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Beschluss

5 K 646/23.TR

VG Trier 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2023:0920.5K646.23.00
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Leitsätze
1. Ob ein einziges Gebäude oder mehrere einzelne Gebäude im Sinne des § 29 BauGB vorliegen, bestimmt sich maßgeblich nach dem Kriterium der selbstständigen Benutzbarkeit. (Rn.60) 2. Eine gemeinsame Tiefgarage kann auch bei im Übrigen selbstständig nutzbaren Gebäudeteilen die Annahme eines einzigen Gebäudes im Sinne des § 29 BauGB begründen. (Rn.61) 3. Für die Beurteilung, ob sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kommt es auf die wahrnehmbaren Dimensionen des Vorhabens und der Referenzgebäude an. Die ursprüngliche Geländeoberfläche an Referenzgebäuden und die bauordnungsrechtliche Vollgeschosszahl sind insoweit grundsätzlich nicht maßgebend.(Rn.66)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 6. September 2022 – … – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2023 – … – verpflichtet, den am 1. Juni 2022 beantragten Bauvorbescheid betreffend die Errichtung und Nutzung eines Mehrfamilienhauses mit bis zu sieben Wohnungen auf dem Grundstück „B.-weg“ .., … B. (Gemarkung K., Flur …, Flurstück …) zu erteilen. Der Beklagte und der Beigeladene zu 2) tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und zu 3), die diese selbst zu tragen haben. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob ein einziges Gebäude oder mehrere einzelne Gebäude im Sinne des § 29 BauGB vorliegen, bestimmt sich maßgeblich nach dem Kriterium der selbstständigen Benutzbarkeit. (Rn.60) 2. Eine gemeinsame Tiefgarage kann auch bei im Übrigen selbstständig nutzbaren Gebäudeteilen die Annahme eines einzigen Gebäudes im Sinne des § 29 BauGB begründen. (Rn.61) 3. Für die Beurteilung, ob sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kommt es auf die wahrnehmbaren Dimensionen des Vorhabens und der Referenzgebäude an. Die ursprüngliche Geländeoberfläche an Referenzgebäuden und die bauordnungsrechtliche Vollgeschosszahl sind insoweit grundsätzlich nicht maßgebend.(Rn.66) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 6. September 2022 – … – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2023 – … – verpflichtet, den am 1. Juni 2022 beantragten Bauvorbescheid betreffend die Errichtung und Nutzung eines Mehrfamilienhauses mit bis zu sieben Wohnungen auf dem Grundstück „B.-weg“ .., … B. (Gemarkung K., Flur …, Flurstück …) zu erteilen. Der Beklagte und der Beigeladene zu 2) tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und zu 3), die diese selbst zu tragen haben. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids gerichtete Verpflichtungsklage der Klägerin ist im Hauptantrag zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 6. September 2022 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2023 gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da ihr ein Anspruch auf Erteilung des beantragten begünstigenden Bauvorbescheids zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Anspruchsgrundlage für den klägerisch begehrten Bauvorbescheid ist § 72 Satz 1 der Landesbauordnung – LBauO –. Hiernach kann der Bauherr vor Einreichung eines Bauantrages zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen Bauvorbescheid beantragen. Gemäß § 72 Satz 3 LBauO in Verbindung mit § 70 Abs. 1 LBauO entsprechend ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben hinsichtlich der im Rahmen der Bauvoranfrage zur Überprüfung gestellten Fragen keine bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Klägerin begehrt vorliegend die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung und Nutzung eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten. Die Frage ist im Rahmen einer Bauvoranfrage klärungsfähig. Dies setzt voraus, dass das Vorhaben genehmigungspflichtig ist, mithin der Einreichung eines Bauantrags bedarf, vgl. § 72 Satz 1 LBauO. Die vorliegend begehrte Errichtung und Nutzung des Gebäudes als Mehrfamilienhaus bedarf gemäß § 61 LBauO als Errichtung einer baulichen Anlage einer Genehmigung. Sie ist auch nicht nach § 62 LBauO genehmigungsfrei. Da das Vorhabengrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 12 oder des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuchs – BauGB – liegt, kommt auch eine Freistellung des Vorhabens nach § 67 Abs. 1 LBauO nicht in Betracht. Ob es sich bei dem Vorhaben um ein Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 handelt mit der Folge, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO durchzuführen wäre – wogegen die Kammer in Hinblick auf die § 2 Abs. 6 LBauO ergangene Rechtsprechung (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Mai 2017 – 8 A 11822/16 –, juris Rn. 61) Bedenken hegt – oder ob das Vorhaben ein Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 darstellt, bei dem ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nur auf Verlangen des Bauherrn unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 LBauO durchgeführt wird – bedarf keiner Entscheidung, da die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 LBauO auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen ist. Die Ausführungen der Beteiligten geben Anlass zu der Klarstellung, dass die Beschreibung des Vorhabens im Sinne des § 61 LBauO dem Bauherrn obliegt, der damit den Gegenstand der präventiven Baukontrolle bestimmt. Soweit der Beklagte auf Rechtsprechung Bezug nimmt, in welcher der Gegenstand der Genehmigungsprüfung vom Wortlaut des Antrags abgewichen sei, handelte es sich um Fälle, in denen die Baubehörde dem jeweiligen Antrag – letztlich durch Auslegung – ihren wahren Gegenstand entnommen hat, weil die ausdrücklich beantragte Nutzung entweder tatsächlich nicht umgesetzt werden konnte (vgl. etwa: OVG Hamburg, Beschluss vom. 8. Oktober 2021 – 2 Bs 192/21 – juris Rn. 21 f.) oder aufgrund des im Einzelfall erkennbaren, eindeutig abweichenden Willens des Bauherrn nicht umgesetzt werden sollte (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 25. August 2011 – 2 A 38/10 – juris Rn. 49 f.; OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2020 – 2 B 1263/20 – juris Rn. ⁠f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 1 MB 11/08 – juris Rn. 31 f.). In diesen Fällen nahm die Rechtsprechung an, dass anstelle einer nur vorgeblich beabsichtigten Nutzung die tatsächlich beabsichtigte, hinlänglich erkennbare Nutzung Gegenstand der Prüfung sein müsse. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Anders als der Beklagte vorträgt, ist eine von der ausdrücklichen Planung abweichende konkrete tatsächliche Absicht des Bauherrn nicht erkennbar und die beantragte Errichtung ist auch nicht ersichtlich undurchführbar. Anders als in den zitierten Fällen besteht auch nicht die Gefahr, dass ein baupolizeiliches Einschreiten gegen eine illegale Nutzung, die unter dem Deckmantel einer ähnlichen Nutzung scheinbar legalisiert wurde, beeinträchtigt würde, da der Beklagte nicht gegen die Nutzung, sondern gegen den Umfang des zu errichtenden Vorhabens Bedenken hegt. Insoweit bestehen nicht in gleicher Weise wie in Bezug auf die Nutzung Schwierigkeiten bei der baupolizeilichen Überprüfung der Vereinbarkeit mit einer etwaigen Baugenehmigung. Zugleich ist in Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin in ihrer Klagebegründung klarzustellen, dass sie sich durch ihre Dispositionsbefugnis über ihren Bauantrag einer landesrechtlich vorgesehenen präventiven Baukontrolle nicht entziehen könnte. Sofern sie vorträgt, sie könne – wenn sie dies wollte –, „jedes Haus für sich und auch mit geringerer Wohnungszahl zum Gegenstand einer Bauvoranfrage machen“, trifft dies zu; eine etwaige begünstigende Bauvoranfrage würde sich allerdings nur als vorweggenommener Teil einer Baugenehmigung für das konkrete, der Bauvoranfrage zugrunde liegende Vorhaben auswirken. Sollte die Klägerin abweichend von der Bauvoranfrage die Errichtung mehrerer, wie auch immer auf dem Grundstück belegener Häuser beabsichtigen, bedürfte sie eines Bauvorbescheids bzw. einer Genehmigung, die die Rechtmäßigkeit der Errichtung und Nutzung jenes Vorhabens, d.h. unter Einschluss sämtlicher dieser Häuser auf dem Vorhabengrundstück, feststellt. Der Verweis der Klägerin auf die Auslegung des § 34 BauGB durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (vgl. OVG RP, Urteil vom 08. März 2017 – 8 A 10695/16.OVG – juris Rn. 35) geht bereits im Ansatz fehl, weil sich die Frage, was als „Vorhaben“ Gegenstand einer Baugenehmigung – und damit auch eines Bauvorbescheids – sein kann, abschließend nach dem vom Bauplanungsrecht grundsätzlich unabhängigen §§ 61 ff. LBauO bestimmt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine bejahende Antwort ihrer Bauvoranfrage, da die Errichtung des in den dem Bauantrag beigefügten Plänen dargestellten Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten bauplanungsrechtlich zulässig ist. Das Vorhaben stellt sich als Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 BauGB dar, sodass die §§ 30 bis 37 BauGB anzuwenden sind. Da das Vorhabengrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt, beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Das Vorhaben der Klägerin genügt den Vorgaben aus § 34 Abs. 1 BauGB. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, vgl. § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Zur näheren Umgebung in diesem Sinne hat die 7. Kammer des erkennenden Gerichts im den Beteiligten bekannten, zwischenzeitlich durch Rücknahme der damaligen Bauvoranfrage wirkungslosen Urteils vom 2. November 2021 – 7 K 2532/21.TR – ausgeführt: „Die für die Beurteilung des Einfügens eines Bauvorhabens maßgebliche „nähere Umgebung“ wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil sie jeweils eine Prägung mit unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Denn die von dem Maß der Nutzung ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Entscheidend bleiben aber in jedem Fall die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11. März 2021 – 1 A 11325/20.OVG –, juris Rn. 13 m.w.N.). Bei der Bewertung zu berücksichtigen sind dabei – unter anderem – auch bestehende Sichtbeziehungen, allerdings nicht in dem Sinn, dass stets eine „freie“ Sicht vom und zum Vorhabengrundstück möglich sein muss. Diese wird regelmäßig durch die vorhandene Bebauung zumindest teilweise beeinträchtigt sein (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11. März 2021, a.a.O., Rn. 14). Bei der Bestimmung des Maßstabs, der sich aus der vorhandenen Bebauung in der so bestimmten näheren Umgebung ergibt, ist zunächst alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Ob es sich hierbei um geplante oder ungeplante Bebauung handelt, ist grundsätzlich ebenso unerheblich wie die Genehmigungslage. Ebenso wenig kommt es auf die Motivlage für die Zulassung einer konkreten Bebauung an und auch nicht darauf, ob es sich um einen aus heutiger Sicht (un)erwünschten Zustand handelt. Diese Bebauung ist in der vorzunehmenden Wertung auf das Wesentliche zurückzuführen, das den charakteristischen Rahmen für das jeweils in den Blick zu nehmende Merkmal bildet. Auszusondern sind hiernach zunächst solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (zum Beispiel Ausdehnung, Höhe, Zahl) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Des Weiteren sind solche Anlagen unbeachtet zu lassen, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, die ihrer Qualität nach aber völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und deshalb als Fremdkörper erscheinen. Jenseits dessen ist diese Fremdkörperrechtsprechung jedoch kein Mittel, aus dem Vorhandenen den städtebaulich erwünschten Zustand herauszudestillieren, um allein diesen als Bezugsmaßstab verwenden zu können (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11. März 2021, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass sich das Vorhabengrundstück in einer sowohl in nördlicher, als auch westlicher Richtung ansteigenden Hanglage befindet. Aus diesem Grund reicht die prägende Wirkung des Vorhabens auf die Umgebung bzw. der Umgebung auf das Vorhaben in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung in südlicher Richtung allenfalls bis zur Bebauung auf den Grundstücken mit den Flurstücks-Nrn. ..., ..., ... und ..., in südöstlicher Richtung bis zu den eine Baureihe unterhalb des Vorhabengrundstücks liegenden Wohnhäusern auf den Grundstücken mit den Flurstücks-Nrn. ..., ..., ...und ... sowie in nördlicher bzw. nordöstlicher Richtung bis zu den Wohnhäusern auf den Grundstücken mit den Flurstücks-Nrn. ..., ..., ..., ..., ..., ... und .... Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht die nähere Umgebung nicht bis zum in einer Entfernung von ca. 220 m südlich und talwärts zum Vorhabengrundstück gelegenen Krankenhausneubau, da von diesem für das Maß der baulichen Nutzung keine prägende Wirkung mehr auf das Vorhabengrundstück ausgeht. Zwar besteht ausweislich der Lichtbilder in der Bauakte (Bl. 168 f. d. Bauakte Nr. BV2020/0798) von der Terrasse des derzeitigen Bestandsgebäudes auf dem Vorhabengrundstück eine Sichtbeziehung zum Krankenhaus. Diese ist indes allein dem Umstand geschuldet, dass das Vorhabengrundstück aufgrund der Hanglage wesentlich höher liegt und einen Ausblick über nahezu ganz B. ermöglicht. Käme es bei dem hier zu beurteilenden Einzelfall allein auf die Sichtbeziehung zu weiteren Baulichkeiten an, müsste nahezu die gesamte Bestandsbebauung von B. in die maßstabsbildende Betrachtung miteinbezogen werden. Gerade aufgrund der Hanglage ist die nähere Umgebung indes auf die das Vorhabengrundstück umgebenden Wohnhäuser beschränkt, da nur diese den Maßstab für das neu hinzutretende Bauvorhaben bestimmen können. Andernfalls könnten Vorhaben entstehen, die in ihrer Dimension in der unmittelbaren Umgebung ohne jegliches Vorbild wären. Dies widerspräche der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines bestimmten Bereichs zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 –, juris Rn. 20).“ (VG Trier, Urteil vom 2. November 2021 – 7 K 2532/21.TR –Seiten 17 bis 19 des Urteilsabdrucks) Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an und macht sie sich zu eigen. Das Vorhaben der Klägerin fügt sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Art der baulichen Nutzung als Wohnbauvorhaben entspricht der Eigenart der durch Wohnnutzung geprägten näheren Umgebung, ohne dass es einer Entscheidung bedürfte, ob es sich hierbei um ein faktisches reines Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 der Baunutzungsverordnung – BauNVO –, ein faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 BauNVO, ein Dorfgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 BauNVO oder eine durch das Wohnen geprägte Gemengelage handelt, da ein Wohngebäude mit sieben Wohneinheiten in jedem dieser Gebiete nach der Art der baulichen Nutzung zulässig ist. Das Vorhaben soll in offener Bauweise errichtet werden und entspricht damit der vorherrschenden Bauweise in der näheren Umgebung, von der nur das Doppelhaus auf der Flur ..., Flurstücke ...und ... abweicht, ohne die nähere Umgebung hierdurch zu prägen. Auch in Bezug auf die Grundfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Nach außen wahrnehmbare faktische Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen sind nicht ersichtlich. Selbst wenn man aber westlich der Straßen „Ü. d. W.“ und „B.-weg“ eine faktische rückwärtige Baugrenze annähme, würden diese auch durch die Bebauung auf der Flur ..., Flurstücksnummer ...und ... geprägt, deren Bautiefe nicht geringer ist als die in der Bauvoranfrage vorgesehene. Das Vorhaben der Klägerin fügt sich ebenso nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der bezeichneten näheren Umgebung ein. Das Maß der Nutzung soll stets nach den konkreten Verhältnissen beurteilt werden (BT-Drucks. 10/4630, Seite 87). Das bedeutet zwar nicht, dass das Maß der baulichen Nutzung nach anderen als den in § 16 Abs. 2 BauNVO genannten Kriterien zu ermitteln wäre. Aus der ausnahmslosen Abkoppelung von den Maßvorschriften der Baunutzungsverordnung ergibt sich aber, dass es allein auf die das Baugrundstück prägende Umgebungsbebauung ankommen soll. Vorrangig ist deshalb auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Zu ihnen gehört die Geschossflächenzahl nur bedingt. Maßgebend sind hier vielmehr die (absolute) Grundfläche, die Geschosszahl und die Höhe des Gebäudes (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18.92 –, juris Rn. 12). Es ist kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Dies widerspräche der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 –, BVerwGE 157, 1-8, Rn. 20). Das Vorhaben fügt sich zunächst in Bezug auf die Grundfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da sich in der Umgebungsbebauung der näheren Umgebung ein Referenzobjekt findet, das ein Vorbild für die Grundfläche des Vorhabens der Klägerin von insgesamt ca. 338 m² bietet. Das Gebäude auf der Flur ..., Flurstück ..., auf das sich die Klägerin maßgeblich beruft, weist eine größere Grundfläche von etwa 541 m² auf. Es handelt sich hierbei nicht um drei aneinandergebaute, bauplanungsrechtlich eigenständige Gebäude, die jeweils durch ihre Fläche, Höhe und Kubatur die nähere Umgebung prägen, sondern um ein einheitliches Gebäude im bauplanungsrechtlichen Sinne. Wie die Beteiligten letztlich zutreffend aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. OVG RP, Urteil vom 8. März 2017 – 8 A 10695/16.OVG – juris Rn. 35) folgern, sind zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung die „Bauten“ bzw. in anderer Diktion die „Gebäude“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18.92 –, juris Rn. 12) auf dem Vorhabengrundstück und in der näheren Umgebung heranzuziehen. Der bauplanungsrechtliche Gebäudebegriff wird als Unterfall von dem allgemeinen Begriff der (baulichen) Anlage mitumfasst, auf den insbesondere auch § 29 BauGB abstellt. Dies schließt es aus, unselbständige Teile einer baulichen Anlage als Gebäude zu qualifizieren. Als Abgrenzungsmerkmal eignet sich insoweit das Kriterium der selbständigen Benutzbarkeit, das auch bei der Bestimmung des bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriffs eine maßgebliche Rolle spielt. Erforderlich ist, dass das Gebäude jedenfalls tatsächlich unabhängig von sonstigen baulichen Anlagen genutzt werden kann. Durch eine etwaige bauliche Verbindung mit anderen Gebäuden oder Anlagen wird die funktionale Selbständigkeit nicht in Frage gestellt. Unerheblich ist, welches äußere Erscheinungsbild mehrere Gebäude abgeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1995 – 4 B 245.95 –, juris Rn. 4). Die Anwendung dieser Kriterien unter Berücksichtigung der einschlägigen Indizien ist dabei stets eine Frage des Einzelfalls. Die durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aufgestellten Kriterien hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in der Vergangenheit in der Sache dergestalt fortentwickelt, dass die selbstständige Nutzbarkeit nur „zum Wohnen“ gegeben sein müsse, sodass eine gemeinsame Tiefgarage grundsätzlich als bloße „Folgeeinrichtung zur Wohnnutzung“, die „nicht im Gebäude gelegen sein“ müsse, die selbstständige Nutzbarkeit von im Übrigen unabhängigen Gebäuden nicht aufhebe (HambOVG, Beschluss vom 9. April 2010 – 2 Bs 49/10 –, juris Rn. 10). Diese Verengung des Begriffs der selbstständigen Nutzbarkeit hat in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Übrigen keine Gefolgschaft gefunden. Vielmehr hielt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zuletzt eine gemeinsame Tiefgarage zumindest für grundsätzlich geeignet, im Übrigen selbstständig konstruierte Gebäudebestandteile zu verbinden (OVG Nds, Beschluss vom 10. Juni 2022 – 1 ME 46/22 –, juris Rn. 11). Auch die Kammer folgt der Einschränkung des Erfordernisses der selbstständigen Nutzbarkeit im Sinne eines Wohnens im oben dargestellten engen Sinne nicht. Die Nutzung einer Tiefgarage eines Wohngebäudes stellt sich funktional als Bestandteil der Wohnnutzung dar, die auch den Zugang zum und Weggang vom Gebäude umfasst. In Wohngebäuden mit Tiefgarage erfolgt ein wesentlicher Teil der bestimmungsgemäßen Zu- und Abgangsbewegungen mit PKW über eine etwaige gemeinsam genutzte Tiefgarage. Bei einer gemeinschaftlichen Tiefgaragenzufahrt erscheint es daher regelmäßig nicht lebensnah, von selbstständigen, unabhängig nutzbaren Gebäuden auszugehen, wenn der Zugang zu einzelnen Gebäudeteilen erst in der gemeinsamen Tiefgarage und somit im Gebäude erfolgt. Danach stellt sich die Bebauung auf der Flur ..., Flurstück ... als einheitliches Gebäude im Sinne der §§ 29 und 34 BauGB mit drei durch eine gemeinsam genutzte Tiefgarage verbundenen, unselbstständigen Gebäudeteilen dar. Wenngleich ausweislich der vorliegenden Pläne in jedem der Gebäudeteile von den anderen Gebäudeteilen abgetrennte Wohnungen liegen, die insbesondere über jeweils eine eigene Hauseingangstür und ein eigenes Treppenhaus verfügen, von dem aus die Wohneinheiten erreichbar sind, gilt dies nicht für das Gebäude insgesamt. Das Gebäude umfasst in seinem Keller eine gemeinschaftlich genutzte Tiefgarage, die von allen Gebäudeteilen über ein Treppenhaus mit dahinterliegender Schleuse zugänglich ist, aber nur eine Zufahrt an der westlichen Seite des Gebäudeteils mit der Hausnummer ... aufweist. Damit ist das Gebäude von Bewohnern mit ihren Kraftfahrzeugen nur einheitlich über diese Zu- und Abfahrt nutzbar. Eine vertikale Abtrennung der Tiefgarage kommt daher nicht in Betracht, ohne die Zufahrtsmöglichkeit und damit die Nutzbarkeit der Tiefgaragenstellplätze unter den Gebäudeteilen ... und ... preiszugeben. Dem klägerischen Beweisantrag zur Durchgängigkeit von Balkonen, Traufe und First des Gebäudes war nicht nachzugehen, da die Kammer durch die detaillierte dreidimensionale Ansicht der Örtlichkeit in der mündlichen Verhandlung über einen Onlinekartendienst sowie unabhängig hiervon durch die in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Pläne die Konstruktion von Balkonen, Traufe und First feststellen konnte, ohne dass es zusätzlich der Inaugenscheinnahme bedurfte. Dessen ungeachtet hält die Kammer die konstruktiven Merkmale, die der Kläger unter Beweis gestellt hat, hinsichtlich der maßgeblichen Frage der selbstständigen Benutzbarkeit eines Gebäudes für unerheblich. Auch die Kubatur des Vorhabens überschreitet nicht das durch die Bebauung in der Umgebung vorhandene, durch das Gebäude „A. d. T.“ ...-... vorgegebene Maß. Das Vorhaben übersteigt zudem nicht das durch die Umgebung vorgegebene Maß der Bebauung in Hinblick auf die Geschossigkeit. Für das Bauplanungsrecht ist insoweit der nach außen wahrnehmbare Eindruck maßgeblich, nicht aber die landesrechtlichen, bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zur Zahl der Vollgeschosse. Entgegen dem Vortrag des Beklagten und der Beigeladenen stellt die Kammer nicht fest, dass die Bebauung in der Umgebung durch eingeschossige Bebauung geprägt wäre. Wenngleich die Bauaufsichtsbehörde in der Umgebung gewissenhaft darauf geachtet hat, dass bauordnungsrechtlich nur eingeschossige Bebauung genehmigt wurde, stellt sich die Umgebung optisch als durch ein- und zweigeschossige Bebauung mit ausgebauten Satteldächern geprägt dar. Das klägerisch in Bezug genommene Referenzgebäude „A. d. T.“ ...-... ist ausweislich der vorgelegten Pläne und der Angaben der Beklagtenvertreterin als eingeschossig genehmigt worden, da das Erdgeschoss überwiegend unterhalb der ursprünglichen Geländeoberfläche gelegen habe. Ungeachtet der Frage nach der Auslegung des Begriffs der Geländeoberfläche stellt sich das Gebäude trotz der Abgrabung im Terrassenbereich zur Anpassung an die Hanglage als zweigeschossig mit einem ausgebauten und bewohnten Dachgeschoss dar. Das Vorhaben überschreitet den hierdurch vorgegebenen Rahmen nicht, da es ebenso über zwei als Vollgeschosse anmutende Stockwerke und zudem ein hinter diese Stockwerke optisch zurücktretendes Staffelgeschoss verfügt, das nach seiner wahrnehmbaren Wirkung nicht über ein vergleichbares Satteldach – wie auf Flur ..., Flurstück ... oder auch Flur ..., Flurstücksnummer ...– hinausgeht. Schließlich überschreitet das Vorhaben auch nach seiner Höhe nicht den durch die Bebauung in der Umgebung vorgegebenen Rahmen, da – wie sich anhand der vorliegenden Pläne nachvollziehen lässt – jedenfalls das Gebäude „A. d. T.“ ...-... höher ist als das Vorhaben. Auch die Erschließung des Vorhabens ist gesichert. § 34 BauGB enthält keine rechtsnormative Konkretisierung der Anforderungen an die gesicherte Erschließung im unbeplanten Innenbereich. Diese ergeben sich vielmehr aus der jeweiligen Innenbereichssituation und den konkreten Anforderungen des jeweiligen Vorhabens und Baugrundstücks, wobei sich der Bauherr grundsätzlich im unbeplanten Innenbereich mit den vorhandenen Erschließungsanlagen abfinden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 –, juris Rn. 34). Für die wege- bzw. straßenmäßige Erschließung ist allgemein zu fordern, dass das Baugrundstück aus bauplanungsrechtlicher Sicht einen gesicherten Zugang zu einer öffentlichen Straße hat, die eine Zufahrt von Kraftfahrzeugen einschließlich öffentlicher Versorgungsfahrzeuge (Müllabfuhr, Feuerwehr, Krankenwagen) erlaubt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1991 – 8 C 59.89 –, juris Rn. 21; OVG RP; Urteil vom 19. Juni 1997 – 1 A 11915/96.OVG –, ESOVGRP). Dabei muss die Straße in tatsächlicher Hinsicht in der Lage sein, den von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustands aufzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1981 – 8 C 4.81 –, juris Rn. 26). Die Straße, über welche die Zufahrt zum Vorhaben erfolgen soll, dürfte trotz einer Breite von nur etwa drei Metern ausreichend beschaffen sein, um den zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr für sieben Wohneinheiten zu bewältigen. Sie ist jedoch nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die wegemäßige Erschließung kann aber ausnahmsweise auch dann ausreichend gesichert sein, wenn ein Baugrundstück über ein im Eigentum einer Gemeinde stehendes Wegegrundstück, das dem allgemeinen Verkehr jedenfalls tatsächlich zur Verfügung steht, erreichbar ist und die Gemeinde – trotz Fehlens einer förmlichen Widmung – auf Dauer rechtlich gehindert ist, den Anliegerverkehr zu dem Baugrundstück zu untersagen. In Betracht kommen kann insoweit etwa der Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Weg z.B. auch dem Zugang zu anderen ähnlich bebauten und genutzten Grundstücken dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 – 4 C 45.88 –, juris Rn. 19). Der Beklagte ist daran gehindert, die Erschließung des Vorhabens als nicht gesichert anzusehen, da weitere Wohngebäude westlich des Vorhabens über dieselbe Straße erschlossen werden und sich das Vorhaben von diesen qualitativ nicht unterscheidet. Das Vorhabengrundstück befindet sich – wie diese – an einem zur Erschließung grundsätzlich nicht geeigneten, für die Erschließung einer verhältnismäßig geringen Anzahl an Wohneinheiten jedoch tatsächlich eröffneten Wirtschaftsweg. Der Gleichbehandlungsgrundsatz steht daher im Einzelfall der Nichterteilung eines begünstigenden Bauvorbescheids entgegen, wenn sich das Vorhaben in einer mit bereits hingenommenen Vorhaben entlang des Wirtschaftswegs vergleichbaren Lage befindet. Danach ist die Erschließung in Anbetracht der am Wirtschaftsweg befindlichen Bestandsbebauung auf dem Vorhabengrundstück, zweier Einfamilienhäuser und zweier Mehrfamilienhäuser, deren Dimensionen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eingesehen haben, und in Anbetracht der Größe des Vorhabengrundstücks für ein Vorhaben auf jenem Grundstück mit bis zu sieben Wohneinheiten – gerade noch – aus Gründen der Gleichbehandlung als gesichert anzusehen. Zugleich ist bereits abzusehen, dass eine Nutzungsintensivierung über die vorgesehenen sieben Wohneinheiten auf dem Vorhabengrundstück hinaus in Hinblick auf die Erschließungssituation am Wirtschaftsweg „Ü. d. W.“ in Ermangelung vergleichbarer Wohnbauvorhaben entlang des Wirtschaftswegs bauplanungsrechtlich unzulässig sein dürfte. Das Vorhaben der Klägerin verletzt auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme soll die bei der Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzbedürftiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann eine Rücksichtnahme verlangt werden; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es demnach wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichtenden nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (OVG RP, Urteil vom 18. Januar 2018 – 1 A 11459/17 –, juris Rn. 50). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweist sich das geplante Vorhaben nicht als rücksichtslos. Dies folgt hinsichtlich der Belange einer ausreichenden Belichtung, Beleuchtung und Belüftung sowie des Brandschutzes in tatsächlicher Hinsicht bereits daraus, dass das Vorhaben der Klägerin mit der die vorgenannten Belange des Rücksichtnahmegebotes konkretisierenden Abstandsflächenvorschrift des § 8 LBauO in Einklang steht, soweit die Grundstücke der Nachbarn betroffen sind. In Hinblick auf die Wegeparzelle Flur ..., Flurstück ... unterschreitet das Vorhaben augenscheinlich die erforderliche Abstandsfläche. Der Abstandsflächenplan (Blatt 5 der Beiakte 6 zur Gerichtsakte) geht bei der Berechnung im Einzelfall unzutreffend von einer ab der früheren Geländeoberfläche zu bemessenden Wandhöhe aus (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Mai 2017 – 8 A 11822/16 –, juris Rn. 61). Soweit das Vorhaben die erforderliche Abstandsfläche zum Wirtschaftsweg unterschreitet, wirkt sich dies ersichtlich nicht in planungsrechtlich relevanter Weise rücksichtslos auf diese Wegeparzelle aus. Das Vorhaben verstößt, soweit es nach Norden, Westen und Süden sowie auch zum Grundstück Flur ..., Flurstück ... die erforderliche Abstandsfläche wahrt, auch ansonsten nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zwar sind in der Rechtsprechung Konstellationen anerkannt, in denen trotz Beachtung des Abstandsflächenrechts eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens gegenüber benachbarten Grundstücken bestehen kann. Hierbei handelt es sich jedoch um seltene Ausnahmefälle, bei denen aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere der Kombination verschiedener nachhaltiger Auswirkungen, eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit angenommen wird. So kann insbesondere eine Bebauung wegen ihrer optisch bedrängenden Wirkung auf Nachbargebäude gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Januar 2018 – 1 A 11459/17 –, juris Rn. 52). Die geplante Bebauung entfaltet zunächst keine erdrückende Wirkung auf benachbarte Grundstücke. Das Grundstück südlich des Vorhabengrundstücks wird aufgrund der Lage des Vorhabens nahe der nördlichen Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt. Auch für das östlich belegene Grundstück ist nichts für eine unzumutbare Belastung erkennbar, zumal zwischen diesem und dem Vorhabengrundstück noch die Straße „Ü. d. W.“ verläuft. Schließlich erweist sich das Vorhaben auch dem nördlich angrenzenden Grundstück des Beigeladenen zu 2) gegenüber nicht als unzumutbar. Zwar überragt es dasselbe trotz niedrigerer Lage im Gelände um 1,25 m; dies hat jedoch nicht zur Folge, dass das nördlich angrenzende Grundstück durch das Vorhaben erdrückt würde, zumal das sich daran nördlich anschließenden Gebäude im „B.-weg“ ... bereits bedeutend höher liegt als das Vorhaben und das nördlich benachbarte Grundstück. Die Lage des nördlichen Nachbargebäudes am Hang ändert nichts daran, dass das Vorhaben nicht ausnahmsweise zu seiner Einmauerung oder Abriegelung führt. Auch die Tiefe des Vorhabens führt nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des nördlichen Nachbargrundstücks, da das Vorhaben parallel zum nördlichen Nachbargrundstück in den Hang errichtet wird und dem Beigeladenen zu 2) – trotz einer zu erwartenden zeitweiligen Verschattung seines Grundstücks – insbesondere talseitig nach Osten eine ausreichende Belichtung und Belüftung erhalten bleiben. Überdies ist eine zeitweilige Verschattung der nördlicher belegenen Gebäude besonders bei tiefstehender Sonne aufgrund der Hanglage in der näheren Umgebung üblich – etwa bei den Häusern „B.-weg“ ... bis ... – und grundsätzlich hinzunehmen. Schließlich begegnet das Vorhaben auch nicht in Hinblick auf die eröffneten Einsichtnahmemöglichkeiten oder die Erschließungssituation für die Nachbarschaft durchgreifenden Bedenken. Das Vorhaben sieht Balkone nach Osten, mithin nicht zum Nachbarn nach Norden hin vor. Dieser nutzt zwar im Süden seines Grundstücks eine Terrasse, wird durch das Vorhaben jedoch nicht in besonders sensiblen Bereichen unzumutbaren Einsichtmöglichkeiten ausgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass sich die verkehrliche Erschließungssituation für die Nachbarn unzumutbar verschlechtern würde, bestehen in Ansehung von sieben Wohneinheiten, der Planung einer Tiefgarage und ihrer Zufahrt in der Nähe der Bergstraße sowie der Angabe von 10 notwendigen Stellplätzen im Rahmen der Bauvoranfrage nicht. Gleiches gilt für die zu erwartenden Umstände bei der Müllabfuhr. Die zu erwartenden zusätzlichen Wohneinheiten gehen zwar mit zusätzlichem Abfall einher, der bei sieben Wohneinheiten allerdings auch bei der bestehenden Verpflichtung der Anwohner des Wirtschaftswegs, Abfall an der Bergstraße bereitzustellen, – noch – keine qualitativ neue, unzumutbare Verschlechterung befürchten lässt, zumal das Abfallaufkommen in sieben Wohneinheiten regelmäßig den Bedarf nach einem Müllcontainer – je Abfallart – nicht übersteigen dürfte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 der Zivilprozessordnung – ZPO –, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind danach nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei auferlegt. Dies entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, da die Beigeladenen zu 1) und 3) keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO; § 709 ZPO. Gründe, die Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und Nutzung eines Mehrfamilienhauses mit bis zu sieben Wohnungen. Sie ist Eigentümerin des nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstücks in der Gemeinde B., Gemarkung K., Flur ..., Flurstücksnummer .... Das Vorhabengrundstück ist aktuell noch mit einer eingeschossigen Villa auf einer Grundfläche von ca. 565 m² bebaut und befindet sich in einer nach Norden und Westen ansteigenden Hanglage in der obersten Baureihe am Rand eines Weinbergs mit Blick über B.. Die südlich des Vorhabengrundstücks belegenen Grundstücke mit den Flurstücks-Nrn. ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... liegen im Geltungsbereich der Abrundungssatzung „...“ vom 14. August 1997, die in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung nur ein Vollgeschoss zulässt. Zur Veranschaulichung der Örtlichkeit dient die folgende Liegenschaftskarte: - ... – Nordöstlich zum Vorhabengrundstück steht auf dem Flurstück mit der Flurstücks-Nr. ... („B.-weg“ ...) ein Zweifamilienhaus mit einer Grundfläche von ca. 266 m² und einer Firsthöhe von 10,45 m bei Traufhöhen zwischen 5,65 m und 6,85 m, wobei die talseitige Gebäudebreite 20,24 m beträgt. Östlich unterhalb vom Vorhabengrundstück liegt auf dem Flurstück mit der Flurstücks-Nr. ... („A. d. T.“...-...) ein Häuserblock mit 15 Eigentumswohnungen, bestehend aus drei geschlossen errichteten Mehrfamilienhäusern, von denen das nördlichste im Verlauf leicht nach Westen versetzt errichtet ist und unter denen sich eine gemeinschaftliche Tiefgarage befindet, die von jedem der drei Häuser über ein eigenes Treppenhaus und an jedem der Treppenhäuser befindlichen Schleuse zugänglich ist. Die einzige Einfahrt zur Tiefgarage befindet sich im Bereich des nordöstlichsten der drei Häuser. Die talseitige Gebäudebreite beträgt für den vorstehenden Baukörper ausweislich der in der entsprechenden Bauakte (B 553/81) befindlichen Bauzeichnungen 27,16 m. Der versetzt dahinter aufstehende Baukörper hat eine Gebäudebreite von 13,44 m. Die Gesamtgrundfläche des Gebäudekomplexes beträgt ca. 541 m². Die Firsthöhe liegt gemessen vom Boden des Garagengeschosses bei 14,29 m. Die Traufhöhe beträgt zwischen 5,76 m und 8,64 m. Bereits am 16. März 2020 hatte die Klägerin einen ersten Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 23 Wohneinheiten auf dem Vorhabengrundstück gestellt, den der Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 2020 ablehnte, weil die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert sei und das Vorhaben mit einer geplanten Gebäudebreite von 56 m in der offenen Bauweise der Umgebungsbebauung nicht zulässig sei. Am 17. August 2020 reichte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 21 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Vorhabengrundstück ein. Die Tiefgarage sollte eine Breite von ca. 58 m und eine Tiefe zwischen 17,50 m und 28,77 m und insgesamt eine Grundfläche von 1.382 m² haben. Der Boden der Tiefgarage sollte auf gleicher Höhe wie die Straße liegen, sodass die Einfahrt ebenerdig erfolgen sollte. Es sollten 34 Tiefgaragenstellplätze und fünf Außenparkplätze entstehen. Der darüberliegende Gebäudekomplex sollte insgesamt 49,87 m breit und 19,46 m tief werden und eine Gesamtgrundfläche von ca. 970 m² aufweisen. Er sollte in drei gestaffelt und versetzt aneinandergebaute Baukörper mit jeweils eigenem Eingang und Treppenhaus, drei Wohngeschossen und einem Dachgeschoss gegliedert werden. Jedes Einzelgebäude sollte eine Grundfläche von etwa 320 bis 330 m² bei einer Gebäudebreite zwischen 16,44 m und 16,99 m aufweisen. Gemessen vom Geländeniveau sollte die südliche Traufhöhe 7 m und die südliche Firsthöhe 12,45 m betragen. Die nördliche Traufhöhe sollte 9 m betragen und die nördliche Firsthöhe 14,18 m. Der Grenzabstand zum nördlich gelegenen Nachbargrundstück sollte 5,23 m und zum südlich gelegenen Nachbargrundstück 6,68 m betragen. Die Erschließung sollte über den vorhandenen, 3 m breiten Wirtschaftsweg „Ü. d. W.“ erfolgen. Nach einer verkehrsplanerischen Stellungnahme vom 3. Juni 2020 sei durch das Bauvorhaben eine Querschnittsbelastung von rund 150 Kfz pro Tag zu erwarten, welche von dem Weg bei entsprechender gegenseitiger Rücksichtnahme aufgenommen werden könne. Nachdem der Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss der Stadt B. sein Einvernehmen zunächst verweigert und nachfolgend die Verweigerung nach Anhörung über die Ersetzung des gesetzlichen Einvernehmens bestätigt hatte, erteilte der Beklagte am 20. Januar 2021 der Klägerin den am 17. August 2020 beantragten Bauvorbescheid. Gegen diesen Bauvorbescheid legten die beigeladenen Nachbarn Widerspruch ein und machten zur Begründung geltend, dass sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und ihnen gegenüber rücksichtslos sei. Die Stadt B. erhob am 15. Februar 2021 ebenso Widerspruch gegen den Bauvorbescheid vom 20. Januar 2021, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen geltend machte, dass sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auslöse, sich gegenüber der Nachbarschaft als rücksichtslos darstelle und die wegemäßige Erschließung nicht gesichert sei. Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten hob auf diese Widersprüche hin den Bauvorbescheid vom 20. Januar 2021 mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2021 auf. Zur Begründung führte er aus, die Stadt B. sei durch die Erteilung des Bauvorbescheides unter Ersetzung des verweigerten Einvernehmens in ihrer Planungshoheit verletzt. Das Vorhaben verstoße gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, da es das sich aus den in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäuden ergebende Maß der baulichen Nutzung nach Grundfläche, Geschosszahl und der sich ab dem Straßenniveau ergebenden Gebäudehöhe ganz erheblich überschreite. Insbesondere könne das Vorhaben nicht als Hausgruppe mit drei getrennt zu beurteilenden Wohnhäusern mit Grundflächen von jeweils nur etwa 330 m² betrachtet werden. Es handele sich um ein einheitliches 21-Parteien-Wohngebäude auf einem einzigen Grundstück, für das in der näheren Umgebung kein entsprechendes Referenzobjekt existiere. Das gelte auch für den südlich zum Vorhabengrundstück gelegenen Krankenhausneubau, da dieser nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit eindeutig nicht mehr der maßstabsbildenden näheren Umgebung zugerechnet werden könne. Die nähere Umgebung sei von homogener Wohnbebauung mit vorwiegend Einzelhäusern in offener Bauweise geprägt. Der Krankenhausneubau befinde sich in mehreren hundert Metern Luftlinie Entfernung und sei überhaupt nur von der erhöht liegenden derzeitigen südöstlichen Terrasse zu einem ganz kleinen Teil sichtbar. Abgesehen davon stelle das Krankenhaus auch einen Fremdkörper gegenüber der sich anschließenden homogenen Wohnbebauung dar. In dieser Dimension würde das Bauvorhaben auch bodenrechtlich beachtliche Spannungen auslösen, da eine negative Vorbildwirkung von ihm für weitere noch unbebaute Innenbereichsgrundstücke, etwa Flur ..., Flurstücks-Nrn. ..., ... und ..., ausgehe. Zudem könnten Eigentümer bereits bebauter Grundstücke Aufstockungswünsche äußern. Dies wäre indes mit der bislang relativ homogenen Bebauung nicht vereinbar, sondern würde sowohl das Stadtbild als auch die bislang von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägte Bebauung des Hangs empfindlich stören. Auch eine Abweichung von dem in der näheren Umgebung üblichen Maß erscheine vorliegend weder städtebaulich vertretbar noch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Im Übrigen erscheine auch die wegemäßige Erschließung über die nur drei Meter breite Zuwegung für das geplante Vorhaben nicht gesichert. Gleiches gelte für die Müllentsorgung über den schmalen Weinbergsweg. Auch die Nachbarn würden durch die Erteilung des Bauvorbescheides in eigenen Rechten verletzt. Das geplante Vorhaben lasse ihnen gegenüber die gebotene Rücksichtnahme vermissen, da es aufgrund seiner übermächtigen Dimension eine erdrückende Wirkung entfalte. Bei Verwirklichung des Vorhabens bleibe das Wohnhaus eines der Nachbarn, dessen Firsthöhe trotz des auch nach Norden ansteigenden Geländes lediglich der Traufhöhe des Vorhabens entspreche, in den Wintermonaten nahezu den ganzen Tag im Schatten. Zudem würde das Bauvorhaben das nur rund sechs Meter entfernte und etwa zehn Meter tiefer liegende Wohnhaus eines weiteren Nachbarn regelrecht erschlagen. Hinzukomme, dass die wegemäßige Erschließung des Grundstücks des Beigeladenen zu 3. durch den übermäßigen Anstieg des Erschließungsverkehrs bei Verwirklichung des Vorhabens für diesen unzumutbar beeinträchtigt werde. Am 21. Juli 2021 erhob die Klägerin Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2021, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortrug, das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Insbesondere erstrecke sich die nähere Umgebung auch auf das ...-Krankenhaus, das keinen Fremdkörper darstelle und in jeder Hinsicht größer sei als das Vorhaben. Zu den prägenden Maßkriterien zählten darüber hinaus vorliegend die Gebäudebreite und die Zahl der Vollgeschosse. Auf die Grundfläche könne es nicht ankommen, da diese aufgrund der Hanglage nicht wahrnehmbar sei, und auf die Gebäudehöhe könne es nicht ankommen, weil die Gebäude in der näheren Umgebung mit geneigten Dächern errichtet worden seien, die eine viel größere Ansichtsfläche und damit auch ein viel größeres optisches Gewicht hätten als ein Satteldach. Bei dem klägerischen Vorhaben handele es sich um mehrere Gebäude, weil jedes Gebäude über ein eigenes Treppenhaus verfüge, es keinerlei Verbindung zwischen den Gebäuden gebe und diese auch äußerlich als voneinander abgesetzte, eigenständige Gebäude in Erscheinung träten. Jedes Einzelgebäude entspreche von der Kubatur sowie in der Geschossigkeit den Referenzobjekten „A. d. T.“ ...-... und „B.-weg“ ..., bleibe mit einer Breite von 16,44 bzw. 16,99 m aber hinter der Breite dieser Gebäude deutlich zurück. Dies gelte auch für die geplanten First- und Traufhöhen, die diejenigen des Gebäudekomplexes „A. d. T.“ ...-... nicht erreichten. Selbst wenn man auf die Grundfläche abstellen würde, halte jedes Einzelgebäude für sich genommen den Rahmen der Umgebungsbebauung ein. Darüber hinaus sei auch die wegemäßige Erschließung gesichert, da auch die südlich zum Vorhabengrundstück gelegenen Wohnhäuser über die Zuwegung „Ü. d. W.“ erschlossen seien. Das erkennende Gericht wies die Klage der Klägerin durch Urteil vom 2. November 2021 – 7 K 2531/21.TR – ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Vorhaben der Klägerin sei planungsrechtlich unzulässig. Die nähere Umgebung reiche aufgrund der wechselseitigen Sichtbeziehungen und der Hanglage in südlicher Richtung bis zur Bebauung auf den Grundstücken mit den Flurstücksnummern ..., ..., ... und ..., in südöstlicher Richtung bis zu den eine Baureihe unterhalb des Vorhabengrundstücks liegenden Wohnhäusern auf den Grundstücken mit den Flurstücksnummern ..., ..., ...und ... sowie in nördlicher bzw. nordöstlicher Richtung bis zu den Wohnhäusern auf den Grundstücken mit den Flurstücksnummern ..., ..., ..., ..., ..., ...und .... Vom 220 m südlich und talwärts zum Vorhabengrundstück gelegenen Krankenhausneubau gehe hingegen keine das Vorhabengrundstück prägende Wirkung mehr aus. In diese nähere Umgebung füge sich das Vorhaben der Klägerin in Bezug auf die überbaute Grundfläche nicht ein, da sich in der Umgebungsbebauung kein Referenzobjekt finde, das der Grundfläche des einheitlich zu beurteilenden Vorhabens der Klägerin von insgesamt ca. 970 m² auch nur nahe komme. Das Vorhaben füge sich in Folge der Maßüberschreitung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Eine Abweichung vom Einfügenserfordernis scheitere jedenfalls daran, dass eine solche städtebaulich nicht vertretbar sei. Zudem sei die wegemäßige Erschließung des Vorhabens nicht gesichert gewesen. Ein Anspruch auf Zulassung einer wegemäßigen Erschließung über eine hierfür nicht gewidmete Straße bestehe nicht, da das klägerische Vorhaben, das eine Querschnittsbelastung von rund 150 Kfz pro Tag auslöse, mit den südlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden vier Ein- bzw. Zweifamilienhäusern, die faktisch bereits über den Wirtschaftsweg wegemäßig erschlossen seien, ersichtlich nicht zu vergleichen sei. Der drei Meter breite Wirtschaftsweg, der keinen Begegnungsverkehr zulasse, sei auch in tatsächlicher Hinsicht nicht in der Lage, einen zusätzlichen Verkehr von etwa 150 Kfz pro Tag ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit aufzunehmen. Das Vorhaben entfalte überdies erdrückende Wirkungen auf die Grundstücke der nördlichen und südlichen Nachbarn. Die überbauten Grundflächen der Wohnhäuser der Nachbarn machten lediglich einen Bruchteil der geplanten Grundfläche des Vorhabens der Klägerin aus und blieben auch in der Geschossigkeit sowie in Bezug auf das Höhenmaß hinter dem klägerischen Vorhaben deutlich zurück. Zuletzt führe das Vorhaben der Klägerin zu einer unzumutbaren Verschlechterung der Erschließungssituation der Grundstücke der Nachbarn. Am 9. Dezember 2021 nahm die Klägerin die Bauvoranfrage vom 17. August 2020 zurück und erklärte das Verfahren unter dem Aktenzeichen 7 K 2531/21.TR für erledigt. Der Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung nicht an. Durch Beschluss vom 27. April 2022 – 8 A 11498/21.OVG – stellte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz fest, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe und erklärte das Urteil des erkennenden Gerichts vom 2. November 2021 für wirkungslos. Eine hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Beklagten blieb erfolglos. Am 1. Juni 2022 stellte die Klägerin die hier streitgegenständliche Bauvoranfrage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung und Nutzung eines Mehrfamilienhauses mit zwei Vollgeschossen, 338 m² Grundfläche und einer Höhe von 10,25 m. Aus den beigefügten Plänen ergibt sich, dass das Vorhaben nunmehr mit einem Staffelgeschoss ausgeführt werden soll. Der Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss der Stadt B. beschloss in seiner Sitzung vom 11. Juli 2022, das gemeindliche Einvernehmen zu versagen. Mit Bescheid vom 6. September 2022 stellte der Beklagte fest, dass der klägerisch geplanten Bebauung bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstünden. Das Vorhaben überschreite nach dem Maß der baulichen Nutzung den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen. Die nahegelegenen Gebäude unterschritten deutlich die mit dem Vorhaben beabsichtigte Grundfläche von 340 m². Das Wohngebäude „A. d. T.“ ...-... weise eine Gebäudegrundfläche von 541,32 m² auf, habe aber aufgrund der Hanglage nur ein Vollgeschoss, eine Traufhöhe von 9,4 m und eine Firsthöhe von etwa 15 m. Das Vorhaben überschreite daher deutlich dessen Geschossigkeit. Es überschreite auch die Kubatur der Nachbargebäude deutlich. Bei seiner Umsetzung entstünde ein übermächtiges Bauvorhaben, das eine erdrückende Wirkung hervorriefe. Die Klägerin erhob am 12. September 2022 Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. September 2022. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben sei ein Einzelhaus, das in offener Bauweise errichtet werden solle. Dass es sich um Hangbebauung handele, folge aus der Grundstücksbeschaffenheit und sei nicht gebäudebedingt. Das Gebäude „A. d. T.“ ... - ... sei ein Referenzobjekt mit größerer Grundfläche, größerer Höhe und gleicher Vollgeschosszahl bei weniger Freifläche. Das Vorhaben entfalte auch keine erdrückende Wirkung, zumal es anstelle des erforderlichen Grenzabstands von drei Metern 5,26 m Grenzabstand vorsehe. Das nördliche Nachbargebäude liege höher als das Vorhaben, sodass die obersten Geschosse etwa die gleiche Höhe hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2023, der Klägerin am 23. Januar 2023 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Bauvoranfrage sei trotz abweichender Bezeichnung durch die Klägerin auf eine Wiederholung des im vorangegangenen Streitverfahrens erfolglosen Vorhabens gerichtet. Dies zeige sich durch die Zusammenschau der drei bislang gestellten Bauvoranfragen und der Positionierung des Vorhabens in der aktuellen Bauvoranfrage am nördlichen Rand des Grundstücks. Daher könne eine begünstigende Antwort auf die Bauvoranfrage aus den Gründen, welche der Beklagte und das erkennende Gericht im Verfahren über die vorangehende Bauvoranfrage geäußert hätten, nicht erteilt werden. Auch das der neuen Bauvoranfrage zugrunde liegende Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Die Grundfläche des Vorhabens überschreite die Grundfläche fast aller Gebäude in der näheren Umgebung erheblich. Das Gebäude „A. d. T.“ ...-... weise zwar eine Gesamtgebäudefläche von 541,32 m² auf, sei aber wegen der Hanglage nur eingeschossig. Das Vorhaben erhebe sich ohne Vorbild um ein ganzes Geschoss über die Umgebungsbebauung. Sein Flachdach liege noch höher als die Giebelspitze des unmittelbar benachbarten, höher gelegenen Wohnhauses. Es entfalte unerwünschte Vorbildwirkungen für die noch unbebauten Grundstücke in der Nähe und lasse Aufstockungswünsche anderer Nachbarn erwarten. Das Vorhaben sei zudem rücksichtslos, weil es nicht vom unmittelbar angrenzenden Terrassenbereich des nördlichen Nachbargebäudes abgerückt sei. Nach wie vor sei auch die wegemäßige Erschließung nicht gesichert. Insoweit verwies der Beklagte auf die Gründe der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 2. November 2021. Die Klägerin hat am 17. Februar 2023 die streitgegenständliche Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, Gegenstand der Bauvoranfrage sei ein einzelnes Haus, keine aus drei Gebäuden bestehende Hausgruppe. Dieses füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und wahre die Maße des Referenzgebäudes „A. d. T.“ ...-.... Es sei auch nicht dem nördlichen Nachbarn gegenüber rücksichtlos, da es die erforderlichen Abstandsflächen wahre und diesen nicht rücksichtlos verschatte. Eine ausreichende wegemäßige Erschließung könne aus Gründen der Gleichbehandlung nicht verneint werden, obwohl sechs Wohneinheiten mehr entstünden als beim Bestandsgebäude. Der Weg „Ü. d. W.“ sei auch bei 23 Wohnungen noch hinreichend leistungsfähig und die Zufahrt befinde sich nur wenige Meter hinter der Einmündung des Wegs „Ü. d. W.“. Die unübersichtliche Engstelle südlich der Einfahrt werde nicht stärker belastet als bisher, sodass sich die Erschließungssituation nicht verschlechtere. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 6. September 2022 – ...– in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 16. Januar 2023 – ... – zu verpflichten, den mit Schreiben vom 25. Mai 2022, am 1. Juni 2022 beim Beklagten eingegangen, beantragten Bauvorbescheid betreffend die Errichtung und Nutzung eines Mehrfamilienhauses mit bis zu 7 Wohnungen auf dem Grundstück „B.-weg“ ..., ...... B.. (Gemarkung K., Flur ..., Flurstück ...) zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Gründe des Widerspruchsbescheids und trägt ergänzend vor, ein bauplanungsrechtlich einheitlich zu beurteilendes Bauvorhaben könne nicht künstlich in drei Gebäude aufgeteilt werden, um dadurch das Maß der zulässigen baulichen Nutzung nach Belieben auf ein zulässiges Maß zu reduzieren und damit sukzessive, quasi mit einer „Salamitaktik", das Gesamtvorhaben zu legalisieren. Dementsprechend seien auch Teilbaugenehmigungen nur zulässig, wenn das Gesamtbauvorhaben grundsätzlich zulässig ist. Dies sei bei der geplanten Hausgruppe, wegen offensichtlicher Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung, nicht der Fall. Die Klägerin ziehe als Referenzgebäude die gesamte Hausgruppe „A. d. T.“ ..., ... und ... heran und nicht nur einen der dortigen drei Gebäudeteile. Wenn die einzelnen Gebäudeteile von Doppelhäusern und Reihenhäusern beim Maß der baulichen Nutzung getrennt zu beurteilen sein sollen, so müsse dies auch für entsprechende Referenzobjekte gelten. Die drei Gebäudeteile der Hausgruppe „A. d. T.“ ...; ... und ... auf dem Flurstück ... hätten jeweils eine wesentlich kleinere Grundfläche als das Vorhaben. Das Vorhaben übersteige auch die Geschosszahlen der näheren Umgebung und weise über der Tiefgarage noch drei Vollgeschosse auf. In der näheren Umgebung sei ein Vollgeschoss vorgeschrieben. Dies würde auch eingehalten. Jedenfalls werde durch das übermächtige Gesamterscheinungsbild das Maß der baulichen Nutzung deutlich überschritten. Die Beigeladene zu 1) stellt keinen eigenen Antrag. Sie trägt vor, das Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es weise über der Tiefgarage im Kellergeschoss drei Vollgeschosse auf. Das Vorhaben wahre nicht die gebotene Rücksicht auf die in der Umgebung befindlichen Ein- und Zweifamilienhäuser, auch bezogen auf die Festsetzungen der umliegenden Bebauungsplangebiete und der angrenzenden Abrundungssatzung. Der Beigeladene zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Prüfungsgegenstand ergebe sich nicht aus den vorgelegten Unterlagen, sondern erfasse einen darüberhinausgehenden Inhalt. Das Vorhaben solle am Rand des Grundstücks und nicht etwa mittig errichtet werden. Was mit dem restlichen Teil des Grundstücks passieren solle, erkläre die Klägerin nicht. Das Vorhaben verstoße, wie sich aus dem Urteil des Gerichts vom 2. 2021 – 7 K 2523/21.TR – ergebe, gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es sei mit zwei Vollgeschossen geplant, während die Bebauung in der Umgebung eingeschossig sei. Es entfalte eine erdrückende Wirkung und die Erschließung sei nicht gesichert, da sie über einen Wirtschaftsweg erfolge, der für eine derartige Verkehrsbelastung nicht ausgelegt sei. Der Beigeladene zu 3) stellt keinen eigenen Antrag. Er trägt vor, zurzeit benutzten vorwiegend Anwohner der vier vorhandenen Gebäude und auch Winzer den Wirtschaftsweg. Ein Begegnungsverkehr sei an den meisten Stellen nicht möglich und der Verkehr laufe nur wegen der wechselseitigen Rücksichtnahme der Anwohner reibungslos. Die Anwohner müssten zudem ihre Mülltonnen vor dem Haus „B.-weg“ ... zur Abholung bereitstellen, da die Müllabfuhr den Wirtschaftsweg in Ermangelung einer Wendemöglichkeit nicht befahren könne. Der Bau sieben neuer Wohnungen lasse ein Verkehrschaos befürchten und eine unzumutbare Anzahl von Mülltonnen am „B.-weg“ und vor dem Haus „B.-weg“ .... Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten verwiesen. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.