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Urteil

1 K 82.15

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:1103.1K82.15.0A
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Leitsätze
1. Die Polizei kann grundsätzlich erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten deshalb erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und wegen der Art oder der Begehensweise der Tat die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht.(Rn.16) Das gilt jedenfalls dann, wenn gegen den Betroffenen im Zeitpunkt der Anordnung nicht (mehr) Beschuldigter in einem Strafverfahren ist. Ansonsten erfolgt die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b StPO.(Rn.17) 2. § 23 Abs. 1 Nr. 2 ASOG ermöglicht auch Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge, die der Sicherung von Beweisen für ein künftiges Strafverfahren dient. Die Vorschrift bezweckt schon ausweislich ihres Wortlauts die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten.(Rn.18) Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist dabei im Wege verfassungskonformer Auslegung auf Maßnahmen zu beschränken, die nicht nach § 81b Alt. 2 StPO zulässig oder ausgeschlossen sind.(Rn.19) 3. Die Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahme bemisst sich danach, ob der anlässlich des abgeschlossenen Strafverfahrens gegen den Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten.(Rn.21) Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Betroffene bereits wegen der Begehung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Haftstrafe verurteilt wurde und wegen des weiteren Bestehens der Persönlichkeits- und Charaktermängel die Gefahr besteht, dass weitere Straftaten begangen werden.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Polizei kann grundsätzlich erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten deshalb erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und wegen der Art oder der Begehensweise der Tat die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht.(Rn.16) Das gilt jedenfalls dann, wenn gegen den Betroffenen im Zeitpunkt der Anordnung nicht (mehr) Beschuldigter in einem Strafverfahren ist. Ansonsten erfolgt die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b StPO.(Rn.17) 2. § 23 Abs. 1 Nr. 2 ASOG ermöglicht auch Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge, die der Sicherung von Beweisen für ein künftiges Strafverfahren dient. Die Vorschrift bezweckt schon ausweislich ihres Wortlauts die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten.(Rn.18) Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist dabei im Wege verfassungskonformer Auslegung auf Maßnahmen zu beschränken, die nicht nach § 81b Alt. 2 StPO zulässig oder ausgeschlossen sind.(Rn.19) 3. Die Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahme bemisst sich danach, ob der anlässlich des abgeschlossenen Strafverfahrens gegen den Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten.(Rn.21) Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Betroffene bereits wegen der Begehung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Haftstrafe verurteilt wurde und wegen des weiteren Bestehens der Persönlichkeits- und Charaktermängel die Gefahr besteht, dass weitere Straftaten begangen werden.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen mit Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 10. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 24. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO. I. Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist vorliegend § 23 Abs. 1 Nr. 2 ASOG. Danach kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und wegen der Art oder der Begehensweise der Tat die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist jedenfalls dann eröffnet, wenn die von der Maßnahme betroffene Person zum Zeitpunkt der Anordnung nicht (mehr) Beschuldigter in einem Strafverfahren ist. Erkennungsdienstliche Maßnahmen gegenüber bereits Verurteilten, insbesondere auch von Häftlingen, ergehen nicht auf der Grundlage von § 81b 2. Alt. StPO, sondern richten sich nach der landesrechtlichen Regelung in § 23 Abs. 1 Nr. 2 ASOG (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13, juris Rn. 45 m. w. N.). Dies folgt aus einer Abgrenzung der Vorschrift zu der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage in § 81b 2. Alt. StPO, wonach Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden dürfen, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. § 23 Abs. 1 Nr. 2 ASOG ermöglicht auch Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge, die der Sicherung von Beweisen für ein künftiges Strafverfahren dient. Die Vorschrift bezweckt schon ausweislich ihres Wortlauts die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten. Was hierunter zu fassen ist, wird in § 1 Abs. 3 ASOG legaldefiniert. Danach hat die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen (vgl. zu enger gefassten Regelungen anderer Bundesländer: OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 3 L 241/13, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. April 2015 - 11 ME 58/15, juris Rn. 6). Der Anwendungsbereich von § 23 Abs. 1 Nr. 2 ASOG ist dabei im Wege verfassungskonformer Auslegung auf Maßnahmen zu beschränken, die nicht nach § 81b Alt. 2 StPO zulässig oder ausgeschlossen sind (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2013 - 4 Bf 141/11, juris Rn. 59). Eine Gesetzgebungskompetenz des Berliner Landesgesetzgebers für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen besteht nur in einem eingeschränkten Umfang. Soweit § 81b 2. Alt. StPO zu Anordnungen gegen einen Beschuldigten zum Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge ermächtigt, ist die bundesrechtliche Vorschrift abschließend (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98, juris Rn. 8 ff.; OVG Koblenz, Beschluss vom 17. November 2000 - 11 B 11859/00, DÖV 2001, 212; OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2013, a. a. O., juris Rn. 63 m. w. N.). Dagegen ist die Erweiterung des Adressatenkreises auf Nichtbeschuldigte durch § 23 Abs. 1 Nr. 2 ASOG von der Gesetzgebungskompetenz des Berliner Gesetzgebers gedeckt. Der Bundesgesetzgeber hat insoweit keine abschließende Regelung getroffen (OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2013, a. a. O., juris Rn. 66 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 13. Januar 1999, a. a. O.; OVG Schleswig, Urteil vom 5. Mai 1998 - 4 L 1/98, juris Rn. 32; OVG Koblenz, Beschluss vom 17. November 2000, a. a. O.; VGH München, Beschluss vom 17. November 2008 - 10 C 08.2872, juris Rn. 12; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. März 2009 - 3 B 34/09, juris Rn. 18 f.). II. Die Voraussetzungen für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 ASOG liegen vor. Eine Wiederholungsgefahr ist gegeben (dazu 1). Die Anordnung ist auch verhältnismäßig (dazu 2). 1. Die Erforderlichkeit bemisst sich danach, ob der anlässlich des abgeschlossenen Strafverfahrens gegen den Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (st. Rspr. zu § 81b Alt. 2 StPO, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 29.79, BVerwGE 66, 192; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - OVG 1 S 234.13, juris Rn. 4). a) Danach ist die Einschätzung des Beklagten, der Kläger könne auch zukünftig strafrechtlich in Erscheinung treten, nicht zu beanstanden. Die Wiederholungsgefahr begründet der Polizeipräsident in Berlin im Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2015 maßgeblich mit den Beschlüssen des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2009 - 5... - und vom 26. Mai 2010 - S.... Das Landgericht führt dabei im Beschluss vom 11. Februar 2009, mit dem es die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitstrafe abgelehnt hat, insbesondere aus, der Kläger habe trotz seines beanstandungsfreien Vollzugsverhaltens seine tatursächlichen Persönlichkeitsmängel nicht beseitigt. Eine hinreichende Aufarbeitung der Taten sei nicht zu erkennen. Er habe keinerlei Empathie für seine Stieftochter gezeigt, die Opfer der überwiegenden Anzahl der abgeurteilten Taten war und die weder für die berufliche Situation des Klägers und ihrer Mutter noch für deren außereheliches Verhältnis irgendeine Verantwortung trug. Die von dem Kläger gezogene Schlussfolgerung, heute in einer ähnlichen Situation nicht an der Beziehung festzuhalten, sondern seine Sachen packen zu wollen, möge zwar ein geeignetes Mittel zur Vermeidung ehelicher Streitigkeiten sein. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den beiden von ihm eingeräumten Taten der Körperverletzung zulasten eines Kindes sowie der Sozialschädlichkeit von Sexual- und Körperverletzungsdelikten zulasten von Kindern im Allgemeinen konnte das Landgericht hierin nicht erkennen. Dessen hätte es aber umso mehr bedurft, als die Gewaltanwendung durch den Kläger zum Nachteil seiner Stieftochter teilweise sadistische und besonders demütigende Züge getragen habe und damit ein Zeichen besonders schwerwiegender Charaktermängel des Klägers sei. Das Landgericht bezieht sich dabei insbesondere auf die Fälle 7 und 9 der abgeurteilten Taten. In einem Fall hatte der Kläger gegenüber seiner Stieftochter angeordnet, das Toilettenbecken zu reinigen, als der - mit ihrer Arbeit unzufriedene und letztlich ohne Anlass verärgerte - Kläger hinzutrat, den Kopf der Stieftochter unvermittelt in das Becken stieß und sie in dieser Lage festhielt. Zu einem anderen Zeitpunkt schlug der Kläger seiner Stieftochter aus Verärgerung darüber, dass sie von dem von ihm zubereiteten Fischgericht nur sehr wenig aß, mit der flachen Hand schmerzhaft ins Gesicht, während sie gerade kaute, so dass sie das Essen ausspuckte. Anschließend musste die Stieftochter auf entsprechende Aufforderung des Klägers, der sie zudem beschimpfte, die Küche von den Essensresten reinigen. Unerheblich ist dabei, dass der Kläger die Tatbegehung nach wie vor überwiegend bestreitet. Angesichts der Rechtskraft des Strafurteils gehen die - im hiesigen Verfahren auch nicht weiter substantiierten - Einwendungen des Klägers ins Leere (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juni 2016 - OVG 1 M 31.14, S. 3). b) Das Vorliegen der die Wiederholungsgefahr begründenden besonders schwerwiegenden Charaktermängel des Klägers wird durch das weitere Strafverfahren bestätigt. Der Umstand, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zum Geschäftszeichen 2... gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, führt zu keiner anderen Bewertung. Entscheidend ist vielmehr, ob die Maßnahmen trotz der Einstellung weiterhin anzuordnen sind, weil ein Restverdacht geblieben ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - OVG 1 S 71.15, juris Rn. 13 m. w. N.). Das ist vorliegend auch unter Berücksichtigung des Vermerks der Staatsanwaltschaft Berlin vom 4. März 2014 der Fall. Darin führt die Staatsanwältin zwar aus, dass die Aussagegenese hinsichtlich der Missbrauchsvorwürfe auffällig sei und das übrige Verhalten der Geschädigten auf ein Rachemotiv hindeuten könnte. Dies räumt allerdings - wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat - den Restverdacht nicht vollständig aus. Dazu kommt, dass in dem Vermerk ebenfalls ausgeführt wird, die Angaben zu einigen Körperverletzungshandlungen wiesen gleich mehrere Realkennzeichen auf (Schilderung wörtlicher Rede und des Randgeschehens, Anlässe der Körperverletzungshandlungen, Verknüpfungsangebote im Sinne von Zeugenangaben = Mutter und Schwester). Eine Anklageerhebung, die mit einem hinreichenden Tatverdacht deutlich mehr als einen bloßen Restverdacht voraussetzt, erfolgte nur deshalb nicht, weil die ältere Schwester und die Mutter der Geschädigten, die weiterhin in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kläger leben, angegeben haben, dass es diese Situationen nicht gegeben habe. Grund hierfür könnte allerdings auch sein, dass der Kläger die beiden Personen, die sich noch in seinem Einflussbereich befinden, unter Druck gesetzt hat. Ein solches Verhalten des Klägers hatte das Landgericht Berlin bereits in dem vorangegangenen Strafverfahren festgestellt (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2005, a. a. O., S. 7). Danach hatte der Kläger angedroht, die Geschädigte umzubringen, wenn sie ihrer Mutter etwas von den Vorfällen erzähle. c) Die Berichte des Bewährungshelfers vom 11. Juli 2013 und 17. Juli 2014 lassen die so begründete Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Darin wird zwar ausgeführt, dass der Kläger weiterhin mit seiner neuen Ehefrau und deren älterer Tochter zusammenwohne und sich die Situation weiter stabilisiert habe. Allerdings heißt es in beiden Berichten auch, dass der Kläger nicht mehr arbeite und mit einer Rückkehr ins Arbeitsleben in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei, während das monatliche Einkommen der Ehefrau 2.000 € betrage. Ausweislich des Beschlusses des Landgerichts vom 11. Februar 2009 war aber nach den eigenen Angaben des Klägers die schwierige familiäre Situation, die zu seiner Verurteilung geführt hatte, u. a. deshalb entstanden sei, weil seine damalige Ehefrau eine gut bezahlte Arbeitsstelle gehabt habe, während er nach einem Herzinfarkt nur noch halbtags gearbeitet habe. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass der Kläger seine charakterlichen Mängel therapiert hätte. Im Schriftsatz vom 21. Mai 2015 hat er lediglich pauschal vorgetragen, eine Therapie durchlaufen zu haben. In dem Bericht des Bewährungshelfers vom 17. Juli 2014 wird dagegen lediglich eine Psychotherapie wegen des Erschöpfungszustands, der zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers geführt hat, erwähnt. 2. Die angeordnete Maßnahme ist auch im Übrigen verhältnismäßig und geeignet, künftige polizeiliche Ermittlungen - beispielsweise durch Lichtbildvorlagen - zu erleichtern. Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass bereits in der Vergangenheit erkennungsdienstliche Maßnahmen beim Kläger durchgeführt worden sind. Seine letzte erkennungsdienstliche Behandlung fand im Oktober 2007 statt. In der Rechtsprechung wird - in Übereinstimmung mit der sich aus der Anwendung der erkennungsdienstlichen Richtlinien ergebenden Verwaltungspraxis - davon ausgegangen, dass jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren die Abnahme neuer Abdrücke erforderlich ist, weil sich die Struktur von Händen und Fingern bereits innerhalb weniger Jahre durch Verletzungen oder Erkrankungen wesentlich ändern kann (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - 11 LB 417/07, juris Rn. 28 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2007 - 11 LC 372/06, juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2015 - OVG 1 M 82.14, S. 3; Beschluss der Kammer vom 8. Juni 2015 - 1 L 70.15, S. 4). Auch das äußere Erscheinungsbild eines Menschen kann jedenfalls innerhalb von fünf Jahren so deutlichen Veränderungen unterliegen, dass eine Neuanfertigung von Lichtbildern notwendig wird (Beschluss der Kammer vom 25. Januar 2016 - VG 1 L 355.15, S. 4). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedurfte es nicht, weil mit Rücksicht auf das Unterliegen des Klägers in der Sache die Erstattung von Gebühren und Auslagen im Vorverfahren nicht in Betracht kommt (Urteil der Kammer vom 28. Juni 2016 - VG 1 K 108.15, BeckRS 2016, 48734). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Das Landgericht Berlin verurteilte den Kläger mit Urteil vom 20. Oktober 2005 - (..., rechtskräftig seit dem 13. Juli 2006, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in drei Fällen in weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in sechs Fällen und wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Dem Kläger wurde u. a. vorgeworfen, die Tochter seiner damaligen Ehefrau, deren leiblicher Vater er nicht ist, ab deren zwölftem Lebensjahr über einen Zeitraum von 16 Monaten misshandelt und missbraucht zu haben. Der Kläger befand sich seit dem 1. September 2007 im offenen Vollzug der JVA H.... Am 11. Oktober 2007 wurde die letzte erkennungsdienstliche Maßnahme beim Kläger durchgeführt. Das Landgericht lehnte die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe mit Beschluss vom 11. Februar 2009 - 5...- ab und ordnete am 26. Mai 2010 - 5... - eine fünfjährige Führungsaufsicht an. Am 30. Juni 2010 wurde der Kläger aus der Haft entlassen. Am 26. Mai 2012 stellte die Tochter der neuen Ehefrau des Klägers, deren leiblicher Vater er ebenfalls nicht ist, eine Strafanzeige wegen sexuellen Missbrauchs und Körperverletzung. Der Kläger soll die Taten während seines Freigangs aus der JVA H... und der anschließenden Führungsaufsichtszeit begangen haben. Das Landgericht wies den Kläger am 21. Dezember 2012 - 5... - an, keinen Umgang mit weiblichen Minderjährigen zu haben, solange nicht permanent ein Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigter anwesend ist. Die Staatsanwaltschaft Berlin stellte das Strafverfahren am 4. März 2014 - 2... - gem. § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung - StPO - ein. Das Landgericht hob am 3. September 2014 das Umgangsverbot mit weiblichen Minderjährigen auf. Mit Bescheid vom 10. November 2014 lud der Polizeipräsident in Berlin den Kläger zum Zwecke erkennungsdienstlicher Maßnahmen (Finger- / Handflächenabdruck und Lichtbilder) gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes - ASOG - vor. Zur Begründung führte er aus, angesichts aller Umstände des Einzelfalls bestehe die Gefahr, dass der Kläger auch zukünftig als Verdächtiger erneut begangener Straftaten in Erscheinung treten könnte. Diese Prognose werde gestellt, da er als haftentlassener Sexualstraftäter unter Führungsaufsicht stehe und seine bisherigen Lichtbilder nicht mehr seinem jetzigen Aussehen entsprächen. Somit solle auch sichergestellt werden, dass bei möglichen Einsichtnahmen in die Täterlichtbildkartei Verwechslungen möglichst ausgeschlossen werden. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Polizeipräsident in Berlin mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2015 zurück. Die Einstellung des Strafverfahrens spreche nicht gegen eine erkennungsdienstliche Behandlung, da ein Restverdacht verblieben sei. Mit der am 16. März 2015 beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bestehe nicht. Er bestreitet im Wesentlichen die Handlungen, die Gegenstand seiner rechtskräftigen Verurteilungen waren. Im Übrigen verweist er auf die Einstellung des weiteren Strafverfahrens sowie die Jahresberichte seines Bewährungshelfers vom 11. Juli 2013 und 17. Juli 2014. Erkennungsdienstliche Maßnahmen seien schließlich nicht erforderlich, da entsprechende Daten bereits seit dem Jahr 2007 vorhanden seien. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 10. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2015 aufzuheben, die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffenen Bescheide. Ausweislich des Berichts des Landeskriminalamtes vom 10. Dezember 2013 bestehe beim Kläger auf der Grundlage eines Prognosetools der Berliner Charité ein hohes Rückfallrisiko von 26 %. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.