diszi.- Verfahren). Diese Verfügung erhielt der Beamte am 08.06.2010 mit Empfangsbekenntnis. Wegen des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB wurde der Beamte durch Urteil des Landgerichts P-Stadt (Az.: JK KLs 832 Js 10848/10, Bl. 254 ff. Beiakten StA P-Stadt, Bd. II) vom 15.09.2011 zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, die für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es wurde gleichzeitig ein Berufsverbot von 3 Jahren gegen ihn verhängt. Er wurde angewiesen, die begonnene Therapie fortzusetzen und den weiteren Verlauf nachzuweisen. Ferner wurde ihm auferlegt, einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 10.000 Euro an die geschädigte Schülerin zu zahlen. Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurde ein psychologisches Gutachten zur Aussagetüchtigkeit der Zeugin L. und zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussage durch Diplom-Psychologin Q. unter dem Datum des 18.03.2011 erstellt (Beiakten StA P-Stadt, Bd. III). Eine Vernehmung der Zeugin im Verfahren konnte durch das Geständnis des Beamten unterbleiben. Mit Vermerk des Leiters des Staatlichen Schulamts vom 19.09.2011 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und um den Vorwurf eines weiteren sexuellen Missbrauchs, anhängig bei der Staatsanwaltschaft D-Stadt (Az.: 4711 Js 23061/10), erweitert. Dieses Ermittlungsverfahren wurde später mit Verfügung der Staatsanwaltschaft D-Stadt vom 27.06.2011 im Hinblick auf das bei dem Landgericht P-Stadt anhängige Verfahren 832 Js 10848/10 gemäß § 154 Abs.1 StPO eingestellt. Mit Schreiben vom 20.09.2011 wurde der Beamte zur vorläufigen Dienstenthebung angehört (Bl. 53, 54, 55 Diszi.-Verfahren). Diese Verfügungen wurden dem Beamten am 22.09.2011 mit Postzustellungsurkunden zugestellt. Mit Verfügung des Leiters des Staatlichen Schulamts vom 07.10.2011, mit Empfangsbescheinigung am 25.10.2011 zugestellt, wurde der Beamte gemäß § 43 Abs. 1 HDG vorläufig des Dienstes enthoben (Bl. 81 Diszi.-Verfahren). Mit Schreiben vom 05.10.2011 informierte der Schulleiter der H. den Kläger, dass der Beklagte sich während einer Klassenfahrt im August 2011 gegenüber einer Praktikantin und einer Kollegin unangemessen verhalten habe (Bl. 89 ff. Diszi.-Verfahren). Ein weiterer Vermerk des Schulleiters der H. über ein unangemessenes Verhalten gegenüber einer Schülerin im März 2011 folgte (Bl. 119 Diszi.-Verfahren). Wegen dieser Vorfälle wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil von R. bei der Staatsanwaltschaft D-Stadt eingeleitet (Az.: 4711 Js 248480/11). Das Verfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft D-Stadt vom 25.01.2012 gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen nicht mehr bestehenden Tatverdachts eingestellt. Mit Vermerk des Leiters des Staatlichen Schulamts vom 31.10.2011 wurde das Disziplinarverfahren auf diese beiden Vorfälle ausgedehnt (Bl. 121 Diszi.-Verfahren). Diese Verfügung ging dem Beamten am 15.11.2011 mit Empfangsbescheinigung zu. Mit Schreiben vom 04.11.2011 wurde der Beamte zu einer beabsichtigten Kürzung seiner Dienstbezüge gemäß § 43 Abs. 2 HDG angehört. Hierzu äußerte sich der Beamte mit Schreiben vom 30.11.2011 und legte verschiedene Unterlagen vor (Bl. 135 ff Diszi.-Verfahren). Mit Verfügung vom 01.12.2011 wurde die Einbehaltung von 20 vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge angeordnet; die Verfügung wurde am 06.12.2011 mit Postzustellungsurkunde zugestellt (Bl. 153 Diszi.-Verfahren). Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 06.12.2011 wurde dem Beamten mit Schreiben vom gleichen Tag zur Kenntnis gebracht (Bl. 158 ff. Diszi.-Verfahren). Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Beantragung weiterer Ermittlungen gegeben; die Zustellung erfolgte mit Postzustellungsurkunde am 08.12.2011. Mit Schriftsatz vom 13.01.2012, der am 23.01.2012 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat der Leiter des Staatlichen Schulamts für den Landkreis S. Klage gegen den Beamten erhoben mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten ergebe sich aus dem Urteil des Landgerichts P-Stadt vom 15.09.2011, dort Seite 4 des Abdrucks. Aufgrund der bindenden Feststellungen in dem strafgerichtlichen Urteil werden dem Beklagten folgenden Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt: sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB und distanzloses Verhalten gegenüber mehreren Schülerinnen. Durch den sexuellen Missbrauch an einer Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB am 18.05.2010 und durch das distanzlose Verhalten am 18.05.2010 gegenüber mehreren Schülerinnen, die er vor Begehung der Tat massiert habe, habe er ein schweres Dienstvergehen verwirklicht. Er habe hierdurch die ihm nach § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht, sein Verhalten so einzurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordert, in mehrfacher Weise im unmittelbaren dienstlichen Zusammenhang verletzt. Der sexuelle Missbrauch bilde das deutliche Schwergewicht des Dienstvergehens. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit seien durch das gravierende Dienstvergehen, das die Kernpflichten eines Pädagogen betreffe, endgültig verloren. Der sexuelle Missbrauch an einer 15-jährigen Schülerin sei in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Dies gelte umso mehr, als es sich bei der Geschädigten um eine Schülerin mit Förderbedarf gehandelt habe, die in der Regel einen vergleichsweise geringen Entwicklungsstand aufwiese, und der Vorfall sich im Rahmen einer schulischen Veranstaltung ereignet habe. Der Beklagte habe angesichts der Umstände nicht in einem Augenblicksversagen gehandelt. Dem Beamten sei die Situation und persönliche Lage der Geschädigten bewusst gewesen und er habe auch gewusst, dass sie ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihm gehabt habe. Der Vorfall habe zu einer massiven seelischen Verletzung bei der Schülerin geführt, die in ihren schulischen Leistungen erheblich abgefallen sei. Milderungsgründe auf Seiten des Beklagten seien nicht erkennbar. Aus dem Glaubwürdigkeitsgutachten ergäben sich vielmehr Hinweise darauf, dass der Beklagte weitere strafrechtlich relevante Übergriffe gegenüber verschiedenen Kindern bzw. Jugendlichen begangen habe, die Gegenstand anderer Ermittlungsverfahren seien. Es sei erkennbar, dass der Beklagte insgesamt nicht in der Lage sei, die Grenzen seiner (weiblichen) Mitmenschen zu beachten und zu respektieren. Aufgrund der insgesamt verharmlosenden Darstellung des Beamten in seinen Einlassungen dränge sich der Eindruck auf, dass er sich seiner Verantwortung als Förderschullehrer nach wie vor nicht bewusst sei. Eine anderweitige Verwendung des Beamten innerhalb der Schulverwaltung sei angesichts des gravierenden Dienstvergehens und des daraus resultierenden Vertrauensverlustes und der Ansehensschädigung für den Dienstherrn unzumutbar. Der Kläger verweist auf das Urteil des OVG Koblenz vom 24.02.2012 - 3 A 11426/11.OVG, das einen vergleichbaren Fall zum Gegenstand habe. Der Kläger beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, eine mildere Maßnahme zu verhängen. Der Beamte räumt ein, durch den Missbrauch der Schutzbefohlenen ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen zu haben. Er ist der Auffassung, dass dieses Dienstvergehen jedoch zu einer milderen Maßnahme führen müsse. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis halte einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand. Eine Auseinandersetzung mit positiv zu berücksichtigenden Umständen habe nicht stattgefunden. In Fällen der innerdienstlich begangenen Straftat des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen könne nicht festgestellt werden, dass aufgrund ihrer Schwere eine bestimmte Disziplinarmaßnahme indiziert sei. Anders als die Strafe diene das Disziplinarrecht der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Der Beklagte sei vorliegend noch im dienstlichen Interesse erziehbar. Wesentlich entlastend für den Beklagten sei zu berücksichtigen, dass er die Tat gestanden habe. Auch sei er im Strafverfahren glaubwürdig einsichtig gewesen und habe die Tat bereut. Er sei dabei, sein Fehlverhalten aufzuarbeiten. Zu den Leidtragenden der im Raum stehenden Entfernung zählten auch die Frau und die drei Kinder des Beamten. Eine Entfernung hätte schwerwiegende soziale und finanzielle Folgen für die gesamte Familie. Ein Wegfall der Bezüge würde auch einen Verlust des noch abzuzahlenden Hauses bedeuten. Der Beamte habe seinen Beruf stets ohne Tadel versehen. Eine Wiederholungsgefahr sei angesichts der enormen spezialpräventiven Wirkung des Disziplinar- und Strafverfahrens geringer als bei einem bisher nicht in Erscheinung getretenen Beamten. Es handele sich um einen unbedachten persönlichkeitsfremden Vorfall aus einer besonderen Versuchssituation heraus. Er stelle sich quasi als Gelegenheitstat dar, die durch ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeigeführt gewesen sei. Es gebe keine weiteren Vorwürfe gegen den Beamten mehr. Die beiden anderen Ermittlungsverfahren seien nicht weitergeführt worden. Die weiteren gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe entbehrten der Wahrheit. Es könne nicht festgestellt werden, dass die herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen sei. Für eine mildere Maßnahme spreche auch die Therapiewilligkeit und Therapiedurchführung des Beklagten. Seit Mitte 2011 befinde er sich in psychotherapeutischer Behandlung bei Dipl.- Psychologe A.. Auch das Landgericht P-Stadt sei von einer positiven Sozialprognose ausgegangen. Auch habe der Beamte Schmerzensgeld an die Geschädigte in Höhe von 10.000 Euro gezahlt. Der Beamte habe eine schwierige Lebensphase überwunden und sein jetziges aufrichtiges, einsichtiges Verhalten erlaube eine günstige Zukunftsprognose. Es sei möglich, den Beamten in einem anderen Tätigkeitsbereich einzusetzen; dass dies unproblematisch sein dürfte, sei anhand der zahlreichen Fortbildungsmaßnahmen des Beamten belegt. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil von T. wurde zunächst vorläufig gemäß § 154 Abs. 1 StPO am 27.06.2011 und mit Verfügung vom 15.12.2011 endgültig eingestellt. Ein weiteres strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil von U. wurde durch Verfügung vom 12.03.2012 ebenfalls gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Die Disziplinarkammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Diplom-Psychologen A. als sachverständigen Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (1 Band Personalakten des Beamten, 1 Band Diszi.-Verfahren, 3 Bände Kopien des Strafverfahrens - Az.: JK KLs 832 Js 10848/10 - bei dem Landgericht P-Stadt) Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.