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Urteil

7 K 224/11 We

VG Weimar 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2013:0227.7K224.11WE.0A
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Leitsätze
1. Zur Rügebefugnis eines Umweltverbandes nach § 2 Abs. 1 UmwRG in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.01.2013 geänderten Fassung (BGBl. I S. 95).(Rn.336) 2. Zur Klagebefugnis hinsichtlich eines Fristverlängerungsbescheides nach § 18 Abs. 3 BImSchG als einer Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG.(Rn.373) 3. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist durchzuführen, wenn und soweit erhebliche Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, also zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen; hierzu ist der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung eine Vorprüfung (sogenanntes Screening) vorgeschaltet (stdg. Rspr. BVerwG).(Rn.399) 4. Fehlerhafte FFH-Vorprüfung im Hinblick auf Auswirkungen des Vorhabens auf angrenzendes FFH-Gebiet, zudem unzureichende FFH-Vorprüfung im Hinblick auf ein im FFH-Gebiet gelegenes Gewässer.(Rn.408) 5. Zu den Voraussetzungen und Grenzen der Präklusion von Einwendungen eines Umweltverbandes nach § 2 Abs. 3 UmwRG, § 10 Abs. 3 BImSchG.(Rn.465) 6. Zur selbständigen Beschwer durch den Widerspruchsbescheid nach § 79 Abs. 2 VwGO.(Rn.536)
Tenor
1. Der Genehmigungsbescheid 71/06 des Beklagten vom 26.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2011 sowie der Bescheid zur Fristverlängerung der Genehmigung vom 25.06.2012 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Rügebefugnis eines Umweltverbandes nach § 2 Abs. 1 UmwRG in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.01.2013 geänderten Fassung (BGBl. I S. 95).(Rn.336) 2. Zur Klagebefugnis hinsichtlich eines Fristverlängerungsbescheides nach § 18 Abs. 3 BImSchG als einer Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG.(Rn.373) 3. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist durchzuführen, wenn und soweit erhebliche Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, also zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen; hierzu ist der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung eine Vorprüfung (sogenanntes Screening) vorgeschaltet (stdg. Rspr. BVerwG).(Rn.399) 4. Fehlerhafte FFH-Vorprüfung im Hinblick auf Auswirkungen des Vorhabens auf angrenzendes FFH-Gebiet, zudem unzureichende FFH-Vorprüfung im Hinblick auf ein im FFH-Gebiet gelegenes Gewässer.(Rn.408) 5. Zu den Voraussetzungen und Grenzen der Präklusion von Einwendungen eines Umweltverbandes nach § 2 Abs. 3 UmwRG, § 10 Abs. 3 BImSchG.(Rn.465) 6. Zur selbständigen Beschwer durch den Widerspruchsbescheid nach § 79 Abs. 2 VwGO.(Rn.536) 1. Der Genehmigungsbescheid 71/06 des Beklagten vom 26.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2011 sowie der Bescheid zur Fristverlängerung der Genehmigung vom 25.06.2012 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 26.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2011 sowie den in die Klage einbezogenen Verlängerungsbescheid vom 25.06.2012 hat Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. I. Die Klage ist zunächst zulässig, soweit sie sich gegen den Genehmigungsbescheid vom 26.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2011 richtet. 1. Der Kläger ist insoweit klagebefugt. Seine Klagebefugnis ergibt sich abweichend von der allgemeinen Regelung des § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vorliegend aus § 2 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG - (Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 07.12.2006 [BGBl. I S. 2816], geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.02.2012 [BGBl. I S. 212], zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.01.2013 [BGBl. I S. 95]). Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine in diesem Sinne abweichende gesetzliche Regelung enthält § 2 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, das vorliegend anwendbar ist (s. zu a.). Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung (s. zu b.), ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen (s. zu c.), wenn die Vereinigung rügt, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, und darüber hinaus geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung oder deren Unterlassen berührt zu sein und zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (s. zu d.). Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG sind hier erfüllt: a. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist hier ungeachtet der Frage anwendbar, ob die Übergangsvorschrift des § 5 Abs. 1 UmwRG im Hinblick auf den dort vorgesehenen Ausschluss der Anwendbarkeit für solche behördlichen Genehmigungsverfahren, die zwar vor dem 25.06.2005 eingeleitet worden waren, in denen die Genehmigungen aber erst nach diesem Zeitpunkt erteilt wurden, mit Unionsrecht in Einklang steht (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 10.01.2012 - 7 C 20/11 - juris Rdnr. 20 ff.). aa. Die Übergangsvorschrift des § 5 Abs. 1 Halbsatz 1 UmwRG bestimmt, dass das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz für Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gilt, die nach dem 25.06.2005 eingeleitet worden sind (oder hätten eingeleitet werden müssen), was vorliegend der Fall war: Ein Verfahren, das - wie hier - auf Erlass einer Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gerichtet ist, wird in dem Zeitpunkt eingeleitet, in dem es rechtlich als Verfahren beginnt. Dies ist bei - wie hier gemäß § 4 BImSchG i.V.m. § 10 Abs. 1 BImSchG - antragsbedürftigen Verfahren der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der zuständigen Behörde (vgl. § 22 Satz 2 Nr. 1 und 2 ThürVwVfG; vgl. OVG Münster, Urteil vom 12.06.2012 - 8 D 38/08.AK - juris Rdnr. 84 ff.). Das streitgegenständliche Verfahren wurde durch den Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, der W... GmbH H..., auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG vom 29.09.2008, eingegangen beim Landesverwaltungsamt am 08.10.2008, zuletzt ergänzt mit Antragsunterlagen vom 14.10.2009, eingegangen am 28.10.2009, und damit nach dem in § 5 Abs. 1 Halbsatz 1 UmwRG bestimmten Stichtag des 25.06.2005 eingeleitet. Insoweit war hier nicht etwa auf den Zeitpunkt der Durchführung des Scoping-Termins am 19.04.2007 abzustellen (Bl. 470 Ordner Nr. 2), der im Übrigen ebenfalls nach dem Stichtag des 25.06.2005 lag. Ebenso war nicht etwa auf das Schreiben der Rechtsvorgängerin der W... GmbH H..., der Firma W... GmbH O..., (bereits) vom 08.05.2006, eingegangen beim Thüringer Landesverwaltungsamt am 11.05.2006, abzustellen, mit dem das Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz noch nicht eröffnet worden war, zumal auch jenes Datum nach dem Stichtag des 25.06.2005 lag. bb. Das mit Klageerhebung am 11.03.2011 eingeleitete Klageverfahren ist nach den Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der ab dem 29.01.2013 geltenden Fassung (der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.01.2013 [BGBl. I S. 95]) zu Ende zu führen. § 5 Abs. 4 UmwRG enthält zur Klarstellung eine Übergangsvorschrift für am 12.05.2011 (dem Tag der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Trianel [Rs. C-115/09]) - wie hier - bereits laufende bzw. nach diesem Datum eingeleitete Rechtsbehelfsverfahren. Sofern diese Rechtsbehelfsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes zum Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, findet entsprechend des generellen Rechtsgrundsatzes des § 96 Abs. 1 ThürVwVfG das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.01.2013 (BGBl. I S. 95) geänderten Fassung Anwendung; hiervon macht § 5 Abs. 4 Satz 2 UmwRG (lediglich) eine Ausnahme für die Anwendung des neuen - hier nicht maßgeblichen - § 4a Abs. 1 UmwRG. b. Der Kläger, der B... e.V., ist ein anerkannter Naturschutzverband im Freistaat Thüringen und somit gemäß § 5 Abs. 2 UmwRG in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 11.03.2011 geltenden Fassung vom 29.07.2009, in Kraft getreten am 01.03.2010 (BGBl. I S. 2542), auch anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG. Auf den Anerkennungsbescheid des Umweltbundesamtes vom 12.02.2009 wird Bezug genommen (Bl. 150 GA). Gemäß § 2 der Satzung des Klägers in der Fassung vom 19.04.2008 tritt der Kläger für den wirkungsvollen Schutz des Lebens und der natürlichen Umwelt ein. Zu den Zielen des Klägers gehören gemäß § 2a der Satzung unter anderem der Schutz, die Pflege und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, der Schutz der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie die Durchsetzung unter anderem des Natur- und Umweltrechts und des Immissionsschutzrechts. c. Der angefochtene Genehmigungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist auch eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Nach dieser Bestimmung findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Anwendung etwa auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (s. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) UmwRG), oder auf Rechtsbehelfe gegen Genehmigungen für Anlagen, die nach der Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen einer Genehmigung bedürfen (s. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 UmwRG), oder gegen Entscheidungen nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (s. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 UmwRG). Der angefochtene Genehmigungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist sowohl eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) UmwRG als auch eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 UmwRG; er ist als immissionsschutzrechtliche Spalte-1-Genehmigung ausdrücklich auch in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG genannt. d. Der Kläger macht auch die Verletzung solcher Vorschriften geltend, die er als Umweltverband zu rügen berechtigt ist. aa. Der Kläger rügt die Verletzung von "dem Umweltschutz dienenden" Vorschriften. Unter diesem Aspekt erfasst § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG alle Vorschriften, die zumindest auch dem Umweltschutz - einschließlich der Gesundheit von Menschen - zu dienen bestimmt sind (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - juris Rdnr. 28 m.w.N.). Hierzu zählen insbesondere auch die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vgl. § 1 BImSchG), auf deren Verletzung sich der Kläger unter anderem beruft. Darüber hinaus bemängelt der Kläger unter anderem die FFH-Vorprüfung. Hinsichtlich dieser Gesichtspunkte ist der Kläger klagebefugt (vgl. VGH Mannheim, a.a.O., Rdnr. 32; OVG Münster, Urteil vom 12.06.2012 - 8 D 38/08.AK - juris Rdnr. 93 ff.). bb. Der Kläger ist hierbei nicht (mehr) nur berechtigt, die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend zu machen, "die Rechte einzelner begründen". Diese Anforderung ist in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.01.2013 geänderten und ab dem 29.01.2013 auch für das vorliegende Klageverfahren geltenden Fassung (BGBl. I S. 95) nicht mehr vorgesehen. Die zuvor - noch im Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides und des Widerspruchsbescheides wie auch des Verlängerungsbescheides - in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG a.F. geregelte Beschränkung auf die Geltendmachung solcher Vorschriften, "die Rechte einzelner begründen", stellte jedenfalls in Bezug auf unionsrechtliche Umweltvorschriften keine ausreichende Umsetzung der Vorgaben des Art. 10a UVP-Richtlinie dar. Wie der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 12.05.2011 in der Rechtssache Trianel (Rs. C-115/09 - NVwZ 2011, 801, juris Rdnr. 35 ff.) auf das Vorabentscheidungsersuchen des OVG Münster im Vorlagebeschluss vom 05.03.2009 - 8 D 58/08 - entschieden hatte, ergab sich dies aus Folgendem: „Nach Art. 10a Abs. 1 UVP-RL sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die (a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaates dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten. Nach Absatz 3 des Art. 10a UVP-RL bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Art. 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Abs. 1 Buchstabe b) verletzt werden können. Art. 10a Abs. 3 Satz 3 UVP-RL ist in dem Sinne zu verstehen, dass zu den „Rechten, die verletzt werden können“ und als deren Träger die Umweltverbände gelten, zwingend die nationalen Rechtsvorschriften gehören müssen, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union. Kann das nationale Verfahrensrecht - wie hier § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG - nicht im Einklang mit den Erfordernissen des Unionsrechts ausgelegt werden, ist die Richtlinie unmittelbar anzuwenden. Art. 10a UVP-RL lässt zwar den Mitgliedstaaten einen beträchtlichen Spielraum. Das gilt aber nicht für die Sätze 2 und 3 des Art. 10a Abs. 3 UVP-RL, also hinsichtlich der Voraussetzungen für das Klagerecht von Umweltorganisationen.“ cc. Der Kläger macht auch die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend, "die für die Entscheidung von Bedeutung sein können". Insbesondere bemängelt er die Ordnungsgemäßheit der FFH-Vorprüfung. Er meint, es habe einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bedurft. dd. Der Kläger kann auch entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG geltend machen, durch den angegriffenen Bescheid in seinem "satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes" berührt zu sein. Gemäß §§ 2 und 2a seiner Satzung besteht sein Zweck darin, für den wirkungsvollen Schutz des Lebens und der natürlichen Umwelt einzutreten. Seine Bemühungen gelten insbesondere der Durchsetzung des Natur- und Umweltrechts und des Immissionsschutzrechts. ee. Schließlich steht auch der in § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 UmwRG unionsrechtskonform geregelte "Einwendungsausschluss" (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12.06.2012 - 8 D 38/08-AK - juris Rdnr. 99 ff.; vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 7 C 21.09 - NuR 2012, 119, juris Rdnr. 31 ff. m.w.N.; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - ZUR 2011, 600, juris Rdnr. 79) der Zulässigkeit der Klage nicht - auch nicht teilweise - entgegen. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG sind erfüllt: Der Kläger war gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit der 9. BImSchV zur Beteiligung am Genehmigungsverfahren berechtigt und hat mit Schriftsatz vom 05.03.2009, der an demselben Tag und somit vor Ablauf der Einwendungsfrist beim Thüringer Landesverwaltungsamt einging, form- und fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht. Hiernach ist die Klagebefugnis bereits nach nationalem Recht gegeben, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit den Vorgaben des Unionsrechts für einen Umweltrechtsbehelf bedarf. Denn die Sachurteilsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 UmwRG bezieht sich auf den das Klagebegehren und den Streitgegenstand kennzeichnenden prozessualen Anspruch, nicht auf die einzelnen, zur Rechtfertigung des prozessualen Anspruchs vorgebrachten Anspruchsgrundlagen im materiellen Sinn. Inwieweit die Rügebefugnis des Klägers konkret reicht, ist daher im Rahmen der Begründetheit bei den jeweiligen Einwendungen zu prüfen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob der Kläger - wie die Beigeladene geltend macht - mit einzelnen Einwendungen nach § 2 Abs. 3 UmwRG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG präkludiert ist. 2. Der Klage steht nicht etwa entgegen, dass der Petitionsausschuss beim Europäischen Parlament im Rahmen einer Petition mit dem Vorhaben der Beigeladenen befasst war: Aus der seitens der Beigeladenen dem Gericht übermittelten Mitteilung des Europäischen Parlaments vom 06.05.2011 geht hervor, dass die (bereits) im Jahr 2009 eingelegte Petition (bereits) im September 2009 und darüber hinaus im Mai 2011 von der Kommission beantwortet wurde. Die Bewertung ist - dem Charakter einer Petition entsprechend - unverbindlich, sehr allgemein und mit ihrem Umfang von nur zwei Seiten äußerst knapp gehalten. Die Mitteilung äußert sich auch eingeschränkt (lediglich) zur Verhinderung einer Verschmutzung von "Grundwasser" und "Luft". Sie stützt sich laut ihrer "Schlussfolgerung" zudem allein auf die "Angaben des Petenten und der nationalen Behörden". Insoweit dürfte ungeachtet der Unverbindlichkeit der Antwort auch der Prüfungsumfang der Unionsorgane mit dem Prüfungsumfang des vorliegenden Umweltverbandsklageverfahrens nicht vergleichbar sein. Im Übrigen verweist die Mitteilung selbst darauf, dass die Entscheidung über den Bau einer Schweinemastanlage "unter Beachtung der gemeinschaftlichen Verpflichtungen" "in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Mitgliedstaaten fällt". II. Die Klage ist auch zulässig, soweit der Kläger den Widerspruchsbescheid vom 14.02.2011 zusätzlich mit allein das Widerspruchsverfahren betreffenden Gründen angreift. 1. Insoweit ist zwar Gegenstand der Klage nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vorliegend weiterhin der Genehmigungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Nach § 79 Abs. 2 VwGO kann jedoch - muss allerdings nicht - die Klage auch allein, d.h. ohne gleichzeitige Anfechtung auch des Ausgangsverwaltungsakts gegen den Widerspruchsbescheid gerichtet werden, wenn dieser möglicherweise eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält, d.h. den Kläger möglicherweise zusätzlich in formellen oder materiellen Rechten beeinträchtigt. Wenn und soweit der Kläger - wie hier - auch den Ausgangsverwaltungsakt als rechtsfehlerhaft ansieht und seine Aufhebung begehrt, bleibt es bei der Regel des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, und es ist nicht etwa im Wege der Klagehäufig gemäß § 44 VwGO der Ausgangsbescheid gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und der Widerspruchsbescheid nach § 79 Abs. 2 VwGO anzugreifen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 79 Rdnr. 11). 2. Der Kläger ist insoweit auch klagebefugt. Für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid genügt in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO und hier - bei der Anfechtungsklage des Klägers als eines Umweltverbandes - in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 UmwRG die nicht gänzlich entfernt liegende Möglichkeit einer (hier zusätzlichen) Rechtsverletzung (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 79 Rdnr.12). Diese besteht hier darin, dass der Widerspruch des Klägers möglicherweise - wie der Kläger geltend macht - zu Unrecht teilweise als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Als eine zusätzliche Beschwer gilt nach § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. So kann es einen wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO darstellen, wenn die Widerspruchsbehörde einen Widerspruch etwa wegen angeblicher Verspätung oder - wie hier geltend gemacht wird - wegen vermeintlich fehlender Widerspruchsbefugnis als unzulässig zurückweist (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 30.06.2011 - 4 K 61/11.NW - juris Rdnr. 25 m.w.N.; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 79 Rdnr. 48; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 79 Rdnr. 11). III. Die Klage ist auch zulässig, soweit sie sich darüber hinaus gegen den am 04.07.2012 in die Klage einbezogenen Verlängerungsbescheid vom 25.06.2012 richtet. 1. Auch hinsichtlich des Verlängerungsbescheides ist der Kläger klagebefugt. a. Der Verlängerungsbescheid beruht auf § 18 Abs. 3 BImSchG. Nach dieser Bestimmung kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag eine nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gesetzte Frist für die Errichtung und den Betrieb der Anlage aus wichtigem Grund verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird. Die Verlängerungsentscheidung ist nach allgemeiner Auffassung ein Verwaltungsakt im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO, der ebenso wie die Genehmigung selbst grundsätzlich der Anfechtung durch Dritte unterliegt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 21.06.1994 - 10 S 966/94 - juris Rdnr. 6; Hansmann/Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band III, zu § 18 BImSchG Rdnr. 38, 51f., Stand April 2006; Jarass, BImSchG, Kommentar, 6. Aufl. 2005, zu § 18 Rdnr. 13). b. Die Klagebefugnis des Klägers als einer Umweltvereinigung ergibt sich auch hinsichtlich des Verlängerungsbescheides abweichend von der allgemeinen Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO aus § 2 Abs. 1 UmwRG. aa. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist vorliegend anwendbar; auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen unter I.1.a. wird Bezug genommen. bb. Der Kläger ist als anerkannter Naturschutzverband im Freistaat Thüringen anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG; auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen unter I.1.b. wird ebenfalls Bezug genommen. cc. Der in die Klage einbezogene Fristverlängerungsbescheid vom 25.06.2012 ist auch als eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG anzusehen, anders als die Beigeladene mit dem Verwaltungsgericht Halle meint (VG Halle, Urteil vom 28.08.2012 - 4 A 51/10 - juris Rdnr. 452 ff.). Der auf der Grundlage des § 18 Abs. 3 BImSchG ergangene Verlängerungsbescheid ist wie die Sachentscheidung, die - befristete - Genehmigung des Vorhabens, deren Befristung er verlängert und die er insofern aktualisiert, eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG; er unterfällt mehreren Alternativen der Bestimmung: Der Verlängerungsbescheid ist notwendiger Teil der zunächst befristet ergangenen Genehmigung als einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 3 UVPG wie auch einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 UmwRG als - zugleich - immissionsrechtlicher Spalte-1-Genehmigung (s. obige Ausführungen unter I.1.c.). Zugleich ist er eine "sonstige behördliche Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens" im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG und auch insofern eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 3 UVPG. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG erfasst Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 3 UVPG. Der Gesetzgeber hat auf die Definition eines eigenen Zulassungsbegriffs verzichtet und verweist insoweit auf das UVP-Recht im Sinne einer dynamischen Verweisung. Nur mit einem solchen Verständnis lässt sich die Absicht des Gesetzgebers, mit dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 der UVP-Richtlinie umfassend umzusetzen, verwirklichen (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I, UmwRG, zu § 1 Rdnr. 6 ff., Stand April 2012). Nach § 2 Abs. 3 UVPG sind Entscheidungen unter anderem Bewilligungen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Planfeststellungsbeschlüsse und auch "sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden". Die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG genannten Zulassungsentscheidungen sind im Übrigen nicht abschließend aufgezählt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG, der auch „sonstige behördliche Zulassungen“ und damit Zulassungsentscheidungen im weiten Sinne erfasst. Gemeint sind alle präventiven behördlichen Kontrollakte, mit denen Behörden vor der Realisierung des Vorhabens dessen Vereinbarung mit den geltenden Rechtsvorschriften bescheinigen. Die Bezeichnung des Zulassungsakts ist zweitrangig (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I, UmwRG, zu § 1 Rdnr. 8, Stand April 2012). Grundsätzlich nicht erfasst werden sollen vom Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (lediglich) behördliche Aufsichtsmaßnahmen zum Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I, UmwRG, zu § 1 Rdnr. 35, Stand April 2012, zur ausdrücklich ausgesprochenen Ausnahme nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 UmwRG für nachträgliche Anordnungen gemäß § 17 Abs. 1a BImSchG zur Aktualisierung der Genehmigung i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/1/EG des EP und des Rates vom 15.01.2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung [ABl. L Nr. 24, S. 8] - [neu gefasste] IVU-Richtlinie -). Bei dem Fristverlängerungsbescheid handelt es sich jedoch (noch) um einen präventiven behördlichen Kontrollakt. Der hinsichtlich Errichtung und Betrieb des Vorhabens zeitlich befristete Genehmigungsbescheid ist noch nicht umgesetzt. Gerade deshalb hat es der Verlängerung der Befristung und damit der Aktualisierung der Genehmigung bedurft. dd. Der Kläger macht auch hinsichtlich der Fristverlängerungsentscheidung vom 25.06.2012 die Verletzung solcher Vorschriften geltend, die er als Umweltverband zu rügen berechtigt ist. Der Kläger rügt auch insoweit die Verletzung von "dem Umweltschutz dienenden" Vorschriften, "die für die Entscheidung von Bedeutung sein können"; auf obige Ausführungen unter I.1.d)aa) wird Bezug genommen. Auch hatte hier die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung über eine Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG zu prüfen, ob neben dem Vorliegen eines "wichtigen Grundes" für die Fristverlängerung der "Gesetzeszweck" (vgl. § 1 BImSchG) (weiterhin) nicht gefährdet wird. § 18 Abs. 3 BImSchG bestimmt, dass die Genehmigungsbehörde auf Antrag die Fristen, binnen derer mit Errichtung und Betrieb einer Anlage begonnen werden musste, "aus wichtigem Grund" verlängern kann, "wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird" (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 21.06.1994 - 10 S 966/94 - juris Rdnr. 6). Auf diese Weise wird erreicht, dass bei der Fristverlängerung eine Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich wird, was dem allgemeinen Gesetzesziel, den Immissionsschutz umfassend zu gewährleisten, entspricht. Zwar bedeutet die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht, dass bei der Fristverlängerung dieselben Untersuchungen wie im Genehmigungsverfahren anzustellen sind; ein zweites Genehmigungsverfahren wird nicht gefordert. Die Genehmigungsbehörde muss aber eventuellen Anhaltspunkten für den Wegfall einzelner Genehmigungsvoraussetzungen, etwa wegen einer Rechtsänderung oder wegen einer Fortentwicklung des Standes der Technik nachgehen (vgl. Hansmann/Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band III, BImSchG, zu § 18 Rdnr. 37, Stand April 2006; vgl. auch Scheuing/Wirths, in: Gemeinschaftskommentar zum BImSchG, zu § 18 Rdnr. 81f., Stand Dezember 2007). Dem Vorbringen des Klägers gegen den Verlängerungsbescheid steht auch der in § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 UmwRG unionsrechtskonform geregelte "Einwendungsausschluss" nicht entgegen. Sind im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 des § 18 BImSchG nach der Genehmigungserteilung gegebenenfalls Umstände eingetreten, die geeignet sind, etwa den Zweck des Gesetzes zu gefährden, so bedürfte es vor der Entscheidung über die Verlängerung und damit Aktualisierung der Genehmigung der (weiteren) diesbezüglichen Beteiligung des Klägers. Soweit eine (weitere) Beteiligung (soweit erforderlich) nicht erfolgt ist, ist der Kläger mit diesbezüglichen Einwendungen gegen das Vorhaben nicht ausgeschlossen. 2. Der Kläger durfte den Verlängerungsbescheid vom 25.06.2012 in die vorliegende Klage einbeziehen. Die diesbezügliche Erweiterung des Klageantrags stellt eine nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässige Klageänderung dar. Es bedurfte insoweit keiner Einwilligung der übrigen Verfahrensbeteiligten, weil die Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich ist. Der Verlängerungsbescheid stellt eine Aktualisierung des mit der Klage angegriffenen Genehmigungsbescheids vom 26.05.2009 dar (s.o. 1.b)cc)). Dessen Einbeziehung in die bereits gegen die Genehmigung erhobene Klage steht im Interesse der Verfahrensökonomie. Die Einbeziehung erspart den Beteiligten die Führung eines weiteren Prozesses und dem Gericht Wiederholungen; der Streitstoff bleibt auch für die geänderte Klage im Wesentlichen derselbe (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl. 2012, zu § 91 Rdnr. 1, 19 m.w.N.; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 25.08.1994 - 5 S 193/93 - juris Rdnr.49). B. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Genehmigungsbescheid vom 26.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2011 sowie der in die Klage zulässigerweise einbezogene Verlängerungsbescheid vom 25.06.2012 verstoßen gegen Rechtsvorschriften, die der Kläger zu rügen befugt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 2 Abs. 1 UmwRG). Die Genehmigung leidet im Hinblick auf die FFH-Vorprüfung an erheblichen Mängeln, der Widerspruchsbescheid enthält darüber hinaus eine zusätzliche selbständige Beschwer, beim Verlängerungsbescheid setzt sich die Rechtswidrigkeit fort (I.). Die FFH-Vorprüfung (und gegebenenfalls FFH-Verträglichkeitsprüfung) muss vor Erlass der Genehmigung vollständig, also einschließlich der abschließenden Prüfung der FFH-Verträglichkeit durch die zuständige Behörde durchgeführt werden; die Beurteilung kann nicht durch die Kammer ersetzt werden (II.). Die Kammer war nicht gehalten, das Verfahren auszusetzen oder die Sache zu vertagen, um dem Beklagten eine Beurteilung der FFH-Verträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens zu ermöglichen (III.). Auf die weiteren Rügen des Klägers, etwa zum Biotopschutz oder zum Artenschutz, kam es nicht mehr an (IV.). Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG liegen ebenfalls vor (V.). I. Die angefochtene Genehmigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, zuletzt in der Fassung des Verlängerungsbescheides, ist rechtswidrig. Eine ordnungsgemäße FFH-Vorprüfung (und gegebenenfalls FFH-Verträglichkeitsprüfung) der anlagenbedingten Auswirkungen auf das FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A..." hat nicht stattgefunden, weil bereits die zur Prüfung der möglichen Auswirkungen herangezogenen Arbeits- und Vollzugshilfen den naturschutz- und habitatschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügen (1.). Darüber hinaus ist eine ordnungsgemäße FFH-Vorprüfung auch im Hinblick auf mögliche anlagenbedingte Auswirkungen auf den im FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A..." belegenen Kiessee I unterblieben (2.). Der Widerspruchsbescheid enthält darüber hinaus eine zusätzliche selbständige Beschwer (3.). Beim Verlängerungsbescheid setzt sich die Rechtswidrigkeit fort (4.). 1. Die angefochtene Genehmigung ist bereits rechtswidrig, weil eine ordnungsgemäße FFH-Vorprüfung (und gegebenenfalls FFH-Verträglichkeitsprüfung) entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -, § 26b Abs. 1 Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft - ThürNatG - in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7) in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368) - im Folgenden: FFH-RL - unterblieben ist. Dies ergibt sich im Hinblick auf die durch das Vorhaben hervorgerufenen Stickstoffeinträge in das an den Vorhabenstandort angrenzende FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A...". Die Genehmigung des Vorhabens ist rechtswidrig, da sie zu der Einschätzung gelangt ist, dass es keiner weitergehenden FFH-Vorprüfung (und gegebenenfalls FFH-Verträglichkeitsprüfung) bedurfte, weil eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes "E... - Salzstellen bei A..." hier offensichtlich ausgeschlossen werden könne (vgl. § 34 Abs. 2 BNatSchG, § 26b Abs. 3 ThürNatG). Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der FFH-Richtlinie ist nach Auffassung des Gerichts auf der Grundlage der seitens des Beklagten vorgenommenen fehlerhaften FFH-Vorprüfung nicht feststellbar gewesen. Die durchgeführte Prüfung erfolgte bereits anhand unzulässiger Arbeits- und Vollzugshilfen. Die Erteilung einer Genehmigung nach § 6 BImSchG setzt voraus, dass die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist die Genehmigung nur zu erteilen, wenn unter anderem andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die Regelungen des Naturschutzrechts sind neben den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzrechts uneingeschränkt anwendbar und können daher "andere öffentlich-rechtliche Vorschriften" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sein (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band III, zu § 6 BImSchG Rdnr. 46f., Stand: Juli 2011). Anwendbar sind hier die schutzgebietsbezogenen Bestimmungen der §§ 32 ff. BNatSchG, namentlich die §§ 34 ff. BNatSchG zu Flora-Fauna-Habitat- und europäischen Vogelschutzgebieten. Gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG sind Vorhaben vor ihrer Zulassung oder - sofern es sich um ein lediglich anzeigepflichtiges Verfahren handelt - vor ihrer Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von FFH-Gebieten zu überprüfen. Dies verlangt auch Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL, wonach die zuständigen Behörden dem Vorhaben nur dann zustimmen, wenn sie festgestellt haben, dass FFH-Gebiete nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Verwendung des Perfekts ("festgestellt haben") drückt eine Vorzeitigkeit dieser Tätigkeit gegenüber der im Präsens stehenden weiteren Tätigkeit ("stimmt ... zu") aus. Nach beiden Normen muss die gesamte FFH-Verträglichkeitsprüfung und damit auch die abschließende Beurteilung der FFH-Verträglichkeit vor der Zulassung des Vorhabens erfolgen (OVG Münster, Urteil vom 12.06.2012 - 8 D 38/08.AK - juris Rdnr. 290 ff.). Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt insbesondere nach Maßgabe der Kriterien des Anhangs 1 der Richtlinie 2004/35/EG zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig (§ 34 BNatSchG). a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn und soweit derartige Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, also zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 - BVerwGE 128, 1 ff., juris Rdnr. 60). Der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung ist eine Vorprüfung bzw. Erheblichkeitseinschätzung (sog. Screening) vorgeschaltet. Die dabei anzulegenden Maßstäbe sind nicht identisch mit den Maßstäben für die Verträglichkeitsprüfung selbst. Bei der Vorprüfung ist (nur) zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebiets ernstlich zu besorgen sind. Erst wenn das zu bejahen ist, schließt sich die Verträglichkeitsprüfung mit ihren Anforderungen an den diese Besorgnis ausräumenden naturschutzfachlichen Gegenbeweis an (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 7 C 21/09 - NuR 2012, 119 = juris Rdnr. 40 m.w.N.; Urteil vom 26.11.2007 - 4 BN 46.07 - NuR 2008, 115; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.11.2012 - 3 M 143/12 - juris Rdnr. 16). Unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes ist der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Beeinträchtigungen erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Vorhaben das fragliche Gebiet in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 - NuR 2004, 788 - Herzmuschelfischerei; EuGH, Urteil vom 20.10.2005 - C-6/04 - NuR 2006, 494; EuGH, Urteil vom 10.01.2006 - C-98/03 - NVwZ 2006, 319; BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 - NVwZ 2007, 1054, juris Rdnr. 58). Dabei verlangt das Vorsorgeprinzip nicht, die Prüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten. Dies wäre vielmehr schon deswegen unzulässig, weil dafür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte. Bei der Vorprüfung, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung geboten ist, müssen daher zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher erforderlich, wenn solche Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 - a.a.O. Rdnr. 59; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.11.2012 - 3 M 143/12 - juris Rdnr. 17). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem FFH-Gebiet vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der FFH-RL. Die Erhaltungsziele ergeben sich aus der Schutzerklärung bzw. aus den zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen. Ob ein Projekt ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 lit. e) und i) FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5/08 - NVwZ 2010, 1225, juris Rdnr. 30, 57, 88). Grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebiets als solches gewertet werden. Unerheblich sind demgegenüber nur Beeinträchtigungen, die kein Erhaltungsziel nachteilig berühren (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 - juris Rdnr. 41; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.11.2012 - 3 M 143/12 - juris Rdnr. 18). Gemäß Art. 1 lit. a) FFH-RL gehören zur Erhaltung alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die natürlichen Lebensräume und die Populationen wildlebender Tier- und Pflanzenarten in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten oder wiederherzustellen. Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird als "günstig" erachtet, wenn (1.) sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen, und (2.) die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und (3.) der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten günstig ist (Art. 1 lit. e) Satz 2 FFH-RL). Der Erhaltungszustand einer Art wird gemäß Art. 1 lit. i) Satz 2 FFH-RL als "günstig" betrachtet, wenn (1.) auf Grund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und (2.) das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und (3.) ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.12.2012 - 3 M 143/12 - juris Rdnr. 19). Eine an den Erhaltungszielen orientierte Prüfung ist nicht möglich, ohne neben den vorhabenbedingten Einwirkungen auch Einwirkungen in den Blick zu nehmen, denen der geschützte Lebensraum oder die geschützte Art von anderer Seite unterliegt. So kann eine Vorbelastung bereits zu Vorschädigungen führen, die einen verschlechterten Erhaltungszustand zur Folge haben. Sie kann aber auch Auswirkungen nach sich ziehen, die von dem Lebensraum oder der Art noch ungeschädigt verkraftet werden, die jedoch deren Fähigkeit, Zusatzbelastungen zu tolerieren, einschränken oder ausschließen. Daher ist die Berücksichtigung der Vorbelastung unverzichtbar. Dementsprechend ist der Einwand, bereits die Vorbelastung bewege sich in einem kritischen Bereich, beachtlich, weil ein aufgrund der Vorbelastung aktuell ungünstiger Erhaltungszustand keine zusätzliche Beeinträchtigung rechtfertigt (bereits BVerwG, Urteil vom 10.11.2009 - 9 B 28/09 - NVwZ 2010, 319, juris Rdnr. 3, 6; hierzu Anmerkung Nolte, RiBVerwG, vom 01.03.2010, jurisPR-BVerwG 5/2010 Anm. 6, Verein der Bundesrichter bei dem Bundesverwaltungsgericht e.V. [Hrsg.]; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.12.2012 - 3 M 143/12 - juris Rdnr. 20; vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.01.2013 - 4 B 183/12 - juris Rdnr. 13). Ob erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele von FFH-Gebieten durch Stickstoffdepositionen ernstlich zu besorgen sind, beantwortet sich nicht nach pauschalen oder nur auf den Menschen abstellenden Luftkonzentrationswerten der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) oder der früheren Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - 22. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.06.2007 (BGBl. I S. 1006) und der Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065), in Kraft getreten am 06.08.2010, mit der die 22. BImSchV aufgehoben wurde. Für die Verträglichkeitsprüfung und ebenso für die Vorprüfung reicht der allgemein zum Schutz der Vegetation dienende Luftkonzentrationsgrenzwert für Stickstoffoxide in dem früheren § 3 Abs. 6 der 22. BImSchV bzw. dem § 3 der 39. BImSchV als verlässlicher Beurteilungsmaßstab für die je spezielle Empfindlichkeiten aufweisenden FFH-Lebensraumtypen nicht aus. Größere Aussagekraft für die Beurteilung hat das Konzept der Critical Loads, das im Rahmen der UN-ECE-Luftreinhaltekonvention entwickelt worden ist. Critical Loads sollen naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen oder andere Schutzgüter umschreiben, bei deren Einhaltung eine Luftschadstoffdeposition auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte erwarten lässt. In Anbetracht der Unsicherheiten, denen die Beurteilung der durch ein Projekt für habitatrechtlich geschützte Lebensräume hervorgerufenen Stickstoffbelastungen unterliegt, sieht das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verwendung dieses Konzepts keine Einwände (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 7 C 21/09 - NuR 2012, 119, juris Rdnr. 41f.; BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5/08 - NVwZ 2010, 1225, juris Rdnr. 87 sowie bereits BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299, juris Rdnr. 108; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.12.2012 - 3 M 143/12 - juris Rdnr. 21; vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.01.2013 - 4 B 183/12 - juris Rdnr. 13). Da die Critical Loads naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für bestimmte Lebensraumtypen darstellen, kann von ihnen grundsätzlich nicht abgewichen werden. Daher ist grundsätzlich jede Überschreitung eines Wertes, der die Grenze der nach naturschutzfachlicher Einschätzung für das Erhaltungsziel unbedenklichen Auswirkungen bestimmter Art markiert, als erheblich anzusehen. Allgemeine Irrelevanzschwellen, die generalisierend Zusatzbelastungen bis zu einem bestimmten Prozentsatz des CL-Wertes für unbedenklich erklären, sind mit den habitatrechtlichen Vorgaben nicht ohne weiteres zu vereinbaren, sondern bedürfen naturschutzfachlicher Rechtfertigung (BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5/08 - NVwZ 2010, 1225, juris Rdnr. 91 ff. m.w.N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.12.2012 - 3 M 143/12 - juris Rdnr. 22; vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.01.2013 - 4 B 183/12 - juris Rdnr. 13). Wie bereits ausgeführt, ist dabei nicht allein die durch das Projekt hervorgerufene Zusatzbelastung an den Critical Loads zu messen. Gegenstand der Prüfung ist zwar das konkrete Vorhaben. Die Beurteilung von dessen Einwirkungen kann aber nicht losgelöst von den Einwirkungen vorgenommen werden, denen der betroffene Lebensraum im Übrigen unterliegt. Vielmehr ist für eine am Erhaltungsziel orientierte Beurteilung erforderlich, neben den vorhabenbedingten Einwirkungen auch Einwirkungen von anderer Seite in den Blick zu nehmen. Deshalb ist für eine am Erhaltungsziel orientierte Beurteilung der projektbedingten Zusatzbelastung die Berücksichtigung der Vorbelastung unverzichtbar (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 7 C 21/09 - juris Rdnr. 42; BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5/08 - juris Rdnr. 88; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 05.09.2012 - 7 B 24/12 - juris Rdnr. 11 ff. zur kumulativen Berücksichtigung der Auswirkungen anderer noch nicht verwirklichter, aber hinreichend verfestigter Projekte; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.12.2012 - 3 M 143/12 - juris Rdnr. 23; vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.01.2013 - 4 B 183/12 - juris Rdnr. 13). b. Hiernach erweist sich die Heranziehung der generalisierenden Irrelevanzschwelle von 10% des Critical-Load-Wertes durch die Genehmigungsbehörde als nicht haltbar, der ebenfalls herangezogene LAI-Leitfaden ist ebenso ungeeignet; auch soweit der Genehmigungsbescheid das Absehen von einer weitergehenden Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens auf weitere Gründe stützen sollte, wie etwa - so die Beigeladene - auf das Gutachten des Diplom-Biologen ... M..., erweist sich auch dies als unzureichend. Dies führt zur Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides vom 26.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2011. Der Genehmigungsbescheid vom 26.05.2010 durfte sich zur Begründung des Absehens von einer weitergehenden Vorprüfung zur FFH-Verträglichkeit des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Auswirkungen der Anlage auf das FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A..." nicht (mehr) auf die generalisierende Irrelevanzschwelle von 10% stützen. Die Verwendung der 10%-Irrelvanzschwelle ist nicht (mehr) mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar, derzufolge grundsätzlich jede Überschreitung eines Critical-Load-Wertes, der die Grenze der nach naturschutzfachlicher Einschätzung für das Erhaltungsziel unbedenklichen Auswirkungen bestimmter Art markiert, als erheblich anzusehen ist (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2009 - 9 B 28/09 - juris Rdnr. 6; fortgeführt durch BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5/08 - juris Rdnr. 91; vgl. hierzu Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.01.2013 - 4 B 183/12 - juris Rdnr. 13 ff.). Die Heranziehung des sog. "LAI-Leitfadens", einer Arbeitshilfe für immissionsschutzrechtliche Betrachtungen, war von vornherein keine geeignete Methode zur Prüfung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens. Im Genehmigungsbescheid heißt es zu den Gründen für den Verzicht auf eine FFH-Verträglichkeitsprüfung auf Seite 26 wörtlich: "Auf eine FFH-Verträglichkeitsprüfung konnte verzichtet werden. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dienen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist somit nur erforderlich, wenn und soweit derartige Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können. Vorliegend war zu prüfen, ob das beantragte Vorhaben geeignet ist, das FFH-Gebiet "E..." mit seinen Lebensraumtypen (LRT) 1340 "Salzstellen des Binnenlandes" und 3140 "nährstoffarmes bis mäßig nährstoffreiches Stillgewässer mit Armleuchteralgen" erheblich zu beeinträchtigen. Ausweislich der Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde (Thüringer Landesverwaltungsamt) vom 03.08.2009 können derartige Beeinträchtigungen hier sowohl bei der Anwendung der "Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge in Natura 2000-Gebiete" des Landesumweltamtes Brandenburg als auch bei Zugrundelegung des Abschlussberichts der LAI-Arbeitskreises "Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen" ausgeschlossen werden: Im ersten Fall (Vollzugshilfe des LUA Brandenburg) wird hinsichtlich beider Lebensraumtypen der maßgebliche Irrelevanzwert bei der Zusatzbelastung unterschritten; im zweiten Fall (LAI-Bericht) wird hinsichtlich der NH3-Konzentration der maßgebliche Irrelevanzwert von 3 ug/m³ bei der Zusatzbelastung und von 10 ug/m³ bei der Gesamtbelastung unterschritten und hinsichtlich der N-Deposition der jeweils maßgebliche Beurteilungswert für die Gesamtbelastung eingehalten." Und auf Seite 31 (unter II. Erörterung der Einwendungen, Punkt 4. Immissionsschutz, zu Unterpunkt 4.2. Zusatzbelastung) ist zu den Arbeits- und Vollzugshilfen ausgeführt: "Ammoniak, mögliche Beeinflussung prioritärer Lebensräume durch Ammoniakdepositionen Das FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A..." erhält seine besondere Bedeutung u.a. durch das Vorkommen des prioritären Lebensraumtyps (LRT) 1340 "Salzstellen des Binnenlandes" und des Lebensraumtypes 3140 "nährstoffarmes bis mäßig nährstoffreiches Stillgewässer mit Armleuchteralgen". Die Wirkung der Ammoniakimmissionen auf die vorkommenden Lebensraumtypen wurde von der oberen Naturschutzbehörde mittels zweier aktueller, in Fachkreisen gängiger Beurteilungsmodelle geprüft: a) "Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge in Natura 2000-Gebiete" Landesumweltamt Brandenburg, HANISCH b) "Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen" der Landesarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz, LAI. Die erste Berechnung mit den Ammoniakprognosedaten ohne Abluftreinigungsanlage schloss die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung für die Lebensraumtypen nicht mit Sicherheit aus. Für LRT 3140 wäre der Critical load schätzungsweise auf einem Drittel der Seefläche überschritten worden. Durch die veränderte Planung der Anlage durch Ausstattung mit einer Abluftreinigungsanlage ergibt sich nun folgendes: Durch die um ca. 80% gesenkten Ammoniakemissionen vermindern sich die Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositionen im Bereich der prioritären Lebensraumtypen so weit, dass die in den Beurteilungsmodellen angegebenen Critical loads nicht mehr überschritten werden." Damit stützt sich der Genehmigungsbescheid maßgeblich auf unzulässige bzw. ungeeignete Arbeitshilfen: Die sog. "Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge in Natura 2000-Gebiete" - sog. "Vollzugshilfe Brandenburg" - (LfU, November 2008), enthält eine Methodik zur Bearbeitung der FFH-Verträglichkeitsprüfung. Die dort vorgesehene 10%-Irrelevanzschwelle des CL-Wertes bei der Bewertung der Zusatzbelastung hat das Bundesverwaltungsgericht für unzulässig erklärt. Der sog. "Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der BL-AG Immissionsschutz" - sog. "LAI-Leitfaden" - (LAI, Stand 03.03.2010, zuletzt 01.03.2012) enthält eine Methodik für immissionsschutzrechtliche Betrachtungen und ist bereits deshalb für die Bearbeitung der FFH-Verträglichkeitsprüfung ungeeignet (vgl. etwa Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, FFH-Verträglichkeit und "Stickstoff-Problematik", Dr. Ernst-Friedrich Kiel, MKULNV, Referat III-4 [Biotop- und Artenschutz, Natura 2000, Klimawandel und Naturschutz, Vertragsnaturschutz], Übersicht 14). Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Unzulässigkeit der Anwendung der 10%-Irrelevanzschwelle des CL-Wertes anlässlich eines anderen Verfahrens eindeutig ausgeführt (Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5/08 - juris Rdnr. 91f.): "91 … scheitert aber daran, dass die … vorgenommene …beurteilung anhand der "Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge in Natura 2000-Gebiete" des Landesumweltamtes Brandenburg vom November 2008 (nachfolgend: Brandenburger Vollzugshilfe) erfolgt ist, wonach für zusätzliche Stickstoffbelastungen in der Regel eine Irrelevanzschwelle von 10 % des CL-Wertes anzuwenden ist (Nr. 4.4 und 4.5). Dies steht nicht in Einklang mit den für die Verträglichkeitsprüfung geltenden rechtlichen Maßstäben. Kommt es für die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung darauf an, ob diese dem einschlägigen Erhaltungsziel zuwiderläuft, so ist grundsätzlich jede Überschreitung eines Wertes, der die Grenze der nach naturschutzfachlicher Einschätzung für das Erhaltungsziel unbedenklichen Auswirkungen bestimmter Art markiert, als erheblich anzusehen. Bei Zugrundelegung des CL-Konzepts für die Verträglichkeitsprüfung fungieren die CL als Beurteilungswerte in diesem Sinne. Werden sie bereits von der Vorbelastung ausgeschöpft oder sogar überschritten, so folgt daraus, dass prinzipiell jede Zusatzbelastung mit dem Erhaltungsziel unvereinbar und deshalb erheblich ist, weil sie die kritische Grenze überschreitet oder schon mit der Vorbelastung verbundene Schadeffekte verstärkt (Beschluss vom 10. November 2009 a.a.O. Rn. 6; vgl. auch schon Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 108). 92 Angesichts dessen sind Irrelevanzschwellen, die generalisierend Zusatzbelastungen bis zu einem bestimmten Prozentsatz der CL für unbedenklich erklären, mit den habitatrechtlichen Vorgaben nicht ohne Weiteres zu vereinbaren und bedürfen besonderer, naturschutzfachlich fundierter Rechtfertigung. Daran ändert nichts, dass die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung Luft ebenfalls Irrelevanzschwellen für Zusatzbelastungen mit Schadstoffen enthält, worauf die Brandenburger Vollzugshilfe ausdrücklich Bezug nimmt (4.4); denn Vorbilder aus anderen Rechtsbereichen können nicht eine Handhabung rechtfertigen, die sich von dem maßgeblichen habitatrechtlichen Maßstab entfernt. Naturschutzfachliche Gesichtspunkte, auf die sich eine Irrelevanzschwelle von 10 % der CL stützen ließe, sind indessen weder in der Brandenburger Vollzugshilfe benannt (vgl. dazu KIfL, S. 19) noch sonst ersichtlich. Namentlich liefern die Umstände, dass CL "rohe" wissenschaftliche Ergebnisse mit hohen Unsicherheitsmargen darstellen (KIfL, S. 26), die Methoden der Depositionsberechnung noch mit Unsicherheiten behaftet sind und Daten der Vorbelastung nur gerundet zur Verfügung stehen, hierfür keine hinreichende Rechtfertigung. Falls derartige Unsicherheiten nicht ohnehin im Wege einer Modifizierung der CL durch Zu- oder Abschläge zu bewältigen sind, könnten sie allenfalls eine Rolle spielen, soweit es um die Beurteilung von Zusatzbelastungen geht, die zusammen mit der Vorbelastung zu einer sich im Grenzbereich des CL-Wertes bewegenden Gesamtbelastung führen. Überschreitet dagegen bereits die Vorbelastung den CL-Wert deutlich, kann es auf Unsicherheiten, die die richtige Grenzziehung betreffen, nicht ankommen. Ebenso sind Probleme, rechnerisch belegte Zusatzbelastungen geringer Größenordnung messtechnisch nachzuweisen, für die Beurteilung unerheblich. Schließlich fehlt es bisher an jeglichem Begründungsansatz, der Zusatzbelastungen in einer Größenordnung von bis zu 10 % der CL als eine im Hinblick auf ihre Wirkungen zu vernachlässigende Bagatelle erscheinen ließe." Der Einwand des Beklagten und der Beigeladenen, die Urteilsgründe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2010 - 9 A 5/08 - hätten erst nach der Genehmigungserteilung vom 26.05.2010 vorgelegen, führt nicht weiter. Beklagter und Beigeladene machen hierzu geltend, zum Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides am 26.05.2010 sei die Verwendung der Irrelevanzschwelle von 10% noch in der Verwaltungspraxis üblich und mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar gewesen. Maßgeblich sei hier der Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung; auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides komme es vorliegend nicht an, weil der Widerspruch insoweit bereits mangels Widerspruchsbefugnis des Klägers - wegen dessen seinerzeit fehlender Rügebefugnis - als unzulässig verworfen worden sei. Zu jenem Zeitpunkt, dem 26.05.2010, sei eine Rechtsprechungsänderung nicht bekannt gewesen. Erst das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2010 - 9 A 5/08 - habe die zuvor gängige Rechtsprechung geändert, und die Urteilsgründe der Entscheidung hätten erst am 06.07.2010 und damit erst nach Erlass des Genehmigungsbescheides vom 26.05.2010 vorgelegen. Die Einwände verkennen bereits, dass das Bundesverwaltungsgericht sich schon vor der Entscheidung vom 14.04.2010 - 9 A 5/08 - zur Anwendung generalisierender Irrelevanzschwellen (mit Ausnahme einer Bagatellschwelle) ablehnend geäußert hatte, so in seinem Beschluss vom 10.11.2009 - 9 B 28/09 - (juris Rdnr. 6); jenen Beschluss hatte der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren in seinem Schreiben an das Landesverwaltungsamt vom 11.05.2010 (dort S. 23f.) angeführt und daraus zitiert. Mit dem Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5/08 - hat das Bundesverwaltungsgericht jene Rechtsprechung fortgeführt; dementsprechend bezieht sich das Urteil vom 14.04.2010 auch ausdrücklich auf jenen Beschluss (vgl. juris, Rdnr. 91 a.E.). In jenem Beschluss vom 10.11.2009 - 9 B 28/09 - (Prüfung einer Revisionszulassungsbeschwerde) führte das Bundesverwaltungsgericht bereits wörtlich aus (juris Rdnr. 6): "6 … Kommt es für die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung darauf an, ob diese dem Erhaltungsziel zuwiderläuft, so ist grundsätzlich jede Überschreitung eines Wertes, der die Grenze der nach naturschutzfachlicher Einschätzung für das Erhaltungsziel unbedenklichen Auswirkungen bestimmter Art markiert, als erheblich anzusehen. Critical Loads sind als naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen in diesem Sinne zu verstehen; sie sollen die Gewähr dafür bieten, dass an dem Schutzgut auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte auftreten (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 108). Schöpft bereits die Vorbelastung die Belastungsgrenze aus oder überschreitet sie diese sogar, so folgt daraus, dass prinzipiell jede Zusatzbelastung dem Erhaltungsziel zuwiderläuft und deshalb erheblich ist, weil sie die kritische Grenze überschreitet oder schon mit der Vorbelastung verbundene Schadeffekte verstärkt." In diesem Sinne lautet der Leitsatz zu 2. des Beschlusses wie folgt: "2. Schöpft bereits die Vorbelastung die Belastungsgrenze aus oder überschreitet sie diese sogar, so läuft prinzipiell jede Zusatzbelastung dem Erhaltungsziel zuwider und ist deshalb erheblich i.S.v. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, § 34 Abs. 2 BNatSchG (hier auch zu Ausnahmen). (Rn. 6)" Zudem erschien zu dem vorgenannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2009 unter dem Datum des 01.03.2010 eine Anmerkung (Rüdiger Nolte, RiBVerwG, jurisPR-BVerwG 5/2010 Anm. 6, Verein der Bundesrichter bei dem Bundesverwaltungsgericht e.V. [Hrsg.], juris). Zur "Problemstellung" heißt es darin: "… Der Streitfall warf die beiden Fragen auf, ob im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Stickstoffbelastungen geschützter Lebensräume neben den projektbedingten Stickstoffdepositionen auch die Stickstoffvorbelastung einzubeziehen ist und ob bejahendenfalls für die Zusatzbelastung Irrelevanzschwellen anzuerkennen sind. Beide Fragen sind für den FFH-Gebietsschutz von großer Tragweite, weil die Stickstoffvorbelastung in weiten Teilen Deutschlands die für viele der geschützten Lebensräume herangezogenen Beurteilungswerte bereits überschreitet." Und zum "Kontext der Entscheidung" wird dort unter Hinweis auf die seinerzeit anstehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 9 A 5.08 ausgeführt: "Die Abschätzung und Bewertung von Schadstoffbelastungen für FFH-Lebensraumtypen steckt noch in den Kinderschuhen. Abgesicherte lebensraumspezifische Wirkungswerte liegen bisher nicht vor. Das gilt namentlich auch für Stickstoffdepositionen. Dementsprechend gibt es noch keine allgemein anerkannten Bewertungsverfahren und Belastungsgrenzen für diese Lebensraumtypen … In dieser durch Unsicherheiten des Erkenntnisstandes und der Methodik bestimmten Situation ist es rechtlich nicht zu beanstanden, auf einen der in der Wissenschaft angebotenen und nachvollziehbar begründeten methodischen Ansätze zurückzugreifen und auf dieser Grundlage eine Risikoeinschätzung vorzunehmen … Einen solchen Ansatz stellt das Critical-Loads-Konzept dar, dessen Anwendung das BVerwG in seinem Urteil v. 12.03.2008 (9 A 3.06 Rn. 108f.) unbeanstandet gelassen hat … Critical Loads sollen naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen oder andere Schutzgüter umschreiben, deren Einhaltung die Gewähr dafür bietet, dass das Schutzgut weder akut noch langfristig (definitionsgemäß mehr als 100 Jahre) geschädigt wird. Umgekehrt ist die Überschreitung der Critical Loads langfristig gesehen mit einem Schadensrisiko verbunden. Die lange Zeitspanne, auf die Critical Loads abstellen, berücksichtigt, dass sowohl die Auswirkungen von Stoffeinträgen als auch die Erholung von zurückliegenden Einträgen mit starker Verzögerung eintreten können. Entwickelt worden ist das Critical-Loads-Konzept nicht zur Beurteilung der Auswirkungen einzelner immissionsrelevanter Projekte, sondern zur Festlegung umweltpolitischer Ziele. Solange keine speziell auf die projektbezogene Verträglichkeitsprüfung zugeschnittenen Bewertungsmaßstäbe zur Verfügung stehen, wird aber in der Fachwissenschaft der Rückgriff auf dieses Konzept verbreitet empfohlen (vgl. zum Ganzen Kieler Institut für Landschaftsökologie, Bewertung von Stickstoffeinträgen im Kontext der FFH-Verträglichkeitsstudie, Februar 2008, S. 7 ff.; Landesumweltamt Brandenburg, Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge in Natura 2000-Gebiete, Stand November 2008, S. 14). Beide vorgenannten Studien empfehlen mit Rücksicht darauf, dass in weiten Teilen Deutschlands die Critical Loads für Stickstoff seit Jahren oder gar Jahrzehnten schon durch die Hintergrundbelastung überschritten werden, der Beurteilung mehr oder weniger großzügig bemessene Irrelevanzschwellen für die Zusatzbelastung zugrunde zu legen (Brandenburger Vollzugshilfe grundsätzlich 10%, Kieler Studie grundsätzlich 3% der jeweils maßgeblichen Critical Loads). Diese Relativierung der Critical Loads als Beurteilungswerte für die Verträglichkeitsprüfung lässt sich der besprochenen Entscheidung zufolge jedenfalls im Grundsatz nicht mit deren Verständnis als Belastungsgrenzen vereinbaren. In Kürze wird der 9. Senat des BVerwG ein Klageverfahren verhandeln, in dem es erneut um die Beurteilung von Stickstoffeinträgen in habitrechtlich geschützte Lebensräume geht, die einer den maßgeblichen Critical-Load-Wert überschreitenden Hintergrundbelastung ausgesetzt sind (Az. 9 A 5.08)." Im Übrigen wies der Kläger das Landesverwaltungsamt in seinem Schreiben vom 11.05.2010, laut Behördenvorgang dort eingegangen am 18.05.2010, mithin vor Erlass des Genehmigungsbescheides vom 26.05.2010 auf die zur Irrelevanzschwelle von 10% mittlerweile kritische Rechtsprechung insbesondere auch des Bundesverwaltungsgerichts hin. Das Schreiben enthält Hinweise (mit Zitaten) insbesondere auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2010 - 9 A 5/08 - und vom 10.11.2009 - 9 B 28/09 - sowie auf mündliche Äußerungen des Senats in der mündlichen Verhandlung der Rechtssache Az: 9 A 5/08 - die am 10.03.2010 stattgefunden hatte - betreffend die 3%-Bagatellschwelle und die 10%-Irrelevanzschwelle (Schreiben des Klägers vom 11.05.2010, S. 24): "Die Frage der Zulässigkeit weiterer Belastungen bei hoher Vor- bzw. Hintergrundbelastung war auch Gegenstand der Entscheidung des BVerwG vom 14.04.2010 im Verfahren zur A 44 zwischen Hessisch-Lichtenau-Ost und Hasselbach (BVerwG, 9 A 5.08, 14.04.2010). Von dieser Entscheidung liegen die Urteilsgründe noch nicht vor. In der mündlichen Verhandlung machte der Senat aber deutlich, dass er von einer Bagatellschwelle von 3% dann ausgehe, wenn es durch diese Erhöhung der Emissionen um 3 % nicht erkennbar zu Beeinträchtigungen komme. Das sei beispielsweise dann der Fall, wenn, wie das bei der A 44 gegeben war, die Vorbelastung bereits um das 3 ½ fache über den Critical Loads liege. Das BVerwG hat in dieser Entscheidung aber auch deutlich gemacht, dass es einer Irrelevanzschwelle von 10% des Critical Loads keinesfalls folgen wird. Ob die 3%-Schwelle auch dann als Bagatellschwelle gilt, wenn die Critical Loads durch die Vorbelastung noch nicht überschritten werden, es aber durch die Zusatzbelastung dann zu einer Überschreitung käme, hat das BVerwG bisher nicht entschieden. Insgesamt bleibt es also dabei, dass maximal bei einer Zusatzbelastung von 3% der Critical Loads von Unerheblichkeit ausgegangen werden kann, wenn die Vorbelastung die Critical Loads bereits erreicht. Mit dem dargestellten Maßstab für die Vorbelastung setzen sich die Antragsunterlagen nicht auseinander. Die Ermittlung der Vorbelastung erfolgt hemdsärmelig mit der Angabe von ca. 4 ug/m³ NH3 in ländlichen Räumen. Dass eine derartige Konzentrationsrechnung nicht ausreicht, um die Deposition festzustellen, ist fachwissenschaftlich absolut unbestritten. …" Bei einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers hätte sich dem Beklagten aufdrängen müssen, dass die Zulassung des Vorhabens nicht mehr auf die generalisierende Irrelevanzschwelle von 10% hätte gestützt werden dürfen. Nach alldem erweist es sich als fehlerhaft, dass die Genehmigungsbehörde die 10%-Irrelevanzschwelle im Genehmigungsbescheid weiterhin herangezogen hat. Der im Genehmigungsbescheid herangezogene sog. "LAI-Leitfaden" ist - wie der Kläger zutreffend geltend macht - ohnehin ungeeignet zur Prüfung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Stickstoffeinträge. So betont der Leitfaden selbst, dass sich "aus dem Naturschutzrecht" ggf. "andere (weitergehende) Anforderungen ergeben" können. Im "Abschlussbericht (Langfassung)" des Arbeitskreises "Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (Stand 03.03.2010) heißt es etwa ausdrücklich, "bei der Anwendung des Leitfadens" sei "zu beachten, dass er in erster Linie unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten erstellt wurde" und dass sich "aus dem Naturschutzrecht" ggf. "insbesondere für FFH-Gebiete zusätzliche Anforderungen" ergeben können (Seite 5); "die ggf. erforderliche Ermittlung und Bewertung von Stickstoffdepositionen" sei "sowohl nach den Vorschriften des BImSchG als auch des BNatSchG durchzuführen" (Seite 12). Eine mögliche weitere selbständige Begründungssäule (der Kläger spricht insoweit von einer möglichen "3. Säule") allein aus einer Unterschreitung der jeweiligen Critical Loads für sich genommen - wie der Kläger hilfsweise anführt - lässt sich der Genehmigung nicht entnehmen. Die Stellungnahmen der Naturschutzbehörden, der Genehmigungsbescheid wie auch der Vortrag des Beklagten im gerichtlichen Verfahren beziehen sich auf die zwei vorgenannten Arbeitshilfen. Der Beklagte selbst äußert sich in seinem Schriftsatz noch vom 14.02.2013 zu den im Rahmen der Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit angewandten behördlichen Methoden wie folgt: "2. Critical Loads (CL) und Bewertungsverfahren Bei der Erstellung ihrer Stellungnahme vom 03.08.2009 ist die ONB zu der fachlichen Einschätzung gelangt, dass "das Vorhaben nicht geeignet ist, das FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteilen zu beeinträchtigen." Hierzu wurden damals gängige Bewertungsverfahren mit dem Ansatz der CL verwendet (Vollzugshilfe Brandenburg und LAI-Papier). Allein bei Anwendung dieser Bewertungsverfahren hat sich ergeben, dass die Irrelevanzschwelle von 10% des Beurteilungswertes nicht überschritten wird." Insoweit fehlt es auch an der ausreichenden Dokumentation einer möglichen weiteren Begründungssäule insbesondere im angegriffenen Bescheid. Die gewonnenen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse sind zu dokumentieren. Nur auf diesem Weg kann der Nachweis geführt werden, dass die erreichbaren wissenschaftlichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft wurden. Ist diese Dokumentation gegebenenfalls lückenhaft oder weist sie Mängel auf, muss solchen Unzulänglichkeiten spätestens durch entsprechende Änderungen oder Ergänzungen in der Genehmigung abgeholfen werden (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, zu § 34 BNatSchG Rdnr. 18 m.w.N., Stand: September 2010). Vorliegend sind dem Genehmigungsbescheid keine hinreichenden Ansätze dafür zu entnehmen, dass das Absehen von einer FFH-Verträglichkeitsprüfung mit einer anderen Arbeits- oder Vollzugshilfenmethodik begründet worden wäre. Auch hinsichtlich des Einwandes der Beigeladenen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wonach der Streit um die Anwendung der Irrelevanzschwelle von 10% hier dahingestellt bleiben könne, weil selbst bei Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5/08 - "angenommenen Irrelevanzschwelle von 3 %" des CL-Wertes diese 3%-Irrelevanzschwelle unterschritten wäre, fehlt es bereits an einer dahin gehenden Differenzierung im Genehmigungsbescheid und damit an einer den vorstehenden Anforderungen entsprechenden Dokumentation. Im Übrigen geht auch der Beklagte (vgl. Schriftsatz vom 14.02.2013) von der Anwendung der 10%-Irrelevanzschwelle des Beurteilungswertes durch die Obere Naturschutzbehörde aus. In diesem Zusammenhang weist die Kammer - ohne dass es darauf ankommt - im Übrigen darauf hin, dass der Genehmigungsbescheid (auf Seite 26) auf die Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde vom 03.08.2009 Bezug nimmt (bei der von einer Zusatzbelastung am Beurteilungspunkt 1 - BUP 1 - noch von 0,44 kg N/ha/a ausgegangen wird) und nicht etwa auf die spätere Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde vom 18.11.2009 (die die neuen Berechnungen aus den im Oktober 2009 nachgereichten Unterlagen des Vorhabenträgers zur Zusatzbelastung am BUP 1 von 0,39 kg N/ha/a aufgreift). Darüber hinaus hätte die Behörde im Fall der Anwendung der 3%-Irrelevanzschwelle des CL-Wertes beachten müssen, dass selbst bei geringfügigen projektbedingten Zusatzbelastungen im Umfang von weniger als 3% des CL-Wertes stets damit zu rechnen ist, dass derartige Einträge im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten die "Irrelevanzschwelle" überschreiten, so dass im Rahmen einer FFH-Vorprüfung auch kumulative Effekte in den Blick zu nehmen sind, wobei die konkrete in der Umgebung bereits vorhandene Grundbelastung auch berücksichtigt werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.09.2012 - 7 B 24/12 - juris; BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 7 C 21/09 - juris; BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12/10 - juris; BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5/08 - juris). In diesem Zusammenhang wäre etwa auch die geplante Erweiterung der Tierhaltungsanlage der "Fa. A... GmbH O..." entsprechend dem Hinweis in der sog. abschließenden Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde zur naturschutzfachlichen Einschätzung der Auswirkungen der Ammoniakimmissionen vom 18.11.2009 auf Seite 10 a.E. im Blick zu behalten (vgl. Martin Gellermann, Stickstoffeinträge und Habitatschutz - Anmerkungen zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.9.2011 - 7 C 21.09, NuR 2012, 112 (114); zur Heranziehung abiotischer Standortfaktoren vgl. Gellermann, a.a.O., S. 113 mit Hinweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 11.09.2008 - 7 K 1269/00 - NuR 2009, 360 [363], juris Rdnr. 89 ff.). Soweit die Beigeladene einwendet, der Genehmigungsbescheid begründe das Absehen von einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht nur mit einer Unterschreitung der Irrelevanzschwellen des CL, sondern auch mit den Ausführungen des Gutachtens des Herrn Diplom-Biologen ... M..., weist die Kammer darauf hin, dass das Gutachten des Herrn M... hierfür jedenfalls nicht allein tragend herangezogen worden ist und sich zudem nur auf die Kiesseen bezieht: Im Rahmen der Ausführungen im Genehmigungsbescheid zum Absehen von einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (Seite 26) wie auch im Rahmen der Bezugnahmen auf die von den beteiligten Fachbehörden vorgelegten Stellungnahmen (Seite 24, 25) findet das Gutachten des Herrn M... zunächst keine ausdrückliche Erwähnung. Hiernach erscheint bereits zweifelhaft, ob die Genehmigungsbehörde eine mögliche Bezugnahme auf das Gutachten des Herrn M... hinreichend dokumentiert hat (vgl. zu den Anforderungen Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, zu § 34 BNatSchG Rdnr. 18 m.w.N., Stand: September 2010). Andererseits enthält der Bescheid (auf Seite 26) eine ausdrückliche Bezugnahme auf die "Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde (Thüringer Landesverwaltungsamt) vom 03.08.2009", in der die Einschätzung, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei nicht notwendig, auf die Anwendung der Vollzugshilfen gestützt ist und hinsichtlich der "Seefläche" (s. dort Seite 3) darüber hinaus auch das Gutachten des Herrn M... - im Sinne einer Bestätigung der Untersuchungen - angeführt wird. Dies belegt sinngemäß auch der Vortrag des Beklagten in seinem vorstehend zitierten Schriftsatz vom 14.02.2013, wonach die "ONB das Gutachten berücksichtigt" habe, eine "weitergehende Auseinandersetzung" damit aber wegen der Irrelevanz der Zusatzbelastung nicht erforderlich gewesen sei: "Diese Einschätzung (dass die Irrelevanzschwelle von 10% des Beurteilungswertes nicht überschritten werde, Anm.) wurde damals durch das Gutachten von Herrn Dipl.-Biologe ... M... vom 15.5.2009 eindrücklich bestätigt, da dieses bereits bei der zunächst vorgelegten Planung der Schweinemastanlage ohne Ammoniakfilter zu der Einschätzung kam, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten seien (Verdünnungseffekt - Grundwasserströme). Dieses Gutachten von Herrn M... ist bei der Einschätzung der Erheblichkeit (Vorprüfung) seitens der ONB berücksichtigt worden, eine weitergehende Auseinandersetzung mit diesem Gutachten in der Stellungnahme war nicht erforderlich, da der Ansatz der CL bereits zur Einschätzung einer Irrelevanz der Zusatzbelastung geführt hat." Hiernach hat die Genehmigungsbehörde das Gutachten des Herrn M... jedenfalls nicht allein tragend als Begründung für das Absehen von weiteren FFH-Prüfungen herangezogen. Soweit die Beigeladene in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen auf Seite 34 des Genehmigungsbescheides hinweist, belegt dies (lediglich) die Heranziehung des Gutachtens des Herrn M... bei der Einschätzung der Wasserqualität der beiden Kiesseen. Auf den Seiten 33 und 34 des Bescheides (betrifft Punkt II. Erörterung der Einwendungen, Punkt 5. Umweltauswirkungen, zu Unterpunkt 5.2. Wasser) ist zu der Einwendung "Befürchtete Verschlechterung der Wasserqualität der Kiesseen durch Stickstoffeintrag" ausgeführt: "In einem Gutachten zur Wasserqualität der Kiesseen wurde gezeigt und im Erörterungstermin dargelegt, dass durch die besonderen Untergrund- und Grundwasserströmungsverhältnisse die Wasserqualität in den Kiesseen besser als eigentlich zu erwarten ist (Untersuchungen weisen für den Zeitraum von 1996 bis 2006 Nitratgehalte von 0,2 bis 0,7 mg/l aus, im Vergleich dazu hat selbst die sauberste Trinkwassertalsperre in Thüringen einen Nitratgehalt von ca. 4 bis 5 mg/l) und selbst unter Zugrundelegung der höheren Ammoniakdeposition bei Errichtung und Betrieb der Ställe ohne Abluftreinigungsanlage nur marginale Verschlechterungen auftreten werden. Durch Reduktion der Ammoniakemissionen um 80% durch den Betrieb der Abluftwäscher verringert sich der Stickstoffeintrag in die Seen nochmals erheblich." Diese Ausführungen beziehen sich eindeutig auf das Gutachten des Herrn M... (obwohl an dieser Stelle weder der Untersuchungsgegenstand noch der Name des Gutachters noch Daten der Untersuchungen oder der Erstellung des Gutachtens angeführt werden). Die Ausführungen betreffen allerdings - als Antwort auf die entsprechende Einwendung - allein die Wasserqualität der beiden Kiesseen, nicht aber - etwa weitergehend - den Lebensraum der Kiesseen sowie die Lebensräume im FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A..." im Übrigen. Untersuchungsgegenstand des Gutachtens des Herrn Mauden war laut dem Gutachtentitel und dem Arbeitsauftrag selbst auch lediglich die "potenzielle Beeinträchtigung der Wasserqualität der Kiesseen in O... durch prognostische zusätzliche Ammoniakdepositionen aus einer geplanten Schweinemastanlage". Die Heranziehung des Gutachtens des Herrn M... auf Seite 34 des Bescheides zielte damit nicht darauf ab und war - ungeachtet weiterer Mängel (s. unter 2.) - auch nicht geeignet, das Absehen von einer weitergehenden FFH-Prüfung des Gebiets "E... - Salzstellen bei A..." für sich zu begründen. Nach alldem hat die Genehmigungsbehörde für das Absehen von einer weitergehenden FFH-Prüfung maßgeblich unzulässige bzw. ungeeignete Arbeits- und Vollzugshilfen herangezogen. Die auf der Grundlage dieser Vorprüfung getroffene Einschätzung der Genehmigungsbehörde, bereits hiernach erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes durch anlagenbedingte Auswirkungen offensichtlich ausschließen zu können, erweist sich bereits als nicht haltbar. 2. Darüber hinaus ist eine ordnungsgemäße FFH-Vorprüfung auch im Hinblick auf mögliche anlagenbedingte Auswirkungen auf den im FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A..." belegenen Kiessee I unterblieben: Die angefochtene Genehmigung ist auch rechtswidrig, weil eine ordnungsgemäße FFH-Vorprüfung (und gegebenenfalls FFH-Verträglichkeitsprüfung) entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, § 26b Abs. 1 ThürNatG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 FFH-RL auch im Hinblick auf mögliche vorhabenbedingte Beeinträchtigungen des Kiessees I unterblieben ist. Dies ergibt sich auch im Hinblick auf die durch das Vorhaben hervorgerufenen Stickstoffeinträge konkret in den im FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A..." belegenen Kiessee I und den dort betroffenen Lebensraumtyp (LRT). Zu dem FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A..." gehört unter anderem - als Gegenstand der für die Prüfung maßgeblichen Erhaltungsziele - der mit seinem südöstlichen Teil zum Untersuchungsgebiet des Vorhabenstandorts gehörende Kiessee I. a. Mit seinen den Kiessee I im FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A..." betreffenden Einwendungen ist der Kläger - anders als die Beigeladene meint - nicht bereits präkludiert. aa. Nach § 2 Abs. 3 UmwRG ist eine Vereinigung, die im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Rechtsbehelfsverfahren mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Damit verweist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz auf die Einwendungsfristen des jeweils einschlägigen Fachrechts. Nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG sind mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Diese sogenannte "materielle Präklusion" bedeutet den Ausschluss aller nicht rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen in einem sich an das Genehmigungsverfahren anschließenden Rechtsbehelfsverfahren, d.h. den Verlust des geltend gemachten Abwehrrechts (OVG Münster, Urteil vom 01.12.2011 - 8 D 58/08.AK - juris Rdnr. 186 m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - ZUR 2011, 600, juris Rdnr. 77 m.w.N.). Einwendungen in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren müssen hinreichend deutlich machen, aus welchen Gründen nach Auffassung des Privaten oder des beteiligten Verbandes zu welchen im Einzelnen zu behandelnden Fragen trotz der geleisteten Vorarbeit weiterer Untersuchungsbedarf besteht oder einer Wertung nicht gefolgt werden kann. Die Einwendungen müssen zumindest Angaben zu den angeblich beeinträchtigten Schutzgütern und zu der Art ihrer Beeinträchtigung sowie im Regelfall auch zu der räumlichen Zuordnung eines naturschutzrechtlich bedeutsamen Vorkommens enthalten. Die Substantiierungslast, d.h. die Anforderung an den Umfang und die Detailliertheit der Einwendung, hängt von den im Genehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen ab. Je umfangreicher und intensiver die vom Vorhabenträger veranlasste Begutachtung und fachliche Bewertung in den Planunterlagen ausgearbeitet ist, desto intensiver muss - jedenfalls grundsätzlich - auch die Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material ausfallen (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 7 C 21.09 - juris Rdnr. 35 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 12.04.2005 - 9 VR 41/04 - juris; BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 - 4 C 2/03 - BVerwGE 120, 276; BVerwG, Urteil vom 22.01.2004 - 4 A 4.03 - juris; OVG Münster, Urteil vom 01.12.2011 - 8 D 58/08.AK - juris Rdnr. 188; VGH Mannheim, Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - ZUR 2011, 600, juris Rdnr. 78 m.w.N.). Zwar dürfen die Anforderungen an die Konkretheit einer Einwendung nicht überspannt werden. Der Betroffene muss aber zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Dabei kann von einem anerkannten Umweltverband, der mit seinem Aufgabenbereich hinreichend vertraut ist, mehr gefordert werden, als das durchschnittliche Wissen eines nicht sachverständigen Bürgers (VGH Mannheim, Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - ZUR 2011, 600, juris Rdnr. 78 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat für Einwendungen Privater und Einwendungen von Verbänden in Abhängigkeit von den unterschiedlichen Funktionen der Betroffenen- und der Verbändebeteiligung differenzierend bestimmt, welche Anforderungen an ihre Substantiierung zu stellen sind. Während die Anhörung Planbetroffener diesen Gelegenheit bieten soll, ihre individuellen Betroffenheiten zu artikulieren, dient die Beteiligung der Vereinigungen der Mobilisierung natur- oder umweltschutzfachlichen Sachverstandes. Mit der Präklusionsregelung sollen die Vereinigungen angehalten werden, bereits im Verwaltungsverfahren ihre Sachkunde einzubringen und mit dem Ziel nutzbar zu machen, dass für Konflikte zwischen Infrastrukturplanung bzw. industriellen Großvorhaben einerseits und Natur- und Umweltschutz andererseits eine Problembewältigung erzielt wird, bei der die Belange des Natur- und Umweltschutzes nicht vernachlässigt werden. Der damit angestrebte Abbau von Vollzugsdefiziten (vgl. BTDrucks 14/6378 S. 61) setzt voraus, dass die Vereinigungen ihren Sachverstand so in das Verfahren einbringen, dass dadurch die der Planfeststellungs- bzw. Genehmigungsbehörde aufgetragene Problembewältigung gefördert wird. Den Natur- und Umweltschutzverbänden obliegt insoweit eine Mitwirkungslast. Durch diese Mitwirkung sollen zugleich von der Verwaltungsentscheidung Begünstigte vor einem überraschenden Prozessvortrag der Verbände geschützt werden (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 7 C 21.09 - juris Rdnr. 34 m.w.N.). Ausgehend von diesen Funktionen der für Natur- und Umweltschutzvereinigungen maßgeblichen Beteiligungs- und Präklusionsregelungen muss eine solche Vereinigung in ihren Einwendungen zumindest Angaben dazu machen, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne Weiteres von selbst versteht (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 7 C 21.09 - juris Rdnr. 35 m.w.N.; vgl. Versteyl/Buchsteiner, Investitions- und Planungssicherheit im Spannungsfeld von erweiterten Klagerechten für Umweltverbände, I + E 2012, 73, 81f.). bb. Den Anforderungen an Umfang und Detailliertheit der Einwendungen gegen die FFH-Verträglichkeit des Vorhabens ist der Kläger mit seinem fristgemäßen Einwendungsschreiben vom 05.03.2009 auch im Hinblick auf den Kiessee I gerecht geworden. Die Planunterlagen zu den Kiesseen, insbesondere zu Begutachtungen und fachlichen Bewertungen des Kiessees I waren oberflächlich (1). Angesichts dessen hat sich der Kläger im Rahmen seiner Rügen ausreichend mit den im Genehmigungsverfahren vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen zum Kiesgrubengewässer auseinandergesetzt (2). (1) Zu den öffentlich ausgelegten und damit auch dem Kläger zugänglichen Unterlagen gehörte auch die am 22.09.2008 erstellte sogenannte "Umweltverträglichkeitsstudie und Landschaftspflegerischer Begleitplan". Die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) enthält unter anderem Ausführungen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A..." (S. 49 ff. der UVS). In der UVS wird auf Seite 50 unten und Seite 51 oben darauf hingewiesen, dass die TLUG Jena das Kiesgrubengewässer westlich der Straße O...-E... als LRT 3150 (Natürliche nährstoffreiche Seen) erfasst habe; sodann heißt es, ob das Kiesgrubengewässer diese Voraussetzungen tatsächlich erfülle, könne im Rahmen der UVS nicht abschließend geklärt werden, offensichtlich sei allerdings der Nährstoffreichtum des Gewässers, der deutlich an den gut ausgebildeten Großröhrichten im Uferbereich abzulesen sei. Die diesbezügliche Einschätzung der Kiesgrubengewässer nach der UVS beschränkt sich mithin auf eine Bezugnahme auf eine Einschätzung der TLUG Jena zum Kiesgrubengewässer als einem LRT 3150 und auf die Annahme eines ohnehin bestehenden Nährstoffreichtums des Gewässers wegen der Großröhrichte im Uferbereich. Weitergehende Begutachtungen insbesondere des Kiessees I und diesbezügliche fachliche Bewertungen lagen offenbar nicht vor; auch die Verfasser der UVS hatten offenbar keine eigenständigen Begutachtungen vorgenommen. Die Ausführungen in der UVS lassen auch offen, warum eine (weitergehende) Untersuchung des Kiessees I nicht durchgeführt wurde. Es heißt dort vielmehr lapidar, ob das Kiesgrubengewässer die Voraussetzungen eines LRT 3150 erfülle, könne im Rahmen der UVS "nicht abschließend geklärt" werden. (2) Angesichts der von weitergehenden, insbesondere eigenständigen Begutachtungen und fachlichen Bewertungen absehenden Vorarbeiten zum Kiesgrubengewässer, insbesondere dem Kiessee I in der UVS reichen auch die Darlegungen des Klägers in seinem Einwendungsschreiben aus, um die Rüge einer unzulänglichen FFH-Vorprüfung bzw. fehlerhaft unterbliebenen FFH-Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf den Kiessee I im FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A..." als rechtzeitig erhoben zu betrachten. Der Kläger rügte zwar mit seinen Einwendungen nicht explizit, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. In dem Einwendungsschreiben kommt aber hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Kläger die Untersuchungen des FFH-Gebietes "E... - Salzstellen bei A..." auf mögliche Beeinträchtigungen durch den Eintrag von Ammoniak und Stickstoff für unzureichend hielt; die Untersuchungen, nach denen eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für verzichtbar gehalten wurde, seien nicht ausreichend gewesen. So wies der Kläger auf Seite 40 seines Schreibens vom 05.03.2009 bereits darauf hin, dass der Kiessee I, "seine Vegetation und die darin vorkommenden charakteristischen Tierarten" im "Einflussbereich des Betriebs der geplanten Schweinemastanlage" lägen, und zwar - so der Kläger - sowohl hinsichtlich der Nährstoffeinträge als auch hinsichtlich sonstiger Störungen. Er machte bereits deutlich, dass dem Schutz der FFH-Richtlinie nicht nur die Lebensraumtypen (LRT) als solche unterlägen, sondern „auch die darin vorkommenden charakteristischen Tier- und Pflanzenarten“. Wegen aus seiner Sicht unkonkreter Antragsunterlagen, die keine abschließende Übersicht über die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten enthielten, mache er sich sämtliche in einer BfN-Veröffentlichung und einer Kartieranleitung des Landes Sachsen-Anhalt angesprochenen potentiellen charakteristischen Tier- und Pflanzenarten zu eigen und trage deren potentielles Vorkommen in dem LRT vor. Insoweit musste das Vorbringen des Klägers nicht konkreter ausfallen als die Angaben des Vorhabenträgers in der UVS. Darüber hinaus kritisierte der Kläger auf Seite 41 seiner Einwendungen gerade auch die Ausführungen der UVS zur Nährstoffbeeinträchtigung des Kiessees I. Er rügte, dass die Herleitung in der UVS, wonach das Gewässer selbst nicht als stickstoffempfindlich eingestuft werde, weil es durch eine gute Nährstoffversorgung gekennzeichnet sei, in der UVS nicht untermauert werde. Er kritisierte, dass es nicht ausreiche, eine gute Nährstoffversorgung des Sees ausschließlich daraus abzuleiten, dass es am Rand Röhrichte gebe. Zudem wies er auf Seite 41 Mitte darauf hin, dass selbst wenn die Feststellung zur Nährstoffversorgung des Sees richtig wäre, dies nicht dazu führen würde, dass weitere Nährstoffeinträge dort unbedenklich zulässig seien. Im Gegenteil - so führte der Kläger auf Seite 41 unten aus - sei ein erhöhter Nährstoffeintrag für Salzpflanzengesellschaften kritisch; andere, konkurrenzstärkere und nährstoffliebende Pflanzen überwucherten diese Salzpflanzengesellschaften. Dass der Kläger seine diesbezüglichen Rügen nicht konkret anknüpfte an eine Einordnung des Gewässers als LRT 3140 oder LRT 3150 ist dabei unschädlich. Die UVS legte die Einordnung als LRT 3150 zugrunde, wobei laut der UVS selbst Zweifel nicht beseitigt waren, da es in der UVS auf Seite 51 heißt, dass die Frage, ob das Kiesgrubengewässer diese Voraussetzung tatsächlich erfülle, nicht abschließend geklärt werden könne. Die Rügen des Klägers mussten nach den oben dargelegten Grundsätzen insoweit nicht konkreter ausfallen als die vagen Einordnungen in der UVS. Im Übrigen stellte der Kläger an anderer Stelle - auf Seite 48 seiner Einwendungen - aber auch sinngemäß auf den unterstellten Fall ab, dass es sich um einen nährstoffempfindlichen LRT handele. Der Kläger bezog sich auf Seite 48 oben zunächst darauf, dass es hier ausreichend Hinweise gebe, um der Frage einer möglichen Gefährdung des LRT durch Stickstoffeinträge deutlich intensiver nachzugehen als dies bisher in der UVS geschehen sei. Auf Seite 48 unten wiederholte er, die Feststellung in der UVS, dass es sich bei dem Kiesgrubengewässer I ohnehin um ein nährstoffreiches Gewässer handele, so dass ein zusätzlicher Nährstoffeintrag nicht problematisch sei, sei so nicht ausreichend. Und an dieser Stelle - auf Seite 48 unten - fügte der Kläger sinngemäß an, dies gelte auch im Fall eines nährstoffempfindlichen LRT: Er machte geltend, „eine Nährstoffüberfrachtung derartiger Gewässer“ sei „genauso schädlich wie bei nährstoffempfindlichen LRT“. Nicht zuletzt im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeitsgrad des Verfahrens insgesamt und angesichts der schwierigen Abgrenzungen der betroffenen Lebensraumtypen hat das Einwendungsschreiben des Klägers vom 05.03.2009 bezüglich der wesentlichen Themen des Verfahrens jedenfalls Anstoßwirkung entfaltet. All dies schließt eine Präklusion seiner Rügen zu der Frage aus, ob hinsichtlich der Einträge in das FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A..." eine FFH-Vorprüfung ausreichte oder ob es einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bedurfte. Die Ausführungen des Klägers im Erörterungstermin wie auch sein weitergehendes Vorbringen im Klageverfahren sind damit zulässige Vertiefungen seiner Einwendungen. cc. Nach alldem kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob die genannten Präklusionsbestimmungen des § 2 Abs. 3 UmwRG i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG mit Unionsrecht überhaupt vereinbar sind (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 7 C 21.09 - juris Rdnr. 35; BVerwG, Beschluss vom 14.09.2010 - 7 B 15.10 - juris; BVerwG, Beschluss vom 11.11.2009 - 4 B 57/09 - juris; VGH Mannheim, Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - ZUR 2011, 600, juris Rdnr. 79 m.w.N.; vgl. Kremer, Zur Unionsrechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Präklusionsvorschriften, ZUR 2013, 89, insbesondere zu VG Halle, Urteil vom 28.08.2012 - 4 A 51/10 - ZUR 2013, 109, juris; vgl. Versteyl/Buchsteiner, Investitions- und Planungssicherheit im Spannungsfeld von erweiterten Klagerechten für Umweltverbände, I + E 2012, 73, 81f.). b. Die Genehmigung des Vorhabens ist auch rechtswidrig, da sie zudem zu der Einschätzung gelangt ist, dass es keiner weitergehenden FFH-Vorprüfung (und gegebenenfalls FFH-Verträglichkeitsprüfung) bedurfte, weil auch eine erhebliche Beeinträchtigung des im FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A..." belegenen Kiessees I hier offensichtlich ausgeschlossen werden könne (vgl. § 34 Abs. 2 BNatSchG, § 26b Abs. 3 ThürNatG). Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der FFH-Richtlinie ist nach Auffassung des Gerichts auch insoweit (noch) nicht bzw. nicht auf der Grundlage der seitens des Beklagten vorgenommenen insoweit unzureichenden FFH-Vorprüfung feststellbar. Die durchgeführte Prüfung erfolgte insoweit lediglich überschlägig und summarisch (wie im Übrigen der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 14.10.2011 auf Seite 3 insoweit eingeräumt und für ausreichend erachtet hat); inhaltlich ist diesbezüglich eine für die Genehmigungserteilung nicht ausreichende Gefährdungsabschätzung vorgenommen worden. Dass Stickstoffeinträge zu einer Beeinträchtigung des Kiessees I führen können, kann anhand der dokumentierten Untersuchungen und Feststellungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Auf der Grundlage des Offensichtlichkeitsmaßstabs der Vorprüfung kann auch nicht von einer Stickstoffunempfindlichkeit des Kiessees I ausgegangen werden. Dem hätte im Wege einer weitergehenden Vorprüfung (und gegebenenfalls FFH-Verträglichkeitsprüfung) vor der Entscheidung über die Genehmigung nachgegangen werden müssen. Nach den oben dargelegten Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts (s. unter 1.a.) hat hier die Genehmigungsbehörde zwar im Ansatz zutreffend für die hier vornehmlich in Rede stehenden Stickstoffdepositionen auf das Konzept der Critical Loads abgestellt, durch die naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen oder andere Schutzgüter erfasst werden sollen, bei deren Einhaltung eine Luftschadstoffdeposition auch langfristig keine signifikanten schädlichen Effekte erwarten lässt (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 7 C 21/09 - juris Rdnr. 41 m.w.N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.01.2013 - 4 B 183/12 - juris Rdnr. 13). Jedoch hätte es, um sachgerecht entscheiden zu können, ob bei dem Vorhaben auf die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann, noch verschiedener Feststellungen bedurft (vgl. zu Prüfschritten etwa VG München, Urteil vom 27.03.2012 - M 1 K 11.5898 - juris Rdnr. 35 ff. m.w.N.). aa. So haben der Vorhabenträger und insbesondere die Behörden vor Erteilung der Genehmigung die Kiesgrubengewässer und insbesondere den Kiessee I nicht ausreichend im Hinblick auf deren Einordnung als Lebensraumtyp (LRT) untersucht, obwohl seinerzeit hinreichend Anhaltspunkte für die Erheblichkeit der Einordnung zum Schutz von Erhaltungszielen im FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A..." vorlagen. Auf die heutigen (auch gutachterlichen) Auseinandersetzungen im gerichtlichen Verfahren um die Einordnung des LRT kommt es hierbei nicht an, auch wenn die Auseinandersetzungen für sich genommen aufzeigen, wie problembehaftet eine Einordnung der Kiesgrubengewässer grundsätzlich ist. Jedenfalls ist für die vorliegende Prüfung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, mithin den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 14.02.2011, und hinsichtlich der Aktualisierung der Genehmigung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verlängerungsbescheides vom 25.06.2012. Zwar nimmt der Genehmigungsbescheid eine Zuordnung des Kiessees I zum LRT 3140 vor (LRT 3140 definiert als oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Stillgewässer mit benthischer Armleuchteralgen-Vegetation, d.h. nährstoffarm bis mäßig nährstoffreich mit Armleuchteralgen) und enthält hierzu an zwei Stellen (auf S. 16 und 31) Ausführungen. Nähere Darlegungen zu den der Einordnung zugrunde liegenden Untersuchungen enthalten aber weder die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) noch die Stellungnahmen der Fachbehörden (abgesehen von den Hinweisen auf das nach Vorliegen der UVS erstellte Gutachten des Diplom-Biologen ... M..., s.u.) noch - hinsichtlich der endgültigen Einordnung des Kiessees I - der Genehmigungsbescheid selbst: Der UVS lagen bereits unzureichende Untersuchungen zugrunde: Die Verfasser der UVS nahmen zunächst lediglich auf eine Einordnung des Kiesgrubengewässers I als LRT 3150 (definiert als natürlicher nährstoffreicher See) durch die TLUG Jena Bezug (obwohl der Freistaat im Jahr 2008 der EU einen LRT 3140 gemeldet hatte). Die Verfasser der UVS wiesen (lapidar) darauf hin, dass im Rahmen der UVS nicht abschließend geklärt werden könne, ob das Gewässer die Voraussetzungen des LRT 3150 tatsächlich erfülle; offensichtlich sei aber der Nährstoffreichtum des Gewässers, der deutlich an den gut ausgebildeten Großröhrichten im Uferbereich abzulesen sei (Bl. 50f der UVS). Eine plausible nachvollziehbare Begründung, warum von näheren Untersuchungen abgesehen wurde, lässt die UVS vermissen. Die Naturschutzbehörden hielten in ihren ersten Stellungnahmen sodann den Vorhabenträger sowie die Behörden zu Untersuchungen des LRT der Kiesseen an, der Eutrophierungsgrad beider Kiesseen sei zu überprüfen, und sie kamen in Vorbereitung des Erörterungstermins - anders als in der von der Beigeladenenseite erarbeiteten UVS - zu der Einschätzung, es handele sich beim Kiessee I um einen LRT 3140. Die erste Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 16.03.2009 bezog sich auf nachgewiesene Vorkommen von Armleuchteralgen im Kiessee I. Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde forderte angesichts der Vorbelastung eine weitere Untersuchung des LRT im Kiessee I, dort heißt es - zwar noch vor Planung der Abluftwäscher, aber generell deutlich vor Gefährdungen des LRT warnend - unter Ziffer 14: "... Die NH3-Deposition als Vorbelastung aus der landwirtschaftlichen Nutzung rechtfertigt nicht zusätzliche Einträge. Der Eintrag aus der Landwirtschaft ist bei Berücksichtigung der guten fachlichen Praxis gegenwärtig nicht zu minimieren, der zusätzliche Eintrag durch die geplante Anlage jedoch sehr wohl durch Abluftbehandlungsmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik und bis auf Null bei Nichtrealisierung des Vorhabens. Zudem können Anzeichen für eine vorhandene Eutrophierung nicht weitere Beeinträchtigungen rechtfertigen. Die Aussagen bezüglich der Eutrophierung beider Kiesseen sind zu überprüfen, da die nachgewiesenen Vorkommen von Armleuchteralgen im Kiessee I ... auf eine weit bessere Wasserqualität schließen lassen. ..." In der Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde vom 06.04.2009 wird der Unteren Naturschutzbehörde empfohlen, Nachforderungen zu stellen; es sei notwendig, in der UVS nachzuarbeiten sowie den Untersuchungsrahmen der UVS zu vergrößern, und für die Untersuchung müssten neue Beurteilungspunkte festgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist dort ausgeführt: "1. Hier ist auch mit zu berücksichtigen, dass im Rahmenbetriebsplan mit der Ansiedlung von Halophyten gerechnet wird und man ähnliche Vegetationsstrukturen erwartet, wie im Kiessee I. Im Kiessee I sind Armleuchteralgen nachgewiesen. Für die Untersuchung müssen neue Beurteilungspunkte festgelegt werden. Das Raster auf den Karten Anlage 12/13 (NH3 Belastung) ist für diesen Bereich zu grob, hier muss feiner untergliedert werden." und "2. In der UVS ist nachzuarbeiten, inwieweit die Abbaugewässer Kiessee O... I und II durch das Vorhaben eutrophieren werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit im Rahmenbetriebsplan und im Hauptbetriebsplan der Grundwasseranschluss vorgesehen ist und wohin ggf. belastetes Grundwasser zieht und welche Auswirkungen es hat." In ihrer Stellungnahme vom 06.04.2009 unter 3. stellt die Obere Naturschutzbehörde gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde ausdrücklich fest, dass die Aussagen in den Unterlagen zur Abschätzung einer Beeinträchtigung nicht ausreichend seien. Zu Gefährdungen des FFH-Gebietes "E... - Salzstellen bei A..." heißt es hier: "3. Die Aussagen in den Unterlagen zur Abschätzung, ob die Erhaltungsziele des 900 m entfernt liegenden FFH-Gebietes "E... - Salzstellen bei A..." erheblich beeinträchtigt werden, sind unseres Erachtens nicht ausreichend. Das Gebiet erhält seine besondere Bedeutung u.a. durch das Vorkommen des prioritären Lebensraumtyps "Salzstellen des Binnenlandes". ... Neben den Salzstellen sind auch die anderen, vorkommenden FFH Lebensraumtypen zu betrachten." Am Ende ihrer Stellungnahme vom 06.04.2009 heißt es: "Eine Nichtverträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des FFH Gebietes könnte die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens in Frage stellen" und fordert deutlich, "zur Prüfung" sei es "notwendig, den Untersuchungsrahmen der UVS zu vergrößern". Vom Vorhabenträger wurde hierauf zwar kurzfristig ein Gutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten datiert (bereits) vom 15.05.2009 (und lag damit bereits zum Erörterungstermin Anfang Juni 2009 vor), ihm liegt lediglich eine Beprobung der Kiesseen im Monat April 2009 zugrunde (vom 22.04.2009, S. 7 des Gutachtens) und mithin auch nur eine Jahreszeit betreffend. Nach dem Titel der als "Gutachterliche Stellungnahme" bezeichneten Untersuchung beschränkte sich der Gutachtenauftrag auch nur allgemein darauf, "potenzielle Beeinträchtigungen der Wasserqualität der Kiesseen in O... durch prognostische zusätzliche Ammoniakdepositionen" aus der geplanten Schweinemastanlage zu untersuchen. Hieraus und aus dem Gutachten selbst ergibt sich nicht, dass Herr M... etwa den Zustand des Lebensraumes des Kiessees I hinsichtlich der darin im Einzelnen vorkommenden Arten zu erforschen hatte und erforscht hätte. Insbesondere enthält die "Gutachterliche Stellungnahme" auch keine Aussage darüber, dass der Verfasser die für die Definition des LRT 3140 wesentlichen Bestände von Armleuchteralgen festgestellt oder aber deren Vorhandensein ausgeschlossen hätte. In Bezug auf Pflanzen findet sich darin lediglich eine unspezifische Prognose. So heißt es in dem Gutachten unter Punkt 4.1 letzter Absatz: "Die geringe Tiefe der Seen ermöglicht zusammen mit der geringen Bioproduktion die Ausbildung submerser Algen und höherer Pflanzen am Gewässerboden …" Die nach Planung der Abluftwäscher ergangenen Stellungnahmen der Unteren und der Oberen Naturschutzbehörden gehen sodann ohne weitergehende Darlegungen von einer Einordnung des Kiessees I als LRT 3140, einem nährstoffarmen bis mäßig nährstoffreichen Stillgewässer mit Armleuchteralgen aus, ebenso in der Folge der Genehmigungsbescheid. Eine weitergehende Untersuchung, auf der die Einordnung - als LRT 3140 oder etwa eine eigenständige Einordnung in anderer Weise - beruht hätte, ist nicht nachvollziehbar dokumentiert. Ist aber eine Dokumentation lückenhaft oder weist sie Mängel auf, muss solchen Unzulänglichkeiten spätestens durch entsprechende Änderungen oder Ergänzungen in der Genehmigung abgeholfen werden. Die gewonnenen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse sind zu dokumentieren, weil nur auf diesem Wege der Nachweis geführt werden kann, dass die erreichbaren wissenschaftlichen Erkenntnisquellen in vollem Umfang ausgeschöpft wurden (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, zu § 34 BNatSchG Rdnr. 18 m.w.N., Stand: September 2010). bb. Darüber hinaus hätte es weiterer - über die "Gutachterliche Stellungnahme" des Herrn M... hinausgehender - und zwischen den Kiesseen I und II stärker differenzierenden Untersuchungen und Feststellungen auch zu Grundwasserstrom und Verweildauer des Wassers in den Kiesseen und deren Einfluss auf Wasserqualität und Lebensraum bedurft; mit dem vom Vorhabenträger veranlassten und kurzfristig erstellten Gutachten des Herrn M... durfte es nicht sein Bewenden haben: (1) So hätten die Behörden vor Genehmigungserteilung den diesbezüglichen Einwänden aus dem Erörterungstermin nachgehen müssen. So hatte etwa der N...-Kreisvorsitzende im Erörterungstermin (s. Wortprotokoll - Teil 7 - S. 3) auf Schwankungen der Wasser- und Grundwasserstände in der Region zumindest für O... hingewiesen: "Also ich weiß relativ sicher, die Wasser- und Grundwasserstände in der Region zumindestens für O..., die schwanken knapp 1 m so im Schnitt pro Jahr" Er hatte auch nachvollziehbar darauf aufmerksam gemacht, dass die Durchflussmenge in trockenen und heißen Sommern abweichen kann: "Vor 2 Jahren war ein relativ guter Durchfluss dagewesen von der Unstrut her, vom Grundwasserstand her. Haben wir extrem trockene und heiße Sommer wie z.B. 2003, 2004 sieht das schon erheblich anders aus, denn es kann ja nur das abfließen, was auch nachkommt. Und wenn ich jetzt z.B. den letzten Winter sehe, sämtliche Quellbereiche, die ich hier in der Hainleite rundherum kenne und zeitig im Frühjahr auch besuche, waren fast vollkommen trocken, da kam nichts an. Wir hatten so wenig Niederschlag und das kommt natürlich relativ, wenn man das verfolgt, relativ schnell auch da unten an über einen kurzen Zeitraum, das macht sich also bei den Messungen schon wöchentlich dann schon bemerkbar um etliche Zentimeter … und wenn die Spanne durch geringfügige Niederschläge weit nach unten ausschlägt, habe ich den Durchfluss bei weitem nicht so und dann müsste ich schon beachten, wie hoch ist dann das Verschlechterungsgebot mit dem Abbau von Stickstoff". Indes veranlassten die Behörden nicht etwa - was hiernach nahe gelegen hätte - jahreszeitenbezogene Untersuchungen der Kiesseen zu Durchflussmenge und Verweildauer des Wassers, zumal die Untersuchungen des Herrn M... lediglich im Monat April stattfanden und auch Herr M... im Erörterungstermin (Wortprotokoll - Teil 3 - S. 8) von einem "sehr niederschlagsarmen Gebiet" ausging. Im Übrigen hatte die Obere Naturschutzbehörde im Erörterungstermin selbst Nachprüfungsbedarf zum Grundwasseraustausch gesehen und insoweit festgehalten (s. Wortprotokoll - Teil 7 - S. 2): "… dann habe ich da eben für diesen Lebensraumtyp 3140 die 5-10 kg N und Critical Load wie da dieses hydrologische Gutachten gibt, aber schon auch einen eindeutigen Hinweis darauf, dass wir hier ja eine Verbesserung der Wasserqualität durch diesen Grundwasseraustausch haben. Das müssen wir auch noch mal prüfen. … also da würden wir auch nochmal noch nachrecherchieren." Weitere diesbezügliche Überprüfungen und spezifische Untersuchungen sind allerdings nicht dokumentiert. Auch in diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die gewonnenen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse zu dokumentieren sind, weil nur auf diesem Wege der Nachweis geführt werden kann, dass die erreichbaren wissenschaftlichen Erkenntnisquellen in vollem Umfang ausgeschöpft wurden (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, zu § 34 BNatSchG Rdnr. 18 m.w.N., Stand: September 2010). (2) Darüber hinaus setzten sich die Behörden auch nicht nachweislich mehr mit ihren eigenen, zu Grundwasserstrom und Verweilzeit des Wassers von Herrn M... teilweise abweichenden früheren Stellungnahmen auseinander: So hatte sich die Untere Naturschutzbehörde noch in ihrer Stellungnahme vom 16.03.2009 jedenfalls hinsichtlich des Kiessees II dahingehend geäußert, dass die in der UVS vorgenommene (dort S. 95) Argumentation des Stickstoffaustrags aus dem durch den Kiesabbau aufgelegten Grundwasser mit dem Grundwasserstrom "verfehlt" sein dürfte, wörtlich "zumal laut Rekultivierungskonzeption die entstehenden Teile durch das Verbringen von schluffigen Abraummaterialien an den Böschungsbereichen" abgedichtet worden sollten. Und die Obere Naturschutzbehörde hatte sich noch in ihrer Stellungnahme vom 06.04.2009 dahingehend eingelassen, die Aussagen in der UVS, mit dem Grundwasseranschluss würde der in den See O... II gelangte Stickstoff verdünnt und davongetragen, stehe "in Widerspruch zur Aussage der UNB (See wird abgedichtet)"; nicht berücksichtigt würde in der UVS - so die damalige Stellungnahme -, dass die Wasserfläche in vier Seen geteilt werde; auch die Frage, wie sich die Stickstofffracht in den Seen verteile, sei nicht genügend betrachtet worden. Zwar ist nicht eindeutig, ob sich jene Aussage zu einer Teilung in vier Seen auf beide Kiesseen bezog oder allein auf den Kiessee II. Möglicherweise erfasst dies auch die "Einschnürung" des Kiessees I durch einen "schmalen Gürtel". Selbst wenn sich diese Aussage nur auf den Kiessee II bezogen haben sollte, hätte sich aber der Umstand, dass sich (auch) der Kiessee I durch einen "schmalen Gürtel" teilt und diese "Teilung" möglicherweise den Grundwasserstrom und die Verweildauer des Wassers beeinflusst, aufdrängen und es hätten entsprechende Untersuchungen veranlasst werden müssen oder es hätte zumindest eine inhaltliche Auseinandersetzung erfolgen müssen. Entsprechende Untersuchungen oder Auseinandersetzungen im weiteren Genehmigungsverfahren sind indes nicht dokumentiert (vgl. auch hier zu den Anforderungen Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, zu § 34 BNatSchG Rdnr. 18 m.w.N., Stand: September 2010). (3) Neben den - ohnehin begrenzten - Untersuchungsergebnissen der "Gutachterlichen Stellungnahme" des Herrn M... durfte auch allein die Planung von Abluftwäschern (zur Reduzierung der Zusatzbelastung) die Behörden nicht von weiteren Untersuchungen zum Kiessee I abhalten, was hier aber offenbar geschehen ist. So heißt es etwa in der Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde vom 03.08.2009, die wenige Tage nach der Planung von Abluftwäschern erstellt wurde (die Unterlagen waren dem Landesverwaltungsamt erst mit Schreiben des Vorhabenträgers vom 20.07.2009 übermittelt worden), nur knapp: "… Die erste Berechnung mit den Ammoniakprognosedaten ohne Abluftreinigungsanlage (ARA) ergab die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung für die Lebensraumtypen. Für LRT 3140 wäre der Critical load auf -grob geschätzt- einem Drittel der Seefläche überschritten. Der Vorhabenträger legte eine "Gutachterliche Stellungnahme zur potentiellen Beeinträchtigung der Wasserqualität der Kiesseen in O... durch prognostische zusätzliche Ammoniakdepositionen aus einer geplanten Schweinemastanlage" (M..., 15.5.2009) vor. Die Frage einer möglichen, übermäßigen Stickstoffanreicherung in den Kiesseen I und II wird hier unter Hinweis auf den Grundwasserstrom und die kurze Verweilzeit des Wassers in den Seen verneint. Unter Berücksichtigung der neuen Prognosewerte mit Abluftreinigungsanlage ergibt die Berechnung folgendes Bild: ..." Ebenso knapp zitierte die Untere Naturschutzbehörde in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 14.12.2009 die "Gutachterliche Stellungnahme" des Herrn M... Die Stellungnahmen der Fachbehörden wie auch die Ausführungen im Genehmigungsbescheid belegen zugleich, dass sich die Behörden nach Planung der Abluftwäscher (zur Reduzierung der Zusatzbelastung) nur (noch) unzureichend mit der "Gutachterlichen Stellungnahme" des Herrn M... auseinandergesetzt haben. Nach der Planung der Abluftwäscher bezog sich der Beklagte maßgeblich auf eine Unterschreitung der 10%-Irrelevanzschwelle des CL-Wertes und sah - wie er im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich eingeräumt hat (s. Schriftsatz vom 14.02.2013) - von einer "weitergehenden" Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Herrn M... ab. cc. Im Zusammenhang mit weiteren Untersuchungen zum Grundwasseraustausch im Kiessee I hätte es darüber hinaus weitergehender Untersuchungen und Feststellungen zur Gewässerchemie bedurft, insbesondere zur Stickstoff- und Phosphorkonzentration und Limitierung wie auch zur Frage einer Mittelung über den gesamten Wasserkörper. dd. Die Stellungnahmen der Fachbehörden machen darüber hinaus deutlich, dass Vorhabenträger und Behörden bei den Untersuchungen im Bereich des Kiessees I auch nicht ausreichend zwischen dem LRT 1341 (Binnensalzpflanzen) und dem LRT 3140 (Gewässer) differenziert haben. Die Naturschutzbehörden hatten in ihren Stellungnahmen - wie oben unter aa. ausgeführt - neue Beurteilungspunkte im Untersuchungsgebiet gefordert. Zwar dürfte sich die Nachforderung unter 1. der Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde, wonach für die Untersuchung neue Beurteilungspunkte festgelegt werden müssten, in erster Linie auf den Kiessee II bezogen haben, da die Ausführungen den Rahmenbetriebsplan betreffen. Andererseits legte es die Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde nahe, angesichts des Hinweises auch auf die im Kiessee I nachgewiesenen Armleuchteralgen gerade auch hier die Untersuchung zu verfeinern und wenigstens zusätzliche Beurteilungspunkte (BUP) vorzusehen, die eine weitergehende Differenzierung zwischen dem LRT 1340 und dem LRT 3140 ermöglicht hätten. Auch dem wurde nicht näher nachgegangen; in der nachgereichten Immissionsprognose des Vorhabenträgers nach Planung der Abluftwäscher wurden lediglich zusätzliche Beurteilungspunkte - BUP 13 bis BUP 15 - zum Kiessee II, nicht aber zum Kiessee I aufgenommen; eine Differenzierung zwischen Gewässer und Binnenland unterblieb an dieser Stelle gänzlich. Hier wurde gerade nicht zwischen den "für die Erhaltungsziele" maßgeblichen "konkreten Gebietsbestandteilen" differenziert, obwohl es in der Stellungnahme der UNB vom 14.12.2009 auf Seite 5 noch heißt: "zum FFH/SPA-Gebiet: ... Lebensraumtyp (LRT) 1340 ... Lebensraumtyp 3140 ... Beide Lebensraumtypen kommen am Beurteilungspunkt BUP 1 und in weiteren Bereichen des Untersuchungsrahmens nach TA Luft vor." ee. Darüber hinaus mangelte es etwa an Differenzierungen im Hinblick auf die den Untersuchungen zugrunde gelegten Depositionsgeschwindigkeiten. Vorhabenträger und ihm folgend die Behörden legten den Berechnungen eine Depositionsgeschwindigkeit von 1 cm/s zugrunde ohne zwischen Rauigkeitslängen von Wasserflächen und etwa Wiesen- oder Sträucherflächen zu unterscheiden. Dies erweist sich insbesondere im Hinblick auf die Röhrichte am Ufer des Kiessees I als unzureichend; es hätte einer Überprüfung bedurft, ob insoweit unterschiedliche Rauigkeitslängen anzusetzen und unterschiedliche Depositionsgeschwindigkeiten zugrunde zu legen sind. Zumindest hätte es einer dokumentierten Auseinandersetzung mit dieser Frage bedurft. ff. Im Übrigen hat es die Genehmigungsbehörde vor der Feststellung, es bedürfe keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung, versäumt, den Umfang der Vorbelastung im Hinblick auf (geplante) Vorhaben Dritter abschließend aufzuklären. So etwa war Gegenstand des Erörterungstermins auch die "weitere Entwicklungsfähigkeit" einer bereits bestehenden Anlage der Firma A... GmbH. Laut Wortprotokoll (Teil 2, S. 27) wies die Obere Immissionsschutzbehörde darauf hin, dass im Fall der Genehmigung des vorliegenden Vorhabens wegen dessen Zusatzbelastung künftige Erweiterungen der bestehenden Anlagen erschwert würden. Die abschließende Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde an die Untere Naturschutzbehörde vom 18.11.2009 (dort am Ende) enthält den konkreten Hinweis, die Untere Naturschutzbehörde habe sie über die von der Fa. A... GmbH O... geplante Erweiterung ihrer Tierhaltungsanlage informiert, die Anlage liege im näheren Umfeld; sie - die Obere Naturschutzbehörde - bitte die Untere Naturschutzbehörde, die verfahrensführende Behörde darauf hinzuweisen, dass die Emissionsmassenströme der Anlage der W... GmbH bei der Ermittlung der Hintergrundbelastung jener geplanten Erweiterung berücksichtigt werden müssten. Die Erörterungen im Termin wie auch die Ausführungen in der Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde verkennen möglicherweise, dass eine etwa bereits konkret geplante Erweiterung jener vorhandenen und damit möglicherweise Bestandsschutz genießenden Tierhaltungsanlage ggf. auch vorliegend als Hintergrundbelastung zu berücksichtigen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.09.2012 - 7 B 24.12 - Rdnr. 11 ff. zur kumulativen Berücksichtigung der Auswirkungen anderer noch nicht verwirklichter aber hinreichend verfestigter Projekte; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 5.11.2012 - 3 M 143/12 - juris Rdnr. 23). Diesbezügliche Prüfungen zum Maß der Verfestigung jenes Erweiterungsvorhabens enthalten die Verwaltungsvorgänge nicht. Zumindest fehlt es an einer entsprechenden Dokumentation. Einer weitergehenden Aufklärung durch das Gericht bedurfte es hierzu nicht, weil es nach den oben bereits aufgezeigten Mängeln der FFH-Vorprüfung hierauf nicht mehr maßgeblich ankam. Nach alldem erfüllt die bisherige FFH-Vorprüfung nicht die Anforderungen an den Nachweis, dass das betroffene FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A..." und der dort belegene Kiessee I offensichtlich nicht erheblich durch das Vorhaben beeinträchtigt werden. Die auf der Grundlage der FFH-Vorprüfung getroffene Einschätzung der Genehmigungsbehörde, hiernach erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes und insbesondere des Kiessees I durch anlagenbedingte Auswirkungen offensichtlich ausschließen zu können, erweist sich damit als nicht haltbar. Da im Widerspruchsverfahren (mangels diesbezüglicher Sachprüfung, s. unter 3.) keine Korrekturen erfolgt sind, ist der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig. 3. Darüber hinaus ist der Widerspruchsbescheid vom 14.02.2011 aus weiteren, das Widerspruchsverfahren betreffenden Gründen rechtswidrig; er enthält insoweit eine zusätzliche selbständige Beschwer im Sinne des § 79 Abs. 2 VwGO. Als eine zusätzliche Beschwer gilt nach § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. Die vorliegende Begründung der Widerspruchsbehörde dafür, die Widerspruchsbefugnis des Klägers teilweise zu verneinen, insoweit den Widerspruch als unzulässig zu verwerfen und insoweit nicht in eine Sachprüfung einzutreten, ist rechtsfehlerhaft und stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 79 Abs. 2 VwGO dar (a.), auf dem die Widerspruchsentscheidung auch beruht (b.). a. Es liegt hier ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 79 Abs. 2 VwGO vor. Die Widerspruchsbehörde hat den Widerspruch des Klägers mit einer unzulänglichen Begründung teilweise als unzulässig verworfen. Von einem wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 79 Abs. 2 VwGO ist auszugehen, wenn die Widerspruchsbehörde einen Widerspruch etwa wegen angeblicher Verspätung oder wegen vermeintlich fehlender Widerspruchsbefugnis als unzulässig zurückweist, richtigerweise jedoch eine Sachentscheidung hätte treffen müssen (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 30.06.2011 - 4 K 61/11.NW - juris Rdnr. 25 m.w.N.; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 79 Rdnr. 48; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 79 Rdnr. 11). Ebenso stellen auch Verstöße gegen die Begründungspflicht, etwa eine fehlende oder unzureichende oder unzulängliche Begründung, einen Verfahrensverstoß dar, der auf Klage des Betroffenen zur Aufhebung des Widerspruchsbescheides führen kann. In Abgrenzung hierzu stellt eine inhaltlich unrichtige Begründung, d.h. eine Begründung, die sich im gerichtlichen Verfahren (lediglich) als nicht zutreffend erweist, keinen Verfahrensverstoß dar, kann aber unter Umständen aus sachlichen Gründen zur Aufhebung des betroffenen Widerspruchsbescheides sowie ggf. auch des Erstbescheides führen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 73 Rdnr. 13f. sowie § 79 Rdnr. 11 m.w.N.). Die Widerspruchsbehörde hat die Widerspruchsbefugnis des Klägers hier mit einer unzulänglichen Begründung verneint, soweit dieser Verstöße gegen Vorgaben des Naturschutzrechts geltend macht: Eine Widerspruchsbefugnis des Klägers als einer Umweltvereinigung ergebe sich - so der Widerspruchsbescheid - auch nicht aus § 2 Abs. 1 UmwRG, zu dessen Voraussetzungen insbesondere gehöre, dass die Vereinigung geltend mache, dass die angegriffene Entscheidung Rechtsvorschriften widerspreche, die dem Umweltschutz dienten, Rechte Einzelner begründeten und für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten. Die Vorschriften des Naturschutzrechts hätten indes keine individualschützende Wirkung. Eine Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 und 2 UmwRG contra legem sei - so die Widerspruchsbehörde - unzulässig. Die Frage, ob die Vorgaben der sog. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz europarechtskonform umgesetzt seien, sei zwar Gegenstand eines beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens. Aus diesem Umstand sei aber nicht zu folgern, dass die Widerspruchsbehörde berechtigt oder verpflichtet sei, die Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in dem vom Kläger begehrten Sinne auszulegen oder anzuwenden. Hiermit hat sich die Widerspruchsbehörde darauf beschränkt, eine Auslegung des § 2 Abs. 1 UmwRG zu prüfen und mit der (zutreffenden) Begründung zu verneinen, dass eine Auslegung contra legem unzulässig sei. Damit konnte es aber nicht sein Bewenden haben. Die Behörde hat nicht im Ansatz geprüft und die Frage nicht einmal erwähnt, ob sich eine Widerspruchsbefugnis des Klägers aus einer unmittelbaren Anwendung der einschlägigen unionsrechtlichen Richtlinienbestimmung ergeben kann, seinerzeit des Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Rates vom 26.05.2003 (entspricht jetzt Art. 11 UVP-RL [Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten]). So zitiert die Behörde die Ausführungen in dem Urteil des VGH Kassel vom 16.09.2009 - 6 C 1005/08.T - (juris) zwar zur Frage einer richtlinienkonformen Auslegung contra legem. Sie berücksichtigt aber nicht zugleich, dass zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 14.02.2011 nicht nur das von ihr angeführte Urteil des VGH Kassel zur Überprüfung beim Bundesverwaltungsgericht in dem (vom VGH Kassel zugelassenen) Revisionsverfahren anhängig war, sondern dass parallel zu jenem Revisionsverfahren jener Kläger - ein in Hessen anerkannter Naturschutzverein - das Bundesverwaltungsgericht daneben mit einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren befasst hatte und das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 22.03.2010 - 7 VR 1/10 (7 C 21/09) - juris Rdnr. 15 folgende Fragen als noch klärungsbedürftig bezeichnet hatte: „Nach dem jetzigen Erkenntnisstand ist der Ausgang des Revisionsverfahrens offen. Im Revisionsverfahren ist voraussichtlich eine Vielzahl zum Teil schwieriger Rechtsfragen zu klären, die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch nicht im Wege einer summarischen Prüfung geklärt werden können. Dazu gehören etwa die Fragen, ob die schutznormakzessorische Ausgestaltung des Rügerechts anerkannter Naturschutzverbände durch nationales Recht europarechtskonform ist und damit auch den Prüfungsumfang des Gerichts beschränkt, ...“ Zudem hatte etwa das OVG Lüneburg bereits in seinem Beschluss vom 10.03.2010 - 12 ME 176/09 -, auf den der Kläger die Genehmigungsbehörde bereits vor dem Erlass des Genehmigungsbescheides mit seinem Schreiben vom 11.05.2010 aufmerksam gemacht und den Beschluss in der Anlage zu dem Schreiben beigefügt hatte, befunden (juris Rdnr. 15): "… Sprechen somit beachtliche Gründe dafür, dass § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG mit seiner Einschränkung der Klagebefugnis auf Rechte Einzelner begründende Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar und angesichts des bestehenden Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht anwendbar ist, könnte der Klagebefugnis der Umweltverbände im Übrigen auch nicht überzeugend entgegengehalten werden, ihnen stehe ein Recht zur Geltendmachung objektiver Rechtssätze des Umweltrechts aus einer unmittelbaren Anwendung der europarechtlichen Vorgaben nicht zu. Insoweit ist allerdings Voraussetzung, dass eine der begehrten Rechtspositionen entsprechende Vorgabe unbedingt, klar und präzise sowie ihrem Wesen nach geeignet ist, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten. Eine solche unmittelbar Anwendbarkeit der Richtlinienvorschrift wird man kaum mit der Erwägung verneinen können, dass sie den nationalen Gesetzgeber nicht zwinge, eine umfassende altruistische Verbandsklage im Sinne einer so genannten Totalprüfung des Umweltrechts zu schaffen (so aber etwa Hess. VGH, a.a.O., m.w.N.). Den Richtlinien ist jedenfalls die Fiktionswirkung eigen, wonach die Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und die nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein ausreichendes Interesse an der Anfechtung haben oder eines der Rechte inne haben, das durch einen der unter die Richtlinie fallenden Vorgänge verletzt sein könnte. Auch wenn es die Richtlinienbestimmungen den nationalen Gesetzgebern überlassen, die Voraussetzungen dafür zu bestimmen, unter denen etwa eine Umweltvereinigung ein Anfechtungsrecht haben kann, so müssen die nationalen Rechtsvorschriften jedenfalls einen weiten Zugang zu Gerichten sicherstellen und die praktische Wirksamkeit der die gerichtliche Anfechtung betreffenden Bestimmungen gewährleisten. Folglich darf - so der EuGH in seinem Urteil vom 15.10.2009 (-C-263/08-, NuR 2009, 773; dazu Bunge, ZuR 2010, 20) - nicht die Gefahr bestehen, dass diese nationalen Rechtsvorschriften diejenigen Gemeinschaftsvorschriften gegenstandslos machen, nach denen alle, die ein ausreichendes Interesse an der Anfechtung eines Projekts haben und deren Rechte verletzt sind, wozu auch Umweltschutzvereinigungen gehören, die Möglichkeit haben müssen, vor den zuständigen Gerichten gegen dieses Projekt vorzugehen (Rdnr. 45). Damit wird gewissermaßen ein Mindeststandard gerichtlicher Nachprüfung vorgeschrieben, der unabhängig von dem jeweiligen Rechtsschutzsystem des Mitgliedstaats zu gewährleisten ist und der Gegenstand der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie sein kann." Darüber hinaus lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch am 14.02.2011 bereits die Schlussanträge der Generalanwältin vom 16.12.2010 in der Rs. Trianel - C-115/09 - vor, die eine unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 10a UVP-RL uneingeschränkt bejahte: "Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wie folgt zu beantworten: 1. Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten verlangt, dass nichtstaatliche Umweltorganisationen, die Zugang zu den Gerichten eines Mitgliedstaats begehren, dessen Verwaltungsprozessrecht die Geltendmachung einer Rechtsverletzung erfordert, die Verletzung aller für die Zulassung des Vorhabens maßgeblichen Umweltvorschriften geltend machen können, also auch solcher Vorschriften, die allein den Interessen der Allgemeinheit und nicht zumindest auch dem Schutz der Rechtsgüter Einzelner zu dienen bestimmt sind. 2. Mangels vollständiger Umsetzung in innerstaatliches Recht kann sich eine nichtstaatliche Umweltorganisation unmittelbar auf die Bestimmungen des Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG berufen." Hiernach erweist sich die Begründung der Widerspruchsbehörde, mit der sie eine Widerspruchsbefugnis des Klägers zur Rüge naturschutz- und habitatschutzrechtlicher Beeinträchtigungen verneint hat, als unzureichend. Der Einwand der Beigeladenen in diesem Zusammenhang, der Kläger selbst habe von einer Widerspruchsbegründung abgesehen, geht fehl. Eine Pflicht zur Begründung des Widerspruchs besteht nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 69 Rdnr. 6 sowie § 70 Rdnr. 5). Vorliegend hatte der Kläger im Übrigen mit seinem Schreiben an das Landesverwaltungsamt bereits vom 11.05.2010 (vor Erlass des Genehmigungsbescheides) auf den vorstehend zitierten Beschluss des OVG Lüneburg vom 10.03.2010 - 12 ME 176/09 - hingewiesen und ihn dem Schreiben als Anlage beigefügt. In der Unzulänglichkeit der vorliegenden Begründung liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 79 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen - ohne dass es hier noch darauf ankommt - hat es die Widerspruchsbehörde darüber hinaus auch versäumt zu prüfen, ob sich eine Widerspruchsbefugnis des Klägers zur Rüge habitatschutzrechtlicher Beeinträchtigungen aus § 42 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UnterAbs. 2 Sätze 2 und 3 der Aarhus-Konvention ergab (Übereinkommen vom 25.06.1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gericht in Umweltangelegenheiten [AarhusÜbk] [BGBl. II 2006, S. 1252 ff.]). Insoweit wird auf die Rechtsprechung des OVG Münster, Urteil vom 12.06.2012 - 8 D 38/08.AK - juris Rdnr. 172 ff. sowie auf die Rechtsprechung des VG Hannover, Urteil vom 20.09.2012 - 12 A 5497/10 - juris Rdnr. 30 bis 32 Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Hannover (VG Hannover, Urteil vom 20.09.2012 - 12 A 5497/10 - juris) führt hierzu auszugsweise aus (juris Rdnr. 30 bis 32): "Art. 9 Abs. 2 AarhusÜbk verlangt nicht anders als Art. 11 UVP-RL, der der unionsrechtlichen Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 AarhusÜbk dient (vgl. Erwägungsgrund Nr. 21 der RL 2011/92/EU), dass anerkannten Umweltverbänden i.S. von Art. 2 Nr. 5 AarhusÜbk ein weiter Zugang zu den Gerichten gewährt wird, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) AarhusÜbk - dazu zählt die hier angefochtene Genehmigung zumindest aufgrund der UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß Nr. 20 des Anhangs I - anzufechten. Dabei darf der Zugang zu Gericht zwar von dem Erfordernis der Geltendmachung einer Rechtsverletzung abhängig gemacht werden. Umweltverbände gelten allerdings gemäß Art. 9 Abs. 2 Uabs. 2 AarhusÜbk stets als Träger derartiger potenziell verletzter Rechte. Die Vorschrift differenziert mithin weder danach, ob eine als verletzt gerügte Vorschrift Rechte Einzelner begründet (vgl. EuGH, Urt. v. 12.05.2011 - C 115/09 - NVwZ 2011, 801), noch ob sie auf Unionsrecht oder nationalem Recht beruht. Vor diesem Hintergrund fordert Art. 9 Abs. 2 AarhusÜbk von den Vertragsstaaten, dass sie eine umfassende Klagebefugnis von Umweltverbänden bei einer möglichen Verletzung von dem Umweltschutz dienenden Vorschriften vorsehen (ebenso OVG Münster, Urt. v. 12.06.2012 - 8 D 35/08.AK, juris). Art. 9 Abs. 2 Uabs. 2 AarhusÜbk ist darüber hinaus zugunsten der Klägerin unmittelbar anwendbar. Trotz des Wortlauts, der lediglich den Vertragsparteien bestimmte Pflichten auferlegt, ist die Vorschrift nach Zweck und Inhalt wie eine innerstaatliche Gesetzesvorschrift geeignet, unmittelbar rechtliche Wirkungen auszulösen (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 09.12.1970 - 1 BvL 7/66, BVerfGE 29, 348 ). Zwar lässt Art. 9 AarhusÜbk den Vertragsstaaten insgesamt einen erheblichen Spielraum, ob, wie und in welchem Maß sie Klagemöglichkeiten im Einzelfall einräumen. Ein solcher Spielraum besteht allerdings nicht im Hinblick auf die Klagemöglichkeiten von Umweltverbänden. Diese sind vielmehr gemäß Art. 9 Abs. 2 und 3 AarhusÜbk zwingend mit einer Klagemöglichkeit auszustatten, ohne dass die Vertragsstaaten abweichende Regelungen treffen können (vgl. EuGH, Urt. v. 12.05.2011 - C 115/09 - NVwZ 2011, 801; OVG Münster, Urt. v. 12.06.2012 - 8 D 35/08.AK, juris; davon geht im Übrigen auch die Bundesregierung in ihrem Gesetzesentwurf zur Änderung des UmwRG aus, vgl. BR-Drs. 469/12 v. 10.08.2012, S. 36-38). Deshalb ist Art. 9 Abs. 2 Uabs. 2 AarhusÜbk unmittelbar das Recht der Klägerin zu entnehmen, die hier in Streit stehende Änderungsgenehmigung aufgrund einer möglichen Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften anzufechten. Soweit demgegenüber § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG die Klagebefugnis auf Fälle einer möglichen Verletzung von Rechtsvorschriften, die Rechte Einzelner begründen, beschränkt, wird die Vorschrift von der kollidierenden Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Uabs. 2 AarhusÜbk verdrängt. Das folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach im Kollisionsfall das spätere Gesetz dem früheren Gesetz vorgeht ("lex posterior derogat legi priori"). Während § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG mit Gesetz vom 07.12.2006 beschlossen und am 14.12.2006 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist (BGBl. I S. 2816), ist das Zustimmungsgesetz zum Aarhus-Übereinkommen am 09.12.2006 beschlossen und am 15.12.2006 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. II S. 1251)." b. Der Widerspruchsbescheid beruht auch im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO auf dem Begründungsdefizit. Die Verletzung der Verfahrensvorschrift muss für die im Verwaltungsakt zum Ausdruck gekommene Beschwer kausal sein, d.h. es muss die - wenn auch unter Umständen nur entfernte - Möglichkeit bestehen, dass der Verfahrensmangel sich auf das Ergebnis ausgewirkt hat. Wie sich aus der Teleologie des § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO (Sicherung der Rechtsschutzfunktion des Widerspruchsverfahrens, Entlastung der Verwaltungsgerichte) und seiner Anlehnung an die Vorschriften des Revisionsrechts ergibt, ist die Möglichkeit, dass sich der Verfahrensverstoß ausgewirkt hat, nur ausgeschlossen, wenn er offensichtlich ohne Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung geblieben ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 79 Rdnr. 14). Hier lässt sich ein Einfluss des Begründungsmangels auf den Inhalt der Entscheidung nicht ausschließen. Hätte die Behörde die Widerspruchsbefugnis des Klägers ausreichend geprüft, wäre sie möglicherweise insoweit in eine Sachprüfung eingetreten, die dem Widerspruch des Klägers insoweit möglicherweise zum Erfolg verholfen hätte. 4. Darüber hinaus setzt sich die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides beim Verlängerungsbescheid vom 25.06.2012 fort. Die Genehmigungsbehörde hat im Rahmen der Entscheidung über die Fristverlängerung der Genehmigung gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG die vorhabenbedingten Auswirkungen auf das FFH-Gebiet „E... - Salzstellen bei A...“ weder wiederholt noch sonst etwa mit Hilfe im Habitatschutzrecht zu diesem Zeitpunkt nunmehr anerkannter Arbeits- oder Vollzugshilfen überprüft. Die Erlöschensgründe nach § 18 Abs. 1 BImSchG zielen im Interesse dynamischen Umweltschutzes und der Berücksichtigung konkurrierender Vorhaben auf eine angemessene zeitliche Begrenzung nicht ausgeübter Umweltbelastungsrechte. Damit verbindet das Gesetz eine unerwünschte Hortung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen. Wäre nicht in § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG das Erlöschen der Genehmigungen nach Ablauf bestimmter Fristen vorgesehen, so wäre jederzeit ein erstmaliges Gebrauchmachen von veralteten Genehmigungen unter völlig veränderten Umständen möglich. Außerdem könnten sonst mit Hilfe nicht ausgenutzter Genehmigungen konkurrierende Umweltbelastungsinteressenten dauerhaft blockiert werden, weil bei den Entscheidungen über deren Genehmigungsanträge jeweils nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Vorbelastungen des betroffenen Gebiets in Rechnung zu stellen sind (vgl. Scheuing/Wirths, in: Gemeinschaftskommentar zum BImSchG, zu § 18 Rdnr. 2, Stand Dezember 2007). Gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG hat die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung über die Fristverlängerung deshalb zu prüfen, ob neben dem Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ für die Fristverlängerung der „Gesetzeszweck“ (im Sinne des § 1 BImSchG) weiterhin nicht gefährdet wird. Hierdurch wird erreicht, dass bei der Fristverlängerung eine Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich wird; dies entspricht dem allgemeinen Gesetzesziel, den Immissionsschutz umfassend zu gewährleisten. Zwar bedeutet die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht, dass bei der Fristverlängerung etwa im Sinne eines zweiten Genehmigungsverfahrens dieselben Untersuchungen wie im Genehmigungsverfahren anzustellen sind. Allerdings muss die Genehmigungsbehörde eventuellen Anhaltspunkten für den Wegfall einzelner Genehmigungsvoraussetzungen, etwa wegen einer Rechtsänderung oder wegen einer Fortentwicklung des Standes der Technik nachgehen. Hierbei kann auch zu berücksichtigen sein, inwieweit von der Genehmigung bereits Gebrauch gemacht wurde. Ist noch nicht mit der Errichtung begonnen worden, kann sich das Verlängerungsgesuch gegebenenfalls weniger gegenüber Umfeldveränderungen durchsetzen, als wenn bereits die Anlage errichtet wurde und es (lediglich) um die Fristverlängerung hinsichtlich der Betriebsaufnahme geht (vgl. Hansmann/Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band III, BImSchG, zu § 18 Rdnr. 37, Stand April 2006; vgl. auch Scheuing/Wirths, in: Gemeinschaftskommentar zum BImSchG, zu § 18 Rdnr. 81f., Stand Dezember 2007). Vorliegend wurde noch nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen. Gleichwohl ist weder dem Verwaltungsvorgang noch den Ausführungen im Verlängerungsbescheid zu entnehmen, dass die FFH-Vorprüfung vorhabenbedingter Auswirkungen auf das FFH-Gebiet „E... - Salzstellen bei A...“ etwa im Hinblick auf die im Rahmen der Vorprüfung fehlerhaft zugrundegelegten Arbeits- oder Vollzugshilfen (s.o. 1.b.) wiederholt worden wäre. Vielmehr heißt es im Verlängerungsbescheid hierzu wörtlich: „... Der Zweck des Gesetzes wird durch die Fristverlängerung nach Überzeugung der Behörde nicht gefährdet, da die mit Bescheid 71/06 zu errichtende Anlage zum Genehmigungszeitpunkt die nach dem Stand der Technik an derartige Anlagen gestellten Anforderungen erfüllte und durch die nach Auswertung der vorgebrachten Einwendungen und des Erörterungstermines noch zusätzlich geplante Abluftreinigungsanlage, die bisher noch nicht generell üblich ist, auch übererfüllte. Damit ist gewährleistet, dass die Anlage auch bei Errichtung innerhalb der verlängerten Frist dem Stand der Technik entsprechen wird. Da sich darüber hinaus die tatsächliche Situation im Einwirkungsbereich der Anlage nicht geändert hat und auch nicht damit zu rechnen ist, dass sie sich wesentlich ändern wird, konnten, wie im Tenor dieses Bescheides geschehen, die Errichtungs- und Inbetriebnahmefristen entsprechend verlängert werden.“ Damit beruht auch der Verlängerungsbescheid auf der fehlerhaften Einschätzung, eine weitergehende FFH-Vorprüfung (und ggf. FFH-Verträglichkeitsprüfung) sei hier nicht erforderlich. II. Die FFH-Vorprüfung (und gegebenenfalls FFH-Verträglichkeitsprüfung) muss vor Erlass der Genehmigung vollständig, also einschließlich der abschließenden Prüfung der FFH-Verträglichkeit durch die zuständige Behörde durchgeführt werden. Insoweit fehlt es hier an der erforderlichen (1.) abschließenden Beurteilung der FFH- Verträglichkeit durch den Beklagten (2.), und die Beurteilung kann nicht durch die Kammer ersetzt werden (3.). 1. Die Durchführung einer FFH-Vorprüfung und gegebenenfalls einer FFH-Verträglichkeitsprüfung erfordert, dass die zuständige Behörde die Anforderungen abschließend beurteilt. Dies verlangt hinsichtlich einer FFH-Verträglichkeitsprüfung schon der Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL, wonach die zuständige Behörde einem Plan bzw. Projekt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der FFH-Prüfung und vorbehaltlich des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nur dann zustimmt, wenn sie festgestellt hat, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. Gleiches muss für die Vorprüfung gelten, da von dieser abhängt, ob eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Das Erfordernis einer abschließenden Beurteilung durch die zuständige Behörde ist auch in der Rechtsprechung anerkannt. Die Formulierung, "dass die Behörde ein Vorhaben ohne Rückgriff auf Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nur dann zulassen darf, wenn sie zuvor Gewissheit darüber erlangt hat, dass dieses sich nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirkt", oder sinngemäße Formulierungen finden sich in zahlreichen Entscheidungen (OVG Münster, Urteil vom 12.06.2012 - 8 D 38/08.AK - juris Rdnr. 299 m.w.N., etwa auf EuGH, Urteile vom 07.09.2004 - C-127/02 (Waddenzee/Herzmuschelfischerei) - NuR 2004, 788, sowie vom 20.09.2007 - C-304/05 (Kommission/Italien) - NuR 2007, 679; BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 - BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 41; OVG Münster, Urteil vom 01.12.2011 - 8 D 58/08.AK - juris Rdnr. 662). Soweit die FFH-Vorprüfung (und gegebenenfalls FFH-Verträglichkeitsprüfung) - wie hier - Teil einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, ergab sich die Erforderlichkeit einer abschließenden Beurteilung der FFH-Verträglichkeit auch aus Art. 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL), wonach die Umweltverträglichkeitsprüfung die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf näher bestimmte Faktoren identifiziert, beschreibt und bewertet (OVG Münster, Urteil vom 12.06.2012 - 8 D 38/08.AK - juris Rdnr. 301 m.w.N. auf EuGH, Urteil vom 03.03.2011 - C-50/09 - (Kommission/Irland), NVwZ 2011, 929 mit Anmerkung Erbguth, NVwZ 2011, 929, 935). In Umsetzung der Vorgaben des Art. 3 UVP-RL sehen die §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 12 UVPG sowie § 20 Abs. 1b Satz 1 der 9. BImSchV vor, dass die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen eines Vorhabens auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung (§ 11 UVPG, § 20 Abs. 1a der 9. BImSchV) zu bewerten hat. Diese Bewertung hat die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen (Art. 8 UVP-RL, § 12 UVPG, § 20 Abs. 1b Satz 3 der 9. BImSchV). Zu den gemäß Art. 3 FFH-RL, §§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG, 1a der 9. BImSchV zu berücksichtigenden Faktoren gehören unter anderem auch Fauna und Flora. Da die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets auf die Bewahrung bzw. Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands (eines Teils) der in diesem Gebiet vorhandenen Fauna und Flora gerichtet ist, hat sich die abschließende Bewertung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch auf die Frage der erheblichen Beeinträchtigung von FFH-Gebieten zu erstrecken (OVG Münster, Urteil vom 12.06.2012 - 8 D 38/08.AK - juris Rdnr. 303f. m.w.N. auf Beckmann, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, Kommentar, 4. Auflage 2012, § 12 UVPG Rdnr. 28 zum Zusammenhang von FFH-Verträglichkeitsprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung). 2. Der Beklagte hat die FFH-Verträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens noch nicht (erneut) abschließend im Wege einer FFH-Vorprüfung (und gegebenenfalls FFH-Verträglichkeitsprüfung) beurteilt. Um das Versäumnis der Durchführung einer ordnungsgemäßen FFH-Vorprüfung (und gegebenenfalls FFH-Verträglichkeitsprüfung) zu heilen, hätten die Beigeladene oder der Beklagte zwar während des gerichtlichen Verfahrens eine weitere FFH-Prüfung veranlassen können. Eine Heilung ist grundsätzlich zulässig, jedenfalls dann, wenn das gerichtliche Verfahren etwa im Hinblick auf den Ausgang anderer Verfahren ausgesetzt bzw. zum Ruhen gebracht worden ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 01.12.2011 - 8 D 58/08.AK - juris Rdnr. 509 ff.). Es bedarf dann allerdings einer (erneuten) abschließenden Beurteilungsentscheidung. Daran fehlt es hier bislang. Auch das Vorbringen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren, etwa die Ausführungen im Schriftsatz des Landesverwaltungsamtes vom 27.04.2012 und die Berechnungen der TLUG Jena vom 27.10.2011, sind nicht geeignet, die erforderliche (erneut) abschließende Beurteilung der FFH-Verträglichkeit durch die Genehmigungsbehörde zu ersetzen. 3. Die Kammer kann die fehlende abschließende Beurteilung der FFH-Verträglichkeit auch nicht durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Zwar handelt es sich bei dem angefochtenen Bescheid um eine gebundene Entscheidung (§ 6 Abs. 1 BImSchG), bei der das Gericht grundsätzlich gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 VwGO verpflichtet ist, die Sache spruchreif zu machen. Auch steht der zuständigen Behörde nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Feststellung, dass ein FFH- Gebiet durch ein Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt wird, kein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12.06.2012 - 8 D 38/08.AK - juris Rdnr. 310f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 - juris Rn. 38; a.A. wohl Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache C-127/02 vom 29.01.2004, Rdnr. 109, sowie in der Rechtssache C-241/08 vom 25.06.2009, Rdnr. 30). Der Kammer ist es vorliegend gleichwohl verwehrt, die fehlende abschließende Beurteilung des Beklagten durch eine eigene Feststellung zu ersetzen. Ob ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets führen kann, hängt wesentlich von naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen ab. Um die vorhabenbedingten Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin beurteilen zu können, hat die Vorprüfung (und ggf. Verträglichkeitsprüfung) in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu leisten. Auf dieser Basis sind sodann die Einwirkungen zu ermitteln und naturschutzfachlich zu bewerten (OVG Münster, Urteil vom 12.06.2012 - 8 D 38/08.AK - juris Rdnr. 313 m.w.N.; vgl. BVerwG, Urteile vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 - juris Rdnr. 43, vom 12.03.2008 - 9 A 3/06 - juris Rdnr. 68, sowie vom 14.04.2010 - 9 A 5/08 - juris Rdnr. 50 ff.). Zudem könnte sich der Beklagte nach ordnungsgemäß erfolgter FFH-Vorprüfung im Fall des Erforderlichwerdens einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung entschließen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12.06.2012 - 8 D 38/08.AK - juris Rdnr. 315 und OVG Münster, Urteil vom 01.12.2011 - 8 D 58/08.AK - juris Rdnr. 541 m.w.N.). Dem kann nicht vorgegriffen werden, weil andernfalls der mit einer eventuellen Öffentlichkeitsbeteiligung verfolgte Zweck nicht erreicht werden könnte. Dieser besteht darin, die Beurteilungsgrundlage für die Bewertung der Umweltverträglichkeit und damit auch der FFH-Verträglichkeit zu verbreitern, indem der betroffenen Öffentlichkeit und insbesondere den mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Naturschutzverbänden die Möglichkeit eingeräumt wird, ihr Fachwissen in das Verwaltungsverfahren einzubringen (OVG Münster, Urteil vom 12.06.2012 - 8 D 38/08.AK - juris Rdnr. 317f. m.w.N., etwa auf Ziekow, "Neue Formen der Bürgerbeteiligung? Planung und Zulassung von Projekten in der parlamentarischen Demokratie", Gutachten für den 69. Deutschen Juristentag, 2012, S. D14 ff.). Gegen eine gerichtliche Ersetzung der abschließenden Beurteilung der FFH-Verträglichkeit spricht zudem die besondere Komplexität der mit zahlreichen naturschutzfachlichen Bewertungen verbundenen FFH-Prüfung. Erfahrungsgemäß folgt aus dem Ergebnis einer FFH-Prüfung in den wenigsten Fällen, dass ein Vorhaben überhaupt nicht durchgeführt werden kann. Vielmehr ergibt sich regelmäßig, dass das Vorhaben mit gewissen Modifikationen oder unter Bedingungen bzw. mit Auflagen zulässig wäre (OVG Münster, Urteil vom 12.06.2012 - 8 D 38/08.AK - juris Rdnr. 321 ff. m.w.N.; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 113 Rdnr. 21 und 198). III. Die Kammer war nicht gehalten, das Verfahren auszusetzen (1.) oder die Sache zu vertagen (2.), um dem Beklagten eine abschließende Beurteilung der FFH-Verträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens zu ermöglichen. 1. Die Kammer war nicht gehalten, das Verfahren auszusetzen. a. Die Kammer kann offen lassen, ob bezüglich einer Aussetzung des Verfahrens zu dem genannten Zweck im geltenden Recht eine hinreichende Rechtsgrundlage besteht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12.06.2012 - 8 D 38/08.AK - juris Rdnr. 329 ff.; vgl. kritisch Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Auflage 2012, § 94 Rdnr. 1 m.w.N.). Jedenfalls war das Verfahren hier schon deshalb nicht auszusetzen, weil das Ziel der FFH-Richtlinie nicht durch die gerichtliche Verfahrensweise unterlaufen werden darf. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung hat grundsätzlich vor der Zulassung eines Vorhabens zu erfolgen (s.o. II.). Dies spricht in der Regel gegen eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens, um die Nachholung einer mängelbehafteten FFH-Vorprüfung (und ggf. unterbliebenen FFH-Verträglichkeitsprüfung) zu ermöglichen. Eine Nachholung etwa der FFH-Verträglichkeitsprüfung während des gerichtlichen Verfahrens kommt daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (OVG Münster, Urteil vom 01.12.2011 - 8 D 58/08.AK - juris Rdnr. 517; OVG Münster, Urteil vom 12.06.2012 - 8 D 38/08.AK - juris Rdnr. 322). Solche besonderen Umstände werden etwa für den Fall anerkannt, dass das gerichtliche Verfahren (ohnehin) ausgesetzt wird, um beispielsweise den Europäischen Gerichtshof wegen der Auslegung von Unionsrecht im Wege der Vorabentscheidung anzurufen; in einer solchen Konstellation kann es sich ausnahmsweise anbieten, die längere Dauer der Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens zu nutzen, um eine fehlende bzw. fehlerhafte FFH-Verträglichkeitsprüfung einschließlich Öffentlichkeitsbeteiligung nachzuholen (so geschehen in: OVG Münster, Urteil vom 01.12.2011 - 8 D 58/08.AK - juris Rdnr. 517 ff.). b. Im vorliegenden Fall fehlt es an besonderen Umständen, die ein vergleichbares Vorgehen (wie in OVG Münster, Urteil vom 01.12.2011, a.a.O.) rechtfertigen könnten. Eine Aussetzung im jetzigen Verfahrensstadium würde nicht dazu dienen, eine aus einem anderen Grund etwa erfolgte längere Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens zur Vervollständigung der FFH-Prüfung zu nutzen. Vielmehr würde ein aus Sicht der Kammer entscheidungsreifes Verfahren allein zu diesem Zweck ausgesetzt werden. Auch das Vorbringen der Beigeladenen, eine Aussetzung führe hier nicht etwa zur Umgehung des Unionsrechts, ist nicht geeignet, für sich besondere Umstände zu begründen. Im vorliegenden Verfahren ergibt jedenfalls die Abwägung der Umstände des Einzelfalls bereits, dass eine Unterbrechung des Verfahrens nicht gerechtfertigt ist. Dabei ist zum einen der Justizgewährleistungsanspruch des Klägers zu berücksichtigen. Zum anderen kann derzeit nicht vorhergesagt werden, wann der Beklagte die FFH-Verträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens abschließend zu beurteilen in die Lage versetzt sein wird (OVG Münster, Urteil vom 12.06.2012 - 8 D 38/08.AK - juris Rdnr. 335 m.w.N.). Dessen ungeachtet, wäre eine Aussetzung des Verfahrens zum Zweck der beschriebenen Fehlerheilung auch schon deshalb nicht prozessökonomisch, weil der Rechtsstreit dadurch nicht endgültig erledigt würde. Derzeit ist nicht absehbar, ob und wann die unter 2. erörterten Mängel behoben werden. 2. Aus den vorstehend genannten Gründen war die Kammer auch nicht gehalten, die Sache zu vertagen, um es dem Beklagten zu ermöglichen, die FFH-Verträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens vor einer Entscheidung der Kammer abschließend zu beurteilen. IV. Nach alldem kam es nicht mehr auf die weiteren Rügen des Klägers zu möglichen Beeinträchtigungen der Ufervegetation des Kiessees II sowie des Kiessees II selbst an. Es kam auch nicht mehr auf die Rügen an, das Vorhaben beeinträchtige den gesetzlichen Biotopschutz oder den Artenschutz im maßgeblichen Untersuchungsgebiet. Nach alldem erweisen sich die hilfsweise gestellten Beweisanträge zu 3. bis 24. als gegenstandslos. V. Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG liegen ebenfalls vor. Die festgestellten Rechtsverstöße berühren Belange des Umweltschutzes, die zu den vom Kläger nach seiner Satzung zu fördernden Zielen gehören (vgl. oben A.I.1.b. und d.; III.1.b.). Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides wie auch der Verlängerungsbescheid waren hiernach entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG aufzuheben. Dem Kläger steht zwar nicht unmittelbar aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG ein Aufhebungsanspruch zu, da eine Vorprüfung des Einzelfalls nicht unterblieben war, sondern stattgefunden hatte. Allerdings ist die Vorprüfung fehlerhaft erfolgt. Deshalb ist § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG hier entsprechend heranzuziehen (vgl. VG München, Urteil vom 27.03.2012 - M 1 K 11.5898 - juris Rdnr. 47; vgl. OVG Münster, Urteil vom 01.12.2011 - 8 D 58/08.AK - juris Rdnr. 514 ff. unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 26.05.2011 - C-538/09 - [Kommission/Belgien] juris Leitsatz 1 sowie Rdnr. 43 und 66). VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, 1. Halbsatz VwGO sowie § 159 Satz 2 VwGO. Der Beklagte und die Beigeladene, die einen Antrag gestellt und umfänglich vorgetragen hat, tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung - ZPO -. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 a, 99425 Weimar, zu stellen. Der Zulassungsantrag ist innerhalb zweier Monate nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist - wenn sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag erfolgt - beim Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 - 4, 99423 Weimar einzureichen. Hinweis: Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 und 4 VwGO; dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Gründe Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist hierbei grundsätzlich der wirtschaftliche Wert des Klageziels, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.1995 - 1 B 205/93 - juris Rdnr. 22). Werden, wie bei der Verbandsklage eines anerkannten Naturschutzverbandes, ideelle Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes wahrgenommen, ist eine Bewertung dieser Interessen zulässig und geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1995 - 11 A 1/95 - juris Rdnr. 23). Danach war der Streitwert hier auf 30.000 € festzusetzen. Die Kammer orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwerts regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1324). Nach dessen Nr. 1.2 sind bei Verbandsklagen "die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen maßgeblich", mindestens sei aber ein Betrag in Höhe von 15.000 € anzusetzen. Auch nach der obergerichtlichen Entscheidungspraxis (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.09.2012 - 8 C 12.1595 - juris Rdnr. 2f.; Beschluss vom 19.04.2011 - 8 ZB 10.129 - juris Rdnr. 34; Beschluss vom 24.05.2011 - 8 ZB 10.1007 - juris Rdnr. 56) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.2006 - 4 B 49/05 - juris Rdnr. 38 m.w.N.) ist in von Naturschutzvereinen gegen Planfeststellungsbeschlüsse gerichteten Verfahren je nach Interessenlage im Einzelfall ein Streitwert von 15.000 € bis zur Hälfte des nach 2.3 des Streitwertkatalogs für Gemeinden geltenden Streitwerts von 60.000 €, mithin von 30.000 €, anzusetzen. Vorliegend hat der Kläger mit seiner Klage nicht nur einen Verstoß gegen Vorschriften des unionsrechtlichen FFH-Gebietsschutzes geltend gemacht, sondern auch die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote sowie die Verletzung nationaler naturschutz-, immissionsschutz- und wasserschutzrechtlicher Bestimmungen gerügt. Sein Klageinteresse geht daher erheblich über den Mindeststreitwert von 15.000 € hinaus und war in Höhe von 30.000,00 € festzusetzen. Der Kläger, der B... e.V. - B... -, wendet sich gegen die der Beigeladenen, der Firma A... O... GmbH O..., erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Schweinen mit einer Tierplatzkapazität von 8.640 Mastschweinen und zur Güllelagerung sowie einer Anlage zur Lagerung von brennbaren Gasen in der Gemarkung O... I. 1. Mit Schreiben vom 08.05.2006, eingegangen beim Thüringer Landesverwaltungsamt am 11.05.2006, beantragte die Firma W... GmbH O..., die Rechtsvorvorgängerin der Beigeladenen, durch Herrn W... beim Landesverwaltungsamt die Genehmigung eines Vorhabens nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Das Landesverwaltungsamt teilte ihr mit Schreiben vom 06.06.2006 mit, vor Eröffnung eines Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sei die Prüfung des Vorhabens hinsichtlich seiner Raumbedeutsamkeit erforderlich; laut einem Aktenvermerk vom 31.05.2006 hatte die obere Landesplanungsbehörde zuvor festgestellt, dass das Vorhaben gegenwärtig nicht in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung stehe. 2. Mit Antrag vom 29.09.2008, eingegangen beim Thüringer Landesverwaltungsamt am 08.10.2008, zuletzt ergänzt mit Antragsunterlagen vom 14.10.2009, eingegangen am 28.10.2009, begehrte die W... GmbH H..., die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, durch Herrn W... die Genehmigung des Vorhabens nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes am Standort O... auf dem Gelände des ehemaligen Agrarflugplatzes nordöstlich von O... im K... Der Vorhabensort befinde sich im Außenbereich. Die Gemeinde O.../S... habe in einer 2. Änderung des Flächennutzungsplans das Gebiet der geplanten Schweinemastanlage als Sondergebiet Tierhaltung ausgewiesen. Das beantragte Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Maßnahmen: Abriss der vorhandenen Gebäude des ehemaligen Agrarflugplatzes, Errichtung von zwei Stallgebäuden mit Mastschweinplätzen mit Spaltböden und Güllekanälen, Flüssigfütterungs- und Lüftungsanlage, Errichtung einer Vorgrube, mit Zeltdächern abgedeckte Güllelagerbehälter, Errichtung eines Futterhauses mit Futtermittellager- und -aufbereitungsanlage, Errichtung einer Abluftreinigungsanlage mit zugehörigen Einrichtungen sowie Errichtung von Nebenanlagen. Im näheren und weiteren Umfeld des Vorhabensstandorts befinden sich mehrere naturschutzrechtliche Schutzgebiete, unter anderem das FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A..." in einer Mindestentfernung zum Vorhabensstandort von ca. 900 m westlich. Laut der vom Vorhabensträger mit dem Antrag eingereichten Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) erstreckt sich das FFH-Gebiet über eine Fläche von insgesamt 940 ha zwischen B... und A... (s. Seite 49 der UVS, Bl. 381 VA). In der UVS wird hierzu ausgeführt (S. 49f.): "… Innerhalb des UG liegt der südlichste Teil des Gebietes, welcher von einem renaturierten Kiesgrubengewässer ("alte Kiesgrube O...") eingenommen wird. Das Gebiet ist gemäß TLUG Jena wie folgt allgemein zu charakterisieren: "großflächige, ausgesprochen arten- und individuenreiche Binnensalzstellen innerhalb großer Feuchtwiesenkomplexe und Röhrichte in der Unstrutniederung; K... (S...) mit Habitaten von Coenagrion mercuriale" Güte und Bedeutung des Gebietes leiten sich gemäß TLUG Jena aus folgenden Sachverhalten ab: "umfasst die bedeutendsten Binnensalzstellen Thüringens und eine der wertvollsten Deutschlands und beherbergt bedeutende Artvorkommen (u.a. Helm-Azurjungfer, Schmale Windelschnecke, Halophyten)" Die maßgeblichen Bestandteile des Schutzzwecks von FFH-Gebieten sind in erster Linie die Lebensraumtypen nach Anhang I und die Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie. Diese werden im Folgenden tabellarisch aufgelistet (Datenquelle: Übersichtstabelle der FFH-Gebiete Thüringens (Stand 15.03.2006) der TLUG Jena." Tabelle 7 (S. 50 der UVS) betreffend "Anhang I-Lebensraumtypen und Anhang II-Arten" innerhalb des FFH-Gebietes "E... - Salzstellen bei A..." nimmt Bezug auf eine "Übersichtstabelle der FFH-Gebiete Thüringens der TLUG Jena, Stand 15.03.2006" und führt zu "Anhang I-Lebensraumtypen" unter anderem auf: "1340, Salzstellen des Binnenlandes, Fläche 64 ha" "3140, Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Stillgewässer mit benthischer Armleuchteralgen-Vegetation (Characeae), Fläche 1 ha …" Sodann heißt es in der UVS, dem Bearbeiter lägen etwas abweichende Angaben zum Vorkommen von Anhang I-LRT durch einen im August 2008 von der TLUG-Jena bereitgestellten Geodatensatz vor. Unter Bezugnahme hierauf führt Tabelle 8 zu "Anhang I-Lebensraumtypen" innerhalb des FFH-Gebietes "E... - Salzstellen bei A..." unter anderem folgende Lebensraumtypen mit Angabe deren "Vorkommensschwerpunkten" auf: "1340, Salzstellen des Binnenlandes, Vorkommensschwerpunkte Rohrwiesen (E...), Solgraben zwischen A... und B..., Binnensalzstelle bei K..., alte Kiesgrube bei O..., Fläche 46,0 ha 3150, Natürliche nährstoffreiche Seen, Vorkommensschwerpunkte alte Kiesgrube bei O...; Gewässer am S... bei R..., Fläche 33,3 ha …" Weiter wird ausgeführt (S. 50f. der UVS): "Wie Anlage 7 zeigt, wurde das vom Untersuchungsgebiet der UVS angeschnittene Kiesgrubengewässer westlich der Straße O... - E... von der TLUG Jena als LRT 3150 (Natürliche nährstoffreiche Seen) erfasst. Wesentlich für die Zuordnung zu diesem LRT ist nach TLUG (2003) "das Vorkommen untergetauchter Laichkraut-Pflanzengesellschaften und/oder freischwimmender Wasserpflanzengesellschaften in Verbindung mit einer insgesamt gut ausgebildeten Verlandungsvegetation." Ob das Kiesgrubengewässer diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt, kann im Rahmen der vorliegenden UVS nicht abschließend geklärt werden. Offensichtlich ist allerdings der Nährstoffreichtum des Gewässers, welcher deutlich an den gut ausgebildeten Großröhrichten im Uferbereich abzulesen ist. Grundsätzlich ist außerdem fraglich, ob ehemalige Kiesgrubengewässer dem LRT 3150 zugeordnet werden können, da gemäß TLUG (2003) "technische Gewässer" nicht hierzu zählen. Der LRT 3140 (Salzstellen des Binnenlandes) ist im FFH-Gebiet mit einer Vielzahl von kleinen und größeren Vorkommen vertreten, von denen die Rohrwiesen (E...) naturschutzfachlich besonders wertvoll sind. Punktuelle Vorkommen befinden sich gemäß Geodatensatz der TLUG Jena auch im Uferbereich der Alten Kiesgrube bei O... …" Auf Seite 103 der UVS heißt es wörtlich: "Im Untersuchungsgebiet der UVS existieren keine der in der vorstehenden Tabelle aufgelisteten, als mehr oder weniger empfindlich gegenüber Stickstoffeintrag einzustufenden Ökosysteme. Im Gegenteil kann festgehalten werden, dass das Vorhaben in einer natürlicherweise durch Nährstoffreichtum geprägten Auenlandschaft angesiedelt ist. Fast alle hier kartierten Biotop-/Vegetationstypen zeichnen sich, wie zumeist an der floristischen Zusammensetzung leicht erkennbar ist, durch das Vorherrschen von Pflanzenarten mit effektiven Nährstoffverwertungsmechanismen aus. Dies trifft auch auf einige naturschutzfachlich hochwertige und geschützte Flächen wie den Altarm südlich der U... und das Kiesgrubengewässer westlich der Straße O... - E... zu. …" Auf Seite 105 der UVS ist ausgeführt: "Die unterschiedlichen Depositionswerte der einzelnen Ökosystemtypen sind dabei auf unterschiedliche Aufnahmeeigenschaften gegenüber Stickstoff zurückzuführen. Aus den genannten Werten lässt sich ableiten, dass die für empfindliche Ökosysteme anzusetzenden critical loads für eutrophierenden Stickstoff bereits durch die gebietstypische Grundbelastung mehr oder weniger deutlich ausgeschöpft sind." Auf S. 106 bis 108 der UVS heißt es weiter: "Aus der Übersicht wird ersichtlich, dass direkte Schadwirkungen durch Ammoniak im Umfeld des Vorhabensstandortes fast vollständig ausgeschlossen werden können. Maßgeblich hierfür ist der Umstand, dass sich als besonders empfindlich gegenüber Ammoniakimmissionen einzustufende Ökosysteme wie Wälder, Magerrasen, Moore oder Heiden nicht im Untersuchungsgebiet befinden. Darüber hinaus kann festgehalten werden, dass die Zusatzbelastung nach den Ergebnissen der Ausbreitungsrechnung bereits in maximal 500 m Entfernung vom Vorhabensstandort so gering ist, dass es nicht mehr zu Schäden an besonders empfindlichen Ökosystemen - sofern solche dort existieren würden - kommen würde. … Schwellenwerte in Form von critical loads für eutrophierenden Stickstoff können für die im Untersuchungsgebiet existierenden Biotoptypen nicht angeführt werden, da dort keine gegenüber Stickstoffdeposition empfindlichen Ökosysteme vorhanden sind. … Die Übersicht verdeutlicht noch einmal, dass für viele empfindliche Ökosysteme die geltenden critical loads bereits aufgrund der großräumigen Vorbelastung durch die Deposition eutrophierenden Stickstoffs weitgehend ausgeschöpft sind. Daher ließe sich auch eine langfristige Beeinflussung durch zusätzliche vorhabensbedingte Stickstoffdeposition nicht gänzlich ausschließen, wenn derartige Bestände im Umfeld des Vorhabens existieren würden. Es wurde jedoch dargelegt, dass sowohl die Offenland-, Gehölz-, als auch Gewässerbiotope des UG bereits aktuell durch das Vorherrschen stickstoffliebender oder zumindest stickstoff-unempfindlicher Vegetationstypen geprägt sind, für die keine critical loads festgelegt wurden. … … Beeinträchtigungen der maßgeblichen Bestandteile der Schutzzwecke der Gebiete sind auszuschließen, weil im Untersuchungsgebiet keine gegenüber Stickstoffeinträgen empfindlichen Lebensgemeinschaften existieren. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass die als Anhang I-LRT 3150 (natürliche eutrophe Seen) eingestufte alte Kiesgrube westlich der Straße O...-E... keine besondere Stickstoffempfindlichkeit aufweist, sondern im Gegenteil natürlicherweise durch eine gute Nährstoffversorgung gekennzeichnet ist. …" Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wurde im förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. In der Zeit vom 20.01.2009 bis einschließlich zum 19.02.2009 konnten der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die zugehörigen Planunterlagen eingesehen werden. Einwendungen gegen das Vorhaben konnten an allen Auslegstellen vom 20.01.2009 bis einschließlich zum 05.03.2009 schriftlich erhoben werden. Insgesamt wurden gegen das Vorhaben bis zum Ende der Einwendungsfrist 1.376 Einwendungen erhoben. Der Kläger - der B... e.V. - erhob mit anwaltlichem Schreiben vom 05.03.2009, an demselben Tag beim Beklagten eingegangen, ebenfalls Einwendungen. Er machte insbesondere geltend: Der Schutzgrundsatz aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sei verletzt; mit der Anlage entstünden unzumutbare und damit unzulässige Gerüche. Er kritisiere die vom Deutschen Wetterdienst (DWD) vorgenommene sogenannte qualifizierte Prüfung der Übertragbarkeit einer Ausbreitungsklassenstatistik (sog. QPR). Die Frage der Meteorologie spiele eine erhebliche Rolle hinsichtlich der Ausbreitung von Schadstoffen, vor allem von Stickstoff, und von Geruch. Der DWD mache in seinen Berechnungen auch selbst deutlich, dass es sich nur um Näherungswerte handele. Bestimmte Einflüsse, die für die Ausbreitung von Schadstoffen besonders relevant seien, seien nicht weiter untersucht worden. Der DWD stelle selbst fest, dass alle Vergleichsstationen nur mehr oder weniger geeignet seien, die Verhältnisse vor Ort abzubilden. Da die Station Leinefelde die beste erwartete Übereinstimmung aufweise, werde diese zugrunde gelegt, auch wenn sie für die Hauptwindrichtung nicht die beste Station sei. Die Problematik der Vergleichbarkeit ergebe sich auch aus der Höhe über NN. Die Station Leinefelde liege 356m über NN, der Standort 125m über NN. Der Kläger machte ferner eine Beeinträchtigung geschützter Natur- und Landschaftsbestandteile durch Ammoniak geltend. Die Ammoniak-Berechnung in den Antragsunterlagen sei sowohl rechtlich fehlerhaft als auch tatsächlich unzureichend. Auch für die Wasserflächen nordöstlich des geplanten Vorhabenstandortes und den M..., der an dem Anlagengelände in Richtung Südwest-Nordost vorbeiziehe, sowie für den Altarm der U... sei mit erheblichen Depositionen zu rechnen. Auch bei den Röhrichten sei mit deutlich höheren Depositionen zu rechnen als dies in der Ammoniakprognose angegeben werde. Bei Röhrichten handele es sich um raue Geländestrukturen, bei denen es zu einer wesentlich höheren Depositionsgeschwindigkeit komme. Darüber hinaus würden geschützte Arten am Vorhabenstandort bzw. durch vorhabenbedingte Auswirkungen in Anspruch genommen. Die Erfassungsmethode der UVS entspreche nicht den Anforderungen des Artenschutzrechts. Es sei auf Informationen verwiesen worden, die der Bearbeiter der UVS im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben, dem Kiessandtagebau H..., erhoben habe und die in "G... (2000)" publiziert seien. Die Anforderungen an die Erfassung geschützter Arten, insbesondere der Brutvögel, möglicherweise aber auch weiterer geschützter Arten, würden nicht einmal ansatzweise eingehalten. Der Verfasser der UVS beziehe sich maßgeblich auf die Untersuchungen aus dem Jahr 2000. Daten aus dem Jahr 2000 reichten nicht aus, um die Ausstattung eines Standorts mit geschützten Tier- und Pflanzenarten herleiten zu können. Es sei in der Fachwelt anerkannt, dass faunistische Daten insbesondere zur Artenausstattung maximal fünf Jahre alt sein dürften. Des weiteren erfülle die mit dem Bau der Anlage einhergehende Zerstörung der Brutvogelplätze auf dem Anlagenstandort den Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, also die Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wildlebender Tiere der besonders geschützten Arten. Für die Frage, ob der Tatbestand erfüllt sei, komme es hinsichtlich der Brutvögel auf die Frage an, ob diese zu ihrer Brutstätte im folgenden Jahr zurückkehrten oder ob die Brutstätte von sog. Nestfolgern benutzt werde. Diesbezügliche Angaben enthalte die UVS nicht. Nach der Tatbestandseinschränkung in § 42 Abs. 5 BNatSchG liege ein Verstoß gegen das Verbot der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten in Bezug auf europäische Vogelarten nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt werde. Auch hierzu fehlten in den Antragsunterlagen sämtliche Angaben. Mit dem Bau bzw. der Inbetriebnahme der Anlage werde hinsichtlich der Brutvögel außerdem der Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verwirklicht. Danach sei es verboten, europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit erheblich zu stören. Dieses Verbot stehe unter dem Vorbehalt, dass eine erhebliche Störung nur dann vorliege, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtere. Die Frage, wann dies der Fall sei, lasse sich nicht, wie dies die Beigeladene in der UVS vorgenommen habe, allein mit dem Hinweis auf sog. "Allerweltsarten" abtun. Vielmehr seien für die Feststellung dieser Einschränkung des Verbotstatbestands Untersuchungen erforderlich, wenn es zumindest Hinweise gebe, dass sich die Population der Vögel insgesamt in keinem guten Zustand befinde. Desweiteren rügte der Kläger, das FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A..." werde beeinträchtigt. Hierzu führte er wörtlich aus (S. 40f. des Schriftsatzes): „... Direkt gegenüber der Wasserfläche des Kiesabbaus befindet sich ein in Nordsüdrichtung ausgerichteter länglicher See, der ausweislich der Informationen über das FFH-Gebiet den LRT *1340 „Salzstellen des Binnenlandes u.a. mit Salzschwaden-Rasen“ darstellt. Dieser See, seine Vegetation und die darin vorkommenden charakteristischen Tierarten liegen im Einflussbereich des Betriebs der geplanten Schweinemastanlage, und zwar sowohl hinsichtlich der Nährstoffeinträge als auch hinsichtlich sonstiger Störungen beispielsweise durch Lärm oder Verkehr. Die Entfernung zwischen dem östlichen Rand der Wasserfläche und dem geplanten Anlagenstandort beträgt 950m. In der Anlage füge ich Informationen über den LRT aus der BfN-Veröffentlichung „Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000“ Ssymank et al. Bonn Bad Godesberg 1998. Weiterhin füge ich einen Ausschnitt aus der Kartieranleitung des Landes Sachsen-Anhalt für Offenlandlebensraumtypen nach Anhang I der FFH-RL mit Stand Juni 2004 bei. ... Dem Schutz der FFH-RL unterliegen nicht nur die LRT als solches, sondern auch die darin vorkommenden charakteristischen Tier- und Pflanzenarten. Da die Antragsunterlagen keine abschließende Übersicht über die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten enthalten, mache ich mir somit sämtliche potentiellen charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, die in den beiden hier beigefügten Veröffentlichungen angesprochen sind, zu eigen und trage deren potentielles Vorkommen in dem LRT vor.“ Auf Seite 41 Mitte führte der Kläger hierzu weiter aus: „Die UVS stellt auf S. 108 fest, dass das Gewässer selbst nicht als stickstoffempfindlich eingestuft werde, weil es nicht besonders stickstoffempfindlich sei, sondern durch eine gute Nährstoffversorgung gekennzeichnet sei. Diese Herleitung wird allerdings nicht untermauert. Die Tatsache, dass der See gut nährstoffversorgt ist, leitet die UVS offensichtlich ausschließlich daraus ab, dass es am Rand Röhricht gibt. Dies reicht jedoch nicht aus, um eine solche Feststellung treffen zu können. Im Übrigen: Selbst wenn die Feststellung richtig wäre, würde dies nicht dazu führen, dass weitere Nährstoffeinträge dort unbedenklich zulässig sind. Noch problematischer ist die Herleitung der Unbedenklichkeit auf S. 108 der UVS hinsichtlich des prioritären LRT *1340. Dazu heißt es in der UVS wörtlich: "Als nicht unbegrenzt stickstoffunempfindlich sind dagegen die am Ufer der Kiesgrube nachgewiesenen Salzpflanzenvorkommen (LRT*1340) einzustufen. Empirische Critical Loads für diesen Lebensraumtyp wurden zwar bisher nicht aufgestellt (vgl. LUA 2005), doch kann ersatzweise der Wert für extensiv genutzte Wiesen und Weiden von 20 bis 30 kg N/ha/a, mit denen die am Ufer des Sees vorkommenden Salzpflanzengesellschaften floristische und physiognomische Ähnlichkeiten aufweisen, angesetzt werden. Die Gesamtbelastung liegt dort mit etwa 15 kg N/ha/a noch weiter unter diesem Wert, so dass Beeinträchtigungen infolge erhöhter Stickstoff-Deposition ausgeschlossen werden können …" Damit hat es hinsichtlich der FFH-VP in der UVS für einen prioritären LRT (!) sein Bewenden. Ein erhöhter Nährstoffeintrag ist für Salzpflanzengesellschaften auch aus folgendem Grund kritisch: Viele Halophyten-Arten, ... sind Halb- oder Volllichtpflanzen auf Rohböden und reagieren insofern empfindlich auf Nährstoffeintrag, als dann andere, konkurrenzstärkere und nährstoffliebende Pflanzen diese Bestände überwuchern. ...“ Auf Seite 45 und 47 heißt es: "Die Fehler der UVS und der Herleitung der angeblichen Unbedenklichkeit liegen in zwei Bereichen: Zum einen wird für die Salzpflanzenvorkommen der gleiche Depositionswert angegeben wie für die Gewässeroberfläche. Dies ist jedoch schon deshalb falsch, weil es sich bei den Salzpflanzenvorkommen nicht um eine plane Fläche handelt, für die wie bei Wasser eine Depositionsgeschwindigkeit von 1,0 cm/s angesetzt werden kann, sondern um eine raue Oberfläche, die zu einer deutlich höheren Depositionsgeschwindigkeit führt. Es ist ersichtlich, dass die Oberfläche der Salzpflanzenvorkommen sehr viel rauer als die Wasseroberfläche ist. …, dass die Salzpflanzenvorkommen am Ufer des Kiesabbausees Oldisleben I eine deutlich höhere Rauigkeit aufweisen als das Gewässer selbst, so dass hier mindestens mit einem doppelt so hohen Depositionswert gerechnet werden muss. Damit ist eine Deposition von über 5 kg N/ha/a in dem prioritären LRT anzunehmen. Der Verfasser der UVS meint weiter, mit einem "hemdsärmligen" Vergleich mit dem CL eines anderen LRT ableiten zu können, dass der LRT hier nicht erreicht wird. Dabei benennt er als Spanne für den Vergleichs-LRT einen CL von 20 bis 30 kg N/ha/a. Selbst wenn man diesen CL zugrunde legen würde, käme es bei dem Ansatz der korrekten Depositionsgeschwindigkeit zu einem Stickstoffeintrag von knapp 18 kg, also nahe an der unteren Grenze des Vergleichs-CL. Daran wird deutlich, dass die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Salzpflanzenvorkommen durch Stickstoffeintrag nicht einfach in zwei Absätzen in der UVS abgehandelt werden muss, sondern dass tatsächlich eine sehr genaue Erfassung dieses Wirkweges erforderlich ist. Ich verweise auf die obigen Rechtsprechungsauszüge, aus denen sich ein völlig anderer Maßstab hinsichtlich der Methode ergibt. Hierfür wird zunächst eine Herleitung erforderlich sein, warum der in der UVS angesetzte Vergleichs-CL tatsächlich für die Salzpflanzenvorkommen herangezogen werden kann. Wenn diese Herleitung nicht nachvollziehbar und äußerst belastbar gelingt, wird es erforderlich sein, die Stickstoffempfindlichkeit der Salzpflanzen vor Ort konkret zu untersuchen, was beispielsweise durch die sog. Massenbilanzmethode zur Erstellung von konkret standortspezifischen CL möglich ist. …" Auf Seite 48f. ergänzte der Kläger: „In der UVS wird dargestellt, dass die Wasserfläche westlich der L 1221 von der TLUG Jena als LRT 3150 eingeordnet worden sei. Es heißt in der UVS auf S. 51 weiter, dass die Frage, ob das Kiesgrubengewässer diese Voraussetzung tatsächlich erfülle im Rahmen der vorliegenden UVS nicht abschließend geklärt werden könne. Für den LRT 3150, der für das Kiesgrubengewässer O... I westlich der L 1221 einschlägig ist, stellt die UVS fest, dass der zusätzliche Nährstoffeintrag nicht problematisch sei, weil es sich ohnehin um ein nährstoffreiches Gewässer handeln würde. Diese Feststellung ist so nicht ausreichend. Zwar ist richtig, dass es sich ausweislich der Definition des LRT um einen natürlichen eutrophen See handelt, also einen grundsätzlich nährstoffreichen See. Allerdings ist eine Nährstoffüberfrachtung derartiger Gewässer genauso schädlich wie bei nährstoffempfindlichen LRT. ... Somit fehlt es an den erforderlichen Untersuchungen zur Verträglichkeit des zusätzlich prognostizierten Stickstoffs für den LRT 3150.“ Der Kläger rügte in seinem Einwendungsschreiben darüber hinaus weitere Biotopbeeinträchtigungen sowie einen Widerspruch des Vorhabens zu geplanten touristischen Nutzungen und zum verbindlichen Renaturierungskonzept des Rahmenbetriebsplans für den Kiesabbau, ferner einen fehlenden Nachweis natur- und umweltverträglicher Gülleausbringungen, einen Verstoß gegen die Vorgaben der Nitrat-Richtlinie. Zudem rügte er die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens. Darüber hinaus sah er die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens. Ferner rügte er Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen. Er bemängelte desweiteren fehlenden Hochwasserschutz und ein unzureichendes Brandschutzkonzept. Er wies auf die Beteiligungs- und Klagebefugnis der anerkannten Naturschutzverbände hin. In einer Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des K... vom 16.03.2009 an das Landesverwaltungsamt äußerte die Behörde sich unter anderem wie folgt (hier konkret unter Ziffer 14 zu S. 95 4. Absatz 1. und 2. Punkt der UVS): "Die Argumentation des Stickstoffaustrags aus dem durch den Kiesabbau aufgelegten Grundwasser mit dem Grundwasserstrom dürfte verfehlt sein. Zumal laut Rekultivierungskonzeption die entstehenden Teiche durch das Verbringen von schluffigen Abraummaterialien an den Böschungsbereichen abgedichtet werden sollen. Die Argumentation berücksichtigt auch hier die Nachnutzungskonzeption nicht. Den Stickstoff im Grundwasser weiter zu tragen entspricht einzig dem "Sankt-Florians-Prinzip". Die NH3-Deposition als Vorbelastung aus der landwirtschaftlichen Nutzung rechtfertigt nicht zusätzliche Einträge. Der Eintrag aus der Landwirtschaft ist bei Berücksichtigung der guten fachlichen Praxis gegenwärtig nicht zu minimieren, der zusätzliche Eintrag durch die geplante Anlage jedoch sehr wohl durch Abluftbehandlungsmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik und bis auf Null bei Nichtrealisierung des Vorhabens. Zudem können Anzeichen für eine vorhandene Eutrophierung nicht weitere Beeinträchtigungen rechtfertigen. Die Aussagen bezüglich der Eutrophierung beider Kiesseen sind zu überprüfen, da die nachgewiesenen Vorkommen von Armleuchteralgen im Kiessee I und die begründet vermuteten gleichartigen Vorkommen im Kiessee II auf eine weit bessere Wasserqualität schließen lassen. Der Bezug zu den festgeschriebenen Rekultivierungszielen und der Nachnutzung fehlt auch hier." Mit Stellungnahme vom 06.04.2009 äußerte sich die Obere Naturschutzbehörde beim Landesverwaltungsamt gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde hierauf unter anderem wie folgt: "… Laut Antragsunterlagen ist mit einem Emissionsmassenstrom von 31,45 t Ammoniak je Jahr zu rechnen. Es sind keine Abluftwäscher vorgesehen. Im Nahbereich ist mit erheblicher Ammoniakkonzentration und sehr hohen Stickstoffdepositionen zu rechnen. In unmittelbarer Nähe liegt das Baufeld des Kiessandbau O... II. Nach Auskiesung entsprechend des planfestgestellten Rahmenbetriebsplanes und der Hauptbetriebspläne wird das offene Abbaugewässer den geplanten Standort der Schweinemastanlage auf ganzer Breite begrenzen. … Wir empfehlen der unteren Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme folgende Nachforderungen zu stellen: 1. Hier ist auch mit zu berücksichtigen, dass im Rahmenbetriebsplan mit der Ansiedlung von Halophyten gerechnet wird und man ähnliche Vegetationsstrukturen erwartet, wie im Kiessee I. Im Kiessee I sind Armleuchteralgen nachgewiesen. Für die Untersuchung müssen neue Beurteilungspunkte festgelegt werden. Das Raster auf den Karten Anlage 12/13 (NH3 Belastung) ist für diesen Bereich zu grob, hier muss feiner untergliedert werden. 2. In der UVS ist nachzuarbeiten, inwieweit die Abbaugewässer Kiessee O... I und II durch das Vorhaben eutrophieren werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit im Rahmenbetriebsplan und im Hauptbetriebsplan der Grundwasseranschluss vorgesehen ist und wohin ggf. belastetes Grundwasser zieht und welche Auswirkungen es hat. 3. Die Aussagen in den Unterlagen zur Abschätzung, ob die Erhaltungsziele des 900 m entfernt liegenden FFH-Gebietes "E... - Salzstellen bei A..." erheblich beeinträchtigt werden, sind unseres Erachtens nicht ausreichend. Das Gebiet erhält seine besondere Bedeutung u.a. durch das Vorkommen des prioritären Lebensraumtyps "Salzstellen des Binnenlandes". … Neben den Salzstellen sind auch die anderen, vorkommenden FFH Lebensraumtypen zu betrachten. Die Auswirkungen der vorhabensbedingten Nitratbelastung auf dem Wasserpfad (Grundwasser/Oberflächenwasser) ist entsprechend des Wasserflusses und der Einschätzung der unerheblichen Verdünnung zu erweitern. … 6. Es ist bei den Nacharbeiten jeweils einzuschätzen, ob die befürchteten Konflikte nach Nr. 1 bis Nr. 4 durch Senkung der Emissionen, z.B. durch den Einbau von Ammoniak-Abluftwäschern, vermieden oder vermindert werden können. 7. Falls bei der Recherche keine passenden Critical load Werte für die Biotoptypen gefunden werden, so sollten Massenbilanzierung derselben oder vergleichbarer Biotoptypen in der Argumentation herangezogen werden. …" In der Begründung zu den Ziffern heißt es unter anderem: "zu 1: … Nach TA Luft sind die Wirkpfade für die Ammoniakkonzentration und für die Stickstoffdeposition getrennt zu betrachten. Ammoniakkonzentration: … Die ... Schwellenwerte werden also deutlich überschritten. Mit erheblichen Schäden ist zu rechnen. Stickstoffdeposition: … deutliche Überschreitung der Critical loads, …" zu 2: Die Aussagen in der UVS, mit dem Grundwasseranschluss würde der in den See O... II gelangte Stickstoff verdünnt und davongetragen steht in Widerspruch zur Aussage der UNB (See wird abgedichtet). Nicht berücksichtigt wird in der UVS, dass die Wasserfläche in 4 Seen geteilt wird. Auch die Frage, wie sich die Stickstofffracht in den Seen verteilt, ist nicht genügend betrachtet worden. zu 3: … Eine Nichtverträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des FFH Gebietes könnte die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens in Frage stellen. Zur Prüfung ist es notwendig, den Untersuchungsrahmen der UVS zu vergrößern." In der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde an das Landesverwaltungsamt vom 28.04.2009 wird erneut auf die Problematik um Ammoniak- und Stickstoffeinträge hingewiesen. In einer "Gutachterlichen Stellungnahme zur potenziellen Beeinträchtigung der Wasserqualität der Kiesseen in O... durch prognostische zusätzliche Ammoniakdepositionen aus einer geplanten Schweinemastanlage" vom 15.05.2009 äußerte sich Herr Dipl.-Biologe ... M..., E..., wie folgt: "1. Veranlassung … Während der Kiesgewinnung entstehen im Bereich des Abbaugebietes Kiesseen, die zum Teil zukünftig als Stillgewässer erhalten werden sollen und sowohl als Sekundärlebensraum als auch zur Naherholung entwickelt werden. Die Kiesseen werden nahezu ausschließlich von Grundwasser gespeist. Im nachfolgenden Gutachten wird der zusätzliche Stickstoffeintrag in die Tagebauseen auf Basis der Depositionsmodellierung berechnet sowie der Wasser- und Nährstoffhaushalt des betroffenen Sees kalkuliert. In diesem Zusammenhang wird beurteilt, ob und wenn ja in welchem Maß sich der zusätzliche Stickstoffeintrag auf die zukünftige Entwicklung des Sees und seine Lebensgemeinschaft auswirken kann. Von besonderem Interesse ist dabei die Beurteilung einer möglichen Beschleunigung der Eutrophierung sowie der Limitierung der Bioproduktion durch die Nährstoffe Phosphor oder Stickstoff, da die Stickstoffkonzentration in den Seen aufgrund der Dominanz des Grundwassers und der offensichtlich hohen Austauschrate des Wassers sehr gering ist. 2. Morphologie und Wasserhaushalt der Kiesseen … Auch übersteigt die Verdunstung auf der Seeoberfläche bei weitem den Zufluss durch Niederschläge. Dennoch stellt die Grundwasserneubildung die Hauptwasserspende dar. … nahezu ausschließlich von Grundwasser gespeist werden, das zu etwa 2/3 durch Versickerung entstanden ist … Zur Beurteilung der langfristigen Auswirkungen des zusätzlichen Stickstoffeintrags ist insbesondere die Austauschrate bzw. die mittlere Aufenthaltszeit des Wassers im See von Bedeutung. … Aus diesen Überlegungen ergibt sich im See ein Bereich für die mittlere Aufenthaltszeit des Wassers von weniger als einem bis zu zwei Jahren. Im Hydrogeologischen Gutachten wurde für den bestehenden "alten" See eine Aufenthaltszeit von etwa 2 Jahren ermittelt während für den neuen See ohne oberirdischen Abfluss eine Aufenthaltszeit von etwa 1,5 Jahren prognostiziert wurde. … Im Gebiet beträgt die jährliche atmosphärische Stickstoffdeposition zwischen 10 und 15 kg/(ha a) (Chmara et al. 2001). … 3. Kalkulation des zusätzlichen Stickstoffeintrags und der zu erwartenden Stickstoffkonzentration in die Kiesseen … Für den alten Kiessee, der im Randbereich der zu erwartenden Depositionsfläche liegt ergibt sich ein zusätzlicher Stickstoffeintrag von 0,98 kg/ (ha/a). … 4. Beurteilung des zu erwartenden Nährstoffhaushalts 4.1 Phosphor … Die geringe Tiefe der Seen ermöglicht zusammen mit der geringen Bioproduktion die Ausbildung submerser Algen und höherer Pflanzen am Gewässerboden. … 4.2 Stickstoff Der dominierende Einfluss des Grundwassers auf den Wasserhaushalt der Seen und die relativ starke Durchströmung wurde bereits ausführlich dargestellt. Als Folge dieser Situation stellen sich in den betreffenden Kiesseen extrem niedrige Stickstoffkonzentrationen ein, die für stehende Gewässer nicht typisch sind. Üblicherweise beträgt die Konzentration anorganischen Stickstoffs auch in nahezu unbeeinflussten Stillgewässern zwischen 0,7 und 2,0 mg/l. Der geringe Stickstoffgehalt ist eine Folge der Untergrundpassage des speisenden Wassers. … Trotz des zusätzlichen Stickstoffeintrages aus der geplanten Schweinemastanlage in O... ergibt sich für die Kiesseen im Wirkungsbereich weiterhin eine Stickstoffkonzentration die deutlich unter 1 mg/l bleibt. Dieses Ergebnis ist insbesondere auf den günstigen Wasserhaushalt und die geringe Konzentration von Nährstoffen im speisenden Grundwasser zurückzuführen. Da die Seen nahezu ausschließlich von Grundwasser gespeist werden und aufgrund der örtlichen oberflächlichen Wasserbilanz nicht mit einem erheblichen Einfluss aus den umliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen zu rechnen ist, bleibt die prognostizierte Wasserqualität auch langfristig erhalten. Die beiden wesentlichen Nährstoffe Phosphor und Stickstoff bleiben auch mit dem zusätzlichen Eintrag von Stickstoff weiterhin in Konzentrationsbereichen die eine mesotrophe Entwicklung des Gewässers sicher gewährleisten. Eine beschleunigte Eutrophierung der Kiesseen durch die prognostizierte zusätzliche Ammoniakdeposition der geplanten Schweinemastanlage kann ausgeschlossen werden. … 5. Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen Die vorhandenen und entstehenden Kiesseen in O... zeichnen sich durch eine relativ kurze Verweilzeit des Wassers von ein- bis zwei Jahren und geringe Nährstoffgehalte aus. Trotz ihrer geringen Tiefe werden sie sich langfristig mesotroph entwickeln. … Insofern bewirkt die zusätzliche vorhabensbedingte Stickstoffdeposition keine nachhaltige Beeinträchtigung der Lebensgemeinschaft oder der Nutzbarkeit des Kiessees." Die rechtzeitig und formgerecht erhobenen Einwendungen wurden in den Tagen vom 08.06.2009 bis zum 10.06.2009 im Beisein von Vertretern der Genehmigungsbehörde, der Vorhabenträgerin, den zu beteiligenden Fachbehörden, Sachverständigen und Gutachtern mit den anwesenden Einwendern erörtert. Über den Verlauf des Erörterungstermins wurde ein Wortprotokoll gefertigt. Zu den Erörterungen um den Kiessee I heißt es in dem Wortprotokoll - Teil 7 - S. 1 ff. (Bl. 145 ff. VA) wörtlich: "Herr K... - Rechtsanwalt für die Einwender: Ja es gibt einen Punkt, den ich gerne noch mit der Oberen Naturschutzbehörde klären würde und zwar die Frage der Einordnung des Kiessees I in den richtigen Lebensraumtyp. Es gibt ja zwei unterschiedliche Angaben in der UVS, nämlich einmal die Erhaltungsziele, die den 3140 dafür annehmen und dann eine Information der TLUG Jena, die den Lebensraumtyp als 3150 charakterisiert hat. Das hat ja erhebliche Auswirkungen. Der 3140 hat ja einen deutlich geringeren Critical Load, nämlich 5-10 kg N/ha*a als der 3150. Deshalb würde mich die Meinung der Oberen Naturschutzbehörde interessieren, wie denn dieser See jetzt einzuordnen ist. Frau B... - TLVwA, Obere Naturschutzbehörde: Dieser See ist einzuordnen nach 3140, also ein nährstoffarmes bis mäßig nährstoffreiches Stillgewässer mit Armleuchteralgen. Wir haben das nochmal extra nachrecherchiert, diese Aussage ist von der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und der Lebensraumtyp ist auch so im Standarddatenblatt des FFH-Gebietes genannt und auch in der Erhaltungszieleverordnung. Herr K... - Rechtsanwalt für die Einwender: Dann will ich das gern noch etwas untermauern, was das für Konsequenzen hat. Wir können nach dem Uferrasterdatensatz für Gewässer von einer Vorbelastung von 9 kg N/ha*a ausgehen. Der Critical Load für den LRT 3140 z.B. nach der Veröffentlichung in Brandenburg, aber den gibt es auch in der Berner Liste, liegt bei 5-10 kg. Für Gewässerlebensräume gibt es diese Einordnungstabelle, die man sonst aus dem LRI-Papier herausnimmt, ja nicht so, dass man jetzt grob mal sagen kann, man nimmt etwa die Hälfte damit liegt man bei 7,5 kg. Es kommt zu einer Zusatzbelastung auf dem LRT, selbst wenn man für also für die Gewässeroberfläche die niedrigere Depositionsgeschwindigkeit annimmt, von rund 2 kg, möglicherweise auch nur 1,5 kg, das kann man noch nicht so genau sagen, möglicherweise ist sie auch etwas höher, jedenfalls in einem nicht irrelevanten Bereich. In der Entscheidung des OVG Niedersachsen zur Ortsumfahrung Hildesheim … setzt sich das OVG u.a. mit der Frage auseinander, was eigentlich mit zusätzlichen Stickstoffeinträgen passiert, wenn die Critical Loads durch die Vorbelastung bereits erreicht sind und stellt fest, wenn der Critical Load durch die Vorbelastung erreicht ist, gibt es keinerlei Zusatzbelastung mehr, die mit dem Lebensraumtyp noch verträglich ist. … so dass es bedeutet, das jedweder zusätzlicher Stickstoffeintrag in diesen Lebensraumtyp durch die Anlage unzulässig wäre und eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen würde. Herr G... - Ingenieurbüro geoinform: … dass wir der Auffassung sind, dass der Critical Load von 5-10 kg N/ha*a in diesem Fall nicht anwendbar ist … Die Critical Loads sind in der Brandenburger Liste pauschal für den Lebensraumtyp festgelegt worden. Gleichzeitig ist es aber so, dass es sehr unterschiedliche Ausprägungen sowohl des Lebensraumtyps 3140 als auch anderer Stillgewässer, also auch noch ganz anderer Lebensraumtypen, gibt und hier im Fall von Stillgewässern hat das ganz gravierende Auswirkungen auf das Ausmaß der Stickstoffverträglichkeit. Herr M... hat es ja gestern und heute noch mal dargelegt, dass der Kiessee O... II und auch O... I dadurch gekennzeichnet ist, dass das Wasser sich dort in sehr kurzer Zeit austauscht. Es war so für den Kiessee O... II von 1-2 Jahren die Rede, in denen das Wasser zuströmt, wieder abströmt, also in dem ein kompletter Wasseraustausch stattfindet und für O... I aus den Daten des hydrogeologischen Gutachtens von 2 Jahren. Gleichzeitig gibt es aber auch Ausprägungen von 3140, die haben eine ganz andere Gewässerökologie. Also wenn man beispielsweise ein Eifelmaar nimmt oder einen Heidesee, der eben unten abgedichtet ist und nicht im Strömungsfeld des Grundwassers liegt, dort sind Fälle bekannt, wo sich das Grundwasser nur alle 20, 30 im Extremfall 50 Jahre austauscht und das sind dann genau die Gewässertypen, die äußerst empfindlich gegenüber Stickstoffeintrag sind. Einfach weil dort, wenn im Umfeld eine Anlage sich befindet, die Stickstoff emittiert und das wird so kontinuierlich in das Gewässer eingetragen, dort würde sich so was dann aufkonzentrieren über die Jahre und das würde dann tatsächlich zu einer Veränderung der gewässerökologischen Verhältnisse führen. Aber gerade hier wie wir gehört haben der Kiessee O... I und auch II dort ist das nicht der Fall und dort ist für uns maßgeblich, das was Herr M... bilanziert hat, was eben zeigt, dass die langfristige Erhöhung der Stickstoffkonzentration im Gewässer so geringfügig ist, dass das keine Auswirkungen auf die Gewässerökologie, auf die Lebensgemeinschaften des Gewässers hat. Herr K... - Rechtsanwalt für die Einwender: … wenn man tatsächlich feststellen, also wenn man abweichen will von den Critical Loads, die es gibt, dann braucht man dafür natürlich eine tragfähige Begründung. Die Frage des Wasseraustausches in dem See mag da durchaus ein Aspekt sein, der da eine Rolle spielt, das kann ich ja aber nicht beurteilen. … Das Problem ist Folgendes: Sie sind in Ihrer UVS ausgegangen von dem 3150 und haben dadurch einen höheren Critical Load angesetzt und haben gesagt, deshalb haben wir an dieser Stelle kein Problem. Deshalb haben Sie auch die anderen Untersuchungen in Ihrer UVS selbst nicht durchgeführt. Es gibt jetzt die Auskunft der Oberen Naturschutzbehörde, dass es ein 3140 ist mit einem deutlich geringeren Critical Load und Sie verweisen jetzt auf das Gutachten von Herrn M... hinsichtlich der Konzentration innerhalb des Gewässers. Die Angaben, die in den Gutachten sind, waren bisher nicht überprüfungsfähig, weil es ja überhaupt nicht Bestandteil Ihrer Antragsunterlagen war, sondern erst kurz vor dem Termin eingereicht worden ist. Ich bin mir auch nicht sicher, ob Ihre Schlussfolgerung naturschutzfachlich haltbar ist. Weil Sie wissen z.B. dass zu einem Lebensraumtyp, also jedenfalls einem Gewässerlebensraumtyp ja auch immer die Uferbereiche gehören, … Selbst wenn es im Wasser zu einem entsprechenden Austausch des Stickstoffs kommt, muss das für die Uferbereiche das noch lange nicht bedeuten. Und es ist überhaupt nicht gesagt, dass der Critical Load, der für den 3140 angesetzt ist, tatsächlich nur für die Wasserkonzentration gilt. Das sind alle für mich völlig offene Fragen, die ich im Moment überhaupt nicht beurteilen kann. … Frau B... - TLVwA, Obere Naturschutzbehörde: Wir haben da noch kein abschließendes Urteil fällen können. Die Einordnung ist sicher so da, also auch wenn ich mich jetzt hier wieder nach der Brandenburg Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge orientiere, dann habe ich da eben für diesen Lebensraumtyp 3140 die 5-10 kg N und Critical Load wie da dieses hydrologische Gutachten gibt, aber schon auch einen eindeutigen Hinweis darauf, dass wir hier ja eine Verbesserung der Wasserqualität durch diesen Grundwasseraustausch haben. Das müssen wir auch noch mal prüfen. … also da würden wir auch nochmal noch nachrecherchieren. Herr K... - Rechtsanwalt für die Einwender: Nur mal eine formelle Bitte. Wenn dann entsprechende Nachuntersuchungen angestellt worden sind oder falls was ja sein kann von der Antragstellerin dazu auch nochmal was geliefert wird, dass Sie mir da bitte einen Hinweis geben und das im Rahmen der Akteneinsicht dann zur Verfügung stellen. Dazu würden wir uns gern nochmal äußern. Herr B... - TLVwA, Obere Immissionsschutzbehörde: Bekommen Sie. Herr S... - NABU Kreisvorsitzender: Zu dem hydrologischen Gutachten und diese angegebene relativ schnelle Abflussmenge oder Durchflussmenge in dem Bereich möchte ich auch was sagen. Also ich weiß relativ sicher die Wasser- und Grundwasserstände in der Region zumindestens für O..., die schwanken knapp 1 m so im Schnitt pro Jahr. Vor 2 Jahren war ein relativ guter Durchfluss dagewesen von der U... her, vom Grundwasserstand her. Haben wir extrem trockene und heiße Sommer wie z.B. 2003, 2004 sieht das schon erheblich anders aus, denn es kann ja nur das abfließen, was auch nachkommt. Und wenn ich jetzt z.B. den letzten Winter sehe, sämtliche Quellbereiche, die ich hier in der Hainleite rundherum kenne und zeitig im Frühjahr auch besuche, waren fast vollkommen trocken, da kam nichts an. Wir hatten so wenig Niederschlag und das kommt natürlich relativ, wenn man das verfolgt, relativ schnell auch da unten an über einen kurzen Zeitraum, das macht sich also bei den Messungen schon wöchentlich dann schon bemerkbar um etliche Zentimeter und wenn eben eine lange Trocken …, und wir haben eben hier schon typisches Kontinentalklima in der D... das ist ja bekannt. Also muss ich diesen Wert, da kann ich nicht einfach einen Durchschnittswert nehmen, sondern ich muss eine gewisse Spanne nehmen und wenn die Spanne durch geringfügige Niederschläge weit nach unten ausschlägt, habe ich den Durchfluss bei weitem nicht so und dann müsste ich schon beachten, wie hoch ist dann das Verschlechterungsgebot mit dem Abbau von Stickstoff. Danke" Zu bestehenden Anlagen, hier konkret der Firma A... GmbH, heißt es in dem Wortprotokoll - Teil 2 - S. 27 (Bl. 56 VA) wörtlich: "Herr N... - TLVwA, Obere Immissionsschutzbehörde: … die weitere Entwicklungsfähigkeit der bestehenden Anlage der Fa. L... GbR und wenn man so, ich sage mal so die Geruchshäufigkeiten sieht durch die Zusatzbelastung jetzt, wenn die Anlage genehmigt werden sollte, dann sieht es auch … für die bestehende Anlage, wenn sie dort was Neues machen will, erweitern will, ohne den Stand der Technik dort am Standort zu ertüchtigen, relativ schwierig aus. … Frau Dr. V... - Rechtsanwältin für die Antragstellerin: … Wir wissen ja, dass eine Genehmigungsfähigkeit in jedem Falle dann gegeben ist, bei Änderungsgenehmigungsanträgen, wenn die Zusatzbelastung irrelevant ist, d.h. also unter dieser Voraussetzung, ich kenne den Antrag nicht, wenn er schon eingereicht sein sollte, in jedem Fall muss ja auch bei dieser Tierhaltungsanlage der Stand der Technik eingehalten sein. D.h. also wir gehen in jedem Falle davon aus, dass diese Rindertierhaltungsanlage Erweiterungsmöglichkeiten hat und wir haben ja auch gezeigt unter Zugrundelegung der Meteorologie von A... haben wir eine Gesamtbelastung von 12% am nächst gelegenen Wohnhaus E..., d.h. also wenn wir hier davon ausgehen würde, dass 15% nur 15% sage ich jetzt zulässig wären an diesem Standort, wir gehen davon aus, dass über 15% zulässig wären, dann hätten wir hier auch noch mindestens 3% Luft für eine weitere Zusatzbelastung durch diese Anlage. So weit zu einem potenziellen Erweiterungsantrag, den wir nicht kennen. … " Laut einem Protokoll vom 23.07.2009 über eine "Beratung zum weiteren Verfahrensablauf" vom 09.07.2009 zwischen Vertretern der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen und Mitarbeitern des Landesverwaltungsamtes im Landesverwaltungsamt wurde unter Ziffer 5. festgehalten: "5. Möglichkeiten zur weiteren Vorgehensweise: FFH-Prüfung oder Installation von zur Ammoniakabscheidung geeigneter Abluftreinigungseinrichtung Es wurde diskutiert, einen Antrag auf Errichtung eines Wäschers als Ergänzung der vorliegenden Antragsunterlagen zu stellen. Mit den um ca. 80% verminderten Emissionen ist zu erwarten, dass nachgewiesen werden kann, dass die Critical Loads unterschritten werden und somit eine Beeinträchtigung des FFH-Gebietes mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Als Bewertungsmaßstab für den N-Eintrag wird das Brandenburger Modell und der LAI-Leitfaden herangezogen." Mit Schreiben vom 20.07.2009 teilte die Beigeladene dem Landesverwaltungsamt mit, dass vorgesehen sei, die gesamte Stallabluft der geplanten Anlage über Abluftreinigungseinrichtungen abzureinigen. Es heißt auf Seite 2 des Schreibens: "In einer Ausbreitungsrechnung für Ammoniak, die mit den dem Gutachten 56/2008/2 "Geruchs-, Ammoniak- und Staubimmissionsprognose für die geplante Schweinemastanlage O...", Ing.-büro Dr. A..., zugrundeliegenden Umgebungsdaten (z0 = 0,5, Ausbreitungsklassenzeitreihe Leinefelde 2001, vs = 1 cm/s) durchgeführt wurde, die den geplanten Wäschereinsatz mit einer Ammoniakminderung um 80 % berücksichtigt, wurde die zu erwartende Ammoniakzusatzbelastung im Anlagenumfeld neu berechnet. In nachfolgender Tabelle sind die Berechnungsergebnisse an den 3 Beurteilungspunkten, die den Beurteilungspunkten BUP 1 bis BUP 3 des o.g. Gutachtens entsprechen und die die geschützten Biotope im Beurteilungsgebiet repräsentieren, ausgewiesen und den Berechnungsergebnissen des Gutachtens 56/2008-2 gegenüber gestellt worden. Zusätzlich wurden an der südlichen Uferseite des Kiessees II und dessen zukünftiger Erweiterung in östlicher Richtung 3 weitere Beurteilungspunkte (bezeichnet mit BUP 13 - 15) willkürlich festgelegt, um die Verringerung der Ammoniakzusatzbelastung in diesem Bereich durch die Abluftreinigungsanlage zu verdeutlichen." In einer Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes vom 03.08.2009 gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt K... - sog. 2te Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde zur naturschutzfachlichen Einschätzung der Auswirkungen der Ammoniakimmissionen unter Berücksichtigung eines Schreibens vom 20.07.2009 des Büros Dr. A... mit Ergänzungen der Unterlagen zur Abluftreinigung - ist ausgeführt: Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen habe mit Schreiben vom 20.07.2009 mitteilen lassen, dass vorgesehen sei, die gesamte Stallabluft über 2stufige Abluftreinigungsanlagen abzureinigen, die 80 bis 85 % der Ammoniakemissionen abfiltern. Ausgehend von der stark verminderten Emission sei die zu erwartende Ammoniakzusatzbelastung an den drei Beurteilungspunkten (BUP 1-3) neu berechnet worden. Weitere, neue Beurteilungspunkte (BUP 13-15) seien hinzugekommen, um die zu erwartende Immission an der südlichen Uferseite des Kiessees II und seiner künftigen Erweiterung darzustellen. Im Rahmen der Fachaufsicht empfehle die Obere Naturschutzbehörde der Unteren Naturschutzbehörde folgende Einschätzungen, die wörtlich lauten: "Nr. 1 Erheblichkeitseinschätzung für das möglicherweise in seinem Umgebungsschutz betroffene FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A..." ... Unter Berücksichtigung der neuen Ammoniakprognosewerte für den im FFH Gebiet liegenden Beurteilungspunkt BUP 1 schätzt die obere Naturschutzbehörde ein, dass das Vorhaben nicht geeignet ist, das FFH Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteilen zu beeinträchtigen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist daher nicht notwendig. Nr. 2 Auswirkung der Ammoniakimmissionen auf den vorgesehenen Kompensationsflächen Eine neue Prognose unter Berücksichtigung der Abluftreinigungsanlage war im Anschreiben vom 20.07.2009 nicht enthalten. Wir schlagen der unteren Naturschutzbehörde vor, sich die Daten vom Büro Dr. A... vorlegen zu lassen und dann zu entscheiden, ob in der Eingriffs-Ausgleichsbilanz die Ammoniakbelastung durch einen Reduktionsfaktor berücksichtigt werden kann, oder ob es ausreicht, durch die Mahd von Teilflächen Stickstoff zu entziehen. Ausgehend von der Angabe, dass der Ammoniakabscheidegrad bei 80 bis 85% liegt, schätzt die obere Naturschutzbehörde ein, dass die Pflanzungen anwachsen können und die Flächen den weit überwiegenden Teil ihrer Kompensationsfunktion erfüllen können. Nr. 3 Auswirkungen der Ammoniakimmissionen auf die im Rahmenbetriebsplan planfestgestellten und in den Hauptbetriebsplänen konkretisierten Planungen der Biotoptypen am und im entstehenden Abbaugewässer O... II ..." In der Begründung zu Nr. 1 wird ausgeführt: "Das FFH-Gebiet „E... - Salzstellen bei A...“ erhält seine besondere Bedeutung u.a. durch das Vorkommen des prioritären Lebensraumtyps (LRT) 1340 "Salzstellen des Binnenlandes" und des Lebensraumtypes 3140 "nährstoffarmes bis mäßig nährstoffreiches Stillgewässer mit Armleuchteralgen". Beide Lebensraumtypen kommen am Beurteilungspunkt BUP 1 und in weiteren Bereichen des Untersuchungsrahmens nach TA Luft vor. Zur Einschätzung, ob ein bestimmter Flächenverlust eines Lebensraumtypes eine erhebliche Beeinträchtigung für das FFH Gebiet darstellt, können sich die Thüringer Behörden an der Fachkonvention von LAMBRECHT & TRAUTNER orientieren. Diese sieht für den prioritären LRT 1340 den Schwellenwert Null m² vor. Um die Wirkung der Ammoniakimmissionen auf die vorkommenden Lebensraumtypen abschätzen zu können, wurden von der oberen Naturschutzbehörde zwei aktuell in Fachkreisen gängige Beurteilungsmodelle herangezogen. Dies sind: a) "Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge in Natura 2000-Gebiete" Landesumweltamt Brandenburg, HANISCH b) "Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen" der Landesarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz, LAI Die erste Berechnung mit den Ammoniakprognosedaten ohne Abluftreinigungsanlage (ARA) ergab die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung für die Lebensraumtypen. Für LRT 3140 wäre der Critical load auf -grob geschätzt- einem Drittel der Seefläche überschritten. Der Vorhabensträger legte eine "Gutachterliche Stellungnahme zur potentiellen Beeinträchtigung der Wasserqualität der Kiesseen in O... durch prognostische zusätzliche Ammoniakdepositionen aus einer geplanten Schweinemastanlage" (M..., 15.5.2009) vor. Die Frage einer möglichen, übermäßigen Stickstoffanreicherung in den Kiesseen I und II wird hier unter Hinweis auf den Grundwasserstrom und die kurze Verweilzeit des Wassers in den Seen verneint. Unter Berücksichtigung der neuen Prognosewerte mit Abluftreinigungsanlage ergibt die Berechnung folgendes Bild: ..." Aufgrund der geplanten Veränderung durch den Einsatz von Abluftreinigungsanlagen ergänzte das Ingenieurbüro Dr. A... sein Gutachten Nr. 59/2008-2, "Geruchs-, Ammoniak- und Staubimmissionsprognose für die geplante Schweinemastanlage O..." vom 22.09.2008 mit einem Nachtrag zur "Geruchs-, Ammoniak- und Staubimmissionsprognose für die geplante Schweinemastanlage O... auf Grund des Einsatzes von Abluftreinigungsanlagen", Gutachten Nr. 153/2009-2 vom 14.10.2009 (s. Bl. 704f. Beiakte Nr. 7; Nachtrag als Anlage 4 in Beiakte Nr. 4). Zu dem Nachtrag bezog die TLUG Jena mit Schreiben vom 18.11.2009 Stellung: Das Gutachten sei schlüssig, nachvollziehbar und plausibel. Eine weitere Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes vom 18.11.2009 gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt K... - sog. abschließende Stellungnahme der oberen Naturschutzbehörde zur naturschutzfachlichen Einschätzung der Auswirkungen der Ammoniakimmissionen - äußert sich unter Berücksichtigung der Ergänzung der Unterlagen zur Abluftreinigung vom 23.10.2009 und kommt zur "Erheblichkeitseinschätzung für das möglicherweise in seinem Umgebungsschutz betroffene FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A..." erneut zu dem Ergebnis, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht notwendig sei. Am Ende der Stellungnahme auf Seite 10 heißt es in einem "Hinweis": "Sie hatten uns über die von der Fa. A... GmbH O... geplante Erweiterung ihrer Tierhaltungsanlage informiert. Die Anlage liegt im näheren Umfeld. Die UNB sei zur Stellungnahme aufgefordert. Wir bitten die UNB, die verfahrensführende Behörde darauf hinzuweisen, dass die Emissionsmassenströme der Anlage der W... GmbH bei der Ermittlung der Hintergrundbelastung für diese geplante Erweiterung auch berücksichtigt werden müssen." In der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes K... gegenüber dem Landesverwaltungsamt vom 14.12.2009 heißt es nun auf Seite 2: "… Unter Berücksichtigung der neuen Ammoniakprognosewerte für den im FFH Gebiet liegenden Beurteilungspunkt BUP 1 wird eingeschätzt, dass das Vorhaben aufgrund der vorgesehenen Abluftreinigung nicht geeignet ist, das FFH Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteilen zu beeinträchtigen. … Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung wird daher als nicht notwendig angesehen. … " Und auf Seite 5 wird hierzu ausgeführt: "zum FFH/SPA-Gebiet: … Lebensraumtyp (LRT) 1340 … Lebensraumtyp 3140 … Beide Lebensraumtypen kommen am Beurteilungspunkt BUP 1 und in weiteren Bereichen des Untersuchungsrahmens nach TA Luft vor. … Die erste Berechnung … überschritten … … M... … Die Frage einer möglichen, übermäßigen Stickstoffanreicherung in den Kiesseen I und II wird hier unter Hinweis auf den Grundwasserstrom und die kurze Verweilzeit des Wassers in den Seen verneint. Unter Berücksichtigung der neuen Prognosewerte ergibt sich eine neue Situation, welche anhand sich die der unteren Naturschutzbehörde vorliegenden Berechnung … derart darstellt, dass die betriebsbedingten Ammoniakemissionen um ca. 80% gesenkt werden. Somit ist davon auszugehen, dass den Forderungen aus den Stellungnahmen der unteren und oberen Naturschutzbehörde entsprochen wurde und nunmehr von einer Nichtbeeinträchtigung des FFH/SPA-Gebietes auszugehen ist, so dass keine Verträglichkeitsprüfung erforderlich wird. …" Auf ein Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 12.01.2010 äußerte sich laut einer Notiz (ohne Datum) über eine Besprechung im Landratsamt K... Herr G... wie folgt: "Herr G... äußert Zweifel, dass mit einer Mahd einer - vorhabensbedingten oder durch diffuse Stickstoffeinträge ausgelösten - Eutrophierung an den Baggerseeufern wirksam begegnet werden kann. Zudem würde auch die natürliche Sukzession langfristig zum Verschwinden der Salzpflanzengesellschaften führen. Da aber vorhabenbedingte Beeinträchtigungen nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden können, wird übereingekommen, dass der Prognoseunsicherheit am besten durch Durchführung eines Monitorings mit ggf. im Anschluss festzulegenden Kompensationsmaßnahmen begegnet werden kann." In einem Schreiben des Klägers vom 18.03.2010 an das Landesverwaltungsamt verwies dieser auf die aus seiner Sicht gemeinschaftsrechtswidrige Beschränkung der Klagemöglichkeiten nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Mit Telefax-Schreiben vom 23.04.2010 übermittelte das Landesverwaltungsamt der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen einen Auszug aus dem Entwurf des Genehmigungsbescheides und räumte ihr Gelegenheit zur Äußerung bis 14.05.2010 ein, die die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Schreiben vom 14.05.2010, eingegangen beim Beklagten am 17.05.2010, wahrnahm. Die Rechtsvorgängerin regte Ergänzungen der Ausführungen zur FFH-Prüfung an. Mit Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, zu dem an demselben Tag eine Pressemitteilung mit Ausführungen unter anderem zur sog. Bagatellschwelle vorlag, äußerte sich das Bundesverwaltungsgericht zur sog. Vollzugshilfe Brandenburg und zur generalisierenden sog. 10%-Irrelevanzschwelle ablehnend. Der Kläger wies in einem Schreiben an das Landesverwaltungsamt vom 11.05.2010, eingegangen am 18.05.2010, unter anderem auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, auf eine Vorgängerentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2009 - 9 B 28/09 - sowie auf mündliche Äußerungen des Senats in der mündlichen Verhandlung der Rechtssache 9 A 5/08 betreffend die sog. 3%-Bagatellschwelle und die sog. 10%-Irrelevanzschwelle hin. 3. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26.05.2010 erteilte das Thüringer Landesverwaltungsamt der Firma W... GmbH die immissionsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Schweinen mit einer Tierplatzkapazität von 8.640 Mastschweinen (insgesamt 1.123,2 GVE) und zur Güllelagerung mit einem Güllelagervolumen von insgesamt 6.000 m³ sowie einer Anlage zur Lagerung von 11,6 Tonnen brennbaren Gasen (Flüssiggas) und ordnete auf Antrag der Vorhabensträgerin die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides an. Zugleich traf es eine Vielzahl von teilweise abweichenden Regelungen als Nebenbestimmungen. Die Genehmigung sollte erlöschen, wenn nach Vollziehbarkeit des Bescheides nicht innerhalb von zwei Jahren mit der Errichtung wesentlicher Teile der Anlage begonnen werde, sowie ferner, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Vollziehbarkeit mit dem Betrieb der Anlage begonnen werde, so Ziffer 1.1. der Nebenbestimmungen. Unter Ziffer 2. enthält die Genehmigung Nebenbestimmungen wegen Erfordernissen des Immissionsschutzes, so unter Ziffer 2.7. und 2.8. sowie unter Ziffer 2.17. folgende Nebenbestimmungen: "2.7. Die beiden Ställe sind mit je zwei Abluftreinigungsanlagen Typ zweistufiger Chemowäscher, bestehend aus jeweils 12 Einzelmodulen auszurüsten und zu betreiben. Die Abluftwäscher sind gemäß DLG-Zertifikat 5629 auszulegen, zu betreiben und instand zu halten. 2.8. Die Abluftwäscher sind so zu betreiben, dass nachfolgend genannte Parameter eingehalten werden: - Geruchsstoffkonzentration: max. 300 GE/m³ im Reingas (unter Berücksichtigung des Eigengeruchs der Wäscher) - Pauschalkriterium: im Reingas darf kein Rohgasgeruch mehr wahrnehmbar sein - Abscheidegrad Ammoniak: mind. 80 % - Staubminderung: mind. 95 %. 2.17. Die Zeltdachabdeckungen der Güllebehälter müssen im Dauerbetrieb, auch bei extremen Wetterbedingungen wie Sturm oder Hagel gewährleisten, dass höchstens 10 % der darunter befindlichen Geruchs- und Ammoniakmengen entweichen können. Dies betrifft insbesondere auch die Verbindungsstellen zwischen Planen und Tragkonstruktion und die Öffnungen für Rührwerke oder Rohrdurchführungen." Die Genehmigung umfasst ferner Nebenbestimmungen wegen Erfordernissen des Arbeitsschutzes und des Brandschutzes, des Weiteren wegen wasserrechtlicher, abfall- und bodenschutzrechtlicher, baurechtlicher und veterinärhygienischer Erfordernisse. Unter Ziffer 9. enthält sie Nebenbestimmungen wegen naturschutzrechtlicher Erfordernisse, nämlich: "9.1. Der Anwachserfolg der am Anlagenstandort geplanten Gehölzpflanzungen (Kompensationsmaßnahme K1 und K2) ist durch ein zehnjähriges, vom Anlagenbetreiber zu beauftragendes und zu tragendes Monitoring abzusichern. Hierzu ist, beginnend im Jahr nach der Pflanzmaßnahme, einmal jährlich die Vitalität der Gehölze anhand geeigneter, im Feld aufgenommener Parameter (z.B. jährlicher Zuwachs, Blattgröße, Blattfärbung, Schadsymptome) zu bestimmen. Die Auswahl der Parameter ist mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Die Ergebnisse sind in einem jährlichen Monitoringbericht darzustellen und der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Sofern im Ergebnis des Monitorings festgestellt wird, dass der Anwachserfolg der Gehölze erheblich eingeschränkt ist (als erheblich gelten Verluste oder Vitalitätseinschränkungen von über 10 % der gepflanzten Gehölze), ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, an anderer Stelle innerhalb des gleichen Naturraumes eine gleichwertige Kompensationsmaßnahme zu realisieren. … 9.7. Der Vorhabensträger hat innerhalb von 3 Jahren nach Herstellung der Maßnahmen gegenüber der Genehmigungsbehörde anzuzeigen, dass die Kompensationsmaßnahmen abgeschlossen sind. … 9.8. Es ist ein Monitoring durchzuführen, in dem eine mögliche Beeinträchtigung der Salzpflanzengesellschaften durch anlagenbedingte Stickstoffdepositionen zu untersuchen ist. Sofern im Ergebnis des Monitorings Beeinträchtigungen festgestellt werden, sind durch den Vorhabensträger geeignete Gegenmaßnahmen zu treffen. Das Monitoring beginnt im Jahr der Anlagenerrichtung an Binnensalzstandorten des Baggersees II/1 und im Jahr nach der Fertigstellung des südlichen Ufers des Baggersees II/4 (zukünftiger Baggersee östlich des derzeit existierenden Baggersees II/1). Es umfasst eine Aufnahme der gesamten Flora und Vegetation am Südufer der Baggerseen II/1 und II/4 und eine vergleichende Analyse der Stickstoffversorgung der Vegetation in stärker und schwächer durch vorhabensbedingte Stickstoffdeposition betroffenen Uferabschnitten. Die Ergebnisse sind in einem jährlichen Monitoringbericht darzustellen und der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Sofern im Ergebnis des Monitorings durch die untere Naturschutzbehörde festgestellt wird, dass die Entwicklung von Salzpflanzengesellschaften durch vorhabensbedingte Stickstoffdeposition am südlichen Ufer des zukünftigen Baggersees II/4 signifikant eingeschränkt wird, sind umgehend durch den Anlagenbetreiber geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die die Entwicklung von Salzpflanzen zusätzlich gefördert wird. Als potenziell wirksame Maßnahmen gelten eine jährliche Mahd oder ein entfernen des Oberbodens der Wuchsorte von Salzpflanzen. Die Maßnahmedetails sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. …" Auf S. 25f. des Bescheides wird auf die geänderten Antragsunterlagen hingewiesen: "Aufgrund der Diskussionen im Erörterungstermin hat der Antragsteller sein Vorhaben dahingehend überarbeitet, statt der ursprünglich geplanten Ableitung der ungereinigten Hallenabluft über Dach nunmehr die Hallenabluft mittels zweistufiger Wäscher zu reinigen. Die geänderten Antragsunterlagen gingen bei der Behörde am 28.10.2009 ein. Folgende Fachbehörden wurden mit Datum vom 29.10.2009 zur Prüfung dieser Unterlagen nochmals in das Genehmigungsverfahren einbezogen und um Stellungnahme gebeten: … Untere Naturschutzbehörde, … Außerdem wurde die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie mit der Prüfung der in den geänderten Antragsunterlagen enthaltenen neuen Immissionsprognosen beauftragt. Von der Unteren Naturschutzbehörde des K... wurde wiederum in Amtshilfe die Obere Naturschutzbehörde im Thüringer Landesverwaltungsamt um Prüfung und Bewertung der geänderten Antragsunterlagen gebeten. Von einer erneuten Auslegung der überarbeiteten Unterlagen konnte abgesehen werden, da die Änderung gegenüber dem ursprünglich beantragten Projekt keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen haben wird." Zum Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung wird auf S. 26 ausgeführt: "Auf eine FFH-Verträglichkeitsprüfung konnte verzichtet werden. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dienen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist somit nur erforderlich, wenn und soweit derartige Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können. Vorliegend war zu prüfen, ob das beantragte Vorhaben geeignet ist, das FFH-Gebiet "E..." mit seinen Lebensraumtypen (LRT) 1340 "Salzstellen des Binnenlandes" und 3140 "nährstoffarmes bis mäßig nährstoffreiches Stillgewässer mit Armleuchteralgen" erheblich zu beeinträchtigen. Ausweislich der Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde (Thüringer Landesverwaltungsamt) vom 03.08.2009 können derartige Beeinträchtigungen hier sowohl bei der Anwendung der "Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge in Natura 2000-Gebiete" des Landesumweltamtes Brandenburg als auch bei Zugrundelegung des Abschlussberichts der LAI-Arbeitskreises "Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen" ausgeschlossen werden: Im ersten Fall (Vollzugshilfe des LUA Brandenburg) wird hinsichtlich beider Lebensraumtypen der maßgebliche Irrelevanzwert bei der Zusatzbelastung unterschritten; im zweiten Fall (LAI-Bericht) wird hinsichtlich der NH3-Konzentration der maßgebliche Irrelevanzwert von 3 ug/m³ bei der Zusatzbelastung und von 10 ug/m³ bei der Gesamtbelastung unterschritten und hinsichtlich der N-Deposition der jeweils maßgebliche Beurteilungswert für die Gesamtbelastung eingehalten." Auf Seite 31 (unter II. Erörterung der Einwendungen, Punkt 4. Immissionsschutz, zu Unterpunkt 4.2. Zusatzbelastung) heißt es: "Ammoniak, mögliche Beeinflussung prioritärer Lebensräume durch Ammoniakdepositionen Das FFH-Gebiet "E... - Salzstellen bei A..." erhält seine besondere Bedeutung u.a. durch das Vorkommen des prioritären Lebensraumtyps (LRT) 1340 "Salzstellen des Binnenlandes" und des Lebensraumtypes 3140 "nährstoffarmes bis mäßig nährstoffreiches Stillgewässer mit Armleuchteralgen". Die Wirkung der Ammoniakimmissionen auf die vorkommenden Lebensraumtypen wurde von der oberen Naturschutzbehörde mittels zweier aktueller, in Fachkreisen gängiger Beurteilungsmodelle geprüft: a) "Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge in Natura 2000-Gebiete" Landesumweltamt Brandenburg, HANISCH b) "Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen" der Landesarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz, LAI. Die erste Berechnung mit den Ammoniakprognosedaten ohne Abluftreinigungsanlage schloss die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung für die Lebensraumtypen nicht mit Sicherheit aus. Für LRT 3140 wäre der Critical load schätzungsweise auf einem Drittel der Seefläche überschritten worden. Durch die veränderte Planung der Anlage durch Ausstattung mit einer Abluftreinigungsanlage ergibt sich nun folgendes: Durch die um ca. 80% gesenkten Ammoniakemissionen vermindern sich die Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositionen im Bereich der prioritären Lebensraumtypen so weit, dass die in den Beurteilungsmodellen angegebenen Critical loads nicht mehr überschritten werden." Auf Seite 32 (zu Punkt 4. Immissionsschutzrecht, zu Unterpunkt 4.4. Untersuchungsgebiet) ist ausgeführt: "... Bei der Festlegung des Beurteilungsgebietes im Scoping-Termin wurde gemäß TA Luft ein Radius von einem Kilometer festgelegt, da die Austrittshöhe der Emissionen unter 20 m lag. ... Für die Ammoniakimmissionen wurden auch Beurteilungspunkte bis zu einer Entfernung von ca. 2 km berücksichtigt. Die Berechnungen gehen also deutlich über den vorgesteckten Rahmen hinaus. Sie zeigen aber auch, dass im allgemeinen in einem Abstand von unter einem Kilometer bereits die durch die Anlage hervorgerufene Zusatzbelastung das Jahresmittel der Konzentration an Ammoniak von 3 ug/m³ unterschreitet. Zur möglichen Beeinflussung prioritärer Lebensräume wird auf Punkt 4.2 verwiesen. ..." Auf Seite 33f. (weiter unter II. Erörterung der Einwendungen, Punkt 5. Umweltauswirkungen, zu Unterpunkt 5.2. Wasser) ist zur Einwendung "Befürchtete Verschlechterung der Wasserqualität der Kiesseen durch Stickstoffeintrag" ausgeführt: "In einem Gutachten zur Wasserqualität der Kiesseen wurde gezeigt und im Erörterungstermin dargelegt, dass durch die besonderen Untergrund- und Grundwasserströmungsverhältnisse die Wasserqualität in den Kiesseen besser als eigentlich zu erwarten ist (Untersuchungen weisen für den Zeitraum von 1996 bis 2006 Nitratgehalte von 0,2 bis 0,7 mg/l aus, im Vergleich dazu hat selbst die sauberste Trinkwassertalsperre in Thüringen einen Nitratgehalt von ca. 4 bis 5 mg/l) und selbst unter Zugrundelegung der höheren Ammoniakdeposition bei Errichtung und Betrieb der Ställe ohne Abluftreinigungsanlage nur marginale Verschlechterungen auftreten werden. Durch Reduktion der Ammoniakemissionen um 80% durch den Betrieb der Abluftwäscher verringert sich der Stickstoffeintrag in die Seen nochmals erheblich." Auf Seite 35 (zu Punkt 8. Natur- und Artenschutz) heißt es: "... Eine Beeinträchtigung der Salzpflanzen ist lediglich durch verstärktes Wachstum konkurrierender, wachstumsstärkerer Arten bei erhöhtem Stickstoffeintrag am Pflanzenstandort zu erwarten. Der Ammoniak der Stallabluft als einzige wesentliche Stickstoffquelle der Anlage wird zu über 80% in den Wäschern entfernt, so dass die jährliche zusätzliche Stickstoffdeposition durch die Anlage nur noch in Teilbereichen des Südufers des Kiessees II in seiner endgültigen Ausdehnung diese wachstumsstärkeren Pflanzen merklich befördert. Zum Stickstoffentzug durch Mahden an diesen Standorten wurde im Bescheid eine Nebenbestimmung aufgenommen. Ob sich in diesen Bereichen aber Salzpflanzen durch Sukzession ansiedeln, hängt von verschiedenen anderen, von der Antragstellerin nicht zu beeinflussenden Faktoren ab." Zur Begründung wird im Bescheid (S. 36 ff.) ausgeführt, die Genehmigung sei gemäß § 6 BImSchG zu erteilen. Nach eingehender Prüfung seien die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben. Die Zulassung der Errichtung und des Betriebs der Anlage stehe auch nicht im Widerspruch zu anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die am Genehmigungsverfahren beteiligten Fachbehörden kämen in ihren Stellungnahmen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zu den Nebenbestimmungen ist sodann ausgeführt (S. 37): "Die Nebenbestimmungen sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des hier gegebenen Interesses, auch aus dem Aspekt des Nachbarschutzes in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der Genehmigungsbehörde erforderlich, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Voraussetzungen sicherzustellen." Zur Nebenbestimmung 9.8 ist ausgeführt (S. 39): "... Nördlich des Vorhabensstandortes im noch auszukiesenden Bereich des Abbaufeldes II sind Flächen, in denen die Zusatzbelastung höher als 3 ug NH3/m³ ist, zu erwarten. Bei einer Vorbelastung von 4 ug/m³ ist die Gesamtbelastung noch 0,4 mg/l. Durch die vorhabenbedingte Stickstoff-Deposition werde es in dem in Abbau befindlichen Kiessee zu einer Erhöhung der Stickstoffkonzentration auf 0,2 bis 0,5 mg/l kommen, wobei diese Prognose die erst nach der Erstellung des Gutachtens beschlossene Abluftreinigung noch nicht berücksichtige. Diese Erhöhung sei als sehr gering zu bewerten. Entsprechendes gelte für den im FFH-Gebiet gelegenen alten Kiessee, bei dem die Konzentrationserhöhung als noch deutlich geringer zu veranschlagen sei. Maßgeblich für die geringe Zusatzbelastung des Seewassers durch eutrophierenden Stickstoff sei die intensive Durchströmung der Seen durch Grundwasser, die einer Akkumulation von Stickstoff entgegenwirke (prognostiziert sei die vollständige Erneuerung des Seewassers alle 1-2 Jahre). Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen könne dahingestellt bleiben, ob die sog. „10%-Grenze“ (10% des Critical Load als Irrelevanzschwelle) anwendbar sei oder nicht, da im vorliegenden Fall bereits der Critical Load keinen geeigneten Bewertungsmaßstab bilde. Im Übrigen bezweifle sie - die Beigeladene -, dass der im FFH-Gebiet gelegene alte Kiessee als LRT 3140 einzustufen sei. Diese Zweifel korrespondierten mit der Feststellung des Herrn M..., dass der Kiessee keine oligotrophen Verhältnisse aufweise. Eine Einstufung könne als LRT 3150 vorgenommen werden. Die Bewertung des Erhaltungszustands werde aufgrund der Erfassungsergebnisse mittel bis schlecht eingeschätzt. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass ausweislich des Nachtrags zur Immissionsprognose die Zusatzbelastung durch den vorhabenbedingten Stickstoffeintrag <10% des CL betragen habe und damit im entscheidungserheblichen Zeitpunkt irrelevant gewesen sei. Die Heranziehung der Brandenburger Vollzugshilfe habe der damals verbreiteten Genehmigungspraxis entsprochen und sei in mehreren Gerichtsentscheidungen bestätigt gewesen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2010, in dem die Irrelevanzschwelle von 10% des CL-Wertes als nicht in Einklang mit den für die Verträglichkeitsprüfung geltenden rechtlichen Maßstäben stehend verworfen worden sei, habe mit vollständiger Begründung erst am 06.07.2010 und damit nach Genehmigungserteilung vorgelegen. Gehe das Gericht von der Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung aus, so könne die Prüfung einschließlich der ggf. erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Zu diesem Zweck könne und müsse das gerichtliche Verfahren ausgesetzt werden. Alternativ bestehe die Möglichkeit, die Prüfung vor dem (letzten), ggf. zu vertagenden, Termin zur mündlichen Verhandlung nachzuholen. Die vom Kläger geltend gemachten Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen lägen nicht vor. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände würden nicht verwirklicht. Weitere Untersuchungen seien ebenso wenig veranlasst gewesen wie die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG und die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Abs. 2 BNatSchG. Es sei eine hinreichende Bestandserfassung geschützter Tierarten erfolgt. Die Behauptung des Klägers, wonach es am Anlagenstandort („Baufeld“) zur Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Brutvögeln komme, finde keine Stütze. Das Verbot der Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG werde nicht ausgelöst. Auch der Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig. Selbst wenn die Begründung des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der vom Kläger gerügten Verletzung von Naturschutzrecht unzureichend wäre, würde dies - so die Beigeladene - nicht zur Aufhebung des Bescheides führen, weil sich der (vermeintliche) Begründungsmangel - wie die obigen Ausführungen zeigten - nicht auf das materielle Ergebnis ausgewirkt habe. Hinsichtlich des im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ergangenen Verlängerungsbescheides vom 25.06.2012 fehlten dem Kläger die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse. Der Verlängerungsbescheid sei keine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Die diesbezügliche Ergänzung des Klageantrags stelle eine unzulässige Klageänderung dar, in die die Beigeladene nicht einwillige. Die Klageänderung sei nicht sachdienlich. Die Beigeladene hat dem Gericht eine Mitteilung des Europäischen Parlaments vom 06.05.2011 übermittelt, die eine Petition der Bürgerinitiative O... gegen die Errichtung der Anlage betrifft (Petition 0303/2009). Aus der in der Mitteilung wiedergegebenen Antwort der Europäischen Kommission ergebe sich, dass diese das Vorhaben auf mögliche negative Auswirkungen auf die nächstgelegenen Natura-2000-Gebiete, u.a. das Gebiet "E... - Salzstellen bei A... geprüft und derartige Auswirkungen verneint habe. Laut der Mitteilung des Europäischen Parlaments ging eine Antwort der Kommission am 25.09.2009 sowie eine weitere Antwort der Kommission - nach dem Nachreichen weiterer Informationen durch die Petenten, darunter einer Kopie der Genehmigung - am 06.05.2011 beim Europäischen Parlament ein. In der Mitteilung heißt es wörtlich: "… Die Entscheidung über den Bau z.B. einer Schweinemastanlage … fällt, unter Beachtung der gemeinschaftlichen Verpflichtungen, in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Mitgliedstaaten. … Am 26.05.2010 genehmigte die zuständige Regionalbehörde des Freistaats Thüringen die Errichtung einer Großanlage … Allerdings haben die zuständigen Behörden erst einmal zu prüfen, ob mit erheblichen Auswirkungen des Projekts zu rechnen ist und ggf. dafür Sorge zu tragen, dass eine entsprechende Prüfung durchgeführt wird. Die Kommission räumt ein, dass das Projekt am 28. Oktober 2009 überarbeitet wurde. Der Antragsteller sieht … eine Abluftreinigungsanlage vor … Damit kann die Verschmutzung des Grundwassers und der Luft verhindert werden …" III. In der mündlichen Verhandlung am 27.02.2013 hat der Kläger die folgenden Anträge gestellt: 1. "Zum Beweis der Tatsache, dass die Stickstoff-Depositionen in dem vom Landesverwaltungsamt mit Schreiben vom 27.04.2012 angegebenen Mengen, nämlich 0,54 bis 0,62 kg N/ha/a auf den von der TLUG in den Anlagen 1 bis 4 grafisch dargestellten Bereichen im süd-östlichen Bereich des Kiessees 1 mind. dort ankommen werden, wird Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. 2. Zum Beweis der Tatsache, dass für die Stickstoff-Deposition auf Gewässern von einer Depositionsgeschwindigkeit von mind. 1,5 cm/s und für die Ufervegetation von einer Depositionsgeschwindigkeit von mind. 1,9, jedoch realistischer von 2,1 cm/s ausgegangen werden muss, wird Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt." Mit Beschluss vom selben Tag hat das Gericht die Beweisanträge gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 2 Strafprozessordnung - StPO- abgelehnt, da sie unerheblich seien. Darüber hinaus hat der Kläger als Hilfsbeweisanträge die Beweisanträge zu 3. bis 24. aus seinem Schriftsatz vom 19.02.2013 gestellt. Auf die in dem Schriftsatz bereits vorsorglich angekündigten Beweisanträge wird Bezug genommen (Bl. 1652 ff. GA). IV. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.02.2013 sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten (neun Bände) und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zehn Ordner und fünf Hefter). Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung.