Urteil
12 A 5497/10
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Umweltverbände nach § 3 UmwRG sind klagebefugt auch zur Geltendmachung von Verstößen gegen unions- und nationalen Umweltrechtsschutz aufgrund von Art. 9 Aarhus-Übk.
• Flächen, die nach ornithologischen Kriterien als zumindest durchschnittlich genutzt werden und für die Erhaltungsziele (hier Uhu) bedeutend sind, unterliegen schon als "faktisches" Vogelschutzgebiet dem vorläufigen Schutz nach Art. 4 Abs. 4 VRL.
• Eingriffsregelung (§ 15 BNatSchG) verlangt reale, aufwertende Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen; bloßer Abbauverzicht oder Erhaltspflege hochbewerteter Biotope erfüllt dies nicht.
• Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten (Wildkatze) ist nicht privilegiert, wenn die Eingriffsregelung nicht erfüllt ist; Ausnahmegenehmigung fehlt.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Genehmigung wegen Schutzlücken für Uhu, Eingriffsregelverletzungen und Artenschutzverletzung • Umweltverbände nach § 3 UmwRG sind klagebefugt auch zur Geltendmachung von Verstößen gegen unions- und nationalen Umweltrechtsschutz aufgrund von Art. 9 Aarhus-Übk. • Flächen, die nach ornithologischen Kriterien als zumindest durchschnittlich genutzt werden und für die Erhaltungsziele (hier Uhu) bedeutend sind, unterliegen schon als "faktisches" Vogelschutzgebiet dem vorläufigen Schutz nach Art. 4 Abs. 4 VRL. • Eingriffsregelung (§ 15 BNatSchG) verlangt reale, aufwertende Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen; bloßer Abbauverzicht oder Erhaltspflege hochbewerteter Biotope erfüllt dies nicht. • Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten (Wildkatze) ist nicht privilegiert, wenn die Eingriffsregelung nicht erfüllt ist; Ausnahmegenehmigung fehlt. Die Beigeladene betreibt in Hehlen einen Kalksteinbruch und beantragte eine Erweiterung der Abbauflächen um rund 9–10 ha. Das Land grenzt ein Vogelschutzgebiet (V 68) ab; wesentliche Betriebs- und Erweiterungsflächen wurden jedoch nicht in das gemeldete Gebiet einbezogen. Der Kläger, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, erhob fristgerecht Einwendungen und focht die am 17.04.2009 erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung an; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Streitpunkte betrafen insbesondere die fachliche Abgrenzung des Vogelschutzgebietes (insbesondere Schutz des Uhus und Rotmilans), die Vollständigkeit artenschutzrechtlicher Untersuchungen (z. B. Wildkatze), die Anwendung der Eingriffsregelung (§ 15 BNatSchG) und die Angemessenheit der Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen. Die Behörde beschränkte die Genehmigung später auf Flächen außerhalb des gemeldeten Vogelschutzgebietes; die Klage blieb hiergegen gerichtet. • Klagebefugnis: Der Kläger ist als anerkannte Umweltvereinigung klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 2 UmwRG und Art.9 Aarhus-Übk; dieser gewährleistet weitergehenden Verbandsklagezugang auch für unionsrechtliche und sonstige umweltbezogene Vorschriften. • Faktisches Vogelschutzgebiet/VRL: Die betroffenen Abbau- und Erweiterungsflächen sind für den Uhu ornithologisch bedeutend; die formale Ausgrenzung war fachlich nicht vertretbar. Damit unterliegen die Flächen dem vorläufigen Schutz des Art. 4 Abs. 4 VRL, und das genehmigte Vorhaben wirkt erheblich beeinträchtigend. • Eingriffsregelung (§ 15 BNatSchG): Die bilanzierten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind unzureichend. Insbesondere sind Abbauverzicht, Erhaltungs- oder Pflegemaßnahmen an bereits hochwertigen Biotopen und kleinräumige Mähmaßnahmen nicht als geeignete Aufwertungsmaßnahmen nach der Eingriffsregelung anzuerkennen. Auch Boden- und landschaftsbildbezogene Kompensation genügt nicht den Anforderungen. • Artenschutz (§ 44 BNatSchG): Ruhestätten besonders geschützter Arten (Wildkatze) werden zerstört. Eine Privilegierung nach § 44 Abs.5 BNatSchG kommt nicht in Betracht, weil die Eingriffsregelung nicht erfüllt ist; eine Ausnahme nach § 45 Abs.7 BNatSchG wurde nicht erteilt. • Prozessrechtliches: Die Einwendungen des Klägers waren fristgerecht erhoben (Faxnachweis) und nicht präkludiert; fehlende vorherige Detailrügen greifen nicht durch, wenn relevante Angaben erst später vorgelegt wurden. • Rechtsfolge: Aufgrund der Verletzungen unions- und nationales Umweltrecht sind die Genehmigung und der Widerspruchsbescheid rechtswidrig und aufzuheben. Der Kläger hat überwiegend gewonnen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 17.04.2009 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 31.07.2012 sowie der Widerspruchsbescheid vom 25.10.2010 wurden aufgehoben, weil das Vorhaben ein faktisches Vogelschutzgebiet (insbesondere für den Uhu) unzulässig beeinträchtigt, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht erfüllt und Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten der Wildkatze ohne rechtliche Absicherung zerstört würden. Die von der Behörde und der Beigeladenen vorgelegten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen genügten in Art, Umfang und Qualität nicht den gesetzlichen Anforderungen; rechtlich erforderliche Ausnahmeentscheidungen liegen nicht vor. Die Gerichtskosten sind vom Beklagten und der Beigeladenen je zur Hälfte zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.