Urteil
2 K 4619/23.TR
VG Trier 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2024:0723.2K4619.23.TR.00
24Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.524,44 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2023 aus der jeweils bestehenden Hauptforderung in Höhe des von der Klägerin verauslagten Garantiebetrages von 7.870,63 Euro abzüglich etwaiger künftig auf diesen Garantiebetrag zu verrechnenden Teilzahlungen zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.524,44 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2023 aus der jeweils bestehenden Hauptforderung in Höhe des von der Klägerin verauslagten Garantiebetrages von 7.870,63 Euro abzüglich etwaiger künftig auf diesen Garantiebetrag zu verrechnenden Teilzahlungen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. I. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der als Leistungsklage statthaften Klage, für welche das erkennende Gericht nach § 52 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zuständig ist, liegen vor. Gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Insbesondere handelt es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. (vgl. m.w.N.: BVerwG, Beschluss vom 21. März 2024 – 3 B 12/23 –, juris, Rn. 6). Stellt der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses dar, so ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 – 3 C 34.84 –, juris, Rn. 31). Um einen solchen Fall handelt es sich hier (vgl. VG Köln, Urteile vom 25. Januar 2023 – 26 K 6414/22 –, Rn. 171, und – 26 K 6089/22 –, Rn. 154, sowie vom 22. Mai 2024 – 26 K 7031/23 –, Rn. 37, und – 26 K 7272/23 –, Rn. 42; jeweils juris), da die streitgegenständliche Zinsforderung unmittelbar aus dem dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Garantieverhältnis zwischen den Beteiligten resultiert. Die öffentlich-rechtliche Natur der von der Klägerin durch Verwaltungsakt übernommenen Garantie folgt ihrerseits daraus, dass diese aufgrund ihrer engen sachlichen Verknüpfung mit der Bewilligung der Inanspruchnahme des Kredites der KfW auf der sog. ersten Stufe Bestandteil des öffentlich-rechtlichen "Ob" der Kreditgewährung ist (vgl. zur Zwei-Stufen-Theorie: BVerwG, Urteil vom 8. September 2005 – 3 C 50.04 –, juris). § 14 der Förderbestimmungen a.F. sieht insoweit als immanenten Bestandteil des Förderprogramms vor, dass der Bund der DtA (nachfolgend KfW) die Rückzahlung der Kredit- und Zinsschuld garantiert; unterbliebe dies, lägen denknotwendig die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme eines Bildungskredites nach diesem Programm nicht vor. Dementsprechend erfolgte die Kreditgewährung ausdrücklich "nach Maßgabe der Förderbestimmungen des Programms für die Vergabe von Bildungskredites" sowie "aufgrund des Bewilligungsbescheides", welcher die Garantieübernahme umfasst. Deutlich wird der öffentlich-rechtliche Rechtscharakter der im Falle des Eintritts des Garantiefalls entstehenden Garantieforderung auch durch die Bestimmung in Ziff. 7 des Bewilligungsbescheids, wonach der zu erstattende Betrag der Höhe nach durch gesonderten Bescheid festgesetzt wird. Zugleich belegt dies, dass die Garantieforderung – anders als es das Begleitschreiben zum Rückforderungsbescheid ("Dies bedeutet, dass die Forderung auf den Bund übergegangen ist.") und § 14 Abs. 2 der Förderbestimmungen a. F. suggerieren – nicht aus einem akzessorischen Übergang der privatrechtlichen Forderung der KfW auf den Bund infolge eines privatrechtlichen Bürgschaftsvertrages resultiert (vgl. VG Köln, Urteile vom 25. Januar 2023 , a.a.O., sowie vom 22. Mai 2024, a.a.O.), denn in diesem Fall wären Regelungen zur Erstattungspflicht und Festsetzung der Höhe der Garantieforderung durch Bescheid obsolet. Gestützt wird dieses Verständnis durch den Wortlaut von § 14 Abs. 4 der Förderbestimmungen a.F., wonach gerade nicht die privatrechtliche Forderung der KfW durch das Bundesverwaltungsamt eingezogen, sondern zur Erstattung des "insgesamt an die Deutsche Ausgleichsbank [nachfolgend KfW] verauslagten Garantiebetrages" aufgefordert wird. Dem entspricht die Formulierung in Ziff. 7 des Bewilligungsbescheids. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall schließlich auch von den dem privaten Recht zuzuordnenden Konstellationen, in denen im Zwei-Stufen-Verhältnis die Bewilligung aufgehoben und die Rückforderung der im privatrechtlichen Verhältnis ausgezahlten Kreditsumme gefordert wird (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 8. September 2005, a.a.O.). Die hier streitgegenständliche Zinsforderung teilt die Rechtsnatur der Garantieforderung, da sie akzessorisch hierzu besteht. Die Klägerin kann sich auch auf ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Leistungsklage berufen. Insbesondere hat sie nicht die Möglichkeit, die streitgegenständliche Zinsforderung durch Erlass eines Leistungsbescheids selbst zu titulieren (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2011 – 8 C 53.09 –, juris, Rn. 12; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 52), denn es fehlt an der insoweit erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Einer solchen bedarf es, da es sich bei einem Zinsbescheid um einen belastenden Verwaltungsakt handeln würde, welcher jedenfalls in die durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – geschützte Handlungsfreiheit eingriffe (vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 18. Januar 2011 – 10 LC 285/08 –, Rn. 42 und vom 18. Januar 2011 – 10 LC 286/08 –, Rn. 25; HessVGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 – 8 UE 817/04 –, Rn. 31; jeweils juris). Bereits die Handlungsform des Bescheids als solche belastet den Bürger, da die Behörde sich hiermit eigenständig einen Vollstreckungstitel beschaffen kann (vgl. ThürOVG, Urteil vom 4. März 2010 – 3 KO 591/08 –, Rn. 31, juris). Auch existiert im öffentlichen Recht kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, dass Geldschulden im Allgemeinen oder Erstattungsbeträge im Besonderen vom Schuldner zu verzinsen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1985 – 3 C 33.83 –, juris, Rn. 31). Eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Leistungsbescheids über die hier streitgegenständliche Zinsforderung liegt jedoch nicht vor. Anders als hinsichtlich der Garantieforderung enthält der Bewilligungsbescheid keinen dahingehenden Auflagenvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –. Eine anderweitige Auslegung ist im Umkehrschluss zur entsprechenden Regelung in Ziff. 7 des Bewilligungsbescheids ausgeschlossen. Ebenso wenig folgt eine Befugnis zur Geltendmachung der Zinsforderung per Verwaltungsakt aus § 49a Abs. 3 VwVfG. Zwar stellt der Eintritt des Garantiefalls eine auflösende Bedingung i.S.v. § 49a Abs. 1 VwVfG dar (vgl. OVGNRW, Beschluss vom 3. November 2015 – 12 A 2062/15 –, Rn. 5; a.A. VG Köln, Urteile vom 25. Januar 2023, a.a.O.), da hierdurch der Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Kreditsumme entfällt und der verauslage Garantiebetrag – welcher der Höhe nach der Kreditforderung nebst Zinsen und Kosten entspricht – unmittelbar zurückgefordert werden kann. Dies setzt zwangsläufig – ohne dass es einer entsprechenden ausdrücklichen Nebenbestimmung bedurft hätte – voraus, dass die vorangegangene Bewilligung keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, denn andernfalls könnte sich der jeweilige Kreditnehmer im Verhältnis zur Klägerin weiterhin hierauf berufen. Nichts Anderes folgt daraus, dass die Klägerin sich weiterhin auf Ziff. 7 ff. des Bewilligungsbescheids stützt (vgl. hierzu VG Köln, Urteile vom 25. Januar 2023, a.a.O.), denn diese enthalten keine Nebenbestimmungen zur Bewilligung sondern vielmehr zur Garantieübernahme, welche einen weiteren, von der Bewilligung unabhängigen Regelungsgegenstand des Bescheids darstellt. Selbstverständlich hat dieser im Fall des Garantieeintritts weiterhin Bestand. Dennoch resultiert hieraus nicht, dass die Zinsforderung nach § 49a Abs. 3 VwVfG durch Bescheid geltend gemacht werden kann (a.A. ohne nähere Begründung im PKH-Beschluss: OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2015, a.a.O., Rn. 6,), denn es fehlt an einem Rückabwicklungsverhältnis i.S.v. § 49a VwVfG. § 49a Abs. 1 VwVfG regelt die Erstattung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen. Hierauf können nach § 49a Abs. 3 VwVfG Zinsen verlangt werden. Vorliegend ist jedoch, wie oben bereits ausgeführt, nicht die Erstattung der im privatrechtlichen Kreditverhältnis erbrachten und durch Wegfall des Bewilligungsbescheids nachträglich rechtsgrundlos gewordenen Leistungen streitgegenständlich – welche im Übrigen nach der Zwei-Stufen-Theorie ohnehin dem Privatrecht zuzuordnen wäre –, sondern die Zahlung von Zinsen auf den von der Klägerin verauslagten Garantiebetrag. Dieser hat seinerseits in den Bestimmungen des Bewilligungsbescheids zur Übernahme der Garantie nach wie vor einen Rechtsgrund. Da das Garantieverhältnis fortbesteht, lässt sich die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes auch nicht daraus herleiten, dass es sich um einen sog. "actus contrarius" zur Garantieübernahme handeln würde. Zu keinem anderen Ergebnis führt schließlich die sog. "Unterwerfungstheorie", denn die Förderbestimmungen, unter die die Beklagte sich allenfalls "unterworfen" hat, enthalten keine Bestimmungen zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Zinsforderung durch Bescheid. Insoweit war die hiermit einhergehende Belastung auch nicht von vornherein in dem – für sich genommen begünstigenden – Subventionsverhältnis angelegt. Die nach alledem zur Titulierung des Zinsanspruchs berechtigte Leistungsklage hat die Klägerin erst erhoben, nachdem die in der Zahlungsaufforderung vom 8. November ... gesetzte Zahlungsfrist erfolglos verstrichen war. Soweit die Klägerin Zinsen für die Zukunft und damit derzeit noch nicht fällige Zahlungsansprüche, welche nicht Gegenstand der vorangegangene Zahlungsaufforderung waren, geltend macht, steht dies der Zulässigkeit der Klage gemäß § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 259 Zivilprozessordnung – ZPO – ebenfalls nicht entgegen (vgl.VG Köln), da angesichts der bisher fehlenden Zahlungsbereitschaft der Beklagten die Besorgnis gerechtfertigt ist, diese werde ihren Zahlungsverpflichtungen auch künftig nicht nachkommen. Auch steht der tatsächliche und rechtliche Rahmen für künftige Zinsforderungen bereits fest, da diese nicht von weiteren Voraussetzungen abhängen und ihre Höhe ausgehend von der jeweiligen Restforderung ohne weiteres bestimmbar ist (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Beschluss vom 30. März 1979 – 7 B 147.78 –, Rn. 9; VG Frankfurt, Urteile vom 3. Dezember 2007 – 9 E 2418/07 –, Rn. 15, und vom 17. Juni 2002 – 9 E 1852/01(V) –, Rn. 11; jeweils juris). II. Die Klage ist auch begründet. Anspruchsgrundlage für die streitgegenständliche Zinsforderung ist Ziff. 8 des Bewilligungsbescheids, wonach der zu erstattende Betrag von dem Zeitpunkt an, in dem seine Höhe wirksam festgesetzt ist, in Höhe des aktuellen "Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank" zuzüglich 5 v.H. zu verzinsen ist. Hierbei handelt es sich um eine "Folgeauflage" im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG (vgl. zu diesem Begriff: BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1985 – 3 C 33.83, juris, Rn. 29), welche nur zu erfüllen ist, wenn der Garantiefall eintritt und insoweit von der Begünstigung in Gestalt der Garantieübernahme Gebrauch gemacht wird. Eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für diese "Folgeauflage" war nicht erforderlich.Bedarf es für den Hauptinhalt keiner gesetzlichen Ermächtigung, wie dies bei der Subventionsgewährung häufig der Fall ist, dann bedarf es einer solchen auch nicht für die Nebenbestimmung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2008, – 13 A 2091/07 –, Rn. 16; HambOVG, Urteil vom 24. Mai 1995 – Bf V 35/94 –, Rn. 38; jeweils juris; vgl. Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, 63. Edition 2024, § 36 Rn. 7; Störner, in: Fehling/Kastner/Störner, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, VwVfG § 36 Rn. 78, Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 36 Rn. 138). Eben dies ist hier der Fall, da es für die Übernahme der Garantie im Rahmen des Programms zur Förderung von Bildungskrediten ebenso wie bei einer "klassischen" Subventionsgewährung keiner gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedurft hat. Denn die Übernahme der Bundesgarantie stellt sich als rein begünstigend dar, ohne über das konkrete Verhältnis zwischen Bundesverwaltungsamt und Kreditnehmer hinausgehende Rechtswirkungen zulasten Dritter zu erzeugen oder verfassungsrechtlich geschützte Institutionen zu tangieren (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1999 – 3 B 91/98 –, Rn. 4, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Mai 2005 – 1 A 744/03 –, Rn. 34, juris, OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2008, a.a.O.). Ferner ist die Nebenbestimmung unter Ziff. 8 des Bewilligungsbescheids hinreichend bestimmt (vgl. hierzu: VG Köln, Urteil vom 22. Mai 2024, a.a.O., Rn. 46 ff.). Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Formulierung "Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank". Insoweit steht außer Zweifel, dass der Basiszinssatz i.S.v. § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – gemeint ist, da ein "Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank" nicht existiert (vgl. Toussaint, a.a.O., § 247 BGB, Rn. 1). Bestätigt wird dies durch § 12 Abs. 2 der Förderbestimmungen a.F., auf welchen § 14 Abs. 5 S. 2 der Förderbestimmungen a.F. hinsichtlich der Verzinsung des Erstattungsanspruchs Bezug nimmt, denn dort ist ausdrücklich von dem "von der Bundesbank verkündeten Basiszinssatz" die Rede. Ebenso steht nicht ernstlich in Frage, dass die Formulierung "aktuell" bedeutet, dass der jeweils geltende Zinssatz Anwendung finden soll, denn andernfalls wäre nicht nachvollziehbar, warum kein fester Zinssatz bestimmt worden ist. Dies wird abermals durch § 12 Abs. 2 der Förderbestimmungen a.F. belegt, da hier die Formulierung "in Höhe des jeweils geltenden […] Basiszinssatzes" verwendet wird. Die Formulierung "zuzüglich 5.v.H." meint offensichtlich "zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz", denn aus Wortlaut und Satzbau ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass entweder 5 Prozent aus dem Garantiebetrag oder 5 Prozent aus dem Basiszinssatz gemeint sein könnten. Auch entspricht dies dem gängigen Verzugszinssatz (vgl. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB). Schließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich entgegen der üblichen Regelungen (vgl. § 288 Abs. 2 S. 1 BGB) um einen Tages- oder Monats- anstelle eines Jahreszinssatzes handeln würde. Im Übrigen ist die Beklagte der entsprechenden Auslegung und Anwendung von Ziff. 8 des Bewilligungsbescheids durch die Klägerin nicht entgegengetreten. Auch liegen die in Ziff. 8 des Bewilligungsbescheids normierten Anspruchsvoraussetzungen vor. Der zu erstattende Garantiebetrag wurde mit bestandskräftigem Rückforderungsbescheid vom 12. Oktober ... auf 7.870,36 Euro festgesetzt. Zwar enthält die Verwaltungsakte keinen Zustellnachweis und keinen Vermerk über die Abgabe des Bescheids zur Post, jedoch greift hier die Zustellfiktion des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG ein, denn die Klägerin hat den bei ihr gängigen und bis zum Jahr ... üblichen Verwaltungspraxis entsprechenden Verfahrensablauf beschrieben und zusätzlich durch Computerausdrucke belegt. Hiernach wurde mit der – auf dem vorliegenden Ausdruck am 12. Oktober ... ersichtlichen – Verfügung der Wiedervorlage ("Auf Wiedervorlage zum 18.02.... mit Zielablage sg 85") das Schreiben automatisch schlussgezeichnet und zum Druck gegeben. Nach dieser Darstellung der Klägerin, welcher die Beklagte nicht entgegengetreten ist, bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Rückforderungsbescheid nicht nur gefertigt, sondern auch abgesandt worden ist (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. März 2006 – 12 ME 48/06 –, Rn. 12, juris). Ist der Postausgang somit in geeigneter Weise dokumentiert und kommt das Schreiben – wie hier – nicht als unzustellbar zurück, sind Zweifel am Zugang und am Zugangszeitpunkt – soll die Zugangsfiktion nicht ihren Sinn verlieren – nur gerechtfertigt, wenn der Adressat einen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorträgt (vgl. m.w.N.: SächsOVG, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 3 B 273/15 –, juris, Rn. 8). Dies ist hier nicht der Fall. Weder hat die Beklagte den Zugang des Rückforderungsbescheids in Abrede gestellt noch liegen sonst Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr der Bescheid nicht zugegangen wäre, zumal sie ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen Auszugs aus dem Melderegister bis zum 1. Oktober ... unter der im Rückforderungsbescheid aufgeführten Adresse wohnhaft war. Die konkrete Berechnung der Höhe der Zinsforderung durch die Klägerin ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ausgehend von den für die jeweiligen Zeiträume geltenden, von der Bundesbank veröffentlichten Basiszinssätzen (vgl. hierzu: https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820) hat die Klägerin zutreffende Zinsbeträge ermittelt. Insoweit wird auf die in der Klageschrift enthaltene Berechnung verwiesen. Nicht zu beanstanden ist hierbei, dass die Klägerin die in Deutschland vor allem von Geschäftsbanken gegenüber ihren Kunden verwendete sog. "deutsche Zinsmethode" angewendet hat, wonach ganze Monate stets mit 30 Tagen (angebrochene Monate dagegen mit der tatsächlichen Tageszahl) und das Jahr mit 360 Tagen angesetzt werden (vgl. hierzu: Toussaint in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage 2023, § 246 BGB, Rn. 37). Zwar ist dies im Verhältnis Behörde/Kreditnehmer nicht zwingend, jedoch ergibt sich vorliegend aus § 14 Abs. 5 S. 2 der Förderbestimmungen a.F., dass die im Verhältnis KfW/Kreditnehmer anwendbaren Vorschriften entsprechend geltend. In diesem Verhältnis findet jedoch, ohne dass es einer ausdrücklichen Regelung bedürfte, die vorstehend dargestellte, gängige "deutsche Zinsmethode" Anwendung (vgl. https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Studieren-ualifizieren/F%C3%B6rderprodukte/Bildungskredit-(173)/). Insoweit war für die Beklagte bei verständiger Auslegung der Förderbestimmungen erkennbar, dass dies auch bei der Berechnung der Zinsen auf den Garantiebetrag der Fall wäre (vgl. zu Vorstehendem: VG Köln, Urteile vom 22. Mai 2024, a.a.O.). Schließlich sind ausweislich des im vorliegenden Verfahren von der Klägerin vorgelegten Kontoauszuges bislang keine Zahlungen der Beklagten auf die streitgegenständliche Forderung oder die Garantieforderung erfolgt. Entsprechendes wurde auch nicht vorgetragen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtkostenfreiheit folgt aus § 188 S. 2 VwGO (vgl. VG Köln, Urteile vom 25. Januar 2023, a.a.O., und 22. Mai 2024, a.a.O.; a.A.: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Juni 2024 – 15 K 5644/23 –, juris). IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO. V. Gründe, die es rechtfertigen würden, die Berufung nach § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Zahlung von Rückstandszinsen auf einen nach dem Programm für die Vergabe von Bildungskrediten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung – BMBF – gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau – KfW – verauslagten Garantiebetrag. Die Klägerin unterhält seit dem Jahr 2001 ein Programm für die Vergabe von Bildungskrediten. Die entsprechenden Förderbestimmungen des BMBF vom 22. Januar 2001 – Förderbestimmungen a.F. – sahen zur Unterstützung von Auszubildenden in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen die Gewährung verzinslicher Kredite vor. Diese waren gemäß den Förderbestimmungen beim Bundesverwaltungsamt zu beantragen. Im Falle eines positiven Bescheids übersendete das Bundesverwaltungsamt hiernach mit dem Bescheid im Auftrag der früheren Deutschen Ausgleichsbank – DtA – zugleich ein dem Bescheid entsprechendes Vertragsangebot. Auf der Grundlage des mit der DtA geschlossenen privatrechtlichen Kreditvertrages erfolgte die Auszahlung der Kredite. Die Klägerin übernahm ihrerseits nach § 14 der Förderbestimmungen a.F. jeweils eine sogenannte Bundesgarantie für die Rückzahlung der Kredit- und Zinsschuld: "§14 Eintritt der Bundesgarantie, Übergang der Einziehung auf das Bundesverwaltungsamt (1) Der Bund garantiert der Deutschen Ausgleichsbank die Rückzahlung der Kredit- und Zinsschuld der vom Bundesverwaltungsamt bewilligten Förderung nach Maßgabe des mit der Deutschen Ausgleichsbank geschlossenen Vertrages. (2) Die Deutsche Ausgleichsbank gibt die Einziehung der Kredite an das Bundesverwaltungsamt ab, wenn der Kreditnehmer mehr als sechs Monate in Verzug gerät und einen Stundungsantrag nicht gestellt hat oder die Deutsche Ausgleichsbank einem entsprechenden Stundungsantrag nicht stattgeben kann. Die Frist in Satz 1 braucht nicht eingehalten zu werden, wenn die Einziehung aussichtslos ist. Sowohl der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes als auch der mit der Deutschen Ausgleichsbank zu schließende Vertrag weisen auf diese Rechtsfolge hin. (3) Wird die Bundesgarantie in Anspruch genommen, übermittelt die Deutsche Ausgleichsbank dem Bundesverwaltungsamt die Stammdaten des Kreditnehmers, die Kapitalforderung, die zu diesem Zeitpunkt fälligen Zinsen und Kosten sowie den Grund für die Einlösung aus der Garantie. (4) Das Bundesverwaltungsamt fordert den Kreditnehmer durch Rückforderungsbescheid zur Erstattung des insgesamt an die Deutsche Ausgleichsbank verauslagten Garantiebetrages auf. Die Regelung der durch den Rückforderungsbescheid festgestellten Höhe des Betrages ist innerhalb eines Monats anfechtbar. (5) Der Erstattungsanspruch ist mit Bestandkraft des Rückforderungsbescheides fällig. § 12 gilt entsprechend. Der Kreditnehmer hat die Möglichkeit, Anträge nach § 11 zu stellen." Die DtA ist aufgrund des Gesetzes zur Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau – DtA-VÜG – rückwirkend zum 1. Januar 2003 in die KfW aufgegangen (§ 9 DtA-VÜG), wobei das Vermögen der DtA einschließlich aller Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die KfW übergegangen ist (§ 1 Abs. 1 DtA-VÜG). Die Förderbestimmungen wurden am 1. August 2009 entsprechend angepasst – Förderbestimmungen n.F. –. Auf Antrag der Beklagten erließ die Klägerin am 12. September ... einen Bescheid über die Bewilligung des Bildungskredits und Übernahme der Bundesgarantie nach den Förderbestimmungen a.F. des BMBF. Dieser enthielt folgende Regelungen: "vorbehaltlich der Bestimmungen lfd. Nr. 1 - 6, bewillige ich Ihnen für die Ausbildung zum/r Fremdsprachenkorrespondent für den Zeitraum vom 01.09.... bis zum 31.07.... die Inanspruchnahme eines verzinslichen Kredites der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Höhe von monatlich 300 EURO (insgesamt 6900 EURO) und übernehme nach Maßgabe der folgenden Bedingungen lfd. Nr. 7 bis 10 bezüglich Ihrer Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau eine Bundesgarantie. 1. Die Bewilligung und die Bundesgarantie werden unwirksam, wenn Sie das beigefügte Vertrags-angebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zum Ablauf des 20.10.... nicht angenommen haben. Gleichzeitig erlischt das Vertragsangebot. 2. Den Bewilligungsbescheid werde ich zurücknehmen, wenn die Vergabevoraussetzungen zum Zeitpunkt seines Erlasses nicht vorgelegen haben. 3. Ich behalte mir den Widerruf des Bewilligungsbescheides insoweit vor, als die Vergabevoraussetzungen während der Auszahlungsphase entfallen. 4. Ich behalte mir den Widerruf des Bewilligungsbescheides vor, wenn Sie meiner Aufforderung nicht nachkommen, Nachweise vorzulegen, die für die Überprüfung erforderlich sind, ob die Voraussetzungen der Kreditgewährung weiterhin vorliegen. 5.Die Wirksamkeit des Bewilligungsbescheides endet, wenn das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren eingeleitet oder das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wird. 6. Ich behalte mir den Widerruf des Bewilligungsbescheides in den Fällen vor, in denen die Kreditanstalt für Wiederaufbau berechtigt wäre, den Kreditvertrag wegen Vertragspflichtverletzungen fristlos zu kündigen. 7. Falls die Kreditanstalt für Wiederaufbau die Bundesgarantie einlöst, sind Sie verpflichtet der Bundesrepublik Deutschland den verauslagten Betrag zu erstatten. Dies ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Förderbestimmungen der Fall, wenn der Kreditnehmer mehr als sechs Monate in Verzug gerät und einen Stundungsantrag nicht gestellt hat oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau einem entsprechenden Stundungsantrag nicht stattgeben kann. Diese Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn die Einziehung aussichtslos ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der Förderbestimmungen). Die Erstattung bemisst sich nach der Höhe des bezogenen Kredits, der aufgelaufenen Zinsen sowie der Kosten unter Abzug ggf. bereits erbrachter Tilgungsleistungen. Der zu erstattende Betrag wird der Höhe nach durch gesonderten Bescheid festgesetzt. 8. Dieser Betrag ist von dem Zeitpunkt an, in dem seine Höhe wirksam festgesetzt ist, in Höhe des aktuellen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich 5 v. H. zu verzinsen. 9. Nach dem Einlösen der Bundesgarantie haben Sie dem Bundesverwaltungsamt jeden Wechsel Ihres Wohnsitzes oder Ihres Namens unverzüglich mitzuteilen. 10. Die Kosten für jede notwendige Ermittlung Ihres Aufenthaltsortes und Ihres neuen Namens werden auf 30 EURO festgesetzt." Dem Bewilligungsbescheid war ein entsprechender Darlehensvertrag mit der KfW beigefügt, der dann auch zustande kam. Nachfolgend wurde die Klägerin von der KfW aus der Bundesgarantie für den dem Beklagten gewährten Bildungskredit in Anspruch genommen. Daraufhin forderte sie die Beklagte mit Rückforderungsbescheid vom 12. Oktober ... bis zum 20. November ... zur Erstattung des insgesamt gezahlten Garantiebetrages in Höhe von 7.870,63 Euro auf. Sie sei von der KfW aus der Bundesgarantie "(Bürgschaft)" in Anspruch genommen worden, was bedeute, dass die Forderung auf sie übergegangen sei. Für den Einzug des Kredits sei ab sofort nicht mehr die KfW, sondern das Bundesverwaltungsamt zuständig. Am 18. Dezember ... eröffnete das Amtsgericht ... das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten. Die Restschuldbefreiung wurde jedoch mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 4. April ... versagt. Mit Zahlungsaufforderung vom 8. November ... forderte die Klägerin die Beklagte bis zum 30. November ... zur Zahlung von Rückstandszinsen i.H.v. 3.844,21 Euro für den Zeitraum vom 21. November ... bis zum 7. November ... auf. Hierbei wies sie darauf hin, dass für diese, sowie ggf. künftig geltend gemachte Zinszeiträume nur einmalig eine Zahlungsaufforderung ergehe. Zahle die Beklagte die geltend gemachten Rückstandszinsen nicht bis zum Ablauf der ihr eingeräumten Zahlungsfrist behalte sie sich die Erhebung einer Klage vor. Auch hier ergehe vorab keine weitere Zahlungsaufforderung mehr. Nachdem hierauf keine Zahlung erfolgte, hat die Klägerin am 14. Dezember ... die vorliegende Klage auf Zahlung der im Zeitraum vom 1. Januar ... bis zur Klageerhebung aufgelaufenen sowie weiter laufender Zinsen auf den Rückforderungsbetrag erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, mangels Befugnis zur Durchsetzung der Rückstandszinsen mittels Verwaltungsakts und nach fruchtloser Aufforderung der Beklagtenseite zur Zahlung der Rückstandszinsen unter Fristsetzung, mache sie ihre Forderung nunmehr im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend. Bereits mit Bewilligung der Förderung sei der Beklagten per Nebenbestimmung zum Bewilligungsbescheid die Verpflichtung (= Auflage) aufgegeben worden, im Garantiefall den dem Bund zu erstattenden Betrag zu verzinsen. Die begehrte Zahlung sei öffentlich-rechtlicher Natur. Seit Überschreitung des Zahlungstermins zur Begleichung des ausstehenden Rückforderungsbetrages befinde sich die Beklagte in Verzug und habe den Garantiebetrag in der gemäß Bewilligungsbescheid i.V.m. §§ 14 Abs. 5, 12 Abs. 2 der Förderbestimmungen geregelten Höhe zu verzinsen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.524,44 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 15. Dezember ... aus der jeweils bestehenden Hauptforderung in Höhe des von der Klägerin verauslagten Garantiebetrages von 7.870,63 Euro abzüglich etwaiger künftig auf diesen Garantiebetrag zu verrechnenden Teilzahlungen zu zahlen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache eingelassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.