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Beschluss

2 B 85/19

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf bis zu 18 Monate genügt, dass der Asylbewerber zum Fristablauf unbekannten Aufenthalts ist, sofern er seine Abmeldepflicht verletzt und dadurch die Überstellung vereiteln wollte. • Die Pflichtverletzung kann in der unentschuldigten Abwesenheit von der zugewiesenen Unterkunft ohne rechtzeitige Mitteilung bestehen; hierfür sind auch Umstände ausreichend, die ein planvolles Sich-Entziehen überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. • Die Behörden dürfen von dem Asylbewerber verlangen, über seine Adresse zu informieren; sie dürfen die Fristverlängerung geltend machen, wenn der Bewerber zuvor ordnungsgemäß über diese Pflichten unterrichtet wurde (Art. 5 Aufnahmerichtlinie). • Ist die Überstellungsfrist noch wirksam verlängert, fehlt ein Anordnungsanspruch gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen, weil der Antragsteller den Anspruch nicht glaubhaft machte.
Entscheidungsgründe
Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen flüchtigen Aufenthalts • Für die Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf bis zu 18 Monate genügt, dass der Asylbewerber zum Fristablauf unbekannten Aufenthalts ist, sofern er seine Abmeldepflicht verletzt und dadurch die Überstellung vereiteln wollte. • Die Pflichtverletzung kann in der unentschuldigten Abwesenheit von der zugewiesenen Unterkunft ohne rechtzeitige Mitteilung bestehen; hierfür sind auch Umstände ausreichend, die ein planvolles Sich-Entziehen überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. • Die Behörden dürfen von dem Asylbewerber verlangen, über seine Adresse zu informieren; sie dürfen die Fristverlängerung geltend machen, wenn der Bewerber zuvor ordnungsgemäß über diese Pflichten unterrichtet wurde (Art. 5 Aufnahmerichtlinie). • Ist die Überstellungsfrist noch wirksam verlängert, fehlt ein Anordnungsanspruch gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen, weil der Antragsteller den Anspruch nicht glaubhaft machte. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen eine beabsichtigte Überstellung auf Grundlage eines Bescheids der Behörde vom 30.01.2018 und wollte die Stornierung deren Amtshilfe erreichen. Slowenien steht bereits rechtskräftig als zuständiger Mitgliedstaat für sein Asylverfahren fest; gegen Entscheidungen hierzu blieben seine Rechtsbehelfe erfolglos. Die Ausländerbehörde hatte die Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin-III-VO unter Berufung auf Flüchtigsein bis zum 28.02.2020 verlängert. Gegen zwei erfolglose Abschiebungsversuche im Januar und Februar 2019 bestanden eine städtische Abmeldepflicht und Maßnahmen zur Sicherstellung der Erreichbarkeit des Antragstellers. Der Antragsteller war beim zweiten Abschiebungsversuch nicht in seiner Unterkunft anzutreffen; seine Abwesenheit wurde verspätet gemeldet. Er erhob den Eilantrag, der vom Gericht zurückgewiesen wurde. • Kein Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat nach § 123 VwGO keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch dargetan, weil die Überstellungsfrist noch wirksam war. • Rechtslage zur Fristverlängerung: Nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO kann die Überstellungsfrist auf bis zu 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. • Begriff des Flüchtigseins: Flüchtig ist, wer unbekannten Aufenthalts ist, um sich vorsätzlich und unentschuldigt der Abschiebung zu entziehen; es genügt, dass er eine ihm obliegende Pflicht zur Anwesenheit oder Anzeige verletzt, wodurch die Überstellung vereitelt wird (§ 46 Abs.1 AufenthG und Art. 5/7 der Aufnahmerichtlinie berührt die Informationspflicht). • EuGH-Rechtsprechung: Der EuGH hat klargestellt, dass Behörden annehmen dürfen, die Person habe sich entziehen wollen, wenn sie ihre Unterkunft ohne erforderliche Mitteilung verlassen hat, sofern die Person ordnungsgemäß über ihre Pflichten informiert worden ist; dem Betroffenen muss jedoch die Möglichkeit verbleiben, das Gegenteil zu beweisen. • Feststellungen zur Sachlage: Der Antragsteller unterlag einer Abmeldepflicht der Stadt Göttingen und wurde bei einem Abschiebungsversuch am 04.02.2019 nicht angetroffen; eine rechtzeitige Anzeige seiner Abwesenheit blieb aus bzw. wurde erst später gemeldet. • Beurteilung der Beweismittel: Erklärungen von Mitbewohnern wurden als nicht überzeugend gewertet; ein angeblicher Hinweiszettel konnte nicht nachgewiesen werden, und Umstände sprechen überwiegend für ein planvolles Sich-Entziehen. • Keine besonderen Umstände für Selbsteintritt: Es wurden keine konkreten Gründe vorgetragen, die ein Ergreifen des Selbsteintrittsrechts durch Deutschland nach Art. 3 Abs.2 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. Der Eilantrag des Antragstellers wurde abgewiesen. Die Behörde durfte die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO verlängern, weil der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt als flüchtig zu beurteilen war; er verletzte die auferlegte Abmeldepflicht und war bei Abschiebungsversuchen nicht auffindbar. Damit fehlt ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch gegen die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Zudem wurden keine ausreichenden Gründe für ein Selbsteintrittsverfahren dargelegt. Der Antragsteller hat somit keinen Anspruch auf Unterlassung der Überstellung oder vorläufigen Eintritt des nationalen Verfahrens.