Beschluss
4 EO 659/08
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2010:0830.4EO659.08.0A
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Leitsätze
Zur Frage der Bestimmtheit eines Entwässerungsbeitragsbescheids für ein Flurstück, das Teil eines Buchgrundstücks, aber kein selbständiges Grundstück im Sinne des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs ist.(Rn.23)
(Rn.26)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2008 (Az. 7 E 1061/08 We) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 74,66 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Bestimmtheit eines Entwässerungsbeitragsbescheids für ein Flurstück, das Teil eines Buchgrundstücks, aber kein selbständiges Grundstück im Sinne des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs ist.(Rn.23) (Rn.26) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2008 (Az. 7 E 1061/08 We) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug hat der Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 74,66 € festgesetzt. I. Der Antragsgegner setzte durch Bescheid vom 04.11.2002 für das Grundstück „H. , . G. , Flur 1, Flurstück a. einen Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung - Teilbeitrag „Kläranlage“ - in Höhe von 298,62 € fest und forderte die Antragstellerin zur Zahlung auf. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.11.2002 am 15.11.2002 Widerspruch. Nachdem der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 16.07.2008 abgelehnt worden war, hat die Antragstellerin am 15.09.2008beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Darin hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bestünden. Das Verwaltungsgericht Weimar habe im Urteil vom 27.02.2008 (Az. 7 K 1857/03.We) die dort angegriffenen Beitragsbescheide aufgehoben, weil der Antragsgegner einen einheitlichen Teilbeitrag erhebe, obwohl die Vorteile, die den einzelnen Nutzern gewährt werden, sehr unterschiedlich seien. Bei der Beitragsabstufung sei aber zu berücksichtigen, dass nicht jedem Nutzer eine vergleichbare Leistung geboten werde. Der in § 7 Nr. 2 BGS-EWS enthaltene Beitragsmaßstab für den Teilbeitrag "Kläranlage" entspreche nicht der zu fordernden Beitragsabstufung. Die Antragstellerin hat beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid - Teilbeitrag „Kläranlage“ - des Antragsgegners vom 04.11.2002 anzuordnen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag durch Beschluss vom 09.10.2008 mit der Begründung stattgegeben, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestünden. Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 27.02.2008 (a. a. O.) entschieden habe, verfüge der Antragsgegner im Hinblick auf den Teilbeitrag für die Kläranlage über keine wirksame Rechtsgrundlage. Im Urteil vom 27.02.2008 sei ausgeführt, dass die in § 7 Nr. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Beklagten (BGS-EWS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.11.2005 enthaltene Regelung hinsichtlich des Teilbeitrags für die Kläranlage nichtig sei, mit der Folge, dass die sachliche Beitragspflicht nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG nicht entstanden sei. Der Antragsgegner habe sich für eine Kostenspaltung entschieden. § 6 BGS-EWS bestimme, dass der Beitrag für das Kanalnetz, die Kläranlage und die Haupt- und Verbindungssammler gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werde. Die angeordnete Kostenspaltung und die Regelungen in § 2 Satz 1 BGS-EWS, wonach der Beitrag auch für solche Grundstücke erhoben werde, für die nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung bestehe, zeigten, dass der Beklagte bereits vor abschließender Herstellung des Kanalnetzes vom Beitragspflichtigen einen Teilbeitrag für die Kläranlage einfordern wolle. Es könne dahinstehen, ob der Antragsgegner als Ziel seiner Ausbauplanung einen vollständigen oder weitgehenden Anschluss aller Grundstücke in seinem Verbandsgebiet an ein Kanalnetz vorgesehen habe. Die Einführung einer Kostenspaltung in Form eines Teilbeitrags für die Kläranlage zeige, dass der Antragsgegner unabhängig vom Endzustand Beiträge erheben wolle. Wenn der Antragsgegner sich für eine Kostenspaltung mit einem Teilbeitrag für die Kläranlage entschieden habe und in § 2 Satz 1 BGS-EWS bestimme, dass der Beitrag sowohl von Teileinleitern (Fäkalschlammentsorgung oder Entleerung abflussloser Gruben) als auch von Volleinleitern (Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser) erhoben werde, müsse er den unterschiedlichen Vorteil für den Beitragspflichtigen auch durch einen vorteilsgerechten Beitragsmaßstab berücksichtigen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG seien die Beiträge entsprechend abzustufen, wenn die Vorteile der Beitragspflichtigen verschieden hoch seien. Dies habe der Antragsgegner jedoch nicht getan. Er erhebe einen einheitlichen Beitrag, obwohl die Vorteile der einzelnen Nutzer unterschiedlich hoch seien. Die Einrichtung biete nicht allen Grundstücken eine vergleichbare Leistung, weil teilweise das gesamte Schmutz- und Niederschlagswasser, teilweise nur das Schmutzwasser oder Niederschlagswasser oder weil die Entwässerungseinrichtung teilweise ohne, teilweise mit Vorklärung in Anspruch genommen werden könne bzw. weil eine Nutzung der Entwässerungsmöglichkeit teilweise nur über eine Abfuhr aus Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben ermöglicht werde. Derartige Unterschiede seien durch eine vorteilsgerechte Beitragsabstufung zu berücksichtigen. Der Beitragsmaßstab für den Teilbeitrag "Kläranlage" entspreche nicht der zu fordernden vorteilsgerechten Beitragsabstufung und sei nichtig. Es könne dahinstehen, ob das Grundstück in der H. belegen sei, wie es im Bescheid vom 04.11.2002 bezeichnet sei, oder in der H. , worauf die Antragstellerin hinweise, und welche Konsequenzen eine fehlerhafte Bezeichnung hätte. Gegen diesen, am 14.10.2008 zugestellten Beschluss, hat der Antragsgegner am 28.10.2008 Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 13.11.2008, eingegangen am 14.11.2008, begründet. Darin macht der Antragsgegner geltend, er erhebe im Wege der Kostenspaltung Teilbeiträge für die drei Teileinrichtungen "Kanalnetz (innerörtlich)", "Kläranlage" und "Haupt- und Verbindungssammler (überörtlich)". Hierzu bemesse er die Teilbeiträge nach dem sog. kombinierten Vollgeschossmaßstab. Der vor dem veranlagten Grundstück befindliche Kanal tauge derzeit zur Volleinleitung nicht. Nach dem Planungskonzept des Antragsgegners sollten nahezu alle in der Globalberechnung berücksichtigten Grundstücke einen Vollanschluss erhalten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei daher eine Abstufung des Teilbeitrags „Kläranlage“ weder geboten noch zulässig. Für die Frage einer notwendigen Abstufung sei stets auf den spezifisch durch die in Rede stehende Teileinrichtung (hier Kläranlage) gewährten Vorteil abzustellen. Folgerichtig könne es sein, dass hinsichtlich der einen Teileinrichtung relevante, die Abstufung eines Beitrags gebietende Unterschiede zwischen Gruppen von Beitragspflichtigen bestünden, die im Hinblick auf andere Teileinrichtungen ohne Auswirkung blieben. Das Verwaltungsgericht habe angenommen, dass Grundstücke mit der Möglichkeit des Voll- bzw. Teilanschlusses unterschiedliche Nutzungsvorteile durch die Teileinrichtung „Kläranlage“ erhielten. Ob man dem folge, bedürfe keiner Klärung. Denn das Planungskonzept des Antragsgegners sehe vor, dass nahezu alle Grundstücke einen Vollanschluss mit der Möglichkeit der Einleitung allen Schmutz- und Niederschlagswassers erhalten sollten. Die Frage, welcher Vorteil durch die (Teil-)Einrichtung vermittelt werde, könne aber nicht ohne das Planungskonzept des Aufgabenträgers beantwortet werden. Nach dem gegenwärtigen Baufortschritt verfügten noch nicht alle Grundstücke über einen Vollanschluss. Sofern man annähme, es läge ein bloßes Provisorium vor, das die volle Vorteilslage hinsichtlich der Teileinrichtung „Kläranlage“ noch nicht entstehen lasse, könne sich allenfalls die Frage stellen, ob die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden sei, jedoch bliebe die Rechtsgültigkeit der Satzung hiervon unberührt. Es sei auch nicht zu entscheiden, ob es überhaupt denkbar wäre, für die derzeitige Situation des Teilanschlusses einen Teil des Teilbeitrags „Kläranlage“ zu erheben. Die Erhebung abgestufter Teile des Teilbeitrags nach Teil- und Vollanschluss dürfte unzulässig sein. Zum einen halte das ThürKAG hierzu keine Möglichkeit bereit. Die Kostenspaltung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 7 und 8 ThürKAG 2002 beziehe sich auf „nutzbare Teile“ einer Entwässerungseinrichtung; hierum handele es sich nicht, da Voll- und Teileinleiter die Kläranlage nicht hinsichtlich unterschiedlicher Teile in Anspruch nähmen. Auch stehe keine Abschnittsbildung in Rede. Zum anderen unterläge die Erhebung abgestufter Beiträge innerhalb des Teilbeitrags offenbaren Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Andere Gründe, aus welchen die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids folgen könnte, bestünden nicht. Insbesondere sei hinsichtlich des Teilbeitrags „Kläranlage“ die Vorteilslage gegeben. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 09.10.2008 zu ändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abzulehnen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Der Antragsgegner habe sich in seiner BGS-EWS für eine Kostenspaltung mit einem Teilbeitrag „Kläranlage“ entschieden und bestimme dort, dass der Beitrag sowohl von Teileinleitern als auch von Volleinleitern erhoben wird. Der Antragsgegner habe den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Gleichheitssatz und Willkürverbot nicht hinreichend Rechnung getragen, weil er dies durch eine vorteilsgerechte Differenzierung der Beiträge hätte berücksichtigen müssen. Diese gebotene Differenzierung sei unterblieben, weil der Antragsgegner den Teilbeitrag für die Teileinrichtung „Kläranlage“ nicht abgestuft habe. Es müssten die unterschiedlichen Vorteile berücksichtigt werden, die dadurch entstünden, dass die an die Kanalisation mit Kläranlage angeschlossenen Grundstücke ihr Abwasser ohne Vorklärung einleiten können, während über die sog. Bürgermeisterkanäle zumeist nur vorgereinigtes Schmutzwasser in eine Rohrleitung eingeleitet werden dürfe, die hier direkt in einen Vorfluter münde. Der in § 5 BGS-EWS enthaltene Beitragsmaßstab für den Teilbeitrag „Kläranlage“ in Verbindung mit dem Beitragssatz in § 7 BGS-EWS sei daher nichtig. Soweit der Antragsgegner vortrage, sein Planungskonzept sehe für nahezu alle Grundstücke einen Vollanschluss mit der Möglichkeit zur Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser vor, werde dies bestritten. Die Festsetzung der Beitragssätze unterliege aus einem weiteren Grund erheblichen Bedenken, weil der Antragsgegner als Maßstab für die Abwasserentsorgung aus abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen den kombinierten Geschossflächenmaßstab festgelegt habe. Die Geeignetheit dieses eigenen Maßstabs sei zweifelhaft. Die BGS-EWS sei noch aus einem anderen Grund rechtsunwirksam. Im Urteil vom29.09.2008 (4 KO 1313/05) habe der Senat Zweifel daran geäußert, dass die Erhebung einer einheitlichen Gebühr für die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser nach dem Frischwassermaßstab gemäß den §§ 12, 13 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 4 ThürKAG genüge. Des Weiteren habe der Thüringer Verfassungsgerichtshof durch Urteil vom 23.04.2009 (VerfGH 32/05) entschieden, dass § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6 ThürKAG in der Fassung des Gesetzes vom 17.12.2004 Art. 91 Abs. 2 ThürVerf verletze. Die Nichtigkeit dieser Vorschrift führe zur Nichtigkeit der auf Grund des § 7 ThürKAG erlassenen BGS-EWS, insbesondere des beitragsrechtlichen Teils und des angegriffenen Bescheids. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und Behördenvorgänge (1 Hefter) sowie der beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 4 KO 466/08 mit weiteren Beiakten (2 Hefter Verwaltungsvorgänge, 1 Hefter und 1 Ordner Satzungsunterlagen, 1 Gerichtsakte 7 K 1865/03.We) und der beigezogenen Gerichtsakte 4 EO 661/08 mit Beiakten (2 Hefter Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung beurteilt werden kann, unterliegt der angegriffene Bescheid ernstlichen Zweifeln (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die es gebieten, das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Beitragsbescheids gegenüber dem Aufschubinteresse der Antragstellerin zurückstehen zu lassen. Zwar macht der Antragsgegner zu Recht geltend, dass die beitragsrechtlichen Regelungen in der BGS-EWS nicht aus den Gründen als nichtig anzusehen sind, die das Verwaltungsgericht im Urteil vom 27.02.2008 (a. a. O.) und daran anschließend im angegriffenen Beschluss angenommen hat. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es könne dahinstehen, ob der Antragsgegner als Ziel seiner Ausbauplanung einen vollständigen oder weitgehenden Anschluss aller Grundstücke in seinem Verbandsgebiet an ein Kanalnetz vorgesehen habe, teilt der Senat nicht. Allerdings unterliegt der Teilbeitragsbescheid aus anderen Gründen erheblichen rechtlichen Zweifeln, weil er nicht hinreichend bestimmt sein dürfte. Mit dem Bescheid vom 04.11.2002 wurde nach seinem wörtlichen Regelungsgehalt das Grundstück in der „H. , G. Flur 1, Flurstück a. zu einem Teilbeitrag für die Kläranlage veranlagt. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren unter Vorlage eines Grundbuchauszugs vorgetragen, dass dieses Flurstück schon zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bestanden habe. Allerdings kommt es nicht auf die Existenz des Flurstücks an; denn Anknüpfungspunkt für die Veranlagung ist das beitragspflichtige Grundstück. Der Antragsgegner hat in seiner EWS vom 19.12.2003 (Ausfertigungsdatum) die grundsätzliche Anwendung des sog. Buchgrundstücksbegriffs vorgeschrieben. Nach § 2 Abs. 1 EWS sind Grundstücke im Sinne dieser Satzung abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer eingetragen sind; mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts stellen ein Grundstück im Sinne dieser Satzung dar, wenn sie wegen verbindlicher planerischer Feststellung oder tatsächlicher Geländeverhältnisse nur in dieser Form baulich oder gewerblich nutzbar sind, diese Grundstücke oder Grundstücksteile aneinander angrenzen und die Eigentumsverhältnisse insoweit identisch sind. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beitragspflicht auf der Grundlage der BGS-EWS vom 19.12.2003 - in der insoweit nicht relevant geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 29.11.2005 - entstanden ist. Der Senat hat auch mangels entsprechender Angriffe keinen Anlass hiervon abzugehen. Geht man auf dieser Grundlage davon aus, dass die sachliche Beitragspflicht vor 2004 entstanden ist, so vernachlässigt der Antragsgegner, dass das Flurstück a. zu diesem Zeitpunkt nur eine Teilfläche eines Buchgrundstücks im oben genannten Sinne war. Das unter Nr. 25 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück bestand aus dem Flurstück b. , Gebäude- und Freifläche, 287 m², und dem hier betroffenen Flurstück a, Gebäude- und Freifläche, 711 m². Es wurde erst mit Wirkung vom 19.08.2004 geteilt, so dass die Flurstücke b. und a. jeweils als selbstständige Buchgrundstücke unter eigenen Nummern im Bestandsverzeichnis eingetragen wurden. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass das Flurstück a. ausnahmsweise ein wirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 1, Satz 2 EWS darstellte, weil es als Teil des Buchgrundstücks wegen verbindlicher planerischer Feststellung oder tatsächlicher Geländeverhältnisse nur in dieser Form baulich oder gewerblich nutzbar gewesen wäre. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere war schon ursprünglich das Grundstück a. zum weit überwiegenden Teil und ebenso das Flurstück b. katastermäßig als Gebäude- und Freifläche erfasst. Der Umstand, dass der Antragsgegner das Grundstück nicht in Übereinstimmung mit der Grundstücksdefinition in § 2 Abs. 1 EWS veranlagt hat, musste sich zunächst nicht notwendig auf die Höhe des für beide Flurstücke insgesamt zu veranschlagenden Beitrags auswirken. Dies hat sich möglicherweise erst nach dem späteren In-Kraft-Treten der Privilegierungsvorschriften des § 21a Abs. 4 ThürKAG i. V. m. § 3 Satz 3 Nr. 3 BGS-EWS geändert, weil die Gesamtfläche des Buchgrundstücks den Grenzwert von 893 m² übersteigt. Das kann jedoch offen bleiben. Denn der Fehler in der Bezeichnung des Grundstücks führt hier bereits zur formellen Rechtswidrigkeit des Teilbeitragsbescheids, weil das Grundstück, das veranlagt werden sollte, nicht mit genügender Genauigkeit bezeichnet ist. Daran ändert nichts, dass die Antragstellerin möglicherweise von sich aus erkannt hat, welches Flurstück mit dem im Bescheid angegebenen wohl veranlagt werden sollte. Dass der Teilbeitragsbescheid gleichwohl nicht hinreichend bestimmt ist, wird aus Erwägungen deutlich, die der Senat im Hinblick auf die Bestimmtheit eines Beitragsbescheids für mehrere Grundstücke angestellt hat (Beschluss vom 20.12.2001, 4 ZEO 867/99, NVwZ-RR 2002, S. 774 ff.): Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 b) ThürKAG i. V. m. § 119 Abs. 1 AO muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ergänzt und konkretisiert wird diese allgemeine Anforderung durch § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) aa), Abs. 2 b) ThürKAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO. Danach müssen schriftliche Abgabenbescheide die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Mehrere getrennte Abgabenfälle erfordern entweder eine Festsetzung in getrennten Abgabenbescheiden oder bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück die Angabe, welche Lebenssachverhalte dem Abgabenbescheid zu Grunde liegen, und für jeden Abgabenfall eine gesonderte Festsetzung der Abgabe. Dies erfordert zwar nicht mehrere gesonderte Bescheide, doch müssen in einem zusammengefassten Bescheid die jeweiligen Beiträge für jedes Grundstück getrennt ausgewiesen und festgesetzt werden. Für die hinreichende Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit genügt es in diesen Fällen nicht, wenn aus sonstigen den Beteiligten bekannten näheren Umständen im Wege einer Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden könnte. Zwar hat der Senat in Bezug auf allgemeine Anforderungen an die Bestimmtheit, die Angabe des Abgabenschuldners sowie einen zusammengefassten Vergnügungssteuerbescheid entschieden, dass die Annahme der Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit ausscheidet, wenn etwaige Zweifel an der Bestimmtheit durch eine (vorrangige) Auslegung des Bescheids beseitigt werden können, und dass es für diese Auslegung nicht darauf ankommt, wie ein außen stehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Bei einem Beitragsbescheid für mehrere Grundstücke reicht es hingegen nicht aus, wenn der auf die einzelnen veranlagten Grundstücke jeweils entfallende Beitrag aus der Sicht des persönlich beitragspflichtigen Adressaten bestimmbar wäre. Dies muss sich vielmehr aus dem Bescheid selbst eindeutig und bestimmt ergeben. Grund dafür ist die Besonderheit, dass bei Beiträgen neben der persönlichen noch die sachliche Beitragspflicht besteht, die als öffentliche Last auf dem Grundstück (oder Erbbaurecht, dinglichen Nutzungsrecht) ruht, gleichviel ob es sich um einen Erschließungsbeitrag, einen Ausbaubeitrag oder Anschlussbeitrag handelt (vgl. § 134 Abs. 2 BauGB, § 7 Abs. 11 Satz 1 ThürKAG). Die öffentliche Last begründet keine persönliche Schuldnerschaft des jeweiligen Grundstückseigentümers, sondern hat den Inhalt, dass der Grundstückseigentümer mit dem Grundstück auch dann für die Beitragsschuld haftet, wenn er nicht persönlich beitragspflichtig ist, z. B. weil er das Grundstück von einem Voreigentümer erworben hat. Sie knüpft zwar an das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht an, kann aber nur in Anspruch genommen werden, soweit die persönliche Beitragspflicht entstanden und nicht wieder erloschen ist (sog. Akzessorietät der öffentlichen Last, § 7 Abs. 11 Satz 1 2. HS ThürKAG). Die öffentliche Last wird durch Duldungsbescheid geltend gemacht, der gegenüber dem (jeweiligen) Grundstückseigentümer zu erlassen ist, da dieser die Vollstreckung zu dulden hat (vgl. §§ 7 Abs. 11 Satz 2, 15 Abs. 1 Nr. 2 c), Nr. 4 b) ff) ThürKAG i. V. m. §§ 77 Abs. 2, 191 Abs. 1 AO). Beitreibung und Vollstreckung der persönlichen und sachlichen Beitragsschuld können daher unterschiedliche Wege gehen. Dies ist auch für die Frage der Bestimmtheit von Bedeutung: So wäre für den Erwerber eines von mehreren Grundstücken unter Umständen zweifelhaft, welche Lasten auf dem einen angekauften Grundstück ruhen oder, bei teilweiser Tilgung durch den Voreigentümer, noch ruhen. Zudem sind verschiedene Adressaten betroffen, wenn der persönlich Beitragspflichtige und der Eigentümer des Grundstücks nicht (mehr) identisch sind und gegen den Letztgenannten ein Duldungsbescheid erlassen wird. Schließlich können sich bei der Verwertung der öffentlichen Last durch Maßnahmen der Zwangsversteigerung, mit der wiederum dritte Personen befasst sind, Zweifel darüber ergeben, welches Grundstück für die jeweilige Beitragsschuld haftet. Sinn des Bestimmtheitsgebots ist aber gerade auch, wie der Senat bereits entschieden hat, dass der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein muss. Die genannten Erwägungen greifen auch dann ein, wenn durch einen Beitragsbescheid lediglich ein einzelnes Grundstück veranlagt werden soll und die Bezeichnung dieses Grundstücks ungenau ist. Sind die Angaben geeignet, zwar nicht bei dem persönlich beitragspflichtigen Adressaten des Bescheids, wohl aber bei Dritten Zweifel über das betroffene Flurstück entstehen zu lassen, können aus der Veranlagung möglicherweise nicht mit der erforderlichen Rechtsklarheit die notwendigen rechtlichen Folgerungen gezogen werden. Dass in dem angegriffenen Bescheid nur ein Flurstück aufgeführt ist, dürfte daher rühren, dass bei der Veranlagung auf die Auskunft aus dem Liegenschaftskataster zurückgegriffen wurde und nicht auf die Eintragung im Grundbuch zum maßgeblich Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht. Ähnlich wie bei einem undifferenzierten Beitragsbescheid für mehrere Grundstücke wäre aber auch hier nicht eindeutig, was Gegenstand der Veranlagung sein sollte: das ganze Buchgrundstück, wenn bei der Beitragsberechnung nur eine Teilfläche als beitragsrelevant berücksichtigt wird, oder ob überhaupt nur eine Teilfläche des Buchgrundstücks veranlagt werden sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei noch ungeteiltem Grundstück die öffentliche Last grundsätzlich auf dem Buchgrundstück insgesamt ruht und bei Maßnahmen der Zwangsversteigerung das gesamte Grundstück für die Beitragsschuld haftet. Was der Antragsgegner regeln wollte und mit welchen Folgen, bleibt jedoch unklar, da dem Bescheid ein erläuternder Hinweis (etwa "Flurstück a. als wirtschaftlich selbständiger Teil des Grundstücks H. , eingetragen unter Nr. 25 des Bestandsverzeichnisses") nicht zu entnehmen ist und auch nichts dafür spricht, dass eine Teilfläche des Buchgrundstücks, die nur aus einem Flurstück besteht, nach dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff als eigenständig anzusehen wäre. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von einem Grundstück im wirtschaftlichen Sinne, das aus mehreren einzelnen Buchgrundstücken besteht, die getrennt herangezogen werden (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 06.04.2002, 4 EO 580/02, Abdruck S. 9). Da sich der Bescheid bereits aus formellen Gründen als rechtswidrig erweist, kommt es - wie bereits oben erwähnt - nicht mehr darauf an, ob das ungeteilte Buchgrundstück auf Grund seiner Größe von über 893 m² unter die später in Kraft getretene Privilegierungsvorschrift § 3 Satz 3 Nr. 3 BGS-EWS fällt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).