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Urteil

26 K 6089/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0125.26K6089.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Beklagte unterhält seit dem Jahr 2001 ein Programm für die Vergabe von Bildungskrediten, dem seit dem 01.04.2009 die nachfolgenden Förderbestimmungen zugrunde liegen: § 1 (Zweck der Förderung) Zur Unterstützung von Auszubildenden in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen werden nach Maßgabe dieses Programms verzinsliche Bildungskredite gewährt. […] § 2 (Berechtigte) […] § 3 (Vergabekonditionen) (1) Der Bildungskredit wird monatlich im Voraus in gleich bleibenden Raten ausgezahlt. Beantragt werden können ab 01.04.2009 monatliche Raten von 100 Euro, 200 Euro oder 300 Euro. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts können bis zu 24 Monatsraten, also bis zu 7.200 Euro bewilligt werden. […] (2)-(6) […] § 4 (Beantragung) (1) Anträge auf Bewilligung eines Bildungskredits sind unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen schriftlich oder per Internet an das Bundesverwaltungsamt zu richten. Der Umfang des im Rahmen der Förderbestimmungen gewünschten Kredits ist anzugeben. Das Bundesverwaltungsamt prüft die Anträge anhand der Förderbestimmungen. Im Falle eines positiven Bescheids übersendet das Bundesverwaltungsamt mit dem Bescheid im Auftrag der Kreditanstalt für Wiederaufbau zugleich ein dem Bescheid entsprechendes Vertragsangebot. Bescheid und Vertragsangebot werden unwirksam, wenn der Kreditvertrag nicht bis zum im Bescheid angegebenen Datum, das einen Monat nach dem regelmäßigen Zugang des Bescheids liegen soll, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingegangen ist. Es gilt das Datum des Posteingangs. (2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn · die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorliegen oder · das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren eingeleitet oder über das Vermögen der/des Antragstellenden das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. § 5 (Vertrag) (1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau schließt mit den Antragstellenden auf Grundlage des Bewilligungsbescheids einen privatrechtlichen Kreditvertrag ab und zahlt die Leistungen unbar aus. (2) In den zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Antragstellenden zu schließenden Vertrag ist aufzunehmen, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau den Vertragsinhalt durch einseitige Erklärung an Änderungen des Bewilligungsbescheids anpassen wird. Einen Mustervertrag hat die Kreditanstalt für Wiederaufbau mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung abgestimmt, Änderungen dieses Vertrags stimmt sie ebenfalls mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung ab. § 6 (Verzinsung) (1) Der Kredit ist vom Tage der Auszahlung an zu verzinsen. Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen ohne Antrag gestundet. (2) Als Zinssatz für die ausgezahlte Kreditsumme gilt die European Interbank Offered Rate (EURIBOR) mit einer Laufzeit von 6 Monaten jeweils zum 1. April sowie zum 1. Oktober zuzüglich eines Aufschlags von 1 vom Hundert pro Jahr. Falls die in Satz 1 genannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz. § 7 (Rückzahlung) (1) Vor Beginn der Rückzahlung erhalten die Kreditnehmer/innen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau eine Mitteilung über die Höhe des gewährten Kredits sowie der gestundeten Zinsen, über die geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Zahlungsbeträge sowie den voraussichtlichen Rückzahlungszeitraum. (2) Der Kredit ist nach Ablauf einer mit dem Datum der Fälligkeit der ersten Auszahlung beginnenden Frist von vier Jahren in monatlichen Raten von 120 Euro zurückzuzahlen. (3) Der Kredit kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. (4) Erhalten die Kreditnehmer/innen während der Rückzahlungsphase für einen weiteren Ausbildungsabschnitt einen Bildungskredit nach diesem Programm, so werden die Rückzahlungsraten für diesen Zeitraum ohne Antrag gemäß § 11 gestundet. § 8 (Mitteilungspflichten) […] § 9 (Änderung, Aufhebung, Kündigung) (1) Der Bescheid ist zu ändern und gegebenenfalls aufzuheben, wenn · und soweit die Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind, · die Kreditnehmerin / der Kreditnehmer zum Ende eines Monats kündigt, · das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren eingeleitet oder über das Vermögen der Kreditnehmerin / des Kreditnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder · die Kreditnehmerin / der Kreditnehmer schuldhaft in solchem Maße ihre / seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Pflichten nach § 8 nicht nachkommt, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Kreditvertrags nicht zugemutet werden kann. (2) Der Kreditvertrag wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau durch (Teil-) Kündigung umgehend an Änderungen des Bewilligungsbescheids angepasst. (3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kündigt den Vertrag ferner unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2. § 10 (Abtretungsverbot) […] § 11 (Veränderung von Ansprüchen) (1) Der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen richten sich unter Maßgabe der Absätze 2 und 3 nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung. (2) Können Kreditnehmer/innen im Falle einer Teilkündigung den gekündigten Betrag nicht leisten, so wird er bis zum Beginn der Rückzahlung gestundet. (3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist befugt, in begründeten Fällen Stundungen über maximal 24 Monate zu gewähren. Stundungen, denen eine mindestens einjährige Phase verzugsloser Zahlungen gefolgt ist, bleiben unberücksichtigt. Ebenso bleiben Vereinbarungen über eine Herabsetzung der Rückzahlungsraten unberücksichtigt. § 12 (Verzug) (1) Mahn- und Beitreibungskosten tragen die Kreditnehmer/innen. Zu ihren Lasten gehen darüber hinaus zusätzlich entstehende Kosten im Zahlungsverkehr, z.B. durch Bankspesen und Bankgebühren. (2) Im Verzugsfall haben die Kreditnehmer/innen unbeschadet der Regelungen für Verbraucherdarlehen auf die fällige Forderung Zinsen in Höhe des jeweils geltenden, von der Bundesbank verkündeten Basiszinssatzes zuzüglich 5 vom Hundert zu zahlen. § 13 (Speicherung und Übermittlung von Daten) […] § 14 (Eintritt der Bundesgarantie, Übergang der Einziehung auf das Bundesverwaltungsamt) (1) Der Bund garantiert der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Rückzahlung der Kredit-und Zinsschuld der vom Bundesverwaltungsamt bewilligten Förderung nach Maßgabe des mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau geschlossenen Vertrags. (2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau gibt die Einziehung der Kredite an das Bundesverwaltungsamt ab, wenn Kreditnehmer/innen mehr als 6 Monate in Verzug geraten und einen Stundungsantrag nicht gestellt haben oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau einem entsprechenden Stundungsantrag nicht stattgeben kann. Die Frist in Satz 1 braucht nicht eingehalten zu werden, wenn die Einziehung aussichtslos ist. Sowohl der Bescheid des Bundesverwaltungsamts als auch der mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließende Vertrag weisen auf diese Rechtsfolge hin. (3) Wird die Bundesgarantie in Anspruch genommen, übermittelt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Bundesverwaltungsamt die Stammdaten der betreffenden Kreditnehmer/innen, die Kapitalforderung, die zu diesem Zeitpunkt fälligen Zinsen und Kosten sowie den Grund für die Einlösung aus der Garantie. (4) Das Bundesverwaltungsamt fordert die betreffenden Kreditnehmer/innen durch Rückforderungsbescheid zur Erstattung des insgesamt an die Kreditanstalt für Wiederaufbau verauslagten Garantiebetrags auf. Die Regelung der durch den Rückforderungsbescheid festgestellten Höhe des Betrags ist innerhalb eines Monats anfechtbar. (5) Der Erstattungsanspruch ist mit Bestandkraft des Rückforderungsbescheids fällig. § 12 gilt entsprechend. Die betreffenden Kreditnehmer/innen haben die Möglichkeit, Anträge nach § 11 zu stellen. § 15 (Budgetkontrolle) […] In einem zwischen der Beklagten und der Deutschen Ausgleichsbank – der Rechtsvorgängerin der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) – geschlossenen Vertrag vom 21.03.2003 garantierte die Beklagte der Deutschen Ausgleichsbank die Rückzahlung der Kredit- und Zinsverpflichtungen, wenn ein Kreditnehmer mehr als sechs Monate in Verzug gerät und einen Stundungsantrag nicht gestellt hat, oder einem entsprechenden Stundungsantrag gemäß § 11 des Programms für die Vergabe von Bildungskrediten nicht stattgegeben werden kann. Zudem war in dem Vertrag vorgesehen, dass die Deutsche Ausgleichsbank der Beklagten vierteljährlich die ihr voraussichtlich zu erstattenden Beträge mitteilt und diese von der Beklagten im Anschluss überwiesen werden. Am 26.01.2011 beantragte der Kläger bei dem Bundesverwaltungsamt die Bewilligung eines Bildungskredits in Höhe von 300,00 Euro monatlich für einen Zeitraum von sechs Monaten sowie eine einmalige Abschlagszahlung in Höhe von 3.000,00 Euro. Das Bundesverwaltungsamt bewilligte dem Kläger den beantragten Bildungskredit zunächst mit Bescheid vom 03.02.2011 für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011. Nachdem der Kläger eine Abänderung des Auszahlungszeitraums beantragt hatte, hob das Bundesverwaltungsamt den Bescheid vom 03.02.2011 mit Bescheid vom 28.02.2011 von Amts wegen auf und teilte dem Kläger Folgendes mit: „Vorbehaltlich der Bestimmungen lfd. Nr. 1-6, bewillige ich Ihnen für den Studiengang Rechtswissenschaften an der Universität J. X. für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 30.09.2011 die Inanspruchnahme eines verzinslichen Kredites der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Höhe von monatlich 300 EURO nebst einer Einmalzahlung zum 01.04.2011 in Höhe von 3000 EURO (insgesamt 4800 EURO) und übernehme nach Maßgabe der folgenden Bedingungen lfd. Nr. 7 bis 10 bezüglich Ihrer Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau eine Bundesgarantie. 1. Die Bewilligung und die Bundesgarantie werden unwirksam, wenn Sie das beigefügte Vertragsangebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zum Ablauf des 08.04.2011 nicht angenommen haben. Gleichzeitig erlischt das Vertragsangebot. 2. Den Bewilligungsbescheid werde ich zurücknehmen, wenn die Vergabevoraussetzungen zum Zeitpunkt seines Erlasses nicht vorgelegen haben. 3. Ich behalte mir den Widerruf des Bewilligungsbescheides insoweit vor, als die Vergabevoraussetzungen während der Auszahlungsphase entfallen. 4. Ich behalte mir den Widerruf des Bewilligungsbescheides vor, wenn Sie meiner Aufforderung nicht nachkommen Nachweise vorzulegen, die für die Überprüfung erforderlich sind, ob die Voraussetzungen der Kreditgewährung weiterhin vorliegen. 5. Die Wirksamkeit des Bewilligungsbescheides endet, wenn das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren eingeleitet oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird. 6. Ich behalte mir den Widerruf des Bewilligungsbescheides in den Fällen vor, in denen die Kreditanstalt für Wiederaufbau berechtigt wäre, den Kreditvertrag wegen Vertragspflichtverletzungen fristlos zu kündigen. 7. Falls die Kreditanstalt für Wiederaufbau die Bundesgarantie einlöst, sind Sie verpflichtet, der Bundesrepublik Deutschland den verauslagten Betrag zu erstatten: Dies ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Förderbestimmungen der Fall, wenn der/die Kreditnehmer/in mehr als sechs Monate in Verzug gerät und einen Stundungsantrag nicht gestellt hat oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau einem entsprechenden Stundungsantrag nicht stattgeben kann. Diese Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn die Einziehung aussichtslos ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der Förderbestimmungen). Die Erstattung bemisst sich nach der Höhe des bezogenen Kredits, der aufgelaufenen Zinsen sowie der Kosten unter Abzug ggf. bereits erbrachter Tilgungsleistungen. Der zu erstattende Betrag wird der Höhe nach durch gesonderten Bescheid festgesetzt. 8. Dieser Betrag ist von dem Zeitpunkt an, in dem seine Höhe wirksam festgesetzt ist, in Höhe des jeweils geltenden, von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatzes gemäß § 247 Bürgerliches Gesetzbuch zuzüglich 5 v. H. zu verzinsen. 9. Nach dem Einlösen der Bundesgarantie haben Sie dem Bundesverwaltungsamt jeden Wechsel Ihres Wohnsitzes oder Ihres Namens unverzüglich mitzuteilen. 10. Die Kosten für jede notwendige Ermittlung Ihres Aufenthaltsortes und Ihres neuen Namens werden auf 30 EURO festgesetzt.“ Dem Bescheid war ein Rahmenkreditvertrag der KfW beigefügt. Das Bundesverwaltungsamt wies den Kläger darauf hin, dass er – sofern er das Vertragsangebot der KfW annehmen wolle – den Vertrag unterschreiben und eine Legitimationsprüfung durchführen lassen müsse. Der vollständig unterschriebene und legitimierte Vertrag müsse im Anschluss daran durch die legitimierende Stelle direkt an die KfW gesendet werden. Der Rahmenkreditvertrag sah vor, dass die KfW dem Kläger nach Maßgabe der Förderbestimmungen des Programms für die Vergabe von Bildungskrediten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 01.04.2009 und auf Grund des Bewilligungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 28.02.2011 einen Bildungskredit wie folgt zur Verfügung stellte: 1. Allgemeines 1.1. Angaben zum Kredit (Beträge in EURO) Kredit gemäß Bewilligungsbescheid. Es werden die nachfolgend genannten Beträge zur Verfügung gestellt. vom 01.04.2011 bis 30.09.2011: 300,00 Euro Einmalzahlung (Fälligkeit 01.04.2011): 3.000,00 Euro 1.2. Die Karenzzeit, d.h. die zinszahlungs- und tilgungsfreie Zeit, läuft vom 01.04.2011 bis 31.03.2015 1.3. Tilgungsbeginn ist am 01.04.2015 1.4. Der Zinssatz am Ausfertigungstag dieses Vertrages beträgt 2.15 % p.a. (Sollzins). 1.5. Der effektive Jahreszins beträgt 2.13 % p.a. 1.6. Der Abschluss dieses Rahmenvertrages kann bis zum 08.04.2011 verlangt werden. Dieses Vertragsangebot wird unwirksam, wenn der Kreditnehmer diesen Vertrag nicht bis zum 08.04.2011 unterzeichnet an die KfW zurückgesendet hat. Es gilt das Datum des Posteinganges bei der KfW. 1.7. Die o.a. Kreditbeträge werden überwiesen auf BLZ: […] 1.8. Soweit dem Kreditnehmer für den genannten Zeitraum bzw. spätere Zeiträume weitere Ansprüche zuerkannt werden, wird die KfW die entsprechenden Beträge unter Geltung dieses Rahmenkreditvertrages zur Verfügung stellen. Hierüber erfolgt eine Ergänzungsmitteilung, die Bestandteil dieses Vertrages wird. Im Hinblick auf Nachzahlungen ist die KfW zur Zahlung von Zinsen nicht verpflichtet. 1.9. Die KfW ist bei Änderungen des Bewilligungsbescheides berechtigt, den Vertragsinhalt durch einseitige Erklärungen anzupassen. 2. Kreditkonditionen 2.1. Verzinsung 2.1.1. Der Kredit ist von der Auszahlung an zu verzinsen. Der Zinssatz ist variabel. Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen gestundet. 2.1.2. Als Zinssatz für den jeweiligen Kreditgesamtbetrag gilt für jeweils 6 Monate nach dem Stand vom 01. April und 01. Oktober die European Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von 6 Monaten zuzüglich eines Aufschlages von 1%-Punkt. Fallen die Stichtage nicht auf einen Tag, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz. 2.2. Auszahlung 2.2.1. Die Auszahlung des Kredites erfolgt unbar und monatlich im Voraus auf das unter Ziffer 1.7 seitens des Kreditnehmers benannte Inlandskonto. 2.2.2. Dies gilt nicht, wenn der Kreditnehmer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, auf den Kredit ganz oder teilweise verzichtet oder der KfW ein Sachverhalt bekannt wird, der einer (weiteren) Kreditgewährung entgegensteht. 2.2.3. Die Leistungen werden eingestellt, wenn ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren eingeleitet wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. Wird der Antrag zurückgenommen, werden die Zahlungen wieder aufgenommen. 2.3. Tilgung 2.3.1. Der Kredit ist nach Ablauf einer mit dem Datum der Fälligkeit der ersten Auszahlung beginnenden Frist von 4 Jahren (Karenzzeit s. Ziffer 1.2 dieses Vertrages) in gleich bleibenden monatlichen Raten von € 120,00 (Zins und Tilgung) nach Maßgabe eines von der KfW erstellten Tilgungsplanes zurückzuzahlen. Die Raten sind jeweils am Ende eines Monats fällig. 2.3.2. Rechtzeitig vor Beginn der Rückzahlung teilt die KfW dem Kreditnehmer die Höhe des valutierten Kredites, der gestundeten Zinsen, des geltenden Zinssatzes, die Höhe der monatlichen Raten sowie den voraussichtlichen Rückzahlungszeitraum mit. 2.3.3. Abweichend von Ziffer 2.3.2 kann die KfW die Zahlung der Raten für drei aufeinander folgende Monate am Ende des dritten Monats in einer Summe verlangen (vierteljährliche Zahlungsweise). 2.3.4. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, eine Einzugsermächtigung zu erteilen. 2.3.5. Der Kredit kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. 2.3.6. Die KfW ist berechtigt, den Tilgungsplan zu ändern; sie kann die Restlaufzeit bei einer Änderung des Zinsniveaus oder aufgrund von Stundungen anpassen. 2.3.7. Die KfW berechnet die Zinsen auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Zahlungseingänge. Sie werden mit den eingehenden Beträgen verrechnet. 2.3.8. Erhält der Kreditnehmer während der Rückzahlungsphase für einen weiteren Teil einer Ausbildung Förderung nach diesem Programm/dieser Richtlinie, so werden die Rückzahlungsraten für diesen Zeitraum unter der Berechnung von Zinsen nach Ziffer 2.1.2 dieses Vertrages gestundet. 3. Kündigung 3.1. Der Kreditnehmer kann den Kredit jederzeit zum Ende eines Monats kündigen. Eine Kündigung des Kreditnehmers gemäß Satz 1 gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. Von der Kündigung zu unterscheiden ist der unter Ziffer 2.2.2 geregelte Verzicht auf die weitere Kreditgewährung. 3.2. Die KfW ist berechtigt, den Kreditvertrag zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, wenn - der Kreditnehmer den Vertragsabschluss vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche oder unvollständige Angaben herbeigeführt hat, - über das Vermögen des Kreditnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. 3.3. Die KfW ist berechtigt, den Kredit zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, wenn der Kreditnehmer schuldhaft in einem solchen Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere seinen Mitteilungspflichten nach Ziffer 4.4 dieses Vertrages nicht nachkommt, dass der KfW eine Fortsetzung des Kreditvertrages nicht zugemutet werden kann. 3.4. Die KfW ist berechtigt, den Kredit wegen Zahlungsverzuges des Kreditnehmers zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, wenn der Kreditnehmer bei vierteljährlicher Zahlungsweise mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen, bei monatlicher Zahlungsweise mit mindestens sechs aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 % des Nennbetrages des Kredites in Verzug ist und die KfW dem Kreditnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die Zahlung der gesamten Restschuld verlangt. 3.5. Wird der/werden die den Kreditanspruch begründende(n) Bewilligungsbescheid(e) ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert, so dass sich der Anspruch des Kreditnehmers auf einen Kredit mindert oder wegfällt, ist die KfW zur Kündigung des Kredites in entsprechendem Umfang berechtigt. Kann der Kreditnehmer im Falle einer Teilkündigung den gekündigten Betrag nicht leisten, so wird dieser bis zum Beginn der Rückzahlung – verzinslich nach Ziffer 2.1.2 dieses Vertrages - gestundet. 4. Weitere Kreditbedingungen 4.1. Die KfW teilt dem Kreditnehmer - unbeschadet von Fälligkeiten nach Ziffer 2.3 dieses Vertrages – halbjährlich den Kontostand einschließlich des aktuellen Zinssatzes mit. 4.2. Im Verzugsfall wird gegenüber dem Kreditnehmer auf Rückstände aller Art Schadensersatz in Höhe des jeweils geltenden, von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatzes gemäß § 247 Bürgerliches Gesetzbuch zuzüglich 5% Punkten berechnet. 4.3. Mit dem Tod des Kreditnehmers endet das Vertragsverhältnis, ohne dass es weiterer Willenserklärungen der KfW bedarf. Der Kredit ist in diesem Fall zur sofortigen Rückzahlung fällig. Auszahlungen nach Ziffer 2.2 erfolgen nicht mehr. 4.4. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, der KfW a) jeden Wohnsitzwechsel und jede Änderung des Familiennamens sowie b) jede Änderung der Kontoverbindung für Auszahlung und Einzug unverzüglich schriftlich mitzuteilen c) den Abschluss der Ausbildung, den Abbruch oder die Unterbrechung der Ausbildung, den Wechsel der Fachrichtung, den Wechsel der Ausbildungsstätte und die Durchführung eines Praktikums unverzüglich anzuzeigen. Die entsprechenden Mitteilungen werden zwecks Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet. Kommt der Kreditnehmer seinen Mitteilungspflichten gemäß Satz 1 a) nicht nach und muss seine Anschrift deshalb von der KfW ermittelt werden, so werden ihm für die Ermittlung pauschal 30 EURO in Rechnung gestellt, sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen werden. Diese Kosten sind auf Anforderung zu erstatten. Im Falle des Übergangs des Krediteinzuges auf das Bundesverwaltungsamt gelten die Mitteilungspflichten gem. a) und b) gegenüber diesem. 4.5. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist berechtigt, vom Kreditnehmer jederzeit die Vorlage von Nachweisen zu verlangen, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Darlehensgewährung weiterhin vorliegen. 4.6. Die KfW ist berechtigt, die Ansprüche und Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Die KfW gibt die Einziehung des Kredits an das Bundesverwaltungsamt ab, wenn der Kreditnehmer mehr als sechs Monate in Verzug gerät und einen Stundungsantrag nicht gestellt hat oder einem solchen nicht stattgegeben werden kann. Die vorgenannte Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn die Einziehung des Kredits aussichtslos ist. 4.7. Der Anspruch auf Auszahlung des Bildungskredits kann nicht wirksam abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. 4.8. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. In der Folge zahlte die KfW dem Kläger die Darlehenssumme in Höhe von insgesamt 4.800,00 Euro wie in dem Darlehensvertrag vorgesehen aus. Am 30.01.2014 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt die Bewilligung eines weiteren Bildungskredits in Höhe von 300,00 Euro monatlich für einen Zeitraum von acht Monaten. Mit Bescheid vom 12.02.2014 bewilligte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger in Ergänzung des Bescheides vom 28.02.2011 und vorbehaltlich der Bestimmungen 1 bis 5 im Bescheid für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.08.2014 die Inanspruchnahme eines verzinslichen Kredites der KfW in Höhe von monatlich 300,00 Euro und übernahm nach Maßgabe der Bedingungen 6 bis 9 bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber der KfW erneut eine Bundesgarantie. Nummern 1 bis 9 des Bewilligungsbescheides waren gleichlautend mit Nummern 2 bis 10 des Bescheides vom 28.02.2011. Die KfW übersandte dem Kläger daraufhin unter dem 12.02.2014 eine „Ergänzung zum bestehenden Rahmendarlehensvertrag“. Darin teilte sie mit, dass der Anspruch auf einen Bildungskredit aufgrund des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 28.02.2011 entsprechend der Bewilligung vom 12.02.2014 geändert worden sei. Die zinszahlungs- und tilgungsfreie Zeit laufe nun vom 01.04.2011 bis 01.04.2015; Tilgungsbeginn sei am 01.04.2015. Diese Mitteilung sei gemäß Ziffer 1.8 des Rahmenkreditvertrages eine Ergänzung und gleichzeitig Bestandteil des Rahmenkreditvertrages. Die weitere Darlehenssumme in Höhe von insgesamt 2.400,00 Euro zahlte die KfW dem Kläger in der Folge aus. Mit Schreiben vom 27.02.2015 informierte die KfW den Kläger darüber, dass die Rückzahlungsphase für sein Darlehen am 01.04.2015 beginne und die Darlehensschuld 7.200,00 Euro, die gestundeten Zinsen 351,23 Euro und der derzeit gültige Zinssatz 1,19 % betrügen. Das Darlehen sei in monatlichen Annuitäten von 120,00 Euro zurückzuführen, wobei die erste Rate am 30.04.2015 fällig werde. Unter dem 12.03.2015 widersprach der Kläger bei der KfW dem Schreiben vom 27.02.2015 und beantragte eine weitere Stundung, da er voraussichtlich bis Juli 2015 studieren und bis dahin Leistungen nach dem SGB II beziehen werde. Im Anschluss müsse er zunächst das SGB II-Darlehen und sodann sein BAföG-Darlehen zurückzahlen. Mit Schreiben vom 13.04.2015 verschob die KfW den Rückzahlungsbeginn daraufhin auf den 30.04.2016. Auf einen weiteren Antrag des Klägers vom 24.03.2016 hin bewilligte die KfW mit Schreiben vom 07.04.2016 eine weitere Stundung und verschob den Rückzahlungsbeginn auf den 30.04.2017. Nachdem die KfW den Kläger mit Schreiben vom 21.02.2017 auf die nunmehr zum 30.04.2017 eintretende Fälligkeit hingewiesen und der Kläger unter dem 20.03.2017 erneut um Verlängerung der Stundung gebeten hatte, teilte die KfW mit Schreiben vom 22.03.2017 mit, dass sie gemäß § 11 der Förderbestimmungen Stundungen für maximal 24 Monate gewähren könne. In Fällen, in denen der aufgelaufene Zahlungsrückstand nach Ablauf dieses Zeitraums nicht in einer Summe vollständig zurückgezahlt werden könne, sei sie gehalten, das Darlehensengagement zur weiteren Bearbeitung an das Bundesverwaltungsamt abzugeben. Da der Kläger ausweislich der von ihm eingereichten Unterlagen nicht in der Lage sei, den kompletten Zahlungsrückstand auszugleichen, werde sein Darlehen am 30.06.2017 an das Bundesverwaltungsamt übertragen. Mit Schlusskontoauszug vom 06.07.2017 teilte die KfW dem Kläger mit, zum 30.06.2017 habe ein Kapitalsaldo i. H. v. 7.200 Euro zuzüglich Zinsen i. H. v. 508,40 Euro bestanden. Gemäß Ziff. 3.8 des Darlehensvertrages sei das Engagement an das Bundesverwaltungsamt übertragen worden. Das Bundesverwaltungsamt teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10.07.2017 Folgendes mit: „Die KfW Bank (KfW) hat die Garantie (Bürgschaft) der Bundesrepublik Deutschland für den Ihnen gewährten Bildungskredit in Anspruch genommen (§ 14 Abs. 2 und 4 der Förderbestimmungen). Dies bedeutet, dass die Forderung auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Für den Einzug der Forderung ist nunmehr das Bundesverwaltungsamt zuständig.“ Sodann forderte das Bundesverwaltungsamt den Kläger unter der Überschrift „Rückforderungsbescheid“ und unter Verweis auf § 14 Abs. 2 und 4 der Förderbestimmungen zur Erstattung des an die KfW verauslagten Garantiebetrags i. H. v. 7.708,40 Euro bis zum 18.08.2017 auf. Am 26.07.2017 legte der Kläger Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid ein und beantragte überdies den Erlass des zurückgeforderten Betrags sowie die Aussetzung des weiteren Rückzahlungsverfahrens. Zur Begründung des Widerspruchs führte er aus, die Förderung hätte als Vollzuschuss gewährt werden müssen, denn das System aus BAföG, SGB II, SGB III und sonstigen Studienförderungen verstoße gegen Art. 1 und 3 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 2 ZP EMRK und Art. 14 EMRK. Es bestehe eine erhebliche Freiheitseinschränkung für die Zukunft, weil das Recht auf Bildung nur durch ein Darlehen habe verwirklicht werden können. Er habe öffentlich-rechtlich veranlasste Gesamtschulden in Höhe von 40.000 Euro und werde lebenslang nur dafür arbeiten müssen, diese Schulden zurückzuzahlen. Die Differenzierung zwischen Studierenden und Schülern verstoße gegen Art. 3 GG. Es bestehe kein struktureller Unterschied zwischen schulischer Vollzeitausbildung bzw. dualer Ausbildung und einem Studium, das ebenfalls zu einem Berufsabschluss führe. Es sei eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung, wenn nahezu ausschließlich Schüler ohne Kredit gefördert würden, Studierende hingegen nicht. Der Kredit sei daher nicht zurückzuzahlen. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2022, der zunächst in den Postrücklauf gelangte und dem Kläger mit Übersendungsschreiben vom 12.10.2022 erneut übermittelt wurde, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Mit Übernahme der Bundesgarantie für den bewilligten Bildungskredit sei es dem Kläger möglich gewesen, einen Kreditvertrag mit der KfW abzuschließen. Sowohl im Bewilligungsbescheid als auch in dem mit der KfW geschlossenen Kreditvertrag sei auf die Rückzahlungsverpflichtung nebst Nebenkosten und Zinsen verwiesen worden. Mit Bescheiden vom 14.09.2022 sowie vom 15.11.2022 stundete das Bundesverwaltungsamt dem Kläger den fälligen Betrag von 7.708,40 Euro nach § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BHO für die Zeit vom 25.10.2022 bis zum 31.12.2024. Mit Bescheid vom 30.12.2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erlass seiner Bildungskredit-Restschuld vom 22.07.2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, eine Forderung könne erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeute. Diese Voraussetzung läge jedoch nicht vor, da hierfür eine unverschuldete, dauerhafte wirtschaftliche Notlage erforderlich sei, die zu einer Existenzbedrohung führen würde, wenn die Forderung nicht erlassen werde. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Situation des Klägers wieder verbessere und er seiner Rückzahlungsverpflichtung doch noch nachkommen könne. Im Übrigen sei zunächst eine Stundung zu prüfen. Bereits am 07.11.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend rügt er die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Köln. Da es sich um Sozialrecht handele, seien die Sozialgerichte zuständig. Hilfsweise sei das Verwaltungsgericht Dresden zuständig. Zudem beruft sich der Kläger auf Verjährung, da der Widerspruch im Juli 2017 eingelegt worden sei, sodass im Zeitpunkt der Bescheiderstellung im September 2022 Verjährung eingetreten sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 10.07.2017 und den Widerspruchsbescheid vom 14.09.2022 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.12.2022 zu verpflichten, ihm seine Bildungskredit-Restschuld zu erlassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie auf einen Hinweis des Gerichts, dass zweifelhaft sei, ob ein etwa bestehender Rückzahlungsanspruch mit der Handlungsform des Verwaltungsakts geltend gemacht werden könne, aus, Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid sei § 14 Abs. 4 Satz 1 der Förderbestimmungen. Die Bewilligung des Bildungskredites sei mit Bedingungen und Auflagen verbunden und Nummer 7 des Bewilligungsbescheides regele die Modalitäten und Voraussetzungen der Rückforderung durch das Bundesverwaltungsamt unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 der Förderbestimmungen und darauf, dass die Rückforderung durch Bescheid erfolge (§ 14 Abs. 2 der Förderbestimmungen). Bei dem Bescheid des Bundesverwaltungsamtes über die Bewilligung des Bildungskredites an den Kläger handele es sich um einen in erster Linie begünstigenden, teils aber auch belastenden Verwaltungsakt. Der Kläger habe aufgrund dessen den ihm bewilligten Bildungskredit nicht beanspruchen können, ohne auch die diesbezüglichen, unmittelbar damit verbundenen Verpflichtungen, insbesondere die Rückforderung und auch Zinsforderung per Bescheid durch das Bundesverwaltungsamt im Falle der Einlösung der Bundesgarantie durch die KfW, zu akzeptieren. Die Rückforderung von in diesem rechtlichen Rahmen gewährten Leistungen könne – als Kehrseite der unter Vorbehalt erfolgten Bewilligung – ihrerseits durch Verwaltungsakt erfolgen. Verwaltungsvorschriften stellten zudem dann eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt dar, wenn sich der Betroffene ihrer Geltung unterworfen habe. Eine Verknüpfung zwischen Unterwerfung des Leistungsempfängers unter bestimmte Bedingungen der Leistungsgewährung und Leistungsbescheid sei zulässig; sie diene der Durchführung des Leistungszwecks. Der Kläger habe sich durch Antragstellung, Entgegennahme des Bewilligungsbescheides und Abschluss des Kreditvertrages mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt. Der Bewilligungsbescheid der Beklagten habe in diesen Zusammenhang insbesondere die spätere Rückforderung des Garantiebetrages durch die Beklagte im Wege des Verwaltungsaktes bei Einlösung der Bundesgarantie durch die KfW hinreichend deutlich gemacht. Es komme dabei nicht darauf an, ob der Kläger sich ausdrücklich mit der Anwendung der Richtlinien einverstanden erklärt oder diese nur entgegengenommen habe. Jedenfalls habe er den Bildungskredit nicht beanspruchen können, ohne damit auch die diesbezüglichen Richtlinien und das Verfahren der Rückforderung zu akzeptieren. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte nach einem entsprechenden Hinweis in der Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch ohne den Kläger verhandeln und entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist allerdings zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit betreffend einen Bildungskredit handelt. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist – entgegen der Auffassung des Klägers – hingegen nicht gegeben, weil die abdrängende Sonderzuweisung des § 51 Abs. 1 SGG die vorliegende Streitigkeit nicht erfasst. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Köln folgt aus § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO, da das Bundesverwaltungsamt – eine Bundes(ober)behörde – seinen Sitz in Köln hat. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte durfte die Erstattungsforderung gegenüber dem Kläger durch Verwaltungsakt der Höhe nach auf 7.708,40 Euro festsetzen und den Kläger zur Erstattung dieses Betrags auffordern. Bei den im streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid vom 10.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2022 enthaltenen Regelungen handelt es sich um rechtmäßige Nebenbestimmungen zu den bestandskräftigen Bewilligungsbescheiden vom 28.02.2011 und vom 12.02.2014 (im Folgenden: Bewilligungsbescheide). Mit diesen Nebenbestimmungen hat das Bundesverwaltungsamt die in den Bewilligungsbescheiden in Nummer 7 bzw. 6 Satz 1 enthaltene bestandskräftige Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), wonach der Kläger verpflichtet ist, der Bundesrepublik Deutschland den verauslagten Betrag zu erstatten, falls die KfW die Bundesgarantie einlöst, nachträglich ergänzt. Einer gesetzlichen Grundlage bedurfte es hierfür nicht. Allerdings bedarf es nach dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage in Form eines formellen Gesetzes für derartige Regelungen, da es sich bei der Festsetzung einer Schuld (der Höhe nach) und bei der Aufforderung zur Zahlung dieser Summe um Akte der Eingriffsverwaltung handelt. Dabei bedarf es nicht nur einer gesetzlichen Grundlage für die getroffene Regelung an sich, sondern auch für die Befugnis der Behörde zur Handlung gerade in der Form eines Verwaltungsakts. Denn die potentielle Bestandskraft des Verwaltungsakts legt dem Betroffenen die Anfechtungslast auf, so dass schon die Verwendung der Handlungsform als solche in dessen Rechte eingreift. BVerwG, Beschl. v. 05.06.2019 – 7 B 18/18, juris, Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 07.12.2011 – 6 C 39/10, juris, Rn. 12 ff. Etwas anderes gilt jedoch im Bereich der Gewährung staatlicher Subventionen an Private. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es zunächst für die Bewilligung der Subvention keiner gesetzlichen Grundlage, denn die Bewilligung der Leistung begünstigt den Betroffenen lediglich. Zu deren Legitimation genügt daher jede andere parlamentarische Willensäußerung, insbesondere die etatmäßige Bereitstellung der erforderlichen Mittel. In diesen Fällen kann die Subvention auf dieser Grundlage auch mittels eines Verwaltungsaktes gewährt werden. BVerwG, Urt. v. 17.03.1977 – VII C 59.75, juris, Rn. 13; Urt. v. 26.04.1979 – 3 C 111/79, juris, Rn. 16 ff.; Urt. v. 08.04.1997 – 3 C 6/95, Rn. 17; OVG NRW, Urt. v. 24.09.1981 – 8 A 1718/79, NVwZ 1982, 381; Beschl. v. 08.12.2008 – 13 A 2091/07, juris, Rn. 16; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2022, § 44 Rn. 70 m. w. N. Als Bestandteil der Bewilligung einer Subvention können der rein begünstigenden Hauptregelung gemäß § 36 VwVfG belastende Nebenbestimmungen beigefügt werden, die zum Teil selbst Verwaltungsakte sind, so für die Auflage Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2022, § 36 VwVfG Rn. 83 m. w. N.; Schröder, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 3. EL August 2022, § 36 VwVfG Rn. 79. Wird eine solche rein begünstigende Hauptregelung mit belastenden Nebenbestimmungen versehen, so bedarf es auch für deren Erlass keiner Ermächtigungsgrundlage, OVG Hamburg, Urt. v. 24.05.1995 – Bf V 35/94, juris, Rn. 38; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 23. Auflage 2022, § 36 Rn. 3; Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, 57. Edition (Stand: 01.07.2022), § 36 Rn. 7; Störmer, in; Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 36 Rn. 78. Zur Begründung dieses Ergebnisses werden im Einzelnen unterschiedliche Begründungsansätze herangezogen. Zum Verwaltungsakt auf Unterwerfung siehe BVerwG, Urt. v. 28.06.1968 – VII C 118.66, juris, Rn. 35; OVG NRW, Urt. v. 23.07.2003 – 1 A 2739/00, juris, Rn. 28-30; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.10.1984 – 3 A 111/82, NVwZ 1985, 500, 501; Oldiges, NJW 1984, 1927 (1932); Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2022, § 44 Rn. 71 m. w. N. auch zur Kritik an dieser Rechtsfigur; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2022, § 36 Rn. 229-231 (mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt); zur Saldotheorie siehe Schleich, NJW 1988, 236 (238); zur Begründung der Zulässigkeit auf die Möglichkeit des Verzichts auf die begehrte Begünstigung verweisend etwa VG Köln, Urt. v. 16.12.2021 – 16 K 8582/18, juris, Rn. 25; Weiß, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2019, § 36 Rn. 82; Schröder, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 3. EL August 2022, § 36 Rn. 91; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2022, § 36 Rn. 138. Nebenbestimmungen müssen allerdings grundsätzlich gleichzeitig mit dem Hauptverwaltungsakt ergehen, mit diesem also unmittelbar verbunden werden. Schröder, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 3. EL August 2022, § 36 Rn. 95. Nachträglich können sie nur dann erlassen werden, wenn ein Gesetz dies vorsieht oder die Behörde sich den Erlass einer Nebenbestimmung ausdrücklich vorbehalten hat. In diesem Sinne ermöglicht es § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG der Behörde, einen begünstigenden Verwaltungsakt mit einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage zu verbinden. Ein solcher Auflagenvorbehalt ist insbesondere zulässig, wenn sich die Behörde Reaktionsmöglichkeiten auf spätere, zum Zeitpunkt des Erlasses der Hauptregelung noch ungewisse Veränderungen offen halten will. Vgl. Weiß, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2019, § 36 Rn. 41; Schröder, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 3. EL August 2022, § 36 VwVfG Rn. 82; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2022, § 36 VwVfG Rn. 90. So liegt der Fall hier. Bei den Bewilligungsbescheiden der Beklagten handelt es sich um rein begünstigende Verwaltungsakte, die keiner parlamentsgesetzlichen Grundlage bedurften und die – ebenfalls ohne Gesetzesgrundlage – mit belastenden Nebenbestimmungen versehen worden sind. Die Hauptregelungen der Subvention – die Bewilligung der Inanspruchnahme eines verzinslichen Kredites der KfW und die Übernahme einer Bundesgarantie gegenüber der KfW bezüglich der Rückzahlungsverpflichtungen des Klägers – haben den Rechtskreis des Klägers lediglich erweitert. Ihm wurde durch diese Regelungen erst die Möglichkeit eröffnet, eine konkrete Leistung – die Zurverfügungstellung des Kreditbetrags für einen gewissen Zeitraum ohne weitere Sicherheiten zu günstigen Konditionen – in Anspruch zu nehmen. Die Bewilligung der Bundesgarantie erfolgte auch auf ausreichender Grundlage, da die hierfür erforderlichen Mittel auf der Grundlage des Bundeshaushaltes bereitgestellt wurden (vgl. § 2 Abs. 4 der Förderbestimmungen vom 01.04.2009 und etwa Haushaltsrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr 2011, S. 62, 1408). Die hier streitgegenständlichen Regelungen des Rückforderungsbescheides ergänzen eine in der Nr. 7 Satz 1 bzw. Nr. 6 Satz 1 der Bewilligungsbescheide enthaltene (öffentlich-rechtliche) Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nachträglich. Die Möglichkeit zu dieser nachträglichen Ergänzung der Auflage durch separaten Verwaltungsakt (hier die Nebenbestimmungen im Rückforderungsbescheid) hat sich die Beklagte in Nr. 7 Satz 5 bzw. Nr. 6 Satz 5 der Bewilligungsbescheide gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG vorbehalten. Im Unterschied zu dem privatrechtlichen Darlehensvertrag mit der KfW sind sowohl die Regelungen des Rückforderungsbescheides als auch bereits die Gewährung der Garantie einschließlich der hierzu erlassenen Nebenbestimmungen in den Bewilligungsbescheiden Maßnahmen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG. Sie sind vor dem Hintergrund des – ebenfalls öffentlich-rechtlichen – Rahmenvertrags zwischen der Beklagten und der KfW vom 21.03.2001 zu sehen. Die Garantie wurde unmittelbar durch Verwaltungsakt (hier die Bewilligungsbescheide) begründet, ohne dass es einer weiteren Durchführungsmaßnahme bedurfte. Anders als es die Einleitung des streitgegenständlichen Rückforderungsbescheides nahelegt, war vorliegend auch nicht von der Existenz eines privatrechtlichen Bürgschaftsvertrages auszugehen, der zur Folge hätte haben können, dass die privatrechtliche Darlehensrückzahlungsforderung der KfW etwa gemäß § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergeht, soweit die Beklagte die Forderung der KfW gegen den Kläger begleicht. Vielmehr hat die Beklagte in den Bewilligungsbescheiden ausdrücklich (nur) die Übernahme einer Garantie erklärt, ohne dass Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass ein akzessorischer Übergang der privatrechtlichen Forderung der KfW an die Beklagte intendiert war. Auch die in den Bewilligungsbescheiden in Bezug genommenen Förderbestimmungen enthalten keine entsprechenden Regelungen. Die Bewilligungsbescheide enthalten in Nr. 7 Satz 1 bzw. Nr. 6 Satz 1 eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Sie geben dem Kläger ein Tun auf, in dem sie ihn verpflichten, im Garantiefall den vom Bund an die KfW verauslagten Betrag zu erstatten. Bei dieser Erstattungsverpflichtung handelt es sich gegenüber den begünstigenden Hauptregelungen um eine Nebenbestimmung, da diese ihrem Inhalt nach im Verhältnis zu den Hauptregelungen von untergeordnetem Charakter ist. Sinn und Zweck der Hauptregelungen war die Gewährung eines Kredits sowie die Absicherung der Rückzahlung des Kredits durch eine Garantie. Die grundsätzliche Verpflichtung des Klägers, die Darlehenssumme (nebst Zinsen) nach Ablauf eines gewissen Zeitraums wieder zurückzuzahlen, war mithin in der gewährten Begünstigung von vornherein angelegt. Die in Satz 1 geregelte Erstattungspflicht als besondere Rückzahlungsmodalität in dem Sonderfall der Garantieeinlösung durch die KfW ist nicht als derart wesensverändernd anzusehen, dass sie als unabhängige (Haupt-)Regelung neben die Gewährung der Möglichkeit des Abschlusses eines Darlehensvertrages und die Abgabe der Garantieerklärung tritt. Da sich die Erstattungspflicht gemäß Nr. 7 bzw. Nr. 6 Satz 4 der Bewilligungsbescheide nach der Höhe des bezogenen Kredits, der aufgelaufenen Zinsen sowie der Kosten unter Abzug ggf. bereits erbrachter Tilgungsleistungen bemisst, stand zum Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligungsbescheide weder fest, ob der Garantiefall überhaupt eintreten würde, noch, wie hoch die Schuld im Falle des Eintritts des Bundes als Garant sein würde. Dieser Ungewissheit ist die Beklagte durch Erlass des Auflagenvorbehaltes in Satz 5 begegnet. Auf dieser Grundlage war die Beklagte befugt, nach der Einlösung der Bundesgarantie durch die KfW den streitgegenständlichen Verwaltungsakt als weitere Nebenstimmung zu den Bewilligungsbescheiden ohne gesetzliche Grundlage zu erlassen. Der Rückforderungsbescheid durfte neben der Festsetzung der Höhe des zu erstattenden Betrags ferner die Aufforderung beinhalten, diesen an die Beklagte bis zu einem bestimmten Datum zu zahlen, da Satz 5 so zu verstehen ist, dass er neben der Festsetzung der Höhe der Erstattungsforderung die Beklagte auch ermächtigt, den Kläger zu deren Zahlung aufzufordern. Vgl. für ein entsprechendes Verständnis i. R. d. § 49a VwVfG VG Schwerin, Urt. v. 19.07.2005 – 3 A 696/01, juris, Rn. 24; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.12.2010 – 7 K 2616/09, juris, Rn. 36 f. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass eine Rechtsgrundlage nicht in § 49a Abs. 1 VwVfG gesehen werden könnte. Nach dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist (Satz 1), wobei die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen ist (Satz 2). Zudem ist erforderlich, dass die zu erstattende Leistung auf der Grundlage eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, der ihren Rechtsgrund darstellt. BVerwG, Urt. v. 08.09.2005 – 3 C 50/04, juris, Rn. 22; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2022, § 49a Rn. 5; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 3. EL August 2022, § 49a VwVfG Rn. 63, 23. Bereits die erstgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Beklagte hat die Bewilligungsbescheide weder zurückgenommen noch widerrufen und diese sind auch nicht infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden. Für einen Rücknahme- oder Widerrufswillen der Beklagten finden sich in dem streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid vom 10.07.2017 keine Anhaltspunkte. In dem Bescheid wird weder auf die Bewilligungsbescheide Bezug genommen noch findet sich eine Begründung für einen Widerruf oder eine Rücknahme oder eine dahingehende Ermessensausübung. Die Einlösung der Bundesgarantie durch die KfW ist – entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW, Beschl. v. 03.11.2015 – 12 A 2062/15, juris, Rn. 5 f., auch nicht als auflösende Bedingung zu werten, infolge deren Eintritts die Bewilligungsbescheide unwirksam wurden. Die Folgen der Einlösung der Bundesgarantie werden in den bereits dargelegten Nummern 7 bzw. 6 der Bewilligungsbescheide geregelt. Dass die Einlösung der Bundesgarantie eine Auswirkung auf den Bestand der Bewilligungsbescheide hat, ist dort nicht vorgesehen. Anders ist dies etwa bei den in Nummern 1 und 5 des Bewilligungsbescheides vom 28.02.2011 enthaltenen Nebenbestimmungen, deren Formulierung jeweils eindeutig auf eine auflösende Bedingung i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VwVfG schließen lässt („Die Bewilligung und die Bundesgarantie werden unwirksam, wenn…“ bzw. „Die Wirksamkeit des Bewilligungsbescheides endet, wenn…“). Entsprechende Formulierungen enthält Nummer 7 dieses Bescheides nicht. Vielmehr spricht bereits die Tatsache, dass die Beklagte sich innerhalb der vorgesehenen Garantieregelungen bewegt, indem sie den verauslagten Betrag auf Grundlage der Nummern 7 bzw. 6 der Bewilligungsbescheide erstattet verlangt, dafür, dass das durch die Bewilligungsbescheide begründete Rechtskonstrukt im Garantiefall bestehen bleiben soll. Als Rechtsgrundlage könnte – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch nicht § 14 Abs. 2 und 4 der Förderbestimmungen vom 01.04.2009 (Förderbestimmungen) herangezogen werden. Wenngleich § 14 Abs. 4 Satz 1 der Förderbestimmungen, wonach das Bundesverwaltungsamt die Kreditnehmer/innen durch Rückforderungsbescheid zur Erstattung des Garantiebetrages auffordert, wie eine Ermächtigungsgrundlage formuliert ist, sind die Förderbestimmungen aufgrund ihres Charakters als (lediglich) ermessensleitende Verwaltungsvorschriften, OVG NRW, Beschl. v. 22.02.2015 – 12 B 312/15, juris, Rn. 9-12, keine dem Vorbehalt des Gesetzes genügende Ermächtigungsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt. OVG NRW, Urt. v. 23.07.2003 – 1 A 2739/00, juris, Rn. 29; Urt. v. 25.07.1975 – V A 421/75, NJW 1976, 725; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2022, § 44 Rn. 75 m. w. N. Der Rückforderungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Kläger ist verpflichtet, der Beklagten den an die KfW verauslagten Betrag i. H. v. 7.708,40 Euro, dessen Höhe der Kläger nicht bestreitet, zu erstatten. Die Voraussetzungen der Nummer 7 Satz 1 bzw. 6 Satz 1 der Bewilligungsbescheide sind erfüllt. Hiernach ist der Kläger verpflichtet, der Beklagten den verauslagten Betrag zu erstatten, falls die KfW die Bundesgarantie einlöst, wobei dies nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Förderbestimmungen der Fall ist, wenn der Kreditnehmer mehr als sechs Monate in Verzug gerät und einen Stundungsantrag nicht gestellt hat oder die KfW einem entsprechenden Stundungsantrag nicht stattgeben kann. Dies ist hier der Fall. Die KfW hat dem Kläger mit Bescheiden vom 13.04.2015 und 07.04.2016 eine Stundung für einen Zeitraum von jeweils 12 Monaten gewährt. Dem weiteren Stundungsantrag des Klägers vom 20.03.2017 konnte die KfW nicht stattgeben, da sie nach § 11 der Förderbestimmungen Stundungen für maximal 24 Monate gewähren kann. Daraufhin hat die KfW die Bundesgarantie eingelöst und die Beklagte hat der KfW den ausweislich des Schlusskontoauszugs der KfW vom 06.07.2017 bestehenden Saldo i. H. v. 7.708,40 Euro (Darlehen i. H. v. 7.200,00 Euro zzgl. Zinsen i. H. v. 508,40 Euro) erstattet. Der Kläger kann sich ferner nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Der Anspruch auf Erstattung des an die KfW verauslagten Garantiebetrags entstand erst mit Einlösung der Bundesgarantie durch die KfW am 30.06.2017. Durch Erlass des Rückforderungsbescheides am 10.07.2016 wurde die Verjährung dieses Anspruchs (nur wenige Tage nach dessen Entstehung) gehemmt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Diese Hemmung endet nach § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides oder sechs Monate nach dessen anderweitiger Erledigung. Sie dauert vorliegend mithin noch an. Verzögerungen in einem Widerspruchsverfahren gegen den Verwaltungsakt – auf die sich der Kläger wohl ebenfalls beruft – haben keine die Hemmung beendende Wirkung; § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB findet neben dem insoweit abschließenden § 53 VwVfG keine Anwendung. Vgl. Rademacher, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 3. EL August 2022, § 53 VwVfG Rn. 13. Im Übrigen war die Beklagte auch über fünf Jahre nach Einlegung des Widerspruchs am 22.07.2017 befugt, den Widerspruchsbescheid vom 14.09.2022 zu erlassen, denn eine Höchstdauer für das Widerspruchsverfahren sieht die VwGO nicht vor. Dem Kläger stand es zu jeder Zeit offen, zu Beschleunigungszwecken Untätigkeitsklage zu erheben (§ 75 VwGO). Auch mit seinem Einwand, es verstoße gegen Verfassungsrecht und insbesondere Art. 3 GG, dass ihm der Bildungskredit lediglich als Kredit und nicht als Zuschuss gewährt worden sei, kann der Kläger im Anfechtungsprozess gegen den Rückforderungsbescheid der Beklagten nicht gehört werden. Dem Einwand steht bereits die Bestandskraft der Bewilligungsbescheide entgegen. Der Kläger hat diese Bescheide, durch die ihm die – zuvor von ihm selbst beantragte – Förderung durch einen Bildungskredit (nur) in Form der Möglichkeit der Inanspruchnahme eines verzinslichen Kredites der KfW gewährt wurde, bestandskräftig werden lassen und zu keinem Zeitpunkt eine Verfassungswidrigkeit geltend gemacht. Insoweit ist eine Überprüfung im nun streitigen Rückzahlungsverfahren nicht mehr möglich. Vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation betreffend die Bewilligung eines Darlehens nach dem BAföG: OVG NRW, Beschl. v. 09.10.2017 – 12 A 768/17, juris, Rn. 6 m. w. N. (vorgehend VG Köln, Urt. v. 22.02.2017 – 26 K 6020/16, juris, Rn. 37). Der Hilfsantrag des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg. Die ursprünglich als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO erhobene und auch nach Erlass des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 30.12.2022 trotz fehlenden Vorverfahrens weiterhin zulässige Verpflichtungsklage, vgl. Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, § 75 VwGO Rn. 26, ist unbegründet. Die Ablehnung des Erlasses der Bildungskredit-Darlehensschuld im Bescheid 30.12.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass der Erstattungsforderung oder auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber. Als Anspruchsgrundlage für den begehrten Erlass kommt § 11 der Förderbestimmungen i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 BHO, wonach Ansprüche nur erlassen werden dürfen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde, nicht in Betracht. Denn § 59 Abs. 1 BHO entfaltet Bindungswirkung lediglich im Verhältnis der Staatsorgane zueinander und regelt nicht das Verhältnis zum zahlungspflichtigen Bürger. BVerwG, Beschl. v. 22.08.1986 – 3 B 47/85, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urt. v. 05.05.1992 – 16 A 1434/90, juris, Rn. 3; Urt. v. 21.11.2018 – 4 A 2426/15, juris, Rn. 52 ff. m. w. N. Auch ein auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützter Erlassanspruch steht dem Kläger nicht zu. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgt ein Anspruch auf Gleichbehandlung entsprechend einer im maßgeblichen Zeitpunkt geübten Verwaltungspraxis einer Behörde. Diese Praxis kann durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften oder andere Binnenrechtsnormen geprägt sein; maßgeblich ist jedoch stets die tatsächliche Übung. BVerwG, Beschl. v. 24.06.2020 – 8 B 71/19, juris, Rn. 6; Urt. v. 16.05.2015 – 10 C 15/14, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschl. v. 15.04.2015 – 12 E 181/15, juris, Rn. 5 f.; Urt. v. 05.05.1992 – 16 A 1434/90, juris, Rn. 6. Bei der Beklagten existiert im Bildungskredit-Bereich keine Praxis, nach der eine Darlehensschuld erlassen wird. Dies hat das Bundesverwaltungsamt in hiesigem Verfahren mitgeteilt und zudem erklärt, dass ein Erlass noch nie gewährt worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsamt ferner klarstellend zu Protokoll erklärt, dass im Bereich Bildungskredit bei einem Antrag auf Erlass nach § 59 BHO auch keine Ermessensentscheidung getroffen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.