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Beschluss

7 B 17/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bauschutt und Betonteile können Abfall im Sinne des KrW-/AbfG sein, solange der konkrete Verwertungsprozess nicht abgeschlossen und die Schadlosigkeit der Verwertung nicht sichergestellt ist. • Die Abfalleigenschaft endet erst mit Beendigung des konkreten Verwertungsverfahrens bei gleichzeitigem Nachweis der schadlosen Verwertung. • Fragen zu Nachweispflichten nach den damals geltenden §§ 42, 44, 45 KrW-/AbfG sind anhand des Gesetzes beantwortbar; eine grundsätzliche Klärung durch Revision war nicht nötig. • Die Zulassung der Revision ist zu versagen, wenn die aufgeworfenen Fragen bereits durch die Senatsrechtsprechung geklärt sind oder keine darlegbare Divergenz besteht.
Entscheidungsgründe
Abfalleigenschaft von recyceltem Bauschutt endet erst mit abgeschlossenem Verwertungsverfahren • Bauschutt und Betonteile können Abfall im Sinne des KrW-/AbfG sein, solange der konkrete Verwertungsprozess nicht abgeschlossen und die Schadlosigkeit der Verwertung nicht sichergestellt ist. • Die Abfalleigenschaft endet erst mit Beendigung des konkreten Verwertungsverfahrens bei gleichzeitigem Nachweis der schadlosen Verwertung. • Fragen zu Nachweispflichten nach den damals geltenden §§ 42, 44, 45 KrW-/AbfG sind anhand des Gesetzes beantwortbar; eine grundsätzliche Klärung durch Revision war nicht nötig. • Die Zulassung der Revision ist zu versagen, wenn die aufgeworfenen Fragen bereits durch die Senatsrechtsprechung geklärt sind oder keine darlegbare Divergenz besteht. Der Kläger erwarb 2003 ein großes Grundstück, auf dem umfangreiche Ablagerungen von Straßenaufbruch, Betonteilen und sonstigem Bauschutt lagen. Die Behörde erließ 2005 eine Entsorgungsverfügung, die den Kläger verpflichtete, die Materialien ordnungsgemäß zu entsorgen; der Kläger widersprach und berief sich darauf, nicht Erzeuger der Ablagerungen zu sein. Teile der Ablagerungen wurden von Dritten entfernt, für den verbleibenden Bauschutt und die Betonteile blieb die Pflicht zur Entsorgung bestehen. Die Behörde setzte Fristen zur Entsorgung und wies einen Teil der Widersprüche zurück. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht bestätigten die Entsorgungsverfügung mit der Begründung, es handele sich um Abfall im Sinne des KrW-/AbfG. Der Kläger beantragte die Zulassung der Revision, die vom Senat nicht zugelassen wurde. • Der Senat hat die Beschwerde nicht zur Revision zugelassen, da weder grundsätzliche Bedeutung noch Divergenz vorliegen (§ 132 VwGO). • Zur Abgrenzung: Die Abfalleigenschaft eines Stoffes endet erst mit der Beendigung des konkreten Verwertungsverfahrens und erst, wenn die schadlose Verwertung bis zur abschließenden Verwendung sichergestellt ist; dies entspricht bisheriger Rechtsprechung des Senats. • Recycelter Bauschutt bleibt Abfall, solange keine neuen sekundären Rohstoffe gewonnen werden oder die stoffliche Nutzung den ursprünglichen Zweck identisch ersetzt und die Schadlosigkeit sichergestellt ist. • Fragen zu Nachweispflichten richteten sich nach den damals geltenden Vorschriften (§§ 42, 44, 45 KrW-/AbfG) und konnten anhand der gesetzlichen Regelungen beantwortet werden; die Beschwerde legte keinen klärungsbedürftigen Normkonflikt dar. • Die Divergenzrüge war unzulässig, weil keine hinreichend konkret benannten und widersprechenden abstrakten Rechtssätze dargelegt wurden; beanstandete Abweichungen beruhten auf fehlerhafter Rechtsanwendung oder unterschiedlichen Gesetzesgrundlagen. • Das Oberverwaltungsgericht hat auf festgestellten Tatsachen festgestellt, dass der hier vorliegende Bauschutt schadstoffbelastet ist und nur einer eingeschränkten Verwertung (Einbauklasse Z.1.2) zugänglich ist, so dass die Abfalleigenschaft nicht entfällt. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entsorgungsverfügung des Beklagten war rechtmäßig, weil der vorliegende Bauschutt und die Betonteile Abfall im Sinne des KrW-/AbfG darstellen, solange der konkrete Verwertungsprozess nicht abgeschlossen ist und die Schadlosigkeit der Verwertung nicht nachgewiesen ist. Gesetzliche Nachweispflichten konnten nach den damals einschlägigen Vorschriften angewendet werden und rechtfertigten die angeordnete Entsorgungspflicht. Die vorgebrachten grundsätzlichen Fragen und die behauptete Divergenz sind nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen.