Urteil
4 K 1278/16 We
VG Weimar 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2017:0427.4K1278.16WE.0A
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Leitsätze
1. Das tatbestandliche Erfordernis des Nichtentgegenstehens dienstlicher Gründe in § 2 Abs. 1 SchulAStruktG TH beschreibt eine gesetzliche Voraussetzung, die der zu treffenden Ermessensentscheidung vorgelagert ist. Mit dem Wort "können" wird der Behörde regelmäßig - und so auch hier - auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen eingeräumt.(Rn.20)
2. Mit der Anforderung, dass keine "dienstlichen Gründe" entgegenstehen, stellt § 2 Abs. 1 ThürSchulAStruktG von vornherein vergleichsweise geringe Anforderungen auf. Diese sind niedriger als es bei der zusätzlichen Verwendung des Begriffs "dringend" oder gar des im Zusammenhang mit den dienstlichen Gründen die höchste Prioritätsstufe kennzeichnenden Begriffs "zwingend" der Fall wäre (vgl. dazu im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 23/05 -, juris Rd. 18).(Rn.20)
3. Das Vorliegen eines entgegenstehenden dienstlichen Grundes für das Ausscheiden eines Beamten aus der Dienststelle - hier nach § 2 ThürSchulAStruktG - bemisst die personalführende Stelle - hier das Staatliche Schulamt Mittelthüringen - im Rahmen ihrer Personalverantwortung.(Rn.25)
Allein, weil das ThürSchulAStruktG als Landesgesetz den räumlichen Geltungsbereich des Landes Thüringen abdeckt und der Verbesserung der Altersstruktur durch den Abbau von Personalüberhängen im Thüringer Schuldienst dienen soll, ist damit noch keine landesweite Prüfung der Frage des Vorliegens entgegenstehender dienstlicher Gründe beim Ausscheiden einer an einer bestimmten Schule eingesetzten beamteten Lehrkraft vorgegeben.(Rn.22)
4. LS 1 bis 3 entgegen VG Meiningen, Urteil vom 25. Juni 2015 - 1 K 82/15 Me.(Rn.22)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das tatbestandliche Erfordernis des Nichtentgegenstehens dienstlicher Gründe in § 2 Abs. 1 SchulAStruktG TH beschreibt eine gesetzliche Voraussetzung, die der zu treffenden Ermessensentscheidung vorgelagert ist. Mit dem Wort "können" wird der Behörde regelmäßig - und so auch hier - auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen eingeräumt.(Rn.20) 2. Mit der Anforderung, dass keine "dienstlichen Gründe" entgegenstehen, stellt § 2 Abs. 1 ThürSchulAStruktG von vornherein vergleichsweise geringe Anforderungen auf. Diese sind niedriger als es bei der zusätzlichen Verwendung des Begriffs "dringend" oder gar des im Zusammenhang mit den dienstlichen Gründen die höchste Prioritätsstufe kennzeichnenden Begriffs "zwingend" der Fall wäre (vgl. dazu im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 23/05 -, juris Rd. 18).(Rn.20) 3. Das Vorliegen eines entgegenstehenden dienstlichen Grundes für das Ausscheiden eines Beamten aus der Dienststelle - hier nach § 2 ThürSchulAStruktG - bemisst die personalführende Stelle - hier das Staatliche Schulamt Mittelthüringen - im Rahmen ihrer Personalverantwortung.(Rn.25) Allein, weil das ThürSchulAStruktG als Landesgesetz den räumlichen Geltungsbereich des Landes Thüringen abdeckt und der Verbesserung der Altersstruktur durch den Abbau von Personalüberhängen im Thüringer Schuldienst dienen soll, ist damit noch keine landesweite Prüfung der Frage des Vorliegens entgegenstehender dienstlicher Gründe beim Ausscheiden einer an einer bestimmten Schule eingesetzten beamteten Lehrkraft vorgegeben.(Rn.22) 4. LS 1 bis 3 entgegen VG Meiningen, Urteil vom 25. Juni 2015 - 1 K 82/15 Me.(Rn.22) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Da das Begehren der Klägerin auf vorzeitige Ruhestandsversetzung nach dem ThürSchulAStruktG noch erfüllbar ist, hat es sich noch nicht erledigt und es besteht weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Bei der auch im öffentlichen Recht unter entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB erfolgenden Antragsauslegung ergibt sich, dass es der Klägerin mit dem Antrag vom 08.02./04.04.2016 objektiv erkennbar darum geht, auf der Grundlage des ThürSchulAStruktG vorzeitig zur Ruhe gesetzt zu werden, wobei der 31.01.2017 als der von ihr gewünschte früheste - aber nicht einzige und ausschließliche - Zeitpunkt für den damit beantragten vorzeitigen Ruhestandsbeginn zu verstehen ist. Die Klägerin hat ihr Begehren auf vorzeitige Zurruhesetzung weder ausdrücklich auf diesen einen Termin eingeschränkt noch ist eine solche Einschränkung anderweitig erkennbar. Das in dem Antrag vom 08.02./04.04.2016 zum Ausdruck gebrachte Begehren der Klägerin auf vorzeitige Zurruhesetzung nach dem ThürSchulAStruktG zum 31.01.2017 bzw. dem nächstmöglichen Zeitpunkt ab diesem Datum bildet den Streitgegenstand der vorliegenden Klage, trotz der von der Klägerin gewünschten Formulierung des Klageantrags. Der darin gewählte Bezug auf die Rechtskraft der Entscheidung über ihren Klageantrag ist vor dem Hintergrund, dass sich der zunächst im Antrag genannte Zeitpunkt erledigt hat, zu verstehen und stellt das Begehren auf Zurruhesetzung zum nächstmöglichen Zeitpunkt nicht in Frage. Der Streitgegenstand wird daher durch den nunmehr formulierten Klageantrag nicht geändert. Im Rahmen der Verpflichtungsklage, mit der das Begehren weiterverfolgt wird, kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung der erhobene Anspruch bestand oder sich zumindest bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen dafür ergeben haben. Die zulässige Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Staatlichen Schulamtes M... vom 18.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 08.12.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte vorzeitige Zurruhesetzung zum nächstmöglichen Zeitpunkt und es ist auch keine Neubescheidung dieses Antrages angezeigt (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Das als Art. 10 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 31.01.2013 (GVBl. S. 22) verkündete Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Altersstruktur (ThürSchulAStruktG) gilt gemäß seinem § 1 für Lehrer im Beamtenverhältnis an staatlichen Schulen, außer an Grundschulen, die sich nicht in Altersteilzeit nach § 75 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befinden. Die Klägerin unterfällt zwar als an einem Gymnasium eingesetzte Studienrätin dem Geltungsbereich des § 1 ThürSchulAStruktG, und sie ist auch, wie in § 2 Abs. 1 ThürSchulAStruktG vorausgesetzt, vor dem 01. Januar 1954 geboren und erfüllt die weitere persönliche Voraussetzung des § 2 Abs. 1 zweiter Halbsatz, wonach die begehrte Zurruhesetzung nach Vollendung des „61. Lebensjahr zuzüglich einem halben Lebensjahr“ erfolgen soll. Der vorzeitigen Zurruhesetzung der Klägerin nach dem ThürSchulAStruktG stehen aber dienstliche Gründe nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ThürSchulAStruktG entgegen. Nach § 2 Abs. 1 ThürSchulAStruktG „können“ Lehrer, die die persönlichen Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen abweichend von § 25 Abs. 4 ThürBG auf Antrag mit Ablauf des letzten Monats eines Schulhalbjahres in den Ruhestand versetzt werden, „wenn keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.“ Ein dienstlicher Grund für die Ablehnung eines Antrags nach Absatz 1 liegt nach § 2 Abs. 2 ThürSchulAStruktG „insbesondere vor, wenn der fachbezogene Unterrichtsbedarf ansonsten nicht abgedeckt werden kann“. Das tatbestandliche Erfordernis des Nichtentgegenstehens dienstlicher Gründe beschreibt eine gesetzliche Voraussetzung, die der zu treffenden Ermessensentscheidung vorgelagert ist. Mit dem Wort „können“ wird der Behörde regelmäßig - und so auch hier - auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen eingeräumt. Mit der Anforderung, dass keine „dienstlichen Gründe“ entgegenstehen, stellt § 2 Abs. 1 ThürSchulAStruktG von vornherein vergleichsweise geringe Anforderungen auf. Diese sind niedriger als es bei der zusätzlichen Verwendung des Begriffs "dringend" oder gar des im Zusammenhang mit den dienstlichen Gründen die höchste Prioritätsstufe kennzeichnenden Begriffs "zwingend" der Fall wäre (vgl. dazu im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 23/05 -, juris Rd. 18). Bei dem (einfachen) „dienstlichen Grund“ als Tatbestandsvoraussetzung handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Grundes ohne Beurteilungsspielraum befindet, so ist der Begriff doch maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382 ff.). Das in dem Erfordernis des „dienstlichen Grundes“ zum Ausdruck kommende dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Dienstliche Gründe, die der Bewilligung der vorzeitigen Ruhestandsversetzung nach § 2 ThürSchulAStruktG entgegenstehen können, sind danach sämtliche Aspekte, die das engere öffentliche, d.h. dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung zu beeinträchtigen geeignet sind (vgl.: BVerwG Urteil vom 29.04.2004 a.a.O. und Beschluss vom 06.04.2016 - 2 B 79/15 -, juris). Dazu gehört insbesondere der in § 2 Abs. 2 ThürSchulAStruktG benannte dienstliche Grund der Gewährleistung der Abdeckung des fachbezogenen Unterrichtsbedarfs. Allein, weil das ThürSchulAStruktG als Landesgesetz den räumlichen Geltungsbereich des Landes Thüringen abdeckt und der Verbesserung der Altersstruktur durch den Abbau von Personalüberhängen im Thüringer Schuldienst dienen soll, ist damit noch keine landesweite Prüfung der Frage des Vorliegens entgegenstehender dienstlicher Gründe beim Ausscheiden einer an einer bestimmten Schule eingesetzten beamteten Lehrkraft vorgegeben. Der Wortlaut des ThürSchulAStruktG, die dazu vorliegende Begründung wie auch die Stellung des Gesetzes im System der übrigen beamtenrechtlichen Regelungen mit der Organisation der Personalverwaltung im Geschäftsbereich des Beklagten, geben nichts für die von der Klägerin beanspruchte landesweite Betrachtung bei der Entscheidung nach § 2 ThürSchulAStruktG her. Die in dem von der Klägerin angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen (vom 25.06.2015 - 1 K 82/15 -, juris) zum Ausdruck gebrachten Bedenken und die daran anknüpfende Schlussfolgerung zur Notwendigkeit einer landesweiten Betrachtung vermag das erkennende Gericht daher nicht zu teilen. Nach der Begründung vom 05.10.2012 zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 5/5060 S. 9 f. und 20 bis 21 nebst Stellungnahme S. 33 zur Stellungnahme des tbb Seiten 30-32) sah der Gesetzgeber „an fast allen Schulen, mit Ausnahme der Grundschulen“ eine unausgewogene Altersstruktur, begleitet „von einem erheblichen Personalüberhang in einzelnen Bereichen“. Dieser Personalüberhang werde sich zwar bis spätestens dem Schuljahr 2019/2020 durch die bis dahin erfolgenden Abgänge in den Altersruhestand abbauen, es liege aber im Interesse des Landes, die „vorhandenen Personalüberhänge in den jeweiligen Bereichen“ möglichst vorzeitig abzubauen. Dabei sei aber zu beachten, dass dem rechnerischen Personalüberhang gleichzeitig ein Mangel an Lehrern für bestimmte Fächer in den vom Geltungsbereich des Gesetzes erfassten Schularten gegenüber stehe und: „Lehrer, die diese Fächer lehren, müssen somit von dem vorzeitigen Ruhestand ausgenommen werden“. Entsprechend der so beschrieben uneinheitlichen Ausgangslage, hat der Gesetzgeber sich bei der Regelung des ThürSchulAStruktG offensichtlich dafür entschieden, die Prüfung, ob ein Personalabbau durch vorzeitige Zurruhesetzung ohne Beeinträchtigungen für die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung erfolgen kann, dem Einzelfall zu überlassen und von einer vorherigen Antragstellung abhängig gemacht. Festlegungen oder Konkretisierungen sind lediglich auf die Bestimmung der Schularten sowie die persönlichen Voraussetzungen für den einzelnen Antragsteller (verbeamtet, nicht in Altersteilzeit befindlich, Altersgrenze) erfolgt, nicht aber zu den „einzelnen“ Bereichen mit unausgewogener Altersstruktur oder „erheblichem Personalüberhang“ oder zu den Fächern mit einem Mangel an Lehrkräften. Dies der (antragsabhängigen) Einzelfallprüfung zu überlassen erscheint gerade bei einer uneinheitlichen Problemverteilung (sowohl was Personalüberhänge als auch Lehrermangel in bestimmten Fächern in den einzelnen Schularten betrifft) zweckmäßig. Zugleich gewährleistet eine antragsabhängige Einzelfallprüfung die für die Schulverwaltung notwendige Flexibilität bei den schuljahresbezogenen Planungen und für Maßnahmen zur Sicherung des Unterrichtsbedarfs. Für die Einzelfallprüfung steht (neben dem Antragserfordernis) vor allem die gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung „wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen“ bzw. deren beispielhafte („insbesondere“) Benennung in § 2 Abs. 2 ThürSchulAStruktG („wenn der fachbezogene Unterrichtsbedarf ansonsten nicht abgedeckt werden kann“). Mit „ansonsten“ unterstreicht § 2 Abs. 2 ThürAStruktG zugleich den Einzelfallcharakter der Prüfung bzw., dass bei der Prüfung die Folgen eines vorzeitigen Ausscheidens des Beamten eine maßgebliche Rolle spielen. Die gesetzlich als antragsgebunden ausgestaltete Einzelfallprüfung hat durch die dafür nach den bestehenden Zuständigkeitsregelungen berufenen Stellen zu erfolgen, wenn - wie hier - keine besonderen Zuständigkeiten zur Ausführung des Gesetzes begründet worden sind. Das liegt im zu respektierenden (Organisations-) Ermessen des Gesetzgebers. Die Zuständigkeit für die Ruhestandsversetzung liegt nach § 34 Abs. 2 ThürBG bei der Stelle, die nach § 5 für die Ernennung der Beamten zuständig wäre. Der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ThürBG 2014 für die Ernennung der Beamten zuständige Ministerpräsident hat von der ihm in § 5 Abs. 1 Satz 2 ThürBG 2014 (wie in allen vorhergehenden Fassungen) eingeräumten Übertragungsbefugnis Gebrauch gemacht (s. die Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bediensteten des Landes vom 20.11.1990 - BedErnAnO TH -, GVBl. S.19, S. 2428 ff. -, geändert durch AO vom 13.07.1992 - GVBl. S. 379). Nach § 1 Abs. 1 BedErnAno TH ist die Ausübung des Rechts der Ernennung und Entlassung der Bediensteten des Landes den Ministern für ihren Geschäftsbereich übertragen und diesen in § 2 die Befugnis zur Weiterübertragung der ihnen eingeräumten Befugnis auf nachgeordnete Behörden eingeräumt. Davon ist für den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport mit der auf Grundlage des § 117 ThürBG erlassenen Verwaltungsvorschrift vom 13.10.2014 - der ZustVV-PersSchul - (ThürStAnz. Nr. 48/2014 S. 1794 - 1797) Gebrauch gemacht. Neben der in § 4 Absatz 1 Satz 1 ZustVV-PersSchul den Staatlichen Schulämtern in Bezug auf die Beamten grundsätzlich eingeräumten Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Personalangelegenheiten ist ihnen in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZustVV-PersSchul auch die sich aus beamtenrechtlichen Vorschriften ergebende Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für die Ernennung von Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14, soweit diese nicht Schulleiter oder deren ständige Vertreter sind, übertragen. Für ihren Amtsbereich kommt den Staatlichen Schulämtern die Aufgabe der Gewährleistung eines geordneten Schulbetriebs (u.a. durch die Personalbewirtschaftung zur Deckung des Unterrichtsbedarfs) zu. Dafür haben sie sowohl die erforderlichen Einsichten zu den persönlichen Daten des Beamten und seiner Verwendbarkeit im Unterricht wie auch zum Unterrichts- und Personalbedarf an der Dienststelle des Beamten wie auch an den übrigen Schulen des verwalteten Schulamtsbereiches. Das Vorliegen eines entgegenstehenden dienstlichen Grundes für das Ausscheiden eines Beamten aus der Dienststelle - hier nach § 2 ThürSchulAStruktG - bemisst die personalführende Stelle - hier das Staatliche Schulamt Mittelthüringen - im Rahmen ihrer Personalverantwortung. Dafür ist zuvörderst (wie bei jeder anderen Versetzungsentscheidung) die Personalsituation in der Dienststelle, in der der Beamte eingesetzt ist und durch die sich sein funktionelles Amt mitdefiniert, in den Blick zu nehmen. Es ist zu prüfen, wie sich ein Ausscheiden des Beamten auf die Personalsituation an seiner Dienststelle auswirken würde, hier insbesondere auch, ob dann noch der fachbezogene Unterrichtsbedarf gedeckt wäre oder nicht. Im Fach Mathematik besteht an der Dienststelle der Klägerin kein Personalüberhang. Bei einem Ausscheiden der Klägerin aus ihrer Dienststelle, dem K... in E..., wäre auf der Grundlage der für das aktuelle Schuljahr bestehenden Unterrichts- und Personalbedarfssituation für die von der Klägerin unterrichteten Fächer Mathematik (mit 5 Wochenstunden) und Chemie (mit 17 Wochenstunden) der 98 Stunden betragende wöchentliche Unterrichtsbedarf in Mathematik und der 32 Wochenstunden betragende Unterrichtsbedarf in Chemie an ihrer Dienststelle nicht mehr abgedeckt. In keinem der beiden Fächer - insbesondere nicht in dem mit 17 Wochenstunden unterrichteten Fach Chemie - besteht nach den vorgelegten Bedarfsberechnungen ein Personalüberhang. Selbst wenn sich diese Zahlen für das Fach Mathematik durch die zum 24.04.2017 erfolgte Einstellung einer Elternzeitvertretung etwas verschoben haben sollten und (nur einmal unterstellt) die von der Klägerin unterrichteten 5 Stunden Mathematik über Bedarf erfolgten, so bliebe die über 50 %-ige Abdeckung des fachbezogenen Unterrichtsbedarfs im Fach Chemie durch die Klägerin. Die dazu vom Beklagten gemachten Angaben sind vor dem Hintergrund der im Schriftsatz vom 20.04.2017 gegebenen Erläuterungen zur Berechnung des Unterrichtsbedarfs sowie seiner Abdeckung hinreichend und nachvollziehbar. Sie belegen die aktuelle Bedarfssituation zu den von der Klägerin unterrichteten Fächern im aktuellen Schuljahr bezogen auf die Dienststelle, an der die Beamtin eingesetzt ist, sowie auf die Situation im Schulamtsbereich des Staatlichen Schulamtes M... Danach würde ein vorzeitiges Ausscheiden der Klägerin aus dem aktiven Dienstverhältnis bereits an ihrer Dienststelle zu einer Unterdeckung des fachbezogenen Unterrichts in beiden Fächern, vor allem aber im Fach Chemie, führen und sich vor dem Hintergrund der Personalsituation im Schulamtsbereich die infolge der regulären Abgänge an mehreren Schulen zu verzeichnende Unterdeckung der Unterrichtsbedarfe in beiden Fächern, die vordringlich im Fach Mathematik besteht, weiter verschärfen bzw. verschlechtern. Zumal schon für die regulären Abgänge im Fach Mathematik bisher kein erforderlicher Ersatz geschaffen werden konnte. Der Beklagte hat damit nachvollziehbar eine Situation aufgezeigt, aus der sich ergibt, dass der weitere Einsatz der Klägerin an ihrer Dienststelle zur Abdeckung des fachbezogenen Unterrichtsbedarfs in den von ihr unterrichteten Fächern notwendig ist. Im Übrigen: Selbst wenn - was angesichts der Bedarfssituation an der Dienststelle der Klägerin, wie gerade dargelegt, hier nicht der Fall ist - sich bei einer dienstellenbezogenen Prüfung ergäbe, dass beim Ausscheiden des Beamten der fachbezogene Unterricht weiterhin gewährleistet wäre, weil insofern an der Dienststelle ein Überhang bestünde, so wäre dies für das zuständige Schulamt lediglich ein Zwischenergebnis bei der Prüfung des Vorliegens entgegenstehender dienstlicher Gründe. In einem zweiten Schritt wäre - zur Erfüllung der übertragenen Verwaltungsaufgabe, also zur Wahrung des öffentlichen Interesse an einem geordneten Schulbetrieb unter Gewährleistung der Abdeckung des Unterrichtsbedarfs an den Schulen des jeweils verwalteten Schulamtsbezirk, zu prüfen, ob im Schulamtsbereich an anderer Stelle ein diesbezüglicher Personalmangel herrscht - was nach den dazu vom Beklagten gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen hier der Fall ist - sowie, ob zur Behebung des Personalmangels die dienstrechtliche Heranziehung (etwa per Abordnung) des entsprechenden Personalüberhangs erforderlich sein könnte. Dies wiederum würde einen dienstlich begründeten Abbau des (wie o.a. hier nur einmal unterstellten) Personalüberhangs an der Dienststelle des Antragstellers nach sich ziehen, was wenn dadurch dort eine ausgeglichene Personalsituation entstünde, dem Ausscheiden von weiteren Beamten (etwa durch vorzeitige Ruhestandsversetzung) entgegenstünde, weil sich sonst eine Mangelsituation ergäbe. Daraus, dass dem Beklagten noch keine verbindlichen Aussagen für das kommende Schuljahr 2017/2018 im Schulamtsbezirk des Staatlichen Schulamtes M... und speziell an der Dienststelle der Klägerin möglich sind, ergibt sich für die Beurteilung der Frage, ob dem vorzeitigen Ausscheiden der Klägerin dienstliche Gründe entgegenstehen, nichts günstigeres. Es spricht angesichts der belegten aktuellen Bedarfslage, wie auch der allgemein bekannten Haushaltslage in Thüringen, nichts dafür, dass der danach zu verzeichnende Mangel an einigen Gymnasien im Schulamtsbereich des Staatlichen Schulamts M... in der Abdeckung des fachbezogenen Unterrichtsbedarfs im Fach Mathematik wie auch im Fach Chemie in 3-4 Monaten in einen entsprechenden Personalüberhang umschlagen könnte. Etwas anderes - im Sinne der von der Klägerin insoweit gewünschten landesweiten Betrachtung - ergibt sich auch nicht aus anderen beamtenrechtlichen Erwägungen. Wie oben bereits ausgeführt, richtet sich das in dem Erfordernis des „dienstlichen Grundes“ zum Ausdruck kommende dienstliche Interesse nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Es mag dem zuständigen Schulamt danach zwar zumutbar sein, durch das Angebot von freien oder freiwerdenden (und nicht wegfallenden) Stellen in seinem Bereich um Abordnungs- oder Versetzungsbewerber (auch landes- oder bundesweit) zu werben, um so die Personalausstattung zu sichern bzw. zu verbessern. Darüber hinausreichende personalrechtliche Kompetenzen zur landesweiten Erzwingung von Abordnungen oder Versetzungen zwecks Ermöglichung der vorzeitigen Zurruhesetzung einer Beamtin stehen den Schulämtern aber weder zu noch wären sie im Rahmen dessen, was an personellen oder organisatorischen Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahmen bei einem so niedrigschwelligen Versagungsgrund wie dem der (einfachen) dienstlichen Gründe zu ergreifen wäre, zumutbar. Dies ginge zudem zu Lasten verbleibender Lehrkräfte, für die sich gerade bei einer landesweiten Betrachtung die Frage der Zumutbarkeit stellte. Bei dem ThürSchulAStruktG geht es erkennbar um das öffentliche Interesse an der Verbesserung der Altersstruktur durch Abbau von Personalüberhängen in einzelnen, aber nicht allen Bereichen der einzelnen Schularten (außer Grundschulen). Das dazu gewählte personalwirtschaftliche Steuerungsinstrument einer Ermöglichung der vorzeitigen Zurruhesetzung unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen dient der Durchsetzung dieses öffentlichen Interesses. Ein subjektives Recht auf uneingeschränkte Bewilligung einer vorzeitigen Zurruhesetzung eröffnet die Regelung gerade nicht. Die verwaltungspolitischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen des Dienstherrn müssen sich deshalb vorrangig an dem öffentlichen Interesse an sachgerechter und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung in den betroffenen Bereichen orientieren, demgegenüber die Interessen einzelner Beamter vorzeitig in den Ruhestand treten zu wollen zurückstehen. Dienstliche Gründe sind eben notwendig solche, die in der Sphäre des Dienstherrn liegen. Auch die mit der von der Klägerin gewünschten landesweiten Betrachtung verbundenen Kosten (etwa: Reise-, Umzugskosten) liefen dem Ziel des - als Artikelgesetz im Thüringer Haushaltsbegleitgesetz - verkündeten ThürSchulAStruktG zuwider, da damit (auch) Einsparungen bewirkt werden sollen. Da sich die Einsparwirkung nur unter der Voraussetzung ergebe, dass keine Nachbesetzung erfolgt - so die Begründung zum Entwurf des erklärtermaßen der Haushaltskonsolidierung dienenden Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 in LT-Drs. 5/5060 (Seiten 1 und 3 sowie Seite 20 zu A, letzter Absatz) - kann bei dem hier zur Prüfung stehenden niedrigschwelligen Versagungsgrund auch keine Neueinstellung zur Ermöglichung einer vorzeitigen Zurruhesetzung erwartet oder gar verlangt werden. Danach ist die Ablehnung des Antrags der Klägerin durch den Beklagten wegen Entgegenstehens des in § 2 Abs. 2 ThürSchulAStruktG benannten dienstlichen Grundes rechtlich nicht zu beanstanden. Stehen der von der Klägerin begehrten vorzeitigen Zurruhesetzung dienstliche Gründe i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 ThürSchulAStruktG entgegen, so ist ihr Antrag abzulehnen. Da es an einer tatbestandlichen Voraussetzung fehlt, bei deren Vorliegen erst ein Ermessen ausgelöst wird, kommt auch keine Neubescheidung des Antrags vom 08.02./04.04.2016 in Betracht. Daher sei lediglich noch nebenbei bemerkt, dass auch im Falle des Vorliegens aller ermessensauslösenden Tatbestandsvoraussetzungen, nichts dafür ersichtlich wäre, dass eine anschließende Ermessensausübung nur im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null zu einem Anspruch der Klägerin führen müsste. Die Klägerin ist nicht die einzige Antragstellerin mit dem Fach Mathematik im Schulamtsbereich des Staatlichen Schulamtes M..., wie das bei dem erkennenden Gericht zum Aktenzeichen 4 K 803/16 We anhängige Verfahren einer (von denselben Bevollmächtigten vertretenen) Lehrerin mit der Fächerkombination „Mathematik/Physik“ zeigt. Die weiteren Anträge zu einschlägig betroffenen Fächern könnten daher, wenn nicht bereits bei der Prüfung des Entgegenstehens dienstlicher Gründe, möglicherweise im Rahmen einer Gesamtschau bei der Ermessensabwägung von Bedeutung und abzuwägen sein. Die Klage ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 S. 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 29.931,18 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 mit Sätzen 2-4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Heranziehung von Ziff. 10.1 und 102 des Streitwertkatalogs 2013 (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Aufl., Anh. § 167 Anm. 14). Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG, ist der Streitwert in Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen (dazu gehört auch die Versetzung in den Ruhestand, vgl. auch Ziff. 10.1 des Streitwertkatalogs) die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Bei der Berechnung ist weiterhin (vgl. nur: Thür. OVG, Beschluss vom 13.3.2014 - 2 EO 511/13 -, juris Rd. 3 ff. und OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.2014 - 20 ZD 5/14 -, juris Rd. 48) auf das Endgrundgehalt der einschlägigen Besoldungsgruppe abzustellen. Im hier nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung am 13.12.2016 hat das monatliche Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 13 ThürBesO 4.900,71 Euro betragen und die ruhegehaltsfähige allgemeine Stellenzulage nach Vorbem. 7 b Besoldungsordnungen A/B monatlich 87,82 Euro, so dass sich ein Jahresbetrag von 59.862,36 Euro ergibt. Betrifft - wie hier - das Verfahren den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, so ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags der Streitwert (vgl. auch Ziff. 10.2 des Streitwertkatalogs), was hier den Streitwert von 29.931,18 Euro ergibt. Die Klägerin begehrt ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach dem Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Altersstruktur an Staatlichen Schulen (ThürSchulAStruktG): Die am ...1952 geborene Klägerin ist im Amte einer Studienrätin als Lehrerin für die Fächer Mathematik und Chemie am S... in E... eingesetzt. Mit Schreiben vom 08.02.2016 hatte die Klägerin beim Staatlichen Schulamt M... ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach dem ThürSchulAStruktG zunächst ab dem 31.07.2017 beantragt, und bezog sich auf zwei Urteile des Verwaltungsgericht Meiningen vom 25.06.2015 (Az.: 1 K 82/15 und 1 K 88/15). Mit Schreiben vom 04.04.2016 änderte sie den gewünschten Ruhestandsbeginn auf den Ablauf des 31.01.2017. Zum Inhalt der dazu eingeholten Stellungnahme vom 08.08.2016 des Fachreferenten für Gymnasien am Staatlichen Schulamt M... wird auf Blatt 4 des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Mit Bescheid vom 18.08.2016 lehnte das Staatliche Schulamt M... den Antrag der Klägerin ab, weil dienstliche Gründe i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 ThürSchulAStruktG entgegenstünden. Insbesondere im Fach Mathematik bestehe im Schulamtsbereich ein erheblicher Bedarf. Bei einem Ausscheiden der Klägerin könnte der fachbezogene Unterricht insbesondere in diesem Fach nicht abgedeckt werden. Mit Blick auf die Personalsituation im Schulamtsbereich würde sich der Mangel an Lehrkräften bei Bewilligung des Antrags noch erhöhen, da nach aktuellem Kenntnisstand zum 31.01.2017 acht Lehrkräfte an Gymnasien im Fach Mathematik ausschieden. Zudem bestehe am neu gegründeten Gymnasium 10 durch einen neuen Jahrgang (3 Klassen) erhöhter Bedarf im Fach Mathematik und auch der Bedarf am G...-Gymnasium und am A...-S...-Gymnasium könne nicht mehr vollständig gedeckt werden. Zukünftig würden auch Gymnasiallehrer an den Gemeinschaftsschulen 1 und 4 in E... benötigt, da hier Oberstufen aufgebaut würden. Neueinstellungen im Fach Mathematik würden in diesem Umfang kaum möglich sein, da es weder ausreichend Bewerber noch genügend zur Verfügung stehende Stellen geben werde. Mithin stünden dem Ausscheiden der Klägerin dienstliche Belange entgegen. Es würde zudem den Grundsätzen einer geordneten Haushaltsführung widersprechen, wenn der Freistaat einerseits tatsächlich benötigte Lehrerstunden mit zusätzlichem finanziellem Aufwand abbauen würde, nur um den entstehenden Bedarf durch die Neueinstellung von Lehrkräften auszugleichen. Das ThürSchulAStruktG habe den vorfristigen Abbau von Personalüberhängen zum Ziel. Dabei könne das Ziel, Haushaltsmittel einzusparen nur erreicht werden, wenn keine Nachbesetzung erfolge, was hier aber nötig wäre. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, angesichts bis zum Jahr 2019 geplanten Stellenabbaus müsse es im Interesse des Landes sein, diesen durch entsprechende Angebote wie der vorzeitigen Ruhestandsversetzung zu realisieren. Da es in Thüringen noch einen deutlichen Überhang an Lehrerstellen gebe, müsse es möglich sein, ihre Stelle aus diesem Pool zu besetzen. Bisher fehle es an einer konkreten, nachvollziehbaren Darlegung etwaiger entgegenstehender dienstlicher Gründe. Entscheidend komme es dafür nicht auf die Bedarfssituation im Schulamtsbereich an, sondern auf die Gesamtsituation im Freistaat Thüringen, für die aber konkrete Darlegungen fehlten. § 2 Abs. 1 ThürSchulAStruktG sei zwar als Ermessensvorschrift ausgestaltet, im Hinblick auf den Gesetzeszweck seien jedoch die für eine Ermessensausübung in Betracht kommenden Erwägungen bereits bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der entgegenstehenden dienstlichen Gründe zu berücksichtigen. Soweit keine entgegenstehenden dienstlichen Gründe dargelegt werden könnten, verbleibe für die Ermessensausübung kein inhaltlicher Anwendungsbereich. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2016 wies das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport den Widerspruch als unbegründet zurück. Neben den Gründen des Ausgangsbescheides ist außerdem im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Ziel des ThürSchulAStruktG sei es, Personalüberhänge vorfristig abzubauen und entsprechende finanzielle Mittel einzusparen. Eine Einsparung ergebe sich nur, wenn die frei werdende Stelle nicht nachbesetzt werde. Zudem stehe dem rechnerischen Personalüberhang ein Mangel an Lehrern für bestimmte Fächer und Aufgaben gegenüber. In den Gesetzestext sei als zwingende Genehmigungsvoraussetzung in § 2 Abs. 1 aufgenommen, dass dienstliche Gründe der Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen dürften, was nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes insbesondere vorliege, wenn der fachbezogene Unterricht nicht abgedeckt werden könne. Letzteres sei nach nochmaliger Prüfung angesichts der weiterhin maßgeblichen, im Ausgangsbescheid dargestellten Personalsituation für das Fach Mathematik an Gymnasien im Schulamtsbereich der Fall. Ein Abdecken des Unterrichtsbedarfs mittels Nachbesetzung entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Formulierung in § 2 Abs. 2 ThürSchulAStruktG. Eine Antragsbewilligung hätte hier keine Einsparungen zur Folge. Zumal derzeit in den Fächern der Klägerin auch im Bereich der Neueinstellungen ein Bewerbermangel bestehe. Am 20.12.2016 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihre Widerspruchsgründe wiederholt. Die Klägerin vertritt weiterhin die Ansicht, der Beklagte sei seiner Darlegungs- und Beweislast dazu, dass und welche dienstlichen Gründe bei einer landesweiten Betrachtung der Personalsituation gegen ihre Versetzung in den Ruhestand sprächen, nicht hinreichend nachgekommen. Das gelte auch in Ansehung der im gerichtlichen Verfahren gemachten Angaben und dazu vorgelegten Unterlagen. Zumal die bisher vorgelegten Unterlagen lediglich das Schuljahr 2016/2017 nicht aber auch das kommende Schuljahr ab dem 01.08.2017 beträfen. Angesichts der Ausgestaltung des § 2 Abs. 1 ThürSchulAStruktG als Ermessensvorschrift, bei der im Hinblick auf den Gesetzeszweck die für eine Ermessensausübung in Betracht kommenden Erwägungen bereits bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der entgegenstehenden dienstlichen Gründe zu berücksichtigen seien, die der Beklagte aber nicht dargelegt habe, sei von einem Ermessensschwund auszugehen. Aus dem ThürSchulAStruktG ergebe sich kein Anknüpfungspunkt für eine Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Gesetzes für die Betrachtung entgegenstehender dienstliche Gründe. Außerdem sprächen auch beamtenrechtliche Erwägungen für eine landesweite Betrachtung; insbesondere könnten verbeamtete Lehrer per Abordnung oder Versetzung eingesetzt werden, um eine personelle Notsituation an einer anderen Schule aufzufangen. Außerdem gebe es ihrer Kenntnis nach 2 Bewerber für Neueinstellungen im Schulamtsbereich M..., von denen die Bewerberin für die Fächerkombination Chemie/Wirtschaft und Recht aber abgelehnt worden sei und der andere Bewerber mit der Fächerkombination Mathematik/Evangelische Religionslehre seit 24.04.2017 befristet auf 2 Jahre als Elternzeitvertretung für zwei Lehrerinnen (einmal für die Fächer Biologie und Englisch und einmal für die Fächer Biologie und Mathematik) am K...-L...-Gymnasium eingestellt sei und ausschließlich im Fach Mathematik unterrichte. Außerdem gab die Klägerin in der mündlichen Verhandlung an, 5 Stunden Mathematik und 17 Stunden Chemie zu unterrichten. Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sie mit Ablauf des 31.01.2017 gemäß § 2 Abs. 1 ThürSchulAStruktG in den Ruhestand zu versetzen. Nachdem der genannte Termin abgelaufen ist, beantragt die Klägerin: Den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamtes M... vom 18.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 08.12.2016 zu verpflichten, die Klägerin mit Ablauf des Monats des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung gemäß § 2 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zur Verbesserung der Altersstruktur an Staatlichen Schulen in den Ruhestand zu versetzen. Der Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die Klage für unbegründet und stützt sich für seine Auffassung im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Ergänzend führt er wie folgt aus: Das Ausscheiden von zwölf Lehrkräften zum 31.07.2016 (davon 10 mit dem Fach Mathematik bzw. zwei mit der Fächerkombination Mathematik und Chemie) aus Gymnasien des Schulamtsbereichs habe nicht kompensiert werden können, da es nicht genügend Bewerber gegeben habe. Tatsächlich hätten nur vier Nachbesetzungen erfolgen können, davon 1 Lehrerin für Mathematik und Geographie am K... in E... Zudem schieden zum 31.01.2017 vier weitere Lehrkräfte in der Fächerkombination Mathematik/Physik und eine Lehrkraft mit der Fächerkombination Biologie/Chemie aus, für die eine Ersatzeinstellung mangels Planstellen wie Bewerbern nicht möglich sei (s. zum diesbezüglichen Vortrag im Einzelnen die Angaben in der Klageerwiderung vom 30.01.2017 nebst Anlage B 1). Außerdem sei bereits der nunmehr zum Aktenzeichen 4 K 803/16 We beim erkennenden Gericht weiterverfolgte Antrag einer Lehrkraft für die Fächer Mathematik/Physik abgelehnt worden. Eine Nachbesetzung der Stellen sei wegen Planstellen- und Bewerbermangels nicht möglich. Mithin würde bereits der bestehende Bedarf durch ein Ausscheiden der Klägerin verstärkt. An der Schule der Klägerin bestehe im Schuljahr 2016/2017 ein Bedarf an 98 Lehrerwochenstunden für den Mathematikunterricht, von denen die Klägerin 4 Stunden erteile und ein Bedarf von 32 Lehrerwochenstunden für den Chemieunterricht, von denen die Klägerin 14 Stunden unterrichte (so die Angaben im Schriftsatz vom 20.03.2017). Bei einem Ausscheiden der Klägerin könnten die Bedarfe in Mathematik und Chemie an ihrer Schule in dem von ihr jeweils unterrichteten Umfang nicht mehr abgedeckt werden. An weiteren Gymnasien im Schulamtsbereich sei die Lage ähnlich, wie die mit Schriftsatz vom 20.03.2017 vorgelegte Anlage B 3 zeige oder bereits, wie sich aus Anlage B 4 ergebe, durch einen Personalmangel in den Fächern Mathematik und Chemie geprägt. Diese Defizite könnten aktuell auch nicht durch Abordnungen aus anderen Schulen aufgefangen werden, da alle weiteren Schulen allenfalls bedarfsdeckend unterrichteten und insoweit über keine Überhänge verfügten, die abgeordnet werden könnten. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen, mit den Anlagen B 2 bis B 4 unterlegten Vortrags sowie des Vortrags zum landesweiten Besetzungskatalog (vorgelegt als Anlage B 5) wird auf den Schriftsatz vom 20.03.2017 verwiesen. Die Bewerbersituation habe sich gerade für die Fächer im mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich in den letzten Jahren merklich verschlechtert. Insbesondere in den Schulamtsbereichen N... und O... fehlten Lehrkräfte in diesen Fächern, so dass auch dort entsprechende Zurruhesetzungsanträge abgelehnt werden müssten. Selbst wenn es nicht darauf ankomme, so stelle sich die Situation in den anderen Schulamtsbezirken ebenso dar wie in dem des Schulamtes M... (s. dazu auch die Angaben im Schriftsatz vom 20.03.2017, Seite 4). Entgegen der Ansicht der Klägerin sei aber für die Prüfung nach § 2 Abs. 1 und 2 ThürSchulAStruktG keine landesweite Betrachtung vorzunehmen. Das ergebe sich aus den beamtenrechtlichen Zuständigkeitsregelungen, wonach hier die Zuständigkeit der Staatlichen Schulämter, mit deren Begrenzung auf den Schulamtsbereich, begründet sei. Eine Personalplanung über die einzelnen Schulamtsbereiche hinweg wäre auch nicht praktikabel, da insbesondere Abordnungen zur Unterrichtsabsicherung für einzelne Stunden den verbleibenden Lehrkräften aufgrund der großen Entfernungen nicht zumutbar seien. In der mündlichen Verhandlung am 27.04.2017 hat der Beklagte zu seinem Vortrag weitere 15 Übersichten zur Unterrichtsverteilung und den Unterrichtsbedarfen im Fach Mathematik im Schuljahr 2016/2017 an den Gymnasien im Schulamtsbezirk des Staatlichen Schulamtes M... vorgelegt. Auf die daraufhin erfolgte Rüge der Klägerin, es fehlten diesbezügliche Angaben für das kommende Schuljahr, erklärte der Beklagte, im derzeitigen Verfahrensstand der Planungen seien entsprechend konkrete Angaben für das kommende Schuljahr noch nicht möglich. Der Rechtsstreit wurde nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 01.02.2017 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten mit den dazu vorgelegten Anlagen Bezug genommen. Die vom Beklagten vorgelegten Akten (Personalakte der Klägerin und der Verwaltungsvorgang) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung; auf ihren Inhalt sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2017 wird ebenfalls verwiesen.