Beschluss
4 EO 56/21
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2021:0202.4EO56.21.00
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Leitsätze
1. Das durch Art. 20 Satz 2 ThürVerf (juris: Verf TH) gewährleistete Teilhaberecht, das den freien und gleichen Zugang zu den öffentlich-rechtlichen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet (ThürVerfGH, Beschluss v. 19.11.2014 - 24/12 - juris), hat der Freistaat Thüringen als Träger der Schulhoheit - in Umsetzung seines Verfassungsauftrages aus Art. 20 Satz 1 ThürVerf (juris: Verf TH) - durch die Regelungen des Thüringer Schulgesetzes konkretisiert.(Rn.12)
2. Da nach § 45 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG (juris: SchulG TH) der Unterricht "in der Regel" in Klassen erteilt wird, hat ein Schüler grundsätzlich Anspruch auf den tatsächlich angebotenen Präsenzunterricht an der von ihm besuchten Schule.(Rn.14)
3. Soweit in dieses Recht auf Teilnahme am tatsächlich angebotenen Präsenzunterricht aus sachlich gerechtfertigten Gründen des Infektionsschutzes durch § 10a der "Verschärfungs-VO" vom 25. Januar 2021 (GVBl. Nr. 3, S. 57) verhältnismäßig eingegriffen wird, wird dieses Teilhaberecht für den Zeitraum der Geltung der „Verschärfungs-VO“ (und ihrer Vorgängerverordnungen) wirksam modifiziert. Das Teilhaberecht bezieht sich nunmehr auf das unter dem Geltungsbereich der „Verschärfungs-VO“ durch die Schule tatsächlich bereitgestellte Bildungsangebot. E-Learning in einem bestimmten Umfang kann deshalb nicht verlangt werden.(Rn.18)
4. Ob dieser Eingriff im Einzelfall verhältnismäßig ist, hängt auch von den in der besuchten Schule unter "Pandemie-Bedingungen" bereitgestellten Bildungsangebot ab.(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 25. Januar 2021 - 2 E 66/21 Ge - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das durch Art. 20 Satz 2 ThürVerf (juris: Verf TH) gewährleistete Teilhaberecht, das den freien und gleichen Zugang zu den öffentlich-rechtlichen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet (ThürVerfGH, Beschluss v. 19.11.2014 - 24/12 - juris), hat der Freistaat Thüringen als Träger der Schulhoheit - in Umsetzung seines Verfassungsauftrages aus Art. 20 Satz 1 ThürVerf (juris: Verf TH) - durch die Regelungen des Thüringer Schulgesetzes konkretisiert.(Rn.12) 2. Da nach § 45 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG (juris: SchulG TH) der Unterricht "in der Regel" in Klassen erteilt wird, hat ein Schüler grundsätzlich Anspruch auf den tatsächlich angebotenen Präsenzunterricht an der von ihm besuchten Schule.(Rn.14) 3. Soweit in dieses Recht auf Teilnahme am tatsächlich angebotenen Präsenzunterricht aus sachlich gerechtfertigten Gründen des Infektionsschutzes durch § 10a der "Verschärfungs-VO" vom 25. Januar 2021 (GVBl. Nr. 3, S. 57) verhältnismäßig eingegriffen wird, wird dieses Teilhaberecht für den Zeitraum der Geltung der „Verschärfungs-VO“ (und ihrer Vorgängerverordnungen) wirksam modifiziert. Das Teilhaberecht bezieht sich nunmehr auf das unter dem Geltungsbereich der „Verschärfungs-VO“ durch die Schule tatsächlich bereitgestellte Bildungsangebot. E-Learning in einem bestimmten Umfang kann deshalb nicht verlangt werden.(Rn.18) 4. Ob dieser Eingriff im Einzelfall verhältnismäßig ist, hängt auch von den in der besuchten Schule unter "Pandemie-Bedingungen" bereitgestellten Bildungsangebot ab.(Rn.20) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 25. Januar 2021 - 2 E 66/21 Ge - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Soweit das Begehren des Antragstellers darauf gerichtet ist, Präsenzunterricht zu erhalten, ist die Beschwerde in dem Umfang unzulässig, in dem er ausweislich der Beschwerdeerwiderung ab 2. Februar 2021 Präsenzunterricht erhält. Insoweit wurde dem Begehren des Antragstellers weitgehend entsprochen. Ausweislich der Erwiderung des Antragsgegners vom 2. Februar 2021 wird der Antragsteller vom 2. bis 14. Februar 2021 in den prüfungsrelevanten Fächern Mathematik mit einem Umfang 4 (von 4), in Deutsch mit 2 (von 4) und in Englisch mit 3 (von 3) Unterrichtsstunden pro Woche im Präsenzunterricht in der Schule beschult. Darüber hinaus findet Präsenzunterricht in Biologie und Chemie in einem Umfang pro Woche von jeweils 1,5 (von 2), in Physik mit 2 (von 2), in Geografie 1 (von 2), in Geschichte 1 (von 2) und in WRT sowie im Wahlpflichtfach jeweils 2 (von 2) Unterrichtsstunden statt, insgesamt somit 20 Unterrichtsstunden Präsenzunterricht pro Woche. In den übrigen Fächern Astronomie, Sozialkunde, Ethik, Kunst, Musik und Sport findet häusliches Lernen statt, wobei ein Wechsel mit Präsenzunterricht geplant ist. Der stellvertretende Leiter der Schule hat in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2021 zu seiner mit der Notbetreuung abgestimmten, an den inhaltlichen Vorgaben des TMBJS zur Vorbereitung der Abschlussklassen orientierten Sonderplanung (Anl. B 1 zur Beschwerdeerwiderung, auf die wegen der Einzelheiten der Unterrichtsinhalte und -stunden verwiesen wird) ausgeführt, dass bis 14. Februar 2021 der Präsenzunterricht in zwei Gruppen pro Klasse in den schriftlichen Prüfungsfächern in Kombination mit den anderen Unterrichtsfächern erfolgen soll, täglich mindestens 4, je nach personeller Möglichkeit bis 6 Unterrichtsstunden pro Tag. Daraus ergibt sich, dass bei einem Stundensoll von 32 Wochenstunden der Präsenzunterricht einen Umfang von 20 Wochenstunden einnimmt (S. 5 der Anlage B1 der Beschwerdeerwiderung). Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bieten keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Der Antragsteller hat durch Schriftsatz vom 29. Januar 2021 seinen erstinstanzlichen Antrag aufrechterhalten. Durch Schriftsatz vom 25. Januar 2021 hatte er ihn dahin-gehend ergänzend begründet, er wolle nicht die Lehrer der Schule des Antragstellers angreifen, die ihr Möglichstes täten, um eine ordentliche Beschulung zu gewährleisten; es gehe ihm im Hauptantrag vor allem um eine bessere sächliche und personelle Ausstattung der Schule des Antragstellers. Er beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 25. Januar 2021 - 2 E 66/21 Ge - abzuändern und dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, ihn umgehend über geeignete, im Ermessen des Antragsgegners stehende Wege des infektionsschutzmäßig unbedenklichen Präsenzunterrichts und/oder des E-Learnings in allen Unterrichtsfächern mit den laut Lehrplan vorgesehenen Inhalten für Schüler*innen der 10. Jahrgangsstufe einer integrierten Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe zu beschulen. Der Antragsteller wendet sich gegen die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Schulunterricht finde weiterhin statt, wenn auch nicht in der üblichen Form des Präsenzunterrichts. Er sieht seinen eidesstattlichen Vortrag nicht berücksichtigt, der Antragsteller werde in einigen Fächern nur noch rudimentär, zur Zeit in den meisten aber gar nicht mehr unterrichtet, der Distanzunterricht finde nicht ausreichend statt. Es werde der Stoff nur wiederholt und verfestigt, neue Lerninhalte würden nicht vermittelt. Auch eine Unterrichtung in den drei Prüfungsfächern - Mathematik, Deutsch und Englisch - finde nicht wirklich statt. Vielmehr sei nur ein „Schmalspurangebot“ in fachlicher und zeitlicher Hinsicht vorhanden, das sich im Wesentlichen auf E-Mail-Verkehr beschränke, der auch kaum personenbezogen auf den Antragsteller eingehe. Fehlende Quantität schlage in fehlende Qualität um, so dass von einem Schulunterricht nicht mehr gesprochen werden könne. Er werde in seinem subjektiv-rechtlichen Anspruch auf Teilhabe in Form der Beschulung gemäß den Lehrplänen verletzt. Er stelle nicht die Rechtmäßigkeit der Schulschließung in Frage, sondern wende sich gegen die unterlassene „ordentliche“ Beschulung zu Zeiten der Schulschließung, egal ob in Distanz- oder Präsenzunterricht. Wenn kein Präsenzunterricht durchgeführt werde, müsse ein vollwertiges häusliches Lernen, das alle Fächer mit den dafür vorgesehenen Inhalten und in einem Ausmaß gemäß Lehrplan umfasse, angeboten werden. Denn sein Bildungsanspruch werde derzeit evident verletzt. Angesichts der Reduzierung des Bildungsangebots und der zeitlichen Dimension der Einschränkungen bis Mitte Februar 2021 mit nicht absehbarem Ende könne von einem Schulunterricht durch direkten Kontakt - analog oder digital - keine Rede mehr sein. Die Kinder seien sich weitgehend selbst überlassen. Sie bräuchten eine feste, vom Lehrkörper überwachte Tagesstruktur, die etwa 8 Uhr mit dem (Fern-)Unterricht beginne. Die Schüler seien weder kleine Erwachsene noch könne von ihnen, wie von Studierenden, ein vollkommen eigenverantwortliches Lernen verlangt werden. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den vom Antragsteller begehrten Anordnungsanspruch verneint. Auch nach Auffassung des Senats bestehen nach der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren Vorgetragenen keine Zweifel daran, dass der vom Antragsteller geltend gemachte Anordnungsanspruch in der begehrten Form nicht besteht. Bei dem in Art. 20 Satz 1 ThürVerf erwähnten Recht auf Bildung handelt es sich nicht um ein subjektiv einklagbares Grundrecht, sondern um ein zentrales Staatsziel [vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 19. 11. 2014 - VerfGH 24/12 - juris Rdnr. 31 f.; Brenner, in: Linck/Baldus/Lindner/Poppenhäger/Ruffert (Hrsg.), Die Verfassung des Freistaates Thüringen, 2013, Art. 20 Rdnr. 10 ff.]. Demgegenüber gewährleistet Art. 20 Satz 2 ThürVerf im Sinne eines Teilhaberechts nur den freien und gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der Gesetze (ThürVerfGH, Beschluss vom 19. November 2014 - VerfGH 24/12 - juris Rdnr. 33). Insoweit wird die Teilhabe am Schulunterricht nur im Rahmen des Möglichen und der vorhandenen sächlichen und personellen Gegebenheiten gewährt. Die konkrete Ausgestaltung liegt im schulorganisatorischen Ermessen des Antragsgegners. Das Teilhaberecht vermittelt nicht das Recht auf eine bestimmte Ausstattung der Schule. Mithin geht das vom Antragstellerbevollmächtigten durch Schriftsatz vom 25. Januar 2021 formulierte Ziel seines Eilantrages, vor allem eine bessere sächliche und personelle Ausstattung der Schule des Antragstellers zu erlangen, von vornherein ins Leere. Das Teilhaberecht beinhaltet auch nicht eine bestimmte Art und einen bestimmten Umfang der Durchführung dieses Unterrichts in Bezug auf Lehrfächer und Stundenanzahl. Art. 20 Satz 1 ThürVerf vermittelt dem Staat ebenso wie Art. 7 Abs. 1 GG Befugnisse zur Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens, seiner Ausbildungsgänge sowie des dort erteilten Unterrichts. Die organisatorische Gliederung der Schule und die strukturellen Festlegungen des Ausbildungssystems, das inhaltliche und didaktische Programm der Lernvorgänge und das Setzen der Lernziele gehören zu dem der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogenen staatlichen Gestaltungsbereich gem. Art. 7 Abs. 1 GG. Der Staat verfügt danach über eine umfassende Schulgestaltungsmacht in organisatorischer wie inhaltlicher Hinsicht. Diese ist solange nicht zu beanstanden, wie die Unterrichtsgestaltung nicht zu einer evidenten Verletzung führt, also nicht unzumutbare Nachteile für die Schüler mit sich bringt oder aber eindeutig rechtswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt oder willkürlich wäre, also der Antragsgegner seine Verantwortung, für ein leistungsfähiges Schulwesen zu sorgen, in eklatanter Weise verletzt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 13 MN 8/21 - beck-online; BayVG Regensburg, Beschluss vom 25. Januar 2021 - RN 3 E 21.34 -). Wird allerdings diese Grenze überschritten, kommt auch ein Anspruch auf Verschaffung von Bildungsmöglichkeiten in Betracht (VGH BW, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 9 S 4070/20). Der Verfassungsauftrag zur Ausgestaltung des Schulwesens ist den Ländern als Trägern der Schulhoheit, also hier dem Antragsgegner, überantwortet (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.2014 - 6 C 11/13 - NVwZ 2014, 1163 Rn. 13, beck-online m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 19.8.2015 - 1 BvR 2388/11 - beck-online). Dieser hat in Umsetzung des verfassungsrechtlichen Auftrags nach Art. 20 Satz 1 ThürVerf die wesentlichen konkretisierenden Regelungen im Thüringer Schulgesetz getroffen. Ausweislich § 1 Abs. 1, § 25 Satz 1 ThürSchulG wird ein (einfach gesetzliches) Recht auf schulische Bildung nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet. Der Antragsgegner hat sein schulpolitisches Organisationsermessen gesetzlich insoweit ausgeübt, dass nach § 45 Abs. 1 ThürSchulG für den Regelfall der Unterricht in für ein Schuljahr gebildeten Klassen erteilt wird, mithin ist Präsenzunterricht in der Schule der Regelfall. Bei der Planung des Präsenzunterrichts in einer bestimmten Schule sind Lehrpläne und Stundentafeln nach § 43 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG sowie die Rahmenstundentafeln nach § 44 Abs. 1 ThürSchulO zu berücksichtigen, wobei der Stundenplan vom Schulleiter festgesetzt wird (§ 44 Abs. 3 ThürSchulO). Daraus ergibt sich der Anspruch des Schülers einer bestimmten Schule, an dem dortigen Präsenzunterricht teilzunehmen, der im Rahmen der örtlichen und personellen Kapazitäten tatsächlich angeboten wird. Der Senat hat keine Zweifel, dass der Antragsteller bei Wegfall der coronabedingten Einschränkungen an dem dann wieder angebotenen Präsenzunterricht teilnehmen kann. In dieses Recht des Antragstellers auf Teilnahme am regulären Präsenzunterricht greift der Antragsgegner aktuell ein auf Grundlage von §§ 15 Abs. 3 Satz 1, 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. September 2020 (GVBl. S. 501) durch § 10 a der „Thüringer Verordnung zur teilweisen weiteren Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und gefährlicher Mutationen und zur Änderung der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung“ vom 25. Januar 2021 (GVBl. Nr. 3, S. 57; „Verschärfungs-VO“). Durch Art. 1 Nr. 13 i. V. m. Art. 16 „Verschärfungs-VO“ zur Änderung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020 wurden §§ 10a, 16 dahingehend gefasst, dass nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die staatlichen allgemein bildenden Schulen bis zum 14. Februar 2021 (§ 16) weiterhin geschlossen bleiben und sich die Schüler im häuslichen Lernen befinden. Dabei gilt die Schulschließung indes nach §10a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 nicht für Schüler, die, wie der Antragsteller, in dem laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung ablegen. Der Präsenzunterricht für Schüler, der aufgrund des Absatzes 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 erfolgt, beschränkt sich auf den nach Entscheidung der Schulleitung zur Prüfungsvorbereitung oder zur Förderung und Unterstützung notwendigen Fachunterricht und weicht von der regulären Stundentafel ab, wobei die jeweils vorhandenen personellen Ressourcen zu berücksichtigen sind. Damit hat der Antragsgegner das für den Regelfall bestehende Recht auf Teilnahme am tatsächlich angebotenen Präsenzunterricht in der vorstehend beschriebenen Weise für den Zeitraum der Geltung der „Verschärfungs-VO“ (und ihrer Vorgängerverordnungen) wirksam modifiziert. Aus diesem Grund bezieht sich das Teilhaberecht nunmehr auf das unter dem Geltungsbereich der „Verschärfungs-VO“ durch die Schule tatsächlich bereitgestellte Bildungsangebot. E-Learning in einem bestimmten Umfang kann deshalb nicht verlangt werden. Anhaltspunkte für eine der Wirksamkeit der „Verschärfungs-VO“ entgegenstehende Verfassungswidrigkeit der Regelungen des §§ 28 ff. IfSG i. V. m. § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155; vgl. allgemein zur Verfassungsmäßigkeit zuletzt: ThürOVG, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 3 EN 22/21 - m. w. N.) oder der „Verschärfungs-VO“ selbst sind im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht mit dem erforderlichen Grad offensichtlich wahrscheinlich. Dieser Eingriff in den nach Maßgabe des Thüringer Schulgesetzes grundsätzlich gewährten Anspruch auf Präsenzunterricht ist insbesondere verhältnismäßig. Unstreitig wird ein legitimes Ziel verfolgt. Es steht außer Frage, dass infolge der Corona-Pandemie, der vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite und des derzeit erheblichen Infektionsgeschehens der Antragsgegner grundsätzlich verpflichtet ist, infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu ergreifen (ThürOVG, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 3 EN 22/21 -). Dies greift auch der Antragsteller nicht an. Der Eingriff ist angesichts der derzeitigen - allgemeinbekannten - dynamischen Entwicklung der Fallzahlen, die auf hohem Niveau verharren, und den Gefahren durch die auch in Deutschland sich weiter verbreitenden Mutationen geeignet und erforderlich, um die Pandemie zu bekämpfen (vgl. VerfGH NRW, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - VerfGH 16/21.VB-1, VerfGH 19/21.VB-1, VerfGH 20/21.VB-2, VerfGH 21/21.VB-3 -; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 B 47/21.NE - juris; NdsOVG, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 13 MN 8/21 - beck-online; BayVGH, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 20 NE 21.201 - Rn. 26, 29 ff.). Dies bestreitet auch der Antragsteller nicht grundsätzlich. Gegen die Angemessenheit der Schließung von Schulen bestehen derzeit ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Schulschließungen zu schwerwiegenden Einschränkungen und Belastungen der betroffenen Kinder und ihren Familien führen können, deren Bedeutung mit zunehmender Dauer der Schulschließungen zunimmt und etwa für alleinerziehende Eltern und Kinder aus finanziell schwächeren Familien besondere Härten begründen können. Ohne weiterhin wirkende Gegenmaßnahmen, neben der „AHA-Regel“ auch die strikte Verringerung sozialer Kontakte, sind eine Verbreitung des Coronavirus und der Anstieg schwerer bis tödlicher Erkrankungen (sowie eine damit möglicherweise einhergehende Überlastung des Gesundheitswesens) immer noch zu befürchten. Ein exponentielles Wachstum der Infektionen mit unmittelbaren, nicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben durch vorschnelle Aufhebung der Schutzmaßnahmen gilt es deshalb weiterhin zu vermeiden (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 3 EN 22/21 -). Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne wahrt der Antragsgegner auch durch die in § 10a Abs. 1 Satz 2 „Verschärfungs-VO“ vorgenommenen Ausnahmen von den Schulschließungen, durch die Befristung der Schulschließungen im Übrigen, vorliegend bis zum 14. Februar 2021, und der ständigen Überprüfung der Möglichkeit zu einer Rückkehr in den normalen Präsenzunterricht durch das vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport für den Schulbetrieb im Freistaat Thüringen entwickelte "Stufenkonzept Kindertagesbetreuung und Schule unter Pandemiebedingungen für das Kita- und Schuljahr 2020/2021" vom 24. Juli 2020 (vgl. https://bildung.thueringen.de/ministerium/medienservice/detailseite/stufenkonzept-kindertagesbetreuung-und-schule-unter-pandemiebedingungen-vorgestellt; vgl. zum Unterrichtsausfall: Nr. 8 ff. der Kleinen Anfrage und Antwort, Landtags-Drucksache 7/2332 vom 14. Dezember 2020). Soweit sich die Schüler im häuslichen Lernen befinden, hat der Antragsgegner durch Home-Schooling-Angebote und die Möglichkeit von Notbetreuungen sowie für Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf Maßnahmen ergriffen, um die Belastungen abzumildern. Der Antragsgegner ist bemüht, nicht nur den Präsenz-, sondern auch den Distanzunterricht - soweit wie möglich - an den Lehrplänen auszurichten. Insoweit hat der Antragsgegner zur Ausgestaltung des häuslichen Lernens die „Handreichung HÄUSLICHES LERNEN“ vom 15. September 2020, ergänzt durch den „Leitfaden zum häuslichen Lernen“ und die „Standards zum häuslichen Lernen“ ausgegeben. In der Handreichung wird auf S. 5 darauf hingewiesen, dass die Pädagoginnen und Pädagogen der zuständigen Schule den Lernenden geeignete Lern- und Arbeitsmaterialien zur Verfügung stellen und den individualisierten Lernprozess didaktisch und methodisch gestalten. Sie gestalten die Lernumgebung und gewährleisten den Zugang aller Schülerinnen und Schüler zu Lernmitteln und Lernplänen. Die Lehrkräfte setzen entsprechend den Fachlehrplänen inhaltliche Schwerpunkte und haben die Sicherung der zu erwerbenden Kompetenzen für das aktuelle Schuljahr und die Grundlagen für darauf aufbauende Lerninhalte im folgenden Schuljahr im Blick. Die dazugehörigen Arbeitsaufträge ermöglichen den Schülerinnen und Schülern ein weitgehend selbstständiges Bearbeiten der Lerninhalte. Die Pädagoginnen und Pädagogen tragen dafür Sorge, dass den Schülerinnen und Schülern individuelle Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und sie regelmäßig in geeigneter Form Rückmeldungen zu den erbrachten Arbeitsergebnissen und Kompetenzzuwächsen erhalten. Dazu stehen den Lehrern der Schule des Antragstellers und diesem die landesweit eingerichteten IT-Lösungen (Thüringer Schulcloud, dienstliche E-Mail-Adressen für Lehrer) unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen des Datenschutzes zur Verfügung (vgl. Kleine Anfrage, Landtags-Drucksache 7/2446 vom 18. Dezember 2020). Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die Beschulung zu Hause hinter dem Wert eines regulären Präsenzunterrichtes zurückbleiben dürfte. Dies ist aber angesichts der pandemiebedingten Einschränkungen, die sich in sachlicher und personeller Hinsicht für den Schulbetrieb auch im Rahmen des häuslichen Lernens ergeben (z. B. erhöhter Lehrerbedarf wegen Teilung von Klassen, Notbetreuung, Unterricht für Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf, limitierte sächliche Ausstattung mit Videokameras und Laptops für Videomeetings), hinzunehmen (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 20 CS 20.1056 -). Bezogen auf den Antragsteller kommt abmildernd hinzu, dass der Umfang des Präsenzunterrichts seit dem 2. Februar 2021 durch Einführung einer Kombination von Präsenzunterricht (insbesondere in den Prüfungsfächern) mit häuslichem Lernen auf der Grundlage modifizierter Stunden- und Lehrpläne für Abschlussprüflinge erhöht worden ist. Wie bereits ausgeführt hat sich in diesem Umfang sein Rechtsschutzbegehren erübrigt. Im Übrigen ist im Hinblick auf das weiterhin bestehende gewichtige öffentliche Interesse der Pandemiebekämpfung nicht ersichtlich, dass ihm die Vorbereitung auf die Realschulprüfung unzumutbar ist. Ausweislich der ab 2. Februar 2021 erfolgenden Beschulung des Antragstellers auf der Grundlage der von der Schule des Antragstellers erstellten Sonderplanung (Anlage B1 zur Beschwerdeerwiderung), der Konzeption „Präsenz- und Distanzunterricht in den Zeiten der Pandemie“ und der Arbeitsweise für die Prüfung in den einzelnen Fächern (S. 5 f. der Beschwerdeerwiderung) kann nicht festgestellt werden, dass die Schule des Antragstellers in gravierender Weise gegen die Vorgaben des TMBJS verstößt, den Lehrstoff der 10. Klasse - auch in den Nicht-Prüfungsfächern - entsprechend dem Lehrplan in geeigneter Weise zu vermitteln. Auf die Ausführungen des Antragsgegners und des amtierenden Schulleiters in der Beschwerdeerwiderung und ihren Anlagen wird verwiesen. Diesen ist der Antragsteller nicht entgegen getreten. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die den Antragsteller unterrichtenden Lehrer den vorgenannten Vorgaben nicht nachgekommen sind und nicht nachkommen werden. Dies behauptet auch der Antragsteller selbst für den Zeitraum vor dem 2. Februar 2021 nicht, wenn er in seinem Schriftsatz vom 25. Januar 2021 vorträgt, diese täten unter den gegebenen Umständen ihr Möglichstes, den Antragsteller zu beschulen. Diesen Eindruck hat auch der Senat - trotz Kenntnis des gegenteiligen Inhalts der eidesstattlichen Versicherung der Eltern des Antragstellers vom 14. Januar 2021 - für die Zeit vor dem 2. Februar 2021 gewonnen. Sofern die Eltern des Antragstellers in der eidesstattlichen Versicherung vorgetragen haben, die Thüringer Schul-Cloud funktioniere mangelhaft und instabil, mag dies zutreffen. Ausfälle der Technik, wie der Hacker-Angriff vom 1. Februar 2021, können nie ausgeschlossen werden. Abgesehen davon, dass für die Entscheidung des Senats die derzeitige Ausgestaltung des Unterrichts maßgebend ist, kann es offen bleiben, ob der Vortrag des Antragstellers zu den Lehr- und Lernangeboten vor den Winterferien am 25. Januar 2021 zutreffend ist. Insoweit weist der Senat nur ergänzend darauf hin, dass daran Zweifel bestehen, als der Antragsgegner der Behauptung, es habe kein häusliches Lernen stattgefunden, durch Schriftsatz vom 25. Januar 2021 substantiiert entgegen getreten ist. Darin heißt es, dass ab 16. Dezember 2020 im Distanzunterricht über die Thüringer Schulcloud bzw. über die Lernplattform „moodle.de“ Aufgaben für das häusliche Lernen zur Verfügung gestellt worden sind, wobei sich allerdings einige Schüler der Klasse 10a, wie auch der Antragsteller, erst sehr spät bei der Thüringer Schulcloud angemeldet hätten. Bei beiden Plattformen sei der Antragsteller als Nutzer angemeldet. Darüber hinaus sei die Kommunikation mit den Lehrern über seine Schüler-E-Mail-Adresse erfolgt. Aus dem beigefügten Konvolut (GA Bl. 95 ff. - Anlage A zur Antragserwiderung) ergibt sich, dass in normalen Distanzwochen zu Zeiten des regulären Mathematikunterrichts - Montag und Mittwoch - Hausaufgaben und vom 11. - 22. Januar 2021 täglich Aufgaben zur Prüfungsvorbereitung ausgegeben wurden. An zwei Tagen in der Woche erfolgte ein Videomeeting zum laufenden Stoff/Aufgaben. Nach den Ferien sollten in der Stundenplanzeit je einstündige Videomeetings in geteilten Gruppen stattfinden und für die 2. Stunde Aufgaben bearbeitet werden. Dabei stellte die Mathematiklehrerin fest, dass der Antragsteller seine Aufgaben nur sporadisch abgegeben habe und regelmäßig angemahnt worden sei. Er nehme an den Meetings, im moodle-Kurs und Bettermarks teil und erwecke durch seine Beiträge den Eindruck, dass er den Stoff bearbeitet und verstanden habe. Dabei erfolgte in den zwei Wochen bis Ferienbeginn vor Weihnachten keine Aufgabenausgabe mehr, weil verstärkter Unterricht in den schriftlichen Prüfungsfächern erfolgen sollte. Zu der im Fach Geschichte ausgegebenen Arbeit, die erst im Präsenzunterricht besprochen werden sollte, nahm der Antragsteller die angebotene Kontaktaufnahme zum Lehrer nicht wahr. Im Fach Geografie erfolgten am 22. Januar 2021 die Ausgabe von Aufgaben mit Lösungen zur Selbstkontrolle. Auch im Fach Sozialkunde wurden Aufgaben ausgegeben wie auch im Fach Biologie am 8. Januar 2021. Die Französischaufgaben, ausgegeben am 16. Dezember 2020, hat der Antragsteller nicht bearbeitet. Am 7. Januar 2021 war der Antragsteller bei der Videokonferenz in diesem Fach anwesend. Da ab 11. Januar 2021 kein Französischunterricht mehr erfolgte, wurde eine mündliche Leistungskontrolle ab folgender Woche per Video auf freiwilliger Basis nach individueller Verabredung angeboten. Diese nahm der Antragsteller nicht wahr. Soweit der Antragsteller auf S. 4 seiner Beschwerdebegründung moniert, in den übrigen Unterrichtsfächern, z. B. Ethik und Musik, fänden überhaupt keine Versuche der Beschulung statt, ist nicht erkennbar, weshalb dies einen nicht mehr zumutbaren Unterrichtsausfall begründen könnte. Insoweit beschränken sich die Erwiderungen des Antragstellers auf S. 3 und 4 seiner Beschwerdebegründung auch nur darauf, die nach den verlängerten Weihnachtsferien bis zu den Winterferien erfolgte Beschulung zu bemängeln. Er berücksichtigt bei seinem Vortrag nicht, dass es 15 bis 16-jährigen Schülern, die den Realschulabschluss erwerben wollen, zuzumuten ist, den Anforderungen der 10. Klasse auch unter Pandemiebedingungen - mit der Unterstützung der Eltern bei der Strukturierung des Tagesablaufs - gerecht zu werden. Der Antragsgegner weist den Antragsteller zu Recht auf seine Verpflichtungen hin, sich auch durch Selbststudium zu bemühen, den Lernstoff zu bewältigen. Sofern dies die individuellen Fähigkeiten des Antragstellers nicht zulassen sollten (der Antragsteller hat vorgetragen, er „fühle sich alleingelassen“), kommt für ihn u. U. auch in Betracht, besonderen Unterstützungsbedarf nach § 10a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 „Verschärfungs-VO“ geltend zu machen. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs wird auch dadurch gewahrt, dass der Antragsgegner die Auswirkungen auf den - hier durch den Antragsteller erfolgenden - Erwerb des Realschulabschlusses nach § 67 ThürSchulO i. V. m. § 51 ThürSchulO abzumildern versucht. Insoweit hat der Antragsgegner bereits für das vergangene Schuljahr die Thüringer Verordnung zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Schulbereich (ThürAbmildSchulVO a. F.) vom 16. Mai 2020 erlassen. Durch §§ 3 ff. ThürAbmildSchulVO a. F. wurden §§ 67 f. ThürSchulO für das Schuljahr 2019/20 abgeändert. In diesem Sinne hat das TMBJS unter dem 20. August 2020 Hinweise und Schwerpunkte zu den zentralen schriftlichen Prüfungen für das Schuljahr 2020/21 ausgegeben (Anlage B 3 der Berufungserwiderung). Auch für das Schuljahr 2020/21 wird der Erlass einer - entsprechenden - Abmilderungsverordnung vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erarbeitet, die derzeit im zuständigen Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport beraten wird (vgl. den Verordnungsentwurf mit Begründung, Anlage B 4 der Beschwerdeerwiderung). Eine langfristige Beeinträchtigung der Lebens- und Berufschancen der von der Beschränkung betroffenen Schüler, die in Abwägung mit den Infektionsschutzzielen nicht mehr zu vertreten wäre, ist daher, aller Voraussicht nach, derzeit nicht zu erwarten. Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen Art. 3 GG mit der Begründung geltend macht, dass es anderen staatlichen oder privaten Schulen ggf. in besserem Maße gelingt, den Präsenz- und Distanzunterricht abzusichern, als der Schule des Antragstellers, kann es dahin stehen, ob dies zutrifft. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz scheidet von vornherein aus, weil das Teilhaberecht sich nur auf die vom Antragsteller besuchte Schule bezieht. Ein Vergleich mit anderen Schulen verbietet sich daher. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).