Urteil
6 K 462/14.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2014:0908.6K462.14.TR.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung des Urteils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Abfälle, die in ihren Krankenhäusern anfallen, dem Beklagten überlassen muss. 2 Die Klägerin betreibt an zwei Standorten auf dem Gebiet der Stadt Trier ein Verbundkrankenhaus, bestehend aus dem ...krankenhaus mit 205 Betten sowie dem ...Krankenhaus mit 160 Betten. Auf dem Gelände des ...-Krankenhauses befindet sich zudem ein ehemaliges Schwesternwohnheim, welches mittlerweile überwiegend als Schulungsgebäude für Sanitäter und Pflegepersonal genutzt wird. 3 Das an beiden Standorten anfallende Gemisch aus Abfällen aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden - z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln - (Abfallschlüssel 18 01 04 des Abfallverzeichnisses, Anl. zu § 2 Abs. 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung [AVV], im Folgenden: Krankenhausabfälle) sowie gemischten Siedlungsabfällen (Abfallschlüssel 20 03 01) wird über ein privates Entsorgungsunternehmen dem Müllheizkraftwerk in Mainz zugeführt. Das Abfallgemisch wird dabei insgesamt als Krankenhausabfall (Abfallschlüssel 18 01 04) deklariert. Am ehemaligen Schwesternwohnheim des ...-Krankenhauses steht außerdem ein Restabfallbehälter des Beklagten, der nach den Angaben der Vertreter der Klägerin angesichts der aktuellen Nutzung des Gebäudes zu Schulungszwecken derzeit nicht benutzt wird. 4 Mit Anordnung vom 26. August 2013 gab der Beklagte der Klägerin auf, ihr die auf ihren Grundstücken anfallenden gemischten Siedlungsabfälle und Krankenhausabfälle über Abfallsammelbehälter und/oder mobile Behälterpressen zu überlassen. Ferner verpflichtete der Beklagte die Klägerin, zur Aufstellung jeweils einer mobilen Behälterpresse mit einem Fassungsvermögen 20 m³ zur Entsorgung der genannten Abfälle an jedem der beiden Standorte. Die Entsorgung werde auf Abruf erfolgen. Ferner drohte der Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € an und setzte Verwaltungskosten in Höhe von 143,85 € fest. 5 Zur Begründung seines Bescheides führte der Beklagte im Wesentlichen aus, der bei der Klägerin anfallende gewerbliche Siedlungsabfall und der Krankenhausabfall seien als Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (gewerbliche Abfälle) einzustufen. Da eine ordnungsgemäße Abfallbeseitigung in eigenen Anlagen durch die Klägerin nicht möglich sei, seien die Abfälle überlassungspflichtig. Einen entsprechenden Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung habe die Klägerin nicht vorgelegt. Die Verbrennung krankenhausspezifischer Abfälle stelle einen Beseitigungsvorgang dar und keine Verwertung. Die Krankenhausabfälle würden an den Standorten der Klägerin mit gemischten Siedlungsabfällen vermischt. Dies sei nach den Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung (im Folgenden: GewAbfV) ausgeschlossen. 6 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 26. September 2013 Widerspruch ein. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Darin heißt es im Wesentlichen: Bei der Klägerin falle Restabfall an, der gemeinsam mit den Krankenhausabfällen der Abfallschlüsselnummer 18 01 04 entsorgt werde. Die Abgrenzung zwischen Abfall zur Beseitigung und Abfall zur Verwertung hänge weitgehend von der konkreten Zusammensetzung des Abfallgemisches ab. Gerade wenn besondere Behältnisse für Verwertungsabfälle vorgehalten würden, könne das verbleibende Abfallgemisch kaum noch Wertstoffe enthalten. Dieser Abfall unterliege den Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung. Nach den Bestimmungen dieser Verordnung dürfe eine Verbrennung des gesamten Abfallgemisches nicht erfolgen. Auf den Heizwert der Abfallfraktion komme es nicht an, da der Krankenhausabfall nach einem Mitteilungsblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall zu verbrennen sei. Werde der Restabfall in dem Müllheizkraftwerk verbrannt, so werde aus diesem nicht automatisch auch Abfall zur Verwertung. Restabfall sei vielmehr Abfall zur Beseitigung und werde nicht durch eine spätere Verbrennung zum Abfall zur Verwertung. Die Klägerin sei demnach überlassungspflichtig hinsichtlich der derzeit bei ihr anfallenden gemischten Krankenhausabfälle der Schlüsselnummer 18 01 04 mit sonstigen gemischten Siedlungsabfällen des Schlüssels 20 03 01. 8 Nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides am 27. Februar 2014 hat die Klägerin am 12. März 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: 9 Sie sei bereit, bei ihr anfallende gemischte Siedlungsabfälle freiwillig dem Beklagten zur Entsorgung zu überlassen. Zu diesem Zwecke halte sie an ihrem Standort ...-Krankenhaus eine 240 l-Tonne des Beklagten vor, für welche sie auch zu Gebühren herangezogen werde. Weitere gemischte Siedlungsabfälle fielen bei ihr nicht an. In den Stationsbereichen fielen typischerweise keine Restabfälle an, welche nicht in relevantem Umfang auch Abfälle enthielten, die eindeutig als Krankenhausabfälle zu qualifizieren seien. Es lasse sich von vornherein nicht ausschließen, dass es durch Fehlwürfe von Personal und Patienten zu vermischten Abfällen der Abfallschlüssel 18 01 04 und 20 03 01 komme. Gleiches gelte auch für Abfälle aus den medizinischen Schulungen im Schulungsgebäude, dem ehemaligen Schwesternwohnheim. Ihre Vorgehensweise entspreche dem einschlägigen Mitteilungsblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall. 10 Die Anordnung des Beklagten verstoße auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Krankenhausabfälle mit der Abfallschlüsselnummer 18 01 04 würden im Müllheizkraftwerk Mainz verbrannt. Hierbei finde eine Abfallverwertung statt. Das maßgebliche Energieeffizienzkriterium werde bei der Verbrennung in der Anlage in Mainz erfüllt. Zudem wiesen die bei ihr anfallenden Krankenhausabfälle einen hohen Heizwert auf. Es sei schließlich auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Müllheizkraftwerk in Mainz um ein Ersatzbrennstoffkraftwerk handele, dessen Ziel gerade in der Nutzung des energetischen Potentials liege. Die Verbrennung der Krankenhausabfälle im Müllheizkraftwerk Mainz sei sinnvoll, da hierdurch Primärenergiequellen ersetzt würden. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Bescheid des Beklagten vom 26. August 2013 in Form des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 24. Februar 2014 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er führt aus, die Andienungspflicht ergebe sich aus seiner Abfallsatzung in Verbindung mit den Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung. Zwar sei es der Klägerin nach der vorgenannten Verordnung erlaubt nachzuweisen, dass bei ihr kein gewerblicher Siedlungsabfall zur Beseitigung anfalle. Dieser Nachweis sei ihr jedoch nicht gelungen. Bei der Klägerin falle ein Gemisch aus Siedlungsabfällen und Krankenhausabfällen an, welches der Gewerbeabfallverordnung unterfalle. Eine energetische Verwertung dieses Abfallgemisches sei nach der vorgenannten Verordnung unzulässig. Eine getrennte Erfassung der verschiedenen Abfallfraktionen in Stations- und Patientenzimmern sei nicht nachgewiesen. Auch der Nachweis für das Vorliegen des Energieeffizienzkriteriums des Müllheizkraftwerks Mainz stehe noch aus. Solange die Klägerin Krankenhausabfälle und gemischte Siedlungsabfälle nicht trenne, erhöhe die Menge an krankenhausspezifischem Abfall ihr andienungspflichtiges Abfallvolumen. 16 Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Zwangsgeldandrohung in seinem Bescheid vom 26. August 2013 aufgehoben. Ferner hat er erklärt, die in dem Bescheid unter Ziffer 1 enthaltene Anordnung sei so zu verstehen, dass sie sich nur auf die gemischten Krankenhaus- und Siedlungsabfälle beziehe. Eine Überlassungspflicht hinsichtlich getrennt erfasster Krankenhausabfälle, deren Verwertung nachgewiesen werde, werde nicht angeordnet; In diesem Sinne werde Ziffer 1 des genannten Bescheides geändert. 17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift und die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage hat keinen Erfolg, da sie teilweise unzulässig (A, B) und im Übrigen unbegründet ist (C). 19 A) Die Klage ist zunächst unzulässig, soweit sie sich gegen die im Bescheid des Beklagten vom 26. August 2013 enthaltene Zwangsgeldandrohung richtet. Der Beklagte hat diese nämlich in der mündlichen Verhandlung aufgehoben. Insoweit ist die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage somit unstatthaft geworden bzw. das Rechtsschutzinteresse für die begehrte Aufhebung der Zwangsgeldandrohung ist entfallen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 58 m.w.N.). Da die Klägerin jedoch auch insoweit an ihrem Aufhebungsantrag festgehalten hat, ist ihre Klage hinsichtlich dieses Begehrens unzulässig. Für einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis bestand keine Veranlassung, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten war. 20 B) Die Klage ist darüber hinaus auch unzulässig, soweit die Klägerin die Aufhebung der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Überlassungsanordnung auch insoweit begehrt, als diese sich nicht nur auf das Gemisch von Krankenhaus- und gemischten Siedlungsabfällen sondern auf beide Abfallarten auch im Falle ihrer getrennten Erfassung erstreckt. Der Beklagte hat seinen Bescheid in der mündlichen Verhandlung nämlich auch insoweit abgeändert und die Beseitigungsanordnung auf das bei der Klägerin anfallende Gemisch aus Krankenhausabfällen und gemischten Siedlungsabfällen beschränkt. 21 Anders als die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, ist die unter Ziff. I.1. des angefochtenen Bescheides getroffene Anordnung nicht so zu verstehen, nur das bei der Klägerin anfallende Gemisch aus Krankenhausabfällen und gemischten Siedlungsabfällen sei ihr zu überlassen. Vielmehr lässt die Anordnung sich bei verständiger Würdigung nur dahingehend verstehen, beide Abfallarten seien dem Beklagten auch bei getrennter Erfassung zu überlassen. 22 In Ziff. I.1. des Bescheides heißt es wörtlich: 23 "… wird dazu verpflichtet, …alle … anfallenden gemischten Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01 …) und Krankenhausabfälle, … (Abfallschlüssel 18 01 04 …), … über Abfallsammelbehälter (…) und/oder mobile Behälterpressen des Zweckverbandes A.R.T. diesem … zu überlassen." 24 Dass die Überlassungspflicht nur für den Fall angeordnet werden sollte, dass beide Abfallarten vermischt und nicht getrennt erfasst werden, lässt sich dem Wortlaut dieser Anordnung nicht entnehmen. 25 Gegen eine enge Auslegung der Überlassungsanordnung spricht ebenfalls die in dem Bescheid enthaltene Begründung. Darin heißt es (zusammengefasst), bei der aus Sicherheitsgründen erforderlichen Verbrennung von Krankenhausabfällen handle es sich nicht um Abfallverwertung, sondern Beseitigung. Auch bei gemeinsamer Entsorgung mit gemischtem Siedlungsabfall sei wegen der Gefährlichkeit der Krankenhausabfälle der Abfallschlüssel 18 01 04 zu verwenden. Darüber hinaus wird im Hinblick auf die anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle ausgeführt, gemäß § 6 Satz 1 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) werde eine thermische Verwertung von Abfallgemischen, die Abfälle nach Nr. 1 bis 4 dieser Vorschrift, insbesondere biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten und Parkabfälle sowie Marktabfälle enthielten, ausgeschlossen. 26 Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, dass der Klägerin entgegen dem Wortlaut der Anordnung unter Ziff. I.1. lediglich aufgegeben werden sollte, das bei ihr anfallende Gemisch von Krankenhaus- und Siedlungsabfällen als Abfall zur Beseitigung der Beklagten zu überlassen. Vielmehr deuten sie ebenfalls darauf hin, die Klägerin habe verpflichtet werden sollen, der Beklagten jede der beiden Abfallarten auch im Falle einer jeweils getrennten Erfassung zu überlassen. 27 C) Die Klage ist im Übrigen zulässig, aber unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom 26. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2014 sowie der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Änderungen rechtmäßig ist und daher die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 28 I. Die Anordnung, der Beklagten das bei der Klägerin anfallende Gemisch aus Krankenhaus- und gemischtem Siedlungsabfall zu überlassen, unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit. 29 1. Rechtsgrundlage für die Überlassungsanordnung des Beklagten ist § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 3 i.V.m. § 17 Abs. 4 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG). Nach § 18 Abs. 1 LKrWG überwacht die zuständige Behörde die Erfüllung der insbesondere nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz bestehenden oder aufgrund dieses Gesetzes begründeten Verpflichtungen (Satz 1). Hierbei trifft sie die zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendigen Anordnungen (Satz 3). Für Anordnungen zur Erfüllung der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG ist die Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers - hier: der Beklagte - zuständig (§ 17 Abs. 4 LKrWG). Danach war der Beklagte berechtigt, der Klägerin aufzugehen, ihm das bei deren Krankenhäusern anfallende Gemisch aus Krankenhaus- und gemischten Siedlungsabfällen zu überlassen, da es sich hierbei um überlassungspflichtigen Abfall im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG - handelt. 30 Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Dies gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese - wie im vorliegenden Fall - nicht in eigenen Anlagen beseitigen. 31 Diesen Regelungen entsprechen auch die Vorschriften zum Anschlusszwang für Grundstücke in § 6 der Satzung des Beklagten über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Trier und im Landkreis Trier-Saarburg durch den Zweckverband Abfallwirtschaft im Raum Trier (A.R.T.) vom 29. November 2001 (https://www.art-trier.de/upload/dokumente/10375.pdf [im Folgenden: Abfallsatzung]). Danach sind Eigentümer bewohnter Grundstücke, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen, im Rahmen der Satzung verpflichtet, ihre Grundstücke an die Abfallentsorgung des Beklagten anzuschließen (§ 6 Abs. 1 Abfallsatzung). Soweit Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen dem Beklagten zu überlassen sind, sind die Grundstücke, auf denen solche Abfälle anfallen, ebenfalls anzuschließen (§ 6 Abs. 2 Abfallsatzung). 32 2. Bei dem Abfallgemisch, auf das sich die Überlassungsanordnung bezieht, handelt es sich um Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG. In Anlehnung an § 2 Nr. 2 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) sind Abfälle aus privaten Haushaltungen solche, die dort im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 - 7 C51.07 -, DVBl. 2008, 1310; Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 2014, § 17 Rn. 78 ff., 98, jew. m.w.N.). Die Krankenhäuser der Klägerin sind ebenso wenig private Haushaltungen wie - derzeit - das als Schulungsgebäude genutzte ehemalige Schwesternwohnheim auf dem Gelände des ...Krankenhauses. 33 3. Das Abfallgemisch ist entgegen der Auffassung der Klägerin Abfall zur Beseitigung. 34 a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG sind Abfälle zur Verwertung Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. Nach § 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG bedeutet Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Zu beachten ist jedoch, dass die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos, also im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat (§ 7 Abs. 3 KrWG). 35 Es obliegt dem Abfallbesitzer darzulegen, dass er hinsichtlich des bei ihm angefallenen Abfalls einen konkreten und ordnungsgemäßen Verwertungsweg sichergestellt hat. Solange er dazu nicht bereit oder in der Lage ist, handelt es sich bei ihm um Abfall zur Beseitigung, selbst wenn seine stoffliche oder energetische Verwertung möglich und der Entsorgungsträger zu einer solchen verpflichtet ist (BVerwG, Beschluss vom 23. April 2008 - 9 BN 4.07 -, NVwZ 2008, 1119; vgl. auch Petersen, in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 3 Rn. 36 ff.). 36 b) Die von der Klägerin praktizierte Entsorgung des bei ihr anfallenden Abfallgemischs ist jedoch keine ordnungsgemäße Verwertung in dem dargelegten Sinne. Das folgt entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid jedoch nicht daraus, dass die in dem Abfallgemisch befindlichen Krankenhausabfälle keiner ordnungsgemäßen thermischen Verwertung zugeführt werden könnten. Es bestehen nämlich keine grundsätzlichen Zweifel daran, das Krankenhausabfälle der vorliegenden Art einer thermischen Verwertung zugeführt werden können (VG Minden, Urteil vom 9. September 2013 - 11 K 2200/12 -; VG Köln, Urteil vom 19. November 2013 - 14 K 1279/11 -, jew. juris). Das entspricht im Übrigen auch der Auffassung des Umwelt-Bundesamtes ( http://www.umweltbundesamt.de/themen/abfallressourcen/entsorgung/ thermische-behandlung ). Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung von seiner abweichenden Auffassung Abstand genommen und die Überlassungsanordnung auf das bei der Klägerin anfallende Abfallgemisch beschränkt hat, kann insoweit von einer eingehenden Begründung abgesehen werden. 37 c) Der in dem Abfallgemisch vorhandene gemischte Siedlungsabfall wird jedoch nach dem Entsorgungskonzept der Klägerin nicht ordnungsgemäß verwertet, so dass es sich hierbei - zunächst bei isolierter Betrachtung unter Außerachtlassung der Krankenhausabfälle - um Abfall zur Beseitigung handelt. 38 aa) Die insoweit bereits in § 17 Abs. 1 KrWG geregelte Überlassungspflicht (vgl. oben) wird durch § 7 GewAbfV bekräftigt und weiter konkretisiert. Danach haben die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, diese dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG zu überlassen (Satz 1) sowie Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen (Satz 4). 39 Die Vorschriften der Gewerbeabfallverordnung sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 GewAbfV auf die bei der Beklagten anfallenden gemischten Siedlungsabfälle anwendbar, da es sich bei ihnen um Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als private Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnisverordnung aufgeführt sind, handelt (vgl. oben). 40 bb) Die energetische Verwertung der bei der Klägerin anfallenden gemischten Siedlungsabfälle ist nach § 6 GewAbfV verboten. Nach dessen Satz 1 dürfen Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen diese gemischt einer energetischen Verwertung ohne vorherige Vorbehandlung nämlich nur zuführen, wenn in diesem Gemisch folgende Abfälle nicht enthalten sind: 41 1. Glas, 42 2. Metalle 43 3. mineralische Abfälle und 44 4. biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle und Marktabfälle. 45 Nach § 6 Satz 2 GewAbfV haben die Erzeuger und Besitzer - insbesondere durch organisatorische Maßnahmen zur Minimierung von Fehlwürfen - dafür Sorge zu tragen, dass die genannten Abfällen nicht in dem Abfallgemisch enthalten sind. Diesen Anforderungen entspricht das bei der Klägerin anfallende Gemisch von Siedlungsabfällen nicht. 46 Zwar hat sie nachvollziehbar dargelegt, Glas, Papier, Pappe, Kartonagen, Plastik/PE-Folien und Verpackungen würden in ihren Häusern aussortiert. Eine weitere Trennung der Abfälle erfolge jedoch auf den Stationen, also insbesondere den Patienten- und Schwesternzimmern (einschließlich sogenannter Teeküchen) nicht. Daher ist, wie die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben, davon auszugehen, dass in diesen Bereichen durchaus auch biologisch abbaubare Küchen- bzw. Kantinenabfälle anfallen. 47 In diesem Zusammenhang ist es rechtlich nicht bedeutsam, dass die Klägerin, wie ihre Vertreter in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, auf eine weitere Abfalltrennung auf den Stationen verzichtet, um einer Verschleppung von Krankheitserregern vorzubeugen. Das in § 6 Satz 1 Nr. 4 GewAbfV ausgesprochene Verbot der energetischen Verwertung der dort aufgeführten Bioabfälle beruht nämlich auf der Erwägung, dass sie wegen ihres hohen Wassergehalts nicht hochwertig energetisch verwertet werden können (BT-Drs. 14/9107, S. 18). Daher kommt es im Hinblick auf das Verwertungsverbot und die daraus resultierende Überlassungspflicht nicht darauf an, aus welchen Gründen sich solche Abfälle in einem Gemisch von Siedlungsabfällen befinden. Im Übrigen hat die Klägerin im gesamten Verfahren auch keine Nachweise über die Zusammensetzung des bei ihr anfallenden gemischten Siedlungsabfalls vorgelegt. 48 Da die Klägerin somit die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gemischten Siedlungsabfälle nicht nachgewiesen hat, ist sie nach § 7 Satz 1 GewAbfV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG verpflichtet, diese Abfälle dem Beklagten zu überlassen. 49 Im Übrigen liegt § 7 Satz 4 GewAbfV die widerlegliche Vermutung zugrunde, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen. Daher sind alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle grundsätzlich verpflichtet, zumindest einen Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten zu nutzen, können jedoch im Einzelfall nachweisen, dass bei ihnen keine zu beseitigenden Abfälle anfallen; in diesem Fall unterliegen sie keiner Behälternutzungspflicht (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 C 25.03 -, NVwZ 2005, 693, 694). Einen entsprechenden Nachweis hat die Klägerin jedoch, wie dargelegt, nicht erbracht. 50 d) Der hinsichtlich der gemischten Siedlungsabfälle bestehenden Überlassungspflicht kann sich die Klägerin nicht dadurch entziehen, dass sie diesen mit den bei ihr anfallenden Krankenhausabfällen vermischt. Ansonsten würde das Verbot einer energetischen Verwertung gewerblicher Siedlungsabfälle, in denen biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle enthalten sind, unterlaufen (im Ergebnis ebenso VG Köln, Urteil vom 19. November 2013 - 14 K 1279/11 -, juris, m. Anm. von Thärichen, AbfallR 2014, S. 109 ff.). Das gilt unabhängig davon, ob dieses Gemisch aus Krankenhaus- und Siedlungsabfällen dem Abfallschlüssel 20 03 01 oder - wie dies die Klägerin aus Sicherheitsgründen zu recht praktiziert (vgl. Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall [LAGA] 18, Stand September 2009, S. 17) - dem Abfallschlüssel 18 01 04 zugeordnet wird. Nach dem Sinn und Zweck des § 6 GewAbfV (vgl. o.) darf die Vermischung von Siedlungsabfällen mit Krankenhausabfällen nicht zu einer Aufweichung der Anforderungen an die ordnungsgemäße Verwertung gewerblicher Siedlungsabfälle führen. Daher hat der Beklagte der Klägerin zu Recht aufgegeben, das bei ihr anfallende Gemisch aus Krankenhausabfällen und gemischten Siedlungsabfällen ihm zu überlassen. 51 II. Die im Bescheid vom 26. August 2013 ausgesprochene Verpflichtung der Klägerin zur Aufstellung jeweils einer mobilen Behälterpresse mit einem Fassungsvermögen 20 m³ zur Entsorgung genannten Abfälle an jedem der beiden Standorte ist nach den obigen Ausführungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der vorgeschriebene Anzahl und Größe der aufzustellenden Abfallbehältnisse hat der Beklagte sich an der Größe der Behältnisse orientiert, welche die Klägerin derzeit benutzt, um ihr Abfallgemisch der von ihr beauftragten Firma zu überlassen. Dass diese überdimensioniert sein könnten, ist nicht ersichtlich. 52 III. Gegen die in dem Ausgangsbescheid enthaltene Kostenfestsetzung bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Mangels diesbezüglicher Ausführungen seitens der Klägerin nimmt die Kammer insoweit gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Bescheides Bezug. 53 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 54 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO. 55 Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 56 Beschluss 57 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).