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Beschluss

7 E 155/17 We

VG Weimar 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2017:0313.7E155.17WE.0A
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Leitsätze
1. Zur Antragsbefugnis eines Umweltverbandes nach § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwRG.(Rn.73) 2. Zum Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 VwGO.(Rn.86) 3. Die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB setzt voraus, dass dem Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht; bei hohem Pachtflächenanteil sind in den neuen Ländern die strukturellen Besonderheiten der Landwirtschaft zu berücksichtigen.(Rn.110) 4. Zum Umfang der gerichtlichen Überprüfung der standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG.(Rn.147)
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Antragsbefugnis eines Umweltverbandes nach § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwRG.(Rn.73) 2. Zum Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 VwGO.(Rn.86) 3. Die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB setzt voraus, dass dem Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht; bei hohem Pachtflächenanteil sind in den neuen Ländern die strukturellen Besonderheiten der Landwirtschaft zu berücksichtigen.(Rn.110) 4. Zum Umfang der gerichtlichen Überprüfung der standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG.(Rn.147) 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller, der B... e.V. - B... T... -, wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen dem Beigeladenen auf dessen Antrag erteilten Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin zur Errichtung und zum Betrieb einer Hähnchenmastanlage in E... Mit Schreiben vom 16.05.2014 beantragte der Beigeladene durch die T... mbH, E... bei der Antragsgegnerin die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Hähnchenmaststalles mit 39.995 Tierplätzen am Standort „B..., S..., Flur 4“, laut Antrag (Bl. 3) für die „Flurstücke a; b; c“ - im Verlauf des Verfahrens bezeichnet als „Flurstücke d, c“ - gemäß § 4 BImSchG. Nach dem Antrag handelt es sich um eine Anlage nach Nr. 7.1.3.2 des Anhangs zur 4. BImSchV („Mastgeflügel mit 30.000 bis weniger als 40.000 Mastgeflügelplätzen“); die Anlage soll nach den Antragsunterlagen 39.995 Masthähnchenplätze umfassen. Laut Antragsunterlagen handelt es sich bei dem Hof des Beigeladenen um eine ehemalige LPG-Stallanlage mit einer Flächengröße von ca. 1,95 ha, die der Beigeladene im Jahr 1997 übernommen habe und die aus Wohnhaus, Bergeraum, landwirtschaftlichen Stallungen, Hallen und Weideflächen bestehe. Der Landwirtschaftsbetrieb des Beigeladenen bewirtschafte insgesamt ca. 200 ha landwirtschaftliche Nutzfläche in der Gemarkung E...; angebaut werde Weizen, Erbsen, Wintergerste, Raps und Mais. Die Antragsunterlagen beschreiben das Vorhaben im Wesentlichen wie folgt: Der Hähnchenmaststall werde als eigene Anlage errichtet. Für die Errichtung des Hähnchenmaststalls mit 39.995 Tierplätzen, die ca. 60 GV (Großvieheinheiten) entsprächen, sei aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ein Mindestabstand von ca. 200 m zur nächsten Wohnbebauung einzuhalten. Bei der geplanten Bebauung werde ein Abstand von ca. 230 m erzielt, so dass die in der TA Luft festgesetzten Bestimmungen erfüllt seien. Als Mastverfahren sei die Kurzmast vorgesehen; Eintagsküken mit einem Gewicht von ca. 50 g würden eingestallt und 32 bis 34 Tage im Stall gemästet. Nach dem Ausstallen der Hähnchen werde der Festmist maschinell mit einem mobilen Gerät aus dem Stall geschoben und sofort auf ein bereitstehendes Transportfahrzeug verladen und abtransportiert. Der Hühnertrockenkot werde von der M... GmbH übernommen und als Inputmaterial für eine Biogasanlage verwendet. Nach dem Ausmisten werde der Stall gründlich gereinigt. Das dabei anfallende Waschwasser werde in einer abflusslosen Grube gesammelt und einer landwirtschaftlichen Verwertung zugeführt. Das auf den versiegelten Flächen (einschließlich Stalldach) anfallende - ca. 1.513 m³ pro Jahr - Niederschlagswasser werde über Rohr-Rigolen auf dem Grundstück versickert. Die Antragsunterlagen enthalten unter anderem eine Immissionsprognose, erstellt durch die I... GmbH, ein privates Institut für Analytik in C... Danach seien erhebliche Geruchsbelästigungen für den nächstgelegenen (Wohn-)Ort S... durch den Betrieb des Hähnchenmaststalls nicht zu erwarten. Die prognostizierte Kenngröße für Geruch unterschreite den Immissionswert für Dorfgebiete von 15 % deutlich. Um einer Diskussion über Bagatellgrenzen vorzubeugen, sei im Rahmen eines Nachtrags eine vollständige Berücksichtigung der umliegenden Tierhaltung als Vorbelastung erfolgt. Die Bewertung von Ammoniak- und Stickstoffimmissionen habe ergeben, dass keine Schädigungen von geschützten Naturobjekten zu erwarten seien. Immissionen durch Schwebstaub und Staubniederschlag würden das Schutzgut Mensch nicht schädigen bzw. nicht erheblich belästigen. Da Bioaerosole in der Öffentlichkeit derzeit verstärkt im Zusammenhang mit geplanten Tierhaltungsanlagen diskutiert würden, habe der Antragsteller - so die Ausführungen im Antrag - auch eine Immissionsprognose für Bioaerosole erstellen lassen. Danach seien für Bakterien, Schimmelpilze und Endotoxine Ausbreitungsrechnungen durchgeführt worden, die im Ergebnis keine relevante (messbare) Erhöhung der Belastung für maßgebliche Immissionsorte erwarten ließen. In einer Bewertung der Ergebnisse ist ausgeführt (Bl. 188 Ordner lfd. Nr. 1), dass mittels der durchgeführten Ausbreitungsrechnungen für Bioaerosole für die maßgeblichen Immissionsorte Zusatzbelastungen an Bakterienkonzentration prognostiziert worden seien, die in ihrer Größenordnung den Wert der Hintergrundbelastung für die Gesamtbakterienzahl nicht überschritten. Die prognostizierte Konzentration für Schimmelpilze unterschreite in der Zusatzbelastung durch die geplante Hähnchenmastanlage den Hintergrundwert für die Schimmelpilzkonzentration. Auch für die Endotoxinkonzentration würden im Bereich der maßgeblichen Immissions- orte für die Zusatzbelastung der Hähnchenmastanlage Werte prognostiziert, die die Hintergrundkonzentration für Endotoxine unterschritten. Ferner enthalten die Antragsunterlagen ein Brandschutzkonzept, einschließlich eines aktualisierten Brandschutzkonzeptes zu einer 1. Tektur vom 19.03.2015 (Bl. 36 ff. Ordner lfd. Nr. 2) sowie verschiedene Lagepläne, unter anderem einen Lageplan - Feuerwehr. Darüber hinaus wurde eine Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls im Hinblick auf das mögliche Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 3c Satz 2 UVPG entsprechend der Kriterien für die Vorprüfung gemäß der Anlage 2 des UVPG durchgeführt, da das geplante Vorhaben unter der Ziffer 7.3.3 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist. Hiernach wurde geprüft, ob von dem Vorhaben - nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten nach den in der Anlage 2 Nr. 2 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien - erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten seien, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Eine UVP wäre hiernach durchzuführen, wenn das Vorhaben aufgrund einer überschlägigen Prüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könnte. In der durch die T... L... im Auftrag des Beigeladenen erstellten Standortbezogenen Vorprüfung - Stand März 2014 (Bl. 1 ff. Ordner lfd. Nr. 3) - heißt es in einer Zusammenfassung der Prüfung, dass mit der Errichtung und dem Betrieb des geplanten Hähnchenmaststalls keine erhebliche Beeinträchtigung der im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter - Mensch/menschliche Gesundheit, Tier, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft, Kultur- und Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern - einhergehe. Erhebliche Belastungen seien im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben so unwahrscheinlich, dass weitergehende Untersuchungen zu den (Umwelt-)Auswirkungen des geplanten Vorhabens nicht notwendig erschienen. Laut den Stellungnahmen der mit der Standortbezogenen Vorprüfung befassten Fachbehörden seien - so eine behördliche Gesamteinschätzung vom 23.09.2014 (Bl. 11 Ordner lfd. Nr. 4) - die beschriebenen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umwelt hinsichtlich ihres Ausmaßes, der Schwere und Komplexität, der Wahrscheinlichkeit sowie der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität nicht erheblich. In einer „Immissionsschutzrechtlichen Bewertung“ vom 29.07.2015 heißt es darüber hinaus (Bl. 23 Ordner lfd. Nr. 4), dass seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde erhobene Forderungen (Berücksichtigung des gesamten Tierbestandes, Vorbelastung Deponie, Beurteilungshöhe, Verringerung der Beurteilungs-Rasterflächengröße, Berücksichtigung der Kaltluftströme) berücksichtigt worden seien bzw. dass Forderungen nach erneuter Prüfung hätten aufgehoben werden können. Die Immissionsprognose sei nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die mit den Antragsunterlagen vorgelegten und geprüften Gutachten zu Geruch, Ammoniak, Stickstoff und Staub sowie Bioaerosole seien nachvollziehbar und plausibel. Die Gutachten belegten, dass die gesetzlichen Anforderungen, die an die Errichtung und den Betrieb einer Hähnchenmastanlage gestellt würden, am geplanten Standort eingehalten würden. Die Zusatzbelastung der Bioaerosolbelastungen aus der Anlage überschreite nicht die Hintergrundbelastung im Bereich von S... In den Gutachten sei zudem noch nicht die Sprühvernebelungsanlage berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung dieser Vernebelungsanlage seien geringere Staub- und Bioaerosolwerte, als in der Prognose angegeben, zu erwarten. Soweit den vorgelegten Verwaltungsvorgängen zu entnehmen (Bl. 31 Ordner lfd. Nr. 4), bezog sich die untere Wasserbehörde darauf, dass das auf den Dach- und Verkehrsflächen anfallende unbelastete Niederschlagswasser über Rohr-Rigolen auf dem Grundstück versickert werden solle. Hierfür sei eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die im vorliegenden Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht gebündelt werde. Die Antragsgegnerin erteilte am 06.08.2014 das gemeindliche Einvernehmen. Mit Genehmigungsbescheid vom 10.09.2015 (G 08/14) erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der beantragten Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Mastgeflügel mit 39.995 Tierplätzen am Standort Gemarkung E..., Flur 4, Flurstück d, c nach Maßgabe der im Bescheid festgelegten Nebenbestimmungen. Das Vorhaben erstreckt sich auf folgende Anlagenteile und Nebeneinrichtungen: Neubau eines Hähnchenmaststalles mit 39.995 Plätzen in Bodenhaltung mit Einstreu in Kurzmast, Technikerraum mit Notstromaggregat, abflusslose Grube für Sanitärabwasser mit einem Fassungsvermögen von 6 m³, abflusslose Grube für Reinigungswasser mit einem Fassungsvermögen von 60 m³, Kadaverbehälter 2 x 240 l, Futtersilos 4 Stück mit je 39,8 m³, Flüssiggastank mit 2,9 t, Löschwasserentnahmestelle mit 240 m³. Der Bescheid enthält unter Ziffer III. eine Vielzahl von Nebenbestimmungen, unter anderem betreffend immissionsschutzrechtliche Erfordernisse, baurechtliche und brandschutztechnische Erfordernisse, abfallrechtliche, bodenschutzrechtliche, wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Erfordernisse, ferner veterinärrechtliche, arbeitsschutzrechtliche sowie archäologische Erfordernisse. Unter Ziffer III. 2.1.10 ist bestimmt, dass zur Staubminderung und Bindung der Geruchsstoffe im Stall eine Sprühvernebelungsanlage einzubauen sei. Die Nebenbestimmungen unter Ziffer III. 4.8 enthalten brandschutztechnische Regelungen zum „Organisatorischen Brandschutz“. So ist nach Ziffer 4.8.5 ein betriebliches Notfallkonzept und für die Feuerwehr eine Handlungsanweisung für den Umgang mit den Tieren im Gefahrenfall zu erstellen. Ziffer III. 9 enthält Nebenbestimmungen zu veterinärrechtlichen Erfordernissen, so trifft etwa die Ziffer III. 9.13 Regelungen zu „Organisatorischen Vorsorgemaßnahmen“. Darüber hinaus enthält der Bescheid unter Ziffer IV. Hinweise, so etwa „Wasserrechtliche Hinweise“. Unter Ziffer VI. führt der Bescheid die Begründung im Einzelnen an. Hiernach dient das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb und nimmt nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein. Hauptmerkmal der Landwirtschaft sei die unmittelbare Bodenertragserzeugung. Die Tierhaltung entspreche dem Begriff der Landwirtschaft, sofern das Futter überwiegend auf den zum Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Flächen erzeugt werden könne. Das Landwirtschaftsamt Sömmerda habe bestätigt, dass der Beigeladene in der Lage sei, mehr als 50% des benötigten Futters selbst zu produzieren. Zu den wasserrechtlichen Nebenbestimmungen ist zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass das Abwasser aus der Stallreinigung abflusslos gesammelt und landwirtschaftlich verwertet werden solle. Es sei eine Sammelgrube mit einem Fassungsvermögen von 60 m³ festgelegt worden. Bei Ausbringung des Abwassers außerhalb der Vegetationsperiode oder innerhalb der jahreszeitlich bedingten Sperrfristen bestehe die Gefahr, dass die Nährstoffe in die pleistozänen oberflächennahen Kiesgrundwasserleiter der Erfurter Tiefenrinne gelangten und damit die Qualität des Grundwassers nachteilig beeinflussen könnten. Gemäß § 47 WHG bestehe jedoch als Bewirtschaftungsziel ein Verschlechterungsverbot bezüglich des chemischen Zustands des Grundwassers. Die Genehmigung wurde auf den Antrag des Beigeladenen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt. Zur Begründung des Sofortvollzugs ist im Bescheid ausgeführt, dass es dem Beigeladenen im Fall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs Dritter unter Umständen auf Jahre hinaus nicht möglich sei, von der Genehmigung Gebrauch zu machen, woraus sich beträchtliche Schäden für den Beigeladenen ergäben. Zum einen wäre der Beigeladene - so der Bescheid - für lange Zeit außerstande, die von ihm beabsichtigten wirtschaftliche Erträge zu erzielen; diese Erträge seien nennenswert und folgten aus der Größe der Anlage und der Höhe des Mitteleinsatzes. Die Hähnchenmast stelle einen wesentlichen Teil der betrieblichen Wertschöpfung des Landwirtschaftsbetriebes des Beigeladenen dar. Der Beigeladene habe darüber hinaus im Fall mangelnden Sofortvollzuges den Verlust beträchtlicher Fördermittel zu besorgen. Er beabsichtige die Beantragung der Gewährung von Zuwendungen nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm Thüringen, mit dem nach derzeitigem Stand 20% der Investitionen gefördert würden. Der Beigeladene sei - so der Bescheid - darauf angewiesen, diese Fördermittel zu beantragen, da die Laufzeit des Fördermittelprogramms bzw. dessen Wiederauflage unsicher sei. Im Übrigen sei der Beigeladene fördermittelrechtlich gehalten, in bestimmter kurzer Frist das Vorhaben auch zu realisieren, da andernfalls Fördermittel verfielen. Der Beigeladene habe überdies in Vorbereitung und Planung des Vorhabens beträchtliche finanzielle Mittel investiert, auf deren Amortisation er durch Erzielung laufender Erträge angewiesen sei. Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 12.11.2015 am 13.11.2015 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Der Beigeladene ließ der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29.11.2016 den Baubeginn für das Vorhaben zum 12.12.2016 anzeigen; es würden vorerst nur Erdarbeiten ausgeführt, Betonarbeiten würden erst nach Vorlage der geprüften Statik begonnen. Am 06.02.2017 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Weimar um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt im Wesentlichen vor: Sein Suspensivinteresse überwiege. Die Antragsgegnerin begründe das vermeintlich überwiegende Interesse des Beigeladenen am Sofortvollzug mit wirtschaftlichen Verlusten und finanziellen Einbußen durch Zeitverzug bzw. drohenden Verlust von Fördermitteln. Die in der Natur der Sache liegende Gefahr finanzieller Nachteile bei Verzögerungen im Zuge der Realisierung eines solchen Projekts begründe kein überwiegendes besonderes Vollzugsinteresse. Das „besondere“ öffentliche oder private Interesse, aufgrund dessen die Behörde den Sofortvollzug anordne, müsse über dasjenige Interesse hinausgehen, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertige. Dies sei vorliegend nicht der Fall. In der Sache sei derzeit nicht erkennbar, dass das Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sei. Es sei fraglich, ob es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Vorschrift oder lediglich um einen Gewerbebetrieb handele. Die nach § 201 BauGB erforderliche Voraussetzung, dass das Futter für die Tierhaltung überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden könne, sei derzeit nicht ersichtlich. Auch sei eine auf Dauer angelegte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung bei einer Tierhaltung nur dann zu erwarten, wenn dem Landwirt die zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 201 BauGB erforderlichen Flächen dauerhaft zur Verfügung stünden. Je größer der Anteil der Pachtflächen sei, desto fraglicher sei, ob die Dauerhaftigkeit noch gewährleistet sei. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sei ein Privilegierungstatbestand nach §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB nicht nachgewiesen. Die Prüfung der Privilegierung müsse sich genehmigungskonform auf die Mast von 39.995 Hühnern pro Aufmastung (Durchlauf) beziehen. Insoweit sei fraglich, ob der Beigeladene die Flächen, um die Mastdurchläufe pro Jahr zumindest überwiegend mit eigenem Futter mästen zu können, zur Verfügung habe. Darüber hinaus müssten diejenigen landwirtschaftlichen Flächen des Beigeladenen, die - so der Antragsteller - aufgrund langfristiger Lieferverträge für die Futtermittelherstellung überhaupt nicht in Betracht kämen, bei der Prüfung der Verfügbarkeit abgezogen werden. Auch dann, wenn der Beigeladene die Pachtflächen bereits für die Versorgung des vorhandenen Tierbestandes benötige, stünden diese Flächen für die Futtermittelherstellung der Masthähnchen nicht zur Verfügung. Zudem sei festzustellen, dass der Beigeladene über keine Pachtverträge verfüge, die über 12 bis 18 Jahre hinausgingen. Die Hälfte (47,91 %) der Pachtverträge des Beigeladenen seien Einjahresverträge und umfassten 95 ha. Hinzu komme, dass der Beigeladene weitere 15 ha seiner kirchlichen Pachtflächen verloren habe. Ein landwirtschaftlicher Betrieb setze aber ein auf Dauer angelegtes potenziell für Generationen geschaffenes Unternehmen voraus, denn der zu schonende Außenbereich dürfe nur einer ernsthaften, in seiner Beständigkeit langfristig ausgerichteten nachhaltigen Betätigung „geopfert“ werden. Dies setze voraus, dass die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, sofern diese nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stünden, vertraglich langfristig gesichert sei, was eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren voraussetze. Ferner seien bauliche Anlagen gemäß § 14 ThürBO so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt werde und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich seien. Die Antragsgegnerin habe in Ziffer 4.8.4 des Genehmigungsbescheides insoweit gefordert, dass gewährleistet sein müsse, dass gefahrenbedingt ausgetriebene Tiere entsprechend gesichert werden könnten; in Ziffer 4.8.5 sei vorgesehen, ein betriebliches Notfallkonzept und für die Feuerwehr eine Handlungsanweisung für den Umgang mit Tieren im Gefahrenfall zu erstellen. Zu dieser Forderung habe der Beigeladene schriftlich ausgeführt, Ziffer 4.8.4 könne vollumfänglich unmöglich sichergestellt werden, da ein gefahrbedingter Austrieb von knapp 40.000 Masthähnchen kaum gelingen werde. Die Genehmigung sei dennoch erteilt worden und insoweit rechtsfehlerhaft. Die Nebenbestimmungen der Genehmigung stellten den Brandschutz auch nicht hinreichend sicher. Zwar seien im Bescheid die Ziffern 4.8.4 und 4.8.5 enthalten. Der Beigeladene habe aber eine Tierrettung im Ernstfall für nicht realisierbar gehalten und die Nebenbestimmungen lediglich zur Kenntnis genommen, ohne dass klar sei, wie die Tierrettung im Brandfall gelingen könne. Damit sei dem Bestimmtheitsgebot aus § 37 Abs. 1 ThürVwVfG nicht genüge getan, was zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung führe. Darüber hinaus seien die Bestimmungen des UVPG auf die Genehmigung rechtsfehlerhaft angewendet worden. Eine Vorprüfung nach dem UVPG sei zu dem Ergebnis gelangt, dass mit dem Vorhaben zu erwartende Auswirkungen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß dem UVPG darstellten. Die Antragsgegnerin habe sich hierbei auf die Stellungnahmen der Fachämter bezogen, insbesondere die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 30.06.2014 und diese wiederum auf die Gutachten der I... GmbH betreffend deren Immissionsprognose für Bioaerosole und deren Immissionsprognose für Geruch, Ammoniak, Stickstoff und Staub. Hiergegen sei einzuwenden, dass erforderliche fachliche Fragen zur Schlüssigkeit der Ergebnisse der gutachterlichen Einschätzung ausweislich der Akte nicht beantwortet worden seien. So sei von den Nachbarn darauf hingewiesen worden, dass die Gutachten fehlerhaft andere Emissionsquellen vor Ort - Deponie, Biogasanlage, Sortieranlage, Bauschuttrecyclinganlage etc. - nicht berücksichtigten. Dies stelle ein schwerwiegendes Ermittlungsdefizit dar. Eine Berücksichtigung der anderen Emissionsquellen für das Vorhaben würde - so der Antragsteller - zu der Beurteilung führen, dass erheblich nachteilige Umweltauswirkungen für die Nachbarn zu befürchten seien. Die Antragsgegnerin habe auch drei Unzulänglichkeiten der Begutachtung festgestellt gehabt, nämlich das Fehlen einer Summenbetrachtung aller Emissionsquellen um die Mastanlage, das Anlegen eines zu groben Rasters von 50 m für die Emissionsbetrachtung sowie unkorrekte Höhenmesslagen und das Fehlen einer Ausbreitungsbetrachtung. Die Nachreichungen der I... GmbH seien unzureichend gewesen. Der Gutachter der I... GmbH habe ferner eine Bioaerosol-Prüfung durchgeführt (betreffend Schimmelpilze, Bakterien und Endotoxine) und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass von der Anlage keine umweltmedizinische Gefährdung ausgehe. Demgegenüber habe die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie in ihrer Begutachtung - einer Stellungnahme vom 31.10.2014 zum Gutachten der I... GmbH - „ein 1. Indiz für die Relevanz von Bioaerosolen“ festgestellt. Auch hiernach wären - so der Antragsteller - zwingend weitere Ermittlungen zum Ausschluss einer Gefährdung der Anwohner erforderlich geworden. Die dargestellten Unzulänglichkeiten der Begutachtung stellten einen derart schwerwiegenden Ermittlungsfehler im Zuge der Amtsermittlung dar, dass dieser auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlage. Des Weiteren sei der Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG wegen der zu besorgenden schädlichen Umweltauswirkungen nicht beachtet worden. Insbesondere könnten Stallanlagen für Intensivtierhaltung in der Nähe von besonders schutzwürdiger Wohnbebauung ein Indiz für das Vorliegen städtebaulicher Missstände darstellen, die das Rücksichtnahmegebot verletzten. Die Rechtswidrigkeit der Genehmigung ergebe sich schließlich aus der unzureichenden Beachtung des Wasserrechts. Die Untere Wasserbehörde habe in einer Stellungnahme vom Juni 2014 im Hinblick auf die Dach- und Verkehrsflächenentwässerung ausgeführt, dass für das Versickern mit Rohrrigolen eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich sei. Dies werde im Genehmigungsbescheid nicht behandelt, so dass - so der Antragsteller - eine wasserrechtliche Erlaubnis offensichtlich nicht vorliege. Soweit sich die Antragsgegnerin auf eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Bescheid vom 05.04.2015 beziehe, enthalte der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid zwar den Hinweis, dass die wasserrechtliche Erlaubnis gesondert einzuholen sei und vor Baubeginn vorliegen müsse. Hingegen sei unter Ziffer 7 der Nebenbestimmungen zu den wasserrechtlichen Erfordernissen lediglich ausgeführt, dass „der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen … so zu erfolgen“ habe, „dass eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften vermieden“ werde. Diese Nebenbestimmung sei zu unbestimmt gemäß § 37 Abs. 1 ThürVwVfG, was ebenfalls zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führe. Die Anträge zu 2. und 3. seien erforderlich, um die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern. Der Antragsteller beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 12.11.2015 gegen den Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10.09.2015, Az.: …, wiederherzustellen; 2. dem Beigeladenen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und fortan alle Maßnahmen zur Ausführung des genehmigten Vorhabens zu unterlassen; 3. dem Beigeladenen einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung der Kammer über den Eilantrag die weitere Bauausführung zu untersagen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Es bestehe ein überwiegendes Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Bescheides. Dem Beigeladenen drohten wirtschaftliche Verluste und finanzielle Einbußen für den Fall, dass er mit der Errichtung der Anlage nicht rechtzeitig hätte beginnen können. Darüber hinaus sei der Beigeladene aufgrund der Teilnahme am Agrarinvestitionsförderprogramm an bestimmte Fristen und Vorgaben gebunden. Die streitgegenständliche Genehmigung sei rechtmäßig. Das gegenständliche Vorhaben sei gemäß §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 4, 201 BauGB privilegiert. Die dem Beigeladenen zur Verfügung stehende Betriebsfläche ergebe eine ausreichende Futtermenge, um die Fütterung des vorgesehenen Tierbestandes zu ermöglichen. Die zu bewirtschaftenden Flächen des Beigeladenen seien auch auf Dauer angelegt. Die Pachtverträge seien zwar für eine befristete Zeit geschlossen, jedoch verlängerten sie sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht gekündigt würden. Insbesondere betreffe dies die sogenannten Altverträge für eine Fläche von ca. 95 ha, deren Laufzeit über das Jahr 2015 fortlaufend gelte. Auch die Kündigung der Pachtverträge mit der evangelischen Kirche sei ohne Belang, denn dem stehe ein neuer Pachtvertrag mit einer geänderten Pachtzeit bis zum Jahr 2026 und einer größeren Fläche von 24,03 ha gegenüber. Zu den brandschutzrechtlichen Einwendungen des Antragstellers, wonach der Beigeladene selbst im Rahmen der Anhörung Bedenken gegen die Umsetzbarkeit brandschutzrechtlicher Nebenbestimmungen geäußert habe, weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Nebenbestimmungen in Anwendung der bau-, brandschutz- und katastrophenrechtlichen Vorschriften ergangen und in den Genehmigungsbescheid auch aufgenommen worden seien. Auch seien die Bestimmungen des UVPG nicht rechtsfehlerhaft angewendet worden. Nach § 3c Satz1 und 2 UVPG habe die Behörde eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchzuführen, um die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu beurteilen. Bei dieser Prüfung werde festgestellt, ob die Immissionsbeiträge, die von den Immissionsquellen hervorgerufen würden, relevant bzw. erheblich seien. Die Tierhaltungsanlage des Beigeladenen halte an allen Beurteilungspunkten die zulässigen Immissionswerte ein. Bei den vom Antragsteller angeführten Immissionsquellen handele es sich um Anlagen, die immissionsschutzrechtlich irrelevant seien. Hinzu komme, dass sich die stadtwirtschaftlichen Anlagen in einer Entfernung von ca. 1000 m vom geplanten Vorhaben bzw. der ersten Wohnbebauung entfernt befänden. Aufgrund der großen räumlichen Entfernung und der günstigen vorherrschenden Windverteilung sei eine relevante Vorbelastung durch die stadtwirtschaftlichen Anlagen nicht gegeben. Die von Antragstellerseite angeführten vermeintlichen Unzulänglichkeiten wie die Forderung eines kleineren Rasters lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin habe nicht ohne Grund hingenommen, dass die Rasterflächengröße nicht verkleinert worden sei. Vielmehr sei sie nach nochmaliger eingehender Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass durch die Anwendung eines kleineren Rasters keine anderen Ergebnisse erzielt würden und ein solches Vorgehen zudem zu Inhomogenität hätte führen können. Das weitere Vorbringen des Antragstellers, es seien zwingend zusätzliche Ermittlungen zum Ausschluss einer Gefährdung der Anwohner erforderlich, sei ebenfalls unzutreffend. Die Geruchsimmissionsprognose habe ergeben, dass der zulässige Immissionswert nach der GIRL von 15% der Jahresstunden unterschritten werde. Die prognostizierte Schwebstaubkonzentration im Jahresmittel liege weit unterhalb von 0,2 ug/m³. Die zu erwartende Staubkonzentration sei damit unerheblich. Die Zusatzbelastung durch Bioaerosole aus der Anlage überschreite nicht die Hintergrundbelastung im Bereich von S... Obwohl die zulässigen Staub- und Geruchsimmissionswerte eingehalten würden, sei seitens der Antragsgegnerin entsprechend dem Vorsorgegrundsatz im Genehmigungsbescheid der Einbau einer Sprühvernebelungsanlage festgesetzt worden. Die Immissionsprognose der I...-GmbH sei der TLUG zur Prüfung vorgelegt worden. Im Ergebnis der Prüfung habe die TLUG festgestellt, dass das Gutachten transparent und nachvollziehbar sei. Es seien weder Mängel noch sonstige Beanstandungen festgestellt worden. Zu diesem Ergebnis sei auch sie - die Antragsgegnerin - gelangt. Der behauptete Verstoß gegen das in § 50 BImSchG niedergelegte Trennungsgebot liege ebenfalls nicht vor. Die geplante Tierhaltungsanlage begründe weder ein Indiz für das Vorliegen städtebaulicher Missstände noch werde das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Entgegen den wasserrechtlichen Einwendungen des Antragstellers sei die wasserrechtliche Erlaubnis mit Bescheid vom 05.04.2015 erteilt worden. Der Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat zugesagt, zunächst bis zum 15.03.2017 von einer Vollziehung der ihm erteilten Genehmigung keinen Gebrauch zu machen und in dieser Zeit auf der Baustelle keine Bauarbeiten durchzuführen. Der Beigeladene schließt sich im Wesentlichen dem Vorbringen der Antragsgegnerin an. Zur Privilegierung des Betriebes trägt auch er vor, dass die Flächen ausreichend seien, um theoretisch mindestens 50 Prozent des erforderlichen Futters selbst zu produzieren. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebszugehörigkeit der Flächen nicht von ausreichender Dauerhaftigkeit geprägt sei. Die bestehenden Pachtverträge verlängerten sich automatisch jeweils um ein Jahr. Die zur Verfügung stehenden Flächen würden außerdem bereits seit vielen Jahren vom Beigeladenen bewirtschaftet. Hinsichtlich der brandschutzrechtlichen Aspekte fehle dem Antragsteller bereits die Rügebefugnis. Die Rügebefugnis beschränke sich auf solche Vorschriften, die dem Umweltschutz zu dienen bestimmt seien. Hierzu gehörten die Vorschriften des Brandschutzes nicht. Ungeachtet dessen stehe die erteilte Genehmigung im Einklang mit den brandschutzrechtlichen Vorschriften. Die Antragsgegnerin habe den Bedürfnissen des Brandschutzes im Rahmen der Genehmigung durch die Inbezugnahme des vom Beigeladenen angeforderten betrieblichen Notfallkonzepts ausreichend Rechnung getragen. Der Genehmigungsbescheid sei auch im Hinblick auf die durchgeführte UVP-Vorprüfung nicht zu beanstanden. Die Vorprüfung sei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Entscheidung unzutreffende Sachverhaltsinformationen zugrunde gelegen hätten bzw. berechtigte Bedenken gegen die verwendeten Gutachten bestünden, seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller bemängele zu Unrecht die der UVP-Vorprüfung zugrunde gelegte Immissionsuntersuchung. Nur wenigen der von der Antragsgegnerin gestellten Nachforderungen sei im Rahmen der Nachreichung nicht nachgekommen worden; dies sei allerdings fachlich begründet worden und dies stelle insoweit keinen Fehler dar, etwa im Hinblick auf die Größe der Rasterflächen. Auch der Hinweis des Antragstellers auf etwaige zu Unrecht im Rahmen der Vorbelastung nicht berücksichtigte Immissionsquellen greife nicht durch. So sei im Rahmen des Nachtrags zur Immissionsprognose erneut dargelegt worden, dass relevante Vorbelastungen nicht vorhanden seien, insbesondere die Deponie der Antragsgegnerin keine relevante Vorbelastung darstelle. Hinsichtlich weiterer (irrelevanter) Vorbelastungen durch vorhandene Tierhaltung sei im Rahmen des Nachtrags eine vollständige Berücksichtigung der umliegenden Tierhaltung als Vorbelastung erfolgt und sodann nachgewiesen worden, dass die Immissionswerte der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) dennoch eingehalten würden. Auch die Immissionsprognose für Bioaerosole sei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine relevante (messbare) Erhöhung der Bioaerosolbetrachtung im Bereich maßgeblicher Immissionsorte durch den Anlagenbetrieb im Planzustand nicht zu erwarten sei. Aus dem Vortrag des Antragstellers sei nicht ersichtlich, inwieweit an dieser Aussage Zweifel bestünden. Der behauptete Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BauGB führe ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Bereits der Anwendungsbereich des § 50 Satz 1 BauGB sei nicht eröffnet. Dieser treffe Trennungsregelungen für sogenannte raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, an einer Raumbedeutsamkeit fehle es hier. Auch wasserrechtliche Vorschriften stünden der Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung nicht entgegen. Auch der Beigeladene weist auf die wasserrechtliche Erlaubnis vom 05.04.2015 hin, mit der ihm die Erlaubnis zur Einleitung von unbelastetem Niederschlagswasser unter Einhaltung der in der Erlaubnis genannten Nebenbestimmungen erteilt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (7 Ordner), die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen. II. Soweit der Antragsteller mit seinen Anträgen zu 2. und 3. die vorläufige Untersagung der Bauarbeiten im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 80a, 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - begehrt, ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses derzeit unzulässig, weil der Beigeladene im Verlauf des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zugesagt hat, von einer Vollziehung der Genehmigung - zunächst bis 15.03.2017 - abzusehen und die Bauarbeiten zunächst auszusetzen. Ungeachtet dessen wäre dem Begehren nach einem Baustopp jedenfalls auch aus denselben Gründen wie dem Antrag zu 1. - wie in den folgenden Ausführungen aufgezeigt wird - der Erfolg versagt. Der Antrag zu 1. ist gemäß § 80a Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt, wenn wie hier die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet worden ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Ziel des Antrags zu 1. ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des am 13.11.2015 erhobenen Widerspruchs des Antragstellers gegen den mit Sofortvollzug versehenen streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid vom 10.09.2015. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der Antragsteller im Hinblick auf die von ihm erhobenen Einwendungen antragsbefugt. Seine Antragsbefugnis ergibt sich abweichend von der allgemeinen Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO vorliegend aus § 2 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG - (Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 07.12.2006 [BGBl. I S. 2816], geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.02.2012 [BGBl. I S. 212] sowie durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.01.2013 [BGBl. I S. 95], zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30.11.2016 [BGBl. I S. 2749]). Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO können Rechtsbehelfe Dritter gegen die einem Betreiber erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung grundsätzlich nur erfolgreich sein, soweit der Dritte die Verletzung eigener Rechte geltend macht. Während der Antragsteller, der die immissionsschutzrechtliche Genehmigung begehrt, jeden Rechtsverstoß rügen kann, liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO für Ditte nur vor, wenn diese die Verletzung einer Vorschrift geltend machen, die zumindest auch in ihrem Interesse erlassen ist. Weitere Voraussetzung für die Klage- oder Antragsbefugnis eines Dritten ist, dass die Verletzung der drittschützenden Norm in tatsächlicher Hinsicht nicht ganz ausgeschlossen erscheint (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 6 Rdnr. 64 ff.). Die Vorschriften des Immissionsschutzrechts haben teilweise drittschützenden Charakter. Soweit es um die direkte und indirekte Anwendung des Rechts der Europäischen Union geht, ist auch die weitreichende Schutzwirkung dieser Normen zu beachten (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Aufl. 2013, zu § 6 Rdnr. 68). Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO kann darüber hinaus aber durch Gesetz vom Erfordernis einer Rechtsverletzung dispensiert werden. Davon wurde mit dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Gebrauch gemacht. Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 UmwRG unter anderem gegen Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, wenn die Vereinigung rügt, dass die Entscheidung Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, und darüber hinaus geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung berührt zu sein (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Aufl. 2013, zu § 6 Rdnr. 72; vgl. VG Weimar, Urteil vom 27.02.2013 - 7 K 224/11 We - S. 40 ff.). Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG sind hier erfüllt. Der Antragsteller, der B... e.V., ist ein anerkannter Naturschutzverband im Freistaat Thüringen und somit auch anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG. Gemäß § 2 der Satzung des Antragstellers tritt dieser für den wirkungsvollen Schutz des Lebens und der natürlichen Umwelt ein. Zu den Zielen des Antragstellers gehören gemäß § 2a der Satzung unter anderem der Schutz, die Pflege und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, der Schutz der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie die Durchsetzung unter anderem des Natur- und Umweltrechts und des Immissionsschutzrechts (vgl. VG Weimar, Urteil vom 27.02.2013 - 7 K 224/11 We - S. 42). Der angegriffene Genehmigungsbescheid ist auch eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 UmwRG. Nach dieser Bestimmung findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Anwendung etwa auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, wie hier ggf. nach § 3c UVPG; es genügt die Möglichkeit einer UVP-Pflicht und damit das Vorliegen eines potentiell UVP-pflichtigen Vorhabens (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I, zu § 1 UmwRG, Stand: April 2012, Rdnr. 29 m.w.N.). Der Antragsteller macht auch (mit Ausnahme der den Brandschutz betreffenden Rügen) die Verletzung solcher Vorschriften geltend, die er als Umweltverband zu rügen berechtigt ist. Der Antragsteller rügt die Verletzung von „dem Umweltschutz dienenden“ Vorschriften. Unter diesem Aspekt erfasst § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG alle Vorschriften, die zumindest auch dem Umweltschutz - einschließlich der Gesundheit von Menschen - zu dienen bestimmt sind (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - juris Rdnr. 28 m.w.N.). Hierzu zählen insbesondere auch die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vgl. § 1 BImSchG), auf deren Verletzung sich der Antragsteller unter anderem beruft. Darüber hinaus bemängelt der Antragsteller, dass die Bestimmungen des UVPG auf die Genehmigung rechtsfehlerhaft angewendet worden seien und rügt die durchgeführte Standortbezogene Vorprüfung nach § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG als unzureichend. Auch soweit der Antragsteller hiernach die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften als unzureichend kritisiert, ist ihm die Rügemöglichkeit eröffnet (vgl. sogar für den Rechtsschutz Einzelner im Fall der Geltendmachung eines Verfahrensfehlers VG Würzburg, Urteil vom 19.05.2015 - W 4 K 14.604, W 4 K 14.1086 - juris, Rdnr. 23 ff., 32 ff. m.w.N.). Dem Antragsteller steht auch, soweit er die behördliche Prüfung einer Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebes des Beigeladenen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 201 BauGB bemängelt und sich insoweit auf die Schonung des Außenbereichs und dessen Schutz vor ggf. nicht nachhaltigen Vorhaben beruft, eine Rügemöglichkeit zu. Ebenso ist der Antragsteller rügebefugt, soweit er wasserrechtliche Einwendungen erhebt. Allein hinsichtlich der brandschutzrechtlichen Einwendungen ist eine Rügebefugnis des Antragstellers gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG von vornherein zu verneinen. Soweit seine Rügebefugnis reicht, macht der Antragsteller auch die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend, „die für die Entscheidung von Bedeutung sein können“. Der hiernach zulässige Antrag zu 1. ist aber in der Sache unbegründet. Die Anordnung des Sofortvollzuges in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 10.09.2015 wurde entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß schriftlich begründet. Das Begründungserfordernis dient dazu, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten (vgl. zum Folgenden VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 - juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 - juris). Außerdem sollen dem ggf. Betroffenen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, so dass ihm eine Verteidigung seiner Rechte möglich ist. Schließlich soll die Begründung der Sofortvollzugsanordnung Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Anordnung sein. Aus der Sofortvollzugsanordnung muss daher hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor einem Aufschubinteresse des ggf. Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen oder im Interesse eines Beteiligten liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Aufschub einstweilen zurückzustellen. Ob und inwieweit die von der Behörde dargelegten Gründe inhaltlich zutreffen, ist dagegen für die Einhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung. Auch einer Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Interessen des Antragstellers bedarf es im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht. Diese Abwägung ist der gerichtlichen Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorbehalten. Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab ist die schriftliche Begründung der Sofortvollzugsanordnung im Bescheid vom 10.09.2015 nicht zu beanstanden. Das Vorbringen des Antragstellers, das besondere Interesse an einem angeordneten Sofortvollzug müsse über dasjenige Interesse hinausgehen, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertige, was vorliegend nicht der Fall sei, verkennt bereits im Ansatz, dass der Sofortvollzug hier weitergehend begründet worden ist. Der Antragsgegner hat nämlich die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht allein mit - im Fall von Zeitverzug wegen der aufschiebenden Wirkung ggf. eingelegter Rechtsbehelfe - ggf. drohenden wirtschaftlichen Verlusten und finanziellen Einbußen des Beigeladenen begründet, sondern darüber hinaus mit der Gefahr des drohenden Verlusts von Fördermitteln. Im angegriffenen Bescheid vom 10.09.2015 heißt es hierzu auf Seite 26f. wörtlich: „Für den Fall der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Dritter … wäre es … u.U. auf Jahre hinaus nicht möglich, von der zu erteilenden Genehmigung Gebrauch zu machen. Hieraus ergäben sich beträchtliche Schäden … Der Antragsteller (Beigeladene) hat ferner für den Fall mangelnden Sofortvollzuges den Verlust beträchtlicher Fördermittel zu besorgen. Der Antragsteller (Beigeladene) beabsichtigt die Beantragung der Gewährung von Zuwendungen nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm Thüringen, mit dem nach derzeitigem Stand 20% der Investitionen gefördert werden. Der Antragsteller (Beigeladene) ist zum einen darauf angewiesen, diese Fördermittel zu beantragen, da die Laufzeit des Fördermittelprogramms bzw. die Wiederauflage desselben unsicher ist. Im Übrigen ist der Antragsteller (Beigeladene) zum anderen aber auch fördermittelrechtlich gehalten, in bestimmter kurzer Frist das Vorhaben zu realisieren, da anderenfalls Fördermittel verfallen. …“ Mit dieser über das allgemeine Interesse an der Umsetzung der Genehmigung hinausgehenden, auf den vorliegenden Einzelfall bezogenen besonderen Begründung der Vollziehungsanordnung ist - wie auch der Beigeladene zutreffend ausgeführt hat - dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zweifelsohne genüge getan. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 10.09.2015 rechtlich nicht zu beanstanden. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer Abwägung des Vollzugsinteresses mit dem Suspensivinteresse bzw. einer Gesamtabwägung im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4a Abs. 3 UmwRG. Wesentliches Element auch dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. In Fällen der Drittanfechtung - wie vorliegend - ist ferner im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass sich nicht allein das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Interesse an einer Beibehaltung des Status quo gegenüberstehen; eine vorläufige gerichtliche Regelung muss auch das Interesse des durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der ihm eingeräumten Rechtsposition berücksichtigen. Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10.09.2015 voraussichtlich erfolglos bleiben wird, denn die angegriffene Genehmigung verstößt nach summarischer Prüfung zum einen nicht gegen die vom Antragsteller gerügten Normen (s. unter (1)). Zum anderen leidet auch das Ergebnis der Standortbezogenen UVP-Vorprüfung des Antragsgegners, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht an einem der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Fehler (s. unter (2)). (1) Der Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10.09.2015 verstößt nach summarischer Prüfung nicht gegen die vom Antragsteller gerügten Normen. (a) Die Genehmigungsbehörde ist hier zutreffend von einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 201 BauGB privilegierten landwirtschaftlichen Vorhaben des Beigeladenen ausgegangen. Dies gilt zum einen im Hinblick auf die Annahme der Behörde, die Betriebsflächen des Beigeladenen ermöglichten die Erzeugung einer ausreichende Futtermenge für die Masthühner (aa), und zum anderen im Hinblick auf die Annahme, die Betriebsflächen ermöglichten dem Beigeladenen auch die Führung eines dauerhaften landwirtschaftlichen Betriebes (bb). (aa) Im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist hier von einer ausreichenden Betriebsflächengröße auszugehen, um den Masthühnern eine Futtergrundlage zu ermöglichen. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentlich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Hinsichtlich des Begriffs der Landwirtschaft enthält § 201 BauGB eine Legaldefinition. Nach § 201 BauGB ist Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes „insbesondere der Ackerbau, die Wiesen und Weidenwirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, ...“. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die auf den zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen erwirtschafteten Futtermittel tatsächlich an die Masthühner verfüttert werden. Vielmehr könnte das benötigte Futter auch zugekauft werden, ohne dass dadurch die Zugehörigkeit des Tierhaltungsbetriebes zur Landwirtschaft aufgehoben würde. Wie alle Beteiligten insoweit zutreffend ausführen, ist maßgeblich, ob nach der Größe der Flächen eine ausreichende Futtermenge erzeugt werden kann, was vorliegend hinreichend nachgewiesen ist. So hat das Umwelt- und Naturschutzamt der Antragsgegnerin mit E-Mail-Schreiben vom 18.08.2015 beim Landwirtschaftsamt Sömmerda zur Hähnchenmastanlage Ritter - wörtlich - angefragt (Bl. 281 des Ordners lfd. Nr. 5): „… im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für eine Hähnchenmastanlage in E..., Antragsteller Herr R..., bitte ich um die Bestätigung, dass die Futtergrundlage nach § 201 BauGB gewährleistet ist. Dies bedeutet, dass der Antragsteller Herr R... über ausreichende Flächen verfügt, auf denen mindestens 51% des benötigten Futters für die beantragten 39.995 Masthähnchen produziert werden kann.“ Das Landwirtschaftsamt Sömmerda hat in seiner Antwort-E-Mail vom 18.08.2015 (Bl. 281 des Ordners lfd. Nr. 5) festgestellt: „… im Ergebnis unserer Kalkulation können wir mitteilen, dass der Landwirtschaftsbetrieb ... R... in der Lage ist mehr als 50% des benötigten Futters selbst zu produzieren.“ Diese Ausführungen belegen die Prüfung und die eindeutige Feststellung des Landwirtschaftsamtes Sömmerda, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen die erforderliche Futtergrundlage erzeugen kann. Der Antragsteller hat seine hieran geäußerten Zweifel mit seiner Berechnung zu den Mastdurchläufen nicht weiter belegt. Der seiner Aufstellung entgegengehaltenen - plausiblen - Berechnung des Beigeladenen ist er auch nicht entgegengetreten. Der Einwand des Antragstellers, eine ausreichende Futtergrundlage sei auch angesichts eventuell vom Beigeladenen anderweitig langfristig geschlossener Lieferverträge über Futtermittel in Zweifel zu ziehen, geht über eine reine Spekulation nicht hinaus. Hiernach ist derzeit von einer ausreichenden Futtermittelgrundlage für die Masthühner auszugehen. (bb) Der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch weiterhin auf Dauer angelegt. Die dem Beigeladenen zur Verfügung stehenden eigenen und - teils langfristig - gepachteten Betriebsflächen ermöglichen diesem nach derzeitigem Stand und bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung einen beständigen und nachhaltigen Betrieb. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11.10.2012 - 4 C 9.11 - juris) setzt die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB voraus, dass dem Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus (BVerwG, a.a.O., juris Rdnr. 7 ff.): „Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet ist, dass er Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung erfordert und dass es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln muss (Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 4 C 7.04 - BVerwGE 122, 308, 310 m.W.N.). Auch eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle kann ein Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein (Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG 4 C 41.65 - BVerwGE 26, 121). Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Umstände, die für oder gegen die Annahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes sprechen, ihrerseits zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen. Es handelt sich um Hilfstatsachen, die im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten sind. Zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. … Soweit die Antragstellerin als "Indiz" gegen die Privilegierung auf den Umstand verweist, dass der Kläger (hier Beigeladene) nur über relativ geringe Eigenflächen verfüge, unterläuft ihm ein Gewichtungsfehler, der auf einer Verkennung des bundesrechtlichen Maßstabs beruht. Beständigkeit der Betätigung setzt voraus, dass der Zugriff auf die landwirtschaftlich nutzbare Fläche dauerhaft gesichert ist. Die vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung darf nicht dadurch in Frage gestellt sein, dass dem Landwirt die für seine Ertragserzielung benötigte Fläche nicht dauernd zur Verfügung steht (Beschluss vom 22. Dezember 1993 - BVerwG 4 B 206.93 - juris Rn. 2). Der Senat hat aber nicht ausgeschlossen, dass die Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes auch auf gepachteten Flächen gewährleistet sein kann (Beschluss vom 19. Juli 1994 - BVerwG 4 B 140.94 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 301 - juris Rn. 2). Liegen langfristige Pachtverhältnisse vor, kann davon ausgegangen werden, dass ein dauerhafter Zugriff auf die erforderlichen Flächen sichergestellt ist. …“ Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben gilt hier Folgendes: Der Beigeladene verfügt hier über eigene Flächen mit einer Größe von 27 ha. Im Übrigen verfügt er - lediglich - über gepachtete Flächen. Dies ist im Hinblick auf die von § 201 BauGB geforderte Dauerhaftigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes jedenfalls unschädlich, soweit - wie vorstehend zitiert - die Pachtverträge langfristig geschlossen sind. Der Antragsteller wendet hierzu indes ein, die Pachtverträge des Beigeladenen mit der evangelischen Kirche seien gekündigt worden und die sogenannten Altverträge verlängerten sich nur dann automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht gekündigt würden. Diese Umstände allein vermögen indes nicht die Feststellung, dass der Zugriff auf die erforderlichen Betriebsflächen hier langfristig gesichert ist, in Zweifel zu ziehen. Nach derzeitigem Stand ist von einer gesicherten Beständigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes des Beigeladenen auszugehen. Zum einen hat der Beigeladene im Februar 2017 mit der Antragsgegnerin einen neuen Pachtvertrag über eine Fläche von (weiteren) 24 ha in der Gemarkung S..., mithin in räumlicher Nähe zur Gemarkung S... geschlossen, in dem die Beteiligten eine 10-jährige Pachtzeit vereinbart haben (mit einer Laufzeit bis zum Jahr 2026). Zum anderen verfügt der Beigeladene über eine Reihe sogenannter Altverträge. Zwar trägt der Antragsteller zutreffend vor, dass Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der landwirtschaftlichen Betriebsführung das Vorliegen langfristig geschlossener Pachtverträge sei; die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen müsse langfristig gesichert sein, denn der zu schonende Außenbereich dürfe nur einer ernsthaften in seiner Beständigkeit langfristig ausgerichteten nachhaltigen landwirtschaftlichen Betätigung „geopfert“ werden (VG Minden, Urteil vom 22.09.2010 - 11 K 1160/09 - juris Rdnr. 33 ff. m.w.N.). Die Kammer hält es vorliegend aber für geboten, bei der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB besteht, die strukturellen Besonderheiten der Landwirtschaft in den neuen Ländern zu berücksichtigen, die durch die Auflösung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und die Rückübertragungen eingebrachter Land- und Viehbestände an die Mitglieder entstanden sind (so auch VG Meiningen, Urteil vom 21.04.1994 - 5 K 328/93.Me -, LKV 1995, 300; vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 28.01.1997 - 4 A 402/95 - LKV 1997, 380, wonach unter den besonderen Strukturbedingungen der Landwirtschaft in den neuen Ländern ein gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb auch dann vorliege, wenn er bis zu 90 % auf Pachtland angewiesen sei). Das VG Magdeburg (Urteil vom 28.01.1997 - 4 A 402/95 - LKV 1997, 380) führt zu den besonderen Strukturbedingungen der Landwirtschaft in den neuen Ländern aus: „Andererseits wurde eine Privilegierung bejaht, „wo die der Pacht aus Rechtsgründen eigene Schwäche durch die besonderen tatsächlichen Umstände ohne weiteres und verlässlich ausgeräumt wird“ (Wanderschäferei; …). So wird die Lebensfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes auf Pachtland bei „langfristigen Pachtverträgen“ angenommen (über zehn Jahre; …) oder wenn „besondere Gründe, z.B. verwandtschaftliche Bindungen des Landwirts zum Verpächter dafür sprechen, dass die gepachteten Grundstücke für lange Zeit zur Verfügung stehen“ … Die Kammer hält es … für erforderlich, in die Beurteilung des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebes in Ostdeutschland die besonderen bodenrechtlichen Voraussetzungen und Strukturprobleme hinsichtlich der Landwirtschaft in den neuen Bundesländern einzubeziehen. … Die vorstehende Stellungnahme verdeutlicht, dass aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft (in der gesamten Bundesrepublik) zunehmend berücksichtigt werden muss, dass eine Vielzahl von landwirtschaftlichen Betrieben zwar aufgegeben, das dazu gehörige Land jedoch nicht verkauft, sondern nur an andere landwirtschaftliche Betriebe verpachtet wird. Denn die Grundstückseigentümer sind u.a. wegen der Beschränkungen ihrer Eigentümerbefugnisse in der ehemaligen DDR häufig nicht bereit, den Grund und Boden zu verkaufen, und zudem fehlen den Inhabern der Betriebe oft auch die finanziellen Mittel für einen Kauf … … Im Übrigen ist festzustellen, … dass allein zehn der vom Kläger abgeschlossenen Pachtverträge mit einer Gesamtflächenzahl von knapp über 200 ha eine Laufzeit aus dem Jahre 1990 bis in das Jahr 2002, mithin also von zwölf Jahren aufweisen. Davon weisen wiederum acht Verträge mit einer Gesamtflächenzahl von ca. 178 ha eine ausdrückliche Verlängerungsklausel auf. Auch wenn diese vertraglichen Verlängerungsmöglichkeiten letztendlich nur Ausdruck des nach Aufhebung des Landpachtgesetzes in §§ 594 ff. BGB übernommenen Willens des Gesetzgebers sind, so ist damit doch gleichzeitig das gemeinsame Bestreben der Vertragsparteien erkennbar, langfristige vertragliche Bindungen einzugehen … Aufgrund der den Pachtverträgen angesichts der besonderen Strukturverhältnisse der Landwirtschaft in den neuen Bundesländern lediglich beizumessenden Indizwirkung für die Bestimmung der Dauerhaftig-, Nachhaltig- und letztendlich Lebensfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes folgt das Gericht nicht der Auffassung …, wonach langfristige, mindestens zwölfjährige Pachtverträge vom heutigen Zeitpunkt aus betrachtet wegen der bloßen Restlaufzeit nicht mehr angenommen werden könnten. Der bloßen Indizwirkung der Pachtverträge entsprechend … dienen sie rückschauend betrachtet überwiegend dazu, die Lebensfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes seit seiner Gründung zu beurteilen. …“ Auch im vorliegenden Verfahren hält es die Kammer für geboten, bei der Beurteilung, ob hier ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 201 BauGB besteht, die besonderen Strukturbedingungen im Bereich der Landwirtschaft in den neuen Ländern zu berücksichtigen. So verlängern sich die sogenannten Altverträge des Beigeladenen, die laut Antragsgegnerin eine Fläche von ca. 95 ha betreffen, hier automatisch zwar jeweils um lediglich ein Jahr, sofern keine Kündigung erfolgt. Gleichwohl ist hier rückschauend betrachtet von einer Beständigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung auszugehen, denn die sog. Altverträge bestehen nach dem Vortrag der Beteiligten bereits seit vielen Jahren - so ist in dem Antrag auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung an einer Stelle von 18 Jahren die Rede -. Nachdem die Verträge seit vielen, nahezu 20 Jahren nicht gekündigt worden sind, sondern sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr verlängert haben, sind hier derzeit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder gar vorgetragen, dass nun etwa mit Kündigungen der Altverträge zu rechnen wäre. Hiernach ist vorliegend auch weiterhin - auch angesichts der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung - von einer ausreichend gesicherten Beständigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung des Beigeladenen auszugehen. (b) Soweit der Antragsteller mit seinen - wie oben ausgeführt bereits nicht rügefähigen - Einwendungen gegen die brandschutztechnischen Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides vom 10.09.2015 zugleich die tierschutzrechtlichen Regelungen, insbesondere im Hinblick auf eine Tierrettung im Brandfall für unzureichend und unbestimmt im Sinne des § 37 ThürVwVfG erachtet, ist selbst im Fall der Annahme einer insoweit bestehenden Rügebefugnis des Antragstellers als Naturschutzverband (obwohl der Antragsteller insoweit keine artenschutzrechtlichen Erwägungen angestellt, weshalb seine Rügefähigkeit zweifelhaft bleibt) der Einwand jedenfalls in der Sache unbegründet. Antragsgegnerin und Beigeladener weisen zutreffend darauf hin, dass die erteilte Genehmigung durch die Inbezugnahme des vom Beigeladenen geforderten „betrieblichen Notfallkonzepts“ samt „Handlungsanweisung für die Feuerwehr für den Umgang mit den Tieren im Gefahrenfall“ (Ziffer 4.8.5 der Nebenbestimmungen) im Einklang mit den brandschutzrechtlichen Vorschriften steht. Laut Nebenbestimmung zu Ziffer 4.8.4 muss darüber hinaus „gewährleistet werden, dass gefahrenbedingt ausgetriebene Tiere entsprechend gesichert werden können“. Die Antragsgegnerin hat die im Rahmen der Anhörung vom Beigeladenen erhobenen Bedenken gegen eine Umsetzbarkeit der Nebenbestimmungen nicht geteilt; in einer aktenkundigen „Bemerkung“ heißt es hierzu unter anderem, die Tiere könnten grundsätzlich in Sicherheit gebracht werden; um Panikreaktionen bei den Tieren zu vermeiden (z.B. durch unsachgemäßes Treiben, Knallgeräusche), sei eine Handlungsanweisung notwendig. Der Beigeladene hat, nachdem die Nebenbestimmungen sodann Aufnahme in den Genehmigungsbescheid vom 10.09.2015 gefunden haben, hiergegen keinen Rechtsbehelf eingelegt. Darüber hinaus legen die Nebenbestimmungen zu den veterinärrechtlichen Erfordernissen unter Ziffer 9. dem Beigeladenen gesonderte organisatorische Vorsorgemaßnahmen auf. So muss nach Ziffer 9.13 (am Ende) ein „Konzept für den Brandfall“ den tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Behandlung der Tiere genügen. Die vom Antragsteller geltend gemachten Bestimmtheitsmängel sind hiernach weder dargetan noch ersichtlich. (c) Auch der vom Antragsteller behauptete Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Standort des Vorhabens den Grundsätzen des § 50 Satz 1 BImSchG widersprechen könnte. Es fehlt schon an der Raumbedeutsamkeit des Vorhabens („Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen …“). Planungen und Maßnahmen sind nur dann raumbedeutsam, wenn sie raumbeanspruchend oder raumbeeinflussend sind, wobei mit Raum eine größere Fläche gemeint ist (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Aufl. 2013, zu 3 50 Rdnr. 5). Inwieweit angesichts der bisher bereits verfügbaren landwirtschaftlichen Betriebsflächen des Beigeladenen in einem Umfang von ca. 200 ha durch die geplante Geflügelmastanlage auf den Flurstücken d und c der Gemarkung S... nunmehr ein solchermaßen raumbeanspruchendes oder raumbeeinflussendes Vorhaben entstehen soll, das den Grundsätzen des § 50 Satz 1 BImSchG widersprechen könnte, ist weder dargetan noch im Rahmen der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ersichtlich. Auch Anhaltspunkte für die vom Antragsteller geltend gemachten städtebaulichen Missstände sind weder substantiiert dargelegt noch angesichts der vorliegenden Anzahl an Großvieheinheiten ersichtlich (vgl. OVG Lüneburg, 15.01.2003 - 1 ME 325/02 - juris). (d) Mit dem in der Antragsschrift erhobenen Einwand, im Hinblick auf die Dach- und Verkehrsflächenentwässerung habe die Untere Wasserbehörde für das Versickern mit Rohrrigolen eine wasserrechtliche Erlaubnis gefordert, die nicht vorliege, hat der Antragsteller verkannt, dass dem Beigeladenen mit Datum vom 05.04.2015 eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde. Diese erging zu Recht auch gesondert, weil nach § 13 BImSchG die Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ausdrücklich nicht die wasserrechtliche Erlaubnis umfasst. Soweit der Antragsteller sodann rügt, die Ziffer 7 der Nebenbestimmungen zu den wasserrechtlichen Erfordernissen („Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hat so zu erfolgen, dass eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften vermieden wird.“) sei unbestimmt im Sinne des § 37 ThürVwVfG, was zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führe, übersieht er, dass die dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom 05.04.2015 ihrerseits konkretisierende Nebenbestimmungen enthält. Bestimmtheitsmängel sind hiernach weder dargelegt noch im Rahmen der summarischen Prüfung ersichtlich. Die Ausführungen in der Begründung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 05.04.2015 nehmen im Übrigen auch auf die vom Antragsteller herangezogene Bestimmung des § 57 Abs. 1 WHG über die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Bezug. Soweit der Antragsteller darüber hinaus ohne weitere Darlegungen auf eine Nähe des Versickerungsbereichs zur S... Brunnenanlage sowie zum Badesee hinweist, führt auch dieser Einwand nicht auf eine Rechtswidrigkeit des Bescheides, zumal mit der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 05.04.2015 die Erlaubnis zur Einleitung von „unbelastetem“ Niederschlagswasser erteilt worden ist. Im Hinblick auf den Einwand des Antragstellers, dass bei Ausbringung des Abwassers außerhalb der Vegetationsperiode oder innerhalb der jahreszeitlich bedingten Sperrfristen die Gefahr bestehe, dass Nährstoffe in die Kiesgrundwasserleiter gelangten und so die Qualität des Grundwassers nachteilig beeinflusst werden könne, hat die Untere Wasserbehörde abweichend von der vom Beigeladenen beantragten Sammelgrube mit einem Fassungsvermögen von 24 m³ den Bau einer Sammelgrube mit einem Fassungsvermögen von 60 m³ gefordert (Bl. 34 Ordner lfd. Nr. 4); in der Folge hat die Antragsgegnerin dem Beigeladenen im Genehmigungsbescheid vom 10.09.2015 den Bau einer abflusslosen Grube mit dem Fassungsvermögen von 60 m³ auch auferlegt. In der Begründung des Genehmigungsbescheides ist hierzu näher ausgeführt (Seite 25), dass eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung des Abwassers nur innerhalb der Vegetationsperiode möglich sei, nur in dieser Phase erfolge eine Aufnahme und Verwertung der Nährstoffe durch die Pflanzen, demzufolge müsse ein ausreichendes Rückhaltevermögen für das anfallende Abwasser zur Verfügung stehen, Alternativen seien nicht aufgezeigt worden, sodass eine Sammelgrube mit einem Fassungsvermögen von 60 m³ festgelegt worden sei. Die vom Antragsteller geltend gemachte Gefahr ist deshalb nicht ersichtlich. (2) Der Genehmigungsbescheid ist im Rahmen der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch nicht im Hinblick auf die durchgeführte standortbezogene Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG zu beanstanden. Weder die Prüfung noch das Ergebnis der Standortbezogenen UVP-Vorprüfung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, leiden an einem der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Fehler (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 - juris). Der Antragsteller macht hier unter anderem geltend, die Bestimmungen des UVPG seien auf die hier in Rede stehende Genehmigung rechtsfehlerhaft angewendet worden. Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - bestimmt, welche Anlagen genehmigungsbedürftig sind und in welchen Fällen auf der Grundlage des § 19 BImSchG ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren genügt. Bei der Anlage des Beigeladenen handelt es sich um eine Anlage nach Ziffer 7.1.3.2 des Anhangs zur 4. BImSchV („Mastgeflügel mit 30.000 bis weniger als 40.000 Mastgeflügelplätzen“), mithin um eine Anlage, für die grundsätzlich eine vereinfachte Genehmigung („V“) genügt. Allerdings ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c der 4. BImSchV dann eine förmliche Genehmigung erforderlich, wenn es um Anlagen der Verfahrensart „V“ geht, für deren Zulassung oder Änderung etwa nach § 3c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Auch Anlagen, die an sich im vereinfachten Verfahren zu prüfen sind, können somit ein förmliches Genehmigungsverfahren erforderlich machen (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Aufl. 2013, zu § 19 Rdnr. 4f.). Die Hähnchenmastanlage des Beigeladenen mit einer Größenordnung von 39.995 Mastplätzen ist unter Ziffer 7.3.3 mit Kennzeichnung „S“ („S“ für „Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles“) in Spalte 2 in der Anlage 1 des UVGP aufgeführt und fällt damit in den Anwendungsbereich des UVPG. Nach § 3c Satz 2 UVPG i.V.m. Ziffer 7.3.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (nur) dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden, und inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 12.03.2014 - 22 ZB 13.2382 - juris Rdnr. 28f. m.w.N.; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 19.05.2015 - W 4 K 14.604, W 4 K 14.1086 - Rdnr. 33f.; VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 - juris Rdnr. 69 ff.). Die standortbezogene Vorprüfung soll bei diesen, die Schwellenwerte einer allgemeinen Vorprüfung nach Satz 1 des § 3c UVPG nicht erreichenden Vorhaben lediglich gewährleisten, dass der konkrete Standort der erfassten Projekte in den Blick genommen wird (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 - juris Rdnr. 69). Das Vorbringen des Antragstellers lässt diesbezüglich keine Rechtsfehler erkennen. Der gerichtliche Prüfungsumfang einer auf Grundlage einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung ergangenen behördlichen Entscheidung über die (Nicht-)Durchführung einer UVP-Prüfung ist, zumal im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, nicht unbeschränkt. Vielmehr ist die aufgrund überschlägiger Prüfung im Rahmen des § 3c Satz 2 i.V.m. Satz 1 UVPG getroffene behördliche Einschätzung aufgrund ihres prognostischen Charakters in gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt, nämlich allein daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (vgl. § 3a Satz 4 UVPG). Gefordert ist eine auf der Grundlage der von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebenen Begründung erfolgende Plausibilitätskontrolle, die sich daran orientiert, ob die Behörde den Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst hat, sie die Verfahrensregeln und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten hat, ob sie das anzuwendende Recht erkannt, insbesondere den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt und ob sie keine sachfremden Erwägungen vorgenommen hat (vgl. § 4a Abs. 2 UmwRG) (vgl. hierzu VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 - juris Rdnr. 70f.). Hiernach kommt es darauf an, ob eine Vorprüfung stattgefunden hat und ob das Ergebnis der Vorprüfung Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagen, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt (vgl. VGH München, Beschluss vom 12.03.2014 - 22 ZB 13.2382 - juris Rdnr. 28f. m.w.N.). Der Antragsteller hat hier keine derartigen Fehler aufgezeigt. Vielmehr bestehen vorliegend im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Zweifel an der Plausibilität der von der Antragsgegnerin getroffenen Einschätzung (vgl. auch § 4a Abs. 3 UmwRG), wonach durch die Hähnchenmastanlage keine Gefährdung spezifischer Schutzfunktionen zu befürchten sei. Dass dieser Einschätzung etwa unzutreffende Sachverhaltsinformationen bzw. - wie der Antragsteller meint - schwerwiegende Ermittlungsfehler zugrunde lagen oder etwa berechtigte Bedenken gegen die Gutachten bestünden, kann nicht festgestellt werden. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Prüfung die vom Beigeladenen vorgelegten Gutachten herangezogen. So hat die Untere Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme an die Untere Immissionsschutzbehörde vom 30.06.2014 (Bl. 25 Ordner lfd. Nr. 4) unter anderem zur standortbezogenen Prüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG ausgeführt, dass die durch den Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen geprüft worden seien. Der Standort des geplanten Hähnchenmaststalls befinde sich nicht innerhalb oder angrenzend zu Schutzgebieten nach Naturschutzrecht. Die möglichen Auswirkungen auf Biotope und Nutzungen seien in den Gutachten „Immissionsprognose für Bioaerosole“ und „Immissionsprognose für Geruch, Ammoniak, Stickstoff und Staub“, beide erstellt von I... GmbH, betrachtet und als nicht erheblich beurteilt worden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung müsse aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht durchgeführt werden. Für das Vorhaben hatte der Vorhabenträger eine Immissionsprognose der I... GmbH vom 19.12.2011 vorgelegt. Auf Nachforderung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.02.2012 war ein erster Nachtrag zur Immissionsprognose für Geruch, Ammoniak, Stickstoff und Staub mit Datum vom 28.06.2012 (Bl. 45 ff. Ordner lfd. Nr. 3) eingereicht worden sowie eine ergänzende Immissionsprognose zu Bioaerosolen vom 22.06.2012 (Bl. 56 ff. Ordner lfd. Nr. 3). So war dem Beigeladenen etwa auch aufgegeben worden, andere Immissionsquellen wie die Deponie der Stadt Erfurt mit Trockenfermentationsanlage sowie den vorhandenen Tierbestand des Beigeladenen mit in die Immissionsprognose einzubeziehen. Die Gutachter schlossen weitere relevante Vorbelastungen aus, was die Fachämter nachvollziehbar bestätigt haben. Auch etwa hinsichtlich der zunächst gerügten Größe der Rasterflächen konnte im Rahmen des Nachtrags vom 28.06.2012 nachvollziehbar dargelegt werden, dass eine Abweichung von der kleinsten Standardflächengröße fachlich nicht angezeigt sei und die Gefahr einer Verfälschung der Ergebnisse bestanden hätte, was die Behörde überprüft und nachvollziehbar als überzeugend gebilligt hat. Auch in einem zusammenfassenden Vermerk des Umwelt- und Naturschutzamtes vom 22./23.09.2014 (Bl. 5 ff., 11 des Ordners lfd. Nr. 4) wurde zur Standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG, insbesondere zum Standort des Vorhabens (Bl. 8f. Ordner lfd. Nr. 4) sowie zu möglichen Auswirkungen auf Boden, Wasser, Luft/Klima, Tiere, Pflanzen, Landschaft, Kultur-/Sachgüter und Mensch (Bl. 10 Ordner lfd. Nr. 4) fachlich Stellung genommen. In der Gesamteinschätzung wird ausgeführt, die beschriebenen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umwelt seien hinsichtlich ihres Ausmaßes, der Schwere und Komplexität, der Wahrscheinlichkeit sowie der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität nicht erheblich. Nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen werde als Gesamteinschätzung für die geplante Errichtung und den Betrieb der Hähnchenmastanlage festgestellt, dass die mit dem Bauvorhaben zu erwartenden Auswirkungen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß UVPG darstellten; die Entscheidung erfolge in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Fachämtern. Gerade die vorstehend angeführten behördlichen Nachforderungen vom 20.02.2012 belegen, dass sich die Fachämter der Antragsgegnerin - entgegen dem Vorhalt des Antragstellers, es läge ein schwerwiegendes Ermittlungsdefizit vor - mit den vom Vorhabenträger vorgelegten Gutachten auseinander gesetzt haben. Der Vorhalt des Antragstellers, dass erforderliche Fragen zur Schlüssigkeit der Ergebnisse der gutachterlichen Einschätzung nicht beantwortet worden seien - wird durch den gutachterlichen Nachtrag vom 28.06.2012 selbst widerlegt. Auch mit den Nachträgen haben sich die Fachämter fachlich auseinandergesetzt. So heißt es in einer „Immissionsschutzrechtlichen Bewertung“ vom 29.07.2015 (Bl. 23f. Ordner lfd. Nr. 4 = Bl. 260f. Ordner lfd. Nr. 5) gerade im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Nachforderungen und deren Umsetzung, dass die seitens der unteren Immissionsschutzbehörde erhobenen Forderungen vom 20.02.2015 („Berücksichtigung des gesamten Tierbestandes, Vorbelastung Deponie, Beurteilungshöhe, Verringerung der Beurteilungs-Rasterflächengröße, Berücksichtigung der Kaltlustströme“) berücksichtigt worden seien bzw. dass Forderungen nach erneuter Prüfung hätten aufgehoben werden können. Insbesondere heißt es in der dortigen Bewertung, dass die Immissionsprognose nachvollziehbar und nicht zu beanstanden sei. Die mit den Antragsunterlagen vorgelegten und geprüften Gutachten zu Geruch, Ammoniak, Stickstoff und Staub sowie Bioaerosole seien nachvollziehbar und plausibel. Die meteorologischen Daten der D... E... seien auf den Anlagen-Standort generiert worden. Die Gutachten belegten, dass die gesetzlichen Anforderungen, die an die Errichtung und den Betrieb einer Hähnchenmastanlage gestellt würden, am geplanten Standort eingehalten würden. Hiernach war dem Beigeladenen gerade auch - entgegen dem weiteren Vorhalt des Antragstellers, die Gutachten hätten andere Immissionsquellen vor Ort wie Deponie, Biogasanlage, Sortieranlage, Bauschuttrecyclinganlage nicht berücksichtigt, was laut Antragsteller ebenfalls ein schwerwiegendes Ermittlungsdefizit begründe - aufgegeben worden, andere Immissionsquellen wie die Deponie mit Biogasanlage sowie seinen bereits vorhandenen Tierbestand in die Immissionsprognose miteinzubeziehen; laut dem Nachtrag konnte eine Relevanz der mit einbezogenen Quellen ausgeschlossen werden, und laut der plausiblen Bewertung der Fachämter der Antragsgegnerin wurden die Prognosen als nachvollziehbar und nicht zu beanstanden erachtet. Soweit der Antragsteller sich nunmehr im vorliegenden gerichtlichen Antragsverfahren darüber hinaus auch etwa auf die Sortieranlage und die Bauschuttrecyclinganlage als weitere Immissionsquellen vor Ort bezieht, hat dem die Antragsgegnerin plausibel die Entfernung der Anlagen zum Vorhabenstandort, die Windverhältnisse sowie deren teils geschlossene Bauweise entgegengehalten und keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass diese Immissionsquellen in Bezug auf die Gesamtbelastung relevant sein könnten. Dem hat der Antragsteller substantiell nichts weiter entgegengesetzt. Die vorstehend zitierte „Immissionsschutzrechtliche Bewertung“ vom 29.07.2015 (Bl. 23f. Ordner lfd. Nr. 4 = Bl. 260f. Ordner lfd. Nr. 5) nimmt im Übrigen auch zur Bioaerosolbelastung Stellung. Dort wird ausgeführt, dass die Zusatzbelastung durch Bioaerosole aus der Anlage nicht die Hintergrundbelastung im Bereich von S... überschreite. Zudem sei in den Gutachten noch nicht die Sprühvernebelungsanlage berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung dieser Vernebelungsanlage - so die Bewertung - seien geringere Staub- und Bioaerosolwerte, als in der Prognose angegeben, zu erwarten. Im Ergebnis der Prüfung der vorgelegten Unterlagen sei davon auszugehen, dass bei antragsgemäßer Errichtung und Betrieb der Anlage der Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruch, Ammoniak, Stickstoff und Staub sowie Bioaerosole gewährleistet werde. Angesichts dieser Ausführungen geht auch der - offenbar auf einen weiteren Ermittlungsfehler zielende - Vorhalt des Antragstellers, die TLUG habe aber in einer Stellungnahme vom 31.10.2014 „ein erstes Indiz für die Relevanz von Bioaerosolen“ festgestellt, ins Leere. Im Übrigen hatte auch die TLUG in ihrer Stellungnahme abschließend ausgeführt, dass die Zusatzbelastungen aus der Anlage im besiedelten Bereich von S... im Bereich der Hintergrundbelastung lägen. Nach alldem belegt das Vorbringen des Antragstellers nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch keine unzureichende oder sonst auf fehlerhafter Grundlage ergangene UVP-Vorprüfung gemäß § 3c Satz 2 UVPG. Nach alldem waren die Anträge insgesamt abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich der Beigeladene durch Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dabei orientiert sich die Kammer an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05/01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (zu finden etwa unter www.bverwg.de). Nach Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs sind für die Streitwertbemessung bei Verbandsklagen die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen maßgeblich, wobei hier ein Streitwertrahmen von 15.000 bis 30.000 € vorgeschlagen wird. Ein entsprechender Vorschlag findet sich unter Nr. 34.4 des Streitwertkatalogs für Verbandsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse. Ausgehend davon hält die Kammer im vorliegenden Fall die Festsetzung eines Streitwerts an der unteren Grenze des vorgesehenen Streitwertrahmens für angemessen. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller bleibt deutlich hinter der Bedeutung einer Verbandsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für ein größeres Infrastrukturvorhaben zurück und rechtfertigt nur die Festsetzung eines an der unteren Grenze des Streitwertrahmens liegenden Streitwerts (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 17.06.2015 - 1 KO 369/14 - juris Rdnr. 88). Hiernach hat die Kammer einen Betrag in Höhe von 15.000,00 € angesetzt und diesen Betrag im Hinblick auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte, mithin auf 7.500,00 € ermäßigt.