Urteil
1 KO 369/14
Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2015:0617.1KO369.14.0A
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Leitsätze
1. Beginnt die für die Ausnutzung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von der Behörde nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gesetzte Frist mit der Vollziehbarkeit der Genehmigung zu laufen, wird ihr Lauf nicht dadurch gehemmt, dass Dritte gegen die Genehmigung einen Rechtsbehelf einlegen.(Rn.49)
2. Der Abriss einer nicht mehr nutzbaren alten Bausubstanz auf dem Baugrundstück kann grundsätzlich nicht als Beginn der Errichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG angesehen werden.(Rn.52)
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen für den Abriss im Falle eines endgültigen Scheiterns des Vorhabens für den Genehmigungsinhaber nicht mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten verbunden sind.(Rn.52)
3. Die Verlängerung einer Frist nach § 18 Abs. 3 BImSchG kann nur vor ihrem Ablauf beantragt werden (wie BVerwG, Urteil vom 25.08.2005 - 7 C 25/04 - juris Rdn. 15).(Rn.62)
Für die rechtzeitige Antragstellung trägt der Genehmigungsinhaber die materielle Beweislast.(Rn.62)
4. Die Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG ist kein zulässiger Gegenstand einer Umweltverbandsklage nach § 2 Abs. 1 UmwRG.(Rn.77)
Tenor
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 27. Februar 2013 werden verworfen.
Die weitergehende Klage des Klägers wird abgewiesen.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beginnt die für die Ausnutzung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von der Behörde nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gesetzte Frist mit der Vollziehbarkeit der Genehmigung zu laufen, wird ihr Lauf nicht dadurch gehemmt, dass Dritte gegen die Genehmigung einen Rechtsbehelf einlegen.(Rn.49) 2. Der Abriss einer nicht mehr nutzbaren alten Bausubstanz auf dem Baugrundstück kann grundsätzlich nicht als Beginn der Errichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG angesehen werden.(Rn.52) Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen für den Abriss im Falle eines endgültigen Scheiterns des Vorhabens für den Genehmigungsinhaber nicht mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten verbunden sind.(Rn.52) 3. Die Verlängerung einer Frist nach § 18 Abs. 3 BImSchG kann nur vor ihrem Ablauf beantragt werden (wie BVerwG, Urteil vom 25.08.2005 - 7 C 25/04 - juris Rdn. 15).(Rn.62) Für die rechtzeitige Antragstellung trägt der Genehmigungsinhaber die materielle Beweislast.(Rn.62) 4. Die Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG ist kein zulässiger Gegenstand einer Umweltverbandsklage nach § 2 Abs. 1 UmwRG.(Rn.77) Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 27. Februar 2013 werden verworfen. Die weitergehende Klage des Klägers wird abgewiesen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufungen der Beklagten und Beigeladenen sind mangels Beschwer unzulässig und daher zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Zulässigkeit der Berufung setzt voraus, dass der jeweilige Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung rechtlich beschwert ist und die Beschwer durch das Rechtsmittel beseitigt wissen möchte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Aufl. 2014, Rdn. 39 vor § 124; Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, Rdn. 23 vor § 124; aus der neueren Rechtsprechung vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 13.04.2015 - 12 ZB 14.2070 -, juris Rdn. 8). Für den Beklagten kommt es dabei wie für den Beigeladenen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf das Vorliegen einer materiellen Beschwer an, die nur dann gegeben ist, wenn die Entscheidung für ihn nach ihrem Inhalt nachteilig ist (vgl. etwa Happ in Eyermann, a. a. O., Rdn. 28 f. vor § 124; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/ Schneider/Bier [Hrsg.], VwGO, Kommentar [Loseblatt, Stand: Oktober 2014], Rdn. 41 vor § 124; auf eine formelle Beschwer des Beklagten abstellend dagegen etwa Kopp/Schenke, a. a. O., Rdn. 40 vor § 124). Die Beschwer muss bereits im Zeitpunkt der Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung oder der Berufung bestehen und noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorhanden sein. Entfällt die erforderliche Beschwer des Rechtsmittelführers während des Rechtsmittelverfahrens, wird das Rechtsmittel unzulässig (so Kopp/Schenke, a. a. O., Rdn. 39; Happ in Eyermann, a. a. O., Rdn. 18; a. A. [Rechtsmittel wird unbegründet] ohne nähere Begründung: Meyer-Ladewig/Rudisile, a. a. O., Rdn. 47 vor § 124; Blanke in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Aufl. 2014, Rdn. 71 vor § 124; Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2014, § 124 Rdn. 9). Letzteres ist hier der Fall: Die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung, gegen deren Aufhebung sich der Beklagte und die Beigeladene mit ihren vom Senat zugelassenen Berufungen wenden, ist inzwischen erloschen, da die Beigeladene innerhalb der durch den Fristverlängerungsbescheid vom 25.06.2012 auf vier Jahre seit Vollziehbarkeit der Genehmigung verlängerten Frist nicht mit der Errichtung wesentlicher Teile der genehmigten Anlage begonnen und sich auch nicht nachweislich rechtzeitig um eine erneute Verlängerung der Frist bemüht hat (1.). Dies hat den Wegfall der materiellen Beschwer des Beklagten und der Beigeladenen und damit die Unzulässigkeit ihrer Berufungen zur Folge (2.). 1. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erlischt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter anderem dann, wenn innerhalb einer von der Behörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen worden ist. Was der Genehmigungsinhaber im Einzelnen unternehmen muss, um die Errichtungsfrist zu wahren, ergibt sich aus der konkreten behördlichen Fristsetzung (vgl. etwa Scheuing/Wirths in Koch u. a., GK-BImSchG [Loseblatt, Stand: Sept. 2011], § 18 Rdn. 50; Hansmann/Ohms in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III [Loseblatt, Stand: 15.11.2014], § 18 BImSchG Rdn. 21; ähnlich Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 18 Rdn. 6 a. E., der darauf abstellt, ob die Anordnung der Fristsetzung weitergehende Maßnahmen zur Einhaltung der Frist fordert). Wie die konkrete behördliche Fristsetzung zu verstehen ist, ist durch Auslegung des Genehmigungsbescheides nach Maßgabe der entsprechend den §§ 133, 157 BGB entwickelten Auslegungsregeln nach ihrem objektiven Erklärungswert zu ermitteln. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 03.11.1998 - 9 C 51.97 -, juris Rdn. 13; vgl. ferner - für die Frage der Einordnung einer behördlichen Erklärung als Verwaltungsakt - BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -, BVerwGE 135, 209 = NVwZ 2010, 133 = DVBl. 2010, 180 = juris Rdn. 21). Dementsprechend kommt es weder auf den inneren Willen der Behörde noch darauf an, wie die Behörde und der Adressat des Bescheides diesen verstanden wissen wollen oder auf welche Auslegung sie sich nachträglich verständigt haben. a) Nach der einschlägigen Nebenbestimmung, die mangels Anfechtung gegenüber der Beigeladenen bestandskräftig geworden ist, begann die ihr gesetzte Frist abweichend von dem in § 31 Abs. 2 ThürVwVfG für behördliche Fristen bestimmten regelmäßigen Fristbeginn mit Vollziehbarkeit des Genehmigungsbescheides zu laufen. Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf Antrag der Beigeladenen für sofort vollziehbar erklärt worden war, konnte die Beigeladene die Genehmigung bereits ab Zustellung des Genehmigungsbescheides am 28.05.2010 ausnutzen, so dass die zunächst auf zwei Jahre bemessene Frist bereits an diesem Tag zu laufen begann. Der Lauf der Frist wurde in der Folgezeit nicht dadurch gehemmt, dass der Kläger gegen den Genehmigungsbescheid mit Widerspruch und Klage vorgegangen war. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz enthält anders als etwa die Thüringer Bauordnung (vgl. die unverändert gebliebene Bestimmung des § 72 Abs. 1, 2. Halbsatz ThürBO i. d. F. vom 16.03.2004 - GVBl. S. 349 - [im Folgenden: ThürBO 2004] und der neuen Thüringer Bauordnung vom 13.03.2014 - GVBl. S. 49 - [im Folgenden: ThürBO 2014]) keine Bestimmung des Inhalts, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung hemmt. Für eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung oder eine Übertragung der in der Rechtsprechung zum Baurecht unabhängig von der Existenz einer vergleichbaren Bestimmung in der jeweiligen Landesbauordnung entwickelten Grundsätze auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist kein Raum. Die Fristbestimmung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG beruht - anders als etwa die in § 72 Abs. 1 ThürBO 2004/2014 enthaltene Frist - auf einer Entscheidung der zuständigen Behörde, die es somit in der Hand hat, unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessenlage zu bestimmen, ob die von ihr gesetzte Frist ab Erteilung der Genehmigung, ab ihrer Vollziehbarkeit oder erst ab ihrer Unanfechtbarkeit laufen soll (vgl. zu diesen Überlegungen eingehend schon Hess. VGH, Beschluss vom 22.04.2002 - 2 TG 713/02 -, ZUR 2003, 97, 98 - in juris nur Orientierungssatz - mit Anm. Spohn; vgl. aus der neueren Rechtsprechung etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2010 - OVG 11 S 67.09 -, NVwZ-RR 2011, 97 = juris, insb. Rdn. 11 f.). Der aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags der Beigeladenen am 25.06.2012 erlassene Fristverlängerungsbescheid hat die im Genehmigungsbescheid bestimmte Frist für den Beginn der Errichtung wesentlicher Teile der genehmigten Anlage von zwei auf vier Jahre ab Vollziehbarkeit der Genehmigung verlängert und die im Bescheid ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung dabei unberührt gelassen. Damit war es der Beigeladenen aufgrund der Fristverlängerung weiterhin möglich, von der Genehmigung ungeachtet der beim Verwaltungsgericht Weimar anhängigen Klage Gebrauch zu machen; einer gesonderten Anordnung der sofortigen Vollziehung des Fristverlängerungsbescheides bedurfte es nicht. Die auf vier Jahre verlängerte Frist lief somit am 28.05.2014 ab. b) Die Beigeladene hat bis zum Fristablauf lediglich in den Monaten Januar und Februar 2013 die vorhandene und im Genehmigungsbescheid (dort S. 40) als „ruinös“ bezeichnete Bebauung, darunter die große und im Jahr 2005 durch einen Brand zum Teil zerstörte Lagerhalle, abreißen lassen (vgl. dazu die von der Beigeladenen als Anlage zum Schriftsatz vom 02.06.2015 vorgelegte Bestätigung der Fa. S... vom 20.05.2015). Dies stellt nicht den zur Fristwahrung geforderten Beginn der Errichtung wesentlicher Teile der Anlage dar: aa) Der streitgegenständliche Bescheid vom 26.05.2010 enthält auf seiner ersten Seite zunächst unter Bezugnahme auf den Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Schweinen mit einer Tierplatzkapazität von 8.640 Mastschweinen und zur Güllelagerung mit einem Güllelagervolumen von insgesamt 6.000 m³ sowie einer Anlage zur Lagerung von 11,6 t brennbaren Gasen (Flüssiggas). Sodann wird das beantragte Vorhaben auf Seite 2 des Genehmigungsbescheides näher umschrieben. Danach umfasst es den Abriss der vorhandenen Gebäude des ehemaligen Agrarflugplatzes (Nr. 1), der für sich betrachtet keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und auch keiner Baugenehmigung bedurft hätte (vgl. § 62 Abs. 1 ThürBO 2004 / § 59 Abs. 1 ThürBO 2014, wonach nur die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen baugenehmigungspflichtig sind), sowie die Errichtung der einzelnen Teile der genehmigten Anlage (Nr. 2 - 7), wobei die unter Nr. 7 aufgeführten Anlagen ausdrücklich als Nebenanlagen bezeichnet werden. Wenn sodann in der Nebenbestimmung Nr. 1.1 festgelegt wird, dass die Genehmigung erlischt, wenn nach Vollziehbarkeit des Bescheides nicht innerhalb von zwei Jahren mit der Errichtung wesentlicher Anlagenteile begonnen wurde, kann dies vom Adressaten des Bescheides nicht dahin verstanden werden, dass bereits der Abriss des Altbestandes ausreicht, um die gesetzte Frist zu wahren. Die Genehmigung unterscheidet hier deutlich zwischen dem Abriss und der Errichtung der einzelnen Anlagenteile. Darüber hinaus fordert die Fristsetzung gerade den Beginn der Errichtung wesentlicher Teile der genehmigten Anlage, so dass etwa der Beginn der Errichtung der auf Seite 2 unter Nr. 7 des Bescheides genannten Nebenanlagen nicht ausreichen würde, um die gesetzte Frist zu wahren. Wenn aber nur die auf dem Baugrundstück vorhandenen und nicht mehr nutzbaren baulichen Anlagen abgerissen werden, lässt sich erst recht nicht feststellen, dass damit schon mit der Errichtung wesentlicher Anlagenteile wie etwa den auf Seite 2 unter Nr. 2 des Bescheides genannten beiden Stallgebäuden mit insgesamt 8.640 Mastschweinplätzen begonnen wurde. Der von der Genehmigung mit umfasste Abriss des Altbestandes hätte die der Beigeladenen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gesetzte Frist allenfalls dann wahren können, wenn ihr lediglich aufgegeben worden wäre, innerhalb der Frist mit der Ausnutzung der Genehmigung zu beginnen (zur gebotenen Auslegung der jeweiligen Fristsetzung vgl. etwa Hansmann/Ohms in Landmann/Rohmer, a. a. O., § 18 BImSchG Rdn. 21). bb) Der Abriss der nicht mehr nutzbaren Gebäude im südlichen Teil des Geländes des ehemaligen Agrarflugplatzes kann auch nicht etwa deshalb schon als fristwahrender Beginn der Errichtung wesentlicher Teile der genehmigten Anlage angesehen werden, weil damit zugleich das Baufeld für die hier vorgesehenen beiden Stallgebäude freigemacht worden sein mag. Einem derartigen Verständnis der behördlichen Fristsetzung stünde nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch Sinn und Zweck des § 18 Abs. 1 BImSchG entgegen. Durch die Regelung soll ausweislich der Begründung des damaligen Gesetzentwurfs der Bundesregierung verhindert werden, dass mit der Errichtung oder dem Betrieb einer genehmigten Anlage oder der Fortsetzung des Betriebs einer für längere Zeit stillgelegten Anlage zu einem Zeitpunkt begonnen wird, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Genehmigung zugrunde lagen, wesentlich verändert haben. Außerdem soll der Erteilung von Genehmigungen „auf Vorrat“ entgegengewirkt werden (vgl. BT-Drs. 7/179, S. 37 - zu § 17 des Entwurfs). Dem erstgenannten Regelungszweck kommt danach nicht nur für den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG geregelten Fall einer nicht mehr betriebenen Anlage (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 7 C 2.10 -, NVwZ 2011, 120 = BauR 2011, 642 = juris Rdn. 17), sondern auch für den von § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erfassten Fall der erstmaligen Errichtung oder des erstmaligen Betriebs einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage Bedeutung zu (vgl. dazu etwa auch Hansmann/Ohms in Landmann/Rohmer, § 18 BImSchG Rdn. 2). Ließe man den selbst immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Abriss alter Bausubstanz zur Wahrung der Frist ausreichen, weil damit zugleich das Baufeld für die Errichtung wesentlicher Teile der genehmigten Anlage freigemacht wird, hätte dies zur Folge, dass das immissionsschutzrechtlich genehmigte Vorhaben auch noch nach längerer Zeit realisiert werden könnte, ohne dass aufgrund eines Fristverlängerungsantrags geprüft werden müsste, ob sich die der Genehmigung zugrunde liegenden Verhältnisse möglicherweise wesentlich verändert haben (zu dieser Prüfung vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a. a. O.). Dies soll durch die Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gerade verhindert werden (a. A. insoweit aber möglicherweise Hansmann/Ohms in Landmann/Rohmer, § 18 BImSchG Rdn. 21, die es für erforderlich, aber wohl auch ausreichend halten, dass die der Errichtung des letzten von der Fristsetzung betroffenen Anlagenteils notwendigerweise vorausgehenden Tätigkeiten abgeschlossen sind). Durch den Abbruch einer noch vorhandenen Bebauung wird lediglich der Zustand eines unbebauten Grundstücks hergestellt, der Voraussetzung für seine anderweitige bauliche Nutzung ist. Der Genehmigungsinhaber geht damit noch keinerlei Bindung in Richtung auf eine (baldige) Realisierung des Vorhabens ein, sondern hält sich alle Möglichkeiten einer baulichen Nutzung oder auch einer Veräußerung des unbebauten Grundstücks offen. Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht im Hinblick auf die von der Beigeladenen geltend gemachten erheblichen Investitionen auf dem Grundstück gerechtfertigt. Nach einer verbreiteten Auffassung, die in diesem Zusammenhang aber in erster Linie wohl nur den mit § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auch verfolgten Zweck, die Beschaffung von Genehmigungen „auf Vorrat“ zu verhindern, in den Blick nimmt, genügt es zur Einhaltung der Frist, wenn mit den in der Fristsetzung genannten Maßnahmen in einer Art und Weise begonnen wurde, die auf die Ernsthaftigkeit der Ausnutzung der Genehmigung schließen lassen (so Hansmann/Ohms in Landmann/Rohmer, § 18 Rdn. 21 - dort bezogen auf den Fall, dass die Fristsetzung so auszulegen ist, dass der Genehmigungsinhaber überhaupt mit der Ausnutzung der Genehmigung begonnen haben muss; Scheuing/Wirths in GK-BImSchG, § 18 Rdn. 51; Jarass, BImSchG, § 18 Rdn. 7 sowie das dort und in diesem Zusammenhang auch von der Beigeladenen zitierte Urteil des BayVGH vom 03.04.2009 - 22 BV 07.1709 -, UPR 2009, 354 = juris, dort insb. Rdn. 11, das sich allerdings nur mit der Frage des Beginns des Betriebs einer genehmigten Anlage befasst). Der Genehmigungsinhaber muss danach am vorgesehenen Standort nicht oder nur mit für ihn erheblichen wirtschaftlichen Verlusten rückgängig zu machende Maßnahmen durchgeführt haben (vgl. Hansmann/Ohms in Landmann/Rohmer und Scheuing/Wirths in GK-BImSchG, jeweils a. a. O.). Dies lässt sich im vorliegenden Fall schon nicht feststellen: Zunächst lassen sich die durchgeführten Abrissarbeiten nicht bereits deshalb als fristwahrende Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG einordnen, weil sie naturgemäß nicht rückgängig gemacht werden können. Entscheidend kann vielmehr nur sein, ob sich diese Arbeiten als für den Genehmigungsinhaber im Falle einer späteren Aufhebung der Genehmigung nutzlose Investition in das von ihm verfolgte Vorhaben darstellen. Nur dann kann aus der Durchführung der Arbeiten darauf geschlossen werden, dass der Genehmigungsinhaber ernsthaft an der Ausnutzung der Genehmigung interessiert ist. Der Abriss einer ohnehin nicht mehr nutzbaren Bausubstanz führt - anders als der Abriss einer noch funktionsfähigen und anderweitig nutzbaren baulichen Anlage - noch nicht zu einem wirtschaftlichen Verlust, sondern schafft lediglich die Voraussetzung dafür, dass das Grundstück einer neuen baulichen Nutzung zugeführt werden kann. Ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust kann sich für den Genehmigungsinhaber in diesem Fall lediglich daraus ergeben, dass sich die Aufwendungen für den Abriss der alten Bausubstanz nachträglich als nutzlos erweisen. Im vorliegenden Fall lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die durchgeführten Arbeiten für die Beigeladene im Falle eines endgültigen Scheiterns ihres Vorhabens mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten verbunden wären, ohne dass es darauf ankommt, ob sie Kosten in der von der Beigeladenen angegebenen Höhe oder - wie der Kläger meint - nur wesentlich geringere Kosten verursacht haben oder jedenfalls hätten verursachen müssen. Dementsprechend bedarf es hier keiner Beweiserhebung über die genaue Höhe der Abrisskosten. Die hierauf abzielenden Beweisanträge des Klägers und der Beigeladenen (dies sind der letzte vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsbeweisantrag und der vierte Hilfsbeweisantrag der Beigeladenen) sind daher mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog). Die durchgeführten Abrissarbeiten waren für die Beigeladene ausweislich ihres Schriftsatzes vom 02.06.2015 und des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Hilfsbeweisantrags Nr. 4 mit Kosten in Höhe von (einschließlich Planung und Entsorgung) 66.586,45 € verbunden. Dieser Betrag entspricht ca. 4,4 % der im Genehmigungsbescheid mit 1.512.000 € angegebenen Gesamtkosten des Vorhabens (im Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 18.02.2010 wird das Gesamtinvestitionsvolumen sogar auf 5.000.000 € beziffert) und fällt im Verhältnis zur Gesamtinvestitionssumme nicht besonders ins Gewicht. Darüber hinaus erweisen sich die Aufwendungen für den Abriss der alten Bausubstanz auch dann nicht als völlig nutzlos, wenn das streitgegenständliche Vorhaben nicht realisiert werden sollte. Mit der Beseitigung wertloser Bausubstanz ist eine Werterhöhung des Grundstücks verbunden, das nunmehr ohne weiteres einer neuen, im Außenbereich nach § 35 BauGB zulässigen baulichen Nutzung zugeführt werden kann. Diese Werterhöhung, die sich auch in einem höheren Kaufpreis im Falle der Veräußerung des Grundstücks niederschlägt, muss zwar in der Höhe nicht mit den aufgewandten Abrisskosten gleichzusetzen sein (vgl. zum Einfluss der Abriss- und Entsorgungskosten auf den Grundstückswert etwa BGH, Urteil vom 16.07.1999 - V ZR 129/88 -, BGHZ 142, 221 = NJW 2000, 437 = juris, insb. Rdn. 13 f.). Sie hat aber zur Folge, dass die mit dem Abriss verbundenen Unkosten jedenfalls nicht in voller Höhe vergebliche Aufwendungen darstellen, sollte es letztlich nicht zu einer Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen kommen. Als von vornherein in voller Höhe nutzlos hätten sich für die Beigeladene in diesem Fall nur bauliche Investitionen in die Errichtung der Anlage selbst erweisen können. Von derartigen erheblichen Investitionen hat die Beigeladene jedoch nach Vorliegen der erstinstanzlichen Entscheidung gerade Abstand genommen und darauf verwiesen, dass es ihr wirtschaftlich unzumutbar sei, weitere Baumaßnahmen zu finanzieren (vgl. hierzu die Angaben im Schriftsatz der Beigeladenen vom 26.05.2015 zum Gespräch im Ministerium am 10.04.2013). Dies ist zwar ohne Weiteres nachvollziehbar, belegt aber, dass die Beigeladene nach dem für sie ungünstigen Ausgang des Prozesses in erster Instanz bewusst nicht das Risiko eingehen wollte, an Ort und Stelle erhebliche Investitionen in das genehmigte Vorhaben zu tätigen, die sich möglicherweise als nutzlos erweisen könnten und für sie im Falle eines endgültigen Scheiterns ihres Vorhabens zwangsläufig mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten verbunden wären. Demgegenüber hatte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen noch im Genehmigungsverfahren mit Schreiben vom 18.02.2010 selbst die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung beantragt und zur Begründung u. a. darauf hingewiesen, dass sie nach Vorlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an dem seit über fünf Jahren ungenutzten Standort mit der Errichtung einer modernen Schweinemastanlage mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von 5.000.000 € beginnen wolle und dass ihr in jedem Monat, in dem die Anlage nicht in Betrieb sei, ein Schaden infolge Produktionsausfalls in Höhe von ca. 40.000 € entstehe. Damit hatte sie seinerzeit zum Ausdruck gebracht, die Genehmigung ungeachtet möglicher Rechtsbehelfe Dritter, mit denen schon damals angesichts der Vielzahl von Einwendungen zu rechnen war, sogleich ausnutzen zu wollen. Die ihr im Genehmigungsbescheid sodann gesetzten Fristen für die Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage knüpften gerade an die Vollziehbarkeit der Genehmigung und damit an die antragsgemäß ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung an. Wenn die Beigeladene dann in der Folgezeit angesichts des von ihr nunmehr als erheblich bewerteten Prozessrisikos davon Abstand nehmen wollte, mit der Errichtung wesentlicher Teile der Anlage zu beginnen, hätte sie daraus die notwendigen Konsequenzen ziehen und sich um eine entsprechende Fristverlängerung bemühen müssen. c) Die Beigeladene hat auch nicht den Nachweis erbringen können, dass sie sich rechtzeitig um eine Verlängerung der ihr gesetzten Frist für den Beginn der Errichtung wesentlicher Teile der Anlage bemüht hat. Der für eine Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG erforderliche Antrag des Genehmigungsinhabers, für den keine besondere Form vorgeschrieben ist, muss vor Fristablauf gestellt werden, da § 18 Abs. 3 BImSchG der für die Verlängerung behördlicher Fristen geltenden allgemeinen Bestimmung des § 31 Abs. 7 Satz 2 ThürVwVfG vorgeht (so etwa Jarass, BImSchG, Kommentar, § 18 Rdn. 17 m. w. N.; so auch schon - unter Hinweis auf Gründe der Rechtsklarheit - BVerwG, Urteil vom 25.08.2005 - 7 C 25.04 -, BVerwGE 124, 156 = NVwZ 2005, 1424 = DVBl. 2005, 1588 = juris Rdn. 15). Nur in diesem Fall kann das Erlöschen der Genehmigung als durch den Antrag oder eine bestandskräftige Ablehnung des Antrags aufschiebend bedingt angesehen werden (so Hansmann/Ohms in Landmann/Rohmer, § 18 BImSchG Rdn. 34). Ist die Genehmigung hingegen bereits erloschen, kann sie nicht mehr als Folge eines nachträglich gestellten Antrags „wiederaufleben“. Dafür, dass der notwendige Antrag fristgerecht gestellt worden ist, trägt der jeweilige Genehmigungsinhaber die materielle Beweislast. Der Senat hat nicht die Überzeugung erlangen können, dass die Beigeladene bis zum Ablauf der Frist den erforderlichen Antrag auf Verlängerung der Frist für den Beginn der Errichtung wesentlicher Teile der genehmigten Anlage gestellt hat. Insbesondere konnte die von der Beigeladenen aufgestellte Behauptung, ihr Bevollmächtigter, Herr Rechtsanwalt Dr. K..., habe in einer Besprechung am 04.07.2013 im Landesverwaltungsamt vorsorglich einen derartigen Antrag gestellt, durch die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme, in der der Senat vier der Gesprächsteilnehmer als Zeugen vernommen hat, nicht bestätigt werden. Zunächst haben alle Zeugen übereinstimmend angegeben, dass zentrale Themen des Gesprächs die Begründung der gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegten Rechtsmittel sowie Fachfragen wie etwa die Nachholbarkeit einer FFH-Prüfung gewesen seien. Zu der Frage, ob daneben auch über das Thema „Fristverlängerung“ gesprochen wurde, haben die Zeugen unterschiedliche Angaben gemacht. Der Zeuge Herr B..., der als zuständiger Referatsleiter des Landesverwaltungsamtes an der Besprechung teilgenommen hatte, hat auf Nachfrage angegeben, dass über das Thema „Frist für die Errichtung der Anlage“ nicht gesprochen worden sei; dazu habe auch kein Anlass bestanden, da die Frist bis zum 28.05.2014 verlängert worden sei. Auf weitere Nachfragen hat er darüber hinaus erklärt, dass im Falle einer mündlichen Antragstellung der Betreffende in aller Regel gebeten werde, den Antrag schriftlich zu stellen, da alles andere nur zu Problemen führe. Demgegenüber hat die Zeugin Frau N..., die als Mitarbeiterin eines mit der Betreuung des Vorhabens beauftragten Ingenieurbüros für die Beigeladene an der Besprechung teilgenommen hatte, auf Nachfrage erklärt, nach ihrer Erinnerung sei auch über das Thema Frist bzw. Fristverlängerung gesprochen worden, an den konkreten Wortlaut könne sie sich aber nicht erinnern. Auf weitere Nachfrage hat sie sodann angegeben, dass das Ingenieurbüro, für das sie tätig sei, im Rahmen der Betreuung Fristverlängerungsanträge formuliere und die Anträge dann an den Inhaber der Genehmigung weiterleite. Aus ihrer Sicht habe es damals keinen Handlungsbedarf in schriftlicher Form gegeben, was die Verlängerung der Frist angehe. Auch der Zeuge Herr G..., der als Mitinhaber einer mit dem Vorhaben befassten Firma für Umweltplanung für die Beigeladene an der Besprechung teilgenommen hatte, hat zwar angegeben, dass neben Fachthemen auch die Fristverlängerung für den Beginn des Vorhabens Thema gewesen sei. Auf Nachfrage hat er aber erklärt, dazu nichts Näheres sagen zu können, da dies keine Frage gewesen sei, mit der er sich inhaltlich hätte befassen müssen. Hinsichtlich möglicher Erklärungen des Rechtsanwalts Dr. K... seien die Erinnerungen bei ihm viel zu vage. Auch der Zeuge Herr K..., der als Vertreter der oberen Naturschutzbehörde für das Landesverwaltungsamt an der Besprechung teilgenommen und darüber eine Mitschrift angefertigt hatte, hat auf Nachfrage erklärt, sich nicht an irgendwelche Erklärungen oder Anträge erinnern zu können. Somit haben die Zeugen zwar zum Teil unterschiedliche Angaben dazu gemacht, ob bei der genannten Besprechung überhaupt über das Thema „Fristverlängerung“ gesprochen wurde. Keiner der Zeugen hat sich aber konkret daran erinnern können, dass bei der Besprechung am 04.07.2013 ein entsprechender Fristverlängerungsantrag gestellt worden wäre. Die Angaben der Zeugin Frau N... und des Zeugen Herrn B... zur üblichen Verfahrensweise bei der Vorbereitung und der Entgegennahme entsprechender Anträge legen im Übrigen eher die Annahme nahe, dass ein Fristverlängerungsantrag schriftlich und nicht nur mündlich gestellt worden wäre. Auch sonst liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass Herr Rechtsanwalt Dr. K... bei der genannten Besprechung oder bei anderer Gelegenheit (etwa bei der Besprechung am 10.04.2013 im damaligen Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz) für die Beigeladene vorsorglich einen entsprechenden Fristverlängerungsantrag gestellt hätte. Zunächst ist kein sinnvoller Grund dafür erkennbar, weshalb sich die Beigeladene bereits knapp 11 Monate vor Ablauf der Frist (oder noch früher) um eine Verlängerung der erst am 28.05.2014 auslaufenden Frist für den Beginn der Errichtung wesentlicher Teile der Anlage hätte bemühen sollen. Dem Vorbringen der Beigeladenen sind im Übrigen ohnehin keinerlei nähere Angaben zum Inhalt des behaupteten vorsorglichen Fristverlängerungsantrags (insbesondere zum Zeitraum der begehrten Fristverlängerung) zu entnehmen. Hätte die Beigeladene tatsächlich mündlich einen Fristverlängerungsantrag stellen lassen, hätte es sich ihr darüber hinaus aufdrängen müssen, angesichts der fehlenden Reaktion des Beklagten zumindest rechtzeitig vor Ablauf der Frist nachzufragen, ob mit einer positiven Bescheidung ihres Antrags zu rechnen bzw. ob das Landesverwaltungsamt überhaupt von der Stellung eines Fristverlängerungsantrags ausgegangen sei. Die von der Beigeladenen mit ihrem Schreiben vom 18.05.2015 an das Landesverwaltungsamt nachträglich erbetene Bestätigung des angeblich am 04.07.2013 vorsorglich gestellten Fristverlängerungsantrags bzw. einer daraufhin gewährten Fristverlängerung (vgl. hierzu den Schriftsatz der Beigeladenen vom 19.05.2015 und das diesem beigefügte Schreiben vom 18.05.2015) hat das Landesverwaltungsamt nicht ausgestellt. Wollte man in dem Schreiben zugleich einen Fristverlängerungsantrag hinsichtlich der Frist für den Beginn der Errichtung wesentlicher Teile der Anlage erblicken, wäre dieser jedenfalls verspätet gestellt worden. Insgesamt ist der Beigeladenen damit nicht der Nachweis gelungen, dass sie - wie von ihr behauptet - rechtzeitig vor Ablauf der Frist zumindest vorsorglich beim Beklagten einen Antrag auf Verlängerung der Frist für den Beginn der Errichtung wesentlicher Teile der Schweinemastanlage gestellt hat. Dies geht zu ihren Lasten. d) Schließlich ist der Ablauf der Frist für den Beginn der Errichtung wesentlicher Teile der Anlage am 28.05.2014 auch nicht etwa deshalb unschädlich, weil der Beklagte inzwischen auf den mit Schreiben der Beigeladenen vom 18.05.2015 gestellten Antrag durch Bescheid vom 01.06.2015 die Frist für die Inbetriebnahme verlängert hat. Die gewährte Fristverlängerung geht ins Leere, da die Frist für den Beginn der Errichtung wesentlicher Teile der Anlage zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erloschen war. Der Bescheid, der die bereits abgelaufene Frist für den Errichtungsbeginn unverändert gelassen hat, enthält entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung der Beigeladenen auch nicht etwa daneben die verbindliche Feststellung, dass von der Genehmigung durch den Beginn der Errichtung wesentlicher Teile der Anlage fristgerecht Gebrauch gemacht worden sei. Vielmehr findet sich lediglich in der Sachverhaltsdarstellung des Bescheides (unter I. der Gründe auf Seite 3 des Bescheides) die Aussage, der zuständigen Überwachungsbehörde sei der Errichtungsbeginn mit Schreiben vom 27.08.2012 zum 01.10.2012 angezeigt und mit der Baufeldfreimachung nachweislich begonnen worden, so dass der Errichtungsbeginn fristgerecht vollzogen worden sei. Eine verbindliche Feststellung und damit einer Regelung mit Außenwirkung enthält diese Darstellung nicht, was sich nicht zuletzt auch daraus ergibt, dass die Aussage nicht in den Tenor des Bescheides aufgenommen wurde, der (auf den Seiten 1 und 2) unter den Punkten 1 und 2 die stattgebende Entscheidung hinsichtlich der Verlängerung der Frist für die Inbetriebnahme der Anlage und sodann unter den Punkten 3 und 4 die Kostenentscheidung und die Festsetzung der Gebührenhöhe enthält (vgl. dazu, dass eine feststellende Regelung regelmäßig im Verfügungssatz eines Bescheides nachzuweisen sein sollte, etwa BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -, BVerwGE 135, 209 = NVwZ 2010, 133 = DVBl. 2010, 180 = juris, dort insb. Leitsatz und Rdn. 23). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass trotz Fehlens einer entsprechenden Tenorierung ausnahmsweise von einer feststellenden Regelung auszugehen sein könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die Behörde sich aus Sicht der Beigeladenen als Adressatin des Fristverlängerungsbescheids hätte veranlasst sehen sollen, in den Bescheid auch eine verbindliche Feststellung zur Frage des Erlöschens der Genehmigung aufzunehmen, die zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens streitig diskutiert worden war und über die der Senat zu entscheiden hatte. Der Bescheid vom 01.06.2015 nimmt dementsprechend ausdrücklich nur auf den im Schreiben der Beigeladenen vom 18.05.2015 enthaltenen Fristverlängerungsantrag Bezug, nicht aber auf die am Ende des Schreibens geäußerte Bitte, ihr schriftlich zu bestätigen, dass sie innerhalb der durch den Bescheid vom 25.06.2012 verlängerten Frist mit der Errichtung wesentlicher Teile der genehmigten Anlage begonnen habe. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist die Frage, ob der Fristverlängerungsbescheid vom 01.06.2015 die von ihr gewünschte verbindliche Feststellung enthält, auch keiner Beweiserhebung durch Vernehmung der Beamten, die am Erlass des Bescheides mitgewirkt haben, zugänglich. Die Frage, welche Rechtsqualität der Inhalt einer behördlichen Erklärung hat, insbesondere, ob er nach Maßgabe der entsprechend den §§ 133, 157 BGB entwickelten Auslegungsregeln die Qualifikationsmerkmale des § 35 ThürVwVfG erfüllt und damit als Verwaltungsakt anzusehen ist, ist eine der Beweiserhebung nicht zugängliche Rechtsfrage (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -, juris Rdn. 18). Dementsprechend hat der Senat den hierauf bezogenen Hilfsbeweisantrag Nr. 5 der Beigeladenen bereits in der mündlichen Verhandlung mit dieser Begründung abgelehnt. 2. Das Erlöschen der Genehmigung hat den Wegfall der Beschwer für den Beklagten und die Beigeladene und damit die Unzulässigkeit der Berufungen zur Folge. Die mit der Aufhebung des Genehmigungsbescheides und des Fristverlängerungsbescheides vom 25.06.2012 durch die angefochtene Entscheidung für den Beklagten und die Beigeladene verbundene materielle Beschwer ist deshalb weggefallen, weil die genannten Bescheide mit Ablauf der Errichtungsfrist Ende Mai 2014 erloschen sind. Dementsprechend kann das mit den vorliegenden Berufungen verfolgte Ziel der Verteidigung der genannten Bescheide nicht mehr erreicht werden. Eine Beschwer lediglich durch die nachteilige Kostenentscheidung genügt nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu begründen (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, Rdn. 45 vor § 124; Redeker/von Oertzen, VwGO, § 124 Rdn. 6a am Ende). Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung enthaltene Baugenehmigung, deren rechtliches Schicksal sich nach überwiegender Auffassung unabhängig von dem der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beurteilt (vgl. zum Meinungsstand etwa Hansmann/Ohms in Landmann/Rohmer, § 18 Rdn. 43 m. w. N.), möglicherweise noch weitergilt (vgl. dazu § 72 Abs. 1 ThürBO 2004/2014). Die Baugenehmigung erlaubt gerade nicht die Errichtung der streitgegenständlichen Anlage, für die es einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Schließlich ist der Senat an der Feststellung der Unzulässigkeit der Berufungen nicht deshalb gehindert, weil die Beschwer des Beklagten und der Beigeladenen bereits wenige Tage vor seinem Zulassungsbeschluss vom 04.06.2014 weggefallen ist. Die Bindungswirkung des Beschlusses über die Zulassung der Berufungen erstreckt sich nur auf den Entscheidungsgegenstand, nicht aber auf im Zulassungsverfahren zu prüfende Vorfragen wie etwa die Frage des Fortbestandes der Beschwer (vgl. nur Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, § 124a Rdn. 304 m. w. N.). 3. Ob die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen bei unterstellter Zulässigkeit jedenfalls unbegründet wären, hat der Senat nicht zu prüfen. Dementsprechend bedarf es keiner Beweiserhebung über die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellten Tatsachen, so dass auch diese Hilfsbeweisanträge (dies gilt für alle in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Klägers mit Ausnahme des letzten Beweisantrags, der sich auf die mit dem Abriss der alten Bausubstanz verbundenen Kosten bezieht) abzulehnen waren (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO in analoger Anwendung). Entsprechendes gilt für die von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträge Nr. 1 bis 3. Da die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen insgesamt unzulässig sind, kommt auch die von der Beigeladenen hilfsweise beantragte Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zum Zwecke der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht in Betracht. II. Die im Berufungsverfahren auf den 2. Fristverlängerungsbescheid vom 01.06.2015 erstreckte Klage des Klägers ist unzulässig. Dem Kläger fehlt die erforderliche Klagebefugnis. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Die Verlängerung einer dem Genehmigungsinhaber gesetzten Frist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch einen Bescheid nach § 18 Abs. 3 BImSchG ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz (dort zum inzwischen erledigten 1. Fristverlängerungsbescheid, vgl. den Entscheidungsabdruck in juris ab Rdn. 375) kein zulässiger Gegenstand einer Verbandsklage (so schon VG Halle, Urteil vom 28.08.2012 - 4 A 51/10 -, juris Rdn. 452 ff.). Das Verwaltungsgericht Halle verweist zu Recht darauf, dass die eigentliche Genehmigungsentscheidung, die Gegenstand der Umweltverbandsklage nach § 2 Abs. 1 UmwRG sein kann, nicht der Verlängerungsbescheid, sondern nur die Genehmigung nach § 4 BImSchG ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass - wie § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG zeigt - ein Rechtsbehelf nach dem UmwRG nur zulässig ist gegen Entscheidungen, die in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung getroffen werden (vgl. VG Halle, a. a. O., juris Rdn. 470). Mit dieser Bestimmung setzt sich die Vorinstanz nicht hinreichend auseinander; sie wird nur im Zusammenhang mit dem in § 2 Abs. 3 UmwRG geregelten Einwendungsausschluss angesprochen (vgl. den Entscheidungsabdruck in juris, Rdn. 388). Es ist auch nicht ersichtlich, dass und weshalb hier vor der Entscheidung über die Fristverlängerung, bei der das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen nur kursorisch geprüft wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 7 C 2.10 -, NVwZ 2011, 120 = juris Rdn. 17), ausnahmsweise eine Beteiligung des Klägers bzw. eine generelle Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gewesen sein sollte (vgl. aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.09.2014 - OVG 11 S 44.14 -, juris Rdn. 23, wo dies in Betracht gezogen wird). Auch die Erwägung, der Verlängerungsbescheid sei notwendiger Bestandteil der zunächst befristet erteilten Genehmigung (so die Vorinstanz, juris Rdn. 380), vermag nichts daran zu ändern, dass insoweit die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG nicht erfüllt ist. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass etwa im Hinblick auf die Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben eine Anfechtbarkeit des Verlängerungsbescheides im Wege der Verbandsklage gewährleistet sein müsste. Wird auf die Anfechtungsklage des Verbandes hin der Genehmigungsbescheid aufgehoben, geht ein Verlängerungsbescheid ohnehin ins Leere. Eine Klagebefugnis lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers hier auch nicht aus § 64 i. V. m. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG herleiten. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen u. a. gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG, wenn sie zur Mitwirkung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Ein Mitwirkungsrecht hat eine anerkannte Naturschutzvereinigung gem. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG u. a. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Natura 2000-Gebieten. Sie ist auch dann nach § 64 Abs. 1 zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt, wenn die zuständige Behörde unter Verkennung der Rechtslage eine Befreiungsentscheidung nicht für erforderlich gehalten hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19.12.2013 - 4 C 14.12 -, BVerwGE 149, 17 = NVwZ 2014, 1097 = juris Rdn. 26). Zu den Befreiungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch notwendige Abweichungsentscheidungen nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rdn. 27). Hier lässt sich mangels Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, deren Notwendigkeit zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens umstritten ist, schon nicht feststellen, dass es für das streitgegenständliche Vorhaben möglicherweise einer naturschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung bedurft hätte. Selbst wenn man dies aber zugunsten des Klägers unterstellen wollte, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass sich die Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung erstmals bei Erlass des 2. Fristverlängerungsbescheids am 01.06.2015 und nicht schon bei Erteilung der Genehmigung am 26.05.2010 oder bei Erlass des Fristverlängerungsbescheides vom 25.06.2012 gestellt hätte. Der Kläger hat in seinem (dritten) Schriftsatz vom 29.05.2015 (dort S. 4 unten, Gerichtsakte Bl. 3194) selbst geltend gemacht, dass sich (bereits) bei Erlass des Fristverlängerungsbescheides vom 25.06.2012 im Hinblick auf die zwischenzeitlich erteilte Genehmigung einer nahegelegenen Rinder- und Schweinehaltungsanlage die Frage nach der habitatschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens neu gestellt habe. Dass gerade erstmals der 2. Fristverlängerungsbescheid zu den vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „Esperstedter Ried - Salzstellen bei Artern“ führen würde, ist nicht erkennbar. Ob die Klage gegen den 2. Fristverlängerungsbescheid auch deshalb unzulässig ist, weil die damit verbundene Klageerweiterung im Berufungsverfahren nach Wegfall der Beschwer des Beklagten und der Beigeladenen auch dem Kläger als Rechtsmittelgegner nicht mehr möglich ist oder weil der Bescheid ohnehin ins Leere geht, kann dahinstehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden insgesamt dem Beklagten und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt, da der Kläger lediglich mit seiner Klage gegen den 2. Fristverlängerungsbescheid und damit nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Sie kann zum einen zur Klärung der Frage beitragen, welche Anforderungen an einen fristwahrenden Beginn der Errichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu stellen sind. Klärungsbedürftig erscheint zum anderen die vom Senat verneinte Frage, ob sich die Verbandsklagebefugnis eines Umweltverbandes nach § 2 Abs. 1 UmwRG auch auf Fristverlängerungsbescheide nach § 18 Abs. 3 BImSchG erstreckt. Beschluss Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Dabei orientiert sich der Senat entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (zu finden etwa unter www.bverwg.de). Nach Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs sind für die Streitwertbemessung bei Verbandsklagen die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen maßgeblich, wobei hier ein Streitwertrahmen von 15.000 bis 30.000 € vorgeschlagen wird. Ein entsprechender Vorschlag findet sich unter Nr. 34.4 des Streitwertkatalogs für Verbandsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse. Ausgehend davon hält der Senat im vorliegenden Fall die Festsetzung eines Streitwerts im unteren Bereich des vorgesehenen Streitwertrahmens für angemessen. Die Vorinstanz weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Kläger eine Reihe von Verstößen u. a. gegen Vorschriften des Habitat- und Artenschutzrechts geltend gemacht hat. Dennoch bleibt die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger deutlich hinter der Bedeutung einer Verbandsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für ein größeres Infrastrukturvorhaben zurück und rechtfertigt nur die Festsetzung eines etwas über der unteren Grenze des vorgesehenen Streitwertrahmens liegenden Streitwerts. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Beklagte und die Beigeladene wenden sich mit der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar, durch das einer Klage des B... Deutschland - Landesverband T... - stattgegeben und die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinemastanlage mit einer Tierplatzkapazität von 8.640 Mastschweinen und zur Güllelagerung sowie einer Anlage zur Lagerung von brennbaren Gasen einschließlich eines Fristverlängerungsbescheids aufgehoben worden ist. Mit Antrag vom 29.09.2008, eingegangen beim Thüringer Landesverwaltungsamt am 08.10.2008, zuletzt ergänzt mit Antragsunterlagen vom 14.10.2009, begehrte die W... GmbH H..., die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die Genehmigung des Vorhabens nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes am Standort O... auf dem Gelände eines bis 1988 betriebenen Agrarflugplatzes nordöstlich von O... im Kyffhäuserkreis. Dort befanden sich ausweislich der Anlagen- und Betriebsbeschreibung eine große Lagerhalle, ein Sozialgebäude, diverse betonierte und geschotterte Flächen sowie kleinere Nebengebäude und -einrichtungen. Das Gelände wurde bis 1992 zur Lagerung und Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln genutzt und später vermietet. Im Jahr 2005 brannten der mittlere und westliche Teil der bis dahin zur Lagerung von Stroh und Heu genutzten Halle aus. Seitdem blieb der Standort ungenutzt. Im näheren und weiteren Umfeld des Vorhabenstandorts befinden sich mehrere naturschutzrechtliche Schutzgebiete, unter anderem das FFH-Gebiet „Esperstedter Ried - Salzstellen bei Artern“. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wurde im förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. In der Zeit vom 20.01.2009 bis einschließlich zum 19.02.2009 konnten der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die zugehörigen Planunterlagen eingesehen werden. Einwendungen gegen das Vorhaben konnten bis zum 05.03.2009 schriftlich erhoben werden. Insgesamt wurden gegen das Vorhaben bis zum Ende der Einwendungsfrist 1.376 Einwendungen erhoben. Der Kläger erhob am 05.03.2009 ebenfalls Einwendungen. Die rechtzeitig und formgerecht erhobenen Einwendungen wurden vom 08.06.2009 bis zum 10.06.2009 im Beisein von Vertretern der Genehmigungsbehörde, der Vorhabenträgerin, der zu beteiligenden Fachbehörden, Sachverständigen und Gutachtern mit den anwesenden Einwendern erörtert. Unter dem 20.07.2009 teilte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen dem Landesverwaltungsamt mit, dass vorgesehen sei, die gesamte Stallabluft der geplanten Anlage über Abluftreinigungseinrichtungen zu reinigen, die 80 bis 85 % der Ammoniakemissionen abfiltern sollten. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26.05.2010 erteilte das Thüringer Landesverwaltungsamt der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die immissionsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Schweinen mit einer Tierplatzkapazität von 8.640 Mastschweinen (insgesamt 1.123,2 GVE) und zur Güllelagerung mit einem Güllelagervolumen von insgesamt 6.000 m³ sowie einer Anlage zur Lagerung von 11,6 Tonnen brennbaren Gasen (Flüssiggas). Das beantragte Vorhaben umfasst ausweislich des Genehmigungsbescheides den Abriss der vorhandenen Gebäude des ehemaligen Agrarflugplatzes (S. 2 des Bescheides unter Nr. 1) und die Errichtung der einzelnen Bestandteile der Anlage (S. 2 des Bescheides unter Nr. 2 bis 7). Auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen ordnete das Landesverwaltungsamt die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides an. Der Bescheid enthält in Abschnitt 3 eine Vielzahl von Nebenbestimmungen. Nach der Nebenbestimmung Nr. 1.1 sollte die Genehmigung erlöschen, wenn nach Vollziehbarkeit des Bescheides nicht innerhalb von zwei Jahren mit der Errichtung wesentlicher Teile der Anlage begonnen werde, sowie ferner, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Vollziehbarkeit mit dem Betrieb der Anlage begonnen werde. Der Bescheid wurde der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen am 28.05.2010 zugestellt. Zugleich wurde der Bescheid am 14.06.2010 im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 24/2010 und in zwei örtlichen Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht. Genehmigung und Begründung lagen in der Zeit vom 15.06.2010 bis einschließlich 28.06.2010 zur Einsichtnahme aus. Am 22.06.2010 erhob der Kläger Widerspruch, den das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2011, dem Kläger zugestellt am 21.02.2011, als zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet zurückwies. Am 11.03.2011 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben. Während des Laufs des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beigeladene mit Schreiben vom 05.04.2012 beantragt, die Frist im Genehmigungsbescheid 71/06 vom 26.05.2010 für den Beginn der Errichtung wesentlicher Teile der Anlage sowie für den Beginn des Betriebs der Anlage um jeweils zwei Jahre zu verlängern. Mit Verlängerungsbescheid vom 25.06.2012 hat das Landesverwaltungsamt die Nebenbestimmung Nr. 1.1 im Abschnitt 3 des Genehmigungsbescheides vom 26.05.2010 wie folgt geändert: „Diese Genehmigung erlischt gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wenn nach Vollziehbarkeit des Genehmigungsbescheides nicht innerhalb von 4 Jahren mit der Errichtung wesentlicher Teile der genehmigten Anlage begonnen wurde. Sie erlischt ferner, wenn nicht innerhalb von 5 Jahren nach Vollziehbarkeit des Genehmigungsbescheides mit dem Betrieb der Anlage begonnen wurde.“ Der Kläger hat den Fristverlängerungsbescheid vom 25.06.2012 in seine Anfechtungsklage einbezogen. Die Beigeladene hat dem Landratsamt Kyffhäuserkreis als unterer Immissionsschutzbehörde mit Schreiben vom 27.08.2012 mitgeteilt, am 01.10.2012 mit der Errichtung der Schweinemastanlage und den Anlagen zur Güllelagerung sowie zur Lagerung von brennbaren Gasen beginnen zu wollen. Zunächst sei geplant, die vorhandenen Gebäude des ehemaligen Agrarflugplatzes abzureißen und das Baufeld für die Errichtung des Fundaments freizumachen. Der Abbruch der Bebauung erfolgte sodann im Januar und Februar 2013. Der Kläger hat beantragt, den Genehmigungsbescheid 71/06 des Beklagten vom 26.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2011 sowie den Bescheid zur Fristverlängerung der Genehmigung vom 25.06.2012 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene haben jeweils beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 27.02.2013 stattgegeben und den Genehmigungsbescheid vom 26.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2011 sowie den in die Klage einbezogenen Verlängerungsbescheid vom 25.06.2012 aufgehoben. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die angefochtene Genehmigung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG keine ordnungsgemäße FFH-Vorprüfung (und gegebenenfalls FFH-Verträglichkeitsprüfung) stattgefunden habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf das den Beteiligten bekannte Urteil verwiesen (vgl. auch die Veröffentlichung der Entscheidung in juris, dort Rdn. 332 ff.). Auf die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen hat der Senat deren Berufungen durch Beschluss vom 04.06.2014 zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung verweist der Beklagte u. a. darauf, dass die Klage hinsichtlich des Fristverlängerungsbescheids unzulässig und im Übrigen unbegründet sei. Das Verwaltungsgericht rüge zu Unrecht, dass die Genehmigung im Hinblick auf die FFH-Vorprüfung an erheblichen Mängeln leide. Auf Nachfrage teilt der Beklagte weiter mit, dass hinsichtlich der Frist für den Beginn der Errichtung der Anlage kein neuer Fristverlängerungsbescheid erlassen worden sei, da die Beigeladene vor Fristablauf mit der Errichtung begonnen habe. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 27.02.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Beigeladene führt zur Begründung ihrer Berufung u. a. aus, hinsichtlich des Fristverlängerungsbescheids des Beklagten vom 25.06.2012 sei die Klage bereits unzulässig, weil der Kläger insoweit nicht gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG rügebefugt sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die streitgegenständliche Genehmigung des Beklagten vom 26.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2011 verstoße nicht gegen Rechtsvorschriften, die der Kläger zu rügen befugt sei. Insbesondere sei die FFH-Vorprüfung ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert worden. Die Genehmigung sei auch nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG wegen Ablaufs der darin gesetzten Frist erloschen. Sie habe von der Genehmigung Gebrauch gemacht, indem sie auf der Vorhabenfläche zum Zwecke der Baufeldfreimachung nach Nr. 1 des Bescheidtenors sämtliche aufstehenden Gebäude des ehemaligen Agrarflugplatzes habe abreißen lassen. Hierdurch habe sie - wie vom Bescheid gefordert - innerhalb der gesetzten Frist mit der Errichtung wesentlicher Anlagenteile begonnen. Der Abbruch der aufstehenden Gebäude sei für sie mit Kosten in Höhe von ca. 66.500 € verbunden gewesen. Damit seien auf der Vorhabenfläche bereits erhebliche Investitionen getätigt worden, die auf die Ernsthaftigkeit der Genehmigungsausnutzung schließen ließen. Dies genüge nach der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur zur Fristwahrung. Sie - die Beigeladene - habe in einer Besprechung am 10.04.2013 im damaligen Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz, deren Gegenstand u. a. eine Abstimmung mit dem Beklagten über die Anträge auf Zulassung der Berufung gewesen sei, sinngemäß erklären lassen, dass es ihr nach dem erstinstanzlichen Urteil wirtschaftlich unzumutbar sei, nach dem Abbruch der aufstehenden Gebäude weitere Baumaßnahmen zu finanzieren. Außerdem hätten ihre Bevollmächtigten darauf hingewiesen, dass nach ihrer Auffassung eine Verlängerung der Frist für den Beginn der Errichtung wohl nicht erforderlich sei. Dies sei durch einen Vertreter des Landesverwaltungsamtes bestätigt worden. Auch in einer weiteren Besprechung am 04.07.2013 im Thüringer Landesverwaltungsamt seien sich die Beteiligten darüber einig gewesen, dass aufgrund der durchgeführten Maßnahmen eine weitere Fristverlängerung für den Beginn der Errichtung nicht erforderlich sei, andernfalls diese auf ihren in dieser Besprechung hilfsweise gestellten formlosen Antrag durch das Thüringer Landesverwaltungsamt gewährt würde. Ihr Bevollmächtigter habe beim Beklagten beantragt, ihren vorsorglich am 04.07.2013 gestellten Fristverlängerungsantrag hinsichtlich des Beginns der Errichtung auch förmlich zu bestätigen. Die Beigeladene beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 27.02.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen; hilfsweise, das gerichtliche Verfahren zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, einschließlich einer erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung, auszusetzen. Für den Fall des Unterliegens im Hauptantrag regt die Beigeladene außerdem an, die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zuzulassen. Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen und darüber hinaus den 2. Fristverlängerungsbescheid vom 01.06.2015 aufzuheben. Zur Begründung führt er u. a. aus: Die Klage sei auch zulässig, soweit sie sich gegen den Fristverlängerungsbescheid richte. Bei diesem Bescheid handele es sich um eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 UmwRG, und zwar sowohl als Teil der zunächst befristet ergangenen Genehmigung wie auch als sonstige behördliche Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens. Die Klage sei begründet. Der Genehmigungsbescheid sei rechtswidrig, da als Ergebnis der durchgeführten FFH-Vorprüfung nicht offensichtlich habe ausgeschlossen werden können, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen des Kiessees I durch von der Anlage verursachte Stickstoffeinträge komme und die aus diesem Grund erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei. Die Genehmigung der Beigeladenen sei unabhängig davon inzwischen erloschen. Die Beigeladene habe lediglich einige auf dem Anlagengelände vorhandene ruinöse Gebäude bzw. Mauern, die auf die frühere Nutzung als Agrarflugplatz zurückgingen, abtragen und mit dem Abrissmaterial einen Schutthaufen errichten lassen. Der Abriss der Gebäude stelle schon begrifflich nicht den Beginn der Errichtung der Anlage dar, erst recht nicht den hier geforderten Beginn der Errichtung wesentlicher Teile der genehmigten Anlage. Der Bescheid unterscheide deutlich zwischen der - hier ohnehin nicht vollständig erfolgten - Baufeldberäumung und der Errichtung der Anlage. Darüber hinaus könne die Errichtung wesentlicher Anlagenteile nur dann das Erlöschen der Genehmigung verhindern, wenn dabei alle Bedingungen aus dem Genehmigungsbescheid erfüllt würden. Die Beigeladene könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich aus den durchgeführten Arbeiten der ernsthafte Wille zur Realisierung des Vorhabens ableiten lasse. Abgesehen davon, dass es darauf nicht ankommen könne, lägen die Kosten für den Abbruch der Gebäude, das Brechen und Schreddern der größeren Elemente und das Deponieren auf Halde unter 6.000 €, wie sich aus dem entsprechenden Angebot eines örtlichen Bauunternehmens ergebe. Aus der Investition eines derart geringen Betrages, der nur ca. 0,4 % der im Bescheid mit 1.512.000 € angegebenen Gesamtinvestitionskosten ausmache, lasse sich nicht ableiten, dass sich aus dem Umfang der Arbeiten und deren wirtschaftlichen Wert bereits eine Bindung der Beigeladenen an ihr Vorhaben ergebe. Der Abriss der Ruinen stelle selbst dann keinen Beginn der Errichtung der Anlage dar, wenn man nur auf den Wortlaut des § 18 BImSchG und nicht auf den strengeren Maßstab im Genehmigungsbescheid abstelle. Von der Errichtung einer Anlage im Sinne dieser Vorschrift könne nur dann gesprochen werden, wenn die Arbeiten vor Ablauf der Frist so substanziell begonnen worden seien, dass die Nichtfortführung des Vorhabens für den Genehmigungsinhaber einen signifikanten wirtschaftlichen Verlust darstellen würde. Davon könne hier keine Rede sein. Auf den mit Schreiben der Beigeladenen vom 18.05.2015 gestellten Antrag hat der Beklagte inzwischen durch den vom Kläger in das Verfahren einbezogenen „2. Bescheid zur Fristverlängerung der Genehmigung 71/06“ vom 01.06.2015 die im Genehmigungsbescheid bestimmte Frist für den Beginn des Betriebs der Anlage dahingehend verlängert, dass die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft des Genehmigungsbescheides mit dem Betrieb der Anlage begonnen wurde. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis über den Inhalt der Besprechung am 04.07.2013 im Thüringer Landesverwaltungsamt durch Zeugenvernehmung erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die darin aufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind.