Urteil
14 K 1279/11
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Krankenhausspezifische Abfälle mit AVV-AS 18 01 04, die getrennt gesammelt und unvermischt einer zulässigen Verwertung (insbesondere energetischen Verwertung in einer R1-Anlage) zugeführt werden, unterliegen nicht der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
• Werden Abfallfraktionen des Kapitels 20 des AVV demgemischt, ist das gesamte Gemisch als gewerblicher Siedlungsabfall im Sinne der GewAbfV zu behandeln.
• Die Vermutung, dass bei Erzeugern gewerblicher Siedlungsabfälle stets Beseitigungsabfall anfällt (§ 7 Satz 4 GewAbfV), ist widerleglich; der Besitzer muss die Verwertbarkeit belegen, wenn Zweifel bestehen.
• Satzungsrechtlich festgelegte Mindestbehältervolumina (hier 14,5 l pro Bett und Woche) sind zulässig, wenn sie nachvollziehbar ermittelt wurden und die tatsächliche Abfallmenge das Mindestvolumen nicht unterschreitet.
Entscheidungsgründe
Kein Überlassungszwang für separat gesammelte AS 18 01 04 bei zulässiger Verwertung • Krankenhausspezifische Abfälle mit AVV-AS 18 01 04, die getrennt gesammelt und unvermischt einer zulässigen Verwertung (insbesondere energetischen Verwertung in einer R1-Anlage) zugeführt werden, unterliegen nicht der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. • Werden Abfallfraktionen des Kapitels 20 des AVV demgemischt, ist das gesamte Gemisch als gewerblicher Siedlungsabfall im Sinne der GewAbfV zu behandeln. • Die Vermutung, dass bei Erzeugern gewerblicher Siedlungsabfälle stets Beseitigungsabfall anfällt (§ 7 Satz 4 GewAbfV), ist widerleglich; der Besitzer muss die Verwertbarkeit belegen, wenn Zweifel bestehen. • Satzungsrechtlich festgelegte Mindestbehältervolumina (hier 14,5 l pro Bett und Woche) sind zulässig, wenn sie nachvollziehbar ermittelt wurden und die tatsächliche Abfallmenge das Mindestvolumen nicht unterschreitet. Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus mit 157 Betten. Sie ließ die in Patientenzimmern anfallenden Abfälle nach AVV-AS 18 01 04 durch einen privaten Entsorger sammeln und in einem 10 m3-Pressbehälter mit gemischten Siedlungsabfällen (AS 20 03 01) vermischt dem Ersatzbrennstoffkraftwerk Knapsack zur energetischen Verwertung zuführen. Die Beklagte setzte auf Grundlage der Abfallsatzung ein satzungsgemäßes Restmüllvolumen von 2.276 l (zwei 1.110 l-Behälter) fest und lehnte eine Reduzierung ab. Die Klägerin klagte auf Aufhebung des Bescheids und hilfsweise auf Feststellung, dass getrennt gesammelte und unvermischt verwertete AS 18 01 04 nicht überlassungspflichtig seien. Die Beklagte verteidigte den Bescheid und hielt das vorgelegte Gemisch für überlassungspflichtigen Beseitigungsabfall, da Getrenntheit nicht eingehalten sei. • Rechtsgrundlagen sind die kommunale Abfallsatzung in Verbindung mit § 7 GewAbfV sowie die Begriffsbestimmungen des KrWG und der AVV. • Nach ständiger Rechtsprechung ist die Vermutung, dass stets Beseitigungsabfall anfällt, widerleglich; der Besitzer kann durch Nachweis der Verwertungspflicht entlastet werden (BVerwG-Rechtsprechung zu § 7 GewAbfV). • Zur Frage der Überlassungspflicht gilt maßgeblich die tatsächliche Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. • Wird ein Abfallgemisch mit Anteilen aus Kapitel 20 AVV gebildet, ist das Gemisch insgesamt als gewerblicher Siedlungsabfall i.S.d. GewAbfV zu behandeln; die Getrennthaltungsgebote sind zu beachten. • Allein die unmittelbare Zuführung eines Gemischs in eine energieeffiziente R1-Anlage rechtfertigt nicht ohne weiteres die Einordnung als Abfall zur Verwertung, wenn das Gemisch unter Missachtung der GewAbfV-Getrenntheitsvorschriften entstanden ist (§ 6 GewAbfV). • Die Klägerin hat jedoch dargelegt und beabsichtigt, die AS 18 01 04 künftig getrennt und unvermischt einer zulässigen energetischen Verwertung in einer R1-Anlage zuzuführen; für diese Konstellation ist nach den Verwertungsdefinitionen des KrWG und der Rspr. des EuGH bei energieeffizienter Verwertung von AS 18 01 04 eine Verwertung i.S.d. KrWG anzunehmen. • Vor diesem Hintergrund ist der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag begründet: Getrennt gesammelte und unvermischt energetisch verwertete AS 18 01 04 unterliegen nicht der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. • Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid war insgesamt jedoch nur zum Teil erfolgreich: Bei dem konkreten, tatsächlich praktizierten Sammel- und Verwertungskonzept (Vermischung mit AS 20 03 01) liegt weiterhin Überlassungspflicht vor, sodass das im Bescheid festgesetzte Mindestbehältervolumen nicht zu beanstanden ist. • Die satzungsrechtliche Festlegung des Mindestvolumens beruht auf einem Gutachten und ist verhältnismäßig; die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass das Mindestvolumen unterschritten wird. Die Klage wurde im Tenor teilweise stattgegeben: Es wurde festgestellt, dass die bei der Klägerin anfallenden Abfälle mit AVV-AS 18 01 04 nicht der Überlassungspflicht an die Beklagte unterliegen und bei der Berechnung des Mindestbehältervolumens nach § 7 Satz 4 GewAbfV nicht zu berücksichtigen sind, sofern sie getrennt gesammelt und unvermischt einer zulässigen Verwertung zugeführt werden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, weil die Klägerin ihre AS 18 01 04 in der Praxis mit gewerblichen Siedlungsabfällen (AS 20 03 01) vermischte, sodass das Gemisch als gewerblicher Siedlungsabfall der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen ist. Das von der Beklagten festgesetzte Mindestbehältervolumen von 2 x 1.110 l ist satzungsgemäß und nicht zu beanstanden; eine Reduzierung wurde zu Recht abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen beide Parteien je zur Hälfte. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.