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Urteil

7 K 178/18.TR

VG Trier 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2019:0827.7K178.18.TR.00
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Leitsätze
1. Ist ein Asylbegehrender unbekannten Aufenthaltes und hat er die Absicht, sich gezielt seiner Überstellung zu entziehen, kann die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) verlängert werden, ohne dass es darauf ankommt, ob in diesem Zeitraum ein konkreter Überstellungsversuch geplant war.(Rn.51) 2. Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) enthält kein Erfordernis, wonach die Überstellungsfrist erst gegen Ende der originären Sechsmonatsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013)  verlängert werden dürfte. 3. Eine Rechtsfolgenbelehrung über die an eine Verletzung der Pflicht zur Mitteilung des Aufenthaltsortes gegebenenfalls anknüpfende Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) ist nicht erforderlich.(Rn.63) 4. Die Ausschöpfung der Höchstfrist von 18 Monaten nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen und ist daher grundsätzlich zulässig.(Rn.64) 5. Entgegen der Auffassung der 1. Kammer des erkennenden Gerichts (Urteil vom 16. November 2018 -1 K 12434/17.TR –, juris) hat das "Wiederauftauchen" des Asylbegehrenden keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit einer zuvor erfolgten Fristverlängerung auf 18 Monate.(Rn.71) 6. Die Entscheidung über die Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) stellt keinen Verwaltungsakt dar. Zudem würde die Anwendung der §§ 35, 48, 49 VwVfG den vorrangigen europarechtlichen Bestimmungen der Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013)  widersprechen.(Rn.65)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Asylbegehrender unbekannten Aufenthaltes und hat er die Absicht, sich gezielt seiner Überstellung zu entziehen, kann die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) verlängert werden, ohne dass es darauf ankommt, ob in diesem Zeitraum ein konkreter Überstellungsversuch geplant war.(Rn.51) 2. Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) enthält kein Erfordernis, wonach die Überstellungsfrist erst gegen Ende der originären Sechsmonatsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) verlängert werden dürfte. 3. Eine Rechtsfolgenbelehrung über die an eine Verletzung der Pflicht zur Mitteilung des Aufenthaltsortes gegebenenfalls anknüpfende Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) ist nicht erforderlich.(Rn.63) 4. Die Ausschöpfung der Höchstfrist von 18 Monaten nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen und ist daher grundsätzlich zulässig.(Rn.64) 5. Entgegen der Auffassung der 1. Kammer des erkennenden Gerichts (Urteil vom 16. November 2018 -1 K 12434/17.TR –, juris) hat das "Wiederauftauchen" des Asylbegehrenden keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit einer zuvor erfolgten Fristverlängerung auf 18 Monate.(Rn.71) 6. Die Entscheidung über die Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) stellt keinen Verwaltungsakt dar. Zudem würde die Anwendung der §§ 35, 48, 49 VwVfG den vorrangigen europarechtlichen Bestimmungen der Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) widersprechen.(Rn.65) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über welche die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) hat keinen Erfolg. I. Der Hauptantrag ist nur zulässig, soweit er auf die Aufhebung der Ziffern 1) bis 3) des streitgegenständlichen Bescheids vom 27. Dezember 2017 gerichtet ist. Hinsichtlich Ziffer 4) des Bescheids ist eine Anfechtungsklage schon deshalb unzulässig, weil sich die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes durch den Ablauf der Frist von sechs Monaten nach dem Tag der Überstellung am 8. April 2019 erledigt hat (§ 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –). Demgegenüber hat die Abschiebung der Klägerin weder zur Erledigung der Unzulässigkeitsentscheidung noch der Feststellung zu den Abschiebungsverboten und der Abschiebungsanordnung geführt. Insbesondere letztere entfaltet trotz ihres Vollzugs am 8. Oktober 2018 sowie des zwischenzeitlichen Ablaufs des sechsmonatigen Einreise- und Aufenthaltsverbotes u. a. mit Blick auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebung und darauf aufbauende Rechtsfolgen, etwa die Haftung der Klägerin für die durch ihre Abschiebung entstandenen Kosten nach §§ 66, 67 AufenthG, weiterhin Rechtswirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 – 1 A 3.17 –, Rn. 12, juris). Bei der Anfechtungsklage handelt es sich zudem um die statthafte Klageart, denn das auf die Herbeiführung einer Entscheidung im nationalen Verfahren gerichtete Begehren der Klägerin lässt sich allein durch Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung im Rahmen einer Anfechtungsklage erreichen, da ein „Durchentscheiden“ des Gerichts nicht möglich ist. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, nebst Abschiebungsanordnung aufzuheben, denn beide Entscheidungen sind dann jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016, – 1 C 4.16 –, Rn. 16 f., juris). II. Soweit er zulässig ist, ist der Hauptantrag jedoch unbegründet, denn der streitbefangene Bescheid des Bundesamtes vom 27. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG) nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), da die Beklagte ihre Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG stützen durfte (dazu 1.), das italienische Asylverfahren sowie die dortigen Aufnahmebedingungen keine systemischen Mängel aufweisen (dazu 2.) und die Zuständigkeit zur Durchführung des klägerischen Asylverfahrens nicht nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung auf die Beklagte übergegangen ist (dazu 3.). Die übrigen Regelungen unter Ziffer 2) und 3) des Bescheids sind ebenfalls nicht zu beanstanden (dazu 4.). 1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Italien ist nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des klägerischen Asylantrags zuständig, da die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung) in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz eines weniger als sechs Monate abgelaufenen italienischen Visums war. Die Stattgabe Italiens bezüglich des Wiederaufnahmeersuchens gilt nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung als erteilt. 2. Die Zuständigkeit Italiens entfällt auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 2 und 3 Dublin III-Verordnung. Nach dieser Norm setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 bis 15 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GR-Charta – mit sich bringen (UA 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin III-Verordnung bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (UA 3). Der Klägerin droht weder während des Asylverfahrens noch nach Abschluss des Asylverfahrens in Italien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GR-Charta. Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 UA 2, 3 Dublin III-Verordnung seinem Wortlaut nach nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Jedoch ist bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auch die Situation anerkannter Schutzberechtigter im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 GR-Charta zu prüfen, denn bei der Anwendung dieser Vorschrift ist gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, „Jawo“, Rn. 87 ff., juris). Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH, Urteile vom 5. April 2016 – C-404/15 und C-659/15 PPU –, Aranyosi und Căldăraru, Rn. 89, juris; zu vorstehendem: EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, a.a.O., Rn. 87 ff.). Entsprechende Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 GR-Charta, der Art. 3 der EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GR-Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, beck-online). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. zu vorstehendem: EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – 1 C 163/17 –, a.a.O., Rn. 91 ff.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. –, „Ibrahim“ u. a., Rn. 87 ff., juris). Anhaltspunkte für derartige Schwachstellen, aufgrund derer die aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens resultierende Vermutung grundrechtkonformen Verhalten Italiens widerlegt wäre, vermag das Gericht auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel zu Italien nicht festzustellen (siehe bereits Beschlüsse der Kammer vom 5. April 2019 – 7 L 977/19.TR – und – 7 L 1263/19.TR –, juris). a. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Situation Asylbegehrender. Die Kammer vertritt in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz die Auffassung, dass das Asylverfahren in Italien nicht an systemischen Mängeln leidet (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13.OVG –, juris, gegen das das BVerwG mit Beschluss vom 21. Mai 2014 – 10 B 31.14 – die Revision nicht zugelassen hat; vgl. Beschlüsse des 10. Senats vom 2. Dezember 2016 – 10 A 11618/16.OVG – und vom 30. Juli 2015 – 10 A 740/15.OVG – sowie des 6. Senats vom 20. November 2015 – 6 A 10781/15.OVG – m.w.N.; ebenso VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –; VG Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2019 – 8 B 59/19 –; VG München, Beschluss vom 13. März 2019 – M 9 S 17.50582 –; VG Aachen, Beschluss vom 7. Februar 2019 – 9 L 84/19.A –, sämtlich unter juris abrufbar). Diese Einschätzung wird durch die aktuell verfügbaren Erkenntnismittel belegt, denn hieraus geht hervor, dass Asylantragsteller auch nach Erlass des Gesetzesdekrets Nr. 113 vom 4. Oktober 2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1. Dezember 2018; umgangssprachlich als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt), nicht unabhängig von ihrem persönlichen Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einer Situation extremer materieller Not ausgesetzt werden, sondern vielmehr in die Lage versetzt werden, ihre elementaren Bedürfnisse, wie sich zu ernähren, zu waschen, und eine Unterkunft zu finden, zu befriedigen. So ergibt sich aus dem zuletzt am 26. Februar 2019 aktualisierten Österreicher Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Italien (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Gesamtaktualisierung am 27. September 2018, MILo – Länderinformationsblatt –), dass Dublin-Rückkehrer Zugang zu Unterbringung haben. Waren sie vor ihrer Ausreise aus Italien noch nicht offiziell untergebracht, bedarf es hierzu keines vorigen Antrags. Wenn Asylbegehrende bereits einmal offiziell untergebracht waren und die Einrichtung verlassen haben, müssen sie nach ihrer Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen (Länderinformationsblatt a.a.O., S. 22). Die Unterbringung der Dublin-Rückkehrer erfolgt nunmehr – ebenso wie die der übrigen Asylbewerber – in den Erstaufnahmeeinrichtungen. Hierbei belegt der Umstand, dass diese ausdrücklich auch Dublin-Rückkehrer als Zielgruppe angeben, dass Italien gewillt ist, auch in diesen Fällen grundsätzlich eine Unterkunft bereitzustellen. Für diese Erstaufnahmeeinrichtungen wurden seitens des italienischen Innenministeriums neue Ausschreibungsspezifikationen ausgearbeitet, die bereits durch den italienischen Rechnungshof genehmigt und an die Präfekturen übermittelt wurden. Die Ausschreibung und staatliche Verwaltung/Kontrolle der Einrichtungen obliegt nach wie vor den Präfekturen. Seitens des italienischen Innenministeriums wurde betont, dass die Einhaltung sämtlicher europarechtlicher Bestimmungen (hier insbesondere die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU) unter Wahrung der menschlichen Würde jedenfalls sichergestellt sei. Herkunft, religiöse Überzeugung, Gesundheitszustand, Vulnerabilität sowie die Familieneinheit finden Berücksichtigung. Bei den Kernleistungen (Sozialbetreuung, Information, soziokulturelle Mediation, sanitäre Einrichtungen sowie Startpaket, Taschengeld und Telefonkarte) soll es zu keiner Kürzung oder Streichung kommen. Die Versorgung beinhaltet die Unterbringung, Verpflegung, Sozialbetreuung, Information, linguistisch-kulturelle Mediation, notwendige Transporte, medizinische Betreuung: Erstuntersuchung, ärztliche Betreuung in den Zentren zusätzlich zum allgemeinen Zugang zum nationalen Gesundheitsdienst, Hygieneprodukte, Wäschedienst oder Waschprodukte, Erstpaket (Kleidung, Bettzeug, Telefonkarte), Taschengeld (2,50 EUR pro Tag und Person bis zu 7,50 EUR für eine Kernfamilie) und Schulbedarf (zu vorstehendem: Länderinformationsblatt a.a.O., S. 6, 7). Anhaltspunkte dafür, dass die Umstrukturierung des italienischen Asylsystems sowie die Neuorganisation der Aufnahmeeinrichtungen nicht wie geplant umgesetzt und die neuen Ausschreibungskriterien missachtet würden, liegen dem Gericht nicht vor. Zudem sieht das Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1. Dezember 2018 Mechanismen vor, um die Einhaltung der angestrebten Standards zu gewährleisten. In den Spezifikationen sind Personalschlüssel, Reinigungsintervalle, Melde- und Aufzeichnungsverpflichtungen des Betreibers in Bezug auf Leistungen an die Bewohner, An-/Abwesenheiten etc. festgelegt. Die Präfekturen sind zu regelmäßigen, unangekündigten Kontrollen berechtigt und verpflichtet (Länderinformationsblatt a.a.O., S. 7). Vor diesem Hintergrund geht die Kammer gemäß dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und mangels stichhaltiger entgegenstehender Erkenntnisse davon aus, dass sämtliche der vorstehend geschilderten Maßnahmen seitens der italienischen Behörden auch tatsächlich in der geplanten Weise umgesetzt werden. Vereinzelte Defizite und Fehler sind dabei nicht auszuschließen, sie beeinträchtigen jedoch nicht die Annahme des Fehlens systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren. Sollte es im Einzelfall dennoch zu temporären Schwierigkeiten bei der staatlichen Unterbringung kommen, haben Asylbegehrende die Möglichkeit, auf das bestehende Netzwerk privater, von karitativen Organisationen bzw. Kirchen betriebener Unterbringungsmöglichkeiten zurückzugreifen (hierzu Länderinformationsblatt a.a.O., S. 21). Ferner dürfen Asylbewerber bereits zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten (Länderinformationsblatt a.a.O., S. 17) und werden dadurch in die Lage versetzt, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. An den Flughäfen in Rom (Fiumicino) und Mailand (Malpensa) sind zudem NGOs tätig, die auch Ansprechpartner für Dublin-Rückkehrer sind. Sie bieten erste Information und Beratung an. Nach Möglichkeit unterstützen sie bei der Vermittlung an eine Unterkunft, informieren über das Asylverfahren und vermitteln an weitere soziale Dienste vor Ort (ITALIEN: Informationen für Geflüchtete, die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Italien rücküberstellt oder abgeschoben werden; https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/02/ITALIEN-Informationen-f%C3%BCr-Gefl%C3%BCchtete-die-aufgrund-der-Dublin-Verordnung-nach-Italien -r%C3%BCck%C3%BCberstellt-oder-abge-schoben-werden.pdf). Schließlich weist das italienische System auch hinsichtlich der Krankheitsversorgung keine systemischen Mängel auf, denn die medizinische Versorgung in Italien ist gesichert (vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 28. November 2016 – 5 L 8765/16 –; OVG RP Beschluss vom 20. November 2015 – 6 A 10781/15.OVG –; OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A –; VG München Beschluss vom 23. Dezember 2016 – M 9 S 16.50788 –, zu Tuberkulose: VG München, Beschluss vom 23. März 2017 – M 9 S 17.50533 –, Rn. 40, juris). Nach der aktuellen Erkenntnislage zu der Gesundheitsversorgung in Italien ist die Versorgung von noch im Asylverfahren befindlichen Personen auch und gerade für schwere Erkrankungen ausreichend gewährleistet. Die Versorgung bei chronischen Erkrankungen schließt sowohl einen notwendigen Krankenhausaufenthalt als auch den Erhalt der erforderlichen Medikamente ein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2132/15.A –, juris). Die Anmeldung beim nationalen Gesundheitsdienst ermöglicht die Ausstellung eines Gesundheitsausweises, der zur Inanspruchnahme medizinischer Leistungen nicht nur im Rahmen der Notfallversorgung, sondern auch hinsichtlich der Behandlung bei Spezialisten berechtigt. Die Überweisungen an Spezialisten sind für Asylbewerber kostenfrei (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2015 – 13 K 6850/14.A –, juris). Die Notambulanz ist für alle Personen in Italien kostenfrei (vgl. VG München, Beschluss vom 5. November 2014 – M 18 S 14.50356 –, juris). Eine Unterbringung in einer staatlichen Unterkunft ist nicht erforderlich. Bei fehlendem Wohnsitz genügt die Angabe einer virtuellen Adresse bei einer Nichtregierungsorganisation. Insbesondere die Caritas bietet Sammeladressen auch für Personen an, die keinen festen Wohnsitz haben, diesen jedoch unter anderem für den Erhalt der Gesundheitskarte benötigen. Eine aktuelle Vereinbarung zwischen der italienischen Zentralregierung und den Regionen garantiert die Not- und Grundversorgung sogar von Personen, die sich illegal im Land aufhalten (zu vorstehendem: VG Magdeburg, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 8 B 15/17 –, juris). Des Weiteren sieht das Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4. Oktober 2018 nunmehr vor, dass die Einschreibung beim nationalen Gesundheitsdienst auf Basis des Wohnsitzes in der Aufnahmeeinrichtung („domicilio“) möglich ist, während eine Registrierung bei den Gemeinden nicht mehr erforderlich ist. Auch die sonstigen im Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1. Dezember 2018 vorgesehen Änderungen bringen Asylbegehrende in Italien nicht in die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Dies gilt für die Abschaffung des bisherigen sog. humanitären Schutzes (protezione umanitaria) bereits deshalb, weil es sich hierbei lediglich um einen Schutzstatus handelte, den das italienische Recht neben der unionsrechtlichen Gewährung internationalen Schutzes vorsah (vgl. „Salvinis Dekret der Asylrechtsverschärfungen“, abrufbar unter https://www.borderlineeurope.de/sites/default/files/projekte_files/2018_09_25_Italien-Salvinis%20Dekret%20der%20Asylrechtsversch%C3%A4rfungen_JIAN_0.pdf, zuletzt abgerufen am 27. August 2019) und dessen Abschaffung demnach nicht eine Unterschreitung des rechtlichen Mindeststandards im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem bedeuten kann. Die restriktivere Vergabe des internationalen Schutzes ist mit der bereits in Deutschland geltenden Regelung von § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG vergleichbar. Von der Verlängerung der maximalen Frist für Abschiebehaft sind letztendlich nur abgelehnte Asylbewerber betroffen, die trotz entsprechender Aufforderung nicht freiwillig aus Italien ausreisen. Auch der beschränkte Zugang von Schutzsuchenden zu den lokalen Zweitaufnahme-Einrichtungen (vormals sog. „SPRAR“) ist zwar möglicherweise mit Einschränkungen für Schutzsuchende verbunden; die konkrete Gefahr von Obdachlosigkeit für Schutzsuchende in Italien folgt hieraus jedoch nicht, da Asylbegehrende nunmehr in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht werden sollen (vgl. „Italien verschärft seine Einwanderungsgesetze drastisch“, abrufbar unter: https://www.spiegel.de/politik/ausland/fluechtlinge-italien-verschaerft-seine-einwanderungsgesetze-drastisch-a-1241091.html, zuletzt abgerufen am 27. August 2019; „Hart, aber fraglich“, abrufbar unter: https://www.sueddeutsche.de/politik/italien-hart-aber-fraglich-1.4144303, zuletzt abgerufen am 27. August 2019). Selbst wenn es im Einzelfall eigener Anstrengungen des Asylbegehrenden bedürfen sollte, um zeitnah eine Unterkunft zu finden, vermag das Gericht nach alledem nicht festzustellen, dass Asylbegehrenden unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen eine Situation extremer materieller Not droht, welche die Schwelle einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erreichen würde. Im Gegenteil ist das Gericht der Überzeugung, dass Asylbegehrende in Italien auf eine menschenrechtskonforme Unterbringungssituation stoßen und unter Aufbringung der erforderlichen und zumutbaren Eigeninitiative etwaige Schwierigkeiten überwinden können. Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. Mai 2019 (abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe. ch/assets/herkunftslaender/dublin/italien/190508-auskunft-italien.pdf, zuletzt abgerufen am 27. August 2019) zur „Aktuellen Situation für Asylsuchende in Italien“ und dem Fernsehbericht der Sendung „Monitor“ vom 23. Mai 2019 (abrufbar unter https://www1.wdr.de/daserste/monitor/sendungen/fluechtlinge-italien-100.html.; zuletzt abgerufen am 27. August 2019). Zwar könne es hiernach zu Problemen bei der Unterbringung kommen, wenn Dublin-Rückkehrer in Italien bereits offiziell untergebracht waren, da der Anspruch auf Unterbringung in staatlichen Einrichtungen untergehe, wenn der Ausländer seine Unterkunft ohne vorherige Bewilligung verlassen habe oder eine ihm zugewiesene Unterkunft gar nicht erst in Anspruch genommen habe. Jedoch resultiert hieraus nicht die Gefahr einer Situation extremer materieller Not, denn es besteht die Möglichkeit, dass der Anspruch wiederauflebt, wenn ein vorheriger Antrag bei der ursprünglich für die Bearbeitung des Asylantrags zuständigen Questura gestellt wird. Bei Genehmigung der Wiederaufnahme kann sodann wieder die Unterbringung in einer staatlichen Einrichtung erfolgen (vgl. Länderinformationsblatt, S. 22; Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Aufnahmebedingungen in Italien“, August 2016, S. 28 f., abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf, zuletzt abgerufen am 27. August 2019). In der hierbei unter Umständen entstehenden Übergangsphase sind Dublin-Rückkehrer zwar auf die Hilfe von Freunden oder karitativen Einrichtungen angewiesen, um der drohenden Obdachlosigkeit zu entgehen. Gleichwohl sind diese defizitären Umstände noch nicht als generelle systemische Mängel in Italien zu qualifizieren, denn das Gericht ist unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen der Überzeugung, dass die auftretenden Schwierigkeiten unter Aufbringung der erforderlichen und zumutbaren Eigeninitiative überwindbar sind, weshalb keine vom Willen und den persönlichen Entscheidungen der Asylbegehrenden unabhängige Situation extremer Not droht, die den hohen Anforderungen, die durch die Urteile des EuGHs vom 19. März 2019 nochmals verschärft worden sind (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 – und – C-297/17–, a. a. O; VG Würzburg, Beschluss vom 12. Juni 2019 – W 2 S 19.50498 –, juris) entspräche. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund des jüngsten Berichts des Danish Refugee Council – DRC – („The situation of persons with special reception needs transferred to Italy under the Dublin III Regulation“, Danish Refugee Council, Bericht vom 12. Dezember 2018, abrufbar unter https://drc.ngo/news/vulnerable-asylum-seekers-returned-to-italy-risk-inadequate-reception-facilities, zuletzt abgerufen am 27. August 2019), in dem die Einschätzung geteilt wird, der Zugang zu ausreichender Unterbringung für Schutzsuchende in Italien sei auch 2018 in vielen Fällen willkürlich gewesen. Dieser Bericht berücksichtigt noch nicht die vorstehend beschriebene Neuorganisation der Aufnahmeeinrichtungen und die zuletzt verringerte Zahl an neuankommenden Flüchtlingen in Italien. Im Übrigen enthält die vom DRC durchgeführte Fallstudie eine Negativauswahl, in der es bei der Unterbringung von Schutzsuchenden zu gewissen Schwierigkeiten gekommen ist. Dies spiegelt aus den vorstehenden Gründen indes nicht die generelle Lage Schutzsuchender in Italien wieder und lässt demnach nicht den Schluss zu, dass Schutzsuchende in Italien generell einer derart schwerwiegenden Lage ausgesetzt wären, dass dies einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichzustellen wäre. Die von der Klägerin in Bezug genommene Vorlageentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27. Juni 2017 – 1 C 26.16 –, juris) führt zu keinem anderen Ergebnis, denn sie ist in den hier relevanten Fragestellungen durch die Entscheidungen des EuGHs vom 19. März 2019 überholt. Soweit sie vorträgt, sie sei in Italien auf sich allein gestellt, während sie in Deutschland Unterstützung durch ihren Vater bekommen würde, begründet dies nicht die Gefahr einer extremen materiellen Not. Vielmehr ist die volljährige Klägerin hierdurch nicht daran gehindert, die nach den vorstehenden Ausführungen mögliche und zumutbare Eigeninitiative aufzubringen, um etwaige Schwierigkeiten beim Zugang zur Unterbringung und Versorgung zu überwinden. b. Soweit der EuGH in der Rechtssache C-163/17 (a.a.O.) entschieden hat, dass eine Überstellung nach Italien unzulässig sei, wenn den Asylantragsteller in Italien im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes unzumutbare Lebensumstände erwarteten, führt dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die Kammer ist nämlich davon überzeugt, dass in Italien anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich menschenrechtskonform behandelt werden und in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken, zumal sie in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und auch tatsächlich die Möglichkeit des Zugangs zu ausreichender gesundheitlicher Versorgung haben (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014, a. a. O., gegen das das BVerwG mit Beschluss vom 21. Mai 2014 – 10 B 31.14 –, a. a. O., die Revision nicht zugelassen hat; vgl. VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019, a. a. O.). Nach der Umstrukturierung des italienischen Asylsystems erfolgt die Unterbringung anerkannt Schutzberechtigter in den sekundären Aufnahmeeinrichtungen, wo ihnen die oben hinsichtlich der Erstaufnahmeeinrichtungen dargestellten umfangreichen Leistungen gewährt werden. Zusätzlich bieten sekundäre Aufnahmeeinrichtungen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache, etc.; zu vorstehendem: Länderinformationsblatt a.a.O., S. 7). Wie Asylbewerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger (Länderinformationsblatt a.a.O., S. 26). Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (vgl. Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 25). Die Soziallleistungen sind grundsätzlich nicht an einen festen Wohnsitz gebunden und nicht nur auf nationaler, sondern auch auf regionaler und kommunaler Ebene zugänglich (vgl. AIDA Country Report, Italy, April 2019, S. 147 f., abrufbar unter https://www.asylumineurope.org/reports/country/italy, zuletzt abgerufen am 27. August 2019). Soweit es mangels hinreichend langer Aufenthaltsdauer beim Zugang Schutzberechtigter zu dem im Jahr 2019 eingeführten „Bürgergeld“ (vgl. hierzu: AIDA Country Report, Italy, April 2019, a. a. O., S. 147 f.; „In Italien erhalten Geringverdiener ab sofort ein Grundeinkommen“, abrufbar unter https://de.euronews.com/2019/03/06/in-italien-erhalten-geringverdiener-ab-sofort-ein-grundeinkommen, zuletzt abgerufen am 27. August 2019) faktisch zu Schwierigkeiten kommen sollte, resultiert hieraus keine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta, denn das Gericht ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen der Überzeugung, dass anerkannt Schutzberechtigten auch ohne diese Unterstützung keine Situation extremer materieller Not droht, sofern sie die zumutbare Eigeninitiative aufbringen. Insbesondere wäre auch eine tatsächliche Ungleichbehandlung mit Inländern als solche nicht geeignet, die Prognose einer drohenden extremen materiellen Not zu tragen (a. A. VG Hannover, Beschluss vom 13. August 2019 – 5 B 3516/19 –, juris). 3. Die Zuständigkeit Italiens ist überdies nicht wegen Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung auf die Beklagte übergegangen. Gemäß Art. 29 Abs. 1 UA. 1 Alt. 1 Dublin III-Verordnung ist die sechsmonatige Frist zur Überstellung der Klägerin durch die Fiktion der Annahme des Aufnahmeersuchens durch Italien gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung, d. h. am 24. Dezember 2017, in Lauf gesetzt worden. Zwar ist diese originäre Frist zwischenzeitlich am 24. Juni 2018 abgelaufen (Art. 29 Abs. 1 S. 1 UA. 1 i.V.m. Art. 42 Dublin III-Verordnung). Die Beklagte hat die Überstellungsfrist jedoch wirksam auf achtzehn Monate verlängert, weil die Klägerin flüchtig i.S.v. Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung war. Nach dem Wortsinn setzt ein Flüchtig-Sein voraus, dass die betreffende Person der Möglichkeit des staatlichen Zugriffs entzogen ist. Grundvoraussetzung ist mithin eine Form des unbekannten Aufenthaltes (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. August 2018 – 34 L 296.18 A –, juris Rn. 9; VG Minden, Beschluss vom 16. März 2018 - 10 L 258/18.A -, juris Rn. 19). Daneben setzt das Wort „Flucht“ im hier maßgeblichen Kontext den Willen der betreffenden Person voraus, sich gezielt der Überstellung zu entziehen. Da beim Nachweis der Absichten der betreffenden Person erhebliche Schwierigkeiten entstehen können, dürfen die zuständigen Behörden im Falle einer gescheiterten Überstellung wegen Verlassens der zugewiesenen Wohnung ohne ordnungsgemäße Anzeige ihrer Abwesenheit annehmen, dass die betreffende Person beabsichtigt hat, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln. Voraussetzung für diese (widerlegliche) Vermutung ist jedoch, dass die betreffende Person ordnungsgemäß über die ihr insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet worden ist (vgl. zu vorstehendem: EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, a.a.O., Rn. 56 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a. Die Klägerin war in der Zeit vom 24. Januar 2018 bis (längstens) zum 7. Februar 2018 unbekannten Aufenthaltes, da sie sich nicht in der ihr zugewiesenen Unterkunft, der Aufnahmeeinrichtung in ..., aufhielt. Zwar hat sie im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, dass sie in dieser Zeit bei ihrem Vater in Germersheim zu Besuch gewesen sei. Dies war der Beklagten zum Zeitpunkt der Fristverlängerung jedoch nicht bekannt, da die Klägerin es versäumt hatte, die zuständige Ausländerbehörde zuvor von dem beabsichtigen Besuch bei ihrem Vater in Kenntnis zu setzen. Gegenteiliges hat die Klägerin auch nicht behauptet. b. Des Weiteren hat die Beklagte zu Recht angenommen, dass die Klägerin die Absicht hatte, sich gezielt der Überstellung nach Italien zu entziehen, indem sie ohne Mitteilung ihres Aufenthaltsortes die ihr zugewiesene Unterkunft verlassen hat, denn sie wurde zuvor i. S. d. Rechtsprechung des EuGHs (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, a. a. O., Rn. 64) in einer für sie verständlichen Sprache (Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Aufnahmerichtlinie –) über ihre entsprechenden Pflichten belehrt. Insbesondere der in persischer Sprache verfassten Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG konnte sie entnehmen, dass sie nicht nur (gemäß der Belehrung nach § 10 Abs. 4 AsylG) jeden Wohnungswechsel, sondern auch jedes Verlassen des Bezirks der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage zuvor der für sie zuständigen Ausländerbehörde anzeigen müsse. Dies hat sie unterlassen, als sie für mehr als drei Tage den Bezirk der Kreisverwaltung ... als zuständiger Ausländerbehörde verlassen hat, um ihren Vater im Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltung ... zu besuchen. Eine weitergehende Belehrung über die an eine Verletzung dieser Pflicht anknüpfende Rechtsfolge der Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung war nicht erforderlich (vgl. VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019, a. a. O., Rn. 128). Ein derartiges Erfordernis lässt sich zunächst der Entscheidung des EuGHs vom 19. März 2019 (– C-163/17 –, a. a. O.) nicht entnehmen. Hiernach ist lediglich erforderlich, dass der Antragsteller über seine „Pflichten unterrichtet“ worden ist, nicht jedoch, dass er über jede denkbare Konsequenz eines Verstoßes gegen seine Mitwirkungspflichten belehrt wird (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 17. April 2019 – AN 17 K 18.50614 –, Rn. 29, juris). Nimmt man den materiellen Hintergrund der vom EuGH aufgestellten Vermutung in den Blick, ist dies folgerichtig. Hiernach wird die Entziehungsabsicht nicht etwa als „Sanktion“ eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten fingiert, sondern es wird lediglich aus den vorliegenden Tatsachen auf die Absicht der gezielten Entziehung vor der Überstellung geschlossen. Diese Vermutung in tatsächlicher Hinsicht ist jedoch schon dann gerechtfertigt, wenn ein ausreispflichtiger Asylbegehrender seine Unterkunft trotz entsprechender Belehrung ohne Angabe seines Aufenthaltsortes verlässt, obschon er jederzeit mit seiner Abschiebung rechnen muss. Eine Rechtsfolgenbelehrung wäre nur dann erforderlich, wenn man darüber hinaus darauf schließen wollte, dass der Antragsteller die Fristverlängerung in Kauf nimmt. Diese setzt jedoch nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung kein derartiges subjektives Element voraus. Schließlich erfordert auch das Gebot eines fairen Verfahrens keine Rechtsfolgenbelehrung. Es ist volljährigen und geschäftsfähigen Asylbewerbern möglich und zumutbar, sich in eigener Verantwortung über die Folgen eines Verstoßes gegen ihre Mitwirkungspflichten zu informieren und hierzu gegebenenfalls die Hilfe fachkundiger Dritter oder anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. c. Des Weiteren ist es für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung ohne Belang, dass die Beklagte in dem Zeitraum, während dem die Klägerin untergetaucht war, keinen konkreten Überstellungsversuch geplant hatte (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 15. November 2017 – 3 A 2051/16 As HGW –, Rn. 23, juris; a. A. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 2019 – 12 K 6554/18.A –, Rn. 37, juris; VG Würzburg, Urteil vom 12. Juli 2019 – W 2 K 18.50380 –, juris). Weder dem Wortlaut der Dublin III-Verordnung noch der Entscheidung des EuGHs vom 19. März 2019 (– C 163/17 –, a. a. O.) lässt sich entnehmen, dass ein Asylbegehrender nur dann als „flüchtig“ angesehen werden kann, wenn ein konkreter Abschiebeversuch vereitelt wurde. Vielmehr macht es der Sache nach keinen Unterschied, ob der Betreffende sich seiner Überstellung entzieht, indem er eine bereits geplante Abschiebung vereitelt, oder ob er durch ein frühzeitiges Untertauchen bereits die konkrete Planung einer Überstellung ad absurdum führt. In beiden Fällen ist seine Abwesenheit dafür kausal, dass eine Überstellung zum Zeitpunkt der Fristverlängerung nicht durchgeführt werden kann. Sähe man dies anders, wäre der unzuständige Mitgliedstaat verpflichtet, die Überstellung „pro forma“ zu planen, obschon von vornherein zu erwarten wäre, dass diese scheitert. Der mit einer solchen Förmelei einhergehende, unnütze Organisationsauwand liefe dem auf Praktikabilität und Effektivität ausgelegten Dublin-Regime erkennbar zuwider. d. Ferner hat die Klägerin keine stichhaltigen Gründe vorgetragen, die die Vermutung ihrer Entziehungsabsicht widerlegen würden. Soweit sie dargelegt hat, dass sie ihren Vater besucht hat, sagt dies nichts über die dahinterstehende Motivation aus. Auch ein Asylbegehrender, der die Überstellung vereiteln will, ist gezwungen, woanders Obdach zu suchen. Hierbei liegt es nahe, sich an Familienangehörige zu wenden. Überdies hat die Klägerin nicht dargelegt, aus welchem plausiblen Grund sie ansonsten daran gehindert gewesen sein soll, den beabsichtigten Besuch zuvor bei der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. e. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte am 30. Januar 2018 in rechtmäßiger Weise entschieden, die Überstellungsfrist auf 18 Monate bis zum 24. Juni 2019 zu verlängern (Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung). Unschädlich ist, dass diese Entscheidung bereits zu einem frühen Zeitpunkt der sechsmonatigen Überstellungsfrist (konkret 1 Monat und 6 Tage nach deren Beginn) erfolgt ist. Die Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung enthält kein Erfordernis, wonach eine Fristverlängerung erst gegen Ende der originären Sechsmonatsfrist erfolgen dürfte. Vielmehr legt der Wortlaut („flüchtig ist“) eine punktuelle Betrachtung nahe, wonach eine Fristverlängerung in dem Moment zulässig ist, in welchem die Überstellung unmöglich wird, da der Betreffende sich ihr gezielt entzogen hat. Hierfür spricht in systematischer Hinsicht auch ein Vergleich mit Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 1 Dublin III-Verordnung, welcher mit der Voraussetzung, dass die „Überstellung nicht erfolgen konnte“ ausdrücklich eine rückblickende Sichtweise statuiert. Würde man bei der Anwendung von Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung voraussetzen, dass der Betreffende kurz vor Ablauf der sechs Monate flüchtig ist, wäre es für diesen zudem ein Leichtes, den Fristablauf missbräuchlich herbeizuführen, indem er zunächst untertaucht und der Beklagten sodann kurz vor Ablauf der Frist (wenn feststeht, dass eine Überstellung bis zum Fristablauf organisatorisch nicht mehr möglich ist) wieder seinen Aufenthaltsort mitteilt. Die Einräumung derartiger Missbrauchsmöglichkeiten stünde indes mit dem Ziel der Dublin III-Verordnung, ein objektives und effektives Zuständigkeitssystem zu schaffen (Erwägungsgründe 4 und 5), nicht im Einklang. Überdies ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die vorgesehene Höchstfrist von 18 Monaten ausgeschöpft hat. Weder aus Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung noch aus der Durchführungsverordnung ((EU) Nr. 1560/2003, Celex-Nr. 02003R1560-20140209 – DVO –) ergeben sich insoweit rechtliche Einschränkungen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2019 – 6 V 860/19 –, Rn. 17, juris; VG Greifswald, Urteil vom 15. November 2017 – 3 A 2051/16 As HGW –, Rn. 28, juris). Indem er von entsprechenden Vorgaben abgesehen hat, nimmt der Verordnungsgeber in Kauf, dass unter Umständen letztlich mehr als sechs Monate zur Überstellung zur Verfügung stehen. Hierbei zeigt der Vergleich zu der 12-monatigen Frist, welche in Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 1 Dublin III-Verordnung für den Fall vorgesehen ist, dass die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht möglich ist, dass es sich um eine bewusste Entscheidung handelt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es oftmals überhaupt nicht absehbar ist, wann der Hinderungsgrund der Flüchtigkeit wegfällt und eine Überstellung wieder möglich sein wird (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 15. November 2017 a. a. O., Rn. 28). f. Auf die Rechtmäßigkeit der Fristverlängerung ist ferner ohne Einfluss, dass die Klägerin nachfolgend „wiederaufgetaucht“ ist und die Beklagte spätestens seit dem 7. Februar 2018 erneut in Kenntnis ihres aktuellen Aufenthaltsortes war. Die Beklagte war nicht verpflichtet, im Hinblick auf die achtzehnmonatige Überstellungsfrist Ermessen auszuüben und zu einer sechsmonatigen Frist zurückzukehren, denn die Entscheidung über die Verlängerung der Überstellungsfrist stellt keinen Verwaltungsakt gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 VwVfG dar (vgl. VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019, a. a. O., Rn. 133; VG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2019, a. a. O., Rn. 19; VG Ansbach, Urteil vom 1. August 2018 – AN 14 K 17.50567 –, Rn. 33, juris; a. A. VG Trier, Urteil vom 16. November 2018 – 1 K 12434/17.TR –, juris; VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 – W 1 K 17.50166 –, Rn. 21, juris) (aa.). Zudem würde die Anwendung der §§ 35 Abs. 1 S. 1, 48, 49 VwVfG den vorrangigen europarechtlichen Bestimmungen der Dublin III-Verordnung widersprechen (bb.). aa. Der Entscheidung über die Fristverlängerung gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung kommt keine Verwaltungsaktqualität zu, da sie nicht i. S. v. § 35 Abs. 1 S. 1 VwVfG auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl. zur Def.: BeckOK VwVfG/von Alemann/Scheffczyk, 44. Ed. 1.7.2019, VwVfG § 35 Rn. 222), sondern für sich genommen lediglich im Verhältnis zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten Rechtswirkungen entfaltet. Deutlich wird diese Finalität in formeller Hinsicht daran, dass es für die Verlängerung der Überstellungsfrist nicht erforderlich ist, den Asylbegehrenden in Kenntnis zu setzen, sondern ausreicht, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, a. a. O., Rn. 75). Die an die Fristverlängerung anknüpfende, den Asylbegehrenden unmittelbar betreffende materielle Rechtsfolge, d. h. das Fortdauern der Zuständigkeit des originär zuständigen Mitgliedstaates, ergibt sich ihrerseits erst aus den Vorschriften der Dublin III-Verordnung. Wurde die Frist zu Recht verlängert, greift die Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung nicht ein und es bleibt bei der Zuständigkeit des gemäß Art. 3 ff. Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaates; ist die Fristverlängerung zu Unrecht erfolgt, geht die Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung „von Rechts wegen“ (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 – C-201/16 –, „Shiri“, Rn. 34, juris) auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, ohne dass es hierzu einer vorigen Aufhebung der Verlängerungsentscheidung bedarf. Nichts Anderes folgt daraus, dass Asylbegehrende nach der Rechtsprechung des EuGHs im Hinblick auf die Verlängerung der Überstellungsfrist subjektiven Rechtsschutz in Anspruch nehmen können (hierzu: EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2017, a. a. O., Rn. 44). Der bloße Umstand, dass der in Art. 27 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehene Rechtsbehelf u. a. auf die Beachtung von Verfahrensgarantien abzielt und die Überprüfung der Einhaltung einschlägiger Fristen ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2017, a. a. O, Rn. 39 f. m. w. N.), lässt keinen Rückschluss auf die nationale verwaltungsdogmatische Einordnung der Verfahren zu. Vielmehr wird diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass die Fristverlängerung im Rahmen der Überstellungsentscheidung inzident der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Weitere Rechtsfolgen ergeben sich hieraus nicht, zumal auch im deutschen Verwaltungsrecht kein Grundsatz existiert, wonach sämtliche Verfahrensvorschriften, hinsichtlich deren Einhaltung subjektive Rechte bestehen, mittels Verwaltungsakt umgesetzt werden müssten. Ferner existiert keine generelle Verpflichtung, die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung durch das Instrument des Verwaltungsaktes gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 VwVfG umzusetzen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2019, a. a. O., Rn. 10). Ebenso wenig kann aus dem Wortlaut des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-Verordnung („kann“) eine Pflicht zur Ausübung von Ermessen hergeleitet werden. Zwar kommt diesem Begriff im deutschen Verwaltungsrecht auch ein entsprechender Bedeutungsgehalt zu. Bedenkt man jedoch, dass die Dublin III-Verordnung ein einheitliches Verfahren für sämtliche Mitgliedstaaten, die eine Vielzahl unterschiedlicher Verfahrensordnungen aufweisen, vorsieht, erlaubt die Verwendung dieses Begriffs auf europäischer Ebene keine derartigen Rückschlüsse. Vielmehr kommt hiermit lediglich zum Ausdruck, dass eine Befugnis eingeräumt wird. bb. Ungeachtet dessen liefe die Anwendung der §§ 35 Abs. 1, 48, 49 VwVfG auf die Entscheidung über die Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-Verordnung den vorrangigen Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zuwider (vgl. im Ergebnis: VG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2019, a. a. O., Rn. 18). Ausgangspunkt ist hierbei, dass das Regelungsregime der Dublin III-Verordnung mangels planwidriger Regelungslücke (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 30. April 2019 – 9 L 420/19.A –, Rn. 23, juris) keinen Raum für eine Revidierung der Überstellungsfrist lässt. Angesichts der detaillierten Vorschriften des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung sowie der Art. 8 ff. DVO ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber es absichtlich unterlassen hat, für den Fall des Wiederauftauchens nach erfolgter Fristverlängerung Sonderregelungen zu treffen. Deutlich wird dies insbesondere, wenn man Sinn und Zweck des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung in den Blick nimmt. Dieser räumt dem unzuständigen Mitgliedstaat die erweiterte Möglichkeit ein, den Zuständigkeitsübergang nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung abzuwenden, indem er innerhalb der verlängerten Überstellungsfrist die Überstellung vornimmt. Dies setzt jedoch denknotwendig voraus, dass der zuvor untergetauchte Asylbegehrende vor Ablauf der verlängerten Frist „wiederauftaucht“. Stellt das Wiederauftauchen damit im Anwendungsbereich von Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung den Regelfall dar, liegt es jedoch auf der Hand, dass der Verordnungsgeber bewusst davon abgesehen hat, für diese Fälle eine erneute Entscheidung über die Fristverlängerung vorzusehen. Hierfür spricht ferner, dass andernfalls das Ziel des Verordnungsgebers, in Gestalt der Dublin III-Verordnung eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu formulieren (Erwägungsgrund 4) und hierdurch eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu ermöglichen (Erwägungsgrund 5) konterkariert würde. Wäre beim Wiederauftauchen eines Asylbegehrenden jeweils erneut über die Dauer der Frist zu entscheiden, würde die in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung angelegte klare Struktur, wonach die sechsmonatige Frist einmalig verlängert werden kann und nach Ablauf der verlängerten Frist die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, durchbrochen. Hierdurch würde die Rechts- und Planungssicherheit der beteiligten Mitgliedstaaten erheblich eingeschränkt, denn anders als im Falle einer einmaligen Fristverlängerung wäre nicht mehr durchgängig absehbar, welcher Zeitraum tatsächlich zur Überstellung verbliebe, da sich das Fristende jederzeit im Falle des „Wiederauftauchens“ ändern könnte. Würde ein Asylbegehrender mehrmals unter- und „wiederauftauchen“ wäre folgerichtig mehrfach über die Dauer der Überstellungsfrist zu entscheiden und unter Umständen eine erneute Verlängerung der Frist erforderlich. Hierbei wäre zudem unklar, welche Frist gelten soll und ab wann ein Ermessensausfall zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen würde, wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen zwischen dem „Wiederauftauchen“ des Asylbegehrenden und der Entscheidung über die Fristverlängerung käme oder der Asylbegehrende gar vor einer erneuten Entscheidung über die Frist abermals untertaucht. Der zuständige Mitgliedstaat könnte letztlich nur durch eine tagesaktuelle Nachfrage ermitteln, ob das zuletzt mitgeteilte Fristende noch zutrifft. Diese Unsicherheit stünde im Widerspruch zu dem klaren Zuständigkeitssystem der Dublin III-Verordnung, welchem nach Sinn und Zweck eine fortlaufende Entwicklung der zuständigkeitsbegründenden Kriterien fremd ist. Deutlich wird dies nicht zuletzt an der „Versteinerungsklausel“ des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung, wonach nachträgliche Änderungen der zuständigkeitsbegründenden Kriterien grundsätzlich irrelevant sind. Das Erfordernis einer Neuentscheidung über die Fristverlängerung im Fall des „Wiederauftauchens“ lässt sich auch nicht etwa aus einem allgemeinen Grundsatz herleiten, wonach einem Mitgliedstaat stets bloß sechs Monate zur Überstellung zur Verfügung stehen dürften. Ein solcher Grundsatz existiert nicht. Soweit der Verordnungsgeber es ausweislich Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin III-Verordnung grundsätzlich als erforderlich, aber auch als ausreichend ansieht, wenn dem ersuchenden Mitgliedstaat jeweils ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Organisation und Durchführung der Überstellung zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15.15 –, Rn. 11, juris; EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 –, „Petrosian“, Rn. 44, juris) trägt dies zunächst nur der praktischen Komplexität und den organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der Überstellung einhergehen, Rechnung und soll dem ersuchenden Mitgliedstaat erlauben, die hierbei anfallenden Modalitäten zu regeln (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009, a. a. O., Rn. 40). Demgegenüber kann hieraus nicht geschlossen werden, dass dies auch im Fall der „Flüchtigkeit“ gelten soll, denn die damit einhergehenden weiteren Schwierigkeiten finden erst in Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung Berücksichtigung und berechtigen gerade zur Fristverlängerung bis zur Höchstfrist von 18 Monaten. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Verordnungsgeber hiermit zugunsten der Praktikabilität in Kauf genommen, dass unter Umständen mehr als sechs Monate zur Überstellung verbleiben. Der Umstand, dass der Asylbegehrende damit letztlich das Risiko trägt, dass dem ersuchenden Mitgliedstaat nach seinem Wiederauftauchen ein Zeitraum von mehr als sechs Monate zur Überstellung zur Verfügung stehen, so dass die Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung erst zu einem späteren Zeitpunkt auf ihn übergeht (sofern die Überstellung misslingt), hat keinen Sanktionscharakter (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2019, a. a. O., Rn. 18). Zwar hat der Betreffende ein schutzwürdiges Interesse an einer zügigen Bestimmung des für die Bearbeitung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates und effektiven Zugang zum Asylverfahren, weshalb er sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2017, a. a. O., Rn. 44), jedoch wird dies durch die Fristverlängerung auf 18 Monate nicht tangiert. Vielmehr bleibt es hierdurch bei der Zuständigkeit des zuvor bestimmten Staates, zu dessen Asylsystem der Betreffende durch eine freiwillige Ausreise jederzeit rasch und effektiv Zugang erlangen könnte. Verhindert er dies, indem er seiner Ausreispflicht nicht nachkommt und darauf spekuliert, dass die verlängerte Überstellungsfrist abläuft, fällt die Verzögerung beim Zugang zum Asylverfahren allein in seinen Verantwortungsbereich. Demgegenüber besteht kein Recht darauf, dass die Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 2. S. 1 Dublin III-Verordnung zügig von dem ersuchten Mitgliedstaat auf den ersuchenden übergeht. Ein solcher Anspruch wäre dem Dublin-System fremd, da dies nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens auf der Annahme basiert, dass Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in sämtlichen Mitgliedstaaten unionsrechtskonform sind. Dies schließt ein subjektives Wahlrecht bezüglich des zuständigen Staates ebenso aus wie ein schutzwürdiges Interesse daran, dass nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung die Bundesrepublik Deutschland zuständig wird. Erst Recht gilt dies, wenn wie hier, missbräuchlich versucht wird, den fruchtlosen Ablauf der Überstellungsfrist herbeizuführen, um zu verhindern, dass das Asylverfahren im zuständigen Staat durchgeführt wird (vgl. VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019, a. a. O., Rn. 124). Sieht die Dublin III-Verordnung nach alledem eine erneute Entscheidung über die Fristverlängerung im Falle des „Wiederauftauchens“ nicht vor, widerspräche es dem vorrangigen Unionsrecht, ein solches Erfordernis auf nationaler Ebene im Wege der Auslegung zu „konstruieren“. Aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt nämlich, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 – C-550/16 –, Rn. 41, juris). Hintergrund ist die effektive einheitliche Durchsetzung des Unionsrechts („effet util“; vgl. hierzu BeckOK VwVfG/Abel, 44. Ed. 1.7.2019, VwVfG § 49 Rn. 99). Dieses Anliegen hat der Verordnungsgeber der Dublin III-Verordnung aufgegriffen, indem er Durchführungsbefugnisse auf die Kommission übertragen hat, um „einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Verordnung zu gewährleisten“ (Erwägungsgrund 33; Art. 45 Dublin III-Verordnung) und für die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten die Verordnung unterschiedlich anwenden, ein allgemeines Verfahren zur Lösung der Divergenzen vorsieht (Erwägungsgrund 37; Art. 37 Dublin III-Verordnung). Der demnach bestehenden Zielsetzung, eine autonome Verfahrensordnung zu schaffen, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet wird, liefe es diametral zuwider, durch die Heranziehung der nationalen Rechtsvorschriften der §§ 35, 48, 49 VwVfG bei der Anwendung von Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung weitere, in der Dublin III-Verordnung nicht vorgesehene Verfahrensschritte zu etablieren. 4. Auch die übrigen Regelungen im streitgegenständlichen Bescheid sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in rechtmäßiger Weise festgestellt, dass kein Abschiebungsverbot vorliegt (§ 31 Abs. 3 S. 1 AsylG) (dazu a.) und die Abschiebung nach Italien angeordnet (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG) (dazu b.). Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit in Abweichung von § 77 Abs. 2 S. 1 AsylG der der Abschiebung, denn mit dem Vollzug der Abschiebungsanordnung ist der mit dieser Maßnahme verfolgte Zweck eingetreten, und die Berücksichtigung nach der Abschiebung eintretender neuer Umstände – zu Gunsten wie zu Lasten des Betroffenen – widerspräche ihrem Charakter als Vollstreckungsmaßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 – 1 A 3.17 –, Rn. 14, juris). a. Aus den vorgenannten Gründen hat der Klägerin in Italien keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK, § 60 Abs. 5 AufenthG gedroht. Zudem lagen weder die Voraussetzungen eines gesundheitsbedingten Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG noch eines inländischen Abschiebungshindernisses wegen Reiseunfähigkeit vor (§ 60 a Abs. 2 S. 1 AufenthG), denn für eine schwerwiegende Erkrankung der Klägerin war nichts ersichtlich. Vielmehr hatte diese im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt bestätigt, dass sie gesund sei (Bl. 56 der elektronischen Asylakte). b. Ebenso wenig lag mit Blick auf den Umstand, dass sich der Vater der volljährigen Klägerin in Deutschland aufgehalten hat, ein aus Art. 6 Grundgesetz und Art. 8 EMRK resultierendes inländisches Abschiebungshindernis vor, so dass an der Durchführbarkeit der Abschiebung keine Bedenken bestanden (§ 34 a Abs. 1 S. 1 AsylG). Zum einen ist nichts dafür ersichtlich, dass dieser ein gesichertes Bleiberecht hatte (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 –, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 16. November 2017 – A 7 K 2246/17 –, juris; VG Trier, Beschluss vom 4. Juli 2012 – 1 L 671/12.TR –, juris), denn sein Asylantrag wurde nach den Angaben der Klägerin ebenfalls abgelehnt. Zum anderen war er weder auf die Hilfe und Unterstützung der Klägerin angewiesen noch lagen andere schutzwürdige Belange, welche zur Unzumutbarkeit einer Trennung führen würden, vor (vgl. zu Vorstehendem: Bl. 56, 65 der elektronischen Asylakte). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. III. Der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig und wäre im Übrigen unbegründet. 1. Soweit gemäß den vorstehenden Ausführungen die Anfechtungsklage statthaft ist, ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO subsidiär. Hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes unter Ziffer 4) des Bescheids fehlt der Klägerin ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Würde sie erneut in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und abermals ihre Abschiebung angeordnet, wäre die Beklagte unabhängig von der zurückliegenden Befristungsentscheidung verpflichtet, auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Sachlage eine neue Entscheidung zu treffen. Hierbei ist nichts dafür ersichtlich, dass sie sich auf eine Wiederholung der vorliegenden Befristungsentscheidung beschränken würde. Auch sonstige Umstände, die ein besonderes Feststellungsinteresse begründen könnten, sind nicht feststellbar. 2. Ungeachtet dessen wäre der Hilfsantrag auch unbegründet, denn das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ermessensfehlerfrei innerhalb der vorgesehenen Grenzen befristet worden. Insbesondere war die Beklagte unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen allein aufgrund des Umstandes, dass der Vater der volljährigen Klägerin sich in Deutschland aufhält, zu keiner kürzeren Befristung verpflichtet. Auf die Ausführungen der Beklagten wird auch insofern Bezug genommen. IV. Schließlich bleibt der weitere, auf die Rückholung der Klägerin gerichtete Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Zwar ist er als allgemeine Leistungsklage statthaft und die Klägerin mit Blick auf Art. 29 Abs. 3 Dublin III-Verordnung i. V. m. dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch klagebefugt (vgl. zum Anspruch auf Rückholung: VG Berlin, Beschluss vom 20. September 2018 – 25 L 338.18 A –, juris; VG Köln, Urteil vom 13. November 2017 – 14 K 3058/17.A –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. August 2017 – 17a L 2469/17.A –, juris; VG Aachen, Urteil vom 25. Juli 2016 – 9 K 1184/16.A –, juris), jedoch liegen die materiellen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nicht vor. Es fehlt an einem fortdauernden rechtswidrigen Zustand, denn die Überstellungsentscheidung, d. h. die Abschiebungsanordnung, ist gemäß den vorstehenden Ausführungen rechtmäßig. V. Die Klage war nach alledem abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Klägerin, nach eigenen Angaben iranische Staatsangehörige, reiste am 22. September 2017 in das Bundesgebiet ein und stellte am 18. Oktober 2017 einen förmlichen Asylantrag. Zu Beginn des Asylverfahrens händigte die Beklagte der Klägerin am 18. Oktober 2017 eine Belehrung in der ihr geläufigen persischer Sprache aus, wonach sie dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und im Fall eines Gerichtsverfahrens auch dem Verwaltungsgericht insbesondere jeden Wohnungswechsel umgehend mitteilen müsse. Die Unterlassung der Mitteilung könne erhebliche Folgen haben. Ein Abgleich der VIS-Antragsauskunft und der Fingerabdrücke ergab, dass die Klägerin im Besitz eines vom 17. September 2017 bis zum 8. Oktober 2017 gültigen italienischen Visums war. Aufgrund dieser Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates – Dublin III-Verordnung – richtete die Beklagte am 23. Oktober 2017 ein Übernahmeersuchen an Italien, auf welches keine Antwort erfolgte. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2017, zugestellt am 3. Januar 2018, lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin daraufhin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) Asylgesetz – AsylG – als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht vorlägen, ordnete die Abschiebung der Klägerin nach Italien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Des Weiteren erhielt die Klägerin mit dem Bescheid eine Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG in persischer Sprache. Hiernach sei sie verpflichtet, jeden Wohnungswechsel und jedes Verlassen des Bezirks der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage vorher der für sie zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen (Bl. 96 der elektronischen Asylakte). Gegen den ablehnenden Bescheid hat die Klägerin am 8. Januar 2018 die vorliegende Klage erhoben. Während des laufenden Klageverfahrens teilte die Kreisverwaltung ... der Beklagten am 29. Januar 2018 mit, die Klägerin sei seit dem 24. Januar 2018 abgängig und bat um Verlängerung der Überstellungsfrist. Am selben Tag erfolgte die Ausschreibung der Klägerin zur Fahndung und Festnahme. Nach Erhalt der Mitteilung der Kreisverwaltung ... verlängerte das Bundesamt am 30. Januar 2018 die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung auf 18 Monate bis zum 24. Juni 2019, weil die Klägerin flüchtig sei. In der Folge setzte die Klägerin das Gericht mit Schreiben vom 7. Februar 2018 in Kenntnis, dass sie sich wieder in der Aufnahmeeinrichtung in ... aufhalte. Eine von der Kreisverwaltung ... für den 6. April 2018 geplante Abschiebung scheiterte sodann, da der gebuchte Flug vom Luftfahrtunternehmen wegen Überbuchung storniert wurde (Bl. 179 der elektronischen Asylakte). Eine weitere, am 12. Juni 2018 beabsichtigte Abschiebung kam nicht zustande, da kein „Laissez Passer“ vorlag (Bl. 209 der elektronischen Asylakte). Nach der Zuweisung der Klägerin zur Kreisverwaltung ... wurde eine für den 3. September 2018 geplante Abschiebung in der Folge seitens der Kreisverwaltung ... storniert (Bl. 238 der elektronischen Asylakte). Schließlich wurde die Klägerin am 8. Oktober 2018 erfolgreich nach Italien überstellt. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie im Wesentlichen vor, die sechsmonatige Überstellungsfrist nach der Dublin III-Verordnung sei abgelaufen. Die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-Verordnung hätten nicht vorgelegen, da während der Zeit, zu der sie sich nicht in ihrer Unterkunft aufgehalten habe, kein konkreter Überstellungsversuch geplant gewesen sei. Es fehle damit ein innerer Zusammenhang zwischen ihrer Abwesenheit und dem Umstand, dass die Überstellung nach Italien nicht innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung hätte durchgeführt werden können. Sie habe sich während dieser Zeit (24. Januar 2018 bis längstens 7. Februar 2018) bei ihrem Vater in ... aufgehalten. Zwischen dem 7. Februar 2018 und dem 24. Juni 2018 habe noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um ihre Überstellung zu organisieren und durchzuführen. Die Stornierungen am 6. April 2018 und am 12. Juni 2018 hätten hingegen lediglich behördeninterne Gründe gehabt. Selbst wenn man dies anders sehen sollte, sei die Beklagte jedenfalls aufgrund ihrer Rückkehr in die Aufnahmeeinrichtung ... verpflichtet gewesen, zu der ursprünglichen Frist zurückzukehren. Insoweit sei auf das Urteil der 1. Kammer des erkennenden Gerichts 16. November 2018 (– 1 K 12434/17.TR –, juris) zu verweisen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2017 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass der Bescheid vom 27. Dezember 2017 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt hat, und die Beklagte zu verpflichten, die Folgen der Abschiebung der Klägerin am 8. Oktober 2018 rückgängig zu machen und diese unverzüglich in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf den angefochtenen Bescheid. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 hat die Klägerin erklärt, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden zu sein. Die Einverständniserklärung seitens der Beklagten ergibt sich hierbei aus der „Allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes in Verwaltungsstreitsachen wegen Verfahren nach dem Asylgesetz“ vom 25. Februar 2016 in der Fassung vom 27. Juni 2017. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten, sowie der der bei Gericht vorhandenen Asyldokumentation über die asyl- und abschiebungsrelevanten Verhältnisse in Italien, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.