Beschluss
4 EO 39/11
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2011:1109.4EO39.11.0A
14mal zitiert
16Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein von einem Geschäftsbesorger materiell verantworteter Beitragsbescheid kann durch die zuständige Behörde nicht mittels eines Änderungsbescheides geheilt werden. Auch wenn ein solcher Bescheid als "Änderungsbescheid" bezeichnet wird, handelt es sich tatsächlich um einen Bescheid, mit dem der rechtswidrige Beitragsbescheid aufgehoben und durch eine erstmals von der zuständigen Behörde materiell verantwortete Entscheidung ersetzt wird.(Rn.46)
2. Ein von einem Geschäftsbesorger materiell verantworteter, aber der zuständigen Behörde zuzurechnender Bescheid verlässt im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) ThürKAG (juris: KAG TH) i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AO (juris: AO 1977) den Bereich der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Behörde, wenn er durch den Geschäftsbesorger versandt wird. Die Anfechtung eines solchen Bescheides hemmt im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) ThürKAG (juris: KAG TH) i.V.m. § 171 Abs. 3a AO (juris: AO 1977) den Lauf der Festsetzungsfrist.(Rn.46)
3. Wird ein solcher Beitragsbescheid durch einen erstmals von der zuständigen Behörde materiell verantworteten Beitragsbescheid aufgehoben und gleichzeitig ersetzt, ist dieser Bescheid noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen.(Rn.53)
4. Wenn eine Behörde einen solchen Bescheid selbst als Änderungsbescheid bezeichnet, muss sie dies bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines gegen diesen Bescheid erhobenen Rechtsmittels gegen sich gelten lassen. Das hat zur Folge, dass der Betroffene keinen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO stellen muss, wenn die zuständige Behörde über die mit dem ersetzten Bescheid festgesetzte Beitragsforderung schon eine stattgebende Aussetzungsentscheidung getroffen hat und den Änderungsbescheid zum Anlass nimmt, von dieser Aussetzung Abstand zu nehmen und die sofortige Vollziehbarkeit der Beitragsforderung zu beanspruchen.(Rn.33)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird Nr. 1 des Beschlussesdes Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. Dezember 2010 - 6 E 606/10We - mit Wirkung ab 17. August 2010 abgeändert und der Antrag derAntragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihresWiderspruchs gegen den Bescheid vom 11. Mai 2010 (Reg.-Nr.112-03837/35903-01) insoweit abgelehnt. Im Übrigen wird dieBeschwerde zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für dasBeschwerdeverfahren auf 51.451,05 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein von einem Geschäftsbesorger materiell verantworteter Beitragsbescheid kann durch die zuständige Behörde nicht mittels eines Änderungsbescheides geheilt werden. Auch wenn ein solcher Bescheid als "Änderungsbescheid" bezeichnet wird, handelt es sich tatsächlich um einen Bescheid, mit dem der rechtswidrige Beitragsbescheid aufgehoben und durch eine erstmals von der zuständigen Behörde materiell verantwortete Entscheidung ersetzt wird.(Rn.46) 2. Ein von einem Geschäftsbesorger materiell verantworteter, aber der zuständigen Behörde zuzurechnender Bescheid verlässt im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) ThürKAG (juris: KAG TH) i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AO (juris: AO 1977) den Bereich der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Behörde, wenn er durch den Geschäftsbesorger versandt wird. Die Anfechtung eines solchen Bescheides hemmt im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) ThürKAG (juris: KAG TH) i.V.m. § 171 Abs. 3a AO (juris: AO 1977) den Lauf der Festsetzungsfrist.(Rn.46) 3. Wird ein solcher Beitragsbescheid durch einen erstmals von der zuständigen Behörde materiell verantworteten Beitragsbescheid aufgehoben und gleichzeitig ersetzt, ist dieser Bescheid noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen.(Rn.53) 4. Wenn eine Behörde einen solchen Bescheid selbst als Änderungsbescheid bezeichnet, muss sie dies bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines gegen diesen Bescheid erhobenen Rechtsmittels gegen sich gelten lassen. Das hat zur Folge, dass der Betroffene keinen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO stellen muss, wenn die zuständige Behörde über die mit dem ersetzten Bescheid festgesetzte Beitragsforderung schon eine stattgebende Aussetzungsentscheidung getroffen hat und den Änderungsbescheid zum Anlass nimmt, von dieser Aussetzung Abstand zu nehmen und die sofortige Vollziehbarkeit der Beitragsforderung zu beanspruchen.(Rn.33) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird Nr. 1 des Beschlussesdes Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. Dezember 2010 - 6 E 606/10We - mit Wirkung ab 17. August 2010 abgeändert und der Antrag derAntragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihresWiderspruchs gegen den Bescheid vom 11. Mai 2010 (Reg.-Nr.112-03837/35903-01) insoweit abgelehnt. Im Übrigen wird dieBeschwerde zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für dasBeschwerdeverfahren auf 51.451,05 € festgesetzt. I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einenBeschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die aufschiebendeWirkung des Widerspruches der Antragstellerin gegen einenAbwasserbeitragsbescheid angeordnet hat. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der in Gotha gelegenenGrundstücke mit den Flurstücks-Nummern a... (6.542 m²), b...(228m²) und c... (44.022 m²). Der Antragsgegner, ein Wasser- und Abwasserzweckverband, ließbis zum 31. Dezember 2008 seine Bescheide durch die S... GmbH aufder Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages erstellen. DieserGeschäftsbesorgungsvertrag wurde zum 31. Dezember 2008 beendet.Seit dem 1. Januar 2009 beschäftigt der Antragsgegner eigeneMitarbeiter. Durch Bescheid vom 28. November 2008 setzte der Antragsgegnergegenüber der Antragstellerin für diese drei Grundstücke jeweilseinen Herstellungsbeitrag in folgender Höhe fest: Flurstück-Nr. a... 49.117,34 € Flurstück-Nr. b... 1.711,82 € Flurstück-Nr. c... 355.794,12 € Insgesamt: 406.623,28 € Unter Anwendung der Privilegierungsvorschriften des § 7 Abs. 7ThürKAG wurde insgesamt ein Betrag von 200.819,08 € gestundetund das Leistungsgebot wie folgt festgesetzt: Flurstück-Nr. a... 25.399,76 € Flurstück-Nr. b... 459,54 € Flurstück-Nr. c... 179.945,54 € Insgesamt: 205.804,20 € Dieser Betrag von 205.804,20 € wurde zum 1. Januar 2009fällig gestellt. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreibenvom 10. Dezember 2008 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzungder Vollziehung. Auch zahlte die Antragstellerin den gefordertenBetrag in Höhe von 205.804,20 €. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte derAntragsgegner mit Schreiben vom 30. März 2009 ab. DieAntragstellerin suchte beim Verwaltungsgericht Weimar am 23.Februar 2010 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach.Diesen Antrag begründete die Antragstellerin im Wesentlichen damit,dass der Bescheid vom 28. November 2008 rechtswidrig sei, weildieser von der S... GmbH im Wege der Geschäftsbesorgung erstelltworden sei. Nachdem der Antragsgegner die Vollziehung desBescheides vom 28. November 2008 ausgesetzt hatte, wurde das beimVerwaltungsgericht Weimar anhängige Eilverfahren übereinstimmendfür erledigt erklärt und durch Beschluss vom 9. April 2010 - 6 E206/10 We - eingestellt. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 forderte die Antragstellerin denAntragsgegner zur Rückzahlung des gezahlten Herstellungsbeitragesauf. Der Antragsgegner erließ mit Datum vom 11. Mai 2010 einen"Änderungsbescheid", der inhaltlich identisch ist mit demBescheid vom 28. November 2008, jedoch nicht von demGeschäftsbesorger erstellt worden war. Der geforderte Beitrag wurdeauch zum 1. Januar 2009 fällig gestellt. Des Weiteren teilte derAntragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 18. Mai 2010mit, dass der gezahlte Herstellungsbeitrag nicht zurückgezahltwerde, weil der Mangel des Bescheides vom 28. November 2008 durchErlass des Bescheides vom 11. Mai 2010 behoben worden sei. Gegen den Änderungsbescheid vom 11. Mai 2010 legte dieAntragstellerin am 31. Mai 2010 Widerspruch ein, den sie imWesentlichen damit begründete, dass der von einem Geschäftsbesorgererlassene Bescheid nicht geändert werden könne. Der Bescheid vom28. November 2008 müsse aufgehoben werden. Am 9. Juni 2010 hat die Antragstellerin beim VerwaltungsgerichtWeimar um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht unddiesen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass derAntragsgegner den Bescheid vom 28. November 2008 nicht ändern,umgestalten oder heilen könne. Der Antragsgegner sei vielmehr zurAufhebung des Bescheides verpflichtet. In dem Bescheid vom 11. Mai2010 werde zudem rechtswidrig ein in der Vergangenheit liegenderFälligkeitstermin bestimmt. Da die sachliche Beitragspflicht zum 1.Januar 2003 entstanden sei, sei die vierjährige Verjährungsfristsowohl bei Erlass des Bescheides vom 28. November 2008 als auch beiErlass des Bescheides vom 11. Mai 2010 bereits abgelaufengewesen. Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den"Änderungsbescheid" des Antragsgegners vom 11. Mai 2010(Reg.-Nr. 112-03837/35903-01) anzuordnen und den Antragsgegner zuverpflichten, ihr die von ihr auf den Bescheid des Antragsgegnersvom 28. November 2008 (Reg.-Nr. 112-03837/35903-01) vorläufiggezahlten 205.804,20 € zurückzuzahlen. Der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahrenvorgetragen, seit dem 1. Januar 2009 mit Angestellten seinesEigenbetriebes Verwaltungsakte selbst zu erlassen. Der Bescheid vom11. Mai 2010 basiere inhaltlich auf dem Bescheid vom 28. November2008 und löse kein gesondertes Rechtsbehelfsverfahren aus. DerWiderspruch der Antragstellerin werde Bestandteil des noch bei derWiderspruchsbehörde anhängigen Verfahrens. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung desWiderspruches der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 11. Mai2010 durch Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 6 E 606/10 We -angeordnet, den Antrag auf Rückzahlung des Betrages von 205.804,20€ jedoch abgelehnt. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebendenWirkung ihres Widerspruchs sei zulässig. Da ein Aussetzungsantragbei der Behörde bereits gegen den inhaltsgleichen Bescheid vom 28.November 2008 gestellt und abgelehnt worden sei, sei ein erneuterAntrag ausnahmsweise entbehrlich. Der Bescheid vom 11. Mai 2010 sei voraussichtlich rechtswidrig,weil die Beitragsforderung verjährt sei. Durch diesen Bescheid seider Beitragsbescheid vom 28. November 2008 aufgehoben undvollständig ersetzt worden. Der Beitragsbescheid vom 28. November2008 sei nicht geeignet gewesen, die Festsetzungsfrist zu wahren,da er nicht von der zuständigen Behörde erlassen worden sei. Der auf Rückzahlung des Betrages in Höhe von 205.804,20 €gerichtete Antrag sei abzulehnen, da es an einem Anordnungsgrundfehle. Gegen diesen am 27. Dezember 2010 zugestellten Beschluss hat derAntragsgegner am 4. Januar 2011 Beschwerde erhoben, die er am 26.Januar 2011 wie folgt begründet hat: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung desWiderspruches gegen den Bescheid vom 11. Mai 2010 sei unzulässig,weil die Antragstellerin zuvor keinen behördlichen Antrag aufAussetzung der Vollziehung gestellt habe. Es handele sich insoweitum eine unverzichtbare Zugangsvoraussetzung. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Der Antragsgegnersei schon für den Erlass des Bescheides vom 28. November 2008zuständig gewesen. Durch den Änderungsbescheid vom 11. Mai 2010werde klarstellend der Mangel des Bescheides vom 28. November 2008behoben, der diesem nach Auffassung des ThüringerOberverwaltungsgerichts anhafte. Es handele sich nicht um eineNeuregelung. Die Regelungen in den Bescheiden vom 28. November 2008und 11. Mai 2010 seien identisch. Deshalb sei der Bescheid vom 28.November 2008 weder aufgehoben noch ersetzt worden. Entgegen derAuffassung des Verwaltungsgerichts sei keine Festsetzungsverjährungeingetreten. Die klarstellende Änderung des Bescheides vom 11. Mai2010 wirke "ex tunc" auf den Ausgangsbescheid vom 28.November 2008 zurück. Auch der Bescheid vom 28. November 2008 seivon dem Antragsgegner als zuständiger Behörde innerhalb derFestsetzungsfrist erlassen worden. Der Antragsgegner beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimarvom 20. Dezember 2010 den Antrag zu 1. der Antragstellerinabzulehnen. Die Antragstellerin hat keinen Antrag gestellt. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung undinsbesondere die Auffassung, dass der Bescheid vom 11. Mai 2010 denBescheid vom 28. November 2008 ersetzen sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wirdverwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens (zwei Bände) unddes Verfahrens 6 E 206/10 We sowie die von dem Antragsgegnerübersandten Verwaltungsvorgänge (drei Heftungen). Diese warenGegenstand der Beratung. II. Die Beschwerde ist zum überwiegenden Teil begründet. Diefristgerecht vorgebrachten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)verhelfen der Beschwerde weitgehend zum Erfolg. Die (überwiegende) Begründetheit der Beschwerde lässt sichjedoch entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht daraufstützen, dass die Antragstellerin im Hinblick auf ihren Widerspruchgegen den Bescheid vom 11. Mai 2010 keinen weiterenAussetzungsantrag bei dem Antragsgegner gestellt hat, bevor sie am9. Juni 2010 bei dem Verwaltungsgericht Weimar erneut um dieGewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachsuchte. Die nach § 80 Abs.6 Satz 1 VwGO erforderliche ablehnende Entscheidung desAntragsgegners über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehungliegt mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 18. Mai 2010, mitdem die Rückzahlung des Betrages von 205.804,20 € verweigertwurde, vor. Das ergibt sich aus Folgendem: Der Antragsgegner bezeichnete den Bescheid vom 11. Mai 2010ausdrücklich als "Änderungsbescheid zum Bescheid zur Erhebungdes Herstellungsbeitrages für die öffentlicheEntwässerungseinrichtung Registriernummer 112-03837/35903-01 vom28.11.2008". Ungeachtet dessen, ob es sich bei diesem Bescheidvom 11. Mai 2010 tatsächlich um einen Änderungsbescheid handeltoder nicht, brachte der Antragsgegner zumindest den eindeutigenWillen zum Ausdruck, einen Änderungsbescheid erlassen zu wollen.Daraus folgt, dass ein ausdrücklich als"Änderungsbescheid" bezeichneter Bescheid bei derBeurteilung der Zulässigkeit eines dagegen erhobenen Rechtsmittelsauch als ein solcher zu behandeln ist. Diese Auffassung vertrat derAntragsgegner auch selbst noch in seinem Schriftsatz vom 27. Juli2010 im erstinstanzlichen Verfahren. Der Empfänger eines Bescheidesbraucht, was die weitere Rechtsverfolgung anbelangt, nicht"klüger" zu sein, als es die erlassende Behörde selbstist; es kann nicht zu seinen Lasten gehen, wenn er sich so verhält,wie sich zu verhalten ihm der Bescheid bei objektiver Würdigungnahe legt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1987- 8 C 21/86 - BVerwGE 78, 3-6 zur Statthaftigkeit einerAnfechtungsklage gegen eine durch einen Widerspruchsbescheid zueinem Verwaltungsakt umgestaltete Rechnung und auch Urteil vom 23.August 2011 - 9 C 2.11 - Rn. 23). Ob es sich bei einemals "Änderungsbescheid" bezeichneten Bescheid tatsächlichum einen solchen handelt, ist indes Gegenstand derBegründetheitsprüfung. Im Hinblick auf den als Änderungsbescheid bezeichneten Bescheidvom 11. Mai 2010 brauchte die Antragstellerin keinen erneutenAntrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGOzu stellen, da der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung desBescheides bereits abgelehnt hatte. Die Antragstellerin hattebereits nach Erlass des Bescheides vom 28. November 2008 einenAussetzungsantrag gestellt, dem der Antragsgegner - nachvorheriger Ablehnung durch Schreiben vom 30. März 2009 - imRahmen des bei dem Verwaltungsgericht Weimar geführten Verfahrens 6E 206/10 We stattgab. Dieser Aussetzungsantrag und dessen Ablehnungstanden zunächst nur in Beziehung zu dem Bescheid vom 28. November2008 und dem beim Verwaltungsgericht auf diesen Bescheid bezogenenVerfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. DerAntragsgegner brachte mit der Aussetzung der Vollziehung zumAusdruck, das in dem Bescheid vom 28. November 2008 in Höhe von205.804,20 € festgesetzte Leistungsgebot bis zu einerEntscheidung im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren nichtvollstrecken zu wollen. Aufgrund dieser Entscheidung, die auch zueiner Erledigung des Eilverfahrens 6 E 206/10 We in der Hauptsacheführte, durfte die Antragstellerin zunächst berechtigterweisedarauf vertrauen, von einer Vollstreckung des Betrages von205.804,20 € verschont zu bleiben bzw. im Wege derVollzugsfolgenbeseitigung dessen Rückzahlung verlangen zu können.Einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Anordnung deraufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 28.November 2008 und über eine eventuelle Verpflichtung desAntragsgegners zur Rückzahlung des Betrages von 205.804,20 €nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO bedurfte es demzufolgeseinerzeit nicht. Von dieser Entscheidung, den Betrag von 205.804,20 € nichtvollstrecken zu wollen, hat der Antragsgegner jedoch erkennbardadurch Abstand genommen, dass er den als"Änderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 11. Mai2010 erließ und mit Schreiben vom 18. Mai 2010 unter Bezugnahme aufdiesen Bescheid die Rückzahlung des Betrages von 205.804,20 €verweigerte. Bei der Beurteilung der Frage, ob die nach § 80 Abs. 6Satz 1 VwGO erforderliche ablehnende Entscheidung über dieAussetzung der Vollziehung vorliegt, ist zu berücksichtigen, dassder Antragsgegner mit dem Bescheid vom 11. Mai 2010 im Verhältniszu dem Bescheid vom 28. November 2008 weder ein anderes noch eindarüber hinausgehendes Leistungsgebot festgesetzt hat. Vielmehrverfolgte der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 11. Mai 2010erkennbar die Absicht, den durch den Geschäftsbesorger inhaltlicherlassenen und deshalb rechtswidrigen Bescheid vom 28. November2008 zu heilen. Es handelt sich um dieselbe auf dem Grundstücklastende (Teil-)Beitragsforderung von 205.804,20 €, diebereits mit Erlass des Bescheides vom 28. November 2008 von derAntragstellerin gefordert worden war. Dies verdeutlicht auchfolgende ergänzende Überlegung: Hätte der Antragsgegner demAussetzungsantrag im Rahmen des Eilverfahrens 6 E 206/10 We nichtstattgegeben, spricht viel dafür, dass das Verwaltungsgericht demEilantrag der Antragstellerin im Hinblick auf den Senatsbeschlussvom 19. Oktober 2009 - 4 EO 26/09 - (ThürVBl 2010,63-65)stattgegeben hätte, weil der Bescheid vom 28. November 2008inhaltlich von einem privaten Geschäftsbesorger erlassen worden war(vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.August 2011 - 9 C 2.11, 9 C 3.11 und 9 C 4.11 - und diedadurch rechtskräftigen Senatsurteile vom 14. Dezember 2009 -4 KO 486/09, 482/09 und 4 KO 488/09 -). Dann hätte derAntragsgegner eine Abänderung der nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenengerichtlichen Entscheidung nach Erlass des als"Änderungsbescheid" bezeichneten Bescheides nur im Wegeeines Antrages nach § 80 Abs. 7 VwGO erreichen können. DieAntragstellerin hätte keinen (weiteren) Aussetzungsantrag bei demAntragsgegner stellen müssen. Die Beschwerde ist jedoch aus anderen Gründen überwiegendbegründet. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantraggemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen demprivaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegtenRechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an dersofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseitsvorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktsist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, dasüber jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbstrechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeiteines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (hier § 80 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senatsvom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382[402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 - 2 BvR1642/83 -, BVerfGE 69, 220 [228, 229]). Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinnedes § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung deraufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage allerdingsregelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGOernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenenVerwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- undKostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegendeöffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. ErnstlicheZweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn auf Grund summarischerPrüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs imHauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabeiist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht inerster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm beisummarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. ErnstlicheZweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides können sich imEinzelfall auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zuGrunde liegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. DerartigeZweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dannjedoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren so offensichtlich undeindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtlicheBewertung nicht zu erwarten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23.April 1998 - 4 ZEO 6/97 - LKV 1999, S. 70/71 m. w. N.zur Rspr.). Soweit das Leistungsgebot in dem streitgegenständlichen Bescheidvom 11. Mai 2010 auf einen Betrag von 205.804,20 € festgesetztwird, bestehen an der Rechtmäßigkeit keine derartigen ernstlichenZweifel (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die es gebieten, das besondereöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit desBeitragsbescheides gegenüber dem Aufschubinteresse derAntragstellerseite zurückstehen zu lassen (1.). Demgegenüber istjedoch die Regelung über die Fälligkeit dieses Betrages zum 1.Januar 2009 offenkundig rechtswidrig. Der Betrag in Höhe von205.804,20 € war frühestens am 17. August 2010 fällig(2.). 1. Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keineernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenenBescheides, soweit dieser ein Leistungsgebot in Höhe von 205.804,20€ festsetzt. Der Bescheid vom 11. Mai 2010 kannvoraussichtlich auf eine wirksame satzungsrechtliche Grundlagegestützt werden (1.1.). Auch wurde der Bescheid inhaltlich von demAntragsgegner erlassen (1.2.). Bei Erlass des Bescheides vom 11.Mai 2010 war keine Festsetzungsverjährung eingetreten (1.3.). 1.1. Der Bescheid vom 11. Mai 2010 kann voraussichtlich auf einewirksame Satzungsgrundlage gestützt werden. Das Verwaltungsgerichtlegt dem angefochtenen Beschluss zugrunde, dass als Rechtsgrundlagefür den Erlass des Bescheides die Beitrags- und Gebührensatzung zurEntwässerungssatzung des Antragsgegners vom 4. Mai 2004(veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Gotha vom 19. April2004) in Betracht kommt. Offenkundige Satzungsmängel sind wederersichtlich noch von den Beteiligten geltend gemacht. 1.2. Da der Antragsgegner seit dem 1. Januar 2009 eigeneMitarbeiter beschäftigt, durch die auch die Bescheide erlassenwerden, ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner den Bescheidvom 11. Mai 2010 inhaltlich erlassen und damit gegenüber derAntragstellerin erstmals eine materielle, behördlich verantworteteEntscheidung getroffen hat (vgl BVerwG, Urteil vom 23. August 2011- 9 C 2.11 - Rn. 23 und nunmehr rechtskräftigesSenatsurteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 486/09-). 1.3. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war dieBeitragsforderung des Antragsgegners im Zeitpunkt des Erlasses desBescheides vom 11. Mai 2010 noch nicht verjährt. Die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 15 Abs. 1 Nr. 4b) bb) 2.Spiegelstrich ThürKAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO) lief vom 1.Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 (1.3.1.). Diese Frist wurdedurch den Erlass des Bescheides vom 28. November 2008 gewahrt(1.3.2.). Durch den Widerspruch der Antragstellerin wurde der Laufder Festsetzungsfrist gehemmt und war auch im Zeitpunkt desErlasses des Bescheides vom 11. Mai 2010 noch nicht abgelaufen(1.3.3.). 1.3.1. Auf der Grundlage der von der Beschwerde nichtangegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist davonauszugehen, dass die sachliche Beitragspflicht für die veranlagtenGrundstücke zum 1. Januar 2003 durch das rückwirkende Inkrafttretender Beitrags- und Gebührensatzung vom 4. Mai 2004 entstanden ist.Die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 15 Abs. 1 Nr. 4b) bb) 2.Spiegelstrich ThürKAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO) begann gemäß§ 15 Abs. 1 Nr. 4b) cc) 2. Spiegelstrich Thür KAG am 1. Januar 2005nach Ablauf des Jahres, in dem diese Satzung beschlossen wordenwar, zu laufen und endete demzufolge am 31. Dezember 2008. 1.3.2. Diese Festsetzungsfrist wurde entgegen der Auffassung desVerwaltungsgerichts durch den Erlass des Bescheides vom 28.November 2008 auch gewahrt. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4b) bb) ThürKAGi. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 3 AO ist die Frist zur Festsetzung einerkommunalen Abgabe gewahrt, wenn der Abgabenbescheid vor Ablauf derFestsetzungsfrist den Bereich der für die Abgabenfestsetzungzuständigen Behörde verlassen hat. Der Antragsgegner war die gemäß §§ 16, 20, 37 Abs. 4 ThürKGG, 12Abs. 1 Thür KAG für den Erlass des Bescheides zuständige Behörde.Er ist auch formal als die Körperschaft anzusehen, die denangegriffenen Bescheid erlassen hat. Er wird in dem Bescheid vom28. November 2008 als erlassende Behörde genannt (vgl. Senatsurteilvom 14. Dezember 2009 - 4 KO 489/09 - Seite 11 2.Absatz des Urteilsabdrucks). Unerheblich ist in diesemZusammenhang, dass der Bescheid inhaltlich nicht von demAntragsgegner, sondern von einem privaten Geschäftsbesorgererlassen wurde. Wird ein Bescheid inhaltlich nicht durch eineBehörde in Selbstorganschaft, sondern durch einen privatenGeschäftsbesorger erlassen, führt dies nicht zu einemZuständigkeitsmangel. Das nach außen nicht erkennbare Handeln desGeschäftsbesorgers ist formal dem Antragsgegner als erlassenderBehörde zuzurechnen, da es äußerlich nicht den Charakter einerallein von einer Privatperson getroffenen Anordnung hat. Die mitdem Geschäftsbesorgungsvertrag verbundene umfassendeAufgabenübertragung auf einen Geschäftsbesorger hat zur Folge, dasses an einer materiellen, behördlich verantworteten Entscheidungmangelt, die zur Fehlerhaftigkeit und damit Rechtswidrigkeit desBescheides insgesamt führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2011- 9 C 2.11 - Rn. 23 zur Umgestaltung des von demGeschäftsbesorger erstellten Bescheides durch einenWiderspruchsbescheid und auch Senatsurteil vom 14. Dezember 2009- 4 K 489/09 - S. 23 des Urteilsabdrucks). Aus derZurechenbarkeit des Handelns des Geschäftsbesorgers folgt auch,dass der Bescheid vom 28. November 2008 im Sinne des § 15 Abs. 1Nr. 4b) bb)ThürKAG i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 3 AO denAufgabenbereich des zuständigen Antragsgegners verlassen hat, weilihm auch die Versendung durch den Geschäftsbesorger zuzurechnenist. 1.3.3. Der Lauf der Festsetzungsfrist wurde durch denWiderspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 28. November2008 gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4b) dd) ThürKAG i. V. m. § 171 Abs. 3aAO gehemmt. Diese Bestimmung ist anwendbar, obwohl § 171 Abs. 3a AO beiInkrafttreten des § 15 Abs. 1 Nr. 4b) dd) ThürKAG am 10. August1991 (vgl. § 22 ThürKAG vom 7. August 1991, GVBl. S. 329) nochnicht galt. § 15 Abs. 1 ThürKAG enthält schon seinem Wortlaut nacheine dynamische Verweisung auf die genannten Vorschriften derAbgabenordnung "in ihrer jeweiligen Fassung" (vgl.Senatsurteil vom 21. Juli 2010 - 4 KO 173/08 - LKV2011, 92-96 m. w. N.). Bezogen auf die Regelung des § 15 Abs. 1 Nr.4b) dd) ThürKAG i. V. m. § 171 Abs. 3a AO kommt ergänzend hinzu,dass es sich bei diesem durch Art. 17 Nr. 9b) StBereinG 1999 vom22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gesetzestechnisch eingefügtenAbsatz 3a inhaltlich um die schon bei Erlass der Abgabenordnung vom16. März 1976 (BGBl. I S. 613) geltende Bestimmung des § 171 Abs. 3Satz 1 AO (a. F.) handelte, die also auch schon bei Inkrafttretendes Thüringer Kommunalabgabengesetzes galt. Durch Art. 17 Nr. 9b)StBereinG 1999 sollten die bisher in § 171 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2AO enthaltenen Tatbestände lediglich auf zwei gesonderte Absätzeaufgeteilt (und um eine Regelung zur Verböserung in § 171 Abs. 3aSatz 2 AO ergänzt) werden (vgl. BR-DS 475/99 S. 92/93). Der Lauf der Festsetzungsfrist war im Zeitpunkt des Erlasses desBescheides vom 11. Mai 2010 auch noch gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4b) dd)ThürKAG i. V. m. § 171 Abs. 3a AO gehemmt. Die Festsetzungsfristwar nicht abgelaufen, da noch keine Entscheidung über denWiderspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 28. November2008 vorlag. Ebenso wenig war die Festsetzungsfrist wegen rückwirkendenWegfalls der Hemmung durch Aufhebung des Bescheides vom 28.November 2008 abgelaufen. Hebt eine Behörde ihren Abgabenbescheidselbst auf, verliert dieser "ex tunc" seine Wirksamkeitund damit auch seine Eignung als verjährungshemmende Maßnahme. Einsolcher zunächst angefochtener und dann durch eine Behördeaufgehobener Bescheid wird infolge der Aufhebung unanfechtbar imSinne des § 15 Abs. 1 Nr. 4b) dd) ThürKAG i. V. m. § 171 Abs. 3a AO(vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VII R77/03 - BFHE 207, 505 und Tipke/Kruse, Kommentar zur AO undFGO, Band II Rn. 29a zu § 171 AO). Etwas anderes gilt jedoch in zwei Ausnahmefällen: Nach § 15 Abs. 1 Nr. 4b) dd) ThürKAG i. V. m. § 171 Abs. 3a Satz3 AO ist ein angefochtener Abgabenbescheid erst dann unanfechtbar,wenn ein nach dessen gerichtlicher Aufhebung erlassenerneuer Abgabenbescheid unanfechtbar geworden ist. Diese Verlängerungder Ablaufhemmung will die Durchführung des behördlichen Verfahrenssichern, wenn sich ein solches nach der verwaltungsgerichtlichenEntscheidung als notwendig erweist. Der drohende Ablauf derFestsetzungsfrist mit der Folge der Unzulässigkeit derAbgabenfestsetzung soll das verwaltungsgerichtliche Verfahren nichtbelasten. Der Behörde, die in der Regel keinen Einfluss auf dieDauer des Verfahrens hat, soll auch nach Abschluss desgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit erhalten bleiben, eineneue Verwaltungsentscheidung zu treffen (vgl. Bundesfinanzhof,Urteil vom 5. Oktober 2004 - VII R 77/03 - a. a.O.). Des Weiteren ist die Festsetzungsfrist noch eingehalten, wenneine Behörde einen Abgabenbescheid unter gleichzeitigem Erlasseines neuen Bescheides aufhebt (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 5.Oktober 2004 - VII R 18/03 - BFHE 208, 292). So ist eshier. Dem Verwaltungsgericht ist insoweit zu folgen, als es denBescheid des Antragsgegners vom 11. Mai 2010 nicht als (echten)Änderungsbescheid, sondern als einen Bescheid auslegt, mit dem derBescheid vom 28. November 2008 zurückgenommen und gleichzeitig einneuer Bescheid erlassen wird. Ein Bescheid kann nur dann alsÄnderungsbescheid qualifiziert werden, wenn der in Bezug genommeneAusgangsbescheid in einer Weise modifiziert wird, dass dieRegelungen beider Bescheide in wechselseitiger Weise ineinandergreifen. Erforderlich ist demzufolge, dass die im Ausgangsbescheidgetroffene Regelung jedenfalls teilweise fortbesteht. Demgegenüberhandelt es sich nicht um einen Änderungsbescheid, wenn demangefochtenen Bescheid nach dessen Erlass keine Rechtswirkungenmehr zukommen, weil die in dem angefochtenen Bescheid getroffeneRegelung vollständig ersetzt oder abgelöst wird (vgl.Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8B 244/97 - juris Rn. 7ff. und OberverwaltungsgerichtNordrhein-Westfalen. Beschluss vom 21. August 1998 - 3 B2621/95 - NVwZ-RR 1999, S. 477-478). Der Antragsgegner hat die Regelung des ihm zuzurechnendenBescheides vom 28. November 2008 vollständig durch die Regelung desBescheides vom 11. Mai 2010 ersetzt, indem er den Beitrag und dasLeistungsgebot neu festsetzte. Dieser Bescheid vom 11. Mai 2010 istnunmehr alleiniger Rechtsgrund für die von dem Antragsgegnergegenüber der Antragstellerin geltend gemachte Beitragsforderung.Es ist nicht ersichtlich, dass dem Bescheid vom 28. November 2008insoweit für die Zukunft noch irgendwelche Rechtswirkungen zukommensollen. Der Bescheid vom 28. November 2008 war insgesamtrechtswidrig, weil ihm eine materielle, behördlich verantworteteRegelung fehlte, die erstmals durch den Bescheid vom 11. Mai 2010nachgeholt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9C 2.11 - Rn. 20 und 23 zum Nachholen der materiellen,behördlich verantworteten Regelung durch einenWiderspruchsbescheid). Dieser dem Bescheid vom 28. November 2008anhaftende Mangel erfasste dessen Regelung insgesamt. Entgegen derAuffassung des Antragsgegners ist der Bescheid 28. November 2008nicht nach seinen Begriffsmerkmalen in einer Weise"teilbar", dass dieser als Hülle fortbesteht und nur eineneue Regelung erhält. Ein Änderungsbescheid liegt aus den o. g.Gründen dann schon begrifflich nicht vor. Daran vermag dererkennbare Wille, einen Änderungsbescheid zu erlassen, nichts zuändern. 2. Der Bescheid vom 11. Mai 2010 ist jedoch insoweit offenkundigrechtswidrig, als das Leistungsgebot in Höhe von 205.804,20 €rückwirkend zum 1. Januar 2009 fällig gestellt wurde. Nach § 2 Abs.2 ThürKAG in Verbindung mit § 7 BGS/EWS wird der Beitrag 3 Monatenach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Da der Bescheid vom11. Mai 2010 der Antragstellerin am 17. Mai 2010 zugegangen war,wurde der Beitrag frühestens am 17. August 2010 fällig. DieserUmstand ist ausnahmsweise bei der Tenorierung der Entscheidung überdie Beschwerde zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hattekeine Veranlassung, in seinem die aufschiebende Wirkung desWiderspruches anordnenden Beschluss einen Zeitpunkt zu bestimmen.Eine gerichtliche Entscheidung, mit der die aufschiebende Wirkungeines Widerspruches angeordnet wird, wirkt grundsätzlich auf denZeitpunkt des Erlasses des Bescheides zurück, da eine solchestattgebende Entscheidung zu der an sich durch § 80 Abs. 1 VwGOgeschaffenen Lage führt (vgl. Schoch in:Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band I Stand Juni 2011 Rn.362 m. w. N. und Finkelnburg/Dombert/Külp-mann, 5. Auflage 2008,Rn. 1012 m. w. N.). Da die demzufolge ab 17. Mai 2010 wirkendeAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches durch dasVerwaltungsgericht für den Zeitraum, in dem der geforderte Beitragvon 205.804,20 € noch nicht fällig war, aufrecht erhaltenbleiben soll, war der Beschluss des Verwaltungsgerichts erst mitWirkung vom 17. August 2010 abzuändern. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63, Abs. 2Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).