Urteil
7 K 3223/18.TR
VG Trier 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2019:0827.7K3223.18.TR.00
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Leitsätze
1. Ein Asylbegehrender ist nicht allein deshalb "flüchtig" i. S. v. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013), weil er einer Aufforderung zur "Selbstgestellung" keine Folge leistet. (Rn.45)
2. Kann ein Asylbegehrender zu seiner Überstellung in der ihm zugewiesenen Unterkunft (hier Zimmer in einer Aufnahmeeinrichtung) nicht angetroffen werden, obwohl ihm für den betreffenden Zeitraum gemäß
§ 46 Abs. 1 AufenthG eine Anzeigepflicht auferlegt wurde, lässt dies den Rückschluss auf die nach der Rechtsprechung des EuGHs (Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris) erforderliche Entziehungsabsicht zu. (Rn.62)
3. Die Auferlegung einer Anzeigepflicht gemäß § 46 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) für die Nachtstunden begegnet keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken, sofern sie im Einzelfall verhältnismäßig ist (hier bejaht).(Rn.50)
4. Eine Rechtsfolgenbelehrung über die an eine Verletzung der Pflicht zur Mitteilung des Aufenthaltsortes gegebenenfalls anknüpfende Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) ist nicht erforderlich.(Rn.55)
5. Neben den vom EuGH in seiner Entscheidung vom 19. März 2019 (C-163/17, juris) in Bezug genommenen Situationen sind andere Konstellationen denkbar, in denen der Nachweis geführt werden kann, dass ein Asylbewerber die Absicht hatte, sich seiner Überstellung gezielt zu entziehen.(Rn.59)
6. Dies kann etwa im Wege des Indizienbeweises geschehen.(Rn.59)
7. Die Ausschöpfung der Höchstfrist von 18 Monaten nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen und ist daher grundsätzlich zulässig.(Rn.65)
8. Entgegen der Auffassung der 1. Kammer des erkennenden Gerichts (Urteil vom 16. November 2018 - 1 K 12434/17.TR -, juris) hat das "Wiederauftauchen" des Asylbegehrenden keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit einer zuvor erfolgten Fristverlängerung auf 18 Monate.(Rn.66)
9. Die Entscheidung über die Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) stellt keinen Verwaltungsakt dar.(Rn.66)
10. Zudem würde die Anwendung der §§ 35, 48, 49 VwVfG den vorrangigen europarechtlichen Bestimmungen der Dublin III-Verordnung widersprechen.(Rn.66)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Asylbegehrender ist nicht allein deshalb "flüchtig" i. S. v. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013), weil er einer Aufforderung zur "Selbstgestellung" keine Folge leistet. (Rn.45) 2. Kann ein Asylbegehrender zu seiner Überstellung in der ihm zugewiesenen Unterkunft (hier Zimmer in einer Aufnahmeeinrichtung) nicht angetroffen werden, obwohl ihm für den betreffenden Zeitraum gemäß § 46 Abs. 1 AufenthG eine Anzeigepflicht auferlegt wurde, lässt dies den Rückschluss auf die nach der Rechtsprechung des EuGHs (Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris) erforderliche Entziehungsabsicht zu. (Rn.62) 3. Die Auferlegung einer Anzeigepflicht gemäß § 46 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) für die Nachtstunden begegnet keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken, sofern sie im Einzelfall verhältnismäßig ist (hier bejaht).(Rn.50) 4. Eine Rechtsfolgenbelehrung über die an eine Verletzung der Pflicht zur Mitteilung des Aufenthaltsortes gegebenenfalls anknüpfende Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) ist nicht erforderlich.(Rn.55) 5. Neben den vom EuGH in seiner Entscheidung vom 19. März 2019 (C-163/17, juris) in Bezug genommenen Situationen sind andere Konstellationen denkbar, in denen der Nachweis geführt werden kann, dass ein Asylbewerber die Absicht hatte, sich seiner Überstellung gezielt zu entziehen.(Rn.59) 6. Dies kann etwa im Wege des Indizienbeweises geschehen.(Rn.59) 7. Die Ausschöpfung der Höchstfrist von 18 Monaten nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen und ist daher grundsätzlich zulässig.(Rn.65) 8. Entgegen der Auffassung der 1. Kammer des erkennenden Gerichts (Urteil vom 16. November 2018 - 1 K 12434/17.TR -, juris) hat das "Wiederauftauchen" des Asylbegehrenden keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit einer zuvor erfolgten Fristverlängerung auf 18 Monate.(Rn.66) 9. Die Entscheidung über die Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) stellt keinen Verwaltungsakt dar.(Rn.66) 10. Zudem würde die Anwendung der §§ 35, 48, 49 VwVfG den vorrangigen europarechtlichen Bestimmungen der Dublin III-Verordnung widersprechen.(Rn.66) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Bei der Anfechtungsklage handelt es sich um die statthafte Klageart, denn das auf die Herbeiführung einer Entscheidung im nationalen Verfahren gerichtete Begehren des Klägers lässt sich allein durch Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung im Rahmen einer Anfechtungsklage erreichen, da ein „Durchentscheiden“ des Gerichts nicht möglich ist. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist auch die gegebenenfalls ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, nebst Abschiebungsanordnung aufzuheben, denn beide Entscheidungen sind dann jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016, – 1 C 4.16 –, Rn. 16 f., juris). II. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der streitbefangene Bescheid des Bundesamtes vom 15. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG) nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), da die Beklagte ihre Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG stützen durfte (dazu 1.), das italienische Asylverfahren sowie die dortigen Aufnahmebedingungen keine systemischen Mängel aufweisen (dazu 2.) und die Zuständigkeit zur Durchführung des klägerischen Asylverfahrens nicht nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung auf die Beklagte übergegangen ist (dazu 3.). Die übrigen Bestimmungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden (dazu 4.). 1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Italien ist nach Art. 13 Abs. 1 S. 1 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des klägerischen Asylantrags zuständig, denn der Kläger hat am 15. April 2017 ausweislich des Eurodac- Treffers der Kategorie 2 (Bl. 3 der elektronischen Asylakte) illegal die italienische Außengrenze überschritten. Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 S. 2 Dublin III-Verordnung erloschen, denn diese Vorschrift findet nur Anwendung, wenn innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts kein Asylantrag gestellt wurde (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27. April 2016 – 1 C 22.15 –, Rn. 16, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 4. April 2018 – 10 LB 96/17 –, Rn. 27, juris). Dies ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung, wonach bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates von der Situation ausgegangen wird, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung gegeben ist. Sind zu diesem Zeitpunkt – wie hier bei der Antragstellung in Italien am 9. Mai 2017 – noch keine zwölf Monate vergangen, führt dies zur „Versteinerung“ der aus Art. 13 Abs. 1 S. 1 Dublin III-Verordnung resultierenden Zuständigkeit. Die Stattgabe Italiens bezüglich des Wiederaufnahmeersuchens gilt nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung als erteilt. 2. Die Zuständigkeit Italiens entfällt auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 2 und 3 Dublin III-Verordnung. Nach dieser Norm setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 bis 15 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GR-Charta – mit sich bringen (UA 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin III-Verordnung bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (UA 3). Dem Kläger droht weder während des Asylverfahrens noch nach Abschluss des Asylverfahrens in Italien eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 GR-Charta. Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 UA 2, 3 Dublin III-Verordnung seinem Wortlaut nach nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Jedoch ist bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auch die Situation anerkannter Schutzberechtigter im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 GR-Charta zu prüfen, denn bei der Anwendung dieser Vorschrift ist gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, „Jawo“, Rn. 87 ff., juris). Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH, Urteile vom 5. April 2016 – C-404/15 und C-659/15 PPU –, Aranyosi und Căldăraru, Rn. 89, juris; zu vorstehendem: EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, a.a.O., Rn. 87 ff.). Entsprechende Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 GR-Charta, der Art. 3 der EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GR-Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, beck-online). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. zu Vorstehendem: EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – 1 C 163/17 –, a.a.O., Rn. 91 ff.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. –, „Ibrahim“ u. a., Rn. 87 ff., juris). Anhaltspunkte für derartige Schwachstellen, aufgrund derer die aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens resultierende Vermutung grundrechtkonformen Verhalten Italiens widerlegt wäre, vermag das Gericht auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel zu Italien nicht festzustellen (siehe bereits Beschlüsse der Kammer vom 5. April 2019 – 7 L 977/19.TR – und – 7 L 1263/19.TR –, juris). a. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Situation Asylbegehrender. Die Kammer vertritt in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz die Auffassung, dass das Asylverfahren in Italien nicht an systemischen Mängeln leidet (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13.OVG –, juris, gegen das das BVerwG mit Beschluss vom 21. Mai 2014 – 10 B 31.14 – die Revision nicht zugelassen hat; vgl. Beschlüsse des 10. Senats vom 2. Dezember 2016 – 10 A 11618/16.OVG – und vom 30. Juli 2015 – 10 A 740/15.OVG – sowie des 6. Senats vom 20. November 2015 – 6 A 10781/15.OVG – m.w.N.; ebenso VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –; VG Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2019 – 8 B 59/19 –; VG München, Beschluss vom 13. März 2019 – M 9 S 17.50582 –; VG Aachen, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 9 L 84/19.A –, sämtlich unter juris abrufbar). Diese Einschätzung wird durch die aktuell verfügbaren Erkenntnismittel belegt, denn hieraus geht hervor, dass Asylantragsteller auch nach Erlass des Gesetzesdekrets Nr. 113 vom 4. Oktober 2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1. Dezember 2018; umgangssprachlich als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt), nicht unabhängig von ihrem persönlichen Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einer Situation extremer materieller Not ausgesetzt werden, sondern vielmehr in die Lage versetzt werden, ihre elementaren Bedürfnisse, wie sich zu ernähren, zu waschen, und eine Unterkunft zu finden, zu befriedigen. So ergibt sich aus dem zuletzt am 26. Februar 2019 aktualisierten Österreicher Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Italien (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Gesamtaktualisierung am 27. September 2018, MILo – Länderinformationsblatt –), dass Dublin-Rückkehrer Zugang zu Unterbringung haben. Waren sie vor ihrer Ausreise aus Italien noch nicht offiziell untergebracht, bedarf es hierzu keines vorigen Antrags. Wenn Asylbegehrende bereits einmal offiziell untergebracht waren und die Einrichtung verlassen haben, müssen sie nach ihrer Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen (Länderinformationsblatt a.a.O., S. 22). Die Unterbringung der Dublin-Rückkehrer erfolgt nunmehr – ebenso wie die der übrigen Asylbewerber – in den Erstaufnahmeeinrichtungen. Hierbei belegt der Umstand, dass diese ausdrücklich auch Dublin-Rückkehrer als Zielgruppe angeben, dass Italien gewillt ist, auch in diesen Fällen grundsätzlich eine Unterkunft bereitzustellen. Für diese Erstaufnahmeeinrichtungen wurden seitens des italienischen Innenministeriums neue Ausschreibungsspezifikationen ausgearbeitet, die bereits durch den italienischen Rechnungshof genehmigt und an die Präfekturen übermittelt wurden. Die Ausschreibung und staatliche Verwaltung/Kontrolle der Einrichtungen obliegt nach wie vor den Präfekturen. Seitens des italienischen Innenministeriums wurde betont, dass die Einhaltung sämtlicher europarechtlicher Bestimmungen (hier insbesondere die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU) unter Wahrung der menschlichen Würde jedenfalls sichergestellt sei. Herkunft, religiöse Überzeugung, Gesundheitszustand, Vulnerabilität sowie die Familieneinheit finden Berücksichtigung. Bei den Kernleistungen (Sozialbetreuung, Information, soziokulturelle Mediation, sanitäre Einrichtungen sowie Startpaket, Taschengeld und Telefonkarte) soll es zu keiner Kürzung oder Streichung kommen. Die Versorgung beinhaltet die Unterbringung, Verpflegung, Sozialbetreuung, Information, linguistisch-kulturelle Mediation, notwendige Transporte, medizinische Betreuung: Erstuntersuchung, ärztliche Betreuung in den Zentren zusätzlich zum allgemeinen Zugang zum nationalen Gesundheitsdienst, Hygieneprodukte, Wäschedienst oder Waschprodukte, Erstpaket (Kleidung, Bettzeug, Telefonkarte), Taschengeld (2,50 EUR pro Tag und Person bis zu 7,50 EUR für eine Kernfamilie) und Schulbedarf (zu vorstehendem: Länderinformationsblatt a.a.O., S. 6, 7). Anhaltspunkte dafür, dass die Umstrukturierung des italienischen Asylsystems sowie die Neuorganisation der Aufnahmeeinrichtungen nicht wie geplant umgesetzt und die neuen Ausschreibungskriterien missachtet würden, liegen dem Gericht nicht vor. Zudem sieht das Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1. Dezember 2018 Mechanismen vor, um die Einhaltung der angestrebten Standards zu gewährleisten. In den Spezifikationen sind Personalschlüssel, Reinigungsintervalle, Melde- und Aufzeichnungsverpflichtungen des Betreibers in Bezug auf Leistungen an die Bewohner, An-/Abwesenheiten etc. festgelegt. Die Präfekturen sind zu regelmäßigen, unangekündigten Kontrollen berechtigt und verpflichtet (Länderinformationsblatt a.a.O., S. 7). Vor diesem Hintergrund geht die Kammer gemäß dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und mangels stichhaltiger entgegenstehender Erkenntnisse davon aus, dass sämtliche der vorstehend geschilderten Maßnahmen seitens der italienischen Behörden auch tatsächlich in der geplanten Weise umgesetzt werden. Vereinzelte Defizite und Fehler sind dabei nicht auszuschließen, sie beeinträchtigen jedoch nicht die Annahme des Fehlens systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren. Sollte es im Einzelfall dennoch zu temporären Schwierigkeiten bei der staatlichen Unterbringung kommen, haben Asylbegehrende die Möglichkeit, auf das bestehende Netzwerk privater, von karitativen Organisationen bzw. Kirchen betriebener Unterbringungsmöglichkeiten zurückzugreifen (hierzu Länderinformationsblatt a.a.O., S. 21). Ferner dürfen Asylbewerber bereits zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten (Länderinformationsblatt a.a.O., S. 17) und werden dadurch in die Lage versetzt, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. An den Flughäfen in Rom (Fiumicino) und Mailand (Malpensa) sind zudem NGOs tätig, die auch Ansprechpartner für Dublin-Rückkehrer sind. Sie bieten erste Information und Beratung an. Nach Möglichkeit unterstützen sie bei der Vermittlung an eine Unterkunft, informieren über das Asylverfahren und vermitteln an weitere soziale Dienste vor Ort (ITALIEN: Informationen für Geflüchtete, die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Italien rücküberstellt oder abgeschoben werden; https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/02/ITALIEN-Informationen-f%C3%BCr-Gefl%C3%BCchtete-die-aufgrund-der-Dublin-Verordnung-nach-Italien-r%C3%BCck%C3%BCberstellt-oder-abge-schoben-werden.pdf). Schließlich weist das italienische System auch hinsichtlich der Krankheitsversorgung keine systemischen Mängel auf, denn die medizinische Versorgung in Italien ist gesichert (vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 28. November 2016 – 5 L 8765/16 –; OVG RP Beschluss vom 20. November 2015 – 6 A 10781/15.OVG –; OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A –; VG München Beschluss vom 23. Dezember 2016 – M 9 S 16.50788 –, zu Tuberkulose: VG München, Beschluss vom 23. März 2017 – M 9 S 17.50533 –, Rn. 40, juris). Nach der aktuellen Erkenntnislage zu der Gesundheitsversorgung in Italien ist die Versorgung von noch im Asylverfahren befindlichen Personen auch und gerade für schwere Erkrankungen ausreichend gewährleistet. Die Versorgung bei chronischen Erkrankungen schließt sowohl einen notwendigen Krankenhausaufenthalt als auch den Erhalt der erforderlichen Medikamente ein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2132/15.A –, juris). Die Anmeldung beim nationalen Gesundheitsdienst ermöglicht die Ausstellung eines Gesundheitsausweises, der zur Inanspruchnahme medizinischer Leistungen nicht nur im Rahmen der Notfallversorgung, sondern auch hinsichtlich der Behandlung bei Spezialisten berechtigt. Die Überweisungen an Spezialisten sind für Asylbewerber kostenfrei (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2015 – 13 K 6850/14.A –, juris). Die Notambulanz ist für alle Personen in Italien kostenfrei (vgl. VG München, Beschluss vom 5. November 2014 – M 18 S 14.50356 –, juris). Eine Unterbringung in einer staatlichen Unterkunft ist nicht erforderlich. Bei fehlendem Wohnsitz genügt die Angabe einer virtuellen Adresse bei einer Nichtregierungsorganisation. Insbesondere die Caritas bietet Sammeladressen auch für Personen an, die keinen festen Wohnsitz haben, diesen jedoch unter anderem für den Erhalt der Gesundheitskarte benötigen. Eine aktuelle Vereinbarung zwischen der italienischen Zentralregierung und den Regionen garantiert die Not- und Grundversorgung sogar von Personen, die sich illegal im Land aufhalten (zu vorstehendem: VG Magdeburg, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 8 B 15/17 –, juris). Des Weiteren sieht das Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4. Oktober 2018 nunmehr vor, dass die Einschreibung beim nationalen Gesundheitsdienst auf Basis des Wohnsitzes in der Aufnahmeeinrichtung („domicilio“) möglich ist, während eine Registrierung bei den Gemeinden nicht mehr erforderlich ist. Auch die sonstigen im Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1. Dezember 2018 vorgesehen Änderungen bringen Asylbegehrende in Italien nicht in die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Dies gilt für die Abschaffung des bisherigen sog. humanitären Schutzes (protezione umanitaria) bereits deshalb, weil es sich hierbei lediglich um einen Schutzstatus handelte, den das italienische Recht neben der unionsrechtlichen Gewährung internationalen Schutzes vorsah (vgl. „Salvinis Dekret der Asylrechtsverschärfungen“, abrufbar unter https://www.borderlineeurope.de/sites/default/files/projekte_files/2018_09_25_Italien-Salvinis%20Dekret%20der%20Asylrechtsversch%C3%A4rfungen_JIAN_0.pdf, zuletzt abgerufen am 27. August 2019) und dessen Abschaffung demnach nicht eine Unterschreitung des rechtlichen Mindeststandards im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem bedeuten kann. Die restriktivere Vergabe des internationalen Schutzes ist mit der bereits in Deutschland geltenden Regelung von § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG vergleichbar. Von der Verlängerung der maximalen Frist für Abschiebehaft sind letztendlich nur abgelehnte Asylbewerber betroffen, die trotz entsprechender Aufforderung nicht freiwillig aus Italien ausreisen. Auch der beschränkte Zugang von Schutzsuchenden zu den lokalen Zweitaufnahme-Einrichtungen (vormals sog. „SPRAR“) ist zwar möglicherweise mit Einschränkungen für Schutzsuchende verbunden; die konkrete Gefahr von Obdachlosigkeit für Schutzsuchende in Italien folgt hieraus jedoch nicht, da Asylbegehrende nunmehr in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht werden sollen (vgl. „Italien verschärft seine Einwanderungsgesetze drastisch“, abrufbar unter: https://www.spiegel.de/politik/ausland/fluechtlinge-italien-verschaerft-seine-einwanderungsgesetze-drastisch-a-1241091.html, zuletzt abgerufen am 27. August 2019; „Hart, aber fraglich“, abrufbar unter: https://www.sueddeutsche.de/politik/italien-hart-aber-fraglich-1.4144303, zuletzt abgerufen am 27. August 2019). Selbst wenn es im Einzelfall eigener Anstrengungen des Asylbegehrenden bedürfen sollte, um zeitnah eine Unterkunft zu finden, vermag das Gericht nach alledem nicht festzustellen, dass Asylbegehrenden unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen eine Situation extremer materieller Not droht, welche die Schwelle einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erreichen würde. Im Gegenteil ist das Gericht der Überzeugung, dass Asylbegehrende in Italien auf eine menschenrechtskonforme Unterbringungssituation stoßen und unter Aufbringung der erforderlichen und zumutbaren Eigeninitiative etwaige Schwierigkeiten überwinden können. Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. Mai 2019 (abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/dublin/italien/190508-auskunft-italien.pdf, zuletzt abgerufen am 27. August 2019) zur „Aktuellen Situation für Asylsuchende in Italien“ und dem Fernsehbericht der Sendung „Monitor“ vom 23. Mai 2019 (abrufbar unter https://www1.wdr.de/daserste/monitor/sendungen/fluechtlinge-italien-100.html.; zuletzt abgerufen am 27. August 2019). Zwar könne es hiernach zu Problemen bei der Unterbringung kommen, wenn Dublin-Rückkehrer in Italien bereits offiziell untergebracht waren, da der Anspruch auf Unterbringung in staatlichen Einrichtungen untergehe, wenn der Ausländer seine Unterkunft ohne vorherige Bewilligung verlassen habe oder eine ihm zugewiesene Unterkunft gar nicht erst in Anspruch genommen habe. Jedoch resultiert hieraus nicht die Gefahr einer Situation extremer materieller Not, denn es besteht die Möglichkeit, dass der Anspruch wiederauflebt, wenn ein vorheriger Antrag bei der ursprünglich für die Bearbeitung des Asylantrags zuständigen Questura gestellt wird. Bei Genehmigung der Wiederaufnahme kann sodann wieder die Unterbringung in einer staatlichen Einrichtung erfolgen (vgl. Länderinformationsblatt, S. 22; Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Aufnahmebedingungen in Italien“, August 2016, S. 28 f., abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf, zuletzt abgerufen am 27. August 2019). In der hierbei unter Umständen entstehenden Übergangsphase sind Dublin-Rückkehrer zwar auf die Hilfe von Freunden oder karitativen Einrichtungen angewiesen, um der drohenden Obdachlosigkeit zu entgehen. Gleichwohl sind diese defizitären Umstände noch nicht als generelle systemische Mängel in Italien zu qualifizieren, denn das Gericht ist unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen der Überzeugung, dass die auftretenden Schwierigkeiten unter Aufbringung der erforderlichen und zumutbaren Eigeninitiative überwindbar sind, weshalb keine vom Willen und den persönlichen Entscheidungen der Asylbegehrenden unabhängige Situation extremer Not droht, die den hohen Anforderungen, die durch die Urteile des EuGHs vom 19. März 2019 nochmals verschärft worden sind (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 – und – C-297/17–, a. a. O; VG Würzburg, Beschluss vom 12. Juni 2019 – W 2 S 19.50498 –, juris) entspräche. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund des jüngsten Berichts des Danish Refugee Council – DRC – („The situation of persons with special reception needs transferred to Italy under the Dublin III Regulation“, Danish Refugee Council, Bericht vom 12. Dezember 2018, abrufbar unter https://drc.ngo/news/vulnerable-asylum-seekers-returned-to-italy-risk-inadequate-reception-facilities, zuletzt abgerufen am 27. August 2019), in dem die Einschätzung geteilt wird, der Zugang zu ausreichender Unterbringung für Schutzsuchende in Italien sei auch 2018 in vielen Fällen willkürlich gewesen. Dieser Bericht berücksichtigt noch nicht die vorstehend beschriebene Neuorganisation der Aufnahmeeinrichtungen und die zuletzt verringerte Zahl an neuankommenden Flüchtlingen in Italien. Im Übrigen enthält die vom DRC durchgeführte Fallstudie eine Negativauswahl, in der es bei der Unterbringung von Schutzsuchenden zu gewissen Schwierigkeiten gekommen ist. Dies spiegelt aus den vorstehenden Gründen indes nicht die generelle Lage Schutzsuchender in Italien wieder und lässt demnach nicht den Schluss zu, dass Schutzsuchende in Italien generell einer derart schwerwiegenden Lage ausgesetzt wären, dass dies einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichzustellen wäre. Die vom Kläger in der Klagebegründung in Bezug genommenen Entscheidungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorlageentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27. Juni 2017 – 1 C 26.16 –, juris) ist in den hier relevanten Fragestellungen durch die Entscheidungen des EuGHs vom 19. März 2019 überholt. Die übrigen in der Klagebegründung angeführten Entscheidungen vermitteln kein aktuelles Bild der Situation in Italien, denn sie betreffen die Lage vor Erlass des Gesetzesdekrets Nr. 113 vom 4. Oktober 2018. Entsprechendes gilt hinsichtlich der klägerischen Schilderungen zu seinen Erlebnissen in Italien, denn er hat sich dort ausschließlich in der Zeit vor Erlass des vorgenannten Dekretes aufgehalten (vgl. Bl. 59, 64 der elektronischen Asylakte). b. Soweit der EuGH in der Rechtssache C-163/17 (a.a.O.) entschieden hat, dass eine Überstellung nach Italien unzulässig sei, wenn den Asylantragsteller in Italien im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes unzumutbare Lebensumstände erwarteten, führt dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die Kammer ist nämlich davon überzeugt, dass in Italien anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich menschenrechtskonform behandelt werden und in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken, zumal sie in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und auch tatsächlich die Möglichkeit des Zugangs zu ausreichender gesundheitlicher Versorgung haben (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014, a. a. O., gegen das das BVerwG mit Beschluss vom 21. Mai 2014 – 10 B 31.14 –, a. a. O., die Revision nicht zugelassen hat; vgl. VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019, a. a. O.). Nach der Umstrukturierung des italienischen Asylsystems erfolgt die Unterbringung anerkannt Schutzberechtigter in den sekundären Aufnahmeeinrichtungen, wo ihnen die oben hinsichtlich der Erstaufnahmeeinrichtungen dargestellten umfangreichen Leistungen gewährt werden. Zusätzlich bieten sekundäre Aufnahmeeinrichtungen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache, etc.; zu vorstehendem: Länderinformationsblatt a.a.O., S. 7). Wie Asylbewerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger (Länderinformationsblatt a.a.O., S. 26). Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (vgl. Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 25). Die Soziallleistungen sind grundsätzlich nicht an einen festen Wohnsitz gebunden und nicht nur auf nationaler, sondern auch auf regionaler und kommunaler Ebene zugänglich (vgl. AIDA Country Report, Italy, April 2019, S. 147 f., abrufbar unter https://www.asylumineurope.org/reports/country/italy, zuletzt abgerufen am 27. August 2019). Soweit es mangels hinreichend langer Aufenthaltsdauer beim Zugang Schutzberechtigter zu dem im Jahr 2019 eingeführten „Bürgergeld“ (vgl. hierzu: AIDA Country Report, Italy, April 2019, a. a. O., S. 147 f.; „In Italien erhalten Geringverdiener ab sofort ein Grundeinkommen“, abrufbar unter https://de.euronews.com/2019/03/06/in-italien-erhalten-geringverdiener-ab-sofort-ein-grundeinkommen, zuletzt abgerufen am 27. August 2019) faktisch zu Schwierigkeiten kommen sollte, resultiert hieraus keine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta, denn das Gericht ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen der Überzeugung, dass anerkannt Schutzberechtigten auch ohne diese Unterstützung keine Situation extremer materieller Not droht, sofern sie die zumutbare Eigeninitiative aufbringen. Insbesondere wäre auch eine tatsächliche Ungleichbehandlung mit Inländern als solche nicht geeignet, die Prognose einer drohenden extremen materiellen Not zu tragen (a. A. VG Hannover, Beschluss vom 13. August 2019 – 5 B 3516/19 –, juris). 3. Die Zuständigkeit Italiens ist überdies nicht wegen Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung auf die Beklagte übergegangen. Gemäß Art. 29 Abs. 1 UA. 1 Alt. 1 Dublin III-Verordnung ist die sechsmonatige Frist zur Überstellung des Klägers durch die Fiktion der Annahme des Wiederaufnahmeersuchens durch Italien gemäß Art. 25 Abs. 2 Alt. 2 Dublin III-Verordnung, d. h. mit Ablauf des 14. Mai 2018 in Lauf gesetzt worden. Zwar ist diese originäre Frist zwischenzeitlich am 15. November 2018 abgelaufen (Art. 29 Abs. 1 S. 1 UA. 1 i.V.m. Art. 42 Dublin III-Verordnung). Die Beklagte hat die Überstellungsfrist jedoch wirksam auf achtzehn Monate verlängert, weil der Kläger flüchtig i.S.v. Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung war. Nach dem Wortsinn setzt ein Flüchtig-Sein voraus, dass die betreffende Person der Möglichkeit des staatlichen Zugriffs entzogen ist. Grundvoraussetzung ist mithin eine Form des unbekannten Aufenthaltes (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. August 2018 – 34 L 296.18 A –, juris Rn. 9; VG Minden, Beschluss vom 16. März 2018 - 10 L 258/18.A -, juris Rn. 19). Daneben setzt das Wort „Flucht“ im hier maßgeblichen Kontext den Willen der betreffenden Person voraus, sich gezielt der Überstellung zu entziehen. Da beim Nachweis der Absichten der betreffenden Person erhebliche Schwierigkeiten entstehen können, dürfen die zuständigen Behörden im Falle einer gescheiterten Überstellung wegen Verlassens der zugewiesenen Wohnung ohne ordnungsgemäße Anzeige ihrer Abwesenheit annehmen, dass die betreffende Person beabsichtigt hat, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln. Voraussetzung für diese (widerlegliche) Vermutung ist jedoch, dass die betreffende Person ordnungsgemäß über die ihr insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet worden ist (vgl. zu Vorstehendem: EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, a.a.O., Rn. 56 ff.). a. Zwar führt die Verweigerung der Selbstgestellung hiernach nicht schon für sich genommen dazu, dass der Kläger als „flüchtig“ i. S. v. Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung anzusehen wäre (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 18. April 2019 – 28 L 88.19 A –, Rn. 21; VG Trier, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 7 L 5184/18.TR –, Rn. 15; VG Trier, Urteil vom 8. Juli 2019 – 7 K 3017/18.TR –, Rn. 28; sämtlich unter juris abrufbar). Allein die Tatsache, dass ein ausreisepflichtiger Asylbegehrender der Aufforderung, sich freiwillig zu seiner Abschiebung zu stellen, nicht nachkommt, lässt als solche – sofern keine weiteren Umstände hinzutreten – weder den Rückschluss zu, dass der Betreffende unbekannten Aufenthaltes ist noch, dass er die Absicht hat, sich gezielt seiner Überstellung zu entziehen. Vielmehr ergibt sich hieraus zunächst bloß, dass er nicht bereit ist, die Ausländerbehörde aktiv bei der Abschiebung zu unterstützen, indem er deren Mitarbeitern räumlich entgegenkommt. b. Jedoch kommen vorliegend weitere Umstände hinzu, die den Tatbestand des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung erfüllen. aa. Der Kläger hat sich nicht darauf beschränkt, die Mitwirkung an seiner Überstellung zu vermeiden, indem er sich nicht vor der Aufnahmeeinrichtung in ... eingefunden hat, sondern er war darüber hinaus zum Zeitpunkt der beabsichtigten Überstellung unbekannten Aufenthaltes. Ausweislich der Mitteilung der Ausländerbehörde ... vom 9. Oktober 2018 hat er sich nicht in dem ihm zugewiesenen Zimmer aufgehalten. Eine Mitteilung seines Aufenthaltsortes an die zuständige Ausländerbehörde ist erkennbar nicht erfolgt. In dieser Situation waren die Mitarbeiter der Ausländerbehörde auch nicht verpflichtet, aufs Geratewohl zusätzlich die übrigen Räume der Gemeinschaftsunterkunft zu durchsuchen. bb. Des Weiteren hat die Beklagte zu Recht angenommen, dass der Kläger die Absicht hatte, sich durch das Verlassen seines Zimmers gezielt der Überstellung nach Italien zu entziehen, denn er wurde zuvor mit Bescheid vom 27. September 2018 i. S. d. Rechtsprechung des EuGHs (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, a. a. O., Rn. 64) in einer für ihn verständlichen Sprache (Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Aufnahmerichtlinie –) über seine Pflicht, Abwesenheiten anzuzeigen, belehrt. Hieraus konnte er ersehen, dass er verpflichtet war, Aufenthalte außerhalb seines ihm zugewiesenen Zimmers im Zeitraum von montags bis freitags zwischen 0:00 und 6:00 Uhr spätestens am Vortag anzuzeigen und im Falle kurzfristiger Abwesenheiten eine schriftliche Nachricht zu hinterlassen. Diese Verpflichtung galt auch im Zeitraum der beabsichtigten Überstellung am 28. September 2018 um 4:30 Uhr. An der Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 27. September 2018 verfügten Anzeigepflicht bestehen keine Zweifel (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 8 ME 93/18 –, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 21. März 2019 – 2 B 85/19 –, Rn. 16, juris). Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage als Maßnahme zur Förderung der Ausreise des vollziehbar ausreisepflichtigen Klägers in § 46 Abs. 1 AufenthG und ist formell rechtmäßig. Eine Anhörung des Klägers war nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – entbehrlich, denn in Fällen der vorliegenden Art besteht ein besonderes öffentliches Interesse an einer Entscheidung ohne vorige Anhörung. Nur so kann verhindert werden, dass der Betreffende den mit der Anzeigepflicht verfolgten Zweck, zur Durchführung der Abschiebung den Zugriff auf den Asylbegehrenden zu ermöglichen, von vornherein vereitelt, indem er schon zu einem frühen Zeitpunkt untertaucht. Ferner ist die Anzeigepflicht in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie steht zu ihrem Zweck, d. h. der Ermöglichung der Abschiebung innerhalb der Sechsmonatsfrist, nicht außer Verhältnis, da sie nur eine geringe Eingriffsintensität aufweist. Insbesondere stellt sie gegenüber einer Aufenthaltsverpflichtung (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 15. April 2019 – 1 B 30/19 –, juris) oder einer nach § 46 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich zulässigen Wohnsitzauflage ein milderes Mittel dar, denn dem Kläger blieb es unbenommen, seinen Aufenthaltsort jederzeit (auch kurzfristig) zu ändern (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Januar 2019, a. a. O., Rn. 6 f.). Seine mit der Anzeigepflicht einhergehende Beeinträchtigung war zudem täglich auf einen Zeitraum von wenigen Stunden, von 0:00 Uhr bis 6:00 Uhr, begrenzt. In diesem Zeitraum hält sich die überwiegende Zahl der Asylbegehrenden üblicherweise ohnehin schlafend in ihrer Unterkunft auf. Dafür, dass dies im Fall des Klägers anders wäre, ist nichts ersichtlich. Das Gewicht einer erheblichen freiheitsbeschränkenden Maßnahme wird insofern nicht erreicht (a. A. VG Berlin, Beschluss vom 18. April 2019 – 28 L 88.19 A –, juris). Schließlich ist unschädlich, dass der Anordnung der Anzeigepflicht kein gescheiterter Überstellungsversuch vorangegangen ist. Angesichts des bedeutenden organisatorischen Aufwandes, der mit der Planung und Organisation einer Überstellung einhergeht, sowie der großen Anzahl erfolgloser Abschiebeversuche besteht ungeachtet der konkreten Vorgeschichte ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, durch die Auflage einer Anzeigepflicht sicherzustellen, dass der ausreisepflichtige Asylbegehrende zu seiner Überstellung angetroffen werden kann. Doch selbst wenn man den Bescheid vom 27. September 2018 über die Auferlegung einer Anzeigepflicht für rechtswidrig hielte, hätte dies keinen Einfluss auf die Vermutung der Entziehungsabsicht. Hierdurch würde sich an den der Vermutung zugrundeliegenden Tatsachen nichts ändern, denn auch ein rechtswidriger Bescheid wäre wirksam (siehe § 43 Abs. 2 VwVfG) und hätte zunächst die Verpflichtung des Klägers zur Anzeige seines Aufenthaltsortes ausgelöst. Offensichtliche und besonders schwerwiegende Fehler, die zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes führen würden (§§ 43 Abs. 3, 44 Abs. 1 VwVfG) liegen demgegenüber angesichts der vorstehenden Ausführungen erkennbar nicht vor. cc. Ferner war keine weitergehende Belehrung über die an eine Verletzung der Anzeigepflicht anknüpfende Rechtsfolge der Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung erforderlich (vgl. VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019, a. a. O., Rn. 128). Ein derartiges Erfordernis lässt sich zunächst der Entscheidung des EuGHs vom 19. März 2019 (– C-163/17 –, a. a. O.) nicht entnehmen. Hiernach ist lediglich erforderlich, dass der Antragsteller über seine „Pflichten unterrichtet“ worden ist, nicht jedoch, dass er über jede denkbare Konsequenz eines Verstoßes gegen seine Mitwirkungspflichten belehrt wird (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 17. April 2019 – AN 17 K 18.50614 –, Rn. 29, juris). Nimmt man den materiellen Hintergrund der vom EuGH aufgestellten Vermutung in den Blick, ist dies folgerichtig. Hiernach wird die Entziehungsabsicht nicht etwa als „Sanktion“ eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten fingiert, sondern es wird lediglich aus den vorliegenden Tatsachen auf die Absicht der gezielten Entziehung vor der Überstellung geschlossen. Diese Vermutung in tatsächlicher Hinsicht ist jedoch schon dann gerechtfertigt, wenn ein ausreispflichtiger Asylbegehrender seine Unterkunft trotz entsprechender Belehrung ohne Angabe seines Aufenthaltsortes verlässt, obschon er jederzeit mit seiner Abschiebung rechnen muss. Eine Rechtsfolgenbelehrung wäre nur dann erforderlich, wenn man darüber hinaus darauf schließen wollte, dass der Antragsteller die Fristverlängerung in Kauf nimmt. Diese setzt jedoch nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung kein derartiges subjektives Element voraus. Schließlich erfordert auch das Gebot eines fairen Verfahrens keine Rechtsfolgenbelehrung. Es ist volljährigen und geschäftsfähigen Asylbewerbern möglich und zumutbar, sich in eigener Verantwortung über die Folgen eines Verstoßes gegen ihre Mitwirkungspflichten zu informieren und hierzu gegebenenfalls die Hilfe fachkundiger Dritter oder anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. dd. Ferner hat der Kläger keine stichhaltigen Gründe vorgetragen, die die Vermutung seiner Entziehungsabsicht widerlegen könnten. Vielmehr belegen seine Ausführungen, wonach er Angst hatte, dass seine Magenbeschwerden schlimmer würden, wenn die Mitarbeiter der Ausländerbehörde ihn mitnähmen, dass er sich der Abschiebung gezielt entzogen hat. c. Ungeachtet der dem Kläger auferlegten Anzeigepflicht und des darauf basierenden Eintritts der vom EuGH aufgestellten Vermutung wären die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung im Übrigen bereits aufgrund der sonstigen vorliegenden Indizien erfüllt. Neben den vom EuGH in Bezug genommenen Situationen sind auch andere Konstellationen denkbar, in denen der Nachweis geführt werden kann, dass ein Asylbewerber, dessen Überstellung wegen unbekannten Aufenthaltes scheitert, die Absicht hatte, sich der Abschiebung zu entziehen. Die vorstehend zitierte Entscheidung des EuGHs vom 19. März 2019 (– C-163/17 –, a. a. O.) schließt dies nicht aus, denn ihr lässt sich nicht entnehmen, dass Art. 29 Abs. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung ausschließlich in den Fällen Anwendung findet, in denen aufgrund einer vorangegangen Belehrung darauf geschlossen werden kann, der betreffende Asylbewerber wolle sich durch sein Untertauchen der Überstellung entziehen. Vielmehr sollen durch die Aufstellung dieser Vermutung lediglich die andernfalls beim Nachweis der Entziehungsabsicht zu befürchtenden Schwierigkeiten vermieden werden (vgl. Rn. 57 ff. der vorstehend zitierten Entscheidung). Hiervon bleibt jedoch die Möglichkeit der Behörden unberührt, trotz dieser Schwierigkeiten den Nachweis der Entziehungsabsicht zu erbringen (vgl. zu Vorstehendem: VG Trier, Urteil vom 10. Juli 2019 – 7 K 3478/18.TR –, Rn. 50, juris). Selbst wenn dem Kläger keine Anzeigepflicht auferlegt worden wäre, stünde hiernach bei einer Gesamtbetrachtung aller Indizien zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er sich der beabsichtigten Überstellung entziehen wollte, indem er sein Zimmer im Zeitraum der beabsichtigten Überstellung verlassen hat (vgl. zur Zulässigkeit des Indizienbeweises: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 – 4 C 28.89 –, Rn. 18, juris; BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2012 – 8 B 87.11 –, Rn. 5, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2014 – 2 B 59.13 –, Rn. 16, juris). Ihm war infolge der Aufforderung zur Selbstgestellung vom 27. September 2018, welche ihm ausweislich des darauf befindlichen Vermerks am selbigen Tag ausgehändigt und nach den Angaben der Kreisverwaltung ... in die englische Sprache übersetzt worden war, bekannt, dass am 28. September 2018 um 4:30 Uhr seine Überstellung stattfinden sollte. Hierbei lag auf der Hand, dass die zuständige Ausländerbehörde im Fall der Verweigerung der Selbstgestellung das Zimmer des Klägers aufsuchen und diesen gegebenenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs abschieben würde – zumal in der Aufforderung zur Selbstgestellung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Kläger Abschiebungshaftgründe setze, sofern er der Aufforderung nicht nachkomme. Diese Vorgehensweise hat der Kläger vereitelt, indem er sich exakt zum Zeitpunkt der beabsichtigten Überstellung nicht in seinem Zimmer aufgehalten hat. Insbesondere der Umstand, dass er weder in der Zeit vor dem Überstellungsversuch noch danach längerfristig untergetaucht war, lässt den Rückschluss zu, dass er beabsichtigt hat, sich der am 27. September 2018 konkret bevorstehenden Überstellung zu entziehen und hierzu gezielt im entsprechenden Zeitraum sein Zimmer verlassen hat. Hinzu kommt, dass der Überstellungsversuch in den frühen Morgenstunden gegen 4:30 Uhr stattfand, denn zu dieser Uhrzeit wäre üblicherweise zu erwarten, den Kläger in seinem Zimmer anzutreffen. Anderweitige Gründe, die seine Abwesenheit zum Zeitpunkt der beabsichtigten Überstellung erklären und gegen eine Entziehungsabsicht sprechen würden, sind demgegenüber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In dieser Situation genügt bereits die Feststellung der Ausländerbehörde, dass der Kläger trotz Kenntnis vom Überstellungstermin nicht in seinem Zimmer angetroffen werden konnte, zum Nachweis seiner Entziehungsabsicht (vgl. VG Trier, Urteil vom 10. Juli 2019, a. a. O., Rn. 55). d. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte am 18. Oktober 2018 in rechtmäßiger Weise entschieden, die Überstellungsfrist auf 18 Monate bis zum 15. November 2019 zu verlängern (Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung). Unschädlich ist, dass diese Entscheidung nicht im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an den gescheiterten Überstellungsversuch, sondern mit einer zeitlichen Verzögerung von circa 3 Wochen ergangen ist, denn dieser äußere Umstand ändert nichts am Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung. Auch bestand keine Verpflichtung der Beklagten zu weiteren Nachforschungen bezüglich des Verbleibs des Klägers im Zeitraum nach der gescheiterten Überstellung. Ob der Betreffende seinen zugewiesenen Aufenthaltsort nur kurzfristig oder für längere Zeit verlassen hat, ist nach der Konkretisierung des Merkmals „flüchtig“ durch den EuGH nicht von Belang, denn hiernach steht fest, dass auch das kurzzeitige Verlassen des Aufenthaltsortes mit dem Ziel, die Rücküberstellung zu vereiteln, ausreicht (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 17. April 2019, a. a. O., Rn. 29). Eine andere Betrachtungsweise liefe zudem der effektiven Anwendung von Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung zuwider, denn sie hätte zur Folge, dass die Fristverlängerung letztlich in der Hand des Asylbegehrenden läge. Indem dieser unmittelbar nach der Vereitelung des Überstellungsversuchs bei der Beklagten oder der Ausländerbehörde vorstellig würde, könnte er der behördlichen Entscheidung zuvorkommen und hiermit die Voraussetzung des „Flüchtig-sein“ aushebeln. Überdies ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die vorgesehene Höchstfrist von 18 Monaten ausgeschöpft hat. Weder aus Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung noch aus der Durchführungsverordnung ((EU) Nr. 1560/2003, Celex-Nr. 02003R1560-20140209 – DVO –) ergeben sich insoweit rechtliche Einschränkungen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2019 – 6 V 860/19 –, Rn. 17, juris; VG Greifswald, Urteil vom 15. November 2017 – 3 A 2051/16 As HGW –, Rn. 28, juris). Indem er von entsprechenden Vorgaben abgesehen hat, nimmt der Verordnungsgeber in Kauf, dass unter Umständen letztlich mehr als sechs Monate zur Überstellung zur Verfügung stehen. Hierbei zeigt der Vergleich zu der 12-monatigen Frist, welche in Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 1 Dublin III-Verordnung für den Fall vorgesehen ist, dass die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht möglich ist, dass es sich um eine bewusste Entscheidung handelt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es oftmals überhaupt nicht absehbar ist, wann der Hinderungsgrund der Flüchtigkeit wegfällt und eine Überstellung wieder möglich sein wird (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 15. November 2017 a. a. O., Rn. 28). e. Auf die Rechtmäßigkeit der Fristverlängerung ist ferner ohne Einfluss, dass der Kläger nachfolgend „wiederaufgetaucht“ ist und die Beklagte spätestens seit dem 29. Oktober 2018 erneut in Kenntnis seines aktuellen Aufenthaltsortes war. Die Beklagte war nicht verpflichtet, im Hinblick auf die achtzehnmonatige Überstellungsfrist Ermessen auszuüben und zu einer sechsmonatigen Frist zurückzukehren, denn die Entscheidung über die Verlängerung der Überstellungsfrist stellt keinen Verwaltungsakt gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 VwVfG dar (vgl. VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019, a. a. O., Rn. 133; VG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2019, a. a. O., Rn. 19; VG Ansbach, Urteil vom 1. August 2018 – AN 14 K 17.50567 –, Rn. 33, juris; a. A. VG Trier, Urteil vom 16. November 2018, a. a. O.; VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 – W 1 K 17.50166 –, Rn. 21, juris) (aa.). Zudem würde die Anwendung der §§ 35 Abs. 1 S. 1, 48, 49 VwVfG den vorrangigen europarechtlichen Bestimmungen der Dublin III-Verordnung widersprechen (bb.). aa. Der Entscheidung über die Fristverlängerung gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung kommt keine Verwaltungsaktqualität zu, da sie nicht i. S. v. § 35 Abs. 1 S. 1 VwVfG auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl. zur Def.: BeckOK VwVfG/von Alemann/Scheffczyk, 44. Ed. 1.7.2019, VwVfG § 35 Rn. 222), sondern für sich genommen lediglich im Verhältnis zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten Rechtswirkungen entfaltet. Deutlich wird diese Finalität in formeller Hinsicht daran, dass es für die Verlängerung der Überstellungsfrist nicht erforderlich ist, den Asylbegehrenden in Kenntnis zu setzen, sondern ausreicht, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, a. a. O., Rn. 75). Die an die Fristverlängerung anknüpfende, den Asylbegehrenden unmittelbar betreffende materielle Rechtsfolge, d. h. das Fortdauern der Zuständigkeit des originär zuständigen Mitgliedstaates, ergibt sich ihrerseits erst aus den Vorschriften der Dublin III-Verordnung. Wurde die Frist zu Recht verlängert, greift die Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung nicht ein und es bleibt bei der Zuständigkeit des gemäß Art. 3 ff. Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaates; ist die Fristverlängerung zu Unrecht erfolgt, geht die Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung „von Rechts wegen“ (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 – C-201/16 –, „Shiri“, Rn. 34, juris) auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, ohne dass es hierzu einer vorigen Aufhebung der Verlängerungsentscheidung bedarf. Nichts Anderes folgt daraus, dass Asylbegehrende nach der Rechtsprechung des EuGHs im Hinblick auf die Verlängerung der Überstellungsfrist subjektiven Rechtsschutz in Anspruch nehmen können (hierzu: EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2017, a. a. O., Rn. 44). Der bloße Umstand, dass der in Art. 27 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehene Rechtsbehelf u. a. auf die Beachtung von Verfahrensgarantien abzielt und die Überprüfung der Einhaltung einschlägiger Fristen ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2017, a. a. O, Rn. 39 f. m. w. N.), lässt keinen Rückschluss auf die nationale verwaltungsdogmatische Einordnung der Verfahren zu. Vielmehr wird diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass die Fristverlängerung im Rahmen der Überstellungsentscheidung inzident der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Weitere Rechtsfolgen ergeben sich hieraus nicht, zumal auch im deutschen Verwaltungsrecht kein Grundsatz existiert, wonach sämtliche Verfahrensvorschriften, hinsichtlich deren Einhaltung subjektive Rechte bestehen, mittels Verwaltungsakt umgesetzt werden müssten. Ferner existiert keine generelle Verpflichtung, die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung durch das Instrument des Verwaltungsaktes gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 VwVfG umzusetzen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2019, a. a. O., Rn. 10). Ebenso wenig kann aus dem Wortlaut des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-Verordnung („kann“) eine Pflicht zur Ausübung von Ermessen hergeleitet werden. Zwar kommt diesem Begriff im deutschen Verwaltungsrecht auch ein entsprechender Bedeutungsgehalt zu. Bedenkt man jedoch, dass die Dublin III-Verordnung ein einheitliches Verfahren für sämtliche Mitgliedstaaten, die eine Vielzahl unterschiedlicher Verfahrensordnungen aufweisen, vorsieht, erlaubt die Verwendung dieses Begriffs auf europäischer Ebene keine derartigen Rückschlüsse. Vielmehr kommt hiermit lediglich zum Ausdruck, dass eine Befugnis eingeräumt wird. bb. Ungeachtet dessen liefe die Anwendung der §§ 35 Abs. 1, 48, 49 VwVfG auf die Entscheidung über die Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung den vorrangigen Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zuwider (vgl. im Ergebnis: VG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2019, a. a. O., Rn. 18). Ausgangspunkt ist hierbei, dass das Regelungsregime der Dublin III-Verordnung mangels planwidriger Regelungslücke (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 30. April 2019 – 9 L 420/19.A –, Rn. 23, juris) keinen Raum für eine Revidierung der Überstellungsfrist lässt. Angesichts der detaillierten Vorschriften des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung sowie des Art. 8 ff. DVO ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber es absichtlich unterlassen hat, für den Fall des Wiederauftauchens nach erfolgter Fristverlängerung Sonderregelungen zu treffen. Deutlich wird dies insbesondere, wenn man Sinn und Zweck des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung in den Blick nimmt. Dieser räumt dem unzuständigen Mitgliedstaat die erweiterte Möglichkeit ein, den Zuständigkeitsübergang nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung abzuwenden, indem er innerhalb der verlängerten Überstellungsfrist die Überstellung vornimmt. Dies setzt jedoch denknotwendig voraus, dass der zuvor untergetauchte Asylbegehrende vor Ablauf der verlängerten Frist „wiederauftaucht“. Stellt das Wiederauftauchen damit im Anwendungsbereich von Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung den Regelfall dar, liegt es jedoch auf der Hand, dass der Verordnungsgeber bewusst davon abgesehen hat, für diese Fälle eine erneute Entscheidung über die Fristverlängerung vorzusehen. Hierfür spricht ferner, dass andernfalls das Ziel des Verordnungsgebers, in Gestalt der Dublin III-Verordnung eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu formulieren (Erwägungsgrund 4) und hierdurch eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu ermöglichen (Erwägungsgrund 5) konterkariert würde. Wäre beim Wiederauftauchen eines Asylbegehrenden jeweils erneut über die Dauer der Frist zu entscheiden, würde die in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung angelegte klare Struktur, wonach die sechsmonatige Frist einmalig verlängert werden kann und nach Ablauf der verlängerten Frist die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, durchbrochen. Hierdurch würde die Rechts- und Planungssicherheit der beteiligten Mitgliedstaaten erheblich eingeschränkt, denn anders als im Falle einer einmaligen Fristverlängerung wäre nicht mehr durchgängig absehbar, welcher Zeitraum tatsächlich zur Überstellung verbliebe, da sich das Fristende jederzeit im Falle des „Wiederauftauchens“ ändern könnte. Würde ein Asylbegehrender mehrmals unter- und „wiederauftauchen“ wäre folgerichtig mehrfach über die Dauer der Überstellungsfrist zu entscheiden und unter Umständen eine erneute Verlängerung der Frist erforderlich. Hierbei wäre zudem unklar, welche Frist gelten soll und ab wann ein Ermessensausfall zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen würde, wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen zwischen dem „Wiederauftauchen“ des Asylbegehrenden und der Entscheidung über die Fristverlängerung käme oder der Asylbegehrende gar vor einer erneuten Entscheidung über die Frist abermals untertaucht. Der zuständige Mitgliedstaat könnte letztlich nur durch eine tagesaktuelle Nachfrage ermitteln, ob das zuletzt mitgeteilte Fristende noch zutrifft. Diese Unsicherheit stünde im Widerspruch zu dem klaren Zuständigkeitssystem der Dublin III-Verordnung, welchem nach Sinn und Zweck eine fortlaufende Entwicklung der zuständigkeitsbegründenden Kriterien fremd ist. Deutlich wird dies nicht zuletzt an der „Versteinerungsklausel“ des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung, wonach nachträgliche Änderungen der zuständigkeitsbegründenden Kriterien grundsätzlich irrelevant sind. Das Erfordernis einer Neuentscheidung über die Fristverlängerung im Fall des „Wiederauftauchens“ lässt sich auch nicht etwa aus einem allgemeinen Grundsatz herleiten, wonach einem Mitgliedstaat stets bloß sechs Monate zur Überstellung zur Verfügung stehen dürften. Ein solcher Grundsatz existiert nicht. Soweit der Verordnungsgeber es ausweislich Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin III-Verordnung grundsätzlich als erforderlich, aber auch als ausreichend ansieht, wenn dem ersuchenden Mitgliedstaat jeweils ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Organisation und Durchführung der Überstellung zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15.15 –, Rn. 11, juris; EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 –, „Petrosian“, Rn. 44, juris) trägt dies zunächst nur der praktischen Komplexität und den organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der Überstellung einhergehen, Rechnung und soll dem ersuchenden Mitgliedstaat erlauben, die hierbei anfallenden Modalitäten zu regeln (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009, a. a. O., Rn. 40). Demgegenüber kann hieraus nicht geschlossen werden, dass dies auch im Fall der Flucht gelten soll, denn die damit einhergehenden weiteren Schwierigkeiten finden erst in Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung Berücksichtigung und berechtigen gerade zur Fristverlängerung bis zur Höchstfrist von 18 Monaten. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Verordnungsgeber hiermit zugunsten der Praktikabilität in Kauf genommen, dass unter Umständen mehr als sechs Monate zur Überstellung verbleiben. Der Umstand, dass der Asylbegehrende damit letztlich das Risiko trägt, dass dem ersuchenden Mitgliedstaat nach seinem Wiederauftauchen ein Zeitraum von mehr als sechs Monate zur Überstellung zur Verfügung stehen, so dass die Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung erst zu einem späteren Zeitpunkt auf ihn übergeht (sofern die Überstellung misslingt), hat keinen Sanktionscharakter (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2019, a. a. O., Rn. 18). Zwar hat der Betreffende ein schutzwürdiges Interesse an einer zügigen Bestimmung des für die Bearbeitung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates und effektiven Zugang zum Asylverfahren, weshalb er sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2017, a. a. O., Rn. 44), jedoch wird dies durch die Fristverlängerung auf 18 Monate nicht tangiert. Vielmehr bleibt es hierdurch bei der Zuständigkeit des zuvor bestimmten Staates, zu dessen Asylsystem der Betreffende durch eine freiwillige Ausreise jederzeit rasch und effektiv Zugang erlangen könnte. Verhindert er dies, indem er seiner Ausreispflicht nicht nachkommt und darauf spekuliert, dass die verlängerte Überstellungsfrist abläuft, fällt die Verzögerung beim Zugang zum Asylverfahren allein in seinen Verantwortungsbereich. Demgegenüber besteht kein Recht darauf, dass die Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 2. S. 1 Dublin III-Verordnung zügig von dem ersuchten Mitgliedstaat auf den ersuchenden übergeht. Ein solcher Anspruch wäre dem Dublin-System fremd, da dies nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens auf der Annahme basiert, dass Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in sämtlichen Mitgliedstaaten unionsrechtskonform sind. Dies schließt ein subjektives Wahlrecht bezüglich des zuständigen Staates ebenso aus wie ein schutzwürdiges Interesse daran, dass nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung die Bundesrepublik Deutschland zuständig wird. Erst Recht gilt dies, wenn wie hier, missbräuchlich versucht wird, den fruchtlosen Ablauf der Überstellungsfrist herbeizuführen, um zu verhindern, dass das Asylverfahren im zuständigen Staat durchgeführt wird (vgl. VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019, a. a. O., Rn. 124). Sieht die Dublin III-Verordnung nach alledem eine erneute Entscheidung über die Fristverlängerung im Falle des „Wiederauftauchens“ nicht vor, widerspräche es dem vorrangigen Unionsrecht, ein solches Erfordernis auf nationaler Ebene im Wege der Auslegung zu „konstruieren“. Aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt nämlich, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 – C-550/16 –, Rn. 41, juris). Hintergrund ist die effektive einheitliche Durchsetzung des Unionsrechts („effet util“; vgl. hierzu BeckOK VwVfG/Abel, 44. Ed. 1.7.2019, VwVfG § 49 Rn. 99). Dieses Anliegen hat der Verordnungsgeber der Dublin III-Verordnung aufgegriffen, indem er Durchführungsbefugnisse auf die Kommission übertragen hat, um „einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Verordnung zu gewährleisten“ (Erwägungsgrund 33; Art. 45 Dublin III-Verordnung) und für die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten die Verordnung unterschiedlich anwenden, ein allgemeines Verfahren zur Lösung der Divergenzen vorsieht (Erwägungsgrund 37; Art. 37 Dublin III-Verordnung). Der demnach bestehenden Zielsetzung, eine autonome Verfahrensordnung zu schaffen, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet wird, liefe es diametral zuwider, durch die Heranziehung der nationalen Rechtsvorschriften der §§ 35, 48, 49 VwVfG bei der Anwendung von Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung weitere, in der Dublin III-Verordnung nicht vorgesehene Verfahrensschritte zu etablieren. 4. Auch die übrigen Regelungen im streitgegenständlichen Bescheid sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in rechtmäßiger Weise festgestellt, dass kein Abschiebungsverbot vorliegt (§ 31 Abs. 3 S. 1 AsylG) (dazu a.), die Abschiebung nach Italien angeordnet (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG) (dazu b.) und eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes tenoriert (§ 11 AufenthG) (dazu c.). a. Aus den vorgenannten Gründen droht dem Kläger in Italien keine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK, § 60 Abs. 5 AufenthG. Auch die Voraussetzungen eines gesundheitsbedingten Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind nicht erfüllt. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, nach § 60a Abs. 2c AufenthG, der nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG anwendbar ist, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Daran fehlt es hier hinsichtlich der geltend gemachten Magenbeschwerden. b. Aus den gleichen Gründen liegt ein inländisches Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit nicht vor (§ 60 a Abs. 2 S. 1 AufenthG), so dass an der Durchführbarkeit der Abschiebung keine Bedenken bestehen (§ 34 a Abs. 1 S. 1 AsylG). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. c. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dieses ist ermessensfehlerfrei innerhalb der vorgesehenen Grenzen befristet worden. Besondere schutzwürdige Interessen des Klägers lagen nach seinen Angaben beim Bundesamt (Bl. 76 der elektronischen Asylakte) nicht vor. Auf die Ausführungen der Beklagten wird auch insofern Bezug genommen. III. Die Klage war nach alledem abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Der Kläger, nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 12. April 2018 in das Bundesgebiet ein und stellte am 27. April 2018 einen förmlichen Asylantrag. Ein Abgleich der Eurodac-Daten und der Fingerabdrücke ergab, dass er am 15. April 2017 illegal die italienische Außengrenze überschritten (Eurodac-Treffer der Kategorie „2“) und am 9. Mai 2017 in Italien sowie am 26. Februar 2018 in der Schweiz Asylanträge gestellt hat (jeweils Eurodac-Treffer der Kategorie „1“). Aufgrund dieser Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates – Dublin III-Verordnung – richtete die Beklagte am 30. April 2018 ein Übernahmeersuchen an Italien, auf welches keine Antwort erfolgte. Mit Bescheid vom 15. Mai 2018, am 17. Mai 2018 zur Post gegeben, lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) Asylgesetz – AsylG – als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht vorlägen, ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Hiergegen hat der Kläger am 25. Mai 2018 die vorliegende Klage erhoben. Während des laufenden Klageverfahrens forderte die zuständige Ausländerbehörde, die Kreisverwaltung ..., den Kläger mit Schreiben vom 27. September 2018 auf, sich zur Durchführung der Abschiebung nach Italien am 28. September 2018 um 04:30 Uhr mit seinem Reisegepäck vor dem Gebäude 12 der Aufnahmeeinrichtung ... einzufinden. Das Schreiben wurde ihm durch eine Mitarbeiterin der Kreisverwaltung ... am 27. September 2018 ausgehändigt und mündlich in der für den Kläger geläufigen englischen Sprache erläutert. Zudem wurde dem Kläger am selben Tag ein sofort vollziehbarer Bescheid (in deutscher und englischer Sprache) ausgehändigt, in welchem ihm eine Anzeigepflicht für beabsichtigte Aufenthalte außerhalb des ihm zugewiesenen Zimmers im Zeitraum von montags bis freitags zwischen 0:00 und 6:00 Uhr auferlegt wurde, um sicherzustellen, dass er für eine Abschiebung zur Verfügung stehe. Sofern er beabsichtige, sich im genannten Zeitraum andernorts aufzuhalten, habe er dies unter genauer Angabe des beabsichtigten Aufenthaltsortes spätestens am vorherigen Tag bei der Ausländerbehörde ... anzuzeigen. Bei kurzfristiger Abwesenheit habe er eine schriftliche Nachricht, ebenfalls unter genauer Angabe seines Aufenthaltsortes, in seinem Zimmer zu hinterlassen. Der Bescheid wurde dem Kläger ergänzend mündlich in englischer Sprache erläutert. Die für den 28. September 2018 geplante Überstellung des Klägers scheiterte in der Folge, da dieser sich weder gemäß der Aufforderung im Schreiben vom 27. September 2018 vor dem Gebäude 12 der Aufnahmeeinrichtung ... aufhielt noch in dem ihm zugewiesenen Zimmer angetroffen werden konnte. Nach entsprechender Mitteilung der Kreisverwaltung ... vom 9. Oktober 2019 verlängerte das Bundesamtes am 18. Oktober 2018 die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung auf 18 Monate bis zum 15. November 2019, weil der Kläger flüchtig sei. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, ihm drohe im Fall einer Rückkehr nach Italien aufgrund der dort herrschenden systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren eine unmenschliche und grundrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK –. Zudem sei die sechsmonatige Überstellungsfrist nach der Dublin III-Verordnung abgelaufen. Aufgrund seines „Wiederauftauchens“ am 29. Oktober 2018 habe sich eine erhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben und die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihr Gestaltungsermessen im Hinblick auf die achtzehnmonatige Überstellungsfrist zu überprüfen und im Ergebnis zu revidieren. Ihre Passivität führe gemäß der Rechtsprechung der 1. Kammer des erkennenden Gerichts (Urteil vom 16. November 2018 – 1 K 12434/17.TR –, juris) zum Vorliegen eines i. S. d. § 114 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – beachtlichen Ermessensfehlers in Gestalt des Ermessenausfalls, zumindest jedoch in der Gestalt eines Ermessensfehlgebrauchs. Ergänzend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, am 28. September 2018 habe er sich nicht gemäß der Aufforderung vom 27. September 2018 vor dem Gebäude 12 der Aufnahmeeinrichtung ... aufgehalten, da er Angst gehabt habe, dass seine Magenbeschwerden schlimmer würden, wenn die Ausländerbehörde ihn mitnähme. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2018 aufzuheben, Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf den angefochtenen Bescheid. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten, sowie der bei Gericht vorhandenen Asyldokumentation über die asyl- und abschiebungsrelevanten Verhältnisse in Italien, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.