Beschluss
4 VO 621/22
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2023:0228.4VO621.22.00
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Leitsätze
1. Erlässt ein Beitragsgläubiger nach Stellung und vor Entscheidung über seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein seinen Beitragsbescheid aufhebendes erstinstanzliches Sachurteil einen sog. ersetzenden Änderungsbescheid, entfällt nachträglich der materiell-rechtliche Streitgegenstand des Klageverfahrens. (Rn.7)
2. Die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage ist nachträglich unzulässig geworden. Da die Zulässigkeit einer Klage in jedem Verfahrensstadium zu berücksichtigen ist, ergab sich daraus die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung des klagenden Beitragsschuldners darüber, ob eine auf das Klageverfahren bezogene Erledigungserklärung abgegeben oder ob der sog. ersetzende Änderungsbescheid - nach Zulassung der Berufung – im Wege der Klageänderung in das Klage- und damit auch das Berufungsverfahren einbezogen werden soll.(Rn.7)
3. Eine Erledigungsgebühr entsteht dafür nicht, weil sich der materiell-rechtliche Streitgegenstand des Klageverfahrens ohne anwaltliche Mitwirkung mittels Erlasses des sog. 3. Änderungsbescheides vollständig erledigt hat. Es ist nur eine anwaltliche Beratung zu verfahrensmäßig angemessenem bzw. prozesstaktisch günstigem Verhalten geboten.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 6. September 2022 (Az.: 2 S 1070/22 Ge) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erlässt ein Beitragsgläubiger nach Stellung und vor Entscheidung über seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein seinen Beitragsbescheid aufhebendes erstinstanzliches Sachurteil einen sog. ersetzenden Änderungsbescheid, entfällt nachträglich der materiell-rechtliche Streitgegenstand des Klageverfahrens. (Rn.7) 2. Die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage ist nachträglich unzulässig geworden. Da die Zulässigkeit einer Klage in jedem Verfahrensstadium zu berücksichtigen ist, ergab sich daraus die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung des klagenden Beitragsschuldners darüber, ob eine auf das Klageverfahren bezogene Erledigungserklärung abgegeben oder ob der sog. ersetzende Änderungsbescheid - nach Zulassung der Berufung – im Wege der Klageänderung in das Klage- und damit auch das Berufungsverfahren einbezogen werden soll.(Rn.7) 3. Eine Erledigungsgebühr entsteht dafür nicht, weil sich der materiell-rechtliche Streitgegenstand des Klageverfahrens ohne anwaltliche Mitwirkung mittels Erlasses des sog. 3. Änderungsbescheides vollständig erledigt hat. Es ist nur eine anwaltliche Beratung zu verfahrensmäßig angemessenem bzw. prozesstaktisch günstigem Verhalten geboten.(Rn.8) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 6. September 2022 (Az.: 2 S 1070/22 Ge) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde nach §§ 165, 151 VwGO, über die der Senat in der Besetzung von drei Berufsrichtern zu entscheiden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2018 - 4 VO 14/15 - m. w. N.), hat keinen Erfolg. Die von der Prozessbevollmächtigen der Klägerin beanspruchte Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG ist nicht angefallen. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG entsteht insbesondere dann, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Dass das Verwaltungsgericht hier von einer fehlenden anwaltlichen Mitwirkung ausgegangen ist, hält der rechtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren stand. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin an dem Erlass des 3. Änderungsbescheides vom 3. August 2012 mitgewirkt hätte. Das Verwaltungsgericht geht in dem angefochtenen Beschluss davon aus, dass der Beklagte diesen 3. Änderungsbescheid vom 3. August 2012 in Reaktion auf das erstinstanzliche Urteil vom 21. Juni 2012 (Az. 2 K 816/11 Ge) erlassen hat. Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin stattgegeben und den Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 18. Mai 2000, in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Dezember 2002 (und) in der Gestalt des 2. Änderungsbescheides vom 19. Dezember 2011 aufgehoben. Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt. Zum einen hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass die den Bescheiden zugrunde liegende Beitragssatzung vom 11. Oktober 2007 nichtig sei (vgl. dazu grundlegend das Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - ThürVBl. 2017, 54 - 68). Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide auch für nicht hinreichend bestimmt und deshalb für rechtswidrig gehalten, weil die Festsetzung des Beitrags sich (zusammengefasst) auf zwei Buchgrundstücke bezieht (vgl. dazu auch den vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsbeschluss vom 30. August 2010 - 4 EO 659/08 - juris). Der Beklagte hat den 3. Änderungsbescheid vom 3. August 2012 erlassen, um diesen Mangel der hinreichenden Bestimmtheit zu heilen. Dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin daran mitgewirkt hätte, ist nicht ersichtlich und wird von ihr im Beschwerdeverfahren auch nicht geltend gemacht. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin stützt den geltend gemachten Anspruch auf Festsetzung einer Erledigungsgebühr im Wesentlichen darauf, dass sie in dem Stadium, in dem der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2021 (unter dem Aktenzeichen 4 ZKO 537/12 und dann, nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens 4 KO 252/12, unter dem Aktenzeichen 4 ZKO 635/21) anhängig war, in Reaktion auf den Erlass des 3. Änderungsbescheides vom 8. August 2012 und die diesbezüglichen Hinweise des Senats im Verfahren 4 ZKO 635/21 vom 27. Oktober 2021 und vom 1. Dezember 2021 die Klägerin zunächst beraten habe; sie habe sodann auf Abgabe einer auf das Klageverfahren (gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 18. Mai 2000, in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Dezember 2002 und in der Gestalt des 2. Änderungsbescheides vom 19. Dezember 2011) bezogenen Erledigungserklärung hingewirkt und sie mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2021 auch abgegeben. Diese Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten an der prozessualen Beendigung des noch nicht rechtskräftig beendeten Klageverfahrens (nach Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens), die - nach Abgabe der entsprechenden Erklärung des Beklagten - zur Einstellung des Verfahrens in beiden Rechtszügen führte, geht nicht über das hinaus, wozu ein Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten ohnehin verpflichtet ist. Dazu gehört es insbesondere, ein Verfahren in jedem Stadium mit der gebotenen Sorgfalt zu betreiben und auf bestimmte Verfahrenssituationen entsprechend zu reagieren, indem z. B. eine Erledigung erklärt oder ein Rechtsbehelf zurückgenommen wird (vgl. hierzu ThürOVG, Beschluss vom 1. Oktober 2010 - Az. 3 VO 749/09 -; ausführlich BSG, Urteil vom 7. November 2006 - Az: B 1 KR 13/06 R - zit. nach Juris; BayVGH, Beschluss vom 14. November 2011 - Az: 2 C 10.244 - zit. nach Juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - Az: 7 E 1339/05 - NVwZ-RR 2007, S. 500 ff.). Darin erschöpft sich im vorliegenden Fall die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin glaubhaft vorgetragene Mitwirkung. Soweit die Beratung der Klägerin für eine Entscheidung im Raum stand, das Klageverfahren für erledigt zu erklären oder den 3. Änderungsbescheid vom 3. August 2012 (nach Zulassung der Berufung) in das Klage- und auch das Berufungsverfahren einzubeziehen, handelt es sich nicht um eine besondere, auf die Beilegung des Rechtsstreits gerichtete Tätigkeit, sondern um eine - nicht gesondert gebührenfähige - Beratung zu einem verfahrensmäßig angemessenen Verhalten (vgl. zu dieser Abgrenzung OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 5 OA 137/13 - juris Rn. 4). Das ergibt sich aus folgendem: Wie bereits ausgeführt waren Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens die Beitragsbescheide des Beklagten vom 28. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 18. Mai 2000, in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Dezember 2002 (und) in der Gestalt des 2. Änderungsbescheides vom 19. Dezember 2011, mit der der Beklagte gegenüber der Klägerin (nach entsprechender Reduzierung in den Änderungsbescheiden) letztendlich Beitragsforderungen in Höhe von insgesamt 22.656,75 € festsetzte und forderte. Diese Beitragsbescheide hat das Verwaltungsgericht zwar durch das Urteil vom 21. Juni 2012 aufgehoben; infolge des Antrags des Beklagten auf Zulassung der Berufung vom 30. Juli 2012 war jedoch keine Rechtskraft dieses Urteils eingetreten. Demzufolge stand in dem Stadium des am 30. Juli 2012 anhängig gewordenen Zulassungsverfahrens noch nicht fest, ob das klagestattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts letztendlich (bei Ablehnung des Zulassungsantrages oder bei Zurückweisung der Berufung nach ihrer Zulassung) Bestand haben oder ob die Klage gegen die Beitragsbescheide des Beklagten vom 28. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 18. Mai 2000, in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Dezember 2002 (und) in der Gestalt des 2. Änderungsbescheides vom 19. Dezember 2011 (nach Zulassung der Berufung) in einem Berufungsverfahren - in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung - abgewiesen werden würde. Dies verdeutlicht, dass sich am Klage- bzw. Streitgegenstand mit der Stellung des Antrages auf Zulassung durch den Beklagten am 30. Juli 2012 noch nichts änderte. Erst mit Erlass des ersetzenden 3. Änderungsbescheides vom 3. August 2012 hat der Beklagte, dem (noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen) Klageverfahren vollumfassend den Streitgegenstand entzogen und diesen materiell-rechtlich erledigt. Denn ein sog. unechter, ersetzender Änderungsbescheid enthält nicht nur eine Neufestsetzung des Beitrags, sondern auch eine konkludente Rücknahme der bisher erlassenen Bescheide (vgl. dazu und zur Abgrenzung zum echten Änderungsbescheid Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - 4 EO 39/11 - ThürVBl. 2012, 130 - 132). Infolge der in dem ersetzenden 3. Änderungsbescheid vom 3. August 2012 enthaltenen Rücknahme und der damit eintretenden materiell-rechtlichen Erledigung war die Klage gegen die ursprünglich streitgegenständlichen Beitragsbescheide - ohne Zutun der Klägerin - nachträglich unzulässig und damit das stattgebende erstinstanzliche Urteil - auch ohne Zutun des Gerichts - unrichtig geworden. Da die Zulässigkeit der Klage in jedem Verfahrensstadium zu prüfen ist, stand mit Erlass des 3. Änderungsbescheides vom 3. August 2012 und seiner Vorlage im Zulassungsverfahren fest, dass dem Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung schon aus diesem Grund hätte stattgegeben werden müssen, wenn das Klageverfahren von der Klägerin fortgeführt worden wäre. Denn ohne weitere prozessuale Handlungen/Erklärungen der Beteiligten hätte das stattgebende Sachurteil des Verwaltungsgerichts in einem Berufungsverfahren in ein klageabweisendes Prozessurteil umgewandelt werden müssen. Da der materiell-rechtliche Streitgegenstand des Klageverfahrens mittels der in dem ersetzenden 3. Änderungsbescheid vom 3. August 2012 enthaltenden Rücknahme endgültig entfallen war, bestand zu diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse der Klägerin mehr, die Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide des Beklagten vom 28. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 18. Mai 2000, in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Dezember 2002 (und) in der Gestalt des 2. Änderungsbescheides vom 19. Dezember 2011 (nunmehr im Stadium eines Berufungsverfahrens) weiter zu verfolgen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der 3. Änderungsbescheid sich nicht auf eine Rücknahme der im erstinstanzlichen Verfahren streitgegenständlichen Bescheide beschränkte, sondern daneben eine erneute Beitragsfestsetzung enthielt. Insoweit handelt es sich bei dem 3. Änderungsbescheid im Verhältnis zu den (konkludent) zurückgenommenen Beitragsbescheiden um einen neuen materiell-rechtlichen Streitgegenstand, der nicht automatisch Gegenstand des Klageverfahrens wurde. Er hätte nur im Wege der (nicht im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren nach §§ 125 Abs. 1, 91 VwGO möglichen) Klageänderung durch die Klägerin - diese bleibt auch in einem Rechtsmittelverfahren Herrin des dann noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens - in das Klageverfahren (und damit auch in das Berufungsverfahren) einbezogen werden können. Im Falle der wirksamen Einbeziehung eines neuen materiell-rechtlichen Streitgegenstandes prüft das Berufungsgericht im Rahmen der Begründetheit die Erfolgsaussichten, also die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen den dann (nur noch) streitgegenständlichen neuen Bescheid. Diesen Zusammenhang berücksichtigt die Prozessbevollmächtigte nicht, wenn sie geltend macht, auf die Abgabe der Erklärung der Erledigung des Klageverfahrens hingewirkt zu haben. Vor Abgabe der Erklärung der Erledigung des Klageverfahrens war die Klägerin lediglich anwaltlich dazu zu beraten, ob aus ihrer Perspektive die Beendigung des Klageverfahrens (mit der für sie dann günstigen Kostenfolge) oder (nach Zulassung der Berufung) eine Einbeziehung des 3. Änderungsbescheides als neuer materiell-rechtlicher Streitgegenstand (mit entsprechendem Kostenrisiko) ein verfahrensmäßig angemessenes bzw. für sie prozesstaktisch günstiges Verhalten darstellt. Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin dafür entschieden, die infolge der Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide materiell-rechtlich erledigte Anfechtungsklage auch selbst prozessual für erledigt zu klären. Die der Abgabe dieser Prozesserklärung vorausgehende anwaltliche Beratung zum prozesstaktischen Verhalten stellt keine besondere auf Beilegung des Rechtsstreits gerichtete Tätigkeit dar. Denn der Streitgegenstand des Verfahrens war bereits mittels der in dem 3. Änderungsbescheid vom 3. August 2021 enthaltenen Rücknahme vollständig materiell-rechtlich erledigt. Deshalb bestehen auch keine Anknüpfungspunkte dafür, dass hier die Fallkonstellation vorliegen könnte, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beratend auf ihre Mandantin eingewirkt haben könnte, sich trotz nur teilweiser materiell-rechtlicher Erledigung des Streitgegenstandes mit einem Teilerfolg zufrieden zu geben und dennoch eine vollumfängliche prozessuale Erledigungserklärung zu geben (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 5 OA 137/13 - juris Rn. 7). Unerheblich ist insoweit, ob der 3. Änderungsbescheid vom 3. August 2021 bestandskräftig wurde oder von der Klägerin als neuer Streitgegenstand in einem selbständigen Widerspruchs- und sich einem ggf. anschließenden Klageverfahren weiter angegriffen wird. Ob sich dieser neue Streitgegenstand infolge der Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erledigt und ggf. eine Erledigungsgebühr zur Entstehung bringen könnte, wäre in diesem neuen Verfahren zu klären. Für das hier in Rede stehende Beschwerdeverfahren ist insoweit nur von Relevanz, dass sich der materiell-rechtliche Streitgegenstand des von der Klägerin anhängig gemachten Klageverfahrens im Stadium des Zulassungsverfahrens erledigt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nur eine Festgebühr in Höhe von 66,00 € nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zum GKG) entsteht. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).